{"status":"available","doknr":"OLD239446","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0622.14K2826.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"14 K 2826/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2007 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. August 2008 werden \naufgehoben. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Maßnahme des Beklagten, die dieser mit \ndem Ziel getroffen hat, ein mit Chemikalien belastetes Gelände zu sanieren. Dem \nRechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\n3\n\nIm Jahre 2005 benötigte das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der \nUniversität Bonn (nachfolgend: IHÖG) aufgrund einer Anfrage des TÜV Rheinland in \nKöln Wasser, das frei war von perfluorierten Tensiden (PFT). Mit diesen Stoffen hat \nes folgende Bewandtnis:\n\n4\n\nTenside (von lat. tensus, tendere - spannen, straff anziehen) sind Substanzen, die \ndie Oberflächenspannung einer Flüssigkeit oder die Grenzflächenspannung \nzwischen zwei Phasen herabsetzen und die Bildung von Dispersionen ermöglichen \noder unterstützen. Sie bewirken, dass zwei eigentlich nicht miteinander mischbare \nFlüssigkeiten, wie zum Beispiel Öl und Wasser, fein vermengt werden können. Unter \nTensiden versteht man in der Regel waschaktive Substanzen (Detergentien), die in \nWaschmitteln, Spülmitteln und Shampoos enthalten sind. Sie wurden in der ersten \nHälfte des 20. Jahrhunderts entwickelt und haben das traditionelle Tensid Seife \nweitgehend verdrängt. Die Funktion der Tenside lässt sich durch ihren molekularen \nAufbau erklären. Tenside bestehen allgemein aus einem hydrophoben, \nwasserabweisenden Kohlenwasserstoffrest und einem hydrophilen, \n\"wasserliebenden\" Molekülteil. Alle Tenside sind aus einem unpolaren und einem \npolaren Teil (Funktionelle Gruppen) aufgebaut (Polarität). Als unpolarer Teil dient \nimmer eine Alkylgruppe. Perfluorierte Tenside (PFT) sind organische \noberflächenaktive Verbindungen, bei denen die Wasserstoffatome am \nKohlenstoffgerüst vollständig durch Fluoratome ersetzt worden sind. Perfluorierte \nTenside haben keine natürliche Quelle. Wegen ihrer besonderen Eigenschaften \nwerden sie industriell hergestellt und in einer Vielzahl von Produkten verwendet. \nPerfluorierte Tenside weisen eine hohe thermische und chemische Stabilität auf. Die \nKohlenstoffkette der Verbindung ist lipophil, während die Kopfgruppe hydrophile \nEigenschaften aufweist. Aus diesem amphiphilen Charakter resultiert die \nVerwendung als Tensid. Die perfluorierten Tenside können in die Stoffgruppen der \nperfluorierten Alkylsulfonate (PFAS), der perfluorierten Carbonsäuren (PFCA) und \nder Fluortelomeralkohole (FTOH) unterteilt werden. Zu ihnen gehören unter anderen \ndie Verbindungen Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA). Die \nVerbindungen werden hauptsächlich in der Textilindustrie zur Herstellung \natmungsaktiver Jacken und in der Papierindustrie zur Herstellung von schmutz-, fett- \nund wasserabweisenden Papieren verwendet. Weitere Einsatzgebiete sind die \nPhotoindustrie, die Herstellung von Feuerlöschmitteln, die Luftfahrt und die \nVerchromung. Sie können auch Bestandteil von Schmier- und Imprägniermitteln sein. \nBei der Herstellung der Fluorpolymere PTFE (Polytetrafluorethylen, \"Teflon\") und \nPVDF (Polyvinylidenfluorid) wird PFOA als Emulgator eingesetzt. Bei dieser \nAnwendung tritt PFOA als Prozessemission und als Verunreinigung in Endprodukten \nauf. Perfluorierte Tenside sind für Menschen und Tiere toxisch und stehen im \nVerdacht, Krebs zu verursachen. Im Körper reichern sich PFT im Blut und im \nOrgangewebe an und werden nur langsam abgebaut (in 4,5 Jahren etwa um die \nHälfte). Erste Nachweise im menschlichen Blut wurden in den 60er Jahren erbracht, \njedoch erst im Jahre 2001 veröffentlicht. Im Jahre 2006 wurde PFT in Niedersachsen \nerstmals in erhöhten Konzentrationen in der Muttermilch nachgewiesen. PFT gelten \nals in der Natur nicht abbaubar. Sie werden daher als langlebige organische \nSchadstoffe eingestuft. Mittlerweile sind die Chemikalien dieser Gruppe weltweit \nverbreitet; sie wurden etwa schon in Leberproben von Eisbären nachgewiesen. PFT \nkann dem Abwasser in normalen Kläranlagen nicht entzogen werden. Diese basieren \nvor allem auf biologischem Abbau durch Mikroorganismen, die das PFT jedoch nicht \nverstoffwechseln können. Es gelangt so unvermindert in den Vorfluter und den \nKlärschlamm. Die einzige Möglichkeit, PFT vollständig zu entfernen, ist das Filtern \ndes Abwasser mit Aktivkohle (Quelle: Chemie.DE Information Service GmbH, \nEichenstraße 3A, 12435 Berlin; http://www.chemie.de/lexikon/d/Tenside).\n\n5\n\nIm Zuge der Bearbeitung des Auftrags des TÜV befasste sich das IHÖG mit dem \nBonner Trinkwasser, in dem es eine (sehr schwache) Belastung mit PFT feststellen \nkonnte. Diese Erkenntnis veranlasste das Institut, aus eigenem wissenschaftlichen \nAntrieb das Wasser des Rheins stromaufwärts bis über die Bundesgrenze bei \nSchaffhausen hinaus und anschließend abwärts bis Wesel zu untersuchen. Dabei \nstellte das Institut eine höhere Belastung im Bereich der Mündung der Ruhr in den \nRhein fest. Daraufhin dehnte das Institut seine Forschungen auf die Ruhr aus. Dieser \nFluss wies in seinem Verlauf PFT-Konzentrationen auf, die im Oberlauf zunahmen. \nAuch der Fluss Möhne, der - neben anderen Zuflüssen - den gleichnamigen Stausee \nspeist und bei Arnsberg-Neheim in die Ruhr mündet, zeigte eine Belastung mit PFT, \ndie das IHÖG in einer Veröffentlichung vom 18. Juli 2006 an der Mündung mit 767 \nNanogramm (ng) je Liter und in dem einige Kilometer flussaufwärts gelegenen \nStausee mit 822 ng/L darstellte. Bei der etwa 10 km nordwestlich von C. \ngelegenen Ansiedlung I. betrug die PFT-Fracht des Flusses 4385 ng/L, während \nbei C. selbst lediglich 17 ng/L gemessen wurden. Auf diesem Abschnitt des \nGewässers münden die Bäche Steinbecke und Bermecke in die Möhne; die \nBermecke wird weiter oberhalb u. a. von dem Kloßsiepen gespeist. Das IHÖG \nermittelte ferner eine PFT-Belastung der Elpe, die nordostwärts von C1. in die \nRuhr mündet; dort betrug der PFT-Gehalt 4268 ng/L.\n\n6\n\nDie Steinbecke und das Kloßsiepen entspringen nordwestlich des Ortsteils \nT. der Stadt C. und sie durchziehen ein land- und fortwirtschaftlich \ngenutztes Gelände. In diesem Bereich liegen u. a. die Parzellen Gemarkung T. \nFlur 3 Flurstücke 21, 22, 24, 25, 46, 67, 70, 175 und 176, die sieben verschiedenen \nEigentümern gehören und (jedenfalls) seit 1998/99 an die Klägerin verpachtet waren. \nWährend die meisten Pachtverträge Ende 2008 ausgelaufen sind, endete der \nPachtvertrag über das Flurstück 175 bereits am 31. Dezember 2007; die Pacht des \nFlurstücks 67 dauert noch bis zum 31. Dezember 2009 an. Die Klägerin hat die \nVerträge gekündigt; die Verpächter indessen haben den Kündigungen \nwidersprochen. Die genannten Flurstücke bilden ein im Wesentlichen \nzusammenhängendes Gelände, das von einem von Südwesten nach Nordosten \nverlaufenden Weg in eine sog. Nordhälfte und eine Südhälfte geteilt wird. \nSüdostwärts dieses Weges erstrecken sich die Parzellen 67 und 70, während die \nübrigen Flurstücke nördlich des Weges liegen. Dort, nämlich zwischen den \nFlurstücken 22 und 24, befindet sich noch das Flurstück 23, das nicht von der \nKlägerin gepachtet war. Der Weg, der die in Rede stehenden Flächen teilt, verläuft \nohne nennenswerte Neigungen auf einer Höhe von etwa 450 m über NN; von hier \naus fällt das Gelände nach Nordwesten in Richtung Steinbecke und nach Südosten \nin Richtung Kloßsiepen ab.