{"status":"available","doknr":"OLD239447","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0622.14K3437.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"14 K 3437/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. April 2007 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Oktober 2008 werden \naufgehoben. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er zu den \nvoraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen worden ist. Mit \nOrdnungsverfügung vom 17. November 2006 und konkretisierender Verfügung vom \n21. November 2001 verpflichtete der Beklagte den Kläger, auf den Grundstücken \nGemarkung T. Flur 3 Flurstücke 21 und andere mehrere Maßnahmen zu \nergreifen, um eine dort festgestellte Belastung des Bodens mit perfluorierten \nTensiden (PFT) zu beseitigen. Hierbei wurden im Wesentlichen Maßnahmen auf der \nsogenannten Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche sowie der Bau und der \nBetrieb einer Wasserbehandlungsanlage unterschieden. Gleichzeitig drohte der \nBeklagte dem Kläger das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Insoweit ist vor dem \nerkennenden Gericht das Verfahren 14 K 1699/08 anhängig, in welchem die Kammer \ndie Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen hat. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 5. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger die \nErsatzvornahme fest, soweit die Ordnungsverfügungen vom 17. /21. November 2006 \nSanierungsmaßnahmen auf der Nordfläche des fraglichen Geländes betrafen. Diese \nEntscheidung des Beklagten ist Gegenstand des Verfahrens 14 K 1776/08, in \nwelchem die Klage ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. \n\n4\n\nUnter dem 15. Januar 2007 erließ der Beklagte eine weitere Verfügung gegen \nden Kläger, mit welcher er seine Anordnungen vom 17. November 2006 betreffend \ndie Wasserbehandlungsanlage konkretisierte. Er forderte von dem Kläger, diese \nEinrichtung nach zwischenzeitlich vorliegenden Planungen der Firma D. GmbH \ndurchzuführen. Diese Verfügung des Beklagten wurde - soweit ersichtlich - \nunanfechtbar. \n\n5\n\nUnter dem 23. Januar 2007 verfügte der Beklagte gegen den Kläger die \nFestsetzung der Ersatzvornahme bezüglich Bau, Installation und Betrieb der \nWasserbehandlungsanlage. Hiergegen richtet sich die weitere Klage des Klägers in \ndem Verfahren 14 K 1777/08, die ebenfalls (Urteil der Kammer vom heutigen Tage) \nkeinen Erfolg hatte. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. April 2007 forderte der Beklagte von dem Kläger unter \nBezugnahme auf seine Ordnungsverfügungen vom 17. November 2006, vom \n21. November 2006 und vom 15. Januar 2007 auf der Grundlage von § 59 Abs. 2 \nSatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NW) im Voraus die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe \nvon 2,5 Millionen Euro an. Dieser Betrag setzt sich aus folgender Kostenschätzung \nzusammen: \n\n7\n\nInvestitionskosten für Drainage und Druckrohrleitung \n300.000,00 EUR\n\n8\n\nKosten der Wasseraufbereitungsanlage \n530.000,00 EUR\n\n9\n\nJährliche Betriebskosten - 220.000,00 EUR * 5 Jahre \n1.100.000,00 EUR\n\n10\n\nIngenieurtechnische Begleitung der Maßnahme 100.000,00 EUR\neinschließlich Konzipierung der Maßnahme für Südfläche\n\n11\n\nJährliche Kosten der Ingenieurtechnischen Begleitung\n- 20.000,00 EUR * 5 Jahre \n100.000,00 EUR\n\n12\n\nBetrieb der Provisorischen Aktivkohlefilteranlage \n40.000,00 EUR\n\n13\n\nEinhausung der Wasserbehandlungsanlage zzgl. Heizung 100.000,00 EUR\nund Elektroinstallation\n\n14\n\nNebenkosten für Einhausung (u.a. Wasser- und Strom- 20.000,00 EUR\nanschluss, Katasteramt)\n\n15\n\nAnsatz für unvorsehbare Aufwendungen \n210.000,00 EUR\n\n16\n\ngesamt \n2.500.000,00 EUR\n\n17\n\nAusweislich einer Kostenaufstellung des Beklagten vom 25. Februar 2009, die er \nin der mündlichen Verhandlung überreicht hat, waren ihm bis zu dem Zeitpunkt des \nErlasses des Leistungsbescheides