{"status":"available","doknr":"OLD239443","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0622.14K1699.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"14 K 1699/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen Ordnungsverfügungen des Beklagten, welche \ndieser auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) erlassen \nhat. Er ist alleiniger Geschäftsführer sowohl der H. Verwaltungs-GmbH als auch der \nU. Verwaltungs-GmbH, die ihrerseits Komplementärinnen der H. GmbH & Co. KG \n(nachfolgend: \"H.\") und der U. GmbH & Co. KG (nachfolgend \"U.\") sind. Dem \nRechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nIm Jahre 2005 benötigte das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der \nUniversität Bonn (nachfolgend: IHÖG) aufgrund einer Anfrage des TÜV Rheinland in \nKöln Wasser, das frei war von perfluorierten Tensiden (PFT). Mit diesen Stoffen hat \nes folgende Bewandtnis:\n\n4\n\nTenside (von lat. tensus, tendere - spannen, straff anziehen) sind Substanzen, die \ndie Oberflächenspannung einer Flüssigkeit oder die Grenzflächenspannung \nzwischen zwei Phasen herabsetzen und die Bildung von Dispersionen ermöglichen \noder unterstützen. Sie bewirken, dass zwei eigentlich nicht miteinander mischbare \nFlüssigkeiten, wie zum Beispiel Öl und Wasser, fein vermengt werden können. Unter \nTensiden versteht man in der Regel waschaktive Substanzen (Detergentien), die in \nWaschmitteln, Spülmitteln und Shampoos enthalten sind. Sie wurden in der ersten \nHälfte des 20. Jahrhunderts entwickelt und haben das traditionelle Tensid Seife \nweitgehend verdrängt. Die Funktion der Tenside lässt sich durch ihren molekularen \nAufbau erklären. Tenside bestehen allgemein aus einem hydrophoben, \nwasserabweisenden Kohlenwasserstoffrest und einem hydrophilen, \n\"wasserliebenden\" Molekülteil. Alle Tenside sind aus einem unpolaren und einem \npolaren Teil (Funktionelle Gruppen) aufgebaut (Polarität). Als unpolarer Teil dient \nimmer eine Alkylgruppe. Perfluorierte Tenside (PFT) sind organische \noberflächenaktive Verbindungen, bei denen die Wasserstoffatome am \nKohlenstoffgerüst vollständig durch Fluoratome ersetzt worden sind. Perfluorierte \nTenside haben keine natürliche Quelle. Wegen ihrer besonderen Eigenschaften \nwerden sie industriell hergestellt und in einer Vielzahl von Produkten verwendet. \nPerfluorierte Tenside weisen eine hohe thermische und chemische Stabilität auf. Die \nKohlenstoffkette der Verbindung ist lipophil, während die Kopfgruppe hydrophile \nEigenschaften aufweist. Aus diesem amphiphilen Charakter resultiert die \nVerwendung als Tensid. Die perfluorierten Tenside können in die Stoffgruppen der \nperfluorierten Alkylsulfonate (PFAS), der perfluorierten Carbonsäuren (PFCA) und \nder Fluortelomeralkohole (FTOH) unterteilt werden. Zu ihnen gehören unter anderen \ndie Verbindungen Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA). Die \nVerbindungen werden hauptsächlich in der Textilindustrie zur Herstellung \natmungsaktiver Jacken und in der Papierindustrie zur Herstellung von schmutz-, fett- \nund wasserabweisenden Papieren verwendet. Weitere Einsatzgebiete sind die \nPhotoindustrie, die Herstellung von Feuerlöschmitteln, die Luftfahrt und die \nVerchromung. Sie können auch Bestandteil von Schmier- und Imprägniermitteln sein. \nBei der Herstellung der Fluorpolymere PTFE (Polytetrafluorethylen, \"Teflon\") und \nPVDF (Polyvinylidenfluorid) wird PFOA als Emulgator eingesetzt. Bei dieser \nAnwendung tritt PFOA als Prozessemission und als Verunreinigung in Endprodukten \nauf. Perfluorierte Tenside sind für Menschen und Tiere toxisch und stehen im \nVerdacht, Krebs zu verursachen. Im Körper reichern sich PFT im Blut und im \nOrgangewebe an und werden nur langsam abgebaut (in 4,5 Jahren etwa um die \nHälfte). Erste Nachweise im menschlichen Blut wurden in den 60er Jahren erbracht, \njedoch erst im Jahre 2001 veröffentlicht. Im Jahre 2006 wurde PFT in Niedersachsen \nerstmals in erhöhten Konzentrationen in der Muttermilch nachgewiesen. PFT gelten \nals in der Natur nicht abbaubar. Sie werden daher als langlebige organische \nSchadstoffe eingestuft. Mittlerweile sind die Chemikalien dieser Gruppe weltweit \nverbreitet; sie wurden etwa schon in Leberproben von Eisbären nachgewiesen. PFT \nkann dem Abwasser in normalen Kläranlagen nicht entzogen werden. Diese basieren \nvor allem auf biologischem Abbau durch Mikroorganismen, die das PFT jedoch nicht \nverstoffwechseln können. Es gelangt so unvermindert in den Vorfluter und den \nKlärschlamm. Die einzige Möglichkeit, PFT vollständig zu entfernen, ist das Filtern \ndes Abwasser mit Aktivkohle (Quelle: Chemie.DE Information Service GmbH, \nEichenstraße 3A, 12435 Berlin; http://www.chemie.de/lexikon/d/Tenside).\n\n5\n\nIm Zuge der Bearbeitung des Auftrags des TÜV befasste sich das IHÖG mit dem \nBonner Trinkwasser, in dem es eine (sehr schwache) Belastung mit PFT feststellen \nkonnte. Diese Erkenntnis veranlasste das Institut, aus eigenem wissenschaftlichen \nAntrieb das Wasser des Rheins stromaufwärts bis über die Bundesgrenze bei \nSchaffhausen hinaus und anschließend abwärts bis Wesel zu untersuchen. Dabei \nstellte das Institut eine höhere Belastung im Bereich der Mündung der Ruhr in den \nRhein fest. Daraufhin dehnte das Institut seine Forschungen auf die Ruhr aus. Dieser \nFluss wies in seinem Verlauf PFT-Konzentrationen auf, die im Oberlauf zunahmen. \nAuch der Fluss Möhne, der - neben anderen Zuflüssen - den gleichnamigen Stausee \nspeist und bei Arnsberg-Neheim in die Ruhr mündet, zeigte eine Belastung mit PFT, \ndie das IHÖG in einer Veröffentlichung vom 18. Juli 2006 an der Mündung mit 767 \nNanogramm (ng) je Liter und in dem einige Kilometer flussaufwärts gelegenen \nStausee mit 822 ng/L darstellte. Bei der etwa 10 km nordwestlich von C. \ngelegenen Ansiedlung I. betrug die PFT-Fracht des Flusses 4385 ng/L, während \nbei C. selbst lediglich 17 ng/L gemessen wurden. Auf diesem Abschnitt des \nGewässers münden die Bäche Steinbecke und Bermecke in die Möhne; die \nBermecke wird weiter oberhalb u. a. von dem Kloßsiepen gespeist. Das IHÖG \nermittelte ferner eine PFT-Belastung der Elpe, die nordostwärts von C1. in die \nRuhr mündet; dort betrug der PFT-Gehalt 4268 ng/L.\n\n6\n\nDie Steinbecke und das Kloßsiepen entspringen nordwestlich des Ortsteils \nT. der Stadt C. und sie durchziehen ein land- und fortwirtschaftlich \ngenutztes Gelände. In diesem Bereich liegen u. a. die Parzellen Gemarkung T. \nFlur 3 Flurstücke 21, 22, 24, 25, 46, 67, 70, 175 und 176, die sieben verschiedenen \nEigentümern gehören und (jedenfalls) seit 1998/99 an das Unternehmen H1. und \nSohn aus C1. verpachtet waren. Während die meisten Pachtverträge Ende 2008 \nausgelaufen sind, endete der Pachtvertrag über das Flurstück 175 bereits am \n31. Dezember 2007; die Pacht des Flurstücks 67 dauert noch bis zum 31. Dezember \n2009 an. Das Unternehmen H1. hat die Verträge gekündigt; die Verpächter \nindessen haben den Kündigungen widersprochen. Die genannten Flurstücke bilden \nein im Wesentlichen zusammenhängendes Gelände, das von einem von Südwesten \nnach Nordosten verlaufenden Weg in eine sog. Nordhälfte und eine Südhälfte geteilt \nwird. Südostwärts dieses Weges erstrecken sich die Parzellen 67 und 70, während \ndie übrigen Flurstücke nördlich des Weges liegen. Dort, nämlich zwischen den \nFlurstücken 22 und 24, befindet sich noch das Flurstück 23, das nicht von der H1. \ngepachtet war. Der Weg, der die in Rede stehenden Flächen teilt, verläuft ohne \nnennenswerte Neigungen auf einer Höhe von etwa 450 m über NN; von hier aus fällt \ndas Gelände nach Nordwesten in Richtung Steinbecke und nach Südosten in \nRichtung Kloßsiepen ab.