\n\n7\n\nDas in C2. (Kreis Q. ) ansässige Unternehmen H. GmbH & Co. KG \n(nachfolgend: \"H. \") betrieb dort auf einem vormals militärisch genutzten Gelände \nein Bodenmischwerk, dessen Errichtung bzw. Änderung das Staatliche Umweltamt \nBielefeld mit Bescheid vom 15. April 1998 auf der Grundlage des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes genehmigt hatte. Nach dem Katalog der in der \nGenehmigung zugelassenen Einsatzstoffe war H. befugt, verschiedene \nSchlämme zu verarbeiten, die das Amt namentlich und mit dem jeweiligen \nAbfallschlüssel (§ 2 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV -) bezeichnete. \nDazu gehörten unter anderem Schlämme aus der Behandlung von kommunalem \nAbwasser (Abfallschlüssel 19 08 05). Mit dem in C2. gemischten Material, das in \nden Gründen des Bescheides als \"Bodenhilfsstoff\" bzw. als \"Bodenverbesserer\" \nbezeichnet wird, belieferten die H. und das Unternehmen U. GmbH & Co. KG \n(nachfolgend \"U. \"), die beide von Herrn X3. geleitet wurden, unter den \nBezeichnungen \"U1. \" und \"U2. \" jedenfalls seit 2002 Landwirte im Kreis T1. \nund im I1. , die es auf den Feldern ausbrachten und dafür sog. \n\"Einarbeitungsprämien\" erhielten. Ausweislich entsprechender Lieferscheine der U. \nwurde das Gelände in C. jedenfalls im Jahre 2004 mit \"U1. \" beschickt. \nSpätestens seit April 2002 unterhielt der Geschäftsführer der Firmen H. und U. \ngeschäftliche Kontakte mit Herrn W. . Dieser war seinerzeit Leiter der in Belgien \nansässigen Firma P1. , die sich nach einer Aussage ihres Produktmanagers \nX4. vom 18. Januar 2007 als Makler versteht, der Klärschlämme aus industrieller \nProduktion verschiedenen Entsorgungsunternehmen anbietet. Nach Erkenntnissen \nder belgischen Behörden lieferte P1. u.a. Schlämme aus der flämischen Provinz \nzur Weiterverarbeitung an die H. In einem Bericht des belgischen Beamten E. \n(Ingenieur bij de afdeling Milieu-inspectie van het ministerie van de Vlaamse \nGemeenschap) vom 6. Oktober 2006 werden insoweit folgende Quellen bezeichnet: \nSchlämme aus Papierbetrieben (z.B. Kimberley-Clark), chemischen Betrieben (z.B. \nArtillat), Herstellern von Kosmetikartikeln und Seife (z.B. Ester Lauder), \nTextilbetrieben (z.B. Uco Sportswear), industriellen Tankreinigungsbetrieben (z.B. \nATC), Filterkuchen von Degussa (chem. Industrie), Schlamm von Proctor & Gamble, \nFilterkuchen von Noordnatie. Am Ende seiner Ausführungen gelangt Herr E. zu \nder Erkenntnis, die P1. NV habe seit dem 1. Januar 2005 mehrere hundert \nTonnen Abfallstoffe zur H. ausgeführt, die aus der chemischen Industrie, \nTextilindustrie, Papierindustrie und der Schlammverarbeitung stammten. \n\n8\n\nDas IHÖG berichtete die Ergebnisse seiner Untersuchungen am 15. Mai 2006 \ndem (damaligen) Präsidenten des Landesumweltamtes (heute: Landesamtes für \nNatur, Umwelt und Verbraucherschutz [LANUV)]). Außerdem stellte es seine \nArbeiten auf einer wasserchemischen Fachtagung vor, die ebenfalls im Mai in Celle \nstattfand. Daraufhin kam es am 31. Mai 2006 zu einer ersten Besprechung bei der \nBezirksregierung B. , in der ein Mitarbeiter des Instituts die Annahme formulierte, \ndie PFT-Last der Möhne sei auf eine Punkteinleitung im Raum T. zurückzuführen. \nHier sowie bei anderen Gelegenheiten wurden auch weitere PFT-Quellen im Raum \nC1. an Elpe und Valme diskutiert. Nachdem Gewerbebetriebe und auch \nKläranlagen als Einleiter ausgeschlossen werden konnten und das IHÖG Anfang \nJuni 2006 auf unterschiedlichen Flächen Bodenproben nahm und dabei \nPFT-Belastungen unterschiedlicher Höhe feststellte, gelangten der Beklagte sowie \nweitere mit der Angelegenheit befasste Behörden (u. a. die Bezirksregierung B. ) \nzu der Annahme, Ursache des PFT-Aufkommens sei die Bewirtschaftung \nlandwirtschaftlicher Flächen, wobei nach dem Aufbringungskataster etwa 30 Flächen \nbetroffen waren. In einem Gespräch mit dem Vater des Inhabers der Klägerin, am \n12. Juni 2006 äußerte dieser, U. bringe im gesamten Umkreis Bioabfall aus.\n\n9\n\nZur Abstimmung über das weitere Vorgehen fand am 22. Juni 2006 auf \nEinladung der Bezirksregierung B. im Kreishaus N. eine Besprechung statt, \nan der auch Bedienstete des Kreises T1. und des Kreises Q. teilnahmen. Es \nwurde die Vermutung geäußert, die H. habe ihre Materialien auf mehreren 100 \nFlächen in den drei Landkreisen aufgebracht, wobei unbekannt sei, welche es im \nEinzelnen seien und ob alle Flächen belastet seien. Ein weiterer Eintrag der \nChemikalien in die Oberflächengewässer könne in den nächsten Monaten nicht \nunterbunden werden, sofern dies überhaupt jemals möglich sei. Angesichts dessen \nsollten ausgewählte, nachweislich belastete Flächen exemplarisch und detailliert \nuntersucht werden, wobei der I1. bis zu fünf Flächen, der Kreis T1. bis \nzu drei Flächen und der Kreis Q. evtl. bis zu zwei Flächen melden solle. Mit \nBericht vom 27. Juni 2006 schlug der Beklagte der Bezirksregierung vor, die \nAufbringungsfläche T. zu untersuchen, nachdem dort eine Belastung des Bodens \nmit 23 Mikrogramm je Kilogramm (µg/kg) angetroffen worden sei. In P2. seien auf \nsehr großen Flächen (mehr als 50 ha) Bioabfälle der Firma H. aufgebracht \nworden; eine weitere Aufbringungsfläche bei W1. habe eine Größe von etwa \n47 ha. Im Zuge weiterer Behördentermine berichteten Bedienstete des Beklagten \nvon 14 Flächen im Kreisgebiet, bei denen ein hoher PFT-Verdacht vorliege. Um \nletztlich die Flächen zu bestimmen, die Gegenstand eines Pilot-Vorhabens des \nLandes sein sollten, unternahmen Behördenbedienstete am 5. Juli 2006 eine \nBereisung des I1. und des Kreises T1. , um schließlich am 17. Juli 2006 vier \nFlächen im I1. und drei Flächen im Kreis T1. zu bestimmen, welche in \ndie Pilotuntersuchung aufgenommen werden sollten. Die Untersuchung sollte durch \ndas Institut für Umwelt-Analyse (IFUA) aus Bielefeld durchgeführt werden, welches \nunter dem 25. Juli 2006 sein Beprobungskonzept vorstellte. Zuvor hatte ein sog. \nPFT-Screening stattgefunden, dem ein sog. Monitoring folgen sollte.\n\n10\n\nBereits im Juni 2006 hatte das Staatliche Umweltamt Lippstadt Wasserproben \naus der Ruhr und ihren Nebenflüssen durch das Landesumweltamt untersuchen \nlassen. Dabei hatte das Amt im Bereich des Wasserwerkes „Möhnebogen\", das \nzahlreiche Haushalte der Stadt B. namentlich in den Ortsteilen O. und I2. \nmit Trinkwasser versorgt, im sog. Rohwasser einen PFOA-Gehalt von 570 ng/L, am \nAusgang des Wasserwerks einen Gehalt von 560 ng/L sowie in der Möhne selbst \neinen Gehalt von 570 ng/L festgestellt. Diese Erkenntnisse veranlassten die \nStadtwerke B. , das Wasserwerk mit Aktivkohlefiltern auszustatten, wodurch die \nPFT-Last des Trinkwassers gesenkt werden konnte. Zur Klärung der Frage, welche \nAuswirkungen die PFT-Fracht im Trinkwasser bereits ausgelöst hatte, fand im Herbst \n2006 eine „Querschnittstudie zur Untersuchung der inneren Belastung von \nMutter-Kind-Paaren und Männern\" der Abteilung für Hygiene, Sozial- und \nUmweltmedizin der Ruhr-Universität Bochum statt, bei der sich herausstellte, dass \ndie Belastung der Probanten namentlich mit PFOA um ein Vielfaches höher war als \nder sog. Vergleichswert. Folgeuntersuchungen zeigten einen Rückgang der \nPFOA-Belastung, der zwischen 23 und 40% im ersten Jahr sowie zwischen 15 und \n24% im Folgejahr lag.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 2006 an den Behördenleiter forderte die \nArbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an der Ruhr von dem Beklagten, \"endlich \nMaßnahmen einzuleiten\", weil allein die Beobachtung das Problem nicht löse. \nDaraufhin erwiderte der Beklagte unter dem 7. August 2006, er könne zurzeit noch \nkeine Sanierungsentscheidung treffen, doch sollten alle erdenklichen Maßnahmen \neingeleitet werden. Hierbei sei selbstverständlich dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Am 3. August 2006 trat Minister Uhlenberg \n(Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) in \nB. -O. vor die Presse und erklärte der Öffentlichkeit, man handele \nkonsequent zum Schutz von Bürger und Umwelt. Der Minister berichtete ferner dem \nUmweltausschuss des Landtags für dessen Sitzung am 23. August 2006, wonach \ndas Ministerium am 29. Mai 2006 von der Problematik erfahren und es unverzüglich \ndie regional zuständigen Umwelt- und Gesundheitsbehörden eingeschaltet habe, um \ndie Ursachen zu ermitteln und rasch wirksame Maßnahmen einzuleiten, die zur \nVerminderung der Belastung führten, wobei dem Trinkwasserschutz höchste Priorität \ngegeben werde.