{"status":"available","doknr":"OLD239556","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0617.1K2770.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"1 K 2770/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer landschaftsrechtlichen \nAusnahmegenehmigung für den Betrieb eines Modellflugplatzes in einem \nLandschaftsschutzgebiet. \n\n3\n\nAm östlichen Rand des Gebiets der Gemeinde G. liegt das bis vor einigen \nJahren (wohl bis 2002/03) von der Bundeswehr als Raketenstellung genutzte \nMilitärgelände „C. „ in freier Landschaft. Das Gelände, welches in seinem \nbaulichen Zustand nach Aufgabe der militärischen Nutzung weitgehend unverändert \ngeblieben ist, hat eine Ausdehnung von ca. 350 m x 400 m. \n\n4\n\nSeit dem Jahre 1981 steht das Areal unter Landschaftsschutz, zunächst \naufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des \nLandschaftsschutzgebietes „I. „ vom 20. Januar 1981 (Abl. Reg. Abg. 1981, S. \n43), nachfolgend aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung \ndes Landschaftsschutzgebietes - I. - vom 4. Dezember 1984 (Abl. Reg. Abg. \n1984, S. 384) und nunmehr aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ vom 8. Dezember 2004 \n(Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 533; im Folgenden: OVO). \n\n5\n\nNach § 1 OVO wird das Schutzgebiet im Kreis P. festgesetzt \n- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,\n- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und\n- wegen der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung.\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist es untersagt, Plätze und Einrichtungen für den Motor- \noder Modellsport zu schaffen oder zu ändern sowie Motor- oder Modellsport zu \nbetreiben. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte die - seinerzeit noch nicht ins \nVereinsregister eingetragene - „J. ‚I1. C. '\" beim Beklagten, \neine „Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6 für den Betrieb von Modellhubschraubern auf \ndem oben genannten Gelände\", welches der Verein von der Bundesanstalt für \nImmobilienaufgaben angepachtet hatte, zuzulassen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 24. Juli 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur \nBegründung trug er im Wesentlichen vor: Die aufgegebene Stellung „C. „ liege \nweit entfernt von Siedlungs- und Verkehrsräumen inmitten schutzwürdiger \nLandschaftssubstanz. Die Bezirksregierung habe die Anlage bewusst als Teil des \nLandschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ ausgewiesen und damit deutlich gemacht, \ndass das Gelände im Sinne einer stillen Erholung einer naturnahen Entwicklung \nzugeführt werden solle. Zu den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung \nzähle ausdrücklich auch die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts, hier also die Renaturierung eines durch militärische Nutzung \ngeprägten Geländes. Der Umstand, dass das Gelände zur Zeit von einem Zaun \numgeben sei und von Erholungssuchenden nicht betreten werden könne, sei nicht \ngeeignet, einen Konflikt zwischen Modellsport und stiller Erholung auf Dauer \nauszuschließen. Der Zaun genieße aus landschaftsrechtlicher Sicht nur so lange \nBestandsschutz, wie dies aus Gründen der Gefahrenabwehr unerlässlich sei. Der \nVerordnungsgeber habe durch die Aufnahme in den Verbotskatalog deutlich \ngemacht, dass er die Ausübung des Modellsports grundsätzlich für unvereinbar mit \nden Zielen der Schutzgebietsverordnung halte. Bei der Gestaltung von Ausnahmen \nstehe der unteren Landschaftsbehörde ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit \nauszuübender Ermessensspielraum zu. In der Gemeinde G. gebe es weite \nGebiete, die nicht unter Landschaftsschutz stünden, und diverse durch aktuelle \nlandschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigungen legal betriebene Modellflugplätze. \nIn Anbetracht dieser Alternativen sei es verhältnismäßig, eine Ausnahme nur für die \nErrichtung eines