\n\n7\n\nDie H. betrieb in C2. (Kreis Q. ) auf einem vormals militärisch genutzten \nGelände ein Bodenmischwerk, dessen Errichtung bzw. Änderung das Staatliche \nUmweltamt C3. mit Bescheid vom 15. April 1998 auf der Grundlage des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt hatte. Nach dem Katalog der in der \nGenehmigung zugelassenen Einsatzstoffe war das Unternehmen befugt, \nverschiedene Schlämme zu verarbeiten, die das Amt namentlich und mit dem \njeweiligen Abfallschlüssel (§ 2 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV -) \nbezeichnete. Dazu gehörten unter anderem Schlämme aus der Behandlung von \nkommunalem Abwasser (Abfallschlüssel 19 08 05). Mit dem in C2. gemischten \nMaterial, das in den Gründen des Bescheides als \"Bodenhilfsstoff\" bzw. als \n\"Bodenverbesserer\" bezeichnet wird, belieferten die H. und die U. unter den \nBezeichnungen \"U1\" und \"U2\" jedenfalls seit 2002 Landwirte im Kreis T1. und im \nI1. , die es auf den Feldern ausbrachten und dafür sog. \n\"Einarbeitungsprämien\" erhielten. Ausweislich entsprechender Lieferscheine der U. \nwurde das Gelände in C. jedenfalls im Jahre 2004 mit \"U1\" beschickt. Spätestens \nseit April 2002 unterhielt der Kläger geschäftliche Kontakte mit Herrn W. Dieser war \nseinerzeit Leiter der in Belgien ansässigen Firma P1. , die sich nach einer \nAussage ihres Produktmanagers X3. vom 18. Januar 2007 als Makler versteht, \nder Klärschlämme aus industrieller Produktion verschiedenen \nEntsorgungsunternehmen anbietet. Nach Erkenntnissen der belgischen Behörden \nlieferte P1. u.a. Schlämme aus der flämischen Provinz zur Weiterverarbeitung an \ndie H. In einem Bericht des belgischen Beamten E. (Ingenieur bij de afdeling \nMilieu-inspectie van het ministerie van de Vlaamse Gemeenschap) vom 6. Oktober \n2006 werden insoweit folgende Quellen bezeichnet: Schlämme aus Papierbetrieben \n(z.B. Kimberley-Clark), chemischen Betrieben (z.B. Artillat), Herstellern von \nKosmetikartikeln und Seife (z.B. Ester Lauder), Textilbetrieben (z.B. Uco \nSportswear), industriellen Tankreinigungsbetrieben (z.B. ATC), Filterkuchen von \nDegussa (chem. Industrie), Schlamm von Proctor & Gamble, Filterkuchen von \nNoordnatie. Am Ende seiner Ausführungen gelangt Herr E. zu der Erkenntnis, \ndie P1. NV habe seit dem 1. Januar 2005 mehrere hundert Tonnen Abfallstoffe \nzur H. ausgeführt, die aus der chemischen Industrie, Textilindustrie, Papierindustrie \nund der Schlammverarbeitung stammten. \n\n8\n\nDas IHÖG berichtete die Ergebnisse seiner Untersuchungen am 15. Mai 2006 \ndem (damaligen) Präsidenten des Landesumweltamtes (heute: Landesamtes für \nNatur, Umwelt und Verbraucherschutz [LANUV)]). Außerdem stellte es seine \nArbeiten auf einer wasserchemischen Fachtagung vor, die ebenfalls im Mai in Celle \nstattfand. Daraufhin kam es am 31. Mai 2006 zu einer ersten Besprechung bei der \nBezirksregierung B. , in der ein Mitarbeiter des Instituts die Annahme formulierte, \ndie PFT-Last der Möhne sei auf eine Punkteinleitung im Raum T. zurückzuführen. \nHier sowie bei anderen Gelegenheiten wurden auch weitere PFT-Quellen im Raum \nC1. an Elpe und Valme diskutiert. Nachdem Gewerbebetriebe und auch \nKläranlagen als Einleiter ausgeschlossen werden konnten und das IHÖG Anfang \nJuni 2006 auf unterschiedlichen Flächen Bodenproben nahm und dabei \nPFT-Belastungen unterschiedlicher Höhe feststellte, gelangten der Beklagte sowie \nweitere mit der Angelegenheit befasste Behörden (u. a. die Bezirksregierung B. ) \nzu der Annahme, Ursache des PFT-Aufkommens sei die Bewirtschaftung \nlandwirtschaftlicher Flächen, wobei nach dem Aufbringungskataster etwa 30 Flächen \nbetroffen waren. In einem Gespräch mit dem Vater des Inhabers der H1., am 12. Juni \n2006 äußerte dieser, U. bringe im gesamten Umkreis Bioabfall aus. In einer \nUnterredung zwischen Bediensteten des Beklagten und dem Kläger sowie einem \nMitarbeiter von H. /U. am 13. Juni 2006 wurden diese beiden Herren darauf \nhingewiesen, dass bei allen betroffenen Flächen eine vergleichbare Situation und \ndamit auch eine gleiche Problematik gegeben sei, so dass entsprechende \nMaßnahmen erforderlich würden, deren Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt \nbesprochen werden müssten.\n\n9\n\nZur Abstimmung über das weitere Vorgehen fand am 22. Juni 2006 auf \nEinladung der Bezirksregierung B. im Kreishaus N. eine Besprechung statt, \nan der auch Bedienstete des Kreises T1. und des Kreises Q. teilnahmen. Es \nwurde die Vermutung geäußert, die H. habe ihre Materialien auf mehreren 100 \nFlächen in den drei Landkreisen aufgebracht, wobei unbekannt sei, welche es im \nEinzelnen seien und ob alle Flächen belastet seien. Ein weiterer Eintrag der \nChemikalien in die Oberflächengewässer könne in den nächsten Monaten nicht \nunterbunden werden, sofern dies überhaupt jemals möglich sei. Angesichts dessen \nsollten ausgewählte, nachweislich belastete Flächen exemplarisch und detailliert \nuntersucht werden, wobei der I1. bis zu fünf Flächen, der Kreis T1. bis \nzu drei Flächen und der Kreis Q. evtl. bis zu zwei Flächen melden solle. Mit \nBericht vom 27. Juni 2006 schlug der Beklagte der Bezirksregierung vor, die \nAufbringungsfläche T. zu untersuchen, nachdem dort eine Belastung des Bodens \nmit 23 Mikrogramm je Kilogramm (µg/kg) angetroffen worden sei. In P2. seien auf \nsehr großen Flächen (mehr als 50 ha) Bioabfälle der Firma H. aufgebracht \nworden; eine weitere Aufbringungsfläche bei W. habe eine Größe von etwa \n47 ha. Im Zuge weiterer Behördentermine berichteten Bedienstete des Beklagten \nvon 14 Flächen im Kreisgebiet, bei denen ein hoher PFT-Verdacht vorliege. Um \nletztlich die Flächen zu bestimmen, die Gegenstand eines Pilot-Vorhabens des \nLandes sein sollten, unternahmen Behördenbedienstete am 5. Juli 2006 eine \nBereisung des I1. und des Kreises T1. , um schließlich am 17. Juli 2006 vier \nFlächen im I1. und drei Flächen im Kreis T1. zu bestimmen, welche in \ndie Pilotuntersuchung aufgenommen werden sollten. Die Untersuchung sollte durch \ndas Institut für Umwelt-Analyse (IFUA) aus C3. durchgeführt werden, welches \nunter dem 25. Juli 2006 sein Beprobungskonzept vorstellte. Zuvor hatte ein sog. \nPFT-Screening stattgefunden, dem ein sog. Monitoring folgen sollte.\n\n10\n\nBereits im Juni 2006 hatte das Staatliche Umweltamt Lippstadt Wasserproben \naus der Ruhr und ihren Nebenflüssen durch das Landesumweltamt untersuchen \nlassen. Dabei hatte das Amt im Bereich des Wasserwerkes „Möhnebogen\", das \nzahlreiche Haushalte der Stadt B. namentlich in den Ortsteilen O. und I2. \nmit Trinkwasser versorgt, im sog. Rohwasser einen PFOA-Gehalt von 570 ng/L, am \nAusgang des Wasserwerks einen Gehalt von 560 ng/L sowie in der Möhne selbst \neinen Gehalt von 570 ng/L festgestellt. Diese Erkenntnisse veranlassten die \nStadtwerke B. , das Wasserwerk mit Aktivkohlefiltern auszustatten, wodurch die \nPFT-Last des Trinkwassers gesenkt werden konnte. Zur Klärung der Frage, welche \nAuswirkungen die PFT-Fracht im Trinkwasser bereits ausgelöst hatte, fand im Herbst \n2006 eine „Querschnittstudie zur Untersuchung der inneren Belastung von \nMutter-Kind-Paaren und Männern\" der Abteilung für Hygiene, Sozial- und \nUmweltmedizin der Ruhr-Universität Bochum statt, bei der sich herausstellte, dass \ndie Belastung der Probanten namentlich mit PFOA um ein Vielfaches höher war als \nder sog. Vergleichswert. Folgeuntersuchungen zeigten einen Rückgang der \nPFOA-Belastung, der zwischen 23 und 40% im ersten Jahr sowie zwischen 15 und \n24% im Folgejahr lag.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 2006 an den Behördenleiter forderte die \nArbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an der Ruhr von dem Beklagten, \"endlich \nMaßnahmen einzuleiten\", weil allein die Beobachtung das Problem nicht löse. \nDaraufhin erwiderte der Beklagte unter dem 7. August 2006, er könne zurzeit noch \nkeine Sanierungsentscheidung treffen, doch sollten alle erdenklichen Maßnahmen \neingeleitet werden. Hierbei sei selbstverständlich dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Am 3. August 2006 trat Minister Uhlenberg \n(Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) in \nB. -O. vor die Presse und erklärte der Öffentlichkeit, man handele \nkonsequent zum Schutz von Bürger und Umwelt. Der Minister berichtete ferner dem \nUmweltausschuss des Landtags für dessen Sitzung am 23. August 2006, wonach \ndas Ministerium am 29. Mai 2006 von der Problematik erfahren und es unverzüglich \ndie regional zuständigen Umwelt- und Gesundheitsbehörden eingeschaltet habe, um \ndie Ursachen zu ermitteln und rasch wirksame Maßnahmen einzuleiten, die zur \nVerminderung der Belastung führten, wobei dem Trinkwasserschutz höchste Priorität \ngegeben werde.\n\n12\n\nIn der Folgezeit wurden seitens aller beteiligten Behörden weitere \nUntersuchungen sowie das Vorgehen in der betreffenden Angelegenheit diskutiert, \nderen Ergebnisse in einem Aktenvermerk der Bezirksregierung B. vom \n13. September 2006 sowie in einer Presseerklärung vom folgenden Tage \nzusammengefasst werden. Dort heißt es: Das PFT-belastete Material sei im Kreis \nT1. auf etwa 1300 ha und im I1. auf etwa 340 ha aufgebracht worden. \nEine vollständige Untersuchung aller Flächen, deren Belastung durchaus \nunterschiedlich sei, sei unmöglich; auch eine Sanierung etwa durch Abtrag des \nBodens sei von vornherein ausgeschlossen. Die eingeleiteten Monitoring-Verfahren \nseien zwar noch nicht abgeschlossen. Es lägen jedoch erste \nUntersuchungsergebnisse vor, wonach es eindeutig erkennbare \nBelastungsschwerpunkte gebe, nämlich die Wasserläufe Steinbecke und Bermecke \nin T. sowie den Silberbach in S. . Diese Schwerpunkte machten mehr als 90% \nder Gesamtbelastung der Möhne vor deren Einlauf in die Möhnetalsperre aus. Ein \nBelastungsschwerpunkt sei eine einzige, etwa 10 ha große Fläche in T. . Das \ndortige PFT-Depot betrage etwa 300 kg. Nachdem diese nahezu punktförmige \nEintragsquelle lokalisiert worden sei, werde geprüft, ob eine Minimierung des \nPFT-Eintrags von dieser Fläche möglich sei. Bei den anderen \nEintragsschwerpunkten seien weitere Untersuchungen erforderlich. Ein weiterer \nSchwerpunkt finde sich im Bereich der oberen Ruhr; dort sei die Elpe auffällig. Zuvor \n(am 12. September 