\n\n12\n\nIn der Folgezeit wurden seitens aller beteiligten Behörden weitere \nUntersuchungen sowie das Vorgehen in der betreffenden Angelegenheit diskutiert, \nderen Ergebnisse in einem Aktenvermerk der Bezirksregierung B. vom \n13. September 2006 sowie in einer Presseerklärung vom folgenden Tage \nzusammengefasst werden. Dort heißt es: Das PFT-belastete Material sei im Kreis \nT1. auf etwa 1300 ha und im I1. auf etwa 340 ha aufgebracht worden. \nEine vollständige Untersuchung aller Flächen, deren Belastung durchaus \nunterschiedlich sei, sei unmöglich; auch eine Sanierung etwa durch Abtrag des \nBodens sei von vornherein ausgeschlossen. Die eingeleiteten Monitoring-Verfahren \nseien zwar noch nicht abgeschlossen. Es lägen jedoch erste \nUntersuchungsergebnisse vor, wonach es eindeutig erkennbare \nBelastungsschwerpunkte gebe, nämlich die Wasserläufe Steinbecke und Bermecke \nin T. sowie den Silberbach in S. . Diese Schwerpunkte machten mehr als 90% \nder Gesamtbelastung der Möhne vor deren Einlauf in die Möhnetalsperre aus. Ein \nBelastungsschwerpunkt sei eine einzige, etwa 10 ha große Fläche in Scharfenberg. \nDas dortige PFT-Depot betrage etwa 300 kg. Nachdem diese nahezu punktförmige \nEintragsquelle lokalisiert worden sei, werde geprüft, ob eine Minimierung des \nPFT-Eintrags von dieser Fläche möglich sei. Bei den anderen \nEintragsschwerpunkten seien weitere Untersuchungen erforderlich. Ein weiterer \nSchwerpunkt finde sich im Bereich der oberen Ruhr; dort sei die Elpe auffällig. Zuvor \n(am 12. September 2006) hatte das Landesumweltamt auf Auftrag des Ministeriums \nein Konzept zur Begrenzung der PFT-Einträge in Scharfenberg in die angrenzenden \nGewässer aufgestellt und dabei unterschiedliche Sanierungsverfahren verglichen. Zu \ndiesem Zeitpunkt waren noch nicht alle 58 Flächen im I1. , auf denen aus \ndem Betrieb der H. stammendes Material aufgebracht worden war, untersucht. \nNamentlich war nicht bekannt, ob möglicherweise auch an anderen Stellen ein \nwomöglich noch dringenderer Handlungsbedarf bestand als in T. . \n\n13\n\nAm 25. September 2006 fertigte ein Bediensteter des Beklagten einen Vermerk, \nin welchem festgestellt wird: Nach den von der Bezirksregierung vorgelegten \nUntersuchungsergebnissen befänden sich in C. auf den beaufschlagten Flächen \netwa 400 kg PFT. Die Bodenbelastung betrage bis zu 6300 µg/kg Trockensubstanz \nin der Tiefenschicht von 0,3 bis 0,6 m auf dem fraglichen Feld. In der Steinbecke sei \neine Belastung von etwa 80 µg/l nachgewiesen worden, so dass eine Gefährdung \nder Schutzgüter Boden und Wasser bis hin zur Trinkwasserversorgung \nnachgewiesen sei. In dem Vermerk werden zudem Überlegungen zur Störerauswahl \nund zu den seinerzeit diskutierten unterschiedlichen Sanierungsverfahren \nfestgehalten.\n\n14\n\nNachdem sich herausgestellt hatte, dass auch im Kreis T1. eine \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche mit PFT belastet war und die Chemikalien u. a. \nüber den Kitzelbach der Möhne zugeführt wurden, nahm die Landrätin des Kreises \nT1. mit Verfügung vom 20. Mai 2008 den Pächter jener Flächen auf Sanierung \ndurch Austausch des belasteten Bodens in Anspruch. Am 14./16. Juli 2008 allerdings \nschlossen der Pächter und der Kreis T1. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, \nwonach der Kreis im Wesentlichen das Abtragen des belasteten Bodens besorgt, \nwährend der Pächter das Gelände anschließend mit geeignetem Material zu \nverfüllten hat. Nach § 3 des Vertrages belaufen sich die vorkalkulierten Kosten für die \ngesamte Sanierungsmaßnahme auf 2.699.113 Euro, wovon 350.681 Euro auf die \nPosition \"Bodenlieferung und Bodeneinbau\" entfallen. Diese Kosten trägt der \nPächter, wobei er nach § 3 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet bleibt, im Falle eines \nVermögenszuwachses um mehr als 50.000 Euro den darüber hinausgehenden \nBetrag an den Kreis als Kostenbeitrag für die von diesem durchgeführte \nSanierungsmaßnahme abzuführen.\n\n15\n\nUnter dem 26. September 2006 erließ der Beklagte eine an U. gerichtete \nOrdnungsverfügung, mit der er diesem Unternehmen aufgab, umgehend die \nSanierung der in der Gemarkung T. Flur 3 gelegenen Flurstücke (die der Beklagte \neinzeln aufzählte) zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des \nGrundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren. \nFerner nahm er unter dem 17. November 2006 und dem 21. November 2006 Herrn \nX3. persönlich auf Sanierung des fraglichen Geländes in Anspruch. Insoweit ist \nvor dem erkennenden Gericht das Verfahren 14 K 1699/08 anhängig, in welchem die \nKammer die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen hat. \n\n16\n\nDer Beklagte hatte zunächst angenommen, Pächterin der mit PFT belasteten \nFlächen in T. sei die Firma H1. GmbH, deren Geschäftsführer der Inhaber der \nKlägerin ist. Nachdem sich der Irrtum hinsichtlich der Pachtverhältnisse \nherausgestellt hatte, half der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2007 den \nWidersprüchen gegen seine bis dahin an die Firma H1. GmbH gerichteten \nOrdnungsverfügungen ab.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte der Beklagte den Herren H1. mit, er \nbeabsichtige, gegen die H1. eine Ordnungsverfügung zur weiteren Sanierung der \nmit PFT belasteten Flächen in T. zu erlassen. Daraufhin meldete sich \nRechtsanwalt X5. bei dem Beklagten und berichtete: Herr H. sei bereits seit \n1998 nicht mehr Mitgesellschafter der Firma H. & Sohn. Seine Mandantschaft sei \nPächterin der fraglichen Flächen. Das fragliche Material sei im Jahre 2006 nicht \ndurch seine Mandantin aufgebracht worden. Soweit der Beklagte auf frühere \nZeitpunkte abstelle, fehle ein Beleg dafür, dass bereits damals PFT enthalten \ngewesen sei. Spätere Ablagerungen seien ohne das Wissen der Klägerin erfolgt.\n\n18\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2007 forderte der Beklagte die Klägerin \nunter Bezugnahme auf §§ 10, 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) auf, \numgehend die weitere Sanierung der Grundstücke Gemarkung T. Flur 3 \nFlurstücke 21 und andere zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, \ndes Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu \nminimieren. In ihrem weiteren Tenor enthielt die Verfügung eine Vielzahl von \nAnordnungen, die im Wesentlichen eine gutachterliche Begleitung, Maßnahmen auf \nder Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche sowie eine \nWasserbehandlungsanlage zum Gegenstand hatten. Zur Begründung führte der \nBeklagte im Wesentlichen aus: Das von der Firma U. in den Jahren 2004 bis \n2006 ausgebrachte Material habe die PFT-Belastung des Geländes verursacht. \nAusweislich der vorliegenden Lieferscheine sei das Bioabfallgemisch „U1. „ in den \nJahren 2004 und 2006 aufgebracht worden. Die Klägerin sei als Verursacherin der \nschädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG und somit als \nHandlungsstörerin anzusehen, weil sie als Pächterin letztlich das Ausbringen der \nMaterialien veranlasst habe. Als Pächterin sei sie zudem Inhaber der tatsächlichen \nGewalt über die Grundstücke und daher nach § 4 Abs. 3 BBodSchG auch als \nZustandsstörerin anzusehen. Nachdem angesichts eines Insolvenzantrags die \ntatsächliche Leistungsfähigkeit der Firma U. fraglich sei, habe er - der Beklagte - \nvor dem Hintergrund der Effizienz der Gefahrenabwehr auch den weiteren Störern \ndie weitere Durchführung der Sanierung auferlegt. Jedenfalls im Jahre 2004 sei das \nbelastete Material mit Billigung der Klägerin angeliefert worden. Bereits damals habe \neine erhebliche Belastung mit PFT bestanden. Dies ergebe sich aus der Analyse \neines Fisches, der im November 2005 geangelt, eingefroren und im August 2006 \nuntersucht worden sei. Dabei habe das Staatliche Untersuchungsamt B. einen \nPFOS-Gehalt von 56 µg/kg festgestellt. Der Beklagte drohte der Klägerin zudem das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme an und versah seine Entscheidung mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung. \n\n19\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen \nBevollmächtigten vom 9. Februar 2007 Widerspruch, den die Bezirksregierung \nB. mit Bescheid vom 13. August 2008 zurückwies.