planungsrechtlich abgesicherten Modellflugplatzes in Aussicht zu \nstellen. Auch eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Eine nicht beabsichtigte \nHärte liege nicht vor. Der Verordnungsgeber habe die Ausübung des Modellsports \nkonkret verboten. Es seien auch keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit \nerkennbar, die eine Befreiung erforderten. \n\n8\n\nAm 22. August 2008 hat der - zuvor unter der im Rubrum angegebenen \nBezeichnung ins Vereinsregister eingetragene - Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Mitglieder des \nVereins hätten sich auf die Konstruktion, den Bau und den praktischen Einsatz von \nModellhubschraubern spezialisiert. Da der gleichzeitige Betrieb von \nModellhubschraubern und Flächenflugmodellen in der Praxis schwer zu koordinieren \nsei, sei der Kläger auf ein eigenes Modellfluggelände angewiesen. Es gebe keine \nMöglichkeit, mit einer Gruppe von Modelhubschrauberpiloten oder gar einem Verein \nein Dauergastrecht auf einem der bestehenden Modellfluggelände zu erhalten. § 1 \nOVO enthalte lediglich eine Aufzählung gesetzlich zulässiger Schutzzwecke. \nMangels Konkretisierung verstoße sie gegen höherrangiges Recht und sei \nunwirksam. Jedenfalls sei das Verbot des Modellsports in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO \ngesetzwidrig, weil der Modellsport im gesamten Schutzgebiet und generell - ohne \nUnterscheidung nach Art und Antrieb der Modelle - verboten werde. Das ehemalige \nMilitärgelände sei eingezäunt, verschlossen, mit Gebäuden, Schutzbunkern, \nUnterständen und Unterstellplätzen bebaut und verfüge über ein Netz asphaltierter \nStraßen. Bei dieser Vorbelastung könne der beabsichtigte Modellflugbetrieb nicht die \nErhaltung der Schutzgüter beeinträchtigen. Eine Renaturierung des Geländes sei \nvorerst nicht möglich. Auf die Möglichkeit, eine befristete Ausnahmegenehmigung zu \nerteilen, sei der Beklagte nicht eingegangen. Dieser habe eine Erlaubnis erteilen \nkönnen, die zumindest bis zur Renaturierung des Geländes gültig sei. Für den \nBetrieb von Modellhubschraubern sei lediglich ein Flugsektor mit einem Radius von \n50 m erforderlich. Es werde nur innerhalb des eingezäunten Bereichs geflogen. Der \nModellflugbetrieb diene ausdrücklich der Erholung und damit dem Schutzzweck der \nVerordnung. Unklar sei, warum der Beklagte die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung von einer planungsrechtlichen Option abhängig gemacht \nhabe. Der Umwelt-, Bau- und Planungssausschuss der beigeladenen Gemeinde \nhabe beschlossen, die Bemühungen des Klägers zu unterstützen, und eine \nBauleitplanung mit dem Ziel der Zulassung des Modellhubschrauberbetriebs in \nAussicht gestellt für den Fall, dass der vorliegende Rechtsstreit positiv für den Kläger \nausgehe. Der Kläger habe dem Beklagten die Alternativlosigkeit des beantragten \nStandortes dargelegt. Grundstücke, bei denen der Eigentümer die Nutzung zum \nModellflugbetrieb nicht gestatte, kämen als Alternative nicht in Betracht. An anderer \nStelle - in M. -C1. - habe der Beklagte eine Ausnahmegenehmigung für \neinen Modellflugverein erteilt, obwohl der dortige Modellflugplatz geradezu idyllisch \ngelegen sei. In Anbetracht der Nutzung des C. als Übungsgelände durch \nFeuerwehr, Polizei und Rettungshundestaffel könne keine Rede davon sein, dass es \nsich um den „ruhigsten Fleck im ganzen Kreis P. „ handele. Die befürchtete \nPräzedenzwirkung für Ambitionen von Motocrossfahrern, das Gelände am C. \nebenfalls nutzen zu dürfen, sei auszuschließen; die zuständige Bundesanstalt habe \nmehrfach erklärt, dass sie die Liegenschaft hierfür nicht zur Verfügung stellen werde. \nIn der am 13. Juli 2007 erteilten luftverkehrsrechtlichen Aufstiegserlaubnis sei eine \nLärmgrenze von 79 dB(A) festgeschrieben worden, die während der Flugsaison in \n2007 von allen Modellhubschrauberpiloten ohne Schwierigkeiten eingehalten worden \nsei. Die Lärmemissionen seien außerhalb des eingezäunten Geländes gar nicht \nwahrgenommen worden; es habe auch keinerlei Beschwerden gegeben. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli \n2008 zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 14. März 2008 \nbeantragte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für den \nBetrieb von Modellhubschraubern auf dem Gelände „C. „ in \nG. zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli \n2008 zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 14. März 2008 \nbeantragte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für den \nBetrieb von Modellhubschraubern auf dem Gelände „C. „ in \nG. , befristet bis zur Renaturierung des Geländes, zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr verweist auf die Begründung seines ablehnenden Bescheides und trägt \nergänzend im Wesentlichen vor: Zur Unwirksamkeit führende Mängel der OVO seien \nnicht ersichtlich. Der Schutzzweck der „Erholung\" meine eine naturnahe Erholung der \n„stillen Art\". Sofern ein Modellflug auf technisch geeigneten Alternativflächen \nöffentlich-rechtlich zulässig sei, könne aus dem Scheitern einer privatrechtlichen \nEinigung mit den Eigentümern kein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für das \nhier streitgegenständliche Vorhaben abgeleitet werden. Für den vom Kläger \nangeführten Modellflugplatz in M. -C1. seien die tatsächlichen und \nrechtlichen Gegebenheiten in entscheidenden Punkten nicht vergleichbar. Der \nBeklagte nimmt auch zu den Gründen Stellung, die für die Erteilung der weiteren \nlandschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Modellflugplätze in \nLandschaftsschutzgebieten ausschlaggebend gewesen seien. \n\n16\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt zu den von privater Seite \nentstandenen Initiativen zur Nutzung des C2. nach der Aufgabe des \nMilitärstandortes Stellung und befürwortet die beabsichtigte Nutzung durch die \nKlägerin. \n\n17\n\nAm 4. März und 16. Juni 2009 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in \nAugenschein genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von der Beklagten und \nder Bezirksregierung Arnsberg überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, \naber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers ist rechtmäßig und \nverletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung \n(A.). Soweit sein Begehren so zu verstehen ist, dass es - wenn die Zulassung einer \nAusnahme ausscheidet - auch auf die Erteilung einer landschaftsrechtlichen \nBefreiung für sein Vorhaben gerichtet ist, liegen die hierfür zu prüfenden \nAnspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht vor (B.). Auch die mit dem Hilfsantrag \nbegehrte befristete Genehmigung kann er nicht - weder in Gestalt einer Ausnahme \nnoch einer Befreiung - beanspruchen (C.). \n\n21\n\nA. Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahme von dem Modellsportverbot in § \n2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist § 4 Abs. 1 Satz 1 OVO. Hiernach ist von den Verboten des § \n2 Abs. 1 OVO auf Antrag eine Ausnahme von der unteren Landschaftsbehörde \nzuzulassen, wenn die beabsichtigte Handlung mit dem Schutzzweck nach § 1 OVO \nzu vereinbaren ist. \n\n22\n\nI. Das Modellsportverbot in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist wirksam. \n\n23\n\n1. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ durch die OVO \nder Bezirksregierung Arnsberg beruht auf den §§ 42 a Abs. 1 und 21 des Gesetzes \nzur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG). \n\n24\n\nGemäß § 42 a Abs. 1 LG kann die höhere Landschaftsbehörde, wenn ein \nLandschaftsplan nicht vorliegt, unter Beachtung der Ziele der Raumordnung \naußerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der \nBebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, \nLandschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile \nausweisen (Satz 1). Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend (Satz 2). \n\n25\n\nNach § 21 LG (in der bei Erlass der OVO geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV NRW S. 568) werden \nLandschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies\na) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,\nb) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder\nc) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung\nerforderlich ist.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ erweist sich \nhiernach als erforderlich. Dass die Bezirksregierung in § 1 OVO den Wortlaut des § \n21 LG wiederholt hat, stellt das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen im \nkonkreten Fall nicht in Frage. Namentlich bestehen hier keine Zweifel daran, dass \ndas Landschaftsschutzgebiet unter den in § 1 OVO aufgeführten Aspekten des \nNaturhaushaltes, der Naturgüter, des Landschaftsbildes und der \nErholungsbedeutung schutzwürdig ist. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch \naus sonstigen Umständen ergeben sich in dieser Hinsicht Bedenken. \n\n27\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung das \nBuchhagengelände in das Schutzgebiet einbezogen hat, auch wenn das Gelände am \näußersten Rand des Schutzgebietes liegt und es aufgrund seiner Beschaffenheit, \nBebauung und Nutzung für sich betrachtet keine Schutzwürdigkeit nach \nlandschaftsrechtlichen Maßstäben in Anspruch nehmen kann. Hierbei ist zunächst \nvon Bedeutung, dass das C3. trotz seiner Randständigkeit inmitten \ngeschützter Landschaft liegt. Denn auch die Freiflächen auf F. Gebiet, die sich \nnach Osten an das Landschaftsschutzgebiet „Kreis P. „ anschließen, waren und \nsind weiträumig unter Landschaftsschutz gestellt. Sie lagen ebenfalls im \nGeltungsbereich des früheren (kreisübergreifenden) Landschaftsschutzgebietes \n„I. „, wurden im Jahre 2004 einstweilig durch den Landrat des \nHochsauerlandkreises als Landschaftsschutzgebiet sichergestellt \n(Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2004, Abl. f. d. HSK vom 10. Dezember \n2004, S. 104) und stehen seit Mai 2008 aufgrund des Landschaftsplanes Nr. 13 \n„F1. „ (Abl. f. d. HSK vom 15. Mai 2008, S. 63) unter Landschaftsschutz. \n\n28\n\nFinden sich innerhalb eines größeren, im Ganzen als schutzwürdig eingestuften \nLandschaftsraumes auch Einsprengsel oder Randflächen, die für sich genommen als \nweniger oder überhaupt nicht (mehr) schutzwürdig anzusehen sind, so können auch \nsolche Flächen unter Schutz gestellt werden, wenn sich dies aus ihrer Bedeutung für \ndie schutzwürdige Umgebung und aus ihrer räumlichen und funktionellen \nZugehörigkeit zu einer als Einheit zu begreifenden Landschaft rechtfertigt. \n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 -, Juris Rn. 48. \n\n30\n\nDiese Voraussetzungen lagen vor. Eine inselförmige Ausklammerung des \nC. aus dem zusammenhängenden Landschaftsschutz wäre der \nUnterschutzstellung der angrenzenden Flächen abträglich gewesen, weil hiermit die \nGefahr verbunden gewesen wäre, dass das Gelände - zumal in Anbetracht seiner \nZustandes - für Nutzungen in Anspruch genommen würde, die dem Schutzzweck in \nder Umgebung zuwiderliefen; schon das (gescheiterte) Anliegen eines \nMotocrossvereins, den C. als Übungsgelände nutzen zu dürfen, belegt diese \nGefahr. \n\n31\n\n2. Rechtsgrundlage des Modellsportverbots in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist § 42 a \nAbs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 LG. Nach den letztgenannten Vorschrift sind in \nLandschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung von § 2 c Abs. 1 LG und \nnach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen \nverboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen \nSchutzzweck zuwiderlaufen. Diese Regelung gilt gemäß § 42 a Abs. 3 LG für Inhalt \nund Wirkung der Schutzausweisungen nach § 42 a Abs. 1 und 2 LG entsprechend. \n\n32\n\nDas mit der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes aufgestellte Verbot \neiner bestimmten Handlung setzt nur Anhaltspunkte dafür voraus, dass die \ngesetzlichen Schutzgüter ohne die Regelung abstrakt gefährdet wären. Es ist nicht \nder Nachweis erforderlich, dass die bestimmte Handlung konkret zu einer \nGefährdung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führen muss; vielmehr reicht \naus, dass Gefährdungen oder nachhaltige Störungen möglich sind. Für diese \nAnnahme hat der Verordnungsgeber einen erheblichen Einschätzungs- und \nBeurteilungsspielraum.