2006) hatte das Landesumweltamt auf Auftrag des Ministeriums \nein Konzept zur Begrenzung der PFT-Einträge in T. in die angrenzenden \nGewässer aufgestellt und dabei unterschiedliche Sanierungsverfahren verglichen. Zu \ndiesem Zeitpunkt waren noch nicht alle 58 Flächen im I1. , auf denen aus \ndem Betrieb der H. stammendes Material aufgebracht worden war, untersucht. \nNamentlich war nicht bekannt, ob möglicherweise auch an anderen Stellen ein \nwomöglich noch dringenderer Handlungsbedarf bestand als in T. . \n\n13\n\nAm 22. September 2006 fand eine Besprechung zwischen Bediensteten des \nBeklagten und dem Kläger statt mit dem Ziel, einen öffentlich-rechtlichen \nSanierungsvertrag abzuschließen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, \ndass die Unterredung als Anhörung im Sinne von § 28 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu verstehen sei. Zu diesem Vertrag kam \nes indessen nicht. \n\n14\n\nAm 25. September 2006 fertigte ein Bediensteter des Beklagten einen Vermerk, \nin welchem festgestellt wird: Nach den von der Bezirksregierung vorgelegten \nUntersuchungsergebnissen befänden sich in C. auf den beaufschlagten Flächen \netwa 400 kg PFT. Die Bodenbelastung betrage bis zu 6300 µg/kg Trockensubstanz \nin der Tiefenschicht von 0,3 bis 0,6 m auf dem fraglichen Feld. In der Steinbecke sei \neine Belastung von etwa 80 µg/l nachgewiesen worden, so dass eine Gefährdung \nder Schutzgüter Boden und Wasser bis hin zur Trinkwasserversorgung \nnachgewiesen sei. In dem Vermerk werden zudem Überlegungen zur Störerauswahl \nund zu den seinerzeit diskutierten unterschiedlichen Sanierungsverfahren \nfestgehalten.\n\n15\n\nMit Verfügung vom 26. September 2006 gab der Beklagte der U. auf, \numgehend die Sanierung der in der Gemarkung T. Flur 3 gelegenen Flurstücke \n(die der Beklagte einzeln aufzählte) zu veranlassen und eine weitere Belastung der \nGewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. \nzu minimieren. Zu diesem Zwecke bezeichnete der Beklagte zahlreiche \nEinzelmaßnahmen sowie Fristen, die zu beachten seien.\n\n16\n\nGegen diese Entscheidung erhob U. Widerspruch, dem der Beklagte mit \nBescheid vom 13. Oktober 2006 teilweise abhalf, indem er die Fristen neu regelte. \nAuch gegen diesen Bescheid legte U. Widerspruch ein, den die Bezirksregierung \nB. mit Bescheid vom 30. Januar 2007 zurückwies. Klage wurde nicht erhoben; \nein zuvor eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren war in beiden Rechtszügen im \nWesentlichen erfolglos (Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. Oktober 2006 \n- 14 L 943/06 -; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 3. November 2006 - 20 B 2273/06 -).\n\n17\n\nNach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 stellte U. einen Antrag \nauf Einleitung des Insolvenzverfahrens. Deshalb untersuchte der Beklagte \nausweislich eines Aktenvermerks vom 16. November 2006, ob er weitere „Störer\" in \nAnspruch nehmen könne. Bezüglich der Person des Klägers heißt es daselbst: Herr \nX4. persönlich habe als Geschäftsführer sowohl der H. als auch der U. \ndie Geschicke beider Firmen geleitet und letztlich das Inverkehrbringen des PFT-\nbelasteten Material gelenkt. Weil er ordnungsrechtlich als Verhaltensstörer in \nAnspruch genommen werde, komme es auf eine Kenntnis oder gar auf eine \nstrafrechtliche Vorwerfbarkeit hinsichtlich der PFT-Belastung nicht an. \nOrdnungsrechtlich sei auf die Effizienz der Gefahrenabwehr abzustellen, so dass vor \ndiesem Hintergrund die Inanspruchnahme gleichermaßen zulässig und auch \nangezeigt sei. \n\n18\n\nUnter dem 17. November 2006 erließ der Beklagte eine an den Kläger gerichtete \nund auf §§ 10, 4 BBodSchG gestützte Ordnungsverfügung, mit der er diesem \naufgab, umgehend die Sanierung der Grundstücke in T. (die er mit ihren \nFlurstücksnummern einzeln bezeichnete) zu veranlassen und eine weitere Belastung \nder Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden \nbzw. zu minimieren. Er ordnete an, die Sanierung habe unter gutachterlicher \nBegleitung eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Büros zu erfolgen. Die \nerforderlichen Anlagen seien unverzüglich zu errichten und in Betrieb zu nehmen, \nwobei sich die Sanierung in drei Arbeitsbereiche gliedere, nämlich Maßnahmen auf \nder Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche und schließlich eine \nWasserbehandlungsanlage. Mit den die Nordfläche betreffenden Arbeiten sei \nspätestens am 4. Dezember 2006 zu beginnen. Die dafür erforderliche Detailplanung \nwerde ihm - dem Kläger - kurzfristig zur Verfügung gestellt. Weitere Einzelheiten \nseien mit ihm - dem Beklagten - und dem zu beauftragenden Gutachter \nabzustimmen. Als Sanierungszielwert für das unbehandelte Sickerwasser werde ein \nWert von 0,1 µg je Liter PFT gesamt festgesetzt. Der Nachweis über eine \nerfolgreiche Sanierung sei erbracht, wenn die Belastung des unbehandelten \nWassers mindestens drei Monate lang unterhalb dieses Wertes bleibe. Die \nWirksamkeit der Anlage sei durch ein entsprechendes Anlagen- und \nGewässermonitoring nachzuweisen. Einzelheiten seien mit ihm - dem Beklagten - \nund dem Gutachter abzustimmen. Falls der Kläger den Anordnungen nicht, nicht \nvollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, werde ihm hiermit das Zwangsmittel \nder Ersatzvornahme angedroht. Schließlich versah der Beklagte seine Entscheidung \nmit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Beklagte begründete seine \nEntscheidung eingehend auf fünf eng beschriebenen Seiten, wobei er insbesondere \nausführte: Durch das Aufbringen PFT-haltiger Materialien sei eine schädliche \nBodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG eingetreten, die seine \nZuständigkeit als untere Bodenschutzbehörde begründe. Seine Forderungen fänden \nihre rechtliche Grundlage in §§ 10, 4 BBodSchG. Die Bodenbelastung verursache \nnachweislich eine Gewässerverunreinigung, indem das Sickerwasser über die \nSteinbecke, die Bermecke und die Möhne in den Möhnesee fließe, der als \nTrinkwasserspeicher genutzt werde. Der Kläger sei als Geschäftsführer der Firmen, \nwelche die Bodenverunreinigung verursacht hätten, selbst ordnungspflichtig.\n\n19\n\nNachdem das IFUA-Institut dem Beklagten unter dem 20. November 2006 eine \nDetailplanung für die nördliche Teilfläche des belasteten Geländes zur Verfügung \ngestellt hatte, konkretisierte der Beklagte seine Verfügung vom 17. November 2006 \nmit Verfügung vom 21. November 2006, worin er dem Kläger aufgab, die Sanierung \nder Nordfläche nach Maßgabe der Planung des IFUA-Büros auszuführen. \n\n20\n\nGegen die beiden Entscheidungen des Beklagten erhob der Kläger mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2006 Widerspruch, zu \ndessen Begründung er insbesondere die Störerauswahl beanstandete. Gleichzeitig \nmachte er bei dem erkennenden Gericht das Eilrechtsschutzverfahren 14 L 1104/06 \nanhängig, welches in beiden Rechtszügen erfolglos war (Beschluss der Kammer vom \n19. Dezember 2006; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 \n- 20 B 61/07 -).\n\n21\n\nMit zwei Bescheiden vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 wies die \nBezirksregierung B. die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. \n\n22\n\nAm 14. Mai 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Ein eigenes Handeln sei für mögliche \nBodenverunreinigungen nicht kausal. Zwar sei er Geschäftsführer der Unternehmen \nU. und H. gewesen. Durch persönliches Handeln habe er eine \nUmweltgefährdung jedoch nicht herbeigeführt. Der Beklagte begründe seine \nVerfügung mit Belastungen der fraglichen Flächen durch PFOS und PFOA. Dabei \nseien Gehalte im Boden gemessen worden, die sich durch Materialien der fraglichen \nFirmen nicht einmal im Ansatz erklären ließen. Den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten könne nicht entnommen werden, ob nicht auch andere Störer für eine \nVerunreinigung der Flächen in Frage kämen. Ebenso fehle eine Feststellung dazu, \ndass das Gelände mit Material versehen worden sei, dessen PFT-Konzentration die \ntatsächlich festgestellte Belastung des Bodens habe herbeiführen können. Gleiches \nMaterial aus gleichen Chargen sei auch auf andere Flächen gebracht worden, ohne \ndass dort Belastungen festgestellt worden seien. Untersuchungen des \nBetriebsgeländes der Firma H. hätten nur eine geringfügige PFT-Belastung \nergeben, aus der sich die angegebenen Werte in T. nicht erklären ließen. Es habe \nauch verschiedene Messungen mit unterschiedlichen Ergebnissen gegeben, weil \nkeine validierte Messmethode existiere. Nach den Angaben des \nUmweltbundesamtes sei die Analytik von PFT in Klärschlämmen noch mit \nerheblichen Unsicherheiten belastet. Am vorliegenden Sachverhalt zeige sich dies \ndarin, dass bei ein- und derselben Wasserprobe unterschiedliche Werte an PFT \nfestgestellt worden seien. Verschiedene Institute (Labor Minden einerseits, Labor des \nLandesamtes andererseits) hätten an identischen Entnahmestellen der