{"status":"available","doknr":"OLD238344","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0813.5K942.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"5 K 942/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in einer Spielhalle in I. Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). \n\n3\n\nDer Kläger meldete dem Beklagten mit Vergnügungssteuererklärung für den\nMonat Januar 2009 auf der Grundlage eines Steuersatzes von 10%\nVergnügungssteuer von 1.758,25 EUR. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27.\nFebruar 2009 setzte der Beklagte daraufhin Vergnügungssteuer von 2.637,41 EUR\nfür Januar 2009 fest, da der Steuersatz für Gewinnspielgeräte seit Anfang 2009 15%\nbetrug. Mit weiterer Vergnügungssteuererklärung meldete der Kläger dem Beklagten\nfür den Monat Februar 2009 Vergnügungssteuer von 2.944,33 EUR. Der Beklagte\nsetzte sodann mit Vergnügungssteuerbescheid vom 20. März 2009\nVergnügungssteuer von 4.416,53 EUR für Februar 2009 fest.\n\n4\n\nAm 27. März 2009 hat der Kläger Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid\nvom 27. Februar 2009 erhoben. Mit am 17. April 2009 bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz hat er die Klage auf den Bescheid vom 20. März 2009 erweitert. Zur\nBegründung der Klage führt er u.a. Folgendes aus: Die der Festsetzung zugrunde\nliegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei unwirksam. Dem Rat der\nStadt I. fehle die Kompetenz, bei den Spielgeräteaufstellern eine\nVergnügungssteuer von 15% des Gesamtumsatzes der Gewinnspielgeräte zu\nerheben. Die Vergnügungssteuer stelle keine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105\nAbs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar und sei zudem gleichartig zu bundesgesetzlich\ngeregelten Steuern, da sie - auch aufgrund der Auswechselung des Steuermaßstabs\n- nicht mehr dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer entspreche. Des\nWeiteren stelle sie eine reine Unternehmersteuer dar, weil nach der Satzung der\nHalter der jeweiligen Geräte und nicht der Spieler besteuert werde. Überdies habe\ndie Steuer erdrosselnde Wirkung. Das bei der Festlegung des Steuersatzes\nzugrunde gelegte Tatsachenmaterial sei ebenso wenig ausreichend gewesen wie die\nAbwägung der Interessen aller Betroffenen. Darüber hinaus sei die Steuer nicht auf\nAbwälzbarkeit angelegt, da der besteuerte Aufwand einer gesetzlichen Preisbindung\ndurch die Spielverordnung unterliege. Schließlich verstoße die Besteuerung von\nGewinnspielgeräten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, da\ndie Satzung der Stadt I. nicht jegliche, sondern nur einige besondere\nVergnügungen besteuere. Dies sei auch nicht durch einen Lenkungszweck zu\nrechtfertigen, da der Spielsucht durch eine Spielautomatensteuer nicht\nentgegengewirkt werden könne.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 27. Februar 2009\nund vom 20. März 2009 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er aus: Bei der in I. erhobenen Vergnügungssteuer\nhandele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer und nicht um eine\nUnternehmersteuer. Die Steuer sei kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar und\nhabe auch keine erdrosselnde Wirkung. Vor der Festlegung des Steuersatzes von\nnunmehr 15% habe eine ausreichende Abwägung seitens des Satzungsgebers\nstattgefunden. Die Mehrheit der Geräteaufsteller habe seit dem 1. Januar 2006\nUmsatzsteigerungen erzielt. Zudem sei die Anzahl der Spielhallen in I. seit dem\nJahr 2006 zunächst von 43 Hallen mit insgesamt 389 Gewinnspielgeräten (1. Januar\n2006) auf 48 Hallen mit insgesamt 520 Geräten (1. Januar 2009) angestiegen; am\n15. Juni 2009 seien 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Gewinnspielgeräten betrieben\nworden. Überdies führe die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nicht zu einer\nverfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber steuerfreien Vergnügungen, da\nsie durch den anerkannten Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen,\ngerechtfertigt sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige\nAnfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide\ndes Beklagten vom 27. Februar 2009 und vom 20. März 2009 sind rechtmäßig und\nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die\nNeufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt I.\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2008 (VStS 2008). Diese Satzung\nenthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:\n\n14\n\n\"§ 1 Steuergegenstand\n\n15\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt I. veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):\n\n16\n\n[...]\n\n17\n\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- \noder ähnlichen Apparaten in\n\n18\n\na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen\n\n19\n\n[...]\n\n20\n\n§ 3 Steuerschuldner\n\n21\n\n(1) Steuerschuldner ist [...] in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der\nApparate (Aufsteller).\n\n22\n\n[...]