zahlreiche Kostenpositionen entstanden, die sich \nauf die Detailplanung, die Sanierung der Nordfläche, die Sanierung der Südfläche, \ndie Nord- und Südfläche zusammen sowie die Kosten der \nWasserbehandlungsanlage verteilten. \n\n18\n\nMit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2007 widersprach \nder Kläger dem Leistungsbescheid vom 19. April 2007. Mit Bescheid vom \n22. Oktober 2008 wies die Bezirksregierung B. diesen Widerspruch als \nunbegründet zurück. \n\n19\n\nAm 27. Oktober 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er namentlich auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren \n14 K 1699/08 Bezug nimmt.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\n den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. April 2007 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Oktober \n2008 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n23\n\n die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. \n\n25\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 1699/08 und der zu \njenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene \nLeistungsbescheid verletzt den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten, so dass er \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben ist. \n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage des Bescheides kommt allein § 59 Abs. 2 VwVG NW in \nBetracht. Hiernach kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen \nKosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Von dieser Vorschrift erfasst \nwerden selbstverständlich nur Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme. Zudem \nist für die Anforderung von Kosten in zeitlicher Hinsicht erst Raum, wenn die \nErsatzvornahme festgesetzt worden ist. Dies folgt zwingend aus dem Zweck des \n§ 59 Abs. 2 VwVG NW. Erst wenn die Behörde überhaupt befugt ist, die \nErsatzvornahme anzuwenden, kann sie die dafür notwendigen Kosten bei dem \nPflichtigen anfordern, um nicht gleichsam in Vorleistung treten zu müssen. Die \nAnwendung eines Zwangsmittels kommt nach § 65 Abs. 1 VwVG NW allerdings erst \nin Betracht, wenn das Zwangsmittel - von den Fällen des sofortigen Vollzugs nach \n§ 55 Abs. 2 VwVG NW abgesehen - zuvor festgesetzt worden ist. Schließlich hat der \nBetroffene nach § 59 Abs. 2 VwVG NW nur die voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme zu zahlen, so dass die Behörde vor dem Erlass eines \nLeistungsbescheides eine auch für den Betroffenen einleuchtende Kostenschätzung \nvorzunehmen hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der \nangefochtene Leistungsbescheid als nicht rechtens. \n\n29\n\nAllerdings lagen am 19. April 2007 in Bezug auf den Kläger des vorliegenden \nVerfahrens die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 VwVG NW dem Grunde nach vor. \nAufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen vom 17. /21. November \n2006 war er verpflichtet, die darin beschriebenen Sanierungsmaßnahmen auf dem in \nRede stehenden Gelände in C. durchzuführen. Die Verfügungen erfüllen die \nMerkmale des § 55 Abs. 1 VwVG NW, indem sie bestimmte Handlungen \nvorschreiben; das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel, nämlich die Klage in der \nSache 14 K 1699/08, hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende \nWirkung. Die Verfügung vom 17. November 2006 enthält auch in Übereinstimmung \nmit § 63 VwVG NW die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, wobei \nder Beklagte dem Kläger nicht zu beanstandende Fristen gesetzt hat. Nach Ablauf \ndieser Fristen war der Beklagte befugt, die Ersatzvornahmen festzusetzen; von \ndieser Befugnis hat er bekanntlich Gebrauch gemacht. Gleichwohl ist der \nangefochtene Leistungsbescheid rechtenwidrig.