Möhne \neinerseits 120.000 ng und andererseits 69.000 ng ermittelt. In T. sei zudem nur \nein Hektar beprobt worden, um die dabei gefundenen Ergebnisse auf zehn Hektar \nhochzurechnen. Bei einer repräsentativen Probenahme hätten sich andere \nErgebnisse herausgestellt. Bei einer möglicherweise heterogenen Belastung des \nGrundstücks liege ein völlig anderer Schadenseintritt vor als im Falle des \nAufbringens eines homogenen Materials gleichmäßig auf der Gesamtfläche. Wären \nweitere Flächen beprobt worden, wäre man auch dort fündig geworden. So gebe es \nin Bayern eine Waldfläche, auf der Werte bis zu 600 µg je Kilogramm \nTrockensubstanz gemessen worden seien. Schließlich bestreite er, dass die \nMaterialien in C. allein für die festgestellten Werte kausal seien. PFT sei seit \neinigen Jahren ubiquitär nachweisbar. Soweit die Werte in Ruhr und Möhne deutlich \nhöher seien, sei dies nicht allein durch die Fläche in T. zu erklären. Ein \nehemaliger Abteilungsleiter im Umweltministerium schließe dies vollständig aus. Die \nvom Ruhrverband betriebenen Kläranlagen seien nicht darauf ausgelegt, PFT oder \nandere biologisch nicht abbaubare Stoffe aus den Abwässern zu entfernen. PFT \nbefinde sich jedoch in den Abwässern aus Haushalten sowie in Industrie- und \nGewerbeabwässern. Das PFT-Vorkommen in der Ruhr gehe zu einem beträchtlichen \nProzentsatz (etwa 50 %) auf die Kläranlagen zurück. Zu Unrecht habe der Beklagte \neine Gefahr angenommen. In den angefochtenen Bescheiden heiße es hierzu \nlediglich, die Belastung der Fläche mit PFT stelle eine Beeinträchtigung der \nBodenfunktionen dar, die geeignet sei, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen herbeizuführen. Die Akten ließen nicht erkennen, woher \ndiese Kenntnis stamme. Ein Schadenfall habe danach nicht vorgelegen. Die \nTrinkwasserverordnung enthalte für PFT keine spezifischen Grenzwerte. Tatsächlich \nsei PFOA jedoch nach Wasserrecht voll bewertet. Dies ergebe sich aus den \nVerwaltungsvorschriften für wassergefährdende Stoffe. Danach sei PFOA in die \nWassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuft, in der sich ebenfalls \nNatriumhydrochlorid und Ammoniak und schließlich Selen befänden. Vor diesem \nHintergrund sei die Bewertung von PFT durch die Trinkwasserkommission fehlerhaft, \nindem diese auf die bereits erfolgte Bewertung der PFOA gar nicht eingehe. \nBedenken beständen auch gegen die Unbefangenheit der Mitglieder dieser \nKommission, nachdem Herr Professor Dr. Ewers bereits für den Beklagten \ngutachterlich unterstützend tätig geworden sei, während Professor Dr. Exner einem \nInteressenkonflikt ausgesetzt sei, weil er Direktor des Instituts sei, das die Belastung \nder Ruhr und der Möhne entdeckt habe. Mitwirkung von ausgeschlossenen \nAmtsträgern habe grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit der davon betroffenen \nAmtshandlungen zur Folge. Im Ergebnis sei ein relevantes Risiko bis heute nicht \nfestgestellt worden. Namentlich sei von einer Krebsgefahr nicht auszugehen, weil in \ndiesem Falle der fragliche Stoff in die WGK 3 einzustufen sei. Untersuchungen in \nBaden-Württemberg hätten auch dort PFT-Belastungen aus kommunalen \nKläranlagen festgestellt. Eine akute Gesundheitsgefährdung habe das dort \nzuständige Umweltministerium nicht konstatiert. Die von dem Beklagten getroffenen \nMaßnahmen seien unverhältnismäßig. Die Fläche in T. sei nur zu einem \ngeringen Anteil an der Verschmutzung der Ruhr beteiligt. Die Steinbecke liefere nur \n7 % der Menge, die schließlich im Möhnesee lande. Die Sanierung der Ackerfläche in \nT. ohne umfassendes Sanierungskonzept sei danach zwecklos. Es handele sich \num ein Manöver, mit dem von den Hauptverursachern abgelenkt werden solle. Der \nfestgesetzte Sanierungszielwert sei weder in der Bundesbodenschutzverordnung \nnoch in der Trinkwasserverordnung vorgesehen. Danach genüge eine Sanierung bis \nzum sogenannten Prüfwert. Eine Sanierung „bis zum Exzess\" könne nicht gefordert \nwerden. Der Ablauf müsse letztlich keine Trinkwasserqualität haben. Die \nSanierungsmaßnahme sei auch nicht geeignet. Es werde bestritten, dass die \nabsoluten Schadstoffeintragsmengen in die Möhne durch die PFT-Behandlung \nerheblich reduziert würden. Der Einbau des Filters sei nutzlos und in seiner Wirkung \nhöchst minimal. Während der Bauarbeiten sei das bis dahin im Boden gebundene \nPFT mobilisiert worden. Weil zum damaligen Zeitpunkt keine Filteranlage \nvorgehalten worden sei, sei die mobilisierte Fracht ohne jede Klärung in das \nGewässer abgegeben worden. Wenn nun der Erfolg der Sanierung damit behauptet \nwerde, dass die Werte nach der Sanierung geringer seien als während der \nSanierungsarbeiten, sei dies unredlich weil erst die beträchtlichen Bodeneingriffe das \nPFT mobilisiert hätten. Sachgerecht könne nur ein Vergleich der Verhältnisse vor und \nnach der Sanierung sein. Im Widerspruchsbescheid werde die Behauptung nicht \nnäher begründet, das Sanierungskonzept sei ermessensfehlerfrei. Mittlerweile \nmüssten Erkenntnisse über die Maßnahme vorliegen, die sich den \nVerwaltungsvorgängen jedoch nicht entnehmen ließen. Zum Schutz des \nWasserwerks Möhnebogen sei die Anlage nicht erforderlich gewesen, weil dort \nohnehin eine Aktivkohlefilteranlage eingebaut worden sei, die weiterhin in Funktion \nsei. Auf diese Weise würden zwei Anlagen betrieben, obwohl die Anlage am \nWasserwerk ausgereicht hätte. Die angeordnete Maßnahme sei auch nicht \nnotwendig, weil als milderes Mittel die Evaprotranspiration angewendet werden \nkönnte. Eine derartige Sanierung sei geeignet und auch kostengünstig durchführbar. \nSie sei im vorliegenden Fall durch ein voreilig ausgesprochenes Nutzungsverbot \nallerdings verhindert worden. Es werde die Angemessenheit der Maßnahme \nbestritten, weil das Material tatsächlich nicht so gefährlich sei, dass es die \ngetroffenen Anordnungen rechtfertigen könne. Der von dem Beklagten betriebene \nAufwand stehe in keinem Verhältnis zu der Größe der betroffenen Fläche. Zudem \nmüsse bestritten werden, dass die eingebaute Anlage (in Teilen aus dem Jahre 1992 \nstammend) tatsächlich so teuer sei, wie es der Beklagte angegeben habe. Der \nBeklagte müsse insoweit Unterlagen über das Vergabeverfahren zur Verfügung \nstellen. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft, weil er \n- der Kläger - als Einzelperson gar nicht in der Lage sei, auch nur ansatzweise so \neffektiv zu handeln wie ein Unternehmen. Es fehlten die finanziellen Mittel; auch \nsachliche Mittel seien überhaupt nicht vorhanden. Angesichts dessen sei es \nunzumutbar, ihn als Privatperson in Anspruch zu nehmen. Schließlich werde rein \nvorsorglich die Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG gerügt, weil außer der Fläche in \nS. (Sanierung durch Bodenabfuhr) keine weiteren Sanierungsmaßnahmen - etwa \nim Bereich der Elpe - erfolgten. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\n die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der \nGestalt der konkretisierenden Verfügung vom 21. November 2006 \nund die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom \n18. April 2008 und vom 21. April 2008 aufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\n die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht \nergänzend geltend, dass die Situation an der Elpe mit den Verhältnissen in T. \nnicht vergleichbar sei. Dort sei die Belastung bis Ende 2007 zurückgegangen. Eine \nweiter abnehmende Tendenz sei erkennbar. Im Übrigen sei die PFT-Belastung der \nElpe auf mehrere diffuse Quellen zurückzuführen, während in T. eine Quelle mit \nerheblicher Schadstoffkonzentration hervorsteche. Zudem setzt er sich schriftsätzlich \n(Schriftsatz vom 19. Juni 2009) mit den Ausführungen des Klägers auseinander. \nNamentlich wiederholt er seine Auffassung, wonach es sich bei PFT um gefährliche \nSubstanzen handele, mit denen das fragliche Gelände in einer dem Kläger \nzuzurechnenden Weise verunreinigt worden sei. Der Beklagte sieht keine Bedenken \nwegen der Unabhängigkeit der Trinkwasserkommission; er verteidigt den von ihm \nfestgelegten Sanierungszielwert sowie die Geeignetheit der angeordneten \nSanierungsmaßnahmen, die insbesondere nicht unverhältnismäßig seien. \n\n28\n\nAm 31. März 2009 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse in \nAugenschein genommen. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift \n(Blätter 130 bis 136 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner \nAuskünfte diverser Stellen eingeholt, die den Parteien bekannt sind. Die \nErmittlungsakten 6 Js 1/07 der Staatsanwaltschaft C3. wurden beigezogen und \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n29\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte 14 L 1104/06, der Ermittlungsakten \nder Staatsanwaltschaft sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger \nwird durch die Verfügung vom 17. November 2006 in der Gestalt der Konkretisierung \nvom 21. November 2006 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n32\n\nDie angefochtenen Entscheidungen leiden zunächst nicht an formellen Mängeln. \nDer Beklagte stützt seine Maßnahmen ausdrücklich auf die Vorschriften des Bundes-\nBodenschutzgesetzes, so dass sich die behördliche Zuständigkeit nach den \nBestimmungen des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG) richtet. Nach § 13 \nAbs. 1 ist untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde, also der Kreis \nbzw. die kreisfreie Stadt (§ 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -). Der \nBeklagte war mithin befugt, bezüglich der in seinem Kreisgebiet festgestellten \nBodenveränderung einzuschreiten. \n\n33\n\nDer Beklagte hat dem Kläger auch Gelegenheit gegeben, sich vor dem Erlass \nder Verfügungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Denn im \nZuge der Unterredung vom 22. September 2006 wurde der Kläger ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass unter Umständen der Erlass einer Ordnungsverfügung \nerforderlich werde. Zwar brauchte der Kläger seinerzeit nicht unbedingt damit zu \nrechnen, persönlich in Anspruch genommen zu werden, weil der Beklagte ein \nEinschreiten lediglich gegen die beiden Firmen (U. und H. ) erwog. Nachdem \ndem Beklagten allerdings Zweifel an der Leistungsfähigkeit der beiden \nGesellschaften aufkamen und er deshalb ein Vorgehen gegenüber dem \nGeschäftsführer in Betracht zog, brauchte er den Kläger nicht nochmals gesondert \nanzuhören. Denn jedenfalls im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger Gelegenheit, \nseine Sicht der Dinge darzustellen und namentlich die von dem Beklagten getroffene \nStörerauswahl zu beanstanden; hiervon hat er ausweislich des \nWiderspruchsschreibens vom 22. November 2006 auch Gebrauch gemacht. Ein \netwaiger Verstoß gegen § 28 VwVfG NRW war sonach allemal auf der Grundlage \nvon § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. \n\n34\n\nIn materieller Hinsicht finden die Verfügungen des Beklagten ihre rechtliche \nGrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Verbindung mit § 4 BBodSchG. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlagen waren im \nNovember 2006 erfüllt. \n\n35\n\nZunächst kann in diesem Zusammenhang Bezug genommen werden auf den \nBeschluss der Kammer vom 19. Dezember 2006 - 14 L 1104/06 - sowie auf den \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 -, in denen \n- teilweise unter Bezugnahme auf weitere Beschlüsse, die dem Kläger und dem \nBeklagten freilich bekannt sind - näher dargelegt wird, dass in T. auf dem hier \ninteressierenden Gelände eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 \nAbs. 1 BBodSchG hervorgerufen wurde, für die der Kläger verantwortlich ist. Hieran \nist auch und gerade aufgrund der Ermittlungen, die das Gericht im Zuge des \nKlageverfahrens angestellt hat, festzuhalten. \n\n36\n\nDie Kammer ist davon überzeugt, dass die GW Umwelt noch im Jahre 2006 das \nmit U1. bezeichnete Material in T. angeliefert und ausgebracht hat. Ob die \nPächterin der hiervon betroffenen Grundstücke dies wusste oder gar billigte, spielt im \ngegebenen Zusammenhang keine Rolle. Nach dem Lieferschein vom 10. Januar \n2006 hat U. über 220 Tonnen „U1.\" unter anderem auf die in den \nOrdnungsverfügungen des Beklagten bezeichneten Flurstücke verbracht, wobei der \nStoff mit dem Abfallschlüssel 02 03 05 (Schlämme aus der betriebseigenen \nAbwasserbehandlung aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse \nusw.) ausgewiesen wurde. Es besteht kein Grund zu der Annahme, bei dem \nbetreffenden Lieferschein handele es sich um eine „Luftbuchung\" ohne realen \nHintergrund. Vielmehr deckt sich sein Inhalt mit der Strafanzeige eines \nFischteichbetreibers vom 18. September 2006, in der es heißt, „nach Weihnachten \n2005\" sei auf dem Gelände nachts eine „stinkende Masse\" aufgebracht worden. \nAuch der damalige Strafverteidiger des Inhabers der H1. berichtete der \nStaatsanwaltschaft Q. unter dem 26. März 2007 von Ablagerungen in T. , \ndie entgegen der Weisung seines Mandanten erfolgt seien, nachdem Anwohner sich \nüber Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nicht zuletzt bekundete auch der \nVater des Inhabers der H1. gegenüber dem Beklagten am 12. Juni 2006, von U. \nwerde „im gesamten Umkreis Bioabfall aufgebracht\", ohne dass er dies für die von \nihm bzw. seinem Sohn bewirtschafteten Flächen ausgeschlossen hätte. \n\n37\n\nDie Kammer ist ferner davon überzeugt, dass es sich bei „U1. „ nicht um \nBioabfall handelte, sondern um ein Gemisch unterschiedlichster Herkunftsarten, \nwelches von den Firmen H. und U. unter anderem aus Belgien bezogen und \nnach T. verbracht wurde. Hierbei stützt sie sich zunächst auf den eingehenden \nBericht des Herrn E. , in welchem die geschäftlichen Verbindungen zwischen \ndem belgischen Unternehmen und den von dem Kläger geleiteten Firmen ausführlich \ndargestellt sind. Die aus dem Bericht E. abzuleitenden Erkenntnisse decken \nsich mit den weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft C3. , namentlich mit \nzahlreichen Aussagen der insoweit befragten Zeugen. So haben die in den Betrieben \ndes Klägers tätig gewesenen Damen T2. , L1. , U3. und T3. \nübereinstimmend von der Anlieferung von Schlämmen aus Belgien berichtet, ohne \nallerdings - was auch nicht verwundert - nähere Angaben über deren Herkunft \nmachen zu können. Auch die Aussagen mehrerer Lkw-Fahrer (Herr F. , Herr \nE1. ) sowie des Transportunternehmers F1. und schließlich die Aussagen des \nPlatzmeisters N1. (H. ) und des Radladerfahrers Q1. belegen intensiven \nStofffluss von Belgien nach C2. , wobei in C2. auf den dortigen Lagerplatten \nMischaktionen erfolgten, für die es keine konkreten Berechnungen gab. \n\n38\n\nDie Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der in T. festgestellte PFT-\nGehalt des Bodens auf die Lieferungen aus Belgien zurückzuführen ist. Hierfür \nsprechen zunächst die Feststellungen des Herren E. , wonach die Firma P1. \ngerade von solchen Industrieunternehmen Abfälle in der Gestalt von Klärschlämmen \nan die H. vermittelte, in deren Produktionsprozessen typischerweise perfluorierte \nTenside auftreten. Es wurde bereits dargestellt, dass PFT unter anderem in der \nTextilindustrie zur Herstellung atmungsaktiver Jacken und in der Papierindustrie \nverwendet werden. Indem P1. namentlich Schlämme aus Papierbetrieben und \nTextilbetrieben makelte, spricht alles für einen kausalen Zusammenhang zwischen \nder Tätigkeit dieses Unternehmens, den Transporten nach C2. , dem Aufbringen \nvon „U1. „ auf den landwirtschaftlichen Flächen und den hohen PFT-Gehalt im \nBoden. Vernünftige Zweifel daran, dass die PFT-Belastung nicht von den Firmen H. \nund U. verursacht worden ist, verbieten sich daher. \n\n39\n\nDie Kammer hält weiterhin an ihrer bereits im Eilrechtschutzverfahren vertretenen \nAnsicht fest, wonach im vorliegenden Fall eine schädliche Bodenveränderung \nhervorgerufen worden ist. Die Kausalität zwischen dem PFT-Eintrag in T. und \nder Belastung der Ruhr steht zweifelsfrei fest. Hierbei stützt sich die Kammer \nzunächst auf die eingehenden Untersuchungen des IHÖG, die Herr Dr. Färber, ein \nmaßgeblicher Mitarbeiter dieses Instituts, am 12. November und am 5. Dezember \n2007 den für die Staatsanwaltschaft C3. tätigen Krimalbeamten erläutert hat. \nDanach konnte als Quelle der PFT-Fracht eindeutig der zwischen den Bächen \nSteinbecke und Bermecke liegende Bereich ausgemacht werden. Die weiteren \nÜberlegungen, die insoweit von den mit der Angelegenheit befassten Behörden \nangestellt wurden, erscheinen der Kammer plausibel. Bereits Ende Mai / Anfang Juni \n2006 hatte das IHÖG Proben aus der Steinbecke und dem Kloßsiepen sowie auch \nBodenproben entnommen und untersucht, die einen beträchtlichen PFT-Gehalt \nauswiesen. Die weiteren Feststellungen des Beklagten, wonach Einleitungen aus \nGewerbe und Industrie ausgeschieden werden könnten, sind geradezu zwingend. \nNach den Feststellungen des Gerichts in der Örtlichkeit sind in T. und namentlich \nentlang der beiden Wasserläufe Gewerbebetriebe, die in nennenswerten Umfang \nverunreinigte Abwasser einleiten könnten, nicht anzutreffen. Nachdem allerdings die \nfraglichen Chemikalien auf den Feldern nachgewiesen werden konnten, zeigt sich \neine geschlossene Kausalkette. Welchen Umfang die T. Quelle an der PFT-\nBelastung der Ruhr insgesamt hat, ist allerdings nicht geklärt. Das Landesamt für \nNatur, Umwelt und Verbraucherschutz erläutert in seinem dem Gericht gelieferten \nBericht aus Mai 2009, die PFT-Fracht der Ruhr sei jedenfalls bis zum Wasserwerk \nEchthausen (Gemeinde Wickede) so gut wie ausschließlich auf die verunreinigten \nFlächen in T. zurückzuführen. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese \nErkenntnis anzuzweifeln, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob auch in X5. \nnoch eine Zuordnung der PFT-Last des Ruhrwassers zu den Vorgängen in T. \nmöglich ist. Jedenfalls wurden dem Wasserwerk Möhnebogen PFT-Frachten \nzugeleitet, die in ihrer Masse eindeutig aus der sogenannten Punkteinleitung in T. \nstammen. \n\n40\n\nDie Bodenveränderung und - dieser folgend - die Veränderung des \nMöhnewassers war auch „schädlich\" im Sinne des § 4 Abs. 1 BBodSchG. Zwar ist \ndem Kläger darin zuzustimmen, dass verbindliche Grenzwerte - in Gestalt einer \nVerordnung oder einer Richtlinie - für perfluorierte Tenside im Oberflächenwasser \nund im Trinkwasser (noch) nicht existieren. Aus dem Umstand, dass für einen \nbestimmten Stoff keine Grenzwerte festgelegt wurden, kann indessen nicht gefolgert \nwerden, es handele sich um eine in jeder Hinsicht harmlose Substanz, die \nunbedenklich dem Trinkwasser zugeführt werden dürfe. Richtig ist allein die \numgekehrte Sichtweise: Fehlt es bezüglich eines Stoffes, der typischerweise \nschädlich oder gefährlich ist, an einem Grenzwert, darf dieser - von extremen \nKleinstmengen abgesehen - überhaupt nicht in ein Medium eingetragen werden, in \nwelchem sich die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit des Stoffes verwirklichen kann. \nDenn die Festlegung eines Grenzwerts - sei es im Gefahrstoffrecht, sei es im \nImmissionsschutzrecht - ist stets das Ergebnis eines Kompromisses, der auf einer \nvon den zuständigen Stellen zu tätigenden Abwägung beruht. Bei der Abwägung \nmuss berücksichtigt werden, dass einerseits optimale Zustände mit vertretbarem \nAufwand nicht verwirklicht werden können, während andererseits den Betroffenen ein \ngewisser Aufwand zur Minderung der Schadstoffe zuzumuten ist, damit jedenfalls \nUnzuträglichkeiten vermieden werden. Perfluorierte Tenside sind allerdings Stoffe, \ndie nach allen derzeit vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich geeignet sind, die \nmenschliche Gesundheit zu schädigen, so dass sie im Wasser und namentlich im \nTrinkwasser grundsätzlich nichts verloren haben. Das Fehlen eines Grenzwerts für \ndiese Stoffe ist mithin kein Umstand, der gegen die Schädlichkeit der \nBodenveränderung angeführt werden könnte. \n\n41\n\nAuf der Grundlage der ihr vorliegenden Kenntnisse ist die Kammer davon \nüberzeugt, dass perfluorierte Tenside dem menschlichen Organismus abträglich \nsind. Hierbei stützt sie sich zunächst auf die auch den Parteien bekannten \nEmpfehlungen der Trinkwasserkommission, deren Mitgliedern sie - abweichend von \nder Ansicht des Klägers - keine Voreingenommenheit unterstellt. Dies gilt namentlich \nin Ansehung der Person des Herrn Prof. Dr. Exner, dem Leiter des IHÖG. Die \nAusführungen eines Mitarbeiters dieses Instituts, der maßgeblich an den \nForschungen über die PFT-Bealstung von Rhein, Ruhr und Möhne beteiligt war \ngegenüber der Staatsanwaltschaft C3. bzw. gegenüber den Hilfsbeamten der \nStaatsanwaltschaft belegen eine deutliche Distanz zum zuständigen Ministerium \nbzw. den diesem nachgeordneten Behörden, welche die Annahme verbieten, das \nIHÖG zeige eine besondere Nähe zu den staatlichen Einrichtungen Nordrhein-\nWestfalens und es lasse sich dadurch in seinen wissenschaftlichen Arbeiten \nbeeinflussen. Auch eine Befangenheit von Herrn Prof. Dr. Ewers im Rahmen seiner \nMitarbeit in der Trinkwasserkommission vermag die Kammer nicht festzustellen. \nDass Herr Ewers bereits vor der Sitzung der Trinkwasserkommission für den \nBeklagten tätig geworden ist, begründet die Besorgnis der Befangenheit gewiss \nnicht. Denn Aufgabe der Trinkwasserkommission war und ist nicht die Entscheidung \neines konkreten trinkwassertechnischen Sachverhalts, sondern die Kommission \nunterbreitet Empfehlungen, die für das gesamte Bundesgebiet Geltung \nbeanspruchen. Die meisten Angehörigen dieses Gremiums dürften bereits früher im \nRahmen von Forschung und Lehre sowie in Fachschriften Fragen des Trinkwassers \nund seiner Güte (bzw. seiner Belastung mit den unterschiedlichsten Stoffen) erörtert \nund sich dadurch \"einen Namen gemacht\" haben; andernfalls hätte man sie \nvermutlich gar nicht berufen. Allein daraus, dass ein Sachverständiger zu einer \nbestimmten Detailfrage seines Gebiets in einem anderen Zusammenhang eine \nbestimmte Ansicht hat verlautbaren lassen, lässt seine Eignung als Mitarbeiter eines \nunabhängigen Expertenteams nicht entfallen. Dies gilt auch in Ansehung einer \nfrüheren Auftragstätigkeit für Privatpersonen, Firmen oder für Behörden. Sofern der \nAuftraggeber von der Arbeit des Sachverständigengremiums keine unmittelbaren \nVor- oder Nachteile hat, sondern sein Interesse nicht wesentlich anders beschaffen \nist als das Interesse der Allgemeinheit, begründet eine voraufgegangene Gutachter- \noder Beratertätigkeit nicht die Besorgnis der Befangenheit des betreffenden \nSachverständigen. Dass es sich in der Person von Herrn Prof. Dr. Ewers anders \nverhalten könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n42\n\nDem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 2009, das Gutachten \neines in dieser Angelegenheit von keinem Beteiligten bisher beauftragen \nSachverständigen einzuholen, braucht die Kammer nicht zu entsprechen. Eine \nBegutachtung erweist sich als entbehrlich, weil die potentielle Gefährlichkeit der in \nRede stehenden Chemikalien bereits durch andere Quellen geklärt ist. Insoweit stellt \ndas Gericht folgendes fest:\n\n43\n\nIn der Querschnittstudie der Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin \nder Ruhr-Universität Bochum vom 15. März 2007, die allerdings im Auftrag des \nUmweltministerium erstellt worden ist, wird zusammenfassend Folgendes \nausgeführt:\n\n44\n\n„Insgesamt kann daraus geschlossen werden, dass selbst sehr hohe \nPFOA-Gehalte im Serum von beruflich Langzeitexponierten keine nachteiligen \nVeränderungen der klinisch-chemischen Parameter hervorruft. Insgesamt \nlassen sich aus diesen und auch aus Befunden zur Sterblichkeit und Tumorrate \nbei am Arbeitsplatz hoch Belasteten keine klaren gesundheitlich nachteiligen \nWirkungen ableiten. \n\n45\n\nDie in Tierversuchen bei hohen Dosen ermittelten Wirkungen von PFOA \n(tumorfördernd, insbesondere Lebertumore und Tumore hormonabhängiger \nOrgane; fortpflanzungsgefährdend) konnten beim Menschen bisher nicht \nbestätigt werden. Eine mögliche Erklärung hierfür wird in dem Mechanismus der \ntumorfördernden Wirkung im Tiermodell gesehen, der bei Menschen weniger \nbedeutend ist. Eine direkte Wirkung auf die Erbsubstanz ist nicht \nnachgewiesen. PFOS und PFOA wirken nicht mutagen. \n\n46\n\nAufgrund des insgesamt jedoch noch eingeschränkten Wissensstandes \nüber die genauen Wirkungen von PFOA und da es sich bei den perfluorierten \nVerbindungen um Stoffe mit wahrscheinlich langer Verweildauer im \nmenschlichen Organismus handelt, deren gesundheitliche Bedeutung zum \njetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt ist, wird unter \nVorsorgegesichtspunkten die erhöhte Belastung der Bevölkerung in B. \nweiter beobachtet werden.\"\n\n47\n\nIm Zuge ihrer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft C3. das Institut für \nökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Braunschweig \nkontaktiert, dessen Direktor, Herr Prof. Dr. Müfit Bahadir, unter dem 1. April 2007 \nFolgendes berichtet:\n\n48\n\n„Nach dieser Datenlage kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, \ndass es sich beim PFOS und seinen Salzen um eine toxische Verbindung \nhandelt, die mit der Gefahrenkategorie „T\" klassifiziert wurde. Es ist gemeinhin \nüblich, solche Substanzen als „Gift\" zu bezeichnen.\n\n49\n\n...\n\n50\n\nAufgrund der o.g. Datenlage in Verbindung mit der Einstufung in \nKrebskategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) kommt der \nGutachter zu der Schlussfolgerung, dass vom PFT belasteten Klärschlamm \nkein erhöhtes Risiko auf Krebsbildung beim Menschen ausgeht.\n\n51\n\n...\n\n52\n\nNach dieser Datenlage kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass \nder mit PFT belastete Klärschlamm, der in der vorgenannten Art und Weise \neingesetzt wird, nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet ist, ein \nGewässer, die Luft oder den Boden nachhaltig zu verunreinigen oder sonst \nnachteilig zu verändern. \n\n53\n\n...\n\n54\n\nBei einer Gewässerbelastung mit PFT von ca. 10 - 30 µg/L besteht bereits \ndie Gefahr der Gefährdung von aquatischen Organismen. Gewässer mit einer \nPFT-Belastung von O,1 µg/L ist für die Trinkwassergewinnung nur noch bedingt \ngeeignet.\"\n\n55\n\nDie Kammer hat ferner die Arbeit „Risikobewertung von Perfluortensiden als \nBeitrag zur aktuellen Diskussion ...\" von Mark Fricke und Uwe Lahl 2005 zur Kenntnis \ngenommen, die auch Prof. Dr. Bahadir ausgewertet hat. Dort heißt es \nzusammenfassend: \n\n56\n\nHintergrund. \nDie Analyse der intrinsischen Wirkungen der perfluorierten organischen Tenside \n(PFT) zeigt ein charakteristisches Gesamtbild der Gruppe:\n- hohe Polarität\n- hohe thermische und chemische Stabilität \n- ubiquitäre Verteilung \n- kein biologischer Abbau \n- gehäufte Toxizität \nZudem weisen einzelne Vertreter dieser Substanzgruppe (z.B. PFOS) eine sehr \nhohe Verweilzeit im menschlichen Körper auf. Die toxischen Eigenschaften \nvariieren und sind, ebenso wie die Mechanismen für die globale Verteilung, \nnicht vollständig aufgeklärt.