\n\n23\n\n§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5\n\n24\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich\nbei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse).\nDieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der\nNachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld,\nFalschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.\n\n25\n\n[...]\n\n26\n\n(2) Die Steuer beträgt\n\n27\n\nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15 %\n\n28\n\n[...]\n\n29\n\nBei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse\nmit 0 EUR besteuert.\n\n30\n\n[...]\n\n31\n\n(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für\njeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung\nauf dem von der Stadt I. zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und\ndie Steuer für alle in I. bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät\nentsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen.\nDen Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der\nApparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den\nEinspielergebnissen beizufügen.\n\n32\n\n(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter\nVorbehaltung der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach\nAblauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt\nI. kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn\ndie vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von\nden Satzungsvorgaben abweicht.\n\n33\n\n[...]\n\n34\n\n§ 12 Festsetzung und Fälligkeit\n\n35\n\n[...]\n\n36\n\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete\nEntgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen\nwird die Steuer fällig am letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum\nfolgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats\nauf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit der\nSteuer auf den darauffolgenden Werktag.\n\n37\n\nWird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa\nwenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder\nwenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die\nSteuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides zu entrichten.\n\n38\n\n[...]\n\n39\n\n§ 16 Inkrafttreten\n\n40\n\nDiese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\"\n\n41\n\nDie Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 9 Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für\ndie streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. \n\n42\n\nEs bestehen zunächst keine Zweifel an der Normsetzungskompetenz des Rates\nder Stadt I. für eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach deren\nEinspielergebnis. Die Auffassung des Klägers, eine einspielergebnisbezogene\nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte stelle keine Aufwandsteuer im Sinne von\nArt. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dar, trifft nicht zu. Nach der genannten Norm ist die\nErhebung örtlicher Aufwandsteuern gestattet, solange und soweit sie nicht\nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hiernach ist eine nach dem\nMaßstab des Einspielergebnisses erhobene kommunale Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte zulässig, da diese nicht gleichartig mit der insoweit allein in\nBetracht kommenden Umsatzsteuer ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu in seinem Beschluss vom 30. Mai 2008\n- 14 B 939/07 - Folgendes ausgeführt:\n\n43\n\n\"Der Hinweis, die Steuer sei als Aufwandsteuer nicht haltbar, weil sie\ngleichartig mit der Umsatzsteuer sei und zu einer doppelten Belastung führe,\ntrifft nicht zu. Der Umstand, dass die Steuer nach dem Einspielergebnis\nerhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine traditionelle Aufwandsteuer\nmehr wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in\nBetracht gezogen werden könnte. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten\nwurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab\nerhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen\nBesteuerung nicht gegeben war. Die nun erfolgte Änderung des\nSteuermaßstabes ändert nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer\nauch für Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht\ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist.\"\n\n44\n\nDiese rechtliche Einschätzung, die das erkennende Gericht teilt, wird auch durch\ndas weitere Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Kompetenz des\nSatzungsgebers, auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG eine\nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte als örtliche Aufwandsteuer zu erheben,\nwird weder durch den gewählten Steuermaßstab noch durch die Frage, ob dieser\nsich als tauglich erweist, berührt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu\nin seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 777, Folgendes ausgeführt:\n\n45\n\n\"Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der\nAbgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt.\n\n46\n\nOb der Landesgesetzgeber sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes im\nRahmen der Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 hält, hängt allein\nvom Charakter der geschaffenen Steuer ab. Dieser wird zwar auch durch den\nvom Gesetzgeber gewählten Steuermaßstab mitbestimmt (vgl. BVerfGE 14, 76\n<;91>). Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der\nBesteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er deren Typus prägt, nicht\nhingegen im Hinblick auf seine sonstige Eignung, den Besteuerungsgegenstand\nin jeder Hinsicht leistungsgerecht zu erfassen. Will der Gesetzgeber eine Steuer\nals Aufwandsteuer ausgestalten, die ihren Merkmalen nach einer solchen\nentsprechen kann, verliert der Gesetzgeber die Kompetenz zu ihrem Erlass\nnicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig\nerweisen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer,\ninsbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den\nFreiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der\nGesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes\nenthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen.\n\n47\n\nEs würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und\nangewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Steuern dann ganz oder\nteilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, wenn sie etwa überhöht oder\nsonst untauglich bemessen werden (ebenso für die Abgrenzung zwischen\nSteuer und nichtsteuerlicher Abgabe BVerfGE 108, 1 <14>). Der\nFormenklarheit dient die Trennung zwischen Begriff und\nZulässigkeitsvoraussetzungen der Steuern, die durch ein materielles\nVerständnis der Kompetenznorm aufgehoben würde (vgl. BVerfGE 108, 1\n<14>). Gerade die Frage nach der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die\nErhebung der Spielgerätesteuer zeigt die Bedeutung der Trennung dieses\nmateriellen Gesichtspunkts von der nach der Gesetzgebungskompetenz für den\nGrundsatz der Formenklarheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen\nUrteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322) den\nStandpunkt eingenommen, dass die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf\nGewinnspielautomaten dann nicht mehr mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar sei,\nwenn die Einspielergebnisse der Geräte mehr als 50% vom Durchschnitt der\nEinspielergebnisse der Automaten gleicher Art abwichen. Dann fehle der für die\nAufwandsteuer gebotene zumindest lockere Bezug zwischen Steuermaßstab\nund Vergnügungsaufwand der Spieler (vgl. BVerwGE 123, 218 <226 ff., 232>;\ndem folgend BFHE 217, 280 <286>). Indessen lässt der möglicherweise nicht\nmehr taugliche, aber doch dem herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer\nentsprechende und daher ihren Typus nicht verändernde Maßstab den\nCharakter als Aufwandsteuer unberührt und führt so auch nicht zum Wegfall der\nGesetzgebungskompetenz. Wollte man dies mit dem Bundesverwaltungsgericht\nund dem Bundesfinanzhof anders sehen, führte das zu dem mit dem Grundsatz\nder Formenklarheit nicht vereinbaren Ergebnis, dass ein\nSpielgerätesteuergesetz je nach dem Ergebnis der tatsächlichen Feststellungen\nzur Schwankungsbreite der Einspielergebnisse oder anderer tauglicher\nParameter in einem Veranlagungszeitraum von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG\ngedeckt wäre, in einem anderen nicht.\"\n\n48\n\nAusgehend hiervon steht der Umstand, dass die Besteuerung von\nGewinnspielgeräten in I. nicht mehr nach dem ursprünglich geltenden sog.\nStückzahlmaßstab sondern nach einem einspielergebnisbezogenen Maßstab erfolgt,\nder Einordnung der Vergnügungssteuer als herkömmliche örtliche Aufwandsteuer\nund mithin der Rechtsetzungskompetenz des Rates der Stadt I. nicht entgegen.\n\n49\n\nDes Weiteren hat die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Steuer auf den\nSpieler abwälzbar ist und auf die später noch näher einzugehen sein wird, keinerlei\nEinfluss auf die Bewertung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer. Hierzu hat\ndas Bundesverfassungsgericht in dem o.a. Beschluss Folgendes ausgeführt: \n\n50\n\n\"Die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG\nzum Erlass des Spielgerätesteuergesetzes bleibt auch unberührt von der Frage\nnach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler (Weiterentwicklung von\nBVerfGE 14, 76 <95 ff.>; 31, 8 <19 ff.>). Die Überlegungen zum\nBesteuerungsmaßstab (oben b) gelten hier entsprechend. Die Abwälzbarkeit\nder indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der\nSpielgeräte ist zwar Bedingung ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit (s. dazu\nunter II 1 c und 3), aber kein den Charakter dieser Aufwandsteuer prägendes\nWesensmerkmal.\"\n\n51\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.