\n\n30\n\nZunächst war der Beklagte am 19. April 2007 nur befugt, die Kosten der \nErsatzvornahme bezüglich der Nordfläche und der Abwasserbehandlungsanlage \nanzufordern. Denn nur insoweit hatte er zuvor das betreffende Zwangsmittel \nüberhaupt festgesetzt. Für die Südfläche wurde die Ersatzvornahme erstmals unter \ndem 14. Juli 2008 (vgl. das Klageverfahren 14 K 2647/08) festgesetzt, nachdem der \nBeklagte zuvor (am 19. Juli 2007) eine die Sanierungsmaßnahmen auf der Südfläche \nkonkretisierende Verfügung erlassen hatte. Insoweit, nämlich als der \nLeistungsbescheid auch Kosten für die Südfläche verkörpert, kann er keinen Bestand \nhaben, weil in Ermangelung einer vorgängigen Festsetzung die Voraussetzungen \ndes § 59 Abs. 2 VwVG NW noch nicht vorlagen. \n\n31\n\nIm Übrigen waren dem Beklagten im April 2007 ausweislich der in der \nmündlichen Verhandlung überreichten Kostenaufstellung schon etliche \nKostenpositionen rechnungsmäßig bekannt und von dem Beklagten erledigt worden, \nso dass es insoweit einer Anforderung der Kosten im Voraus gar nicht mehr bedurfte. \nDer Beklagte hätte vielmehr die ihm tatsächlich entstandenen Kosten auflisten, mit \nRechnungen belegen und dem Kläger ohne die Inanspruchnahme der Regelung des \n§ 59 Abs. 2 VwVG NW aufgeben können. \n\n32\n\nDer Leistungsbescheid enthält schließlich ausweislich der im Tatbestand \ngeschilderten Kostenaufstellung nicht unbeträchtliche Summen, die nicht in zeitlicher \nNähe zum Erlass des Leistungsbescheides fällig werden oder bereits fällig waren, \nsondern in einem Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum April 2012. Die Anforderung \ndieser Kosten findet in § 59 Abs. 2 VwVG NW keine Stütze. Nach § 59 Abs. 3 \nVwVG NW hat der Betroffene Zinsen zu entrichten, falls er auf die voraussichtlichen \nKosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem von der Behörde verfügten Termin \nZahlungen leistet. Eine umgekehrte Regelung, nämlich eine Verzinsungspflicht der \nBehörde bei vorzeitigen Zahlungen des Betroffenen, kennt das Gesetz nicht. Daraus \nfolgt zwingend, dass § 59 Abs. 2 VwVG NW nur diejenigen „voraussichtlichen \nKosten\" im Blick hat, die der Behörde, welche die Ersatzvornahme durchführt, \nalsbald entstehen werden. Im vorliegenden Fall würde der Kläger, hätte der \nLeistungsbescheid Bestand, dem Beklagten schon jetzt einen Betrag von mehreren \n100.000,00 Euro zur Verfügung stellen müssen, die der Beklagte allerdings erst nach \nund nach, nämlich innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab April 2007, aufwenden \nmüsste. Für ein solches zinsloses Darlehen des Pflichtigen an die Vollzugsbehörde \nbietet § 59 Abs. 2 VwVG NW keine Rechtsgrundlage.\n\n33\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er \nrechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Nach dieser \nVorschrift kommt auch die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts in Betracht, \nwenn dessen Rechtswidrigkeit nur einen Teil betrifft und die von der Behörde \ngetroffene Regelung überhaupt teilbar ist. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um \neine Geldleistung, ist eine logische Teilbarkeit der Regelung von vornherein \ngegeben. Die Kammer ist indessen nicht in der Lage festzustellen, in welchem \nUmfang der angefochtene Leistungsbescheid Kosten enthält, die gar nicht mehr im \nWege der Vorausleistung angefordert werden können, weil sie bereits entstanden \nsind, inwieweit er Kosten enthält, die sich auf die Südfläche beziehen, so dass § 59 \nAbs. 2 VwVG NW nicht eingreift, und mit welchem Anteil Kosten angefordert werden, \ndie erst in einem zeitlichen Abstand entstehen, so dass sie noch nicht im Wege der \nVorausleistung geltend gemacht werden können. Angesichts dessen sieht die \nKammer keine Möglichkeit, die Entscheidung des Beklagten jedenfalls teilweise zu \nbestätigen. Vielmehr ist der Leistungsbescheid insgesamt aufzuheben. \n\n34\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-22/14-k-3437-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-22/14-k-3437-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239447","retrieved":"2026-07-09 02:02:22.468231+00:00"}}