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, \nUrteil vom 14. Oktober 2008 - 4 K 25/06 -, Juris Rn. 134 m.w.N.\n\n34\n\nNach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass mit § 2 Abs. 1 Nr. 6 \nOVO der Modellsport im Ganzen - ohne weitere Differenzierung nach Art der Modelle \nund deren Antrieb - untersagt hat. Denn das Betreiben jeglichen Modellsports in \neinem Landschaftsschutzgebiet begründet jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der \ngesetzlichen Schutzgüter. So mag etwa der Modellflug mit Segel- und \nElektroflugmodellen wenig Fluglärm verursachen, kann aber, insbesondere wenn \norganisiert und in größerem Umfang betrieben, andere landschaftsrechtlich relevante \nStörungen (z.B. durch den An- und Abfahrtsverkehr der Modellflieger und etwaiger \nZuschauer) hervorrufen. Den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ist, soweit \ngeboten, durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von dem \ngenerellen Verbot Rechnung zu tragen. \n\n35\n\nVgl. zur Gültigkeit des Verbotes von „Modellsportbetrieb\" in einer \nLandschaftsschutzverordnung auch: OVG NRW, Urteil vom \n5. September 1985 - 7 A 2523/84 -, Natur und Recht (NuR) 1986, 213 \nff. (der Streitfall betraf die Ordnungsbehördliche Verordnung zur \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes - I. - vom 4. Dezember \n1984); vgl. ferner: Stollmann, Freizeitaktivität Modellfliegen: \nÖkologische Problematik und rechtliche Rahmenbedingungen, NuR \n1997, 476 (479). \n\n36\n\nII. Der Betrieb von Modellhubschraubern mit Verbrennungsmotoren auf dem \nC4. ist - jedenfalls ohne eine erhebliche Beschränkung der Flugzeiten, die \nder im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers nicht vorsieht - mit dem \nSchutzzweck der „besonderen Bedeutung für die Erholung\" nach § 1 OVO nicht zu \nvereinbaren. \n\n37\n\nBei der Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten einer \nLandschaftsschutzverordnung ist regelmäßig eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. \nZunächst ist zu prüfen, ob die Schutzzwecke der Verordnung durch die begehrte \nAusnahme nennenswert nachteilig beeinträchtigt werden. Ist dies zu verneinen, so ist \ndie Ausnahme ohne Weiteres zu erteilen; denn für die Aufrechterhaltung des Verbots \nvon Handlungen, die die Schutzzwecke der Verordnung nicht nennenswert nachteilig \nbeeinträchtigen, besteht kein rechtfertigender Grund. Liegt eine solche \nBeeinträchtigung vor, hat es damit hingegen nicht sein Bewenden, so dass die \nAusnahme schon deswegen zu versagen wäre. In diesem Fall ist vielmehr auf der \nzweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die konkret zu erwartende Beeinträchtigung im \nbetreffenden Einzelfall bei einer Gesamtabwägung der für die Handlung \nsprechenden (privaten) Interessen und der gegen die Handlung sprechenden \nnegativen Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Verordnung hinzunehmen ist. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NuR 2000, \n51 (52); a.A. offenbar Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n16. September 1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 (100), das die \nZulassung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme allein von der \nNichtbeeinträchtigung des Schutzzwecks abhängig macht.