\n\n20\n\nAm 26. August 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Eine Verhaltsverantwortlichkeit in ihrer Person bestehe \nnicht. Im Jahre 2006 habe sie die betreffenden Firmen nicht damit beauftragt, auf \nden fraglichen Flächen Bioabfall aufzubringen. Sie habe nicht einmal davon gewusst, \ndass dies geschehen sei. Soweit ein Lieferschein aus dem Jahre 2006 vorliege, fehle \nauf diesem ihre - der Klägerin - Unterschrift. Angesichts dessen sei der Lieferschein \nals Beweismittel ungeeignet. Der Beklagte behaupte einfach eine nicht bewiesene \nTatsache, für die er die Beweislast trage. Deshalb könne man ihr - der Klägerin - \nauch nicht vorhalten, sie habe die Aufbringung „zumindest\" nicht verhindert. Insoweit \nwerde der Vorwurf eines Unterlassens aufgestellt, der jedoch für die Begründung \neiner Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausreiche. Einen „Gesamtauftrag\" für eine \nunbestimmte Anzahl von Jahren habe sie nicht erteilt. Auch für etwaige \nAufbringungen im Jahre 2005 sei sie nicht verantwortlich. Zunächst werde \nausdrücklich bestritten, dass in jenem Jahre überhaupt eine Beaufschlagung erfolgt \nsei. Auch für das Jahr 2004 sei eine Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin nicht \nzu begründen. Allein der Auftrag von Bio-Dünger bzw. Kompost scheide insoweit \naus. Dieses Vorgehen komme in der Landwirtschaft tagtäglich 1000-fach vor und sei \nfür sich genommen noch nicht gefährlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt von \nder PFT-Belastung gewusst. Damit habe ihr Tun auch nicht die maßgebliche \nGefahrenschwelle überschritten, sondern es habe sich schlicht um einen weiteren \nkausalen Beitrag in einer Gesamtkausalität gehandelt. Sie - die Klägerin - sei in die \nvon der Familie X3. kontrollierten Firmen eingekeilt gewesen, ohne dass sie die \nMöglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. In einem Eilverfahren der Firma H. \nhabe sich das Oberverwaltungsgericht sehr deutlich gegen eine Heranziehung der \nKlägerin als Verhaltensstörerin ausgesprochen, indem das OVG das weitaus \ngefährlichere Verhalten der Firmen H. und U. beschrieben habe. Es treffe auch \nnicht zu, dass sie die Beaufschlagung der Fläche im Jahre 2004 persönlich \nbeaufsichtigt habe. Bei der Handhabung des Verursacherbegriffes müssten \ngleichermaßen ein zu enges wie ein zu weites Verständnis vermieden werden. In der \nPraxis habe sich der Begriff der Unmittelbarkeit durchgesetzt. Außerdem müsse eine \nTätigkeit festzustellen seien, welche die Gefahrenschwelle überschreite. Allein die \nKenntnis bzw. das Beaufsichtigen der Aufbringung des bestellten Düngers in \nUnkenntnis der PFT-Belastung reiche dazu nicht aus. Auch die in Betracht \nkommenden Hilfskriterien, nämlich Verstöße gegen spezifische Schutznormen, die \nNähe zur Gefahr, steuernder Einfluss als Hintermann, Zweckveranlasser, mittelbarer \nTäter, Anstifter oder Gehilfe, lägen nicht vor. Die Klägerin selbst sei das Opfer \nkrimineller Energie geworden. Insgesamt scheide eine Verhaltensverantwortlichkeit \njedenfalls aus. Auch eine Zustandsverantwortlichkeit sei nicht gegeben. Ein echter \nBesitz an den fraglichen Flächen bestehe schon lange und im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr. Auf ein bloßes Besitzrecht, etwa aus \nden ohnehin gekündigten Pachtverträgen, stelle das Bodenschutzgesetz nicht ab. \nJedenfalls müsse die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nentwickelte Haftungsbeschränkung für Zustandsverantwortliche auf die Pächter von \nGrundstücken übertragen werden. Noch immer sei im Übrigen ungeklärt, ob die \nfraglichen Flächen auch schon im Jahre 2004 belastet worden seien. Insoweit \nspreche der Widerspruchsbescheid von Rückstellproben des I1. aus dem Jahre \n2005. Solche Proben seien ihr nicht bekannt. Soweit die Behörden auf die \nUntersuchung eines angeblich im November 2005 gefangenen und sodann \neingefrorenen Fisches abstellten, seien hierzu mehrere Fragen zu beantworten. \nNamentlich müsse dargelegt werden, warum gerade aus der gefangenen Forelle \nRückschlüsse auf die PFT-Belastung der von der Klägerin ursprünglich gepachteten \nFlächen zu ziehen seien. Der Akte könne eine entsprechende Kausalität nicht \nentnommen werden. Es werde daher bestritten, dass die bei der Forelle festgestellte \nBelastung auf die Belastung des Feldes zurückzuführen sei.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\n die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2007 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 13. August \n2008 aufzuheben. \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr ist der Ansicht, die mit der Klage angefochtene Ordnungsverfügung sei \noffensichtlich rechtmäßig, wozu er auf die Begründung jener Entscheidung und den \nInhalt seiner Verwaltungsvorgänge Bezug nimmt. \n\n26\n\nAm 31. März 2009 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse in \nAugenschein genommen. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift \n(Blätter 113 bis 119 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner \nAuskünfte diverser Stellen eingeholt, die den Parteien bekannt sind. Die \nErmittlungsakten 6 Js 1/07 der Staatsanwaltschaft Bielefeld wurden beigezogen und \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n27\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Denn die \nangefochtene Verfügung des Beklagten ist - jedenfalls im Ergebnis - rechtswidrig und \nsie verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass sie aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n30\n\nAllerdings ist die Kammer entgegen der eingehenden Ausführungen der Klägerin \ndavon überzeugt, dass der Beklagte jedenfalls während der Geltung der über das \nGelände in T. geschlossenen Pachtverträge befugt war, die Klägerin auf der \nGrundlage von § 4 Abs. 2 BBodSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BBodSchG zur \nSanierung der PFT-belasteten Flächen heranzuziehen. Zur Begründung kann \ninsoweit zunächst Bezug genommen werden auf den Beschluss der Kammer vom \n19. Dezember 2006 - 14 L 1162/06 -, der dem Inhaber der Klägerin, Geschäftsführer \nder seinerzeitigen Antragstellerin H1. GmbH, bekannt ist. Zwar ist jener Beschluss \nobjektiv unrichtig, weil er auf der fehlerhaften Annahme beruhte, die H1. GmbH sei \nPächterin des Geländes (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom \n27. März 2007 - 20 B 100/07 -). Soweit allerdings die Kammer seinerzeit eine \nschädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG angenommen \nund die Verantwortlichkeit der Pächterin des Geländes für dessen Sanierung bejaht \nhat, gelten jene Erwägungen unverändert fort. Die weiteren Ermittlungen des \nGerichts im vorliegenden Klageverfahren haben jeden Zweifel daran beseitigt, dass \ndort in den letzten Jahren, zuletzt noch 2006, Klärschlämme ausgebracht worden \nsind, die in beträchtlichem Ausmaß perfluorierte Tenside enthielten, welche das \nWasser der Möhne in einer