\nZwischenzeitlich wurden (werden) einzelne Vertreter dieser Substanzgruppe \nvom Markt genommen.\nDer vorliegende Beitrag zeigt, dass es mittels des geplanten \nEUChemikalienrechts (REACH) zukünftig verhindert werden kann, dass \nderartige Stoffe erst dann reguliert werden, wenn sie bereits in der Umwelt \nverteilt sind, die Schäden also bereits eingetreten sind. Allerdings ist es hierfür \nerforderlich, die Anforderungen an die Registrierung von Stoffen im unteren \nTonnagebereich (1-10 Mg/a) um einzelne Tests zu ergänzen (insbesondere die \nbiologische Abbaubarkeit). \nZiel der Arbeit. Ziel der Arbeit war die Analyse der intrinsischen Eigenschaften \nund der Risiken einer Untergruppe der fluororganischen Stoffe. \nErgebnis. In Form eines Übersichtsartikels werden die toxischen Wirkungen \nund Eigenschaften einer Stoffgruppe aus den rund 30.000 Altstoffen dargestellt. \nFür die laufende Diskussion um die Neujustierung der europäischen \nAltsstoffbearbeitung (REACH) zeigt sich, dass die zum Teil sehr komplexen \nWirkungs- und Risikoanalysen nicht durch standardisierte Testanforderungen \nabgefragt werden können. Staatlicherseits werden über REACH nur die \nStartpunkte für diesen Prozess in Form vorgegebener Basistests gesetzt, die \ndann, im Falle der Auffälligkeit eines Stoffes (oder einer Stoffgruppe) \neigenverantwortlich ggf. im Rahmen der Evaluierung vertieft werden müssen. \nWichtig ist daher, dass die Basisanforderungen von REACH richtig ausgewählt \nsind. Hier zeigt diese Untersuchung entscheidende Defizite des \nKommissionsvorschlags.\nSchlussfolgerung. Der Basisdatensatz im niedrigtonnagigen Bereich (1-10 \nMg/a) muss insbesondere um einen obligatorischen Test zur biologischen \nAbbaubarkeit ergänzt werden. Die im REACH-Dossier vorhandene Möglichkeit, \nSubstanzen über Gruppenbetrachtungen bewerten zu können (SAR, QSAR \nu.a.) sind zu begrüßen.\"\n\n57\n\nAuf der Grundlage der vorstehend zitierten Erkenntnisse, die namentlich die \nlange Verweildauer der Substanzen im menschlichen Körper belegen, ist es im \nInteresse der menschlichen Gesundheit geboten, das Trinkwasser so gut wie eben \nmöglich von PFT frei zu halten. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem -\n die Terra Vital betreffenden und dadurch auch dem Kläger und seinen \nProzessbevollmächtigten bekannten - Beschluss vom 3. November 2006 -\n 20 B 2273/06 - folgendes ausgeführt:\n\n58\n\n„Unabhängig von dem allgemein beim Schutz von Gewässern geltenden \nMaßstab, vor allem dem Besorgnisgrundsatz, der in § 34 Abs. 2 WHG zum \nAusdruck gelangt, liegt dieser hohe Schutzstandard auch § 6 TrinkwV 2001 zu \nGrunde. Danach dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in \nKonzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen \nGesundheit besorgen lassen (§ 6 Abs. 1 TrinkwV 2001); Konzentrationen von \nchemischen Stoffen, die die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig \nbeeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist (§ 6 Abs. 3 TrinkwV \n2001). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für \nden Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die \nsich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der \nTrinkwasserverordnung potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert \nder Gewässer auswirken.\"\n\n59\n\nVor dem Hintergrund der bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse \nwirken sich Chemikalien aus dem Bereich der PFT nachteilig auf den Gebrauchswert \nder Gewässer und namentlich auf das Trinkwasser aus, so dass der Beklagte befugt \nwar, als für den Bodenschutz zuständige Behörde tätig zu werden. \n\n60\n\nSoweit der Kläger in seinem jüngsten Schriftsatz auf das sogenannte Tosu-\nVerfahren hinweist, in welchem jüngst vor der 8. Kammer des erkennenden Gerichts \nein Vergleich geschlossen wurde, sieht die Kammer keine Parallelen, sondern einen \ngeradezu handgreiflichen Unterschied. Jene Sache betraf ein in B. ansässiges \nUnternehmen der chemischen Industrie, welches seit Jahrzehnten seine Abwässer \nüber eine kommunale Kläranlage in die Ruhr einleitete und über die hierfür \nerforderlichen Genehmigungen verfügte. Es handelte sich um eine grundsätzlich \nlegale Betätigung, in die nunmehr seitens der dort beklagten Behörde eingegriffen \nwurde. Der vorliegende Sachverhalt stellt sich indessen vollkommen anders dar. Die \nH. war aufgrund des Genehmigungsbescheides vom 15. April 1998 gerade nicht \nbefugt, in ihrem C2 Werk Industrieschlämme, namentlich aus der chemischen \nIndustrie, mit anderen Substanzen zu mischen. Ebenso wenig war die U.. befugt, \ndas von der H. zusammengemischte Produkt auf landwirtschaftlichen Flächen \naufzubringen. Die fragliche Masse unterfiel nicht der Bioabfallverordnung (vgl. § 2 Nr. \n1 BioAbV); nach § 4 Abs. 1 der Klärschlammverordnung dürfen nur Schlämme aus \nder Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern \nmit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch \ngenutzten Böden ausgebracht werden. Schlämme aus der Behandlung von \nAbwässern der chemischen Industrie gehören hierzu ganz offensichtlich nicht. \nErweist sich danach die Tätigkeit von H. und U. als von vornherein rechtswidrig, \nist jeder Vergleich mit einem legalen Geschehen, auch in Ansehung etwaiger \nGrenzwerte und der Beurteilung der Gefährlichkeit, unstatthaft. \n\n61\n\nFür die von dem Beklagten aufgegriffene schädliche Bodenveränderung war der \nKläger verantwortlich im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG. Auch zu diesem \nGesichtspunkt finden sich in dem Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2006 \n- 14 L 1104/06 - und in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nvon 26. März 2007 - 20 B 61/07 - die auch für das vorliegende Verfahren \nmaßgeblichen Erwägungen, auf die - zur Vermeidung entbehrlicher \nWiederholungen - Bezug genommen werden kann. Die weiteren Erkenntnisse, \nwelche die Kammer im Wege der Auswertung der Ermittlungsakten der \nStaatsanwaltschaft C3. gewonnen hat, belegen zusätzlich, dass der Kläger \nselbst Verursacher war. In zahlreichen Aussagen werden zwar auch die engsten \nMitarbeiter des Klägers, nämlich die Herren N2. und B1. genannt, die sich \nihre Arbeit in der Weise teilten, dass Herr N2. im Wesentlichen für kommunale \nKlärschlämme zuständig war, während Herr B1. grundsätzlich das weitere \nKlärschlammgeschehen in der Hand hatte. In zahlreichen Aussagen wird indessen \ndie führende Rolle des Klägers betont, der - jedenfalls nach der Aussage einer mit \nden Brüdern X4. persönlich bekannten Zeugin - überhaupt erst die Idee \nentwickelt haben soll, in das Klärschlammgeschäft einzusteigen. Nicht von ungefähr \nwurde die damalige Lebensgefährtin des Klägers bei der Durchsuchung ihrer \nWohnung daran gehindert, zahlreiche Geschäftsunterlagen der H. (10 Ordner und \n3 CD) beiseite zu schaffen. Die führende Rolle des Klägers belegt schließlich auch \nder Bericht des Herrn E. , in welchem der geschäftliche Kontakt zwischen dem \nKläger und Herrn W. belegt ist. Unter diesen Umständen ist die Verantwortlichkeit \ndes Klägers im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG zweifelsfrei.\n\n62\n\nNach alledem war der Beklagte im November 2006 befugt, gegen den Kläger die \nim Sinne von § 10 Abs. 1 BBodSchG notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die \nkonkret von dem Beklagten getroffenen Anordnungen halten einer rechtlichen \nÜberprüfung stand. \n\n63\n\nZunächst bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit der von dem Beklagten \ngewählten Sanierungsmaßnahme. Im Ortstermin haben die Vertreter des Beklagten \ndie Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage erläutert und dabei die \nverschiedenen Filterstufen mit ihren Bezeichnungen beschrieben. Das Filtern des \nAbwassers mit Aktivkohle ist nach den vorliegenden Kenntnissen zur Zeit die einzige \nMöglichkeit, PFT vollständig zu entfernen. Die der von dem Beklagten geforderten \nMaßnahme zugrundeliegende Überlegung, wonach das im Boden befindliche PFT \ndurch Niederschläge gelöst, dem Drainagesystem zugeführt und anschließend \nherausgefiltert wird, sind plausibel. Die seitens aller Beteiligten gestellten \nErwartungen an die Reinigungsleistung werden augenscheinlich erfüllt. \n\n64\n\nDie von dem Beklagten bevorzugte Sanierungsvariante erweist sich als \nerforderlich. Zwar kommen auch andere Methoden in Betracht; darauf haben die \nProzessbevollmächtigten des Klägers bereits in den Eilrechtsschutzverfahren \nhingewiesen. Auch die nunmehr von dem Kläger bevorzugte Sanierung im Wege der \nEvaprotranspiration mag eine weitere Sanierungsmöglichkeit sein, die grundsätzlich \ngeeignet sein könnte, die Bodenverunreinigung zu beseitigen. Darauf kommt es \nindessen nicht entscheidend an. Nach der Aktenlage hat der Beklagte vor seinem \nEinschreiten gegen die U. mit anderen