{"status":"available","doknr":"OLD238598","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0730.1K2393.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"1 K 2393/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nGegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Gestaltung, die \nHerstellung und der Vertrieb von Schildern, Prägeeinrichtungen und Werbetechnik \naller Art. \n\n3\n\nUnter dem 4. Juni 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen formlosen \n„Antrag auf Befreiung von der Erlaubnis im Rahmen der produktakzessorischen \nVermittlung gem. § 34 d Abs. 3 GewO\". Vermittelt würden Zoll- und \nKurzzeitversicherungen im Auftrag der ebenfalls in T. ansässigen Fa. F. \nB. GmbH. Mit Datum vom 12. Juni 2008 reichte die Klägerin den ausgefüllten \nFormularantrag nach.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2008, zugestellt am 27. Juni 2008, lehnte die Beklagte \nden Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 34 d Abs. 3 \nGewO sei ein Gewerbetreibender auf Antrag von der Erlaubnispflicht für \nVersicherungsvermittler zu befreien, wenn er die Versicherung als Ergänzung der im \nRahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelte. \nEin solches Ergänzungsverhältnis bestehe hier nicht. Die Haupttätigkeit des \nBetriebes der Klägerin liege in der Anfertigung von Kfz-Kennzeichen, mit denen \nFahrzeuge im Rahmen ihrer Straßenverkehrszulassung ausgerüstet würden. Die \nVermittlung einer Haftpflichtdeckung für die Zulassung sei ein hiervon unabhängiges \nGeschäft und keine Ergänzung der Haupttätigkeit. Ausweislich der \nGesetzesbegründung müsse die vermittelte Versicherung ein mit der Hauptleistung \nunmittelbar verbundenes Risiko absichern. Von der geprägten Kennzeichen gehe \naber kein solches Risiko aus. Die Haftpflichtversicherung decke vielmehr das Risiko \nab, das von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges ausgehe. \n\n5\n\nAm 18. Juli 2008 hat die „F. B. GmbH\", vertreten durch die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin, die Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. \nJuli 2008 haben die Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die „F. \nB. GmbH\" in der Klageschrift versehentlich als Klägerin bezeichnet worden \nsei. Klägerin sei tatsächlich die „F. T2. & X. I. GmbH\", die \nAdressatin des (der Klageschrift beigefügten) Bescheides vom 24. Juni 2008. Die \nBeklagte sei mit dieser Korrektur einverstanden. \n\n6\n\nZu Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Ihr Unternehmen sei u.a. im \nBereich der Herstellung von Rohlingen für Kfz-Kennzeichen tätig. Sie unterhalte \nGeschäftslokale, in denen zulassungsfähige Kfz-Kennzeichen hergestellt und \ngeprägt würden. Ergänzend hierzu vermittele sie Versicherungsbestätigungen für \nKurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen als Nebenleistung. Diese ergänzende \nDienstleistung falle unter den Anwendungsbereich des § 34 d Abs. 3 GewO. Die von \nder Beklagten gestellten Anforderungen an die sogenannte Produktakzessorietät \ngingen über die gesetzliche Regelung und deren Zielsetzung hinaus. Es sei nicht \nerforderlich, dass mit einer akzessorischen Versicherung gerade diejenigen Risiken \nabgedeckt würden, die sich unmittelbar aus der Hauptleistung ergäben. Es reiche \naus, wenn die Versicherung von der Hauptleistung abhänge und diese ergänze, wie \nin ihrem Fall gegeben. Die von der Beklagten geforderten Voraussetzungen ließen \nsich auch nicht aus der maßgeblichen europarechtlichen Richtlinie 2002/92/EG vom \n9. Dezember 2002 herleiten. Durch die Zoll- und Kurzzeitkennzeichen erziele die \nKlägerin weniger als 10 % des gesamten, auf den Kennzeichenverkauf bezogenen \nUmsatzes und Rohertrages. Der auf die Zoll- und Kurzzeitversicherungen entfallende \nUmsatz- und Rohertragsanteil sei noch weit geringer. In der Zeit von Juni bis August \n2008 hätten die durchschnittlichen Umsatzerlöse pro Geschäftsvorgang am Standort \nGroß Gerau für den Verkauf von Zollkennzeichen zwischen 11,64 EUR und 14,72 \nEUR und für den Verkauf von Kurzzeitkennzeichen zwischen 9,97 EUR und 10,96 \nEUR variiert. Während dieses Zeitraums hätten die durchschnittlichen Umsatzerlöse \npro Geschäftsvorgang im Bereich der Zollversicherungen zwischen 72,64 EUR und \n82,64 EUR und im Bereich der Kurzzeitversicherungen zwischen 35,97 EUR und \n39,18 EUR gelegen. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 12. Juni \n2008 gemäß § 34 d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht gemäß § 34 d Abs. \n1 GewO zu befreien. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie trägt vor: Die Klägerin vermittele die Versicherungen jedenfalls nicht als \nErgänzung von Waren oder Dienstleistungen, wie nach dem Gesetzeswortlaut \nerforderlich. Daher könne dahinstehen, ob die Klägerin - was zweifelhaft sei - \nüberhaupt eine Haupttätigkeit ausübe, der gegenüber die Versicherungsvermittlung \nals untergeordnet erscheine. Die Versicherungsvermittlung könne nach \nwirtschaftlichen Kriterien auch selbst eine Haupttätigkeit sein. Die \nProduktakzessorietät fordere eine sehr enge Verbindung zwischen dem Produkt, hier \nalso den Überführungskennzeichen, und der Versicherung, hier den \nVersicherungsbestätigungen. Die Versicherung müsse ein Risiko abdecken, dass die \ngelieferte Ware in sich berge. Das sei bei den Überführungskennzeichen aber nicht \ngegeben. Versichert werde ein außerhalb der Kennzeichen liegendes Risiko, nämlich \ndas Haftpflichtrisiko, welches sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ergebe. \nDass das Merkmal der Produktakzessorietät eng auszulegen sei, folge aus der \nGesetzesbegründung. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung und durch den Berichterstatter (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO). \n\n14\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig. Dabei mag dahinstehen, ob die im \nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Juli 2008 formulierte \nBitte, das Rubrum auf Klägerseite dahingehend zu „korrigieren\", dass anstelle der \nFa. F. B. GmbH die Klägerin darin genannt werde, einen gewillkürten \nParteiwechsel darstellt, der ein Unterfall der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 \nVwGO ist, \n\n15\n\n vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2000 \n- 7 B 68.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - \nRechtsprechungsreport 2001, 406; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. \n2007, § 91 Rn. 2,\n\n16\n\noder ob die Klageschrift - der der angefochtene, an die Klägerin adressierte \nBescheid beigefügt war - von vornherein so aufzufassen war, dass die Klage von der \nKlägerin erhoben sein sollte (was allerdings in Anbetracht der eindeutigen \nParteibezeichnung und der mit der Klageschrift vorgelegten, von der Fa. F. \nB. GmbH ausgestellten Prozessvollmacht eher fern liegt). Selbst wenn ein \ngewillkürter Parteiwechsel vorliegt, ist die damit verbundene Klageänderung gemäß § \n91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte (stillschweigend) einwilligte, indem sie \nsich rügelos zur geänderten Klage einließ (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). \n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte \nBefreiung nach § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO von der Erlaubnispflicht für \nVersicherungsvermittler. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom \n24. Juni 2008 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nGemäß § 34 d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen \nIndustrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als \nVersicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will \n(Versicherungsvermittler). § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO regelt, dass ein \nGewerbetreibender, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner \nHaupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, auf Antrag von der \nErlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien ist, wenn bestimmte weitere \nVoraussetzungen vorliegen. Eine solche Befreiung kommt im Fall der Klägerin nicht \nin Betracht. Denn die Versicherungsvermittlung stellt hier keine Ergänzung von \nWaren oder Dienstleistungen dar, welche die Klägerin im Rahmen ihrer \nHaupttätigkeit liefert bzw. erbringt. \n\n19\n\nDie Befreiungsmöglichkeit nach § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO privilegiert den sog. \n„produktakzessorischen Vermittler\", für den der Vertrieb von Versicherungen nur eine \nNebentätigkeit zu seinem eigentlichen Gewerbe darstellt.