{"status":"available","doknr":"OLD238343","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0813.5K677.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"5 K 677/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle in I. Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuererklärung vom 3. Februar 2009 meldete die Klägerin dem\nBeklagten Vergnügungssteuer von 4.577,75 EUR für den Monat Januar 2009. Am\n3. März 2009 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.\n\n4\n\nMit weiteren Steuererklärungen vom 16. März 2009, 3. April 2009, 4. Mai 2009,\n10. Juni 2009 und 2. Juli 2009 meldete die Klägerin Vergnügungssteuer von\n5.192,34 EUR für Februar 2009, 6.383,09 EUR für März 2009, 5.793,02 EUR für\nApril 2009, 4.778,12 EUR für Mai 2009 und 3.929,07 EUR für Juni 2009. \n\n5\n\nHierauf hat die Klägerin ihre Klage mit am 16. April 2009, 30. April 2009, 4. Juni\n2009, 9. Juli 2009 und 31. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen\nerweitert. Zur Begründung der Klage führt sie u.a. Folgendes aus: Die der\nFestsetzung zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei\nunwirksam. Dem Rat der Stadt I. fehle die Kompetenz, bei den\nSpielgeräteaufstellern eine Vergnügungssteuer von 15% des Gesamtumsatzes der\nGewinnspielgeräte zu erheben. Auch könne als Besteuerungsgrundlage nur der um\ndie Vergnügungssteuer und die Umsatzsteuer bereinigte Kasseninhalt in Ansatz\ngebracht werden. Des Weiteren führe die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 der Satzung\ndazu, dass der tatsächliche Steuersatz höher als 15% sei. Ferner stelle die\nVergnügungssteuer eine Umsatzsteuer dar und verstoße somit gegen\nGemeinschaftsrecht. Überdies habe die Steuer erdrosselnde Wirkung. Der\nSteuersatz sei ohne Ermittlung der im Satzungsgebiet anfallenden notwendigen\nVeranstaltungskosten und damit letztlich willkürlich festgelegt worden. Zudem habe\nder aktuell geltende Steuersatz im Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2009 zu einer\nim Vergleich zu der ursprünglichen Pauschalbesteuerung deutlich höheren\nSteuerlast geführt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. August 2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum von\nJanuar bis Juni 2009 Vergnügungssteuer von insgesamt 30.653,39 EUR fest und\nführte zur Begründung aus, dass in der Steuererklärung der Klägerin für Januar 2009\nein falscher Ablesezeitraum für ein Gewinnspielgerät benannt worden sei. Da durch\nden Bescheid die bisherigen Steuerfestsetzungen der Höhe nach nicht verändert\nwerden sollten, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Benennung eines\nSteuerbetrages von 4.788,12 EUR irrtümlich erfolgt ist und die Festsetzung für\ndiesen Monat nach wie vor 4.778,12 EUR beträgt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,\n\n8\n\n den Vergnügungssteuerbescheid vom 11. August 2009\naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus, es sei rechtlich unbedenklich, negative\nEinspielergebnisse mit 0 EUR zu besteuern. Die Steuer sei kalkulatorisch auf den\nSpieler abwälzbar und habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Vor der Festlegung\ndes Steuersatzes von nunmehr 15% habe eine ausreichende Abwägung seitens des\nSatzungsgebers stattgefunden. Die Mehrheit der Geräteaufsteller habe seit dem 1.\nJanuar 2006 Umsatzsteigerungen erzielt. Zudem sei die Anzahl der Spielhallen in\nI. seit dem Jahr 2006 zunächst von 43 Hallen mit insgesamt 389\nGewinnspielgeräten (1. Januar 2006) auf 48 Hallen mit insgesamt 520 Geräten (1.\nJanuar 2009) angestiegen; am 15. Juni 2009 seien 52 Spielhallen mit insgesamt 573\nGewinnspielgeräten betrieben worden. Die Vergnügungssteuer habe ferner nicht den\nCharakter einer Umsatzsteuer und verstoße somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 10. August 2009 und 11. August\n2009 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n16\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der\nangefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 11. August 2009 ist rechtmäßig und\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die\nNeufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt I.\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2008 (VStS 2008). Diese Satzung\nenthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:\n\n18\n\n\"§ 1 Steuergegenstand\n\n19\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt I. veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):\n\n20\n\n[...]\n\n21\n\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- \noder ähnlichen Apparaten in\n\n22\n\na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen\n\n23\n\n[...]\n\n24\n\n§ 3 Steuerschuldner\n\n25\n\n(1) Steuerschuldner ist [...] in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der\nApparate (Aufsteller).\n\n26\n\n[...]\n\n27\n\n§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5\n\n28\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich\nbei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse).\nDieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der\nNachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld,\nFalschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.\n\n29\n\n[...]\n\n30\n\n(2) Die Steuer beträgt\n\n31\n\nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit\nin Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15 %\n\n32\n\n[...]