Behörden die Frage erörtert, welche von \nmehreren Sanierungsmöglichkeiten sachgerecht sei. Er hat sich sodann \n- sachverständig beraten - für eine bestimmte Lösung entschieden, die - wie soeben \ndargelegt - grundsätzlich geeignet ist, die Sanierung des Geländes herbeizuführen. \nIn diesem Zusammenhang verweist die Kammer auf § 21 OBG, der ergänzend \nheranzuziehen ist, weil die für den Bodenschutz zuständigen Behörden als \nSonderordnungsbehörden tätig werden (§ 15 LBodSchG), so dass § 12 Abs. 2 OBG \neingreift, wonach die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (auch) für die \nSonderordnungsbehörden gelten. Nach § 21 Satz 1 OBG darf sich die Behörde \ndarauf beschränken, ein Mittel zur Gefahrenabwehr zu bestimmen, wenn \ngrundsätzlich mehrere Mittel in Betracht kommen. Macht die Behörde hiervon \nGebrauch, ist es nach § 21 Satz 2 OBG Sache des Betroffenen, ein anderes, ebenso \nwirksames Mittel anzuwenden, wobei der hierauf gerichtete Antrag nach § 21 Satz 3 \nOBG nicht mehr nach dem Ablauf der Klagefrist gestellt werden kann. Dennoch bleibt \nes dem Kläger unbenommen, dem Beklagten ein von den angefochtenen \nVerfügungen abweichendes Sanierungsmittel anzubieten, wobei die Kammer keine \nZweifel hat, dass der Beklagte dieses auch nach Ablauf der in § 21 Satz 3 OBG \nbestimmten Frist zulassen wird, sofern es technisch und auch wirtschaftlich \nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat. \n\n65\n\nDie Entscheidung des Beklagten genügt schließlich auch dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Angesichts der überragenden \nBedeutung, die dem Schutz des Trinkwassers zukommt, ist selbst eine sehr \nkostspielige Sanierung nicht für sich genommen unverhältnismäßig. Zudem darf bei \nder Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht aus dem Blick gelassen \nwerden, welche konkreten Verknüpfungen die Gefahr oder Störung herbeigeführt \nhaben, die zu beseitigen sich die Behörde anschickt. Im vorliegenden Fall beruht die \nBelastung des Geländes - wie bereits dargelegt - auf einem objektiv rechtswidrigen \nund zudem subjektiv vorwerfbaren Verhalten der sanierungspflichtigen Personen. \nZwar hängen die behördlichen Befugnisse im Ordnungsrecht allgemein und auch im \nRecht des Bodenschutzes nicht davon ab, ob der Zustand, der behördliche \nMaßnahmen erforderlich macht, unverschuldet, fahrlässig oder gar vorsätzlich \nherbeigeführt worden ist. Auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es \nindessen statthaft, Erwägungen auch zur Frage der Ursächlichkeiten und eines \netwaigen Verschuldens anzustellen. So wird einem sogenannten Handlungsstörer \ngrundsätzlich eine größere Last zugemutet als dem sogenannten Zustandsstörer. \nAuch innerhalb der Gruppe der Handlungsstörer sind weitere Differenzierungen nicht \nnur nicht ausgeschlossen, sondern sogar geboten. Wer vorsätzlich die für seine \nTätigkeit geltenden Rechtsvorschriften missachtete und dadurch eine Situation \nherbeiführt, die ein behördliches Einschreiten erfordert, kann grundsätzlich nicht mit \ndem Argument gehört werden, die Behörde verletze ihm gegenüber den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. \n\n66\n\nDie angefochtenen Verfügungen erweisen sich schließlich auch als nicht \nermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst insoweit, als der Beklagte einen \nSanierungszielwert von 0,1 µg/L festgesetzt hat. Nach den bereits zitierten \nAusführungen von Herren Prof. Dr. Bahadir sind Gewässer mit einer PFT-Belastung, \ndie diesen Wert überschreiten, für die Gewinnung von Trinkwasser nur noch bedingt \ngeeignet. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Bermecke und das Kloßsiepen \nnicht unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen, so dass es nicht von vornherein \nfehlerhaft gewesen wäre, einen anderen (höheren) Sanierungszielwert zuzulassen. \nAllerdings hat das Gericht in diesem Zusammenhang § 114 VwGO zu beachten, \nwonach es eine Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen darf, ob die Behörde \ndie gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Vorschrift, auf deren Grundlage sie tätig wird, nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Indem der Beklagte hier einen \nZielwert annimmt, für den wissenschaftliche Veröffentlichungen streiten, erweist sich \nseine Entscheidung als ermessensgerecht. \n\n67\n\nDer Beklagte hat schließlich sein sogenanntes Entschließungsermessen \nfehlerfrei ausgeübt, als er im November 2006 dem Kläger gegenüber die Sanierung \nanordnete, nachdem abzusehen war, dass U. diese nicht würde leisten können. \nZwar ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte seinerzeit unter einem beträchtlichen \nDruck stand, der sowohl von der Politik als auch von den Wasserwerken entlang der \nRuhr und - nicht zuletzt - von der Öffentlichkeit aufgebaut wurde. Das zeigen die im \nTatbestand dieses Urteils geschilderten zahlreichen Einzelakte mit aller Deutlichkeit. \nInsbesondere dem Umweltministerium kam es darauf an, dem Umweltausschuss des \nLandtags und namentlich der Öffentlichkeit so schnell wie möglich konkrete \nSanierungsmaßnahmen präsentieren zu können, während die Bediensteten des \nBeklagten tendenziell eher der Auffassung waren, die gesamte Problematik müsse \nnoch weiter untersucht werden, bevor konkrete Entscheidungen getroffen werden \nkönnten, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen \nmüssten. Immerhin hatten bereits die ersten Untersuchungen des IHÖG Belastungen \nder Ruhr auch im Bereich C1. erkennen lassen; dem Beklagten und allen \nanderen Behörden war bekannt, dass H. bzw. U. das fragliche Material auf \nzahlreichen Flächen nicht nur des I1. , sondern auch im Kreis T1. und im Kreis \nQ. ausgebracht hatten. Jedoch muss die Kammer auch in diesem \nZusammenhang § 114 VwGO beachten. Danach könnte sie die konkret \nangefochtenen Verfügungen des Beklagten nur dann als ermessensfehlerhaft \naufheben, wenn Erkenntnisse dafür vorlägen, dass sich der Beklagte bei seiner \nEntscheidung von sachfremden, nicht am Zweck des § 4 BBodSchG orientierten \nErwägungen hätte leiten lassen. Dies ist indessen eindeutig nicht der Fall. Dabei \nkann es dahinstehen, ob auch an der Elpe bei C1. oder an anderen Orten ein \ndringender Sanierungsbedarf bestand. Jedenfalls im November 2006 war der \nZusammenhang zwischen der PFT-Belastung in T. und der problematischen \nTrinkwasseraufbereitung im Wasserwerk Möhnebogen in jeder Hinsicht aufgeklärt. \nWenn der Beklagte \n- möglicherweise auf Anregung übergeordneter Behörden - in dieser Situation den \nEntschluss fasste, tätig zu werden, erweist sich dies als ermessensgerecht, wobei es \nunschädlich ist, dass die fraglichen Maßnahmen auch im Übrigen als opportun \nerschienen. \n\n68\n\nDer Beklagte brauchte von einem Einschreiten auch nicht deshalb abzusehen, \nweil seit dem Sommer 2006 das Wasserwerk Möhnebogen aufgrund der dort \nzusätzlich eingebauten Filter wieder einwandfreies Trinkwasser lieferte. Zwar konnte \ndurch die betreffende Maßnahme eine unmittelbare Belastung weiter Teile der B. \nBevölkerung mit PFT unterbunden werden. Die Filter im Wasserwerk waren indessen \nnur eine Sekundärmaßnahme, die zwar das Trinkwasser reinigen, nicht aber die \nschädliche Bodenveränderung in C. beseitigen konnte. Um diese auf längere \nSicht beheben zu können, bedurfte und bedarf es weiterhin der von dem Beklagten \nangeordneten Maßnahmen. Zudem ist der Kammer aus eigener Anschauung \nbekannt, dass der Möhnesee im Sommer 2006 nur noch zu weniger als der Hälfte \ngefüllt war, so dass die beste Gelegenheit bestand, durch Maßnahmen in \nScharfenberg bei einem erneuten Befüllen des Sees den dortigen PFT-Gehalt \ndeutlich zu senken, um etwa auch wieder die Fischerei zu ermöglichen. Die am \nWasserwerk Möhnebogen zusätzlich eingebauten Filter waren sonach kein Grund für \nden Beklagten, bei seiner Ermessensbetätigung von einem Einschreiten gegen den \nKläger abzusehen. \n\n69\n\nDer Anregung der Parteien, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, kann \nnicht entsprochen werden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie lediglich einen Einzelfall betrifft und in \neinem Berufungsverfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Erkenntnisse \ngewonnen werden könnten, die in anderen Zusammenhängen von Interesse sein \nkönnten. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung - soweit für sie ersichtlich - auch \nnicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten \nGerichte ab. Die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einer \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ein allein dem Oberverwaltungsgericht \nvorbehaltener Zulassungsgrund (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-22/14-k-1699-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"TrinkwV 2023","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-22/14-k-1699-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239443","retrieved":"2026-07-09 02:02:22.132106+00:00"}}