\n\n20\n\nVgl. Schönleiter, in: Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Januar 2009, \n§ 34 d Rn. 93.\n\n21\n\nDas aus dem Begriff der „Ergänzung\" abzuleitende Merkmal der \nProduktakzessorietät ist ausweislich der Gesetzesbegründung eng auszulegen. Die \nRegelung dient dem Ziel, dass Versicherungen speziell auf bestimmte Produkte \nabgestimmt werden können und der Verbraucher „aus einer Hand die passende \nVersicherung abschließen kann. Die Privilegierung der produktakzessorischen \nVermittler beruht auf dem Umstand, dass nur ein geringes Spektrum an \nVersicherungen angeboten wird und der Vermittler gerade aufgrund seiner \nHaupttätigkeit die Risiken seines Produktes einschätzen und damit auch die \nentsprechende Versicherung beurteilen kann. Als produktakzessorisch sieht der \nGesetzgeber etwa Haftpflicht- und Kaskoversicherungen an, die beim Kauf eines \nKraftfahrzeugs vermittelt werden, nicht jedoch solche Versicherungen, die kein mit \nder Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko sichern.\n\n22\n\nVgl. zum Vorstehenden: Bundestags-Drucksache 16/1935, S.19. \n\n23\n\nAuch die Literatur geht - soweit ersichtlich, einhellig - davon aus, dass eine enge \nAuslegung des Merkmals der Produktakzessorietät geboten ist und verweist in \ndiesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass die Befreiungsmöglichkeit einen \nAusnahmetatbestand von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht darstellt.\n\n24\n\nVgl. Schönleiter, a.a.O., Rn. 97; ders., Das neue Recht für \nVersicherungsvermittler, in: Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 265 (268); \nFriauf, \nGewO, Stand: April 2009, § 34 d Rn. 32; Pielow, GewO, 2009, § 34 d \nRn. 98; Adjemian u.a., Versicherungsvermittler: Erlaubnis und \nRegistrierung nach § 34 d GewO, in: GewArch 2009, 137 (143); Reif, \nDas \nGesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, in: \nVersicherungsrecht 2007, 717 ff (zitiert nach dem Volltext in Juris); \nFetzer, Das neue Recht für Versicherungsvermittler - Teil 1, in: jurisPR-\nVersR 1/2007 Anm. 4. \n\n25\n\nUnter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers, die für die Interpretation \nder Vorschrift bedeutsam sind, kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, \ndass die von § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO vorausgesetzte Produktakzessorietät \ngegeben ist. Soweit die Klägerin Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen für \nKraftfahrzeuge herstellt und vertreibt, decken zugehörige \nKraftfahrzeugversicherungen kein Risiko ab, das mit diesen Produkten - den \nKennzeichen - verbunden ist. Gegenstand dieser Versicherungen sind vielmehr \ndiejenigen Risiken, welche aus dem Betrieb der Kraftfahrzeuge erwachsen, wie die \nBeklagte zutreffend betont. \n\n26\n\nVgl. zur fehlenden Produktakzessorietät bei der Vermittlung von \nKraftfahrzeugversicherungen durch Kennzeichenhersteller ausdrücklich \nauch Schönleiter, in: Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Januar 2009, \n§ 34 d Rn. 100.\n\n27\n\nAusgehend von diesem Verständnis der Produktakzessorietät widerspricht § 34 d \nAbs. 3 Satz 1 GewO nicht der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentes \nund des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Abl. EG vom \n15. Januar 2003 S. 3), zu deren Umsetzung das Gesetz zur Neuregelung des \nVersicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) - mit dem § \n34 d GewO eingeführt wurde - und die Verordnung über die \nVersicherungsvermittlung und -beratung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733) erlassen \nwurden. Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/92/EG können die \nHerkunftsmitgliedstaaten die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten \ngestellt werden, an die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler \nund die von ihnen vertriebenen Produkte anpassen, insbesondere dann, wenn die \nVersicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. Die mit § \n34 d Abs. 3 Satz 1 GewO geschaffene Möglichkeit der Befreiung von der \nErlaubnispflicht nach Abs. 1 stellt eine solche Anpassungsregelung dar, weil mit der \nBefreiung das Erfordernis des Sachkundenachweises durch eine erfolgreich \nabgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 4 \nGewO entfällt; für die Befreiung bedarf es lediglich des - einfacher zu erbringenden - \nNachweises, „angemessen qualifiziert\" zu sein, für den eine schlichte \nAuftraggebererklärung ausreicht (vgl. § 34 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO). Eine \nnationale Regelung, die - wie hier - so zu verstehen ist, dass erleichterte \nAnforderungen für die nebengewerbliche Versicherungsvermittlung nur dann gelten, \nwenn die in der Nebentätigkeit vermittelten Versicherungen ein mit der Hauptleistung \nunmittelbar verbundenes Risiko sichern, hält sich offensichtlich in dem (weiten) \nRahmen gesetzgeberischen Ermessens, das durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 \nder Richtlinie 2002/92/EG eröffnet worden ist. \n\n28\n\nAngesichts der fehlenden Produktbezogenheit der zu vermittelnden \nVersicherungen mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 3 Satz 1 \nGewO auch deshalb nicht vorliegen, weil sich die Versicherungsvermittlung nicht in \nder gebotenen Weise dem Hauptgewerbe der Klägerin wirtschaftlich unterordnet. \nAllerdings erschließt sich schon aus dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der \n„Haupttätigkeit\", deren Gegenstück die im Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie \n2002/92/EG angesprochene „Nebentätigkeit\" ist, dass die gesetzliche Privilegierung \nnur für eine Versicherungsvermittlung in Anspruch genommen werden kann, die auch \nin wirtschaftlicher Hinsicht nebengewerblichen Charakter hat. Geht man davon aus, \ndass die Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung einen Vergleich der \nUmsatzerlöse pro Geschäftsvorgang aus dem hauptgewerblichen Geschäftsanteil \neinerseits (hier: Verkauf eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens) und dem \nGeschäftsanteil der zugehörigen nebengewerblichen Versicherungsvermittlung \nandererseits erfordert, \n\n29\n\n so Stolzlechner, Rechtsgutachten betreffend die Umsetzung der \nRichtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung unter besonderer \nBerücksichtigung der Frage der Ausübung der \nVersicherungsvermittlung als Nebengewerbe im Sinne des § 32 Abs. 6 \nGewO 1994, August 2007, III.D.1.; im Internet veröffentlicht unter \nhttp://www.bmwfj.gv.at/ \nNR/rdonlyres/5819E6FA-C6FE-4AA4-9D4B-F34A5AA48AAC/0/ \nVVStolzlechnerGutachtenNebengewerbe.pdf (das Gutachten bezieht \nsich auf die Umsetzung der Richtlinie in das österreichische \nRecht),\n\n30\n\nordnet sich die streitgegenständliche Versicherungsvermittlung offensichtlich \nnicht unter. Denn die Angaben der Klägerin zu den durchschnittlichen \nGeschäftserlösen pro Geschäftsvorgang belegen eindeutig, dass die Vermittlung \neiner Zoll- oder Kurzzeitversicherung das Mehrfache desjenigen Umsatzerlöses \nerbringt, der durch den Verkauf eines Zoll- oder Kurzzeitkennzeichens erzielt wird. \nBei dieser Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, welchen Anteil die \nVersicherungsvermittlung an dem gesamten von der Klägerin erwirtschafteten \nUmsatz hat. Ob diesem Ansatz zu folgen ist, kann indessen offen bleiben, weil ein \nBefreiungsanspruch der Klägerin nach § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO - wie dargelegt - \njedenfalls aus anderem Grund ausscheidet. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-07-30/1-k-2393-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34d","ref_norm":"34d","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-07-30/1-k-2393-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238598","retrieved":"2026-07-09 02:01:16.986422+00:00"}}