Weise nachteilig veränderten, dass es erforderlich wurde, \ndas Wasserwerk Möhnebogen in B. -O. mit zusätzlichen Filtern auszurüsten. \nHierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren \n14 K 1699/08 Folgendes ausgeführt: \n\n31\n\n\"Die Kammer ist davon überzeugt, dass die H. noch im Jahre 2006 das mit U1. \nbezeichnete Material in T. angeliefert und ausgebracht hat. Ob die Pächterin der hiervon \nbetroffenen Grundstücke dies wusste oder gar billigte, spielt im gegebenen Zusammenhang \nkeine Rolle. Nach dem Lieferschein vom 10. Januar 2006 hat U. über 220 Tonnen „U1. „ \nunter anderem auf die in den Ordnungsverfügungen des Beklagten bezeichneten Flurstücke \nverbracht, wobei der Stoff mit dem Abfallschlüssel 02 03 05 (Schlämme aus der \nbetriebseigenen Abwasserbehandlung aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, \nGemüse usw.) ausgewiesen wurde. Es besteht kein Grund zu der Annahme, bei dem \nbetreffenden Lieferschein handele es sich um eine „Luftbuchung\" ohne realen Hintergrund. \nVielmehr deckt sich sein Inhalt mit der Strafanzeige eines Fischteichbetreibers vom \n18. September 2006, in der es heißt, „nach Weihnachten 2005\" sei auf dem Gelände nachts \neine „stinkende Masse\" aufgebracht worden. Auch der damalige Strafverteidiger des \nInhabers der H1. berichtete der Staatsanwaltschaft Q. unter dem 26. März 2007 von \nAblagerungen in T. , die entgegen der Weisung seines Mandanten erfolgt seien, \nnachdem Anwohner sich über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nicht zuletzt \nbekundete auch der Vater des Inhabers der H1. gegenüber dem Beklagten am 12. Juni \n2006, von U. werde „im gesamten Umkreis Bioabfall aufgebracht\", ohne dass er dies für \ndie von ihm bzw. seinem Sohn bewirtschafteten Flächen ausgeschlossen hätte. \n\n32\n\nDie Kammer ist ferner davon überzeugt, dass es sich bei „U1. „ nicht um Bioabfall \nhandelte, sondern um ein Gemisch unterschiedlichster Herkunftsarten, welches von den \nFirmen H. und U. unter anderem aus Belgien bezogen und nach T. verbracht \nwurde. Hierbei stützt sie sich zunächst auf den eingehenden Bericht des Herrn E. , in \nwelchem die geschäftlichen Verbindungen zwischen dem belgischen Unternehmen und den \nvon dem Kläger geleiteten Firmen ausführlich dargestellt sind. Die aus dem Bericht E. \nabzuleitenden Erkenntnisse decken sich mit den weiteren Ermittlungen der \nStaatsanwaltschaft C3. , namentlich mit zahlreichen Aussagen der \ninsoweit befragten Zeugen. So haben die in den Betrieben des Klägers tätig gewesenen \nDamen T2. , L1. , U3. und T3. übereinstimmend von der Anlieferung von \nSchlämmen aus Belgien berichtet, ohne allerdings - was auch nicht verwundert - nähere \nAngaben über deren Herkunft machen zu können. Auch die Aussagen mehrerer Lkw-Fahrer \n(Herr F. , Herr E1. ) sowie des Transportunternehmers F1. und schließlich die \nAussagen des Platzmeisters N1. (H. ) und des Radladerfahrers Q1. belegen \nintensiven Stofffluss von Belgien nach C2. , wobei in C2. auf den dortigen \nLagerplatten Mischaktionen erfolgten, für die es keine konkreten Berechnungen gab. \n\n33\n\nDie Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der in T. festgestellte PFT-Gehalt \ndes Bodens auf die Lieferungen aus Belgien zurückzuführen ist. Hierfür sprechen zunächst \ndie Feststellungen des Herrn E. , wonach die Firma P1. gerade von solchen \nIndustrieunternehmen Abfälle in der Gestalt von Klärschlämmen an die H. vermittelte, in \nderen Produktionsprozessen typischerweise perfluorierte Tenside auftreten. Es wurde \nbereits dargestellt, dass PFT unter anderem in der Textilindustrie zur Herstellung \natmungsaktiver Jacken und in der Papierindustrie verwendet werden. Indem P1. \nnamentlich Schlämme aus Papierbetrieben und Textilbetrieben makelte, spricht alles für \neinen kausalen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit dieses Unternehmens, den \nTransporten nach C2. , dem Aufbringen von „U1. „ auf den landwirtschaftlichen \nFlächen und dem hohen PFT-Gehalt im Boden. Vernünftige Zweifel daran, dass die PFT-\nBelastung nicht von den Firmen H. und U. verursacht worden ist, verbieten sich \ndaher. \n\n34\n\nDie Kammer hält weiterhin an ihrer bereits im Eilrechtschutzverfahren vertretenen \nAnsicht fest, wonach im vorliegenden Fall eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen \nworden ist. Die Kausalität zwischen dem PFT-Eintrag in T. und der Belastung der Ruhr \nsteht zweifelsfrei fest. Hierbei stützt sich die Kammer zunächst auf die eingehenden \nUntersuchungen des IHÖG, die Herr Dr. Färber, ein maßgeblicher Mitarbeiter dieses \nInstituts, am 12. November und am 5. Dezember 2007 den für die Staatsanwaltschaft \nC3. tätigen Krimalbeamten erläutert hat. Danach konnte als Quelle der PFT-Fracht \neindeutig der zwischen den Bächen Steinbecke und Bermecke liegende Bereich ausgemacht \nwerden. Die weiteren Überlegungen, die insoweit von den mit der Angelegenheit befassten \nBehörden angestellt wurden, erscheinen der Kammer plausibel. Bereits Ende Mai / Anfang \nJuni 2006 hatte das IHÖG Proben aus der Steinbecke und dem Kloßsiepen sowie auch \nBodenproben entnommen und untersucht, die einen beträchtlichen PFT-Gehalt auswiesen. \nDie weiteren Feststellungen des Beklagten, wonach Einleitungen aus Gewerbe und Industrie \nausgeschieden werden könnten, sind geradezu zwingend. Nach den Feststellungen des \nGerichts in der Örtlichkeit sind in T. und namentlich entlang der beiden Wasserläufe \nGewerbebetriebe, die in nennenswertem Umfang verunreinigte Abwasser einleiten könnten, \nnicht anzutreffen. Nachdem allerdings die fraglichen Chemikalien auf den Feldern \nnachgewiesen werden konnten, zeigt sich eine geschlossene Kausalkette. Welchen Umfang \ndie T. Quelle an den PFT-Belastung der Ruhr insgesamt hat, ist allerdings nicht geklärt. \nDas Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erläutert in seinem dem Gericht \ngelieferten Bericht aus Mai 2009, die PFT-Fracht der Ruhr sei jedenfalls bis zum \nWasserwerk Echthausen (Gemeinde Wickede) so gut wie ausschließlich auf die \nverunreinigten Flächen in Scharfenberg zurückzuführen. Die Kammer hat keine \nVeranlassung, diese Erkenntnis anzuzweifeln, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob \nauch in X6. noch eine Zuordnung der PFT-Last des Ruhrwassers zu den Vorgängen in \nScharfenberg möglich ist. Jedenfalls wurden dem Wasserwerk Möhnebogen PFT-Frachten \nzugeleitet, die in ihrer Masse eindeutig aus der sogenannten Punkteinleitung in T. \nstammen. \n\n35\n\nDie Bodenveränderung und - dieser folgend - die Veränderung des Möhnewassers war \nauch „schädlich\" im Sinne des § 4 Abs. 1 BBodSchG. Zwar ist dem Kläger darin \nzuzustimmen, dass verbindliche Grenzwerte - in Gestalt einer Verordnung oder einer \nRichtlinie - für perfluorierte Tenside im Oberflächenwasser und im Trinkwasser (noch) nicht \nexistieren. Aus dem Umstand, dass für einen bestimmten Stoff keine Grenzwerte festgelegt \nwurden, kann indessen nicht gefolgert werden, es handele sich um eine in jeder Hinsicht \nharmlose Substanz, die unbedenklich dem Trinkwasser zugeführt werden dürfe. Richtig ist \nallein die umgekehrte Sichtweise: Fehlt es bezüglich eines Stoffes, der typischerweise \nschädlich oder gefährlich ist, an einem Grenzwert, darf dieser - von extremen Kleinstmengen \nabgesehen - überhaupt nicht in ein Medium eingetragen werden, in welchem sich die \nGefährlichkeit oder Schädlichkeit des Stoffes verwirklichen kann. Denn die Festlegung eines \nGrenzwerts - sei es im Gefahrstoffrecht, sei es im Immissionsschutzrecht - ist stets das \nErgebnis eines Kompromisses, der auf einer von den zuständigen Stellen zu tätigenden \nAbwägung beruht. Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass einerseits optimale \nZustände mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklicht werden können, während andererseits \nden Betroffenen ein gewisser Aufwand zur Minderung der Schadstoffe zuzumuten ist, damit \njedenfalls Unzuträglichkeiten vermieden werden. Perfluorierte Tenside sind allerdings Stoffe, \ndie nach allen derzeit vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich geeignet sind, die \nmenschliche Gesundheit zu schädigen, so dass sie im Wasser und namentlich im \nTrinkwasser grundsätzlich nichts verloren haben. Das Fehlen eines Grenzwerts für diese \nStoffe ist mithin kein Umstand, der gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung angeführt \nwerden könnte. \n\n36\n\nAuf der Grundlage der ihr vorliegenden Kenntnisse ist die Kammer davon überzeugt, \ndass perfluorierte Tenside dem menschlichen Organismus abträglich sind. Hierbei stützt sie \nsich zunächst auf die auch den Parteien bekannten Empfehlungen der \nTrinkwasserkommission, deren Mitgliedern sie - abweichend von der Ansicht des Klägers - \nkeine Voreingenommenheit unterstellt. Dies gilt namentlich in Ansehung der Person des \nHerrn Prof. Dr. Exner, dem Leiter des IHÖG. Die Ausführungen eines Mitarbeiters dieses \nInstituts, der maßgeblich an den Forschungen über die PFT-Belastung von Rhein, Ruhr und \nMöhne beteiligt war, gegenüber der Staatsanwaltschaft C3. bzw. gegenüber den \nHilfsbeamten der Staatsanwaltschaft belegen eine deutliche Distanz zum zuständigen \nMinisterium bzw. den diesem nachgeordneten Behörden, welche die Annahme verbieten, \ndas IHÖG zeige eine besondere Nähe zu den staatlichen Einrichtungen Nordrhein-\nWestfalens und es lasse sich dadurch in seinen wissenschaftlichen Arbeiten beeinflussen. \nAuch eine Befangenheit von Herrn Prof. Dr. Ewers im Rahmen seiner Mitarbeit in der \nTrinkwasserkommission vermag die Kammer nicht festzustellen. Dass Herr Ewers bereits vor \nder Sitzung der Trinkwasserkommission für den Beklagten tätig geworden ist, begründet die \nBesorgnis der Befangenheit gewiss nicht. Denn Aufgabe der Trinkwasserkommission war \nund ist nicht die Entscheidung eines konkreten trinkwassertechnischen Sachverhalts, \nsondern die Kommission unterbreitet Empfehlungen, die für das gesamte Bundesgebiet \nGeltung beanspruchen. Die meisten Angehörigen dieses Gremiums dürften bereits früher im \nRahmen von Forschung und Lehre sowie in Fachschriften Fragen des Trinkwassers und \nseiner Güte (bzw. seiner Belastung mit den unterschiedlichsten Stoffen) erörtert und sich \ndadurch \"einen Namen gemacht\" haben; andernfalls hätte man sie vermutlich gar nicht \nberufen. Allein daraus, dass ein Sachverständiger zu einer bestimmten Detailfrage seines \nGebiets in einem anderem Zusammenhang eine bestimmte Ansicht hat verlautbaren lassen, \nlässt seine Eignung als Mitarbeiter eines unabhängigen Expertenteams nicht entfallen. Dies \ngilt auch in Ansehung einer früheren Auftragstätigkeit für Privatpersonen, Firmen oder für \nBehörden. Sofern der Auftraggeber von der Arbeit des Sachverständigengremiums keine \nunmittelbaren Vor- oder Nachteile hat, sondern sein Interesse nicht wesentlich anders \nbeschaffen ist als das Interesse der Allgemeinheit, begründet eine voraufgegangene \nGutachter- oder Beratertätigkeit nicht die Besorgnis der Befangenheit des betreffenden \nSachverständigen. Dass es sich in der Person von Herrn Prof. Dr. Ewers anders verhalten \nkönnte, ist nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 2009, das Gutachten eines in \ndieser Angelegenheit von keinem Beteiligten bisher beauftragen Sachverständigen \neinzuholen, braucht die Kammer nicht zu entsprechen. Eine Begutachtung erweist sich als \nentbehrlich, weil die potentielle Gefährlichkeit der in Rede stehenden Chemikalien bereits \ndurch andere Quellen geklärt ist. Insoweit stellt das Gericht Folgendes fest:\n\n38\n\nIn der Querschnittstudie der Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Ruhr-\nUniversität Bochum vom 15. März 2007, die allerdings im Auftrag des Umweltministerium \nerstellt worden ist, wird zusammenfassend Folgendes ausgeführt:\n\n39\n\n„Insgesamt kann daraus geschlossen werden, dass selbst sehr hohe PFOA-\nGehalte im Serum von beruflich Langzeitexponierten keine nachteiligen \nVeränderungen der klinisch-chemischen Parameter hervorruft. Insgesamt lassen sich \naus diesen und auch aus Befunden zur Sterblichkeit und Tumorrate bei am \nArbeitsplatz hoch Belasteten keine klaren gesundheitlich nachteiligen Wirkungen \nableiten. \n\n40\n\nDie in Tierversuchen bei hohen Dosen ermittelten Wirkungen von PFOA \n(tumorfördernd, insbesondere Lebertumore und Tumore hormonabhängiger Organe; \nfortpflanzungsgefährdend) konnten beim Menschen bisher nicht bestätigt werden. Eine \nmögliche Erklärung hierfür wird in dem Mechanismus der tumorfördernden Wirkung im \nTiermodell gesehen, der bei Menschen weniger bedeutend ist. Eine direkte Wirkung \nauf die Erbsubstanz ist nicht nachgewiesen. PFOS und PFOA wirken nicht mutagen. \n\n41\n\nAufgrund des insgesamt jedoch noch eingeschränkten Wissensstandes über die \ngenauen Wirkungen von PFOA und da es sich bei den perfluorierten Verbindungen um \nStoffe mit wahrscheinlich langer Verweildauer im menschlichen Organismus handelt, \nderen gesundheitliche Bedeutung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend \ngeklärt ist, wird unter Vorsorgegesichtspunkten die erhöhte Belastung der Bevölkerung \nin B. weiter beobachtet werden.\"\n\n42\n\nIm Zuge ihrer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft C3. das Institut für \nökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Braunschweig \nkontaktiert, dessen Direktor, Herr Prof. Dr. Müfit Bahadir, unter dem 1. April 2007 Folgendes \nberichtet:\n\n43\n\n„Nach dieser Datenlage kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass es \nsich beim PFOS und seinen Salzen um eine toxische Verbindung handelt, die mit der \nGefahrenkategorie „T\" klassifiziert wurde. Es ist gemeinhin üblich, solche Substanzen \nals „Gift\" zu bezeichnen. \n\n44\n\n...\n\n45\n\nAufgrund der o.g. Datenlage in Verbindung mit der Einstufung in Krebskategorie 3 \n(Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) kommt der Gutachter zu der \nSchlussfolgerung, dass vom PFT belasteten Klärschlamm kein erhöhtes Risiko auf \nKrebsbildung beim Menschen ausgeht. \n\n46\n\n...\n\n47\n\nNach dieser Datenlage kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass der mit \nPFT belastete Klärschlamm, der in der vorgenannten Art und Weise eingesetzt wird, \nnach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet ist, ein Gewässer, die Luft oder den \nBoden nachhaltig zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. \n\n48\n\n...\n\n49\n\nBei einer Gewässerbelastung mit PFT von ca. 10 - 30 µg/L besteht bereits die \nGefahr der Gefährdung von aquatischen Organismen. Gewässer mit einer PFT-\nBelastung von O,1 µg/L ist für die Trinkwassergewinnung nur noch bedingt \ngeeignet.\"\n\n50\n\nDie Kammer hat ferner die Arbeit „Risikobewertung von Perfluortensiden als Beitrag zur \naktuellen Diskussion ...\" von Mark Fricke und Uwe Lahl (2005) zur Kenntnis genommen, die \nauch Prof. Dr. Bahadir ausgewertet hat. Dort heißt es zusammenfassend: \n\n51\n\nHintergrund. \nDie Analyse der intrinsischen Wirkungen der perfluorierten organischen Tenside (PFT) \nzeigt ein charakteristisches Gesamtbild der Gruppe:\n- hohe Polarität\n- hohe thermische und chemische Stabilität \n- ubiquitäre Verteilung \n- kein biologischer Abbau \n- gehäufte Toxizität \nZudem weisen einzelne Vertreter dieser Substanzgruppe (z.B. PFOS) eine sehr hohe \nVerweilzeit im menschlichen Körper auf. Die toxischen Eigenschaften variieren und \nsind, ebenso wie die Mechanismen für die globale Verteilung, nicht vollständig \naufgeklärt.\nZwischenzeitlich wurden (werden) einzelne Vertreter dieser Substanzgruppe vom \nMarkt genommen.