\n\n52\n\nEbenso wenig bestehen in formeller Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die\nWirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung. Der Kläger hat keine konkreten, die\nVergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt, solche sind dem\nSatzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen. \n\n53\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung,\nsoweit nach deren § 9 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen\nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen weder gegen\nden in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab rechtliche Bedenken (1) noch\ngegen die Bestimmung des Halters der Geräte als Steuerschuldner (2). Ferner\nerweist sich die Höhe des Steuersatzes als rechtsfehlerfrei (3). Schließlich verstößt\ndie Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte auch nicht gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (4).\n\n54\n\n(1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten\ngemäß § 9 Abs. 1 VStS 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es hier\ndahinstehen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine taugliche\nBemessungsgrundlage für eine Spielgerätesteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG oder aus\nArt. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nerfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer\nzumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und\ndem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des\nkonkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein\nweiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber\ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest\nentfernt abzubilden.\n\n55\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 -\n10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005,\n1316.\n\n56\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die\nTragfähigkeit eines Steuermaßstabs hingegen nicht an Art. 105 Abs. 2a GG, sondern\nvielmehr an dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen Zuteilung\nsteuerlicher Lasten zu messen. Der sachgerechteste Maßstab für eine\nSpielgerätesteuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des\neinzelnen Spielers. Wählt der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des\nWirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab,\nso ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand\nwenigstens wahrscheinlich macht.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,\na.a.O.\n\n58\n\nDer in § 9 Abs. 1 VStS 2008 enthaltene Steuermaßstab genügt sowohl den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts als auch denen\ndes Bundesverfassungsgerichts. Nach der vorgenannten Regelung ist\nEinspielergebnis die Bruttokasse; diese errechnet sich aus der elektronisch\ngezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag,\nabzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung\nB. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern\ntatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt.\n\n59\n\nVgl. im Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen\nVergnügungssteuersatzung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)\n2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch\nBVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -;\nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 5 K\n2296/07 -.\n\n60\n\nMaßgeblich für die Steuer ist das monatliche Einspielergebnis des einzelnen\nGewinnspielgeräts. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VStS 2008, wonach die\nSteueranmeldung für jeden Kalendermonat, alle Aufstellorte und jedes\nGewinnspielgerät abzugeben ist.\n\n61\n\n(2) Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass Steuerschuldner\ngemäß § 3 Abs. 1 VStS 2008 der Halter (Aufsteller) der Geräte ist. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das\nerkennende Gericht anschließt, gehört es zum herkömmlichen Bild der\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie als indirekte Steuer vom\nGeräteaufsteller erhoben wird und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger\nübergewälzt wird.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -,\nJuristenzeitung (JZ) 1997, 843 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,\na.a.O. \n\n63\n\nDiese rechtliche Einschätzung, die das erkennende Gericht teilt, wird auch nicht\ndurch den Vortrag des Klägers in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. November 2008 - 14 A\n3356/07 - Folgendes ausgeführt:\n\n64\n\n\"Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1962 - 1\nBvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 92 ausgeführt:\n\n65\n\n'Der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 VStG 1956, nämlich das Halten\neines Spielapparates in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder an\nanderen dort bezeichneten Orten, stimmt mit dem Herkömmlichen\nüberein; den gleichen Steuertatbestand enthielten schon die\nReichsratsbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und das\nVergnügungssteuergesetz 1948 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1).\nDieser Steuertatbestand hält sich im Rahmen der in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1\nGG bezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und\nwiderspricht auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, dem Wesen\neiner Verbrauchs- oder Verkehrssteuer, die nur einen Vorgang, nicht\neinen unveränderlichen Zustand zum Gegenstand haben könne.