\n\n33\n\nBei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse\nmit 0 EUR besteuert.\n\n34\n\n[...]\n\n35\n\n(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für\njeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung\nauf dem von der Stadt I. zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und\ndie Steuer für alle in I. bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät\nentsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen.\nDen Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der\nApparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den\nEinspielergebnissen beizufügen.\n\n36\n\n(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter\nVorbehaltung der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach\nAblauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt\nI. kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn\ndie vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von\nden Satzungsvorgaben abweicht.\n\n37\n\n[...]\n\n38\n\n§ 12 Festsetzung und Fälligkeit\n\n39\n\n[...]\n\n40\n\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete\nEntgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen\nwird die Steuer fällig am letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum\nfolgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats\nauf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit der\nSteuer auf den darauffolgenden Werktag.\n\n41\n\nWird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa\nwenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder\nwenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die\nSteuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides zu entrichten.\n\n42\n\n[...]\n\n43\n\n§ 16 Inkrafttreten\n\n44\n\nDiese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\"\n\n45\n\nDie Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 9 Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für\ndie streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. \n\n46\n\nEs bestehen zunächst keine Zweifel an der Normsetzungskompetenz des Rates\nder Stadt I. für eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach deren\nEinspielergebnis. Die Auffassung der Klägerin, eine einspielergebnisbezogene\nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte stelle keine Aufwandsteuer im Sinne von\nArt. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dar, trifft nicht zu. Nach der\ngenannten Norm ist die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern gestattet, solange und\nsoweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hiernach ist\neine nach dem Maßstab des Einspielergebnisses erhobene kommunale\nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte zulässig, da diese nicht gleichartig mit der\ninsoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer ist. Das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu in\nseinem Beschluss vom 30. Mai 2008 - 14 B 939/07 - Folgendes ausgeführt:\n\n47\n\n\"Der Hinweis, die Steuer sei als Aufwandsteuer nicht haltbar, weil sie\ngleichartig mit der Umsatzsteuer sei und zu einer doppelten Belastung führe,\ntrifft nicht zu. Der Umstand, dass die Steuer nach dem Einspielergebnis\nerhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine traditionelle Aufwandsteuer\nmehr wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in\nBetracht gezogen werden könnte. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten\nwurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab\nerhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen\nBesteuerung nicht gegeben war. Die nun erfolgte Änderung des\nSteuermaßstabes ändert nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer\nauch für Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht\ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist.\"\n\n48\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. \n\n49\n\nEbenso wenig bestehen in formeller Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die\nWirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung. Die Klägerin hat keine konkreten, die\nVergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt, solche sind dem\nSatzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen. \n\n50\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung,\nsoweit nach deren § 9 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen\nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen keine\nrechtlichen Bedenken gegen den in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab\n(1). Der einspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt ferner nicht gegen\nGemeinschaftsrecht (2). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich schließlich\nebenfalls als rechtsfehlerfrei (3).\n\n51\n\n(1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten\ngemäß § 9 Abs. 1 VStS 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es hier\ndahinstehen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine taugliche\nBemessungsgrundlage für eine Spielgerätesteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG oder aus\nArt. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nerfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer\nzumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und\ndem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des\nkonkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein\nweiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber\ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest\nentfernt abzubilden.