\nDer vorliegende Beitrag zeigt, dass es mittels des geplanten EUChemikalienrechts \n(REACH) zukünftig verhindert werden kann, dass derartige Stoffe erst dann reguliert \nwerden, wenn sie bereits in der Umwelt verteilt sind, die Schäden also bereits \neingetreten sind. Allerdings ist es hierfür erforderlich, die Anforderungen an die \nRegistrierung von Stoffen im unteren Tonnagebereich (1-10 Mg/a) um einzelne Tests \nzu ergänzen (insbesondere die biologische Abbaubarkeit). \nZiel der Arbeit. Ziel der Arbeit war die Analyse der intrinsischen Eigenschaften und der \nRisiken einer Untergruppe der fluororganischen Stoffe. \nErgebnis. In Form eines Übersichtsartikels werden die toxischen Wirkungen und \nEigenschaften einer Stoffgruppe aus den rund 30.000 Altstoffen dargestellt. Für die \nlaufende Diskussion um die Neujustierung der europäischen Altsstoffbearbeitung \n(REACH) zeigt sich, dass die zum Teil sehr komplexen Wirkungs- und Risikoanalysen \nnicht durch standardisierte Testanforderungen abgefragt werden können. \nStaatlicherseits werden über REACH nur die Startpunkte für diesen Prozess in Form \nvorgegebener Basistests gesetzt, die dann, im Falle der Auffälligkeit eines Stoffes \n(oder einer Stoffgruppe) eigenverantwortlich ggf. im Rahmen der Evaluierung vertieft \nwerden müssen. Wichtig ist daher, dass die Basisanforderungen von REACH richtig \nausgewählt sind. Hier zeigt diese Untersuchung entscheidende Defizite des \nKommissionsvorschlags.\nSchlussfolgerung. Der Basisdatensatz im niedrigtonnagigen Bereich (1-10 Mg/a) muss \ninsbesondere um einen obligatorischen Test zur biologischen Abbaubarkeit ergänzt \nwerden. Die im REACH-Dossier vorhandene Möglichkeit, Substanzen über \nGruppenbetrachtungen bewerten zu können (SAR, QSAR u.a.) sind zu begrüßen.\"\n\n52\n\nAuf der Grundlage der vorstehend zitierten Erkenntnisse, die namentlich die lange \nVerweildauer der Substanzen im menschlichen Körper belegen, ist es im Interesse der \nmenschlichen Gesundheit geboten, das Trinkwasser so gut wie eben möglich von PFT frei \nzu halten. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem - die U. betreffenden und \ndadurch auch dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten bekannten - Beschluss vom \n3. November 2006 - 20 B 2273/06 - Folgendes ausgeführt:\n\n53\n\n„Unabhängig von dem allgemein beim Schutz von Gewässern geltenden \nMaßstab, vor allem dem Besorgnisgrundsatz, der in § 34 Abs. 2 WHG zum Ausdruck \ngelangt, liegt dieser hohe Schutzstandard auch § 6 TrinkwV 2001 zu Grunde. Danach \ndürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die \neine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen (§ 6 Abs. 1 TrinkwV \n2001); Konzentrationen von chemischen Stoffen, die die Beschaffenheit des \nTrinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie \ndies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand \nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist (§ 6 Abs. 3 TrinkwV \n2001). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den \nWasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den \nMaßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der Trinkwasserverordnung \npotenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken.\"\n\n54\n\nVor dem Hintergrund der bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wirken \nsich Chemikalien aus dem Bereich der PFT nachteilig auf den Gebrauchswert der Gewässer \nund namentlich auf das Trinkwasser aus, so dass der Beklagte befugt war, als für den \nBodenschutz zuständige Behörde tätig zu werden. \n\n55\n\nSoweit der Kläger in seinem jüngsten Schriftsatz auf das sogenannte Tosu-Verfahren \nhinweist, in welchem jüngst vor der 8. Kammer des erkennenden Gerichts ein Vergleich \ngeschlossen wurde, sieht die Kammer keine Parallelen, sondern einen geradezu \nhandgreiflichen Unterschied. Jene Sache betraf ein in B. ansässiges Unternehmen der \nchemischen Industrie, welches seit Jahrzehnten seine Abwässer über eine kommunale \nKläranlage in die Ruhr einleitete und über die hierfür erforderlichen Genehmigungen \nverfügte. Es handelte sich um eine grundsätzlich legale Betätigung, in die nunmehr seitens \nder dort beklagten Behörde eingegriffen wurde. Der vorliegende Sachverhalt stellt sich \nindessen vollkommen anders dar. Die H. war aufgrund des Genehmigungsbescheides \nvom 15. April 1998 gerade nicht befugt, in ihrem C2. Werk Industrieschlämme, namentlich \naus der chemischen Industrie, mit anderen Substanzen zu mischen. Ebenso wenig war die \nU. befugt, das von der H. zusammengemischte Produkt auf landwirtschaftlichen \nFlächen aufzubringen. Die fragliche Masse unterfiel nicht der Bioabfallverordnung (vgl. § 2 \nNr. 1 BioAbV); nach § 4 Abs. 1 der Klärschlammverordnung dürfen nur Schlämme aus der \nBehandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich \ngeringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden \nausgebracht werden. Schlämme aus der Behandlung von Abwässern der chemischen \nIndustrie gehören hierzu ganz offensichtlich nicht. Erweist sich danach die Tätigkeit von H. \nund U. als von vornherein rechtswidrig, ist jeder Vergleich mit einem legalen Geschehen, \nauch in Ansehung etwaiger Grenzwerte und der Beurteilung der Gefährlichkeit, \nunstatthaft.\"\n\n56\n\nUnter den soeben beschriebenen Gegebenheiten und den daraus resultierenden \nrechtlichen Konsequenzen war der Beklagte befugt, die Klägerin als \nSanierungspflichtige heranzuziehen. Hierbei kann es dahin stehen, ob den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin darin zuzustimmen ist, die Klägerin sei nicht \nVerursacherin der schädlichen Bodenveränderung. Jedenfalls für das Jahr 2004 ist \ndie Kenntnis der Klägerin betreffend das Aufbringen eines sogenannten \nBodenverbesserers auf den von ihr gepachteten Flurstücken belegt. Zwar hat die \nKlägerin möglicherweise die Herkunft des Materials, nämlich aus belgischen \nIndustriebetrieben, nicht gekannt; deshalb wurde das Strafverfahren gegen den \nInhaber der Klägerin am 22. März 2007 auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt. Die bloße Unkenntnis des Inhabers der Klägerin hinsichtlich der \nkonkreten Belastung des Materials spricht nicht notwendig gegen die \nInanspruchnahme als Verursacher, weil auch im Anwendungsbereich der - von den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen - Theorie der \nunmittelbaren Verursachung ein konkretes Verschulden im Sinne von Vorsatz oder \nFahrlässigkeit nicht erforderlich ist. \n\n57\n\nDie vorstehenden Erwägungen bedürfen indessen keiner Vertiefung, weil die \nKlägerin jedenfalls Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 2 \nBBodSchG war. Die Klägerin hat die fraglichen Flächen nicht nur gepachtet und \ndiese sich dann gleichsam sich selbst überlassen, sondern sie hat sie faktisch \nbewirtschaftet, wenngleich nicht mit der von ihr in erster Linie angestrebten \nWeihnachtsbaumkultur. Die tatsächliche Gewalt hat sie auch bis zum Ende der \nPachtzeit nicht verloren. Insbesondere sind die von dem Beklagten verfügten \nMaßnahmen, namentlich das Verbot, die Felder weiterhin landwirtschaftlich zu \nnutzen, keine solchen, welche die Sachherrschaft der Klägerin aufgehoben hätten. \nHierbei handelte es sich um eine Anordnung zur Gefahrenabwehr und nicht etwa um \neine Entziehung des Besitzes, der bei der Klägerin verblieb. \n\n58\n\nWenngleich die Klägerin noch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen \nOrdnungsverfügung verpflichtet war, die Sanierung der Pachtflächen durchzuführen, \nerweist sich die entsprechende Anordnung des Beklagten als der Klägerin gegenüber \nrechtswidrig, weil sie dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes \nwiderspricht. Soweit es dort heißt, alle Menschen seien vor dem Gesetz gleich, folgt \nhieraus (unter anderem) die Rechtsanwendungsgleichheit: Die in einer Rechtsnorm \nfür den Fall des Vorliegens