\nAllerdings führt das bloße Halten eines Spielapparates an sich noch nicht\nzu der Veranstaltung eines Vergnügens, also zu einem Vorgang. Erst\nwenn Spieler den aufgestellten Apparat benutzen, wird ein Vergnügen\nveranstaltet. Das Gesetz geht aber aufgrund der allgemeinen\nLebenserfahrung mit Recht davon aus, dass ein Gastwirt oder ein anderer\nGewerbetreibender, der einen Spielapparat in gewerblichen Räumen\naufstellt, damit seine Gäste oder Besucher auffordert, den Apparat auch\nzu benutzen, und dass er ihn sinnvollerweise nicht aufstellen würde, wenn\nnicht zu erwarten wäre, dass der Apparat auch benutzt wird. Dass ein in\ngewerblichen Räumen zum Spiel bereitgestellter Apparat keinen Spieler\nfindet, also zur Veranstaltung eines Vergnügens nicht führt, widerspricht\nder Erfahrung des Lebens so sehr, dass der Gesetzgeber dies nicht zu\nberücksichtigen braucht.\n\n66\n\nNur dieses Bereithalten für die Spieler kann vernünftigerweise das Gesetz\nmit dem Wort 'Halten' gemeint haben. In diesem Sinne spricht § 21 Abs. 2\nauch von dem 'Betriebsmonat'. Damit besteuert das Gesetz im Ergebnis\neinen Vorgang und hält sich im Rahmen einer Verbrauchs- oder\nVerkehrssteuer.'\n\n67\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung somit klar zwischen\ndem Aufsteller des Gerätes und dem Spieler differenziert. Auch wenn der\nBegriff 'Halten' gebraucht wird, wird im Ergebnis der Spielvorgang, das heißt\nder dafür betriebene Aufwand besteuert. An diesem Befund hat sich in der\nFolgezeit nichts verändert, auch nicht dadurch, dass die Klägerin den Begriff\nHalter oder Aufsteller des Gerätes durch den Begriff Unternehmer ersetzt. In\nAnsehung dieser Entscheidung wird von der Stadt C. der Aufwand für den\nSpielvorgang und nicht nur das bloße 'Halten' des Spielapparates besteuert.\nDas von der Klägerin angesprochene Urteil des Niedersächsischen\nFinanzgerichts vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - betrifft einen anderen\nSachverhalt. Es stellt nicht die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts\naus dem Jahre 1962 für die heutige Zeit in Frage.\"\n\n68\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n69\n\n(3) Ferner ist die Festsetzung des Steuersatzes durch den Satzungsgeber\nrechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Steuersatz von\n15% nicht willkürlich festgesetzt worden. Es kann hier dahinstehen, ob sich die\nFestlegung eines Steuersatzes für Gewinnspielgeräte bereits deshalb als willkürlich\nerweisen kann, weil der Satzungsgeber vor der Beschlussfassung keine\n\"ausreichend verlässlichen Tatsachenermittlungen\" angestellt hat,\n\n70\n\nvgl. in diesem Sinne VG Köln, Urteile vom 17. September 2008 - 23\nK 4340/07 - und vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - jeweils m.w.N.\n(www.nrwe.de),\n\n71\n\noder ob sich insoweit die gerichtliche Überprüfung auf die bloße Kontrolle des\nErgebnisses des Abwägungsvorgangs des Satzungsgebers beschränkt.\n\n72\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 - m.w.N.\n(www.nrwe.de); VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 9 K\n779/06 - (www.nrwe.de); VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009\n- 2 K 642/07 -. \n\n73\n\nDenn der Rat der Stadt I. hat bei der Beschlussfassung über die VStS 2008\njedenfalls (auch) die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber in I. und\nmithin die Angemessenheit der Steuer hinreichend berücksichtigt. Dem\nRatsbeschluss lagen ausweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom\n18. November 2008 - Drucksachennummer 1067/2008 - die folgenden Erwägungen\nim Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes für Gewinnspielgeräte zugrunde:\n\n74\n\n\"D Höhe der Vergnügungssteuer\n\n75\n\nDie Haushaltssituation der Stadt I. ist vor dem Hintergrund zu sehen,\ndass ab 2003 ein intensiver Konsolidierungsprozess zwar ein\nKonsolidierungsvolumen von ca. 35 Mio. EUR erbracht hat, das jedoch nur im\nJahr 2006 auch zu einem genehmigungsfähigen Haushalt geführt hat. Die\nfinanzielle Lage der Stadt I. hat sich seitdem dramatisch verschlechtert. Seit\nJanuar 2008 erarbeitet deshalb im Auftrag der Stadt ein Mentor weitergehende\nSanierungskonzepte mit dem Ziel struktureller finanzieller Verbesserungen von\netwa 120 Mio. EUR. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Haushalte 2008 und\nauch 2009 sind evident.\n\n76\n\nIn dieser Situation ist die Stadt I. verpflichtet, bei der\nEinnahmebeschaffung alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine\nErhöhung der Vergnügungssteuer muss sich deshalb an der oberen Grenze\ndessen orientieren, was in anderen Städten festgesetzt ist und rechtlich haltbar\nist.