\n\n52\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 -\n10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005,\n1316.\n\n53\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist\ndie Tragfähigkeit eines Steuermaßstabs hingegen nicht an Art. 105 Abs. 2a GG,\nsondern vielmehr an dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen\nZuteilung steuerlicher Lasten zu messen. Der sachgerechteste Maßstab für eine\nSpielgerätesteuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des\neinzelnen Spielers. Wählt der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des\nWirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab,\nso ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand\nwenigstens wahrscheinlich macht.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 777.\n\n55\n\nDer in § 9 Abs. 1 VStS 2008 enthaltene Steuermaßstab genügt sowohl den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts als auch denen\ndes Bundesverfassungsgerichts. Nach der vorgenannten Regelung ist\nEinspielergebnis die Bruttokasse; diese errechnet sich aus der elektronisch\ngezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag,\nabzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung\nB. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern\ntatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt.\n\n56\n\nVgl. im Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen\nVergnügungssteuersatzung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)\n2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch\nBVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -;\nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 5 K\n2296/07 -.\n\n57\n\nMaßgeblich für die Steuer ist das monatliche Einspielergebnis des einzelnen\nGewinnspielgeräts. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VStS 2008, wonach die\nSteueranmeldung für jeden Kalendermonat, alle Aufstellorte und jedes\nGewinnspielgerät abzugeben ist.\n\n58\n\nÜberdies muss die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage der\nVergnügungssteuer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um den Anteil\ngezahlter Spielapparatesteuer, der als Bestandteil der Spielentgelte in die Kasse\ngelangt ist, bereinigt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH)\nhat hierzu in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, Der\nGemeindehaushalt 2008, 137, Folgendes ausgeführt:\n\n59\n\n\"Soweit nach dem Umsatzsteuergesetz Basis der Berechnung des\nprozentual bemessenen Steuerbetrags der Nettopreis - also der um die Steuer\nverminderte Bruttopreis - ist (§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes),\nbesteht kein Zwang, dies auf die Bemessung der Spielapparatesteuer zu\nübertragen. Den Modus der Berechnung der Steuerhöhe legt der\nSatzungsgeber nach seinem Ermessen fest. Es steht ihm frei, ob er hierfür auf\neinen bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse oder aber der Nettokasse\nzurückgreift. Die Anknüpfung an die 'unbereinigte' Bruttokasse für die\nBemessung der Spielapparatesteuer liegt deshalb nahe, weil die Steuer vom\nSpieler als Teil seines Spielentgelts entrichtet und sodann vom\nApparateaufsteller an die Gemeinde als Steuergläubiger abgeführt wird. So\ngesehen wird der Steueranteil der gezahlten Entgelte aus dem Kasseninhalt\nwieder 'herausgezogen'. Bemessung der Steuer auf 10% der Bruttokasse bei\nGewinnspielgeräten [...] ist also nichts anderes als die Berechnung der von den\nSpielern für das Spielen am jeweiligen Gerät entrichteten Steuer anhand des\nKasseninhalts.\" \n\n60\n\nDiesen Ausführungen, die auch für die Regelung des Steuermaßstabs in § 9\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 VStS 2008 Geltung beanspruchen, schließt sich das\nerkennende Gericht an.\n\n61\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteile vom 6. November 2008 - 5 K 630/08 - und\nvom 4. Dezember 2008 - 5 K 523/08 -.\n\n62\n\nDer Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als\nnach der Definition des Einspielergebnisses in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VStS 2008\nnicht (auch) die Umsatzsteuer vom Betrag der Bruttokasse in Abzug zu bringen ist.\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem\nUrteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n63\n\n\"Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht\nabgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen\nGrundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander\nerhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz\nfür das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die\nVergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.\n\n64\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -\n.\"\n\n65\n\nHieran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in\nseinem Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - festgehalten. Dem schließt sich\ndas erkennende Gericht an.\n\n66\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. November 2008 - 5 K 630/08 -.