eines dort bestimmten Tatbestandes angeordneten \nRechtsfolgen müssen auf jeden Menschen angewendet werden, auf den der \nTatbestand zutrifft. Namentlich müssen Verwaltungsbehörden bei rechtlich \nwesentlich gleichen Sachverhalten auch die gleichen Rechtsfolgen setzen, also etwa \nauf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung gleichartige Anordnungen erlassen. Ein \nVerstoß gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit liegt vor, wenn ein \nvernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht zu finden \nist oder wenn Willkür vorliegt, \n\n59\n\nvgl. nur Wolff/Bachhoff/Stober, Verwaltungsrecht Band I \n11. Auflage (1999) § 33 Rdnr. 65 f. \n\n60\n\nIm vorliegenden Fall mag es vernünftige Gründe dafür gegeben haben, auf dem \nGebiet des Hochsauerlandkreises (zunächst) nur die Fläche in Scharfenberg zu \nsanieren, weil von dort aus eine unmittelbare Gefahr für die Trinkwasserversorgung \nausging, während dies bei den anderen Flächen, die nach den Erkenntnissen des \nBeklagten in beträchtlichem Maße mit perfluorierten Tensiden belastet sind, nicht der \nFall ist. Es gibt indessen keinen vernünftigen, sachlich einleuchtenden Grund dafür, \ndie Kläger wesentlich anders zu behandeln als den Pächter der im Kreis T1. \ngelegenen Flächen, von denen ebenfalls - und zwar in nennenswertem Umfang - \nPFT in die Möhne - und zwar wie im Falle der Klägerin oberhalb des \nMöhnestausees - gelangte. Die zu vergleichenden Sachverhalte weisen danach \nkeinerlei materiellen Unterschiede auf: In beiden Fällen ist Pachtland betroffen, auf \ndem U. und H. industrielle Klärschlämme ausgebracht haben. In beiden Fällen \nwird hierdurch ein Oberflächengewässer belastet, welches die Möhne und \nanschließend das Wasserwerk Möhnebogen bei B. -O. speist. Es gibt \ndanach keinen sachlich gerechtfertigten Grund, den Pächter im Kreis T1. nur mit \netwa 13 % der Sanierungskosten zu belasten, während die Klägerin für die vollen \nSanierungskosten aufkommen soll. \n\n61\n\nAllerdings haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, in \nder dieser Gesichtspunkt angesprochen wurde, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit \nder Klägerin hingewiesen, die es zumutbar erscheinen lasse, sie vollumfänglich auf \ndie Sanierung in Anspruch zu nehmen. Diese Überlegung vermag unter den \nkonkreten Umständen keine Differenzierung zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es \nauch dem Beklagten an hinreichenden Erkenntnissen zur wirtschaftlichen Potenz der \nKlägerin. Allein die Tatsache, dass ihr zahllose Hektar zur Bewirtschaftung zur \nVerfügung stehen, auf denen sie überwiegend Weihnachtsbäume produziert, ist \ninsoweit nicht erhellend. Im Übrigen lassen Vermerke in den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten durchaus Erwägungen erkennen, die ungeachtet der in der \nmündlichen Verhandlung seitens der Vertreter des Beklagten mit Nachdruck \nbehaupteten Leistungsfähigkeit der Klägerin darauf abzielten, diese zu schonen und \nsie vor einem wirtschaftlichen Zusammenbruch zu bewahren. Die in der Verhandlung \nnachgeschobene Begründung vermag mithin das unterschiedliche Vorgehen gegen \nden Pächter im Kreis T1. und die Pächterin im I1. vor dem Hintergrund \ndes Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen.\n\n62\n\nAllerdings sind von den Sanierungsmaßnahmen Pächter in verschiedenen Kreise \nbetroffen, so dass verschiedene Behördenzuständigkeiten begründet sind. Allein dies \nrechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Behandlung der Betroffenen, weil beide \nBehörden, nämlich die Landrätin des Kreises T1. und der Beklagte, denselben \nRechtsvorschriften unterliegen und die gleichen Sachverhalte zu beurteilen und zu \nregeln haben. Zwar mag es in Einzelfällen Konstellationen geben, in denen \nverschiedene Behörden gleiche oder ähnlich Fälle differenziert behandeln. So ist \netwa der Kammer ein Bauaufsichtsbehörde bekannt, die bauliche Anlagen im \nAußenbereich, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes \nerfolgte, grundsätzlich duldet, während andere Behörden im Gerichtsbezirk gegen \nformell und materiell illegale Außenbereichsobjekte einschreiten, auch wenn sie vor \n1960 errichtet wurden. Unterschiedliche Verwaltungsübungen, die sich in einer \nlängeren Praxis herausgearbeitet haben, sind nicht von vornherein zu missbilligen. \nHiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen beträchtlich. Denn \ndie zuständigen Bodenschutzbehörden wurden erstmals mit dem Problem \nkonfrontiert, mit PFT belastete Flächen zu sanieren. Von einer längeren Entwicklung \nunterschiedlicher Verwaltungspraktiken kann sonach keine Rede sein. Zudem \nwurden die Maßnahmen im Kreis T1. und im I1. ausweislich der im \nTatbestand dieses Urteils mitgeteilten Einzelakte von Anfang an koordiniert, wobei \nauch Artikel 3 Abs. 1 GG in den Blick genommen werden musste. Die \nunterschiedlichen Zuständigkeiten rechtfertigen also nicht ein unterschiedliches \nEinschreiten gegen die Betroffenen. \n\n63\n\nAuch der zeitliche Abstand zwischen dem Einschreiten gegen die Klägerin \neinerseits und dem Einschreiten bzw. dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen \nVertrages mit dem Sanierungspflichtigen im Kreis T1. andererseits sind kein \nDifferenzierungskriterium, das vor Artikel 3 Abs. 1 GG Bestand haben kann. Denn \nzum einen erging die letzte Verwaltungsentscheidung gegenüber der Klägerin des \nvorliegenden Verfahrens, nämlich der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. , erst rund einen Monat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages \nim Kreise T1. . Die Bezirksregierung mutete der Klägerin also eine volle Sanierung \ndes Geländes zu einem Zeitpunkt zu, in welchem bereits bekannt war, dass im \nNachbarkreis der Pächter - außer im Falle „plötzlichen Reichtums\" - nur 13 % der \nSanierungskosten würde tragen müssen. Zudem handelt es sich bei der der Klägerin \nabverlangten Sanierung nicht um einen einmaligen Akt, sondern um eine auf längere \nZeit angelegte Tätigkeit. Angesichts dessen ist die Kammer befugt, der Frage \nnachzugehen, ob sich heute Gesichtspunkte finden lassen, die eine unterschiedliche \nBehandlung des Pächters im Kreise T1. einerseits und der Klägerin andererseits \nrechtfertigen könnten. Denn während nach verbreiteter Auffassung bei der \nAnfechtungsklage als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu betrachten ist, \nkommt es bei auf Dauer angelegten Verwaltungsakten regelmäßig auf den Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung an. Danach ist die Kammer gehalten, die \nUngleichbehandlung der Klägerin an Artikel 3 Abs. 1 GG zu messen und, weil sich \ntragfähige Differenzierungsgründe nicht finden lassen, die dem Grundsatz der \nRechtsanwendungsgleichheit widersprechende Maßnahme des Beklagten \naufzuheben. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n65\n\nDie Kammer kann der Anregung der Parteien, die Berufung zuzulassen, nicht \nentsprechen, weil die insoweit in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO abschließend \ngenannten Gründe nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Angelegenheit keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu, weil keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen zu \nerörtern sind, die über den Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten. Eine \nbesondere Schwierigkeit der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist kein \nZulassungsgrund, den die Kammer anwenden könnte. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-22/14-k-2826-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"TrinkwV 2023","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-22/14-k-2826-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239446","retrieved":"2026-07-09 02:02:22.376653+00:00"}}