\n\n77\n\nApparate mit Gewinnmöglichkeit:\n\n78\n\nDen bei weitem größten Anteil an der Vergnügungssteuer in I. haben die\nSteuern auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Das Gesamtsoll der\nVergnügungssteuer für 2007 betrug 1.135.000 EUR, davon entfielen auf die\nApparate mit Gewinnmöglichkeit 981.000 EUR. Die Stadt I. hat für Apparate\nin Spielhallen und in Gaststätten verschiedene Steuersätze. Die Steuersätze\nanderer Städte seien zum Vergleich aufgelistet:\n\n79\n\n %-Satz in Spielhallen [...]\n\n80\n\nDüsseldorf 9\n\n81\n\nHamm 10\n\n82\n\nEssen 12\n\n83\n\nMünster 12\n\n84\n\nMönchengladbach 13\n\n85\n\nDuisburg 13\n\n86\n\nKöln 13\n\n87\n\nOberhausen 13\n\n88\n\nGelsenkirchen 14\n\n89\n\nHerne 14\n\n90\n\nMühlheim 15\n\n91\n\nArnsberg 16 \n\n92\n\nDie Steuersätze in I. wurden zuletzt zum 1.1.2007 von 8% auf 10%\n(Spielhallen) [...] erhöht. Die zu erwartende Lenkungsfunktion, ein Rückgang\nvon aufgestellten Automaten, blieb jedoch aus. [...]\n\n93\n\n Anz. 2006 Anz. 2007 Soll 2006 (8% [...]) fikt. Soll 06\nbei 10% Soll 2007\n(10% [...])\nApparate Spielhallen\n(8%, ab 2007 10%) 420 429 499.000 624.000 868.000\n[...] \n\n94\n\nZum Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:\nEin Rückgang von gemeldeten Apparaten im Jahr 2007 konnte allerdings trotz\nder Steuererhöhung nicht verzeichnet werden. Im Gegenteil: die Einnahmen der\nApparateaufsteller stiegen, sogar überproportional, d.h. der Gewinn vergrößerte\nsich trotzt höherer Steuersätze. Wenn sich die erhöhte Steuer überhaupt nicht\nauf den Spielumsatz ausgewirkt hätte, hätten 624.000 EUR an\nVergnügungssteuer erklärt werden müssen. Tatsächlich stieg das Soll auf\n868.000 EUR. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller\nsich offensichtlich verbessert hat. Außerdem hat der gewünschte\nLenkungseffekt, die Eindämmung der Spielsucht, nicht gegriffen. Selbst ohne\nZwang zur Haushaltssanierung hätten deshalb Überlegungen hinsichtlich einer\nweiteren Steuererhöhung angestanden.\n\n95\n\nDa die Stadt I. aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation\nVergnügungssteuersätze im oberen Bereich des Vertretbaren wählen muss,\nwird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen deshalb ein\nSteuersatz von 15% vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist schmerzhaft, aber\naufgrund der oben dargestellten Entwicklung wirtschaftlich verkraftbar.\nAußerdem kann ansonsten der gewünschte Lenkungseffekt nicht\neintreten.\"\n\n96\n\nAus der Beschlussvorlage geht hervor, dass der Rat der Stadt I. bei der\nFestlegung des Steuersatzes das Steuersoll sämtlicher Gewinnspielgeräte, die in\nSpielhallen in den Jahren 2006 und 2007 betrieben wurden, zugrunde gelegt hat.\nGegen-stand der Abwägung des Rates waren somit auch die von allen\nSpielhallenbetreibern mit Gewinnspielgeräten erzielten Einnahmen, die sich mittelbar\naus der für die Geräte zu entrichtenden Vergnügungssteuer ergeben. Das vom\nSatzungsgeber zugrunde gelegte, aussagekräftige Datenmaterial belegt, dass sich in\nden Jahren 2006 und 2007 die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller in\nI. (erheblich) verbessert hat. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass\nder Rat der Stadt I. die Erhöhung des Steuersatzes von 10% auf 15% auch unter\nWürdigung der Belange der Spielhallenbetreiber als wirtschaftlich vertretbar erachtet\nhat, zumal bei der Abwägung berücksichtigt wurde, dass auch der höhere Steuersatz\nsich im - wenn auch oberen - Bereich der Steuersätze bewegt, die in vergleichbar\ngroßen nordrhein-westfälischen Städten für Gewinnspielgeräte in Spielhallen gelten.\nAuch im Übrigen ist die Begründung für die Neufestsetzung des Steuersatzes nicht\nzu beanstanden. So hat der Satzungsgeber zum einen aufgrund des Zwangs zur\nSanierung des Kommunalhaushalts beabsichtigt, höhere Steuereinnahmen zu\nerzielen. Diese Zielsetzung erweist sich als ebenso legitim\n\n97\n\nvgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR\n1599/89 u.a. -, Juristenzeitung (JZ) 1997, 843; OVG NRW,\nBeschluss vom 12. März 2009 - 14 A 1554/08 -\n\n98\n\nwie der ebenfalls verfolgte Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen.\n\n99\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89\nu.a. -, a.a.O. und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O; BFH, Urteil vom 26.\nFebruar 2007 - II R 2/05 -, a.a.O.\n\n100\n\nSoweit der Satzungsgeber davon ausgegangen ist, dass der gewünschte\nLenkungseffekt im Falle der Beibehaltung des Steuersatzes von 10% nicht erzielt\nwerden konnte, ist dies angesichts des Anstiegs der Zahl der Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen seit Anfang 2006 ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n101\n\nAuch die Höhe des Steuersatzes erweist sich als (noch) unbedenklich. Es lässt\nsich nicht feststellen, dass der in § 9 Abs. 2 VStS 2008 bestimmte Steuersatz von\n15% erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG\ngarantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in\naller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten\nBeruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu\nmachen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als\nMaßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung\neiner unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ\n2000,\n933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.