\n\n67\n\n(2) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der\nVStS 2008 auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem\nEinspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte\ngemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen\nBesteuerungszeitraum nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom\n28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL\n2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL\n2006/112/EG) und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG)\naufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat\nfolgenden Wortlaut:\n\n68\n\n\"Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nSpiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung\ndieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den\nMitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.\"\n\n69\n\nHiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer\nfür Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten\nauslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten\nnach dem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine\nUmsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n70\n\n\"Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis\nverstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nUmsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nauf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat in\nseinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung\nweiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach\nsowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist.\nDieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für\nGeldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach\nständiger Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den\nMitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter\nindirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den\nCharakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das\nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche\nMaßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und\nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise\nbelasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren\nanzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen,\nselbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind\nfolgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände\nund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis\ndieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der\nErzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den\nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. \n\n71\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, \nI - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, \nSlg. 1997, I 3721 (I 3742 f).\n\n72\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von\nsubstanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende\nVergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems\nbelasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer\nfehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände\nund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für\nSpielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten\nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe\nder Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die\nBenutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die\nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und\nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept\nher nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt.\"\n\n73\n\nDiese zutreffenden Ausführungen, die in der Rechtsprechung einhellig geteilt\nwerden,\n\n74\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -\n,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 2008, 55, 57; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG\n3116/06 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2007, 131;\nNiedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9\nME 84/07 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210;\nSächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -,\nZKF 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.\nOktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September\n2006 - 25 K 4880/06 - (www.nrwe.de); VG Gießen, Beschluss vom 1.\nFebruar 2007 - 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199;\nVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 - (www.nrwe.de); VG\nMinden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -\n(www.nrwe.de),\n\n75\n\nund denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die\nRegelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte in I. auf der Grundlage der VStS 2008 somit nicht\nentgegensteht.\n\n76\n\nVgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 -\n(www.nrwe.de).\n\n77\n\nAuch aus der von der Klägerin benannten Richtlinie 92/12/EWG über das\nallgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren (Verbrauchsteuerrichtlinie) ergibt sich nichts\nanderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls\nweiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht\num umsatzbezogene Steuern handelt. \n\n78\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt der Formulierung\n\"umsatzbezogene Steuern\" in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG nicht (allein schon)\naufgrund des unterschiedlichen Wortlauts ein anderer Regelungsinhalt zu als der\nWendung \"Charakter von Umsatzsteuern\" in Art. 33 RL 77/388/EWG bzw. Art. 401\nRL 2006/112/EG. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorgabe der\nVerbrauchsteuerrichtlinie, Steuern auf Dienstleistungen dürften nicht\n\"umsatzbezogen\" sein, anders zu verstehen sein könnte als die Regelungen der\nRichtlinie 77/388/EWG und der diese ersetzenden Richtlinie 2006/112/EG zur\nZulässigkeit nationaler Abgaben, die nicht den \"Charakter von Umsatzsteuern\"\nhaben. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt ein\nsolches Verständnis nicht nahe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 B\n1665/08 - Folgendes ausgeführt:\n\n79\n\n\"In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -,\nAnmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf\ndie Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In\nden Schlussanträgen des Generalanwalts, Zif. 24 bis 33, ist ausgeführt, dass\ndie Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den\nBegriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsumiert\nwerden kann. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der\nVerbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die\nGetränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit\nArt. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe - nicht den Charakter einer\nUmsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung\nvereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend\nentschieden.\"\n\n80\n\nIn dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nvorstehend angesprochenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur\nösterreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 - C-437/97 -, NVwZ-RR 2000,\n705, erfolgt im Übrigen ebenso wenig eine inhaltliche Differenzierung zwischen den\nRegelungen in Art. 33 RL 77/388/EWG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG im\nHinblick auf deren unterschiedlichen Wortlaut wie in dem von der Klägerin ferner\nbenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu der in der Stadt G.\nerhobenen Getränkesteuer vom 10. März 2005 - C-491/03 -, NVwZ 2005, 791. \n\n81\n\n(3) Ferner ist die Festsetzung des Steuersatzes durch den Satzungsgeber\nrechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Steuersatz von\n15% nicht willkürlich festgesetzt worden. Es kann hier dahinstehen, ob sich die\nFestlegung eines Steuersatzes für Gewinnspielgeräte bereits deshalb als willkürlich\nerweisen kann, weil der Satzungsgeber vor der Beschlussfassung keine\n\"ausreichend verlässlichen Tatsachenermittlungen\" angestellt hat,\n\n82\n\nvgl. in diesem Sinne VG Köln, Urteile vom 17. September 2008 - 23\nK 4340/07 - und vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - jeweils m.w.N.\n(www.nrwe.de),\n\n83\n\noder ob sich insoweit die gerichtliche Überprüfung auf die bloße Kontrolle des\nErgebnisses des Abwägungsvorgangs des Satzungsgebers beschränkt.\n\n84\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 - m.w.N.\n(www.nrwe.de); VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 9 K\n779/06 - (www.nrwe.de); VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009\n- 2 K 642/07 -. \n\n85\n\nDenn der Rat der Stadt I. hat bei der Beschlussfassung über die VStS 2008\njedenfalls (auch) die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber in I. und\nmithin die Angemessenheit der Steuer hinreichend berücksichtigt. Dem\nRatsbeschluss lagen ausweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom\n18. November 2008 - Drucksachennummer 1067/2008 - die folgenden Erwägungen\nim Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes für Gewinnspielgeräte zugrunde:\n\n86\n\n\"D Höhe der Vergnügungssteuer\n\n87\n\nDie Haushaltssituation der Stadt I. ist vor dem Hintergrund zu sehen,\ndass ab 2003 ein intensiver Konsolidierungsprozess zwar ein\nKonsolidierungsvolumen von ca. 35 Mio. EUR erbracht hat, das jedoch nur im\nJahr 2006 auch zu einem genehmigungsfähigen Haushalt geführt hat. Die\nfinanzielle Lage der Stadt I. hat sich seitdem dramatisch verschlechtert. Seit\nJanuar 2008 erarbeitet deshalb im Auftrag der Stadt ein Mentor weitergehende\nSanierungskonzepte mit dem Ziel struktureller finanzieller Verbesserungen von\netwa 120 Mio. EUR. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Haushalte 2008 und\nauch 2009 sind evident.\n\n88\n\nIn dieser Situation ist die Stadt I. verpflichtet, bei der\nEinnahmebeschaffung alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine\nErhöhung der Vergnügungssteuer muss sich deshalb an der oberen Grenze\ndessen orientieren, was in anderen Städten festgesetzt ist und rechtlich haltbar\nist.\n\n89\n\nApparate mit Gewinnmöglichkeit:\n\n90\n\nDen bei weitem größten Anteil an der Vergnügungssteuer in I. haben die\nSteuern auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Das Gesamtsoll der\nVergnügungssteuer für 2007 betrug 1.135.000 EUR, davon entfielen auf die\nApparate mit Gewinnmöglichkeit 981.000 EUR. Die Stadt I. hat für Apparate\nin Spielhallen und in Gaststätten verschiedene Steuersätze. Die Steuersätze\nanderer Städte seien zum Vergleich aufgelistet:\n\n91\n\n%-Satz in Spielhallen [...]\n\n92\n\nDüsseldorf 9\n\n93\n\nHamm 10\n\n94\n\nEssen 12\n\n95\n\nMünster 12\n\n96\n\nMönchengladbach 13\n\n97\n\nDuisburg 13\n\n98\n\nKöln 13\n\n99\n\nOberhausen 13\n\n100\n\nGelsenkirchen 14\n\n101\n\nHerne 14\n\n102\n\nMühlheim 15\n\n103\n\nArnsberg 16 \n\n104\n\nDie Steuersätze in I. wurden zuletzt zum 1.1.2007 von 8% auf 10%\n(Spielhallen) [...] erhöht. Die zu erwartende Lenkungsfunktion, ein Rückgang\nvon aufgestellten Automaten, blieb jedoch aus. [...]\n\n105\n\n Anz. 2006 Anz. 2007 Soll 2006 (8% [...]) fikt. Soll 06\nbei 10% Soll 2007\n(10% [...])\nApparate Spielhallen\n(8%, ab 2007 10%) 420 429 499.000 624.000 868.000\n[...] \n\n106\n\nZum Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:\nEin Rückgang von gemeldeten Apparaten im Jahr 2007 konnte allerdings trotz\nder Steuererhöhung nicht verzeichnet werden. Im Gegenteil: die Einnahmen der\nApparateaufsteller stiegen, sogar überproportional, d.h. der Gewinn vergrößerte\nsich trotzt höherer Steuersätze. Wenn sich die erhöhte Steuer überhaupt nicht\nauf den Spielumsatz ausgewirkt hätte, hätten 624.000 EUR an\nVergnügungssteuer erklärt werden müssen. Tatsächlich stieg das Soll auf\n868.000 EUR. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller\nsich offensichtlich verbessert hat. Außerdem hat der gewünschte\nLenkungseffekt, die Eindämmung der Spielsucht, nicht gegriffen. Selbst ohne\nZwang zur Haushaltssanierung hätten deshalb Überlegungen hinsichtlich einer\nweiteren Steuererhöhung angestanden.\n\n107\n\nDa die Stadt I. aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation\nVergnügungssteuersätze im oberen Bereich des Vertretbaren wählen muss,\nwird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen deshalb ein\nSteuersatz von 15% vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist schmerzhaft, aber\naufgrund der oben dargestellten Entwicklung wirtschaftlich verkraftbar.\nAußerdem kann ansonsten der gewünschte Lenkungseffekt nicht\neintreten.\"\n\n108\n\nAus der Beschlussvorlage geht hervor, dass der Rat der Stadt I. bei der\nFestlegung des Steuersatzes das Steuersoll sämtlicher Gewinnspielgeräte, die in\nSpielhallen in den Jahren 2006 und 2007 betrieben wurden, zugrunde gelegt hat.\nGegen-stand der Abwägung des Rates waren somit auch die von allen\nSpielhallenbetreibern mit Gewinnspielgeräten erzielten Einnahmen, die sich mittelbar\naus der für die Geräte zu entrichtenden Vergnügungssteuer ergeben. Das vom\nSatzungsgeber zugrunde gelegte, aussagekräftige Datenmaterial belegt, dass sich in\nden Jahren 2006 und 2007 die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller in\nI. (erheblich) verbessert hat. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass\nder Rat der Stadt I. die Erhöhung des Steuersatzes von 10% auf 15% auch unter\nWürdigung der Belange der Spielhallenbetreiber als wirtschaftlich vertretbar erachtet\nhat, zumal bei der Abwägung berücksichtigt wurde, dass auch der höhere Steuersatz\nsich im - wenn auch oberen - Bereich der Steuersätze bewegt, die in vergleichbar\ngroßen nordrhein-westfälischen Städten für Gewinnspielgeräte in Spielhallen gelten.\nAuch im Übrigen ist die Begründung für die Neufestsetzung des Steuersatzes nicht\nzu beanstanden. So hat der Satzungsgeber zum einen aufgrund des Zwangs zur\nSanierung des Kommunalhaushalts beabsichtigt, höhere Steuereinnahmen zu\nerzielen. Diese Zielsetzung erweist sich als ebenso legitim\n\n109\n\nvgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR\n1599/89 u.a. -, Juristenzeitung (JZ) 1997, 843; OVG NRW,\nBeschluss vom 12. März 2009 - 14 A 1554/08 -\n\n110\n\nwie der ebenfalls verfolgte Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen.\n\n111\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89\nu.a. -, a.a.O. und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O; BFH, Urteil vom 26.\nFebruar 2007 - II R 2/05 -, a.a.O.\n\n112\n\nSoweit der Satzungsgeber davon ausgegangen ist, dass der gewünschte\nLenkungseffekt im Falle der Beibehaltung des Steuersatzes von 10% nicht erzielt\nwerden konnte, ist dies angesichts des Anstiegs der Zahl der Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen seit Anfang 2006 ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n113\n\nAuch die Höhe des Steuersatzes erweist sich als (noch) unbedenklich. Entgegen\nder Auffassung der Klägerin bewirkt zunächst die Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 4\nVStS 2008, wonach negative Einspielergebnisse von Gewinnspielgeräten \"mit 0 EUR\nbesteuert\" werden, keine Erhöhung des in § 9 Abs. 2 Satz 1 normierten Steuersatzes\nvon 15% für Gewinnspielgeräte in Spielhallen. Durch die beanstandete Regelung\nwird einerseits klargestellt, dass für ein Gerät, das in einem Kalendermonat ein\nnegatives Einspielergebnis erzielt hat, in dem betreffenden Monat keine\nVergnügungssteuer anfällt, und zum anderen, dass das negative Einspielergebnis\ndieses Gerätes bei der Ermittlung der Vergnügungssteuer der anderen Geräte an\ndem Aufstellort nicht von deren (postitiven) Einspielergebnissen in Abzug gebracht\nwerden darf. Diese satzungsrechtliche Klarstellung ist nicht zu beanstanden. Denn\ndie Vergnügungssteuer zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein\nVergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu\nbelasten.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ\n2000, 936.