\n\n103\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier des Klägers - an einem bestimmten\nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht\nentscheidend.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -,\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr.\n32, 22, 25.\n\n105\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt I.\nerhobenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen hat der Kläger\nbereits nicht substantiiert vorgetragen. Er hat insbesondere keinerlei Betriebsdaten\nder Spielhalle vorgelegt, die den Rückschluss erlaubten, dass seine wirtschaftliche\nExistenz infolge der Erhöhung des Steuersatzes gefährdet sein könnte. \n\n106\n\nGegen eine erdrosselnde Wirkung des in der VStS 2008 bestimmten\nSteuersatzes spricht schließlich, dass sich die Zahl der Spielhallen in I. und der\ndort betriebenen Gewinnspielgeräte seit dem Inkrafttreten der VStS 2008 nicht\nverringert, sondern im Gegenteil deutlich erhöht hat. Nach Mitteilung des Beklagten\nvom 25. Juni 2009, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, gab es zu Beginn des\nJahres 2009 in I. 48 Spielhallen mit insgesamt 520 Gewinnspielgeräten. Zum 15.\nJuni 2009 wurden 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Geräten betrieben. Folglich\nspricht nichts für die Annahme, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 15% es\nAutomatenaufstellern in I. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz\noder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.\n\n107\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009\n- 14 A 1554/08 -.\n\n108\n\nVor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu\nden die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört\ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.\n\n109\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ\n2001, 1264.\n\n110\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum\nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März\n2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n111\n\n\"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem\nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm\nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des\nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht\ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn\neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n112\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00\n-, DVBl. 2004, 705, 708 \n\n113\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber\nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies\nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine\nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer\nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten\neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang,\nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit\nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu\nwahren.\n\n114\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -,\na.a.O.\"\n\n115\n\nDaran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in\nder Folgezeit festgehalten.\n\n116\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - und\n- 14 A 4269/06 - sowie vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 -.\n\n117\n\nDies entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -,\nKommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2007, 212 und vom 8. Juli 2008 -\n9 B 45.07 -\n\n119\n\nsowie des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Februar\n2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer Folgendes\nausgeführt hat:\n\n120\n\n\"Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in\neinem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll,\nsondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren\nBesteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf\nden eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten\nGrundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer\nwie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung\nin dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine\nÜberwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen\nSteuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall\ngelingt (vgl. BVerfGE 110, 274 <295>).\nBei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an Geldspielautomaten\nbesteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen\nRahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen\nunternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die\nkalkulatorische Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im\nAusgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl.\nBGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460),\nnach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine\nMindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den\nEinwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer konnte daher weder\nohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch\nSenkung der Gewinnquote weitergegeben werden.