\n\n115\n\nIn Gestalt der Spielautomatensteuer knüpft die Vergnügungssteuer daher an den\nAufwand an, den der Spieler für sein Vergnügen - das Bespielen des Automaten -\nerbringt. Bei der Nutzung eines Gewinnspielgerätes kann sich im Ergebnis\nherausstellen, dass der Spieler keinen Aufwand für sein Vergnügen hatte, weil er\n(mindestens) seinen Spieleinsatz (zurück-)gewonnen hat. Der zu besteuernde\nAufwand des Spielers wäre in diesem Fall allenfalls mit einem Betrag von 0 EUR zu\nbemessen. Der Spielaufwand kann dagegen selbst im Falle eines den Spieleinsatz\nübersteigenden Gewinns nie negativ sein und sich folglich auch nicht in einem\n\"Minusbetrag\" niederschlagen. \n\n116\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 -\n(www.nrwe.de); VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K\n4880/06 -, a.a.O.\n\n117\n\nDes Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der in § 9 Abs. 2 VStS 2008\nbestimmte Steuersatz von 15% erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff\nin die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen,\nwenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich\nwerden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen\nGrundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher\nBetreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen\nBestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung\ngewährleistet.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ\n2000,\n933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.\n\n119\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten\nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht\nentscheidend.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -,\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr.\n32, 22, 25.\n\n121\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt I.\nerhobenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen hat die Klägerin\nbereits nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat dem Gericht lediglich eine Aufstellung\nvorgelegt, aus der die Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte sowie die daraus\nresultierende Vergnügungssteuer im Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2009\nhervorgehen, und diesen Daten die fiktive Vergnügungssteuer bei einem - bis Ende\n2008 in I. gültigen - Steuersatz von 10% und dem ursprünglich in I. geltenden\nStückzahlsteuerbetrag von monatlich 200,00 EUR je Gerät gegenübergestellt. Da\ndieses Zahlenmaterial sich auf nur eine Spielhalle bezieht, ist es nicht als\nrepräsentativ für die Situation von Spielhallenbetreibern in I. anzusehen und\nsomit von vornherein für die Beurteilung einer möglichen Erdrosselungswirkung des\nSteuersatzes ungeeignet. Auch enthält das Vorbringen der Klägerin keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, welche \"notwendigen Veranstaltungskosten\" beim Betrieb ihrer\nSpielhalle oder einer Spielhalle in I. generell anfallen und daher - nach ihrer\nAuffassung - vom Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes hätten\nberücksichtigt werden müssen.\n\n122\n\nDafür, dass der in I. einheitlich geltende Steuersatz für in Spielhallen\nbetriebene Gewinnspielgeräte Automatenaufsteller in aller Regel in den\nwirtschaftlichen Ruin führt, gibt es im Übrigen auch sonst keine hinreichenden\nAnhaltspunkte. Der von der Klägerin im ersten Halbjahr 2009 zu leistende\ndurchschnittliche Steuerbetrag von 251,51 EUR je Gewinnspielgerät bewegt sich\n(noch) in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung\n- bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem\nsog. Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n123\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99,\na.a.O.: 600,00 DM/Monat und 11 CN 3.99, a.a.O., 934 f.: 400,00\nDM/Monat -; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, a.a.O.:\n600,00 DM/Monat; Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH\n508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/Monat; VG Düsseldorf, Urteil vom\n17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/Monat; VG Arnsberg,\nUrteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.\n\n124\n\nGegen eine erdrosselnde Wirkung des in der VStS 2008 bestimmten\nSteuersatzes spricht schließlich, dass sich die Zahl der Spielhallen in I. und der\ndort betriebenen Gewinnspielgeräte seit dem Inkrafttreten der VStS 2008 nicht\nverringert, sondern im Gegenteil deutlich erhöht hat. Nach Mitteilung des Beklagten\nvom 25. Juni 2009, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, gab es zu Beginn des\nJahres 2009 in I. 48 Spielhallen mit insgesamt 520 Gewinnspielgeräten. Zum 15.\nJuni 2009 wurden 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Geräten betrieben. Folglich\nspricht nichts für die Annahme, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 15% es\nAutomatenaufstellern in I. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz\noder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.\n\n125\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009\n- 14 A 1554/08 -.\n\n126\n\nVor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu\nden die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört\ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.\n\n127\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ\n2001, 1264.\n\n128\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum\nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März\n2007 - 14 A 608/05 - a.a.O. Folgendes ausgeführt:\n\n129\n\n\"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem\nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm\nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des\nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht\ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn\neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n130\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00\n-, DVBl. 2004, 705, 708 \n\n131\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber\nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies\nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine\nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer\nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten\neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang,\nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit\nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu\nwahren.\n\n132\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -,\na.a.O.\"\n\n133\n\nDaran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in\nder Folgezeit festgehalten.\n\n134\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - und\n- 14 A 4269/06 - sowie vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 -.\n\n135\n\nDies entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n136\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, KStZ\n2007, 212 und vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -\n\n137\n\nsowie des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Februar\n2009 - 1 BvL 8/05 - a.a.O. zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer Folgendes\nausgeführt hat:\n\"Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in\neinem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll,\nsondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren\nBesteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf\nden eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten\nGrundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer\nwie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung\nin dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine\nÜberwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen\nSteuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall\ngelingt (vgl. BVerfGE 110, 274 <295>).\nBei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an Geldspielautomaten\nbesteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen\nRahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen\nunternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die\nkalkulatorische Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im\nAusgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl.\nBGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460),\nnach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine\nMindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den\nEinwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer konnte daher weder\nohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch\nSenkung der Gewinnquote weitergegeben werden.\nDiese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran,\ndass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte\nSteuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende\nLeistungsfähigkeit erfassen will (s. oben I 2). Weder die Mindestquote des\nauszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen\ndie Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den\nAufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits\nBVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume\nder Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung\nder Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer\nWeise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler,\netwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der\nSelbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist\nzumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und\ndie sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt\nund in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>).\nIn rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation\ndes Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten\nSpielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche\nRegelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder\nauch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist\nallein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl.\nBVerfGE 14, 76 <98>).\"\n\n138\n\nHiernach konnte die Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für\nGewinnspielgeräte nach der VStS 2008 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten\nim streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2009 berücksichtigen.\n\n139\n\nIst nach alldem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweist sich auch\nder Vergnügungssteuerbescheid vom 11. August 2009 seinerseits als rechtmäßig,\nsoweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 30.653,39 EUR\nherangezogen worden ist. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken geltend\ngemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. \n\n140\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n141\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-13/5-k-677-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-13/5-k-677-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238343","retrieved":"2026-07-09 02:00:57.415680+00:00"}}