\nDiese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran,\ndass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte\nSteuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende\nLeistungsfähigkeit erfassen will (s. oben I 2). Weder die Mindestquote des\nauszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen\ndie Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den\nAufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits\nBVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume\nder Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung\nder Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer\nWeise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler,\netwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der\nSelbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist\nzumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und\ndie sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt\nund in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>).\nIn rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation\ndes Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten\nSpielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche\nRegelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder\nauch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist\nallein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl.\nBVerfGE 14, 76 <98>).\"\n\n121\n\nHiernach konnte der Kläger die Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte\nnach der VStS 2008 bei der Kalkulation seiner betrieblichen Kosten im\nstreitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2009 berücksichtigen.\n\n122\n\n(4) Schließlich verstößt die Besteuerung (lediglich) der in § 1 VStS 2008\nangeführten Vergnügungen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zu den\nAnforderungen, die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für steuerrechtliche\nRegelungen folgen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4.\nFebruar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O, Folgendes ausgeführt:\n\n123\n\n\"Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und\nwesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach\nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche\nGrenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer\nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE\n110, 274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Für den Sachbereich des Steuerrechts\nverbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung\nsteuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der\nGesetzgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl\nbei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des\nSteuersatzes (vgl. BVerfGE 65, 325 <354>; 93, 121 <135>; 105, 73 <126>;\n117, 1 <30>; 120, 1 <29>) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 <93>;\n31, 8 <19, 25 f.>).\"\n\n124\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist es entgegen der Auffassung des Klägers\nnicht zu beanstanden, dass die VStS 2008 lediglich die in § 1 benannten\nVergnügungen, darunter u.a. das Halten von Gewinnspielgeräten in Spielhallen, der\nVergnügungssteuer unterwirft, nicht aber \"die Inanspruchnahme von Vergnügen\nallgemein\". Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Rat der Stadt I. im\nHinblick auf die hier streitigegenständliche Besteuerung von Gewinnspielgeräten den\nihm zukommenden Auswahlspielraum überschritten hat, da er sich hierbei\nerklärtermaßen von dem Lenkungsziel, die Spielsucht einzudämmen, hat leiten\nlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend zitierten Beschluss\nzutreffend dargelegt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen ist,\ndurch die spezifische Ausgestaltung eines - wie hier - mit Art. 3 Abs. 1 GG\ngrundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des\nLenkungsziels der Eindämmung der Spielsucht zu sorgen. Die nicht näher vertiefte\nBehauptung des Klägers, die Spielautomatensteuer sei nicht geeignet, eine solche\nLenkungswirkung zu entfalten, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass\nmit der Ausgestaltung und insbesondere durch die Höhe der Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte die Zahl der Apparate im Gemeindegebiet gesteuert werden\nkann, was wiederum Auswirkungen auf die Möglichkeit hat, solche Geräte als Spieler\nzu nutzen.\n\n125\n\nIst nach alldem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweisen sich auch\ndie Vergnügungssteuerbescheide vom 27. Februar 2009 und vom 20. März 2009\nihrerseits als rechtmäßig, soweit der Kläger zu Vergnügungssteuer in Höhe von\ninsgesamt 7.053,94 EUR herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat der Kläger\nkeine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n127\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-13/5-k-942-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-13/5-k-942-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238344","retrieved":"2026-07-09 02:00:57.503328+00:00"}}