\n\n39\n\n1. Die besondere Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes für die Erholung \nwird nicht unerheblich durch den vom Kläger geplanten Modellflugbetrieb \nbeeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, dass der Lärm, der von \nverbrennungsmotorgetriebenen Flugmodellen ausgeht, die Eignung eines \nLandschaftsraums als Ort stiller Erholung erheblich in Mitleidenschaft ziehen kann. \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass von einer „stillen\" \nErholung in § 1 OVO keine Rede sei und anderenorts - nämlich bei der Ausweisung \ndes Biosphärengebiets Schwäbisch Alb - anerkannt worden sei, dass „zur \nErholungsnutzung … auch der Flug- und Modellflugbetrieb (gehöre)\", ist dem \nentgegenzuhalten, dass ein solches Verständnis von „Erholung\", das auch \nemissionsträchtige Freizeitaktivitäten wie den Betrieb verbrennungsmotorisierter \nFlugmodelle umfassen soll, mit der hinter § 21 Buchst. c LG stehenden Intention des \nGesetzgebers nicht in Einklang zu bringen ist. Nicht jede Freizeitgestaltung, die für \nihre Verwirklichung auf die „Inanspruchnahme\" von freier Landschaft angewiesen ist \nund, ist die Erholung, deretwegen ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden \nkann, sondern nur solche, bei der die Erholung in dem Genuss der in ihren \nnatürlichen Funktionen geschützten Natur und Landschaft besteht. \n\n40\n\n So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O.; \nStollmann, LG, Stand: März 2008, § 21 Anm. 3.3.\n\n41\n\nLetzteres trifft auf den Modellflug, bei dem die freie Landschaft nur Kulisse des \nFlugbetriebs ist, offensichtlich nicht zu. \n\n42\n\nVgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 1 \nRn. 8; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Februar 2009, \n§ 1 Rn. 59; Stollmann, Freizeitaktivität Modellfliegen: Ökologische \nProblematik und rechtliche Rahmenbedingungen, NuR 1997, 476 \n(478 f.). \n\n43\n\nEine nennenswerte Beeinträchtigung der Erholungsbedeutung ist auch nach den \nkonkreten örtlichen Verhältnissen zu erwarten. Die Behauptung des Klägers in \nseinem Antrag vom 14. März 2008, „unmittelbar außerhalb des Geländes\" seien \nseine „Aktivitäten bezüglich der Lärmimmission nicht oder nur in völlig unerheblicher \nWeise wahrnehmbar\" - im Schriftsatz vom 12. Juni 2009 ist sogar davon die Rede, \ndass die Lärmemissionen „außerhalb des eingezäunten Geländes gar nicht \nwahrgenommen wurden\" - hat sich im gerichtlichen Ortstermin vom 16. Juni 2008 als \nunzutreffend erwiesen. Der Fluglärm ist vielmehr, wie sich in dem Termin \nherausgestellt hat und wie der Kammer durch die Schilderung des Berichterstatters \nvermittelt worden ist, auch in einer Entfernung von mehreren hundert Metern von der \nFlugzone noch - teils recht deutlich - hörbar. Erholungssuchende, die sich in der \nNähe des C2. aufhalten, um dort zu wandern, spazieren zu gehen oder \nnur zu rasten, würden insofern bei laufendem Flugbetrieb über längere Strecke bzw. \nZeit von einem landschaftsfremden Lärm „begleitet\", der nach seiner Charakteristik \nund Intensität durchaus dazu angetan ist, auch von einem unbefangenen Besucher \ndes Gebiets als störend wahrgenommen zu werden. Der Umstand, dass der \nGeräuschpegel je nach Flugsituation an- und abschwillt, führt nicht dazu, dass die \nLärmbelastung insgesamt als erträglicher empfunden wird. Hinzu kommt, dass das \nGebiet um den C. von etlichen wandertauglichen Wegen durchzogen wird, die \nzum Teil auch als Wanderwege in der Örtlichkeit ausgewiesen sind; ein \ngekennzeichneter Wanderweg führt auf der Nordseite unmittelbar an dem \nehemaligen Militärstandort vorbei. Zur Attraktivität des Gebiets für Wandernde und \nSpaziergänger trägt der „Wanderparkplatz\" bei, der wenige hundert Meter östlich des \nC. angelegt worden ist und über gut ausgebaute Zuwegungen angesteuert \nwerden kann. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass das \nGebiet in nicht unbeträchtlichem Maße von Erholungssuchenden frequentiert wird. \nDass in der Vergangenheit, als der frühere Militärstandort bereits vom Kläger für den \nModellflug genutzt wurde, keine Beschwerden über den Fluglärm bekannt geworden \nsein sollen, lässt auf eine Verträglichkeit des Flugbetriebs nicht schließen. Ein \nsolcher Rückschluss verbietet sich schon deshalb, weil nicht davon auszugehen ist, \ndass Wanderer oder Spaziergängern jede Einwirkung, die sie (berechtigterweise) als \nBeeinträchtigung des Natur- und Landschaftsgenusses empfinden, zum Anlass \nnehmen, sich an die Ordnungsbehörden oder auch an den Verursacher selbst zu \nwenden; dass die Einfriedung des C2. es nicht erleichtert, etwaige \nBeschwerden über den Fluglärm unmittelbar an vor Ort anwesende Mitglieder des \nKlägers heranzutragen, liegt hierbei auf der Hand. \n\n44\n\nVgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom \n7. Dezember 1979 - II R 54/79 -, NuR 1980, 129 (131). \n\n45\n\nDie Beeinträchtigung der Erholungsbedeutung durch den Modellflugbetrieb wird \nnicht dadurch unbeachtlich, dass das ehemalige Militärgelände bereits anderweitig \ngenutzt wird, namentlich als Übungsgelände der Polizei, Feuerwehr oder einer \nRettungshundestaffel. Eine durch diese Nutzungen verursachte Lärmvorbelastung \nkönnte allenfalls zur Vereinbarkeit des Modellflugbetriebs mit den Schutzzwecken der \nOVO beitragen, wenn diese Vorbelastung so gravierend wäre, dass der zusätzliche \nFluglärm daneben nicht mehr nennenswert ins Gewicht fiele. Dafür spricht aber \nnichts. Bei den Übungen handelt es sich - ungeachtet ihrer konkreten Häufigkeit - \njedenfalls um Einzelereignisse; damit ist das Vorhaben des Klägers, das keine \nzeitlichen Einschränkungen des Flugbetriebs vorsieht (und insofern lediglich \ndenjenigen Beschränkungen unterläge, die sich aus der notwendigen \nluftverkehrsrechtlichen Erlaubnis ergäben), nicht vergleichbar. Insbesondere für die \nSonn- und Feiertage dürfte davon auszugehen sein, dass keine relevante \nLärmvorbelastung durch die anderweitigen Nutzungen gegeben ist; dies sind aber \ngerade diejenigen Tage, an denen im besonderen Maße mit einem konfliktträchtigen \nAufeinandertreffen des von den Mitgliedern des Klägers betriebenen Freizeitsports \nauf der einen Seite und der das Landschaftsschutzgebiet zu Erholungszwecken \naufsuchenden Wanderer und Spaziergänger auf der anderen Seite zu rechnen ist. In \nAnbetracht dessen mag dahinstehen, ob die Geräuscheinwirkungen, die von den \nÜbungen auf dem C4. ausgehen, nicht ohnehin weniger störend ausfallen; \nebenso kann offen bleiben, ob eine Lärmvorbelastung, die - wie hier - durch \nNutzungen mit Gemeinwohlbezug verursacht wird, überhaupt zur \nlandschaftsrechtlichen Legalisierung privater Freizeitaktivitäten herangezogen \nwerden kann. \n\n46\n\nSoweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass auf dem C4. auch \n(von privater Seite) Fahrzeuge und Maschinen abgestellt, getestet und gewartet \nwürden, ist nicht ersichtlich, dass die hiermit verbundenen Immissionen denjenigen \nGeräuscheinwirkungen, die durch den vom Kläger geplanten Flugbetrieb \nhervorgerufen würden, hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität auch nur annähernd \ngleichkommen, insbesondere ähnlich weitreichend ausstrahlen. Sollten Nutzungen \ndes Geländes - namentlich wegen des entstehenden Lärms - den Regelungen der \nLandschaftsschutzverordnung widersprechen, bliebe der Beklagte dazu berufen, \nordnungsbehördlich einzuschreiten. Lärmträchtige und landschaftsrechtlich \nunzulässige Aktivitäten, für die auch keine Ausnahme oder Befreiung in Betracht \nkäme, könnten indessen keine Rechtfertigung dafür bieten, eine weitere Nutzung \nzuzulassen, die den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ausdrücklich \nzuwiderläuft. \n\n47\n\nSchließlich sind auch die Emissionen der insgesamt drei in der Umgebung des \nC. errichteten Windkraftanlagen nicht dazu angetan, den Fluglärm als mit den \nSchutzzwecken der OVO vereinbar erscheinen zu lassen. Dabei mag dahinstehen, \nob es sachgerecht ist, die Lärmvorbelastung des Gebiets um den C. allein nach \nden Ergebnissen des sogenannten „Geräusch-Screenings NRW\" (im Internet \nabrufbar über http://www.lanuv.nrw.de/geraeusche/screening2.htm) zu beurteilen, bei \ndem die Geräuscheinwirkungen der Windkraftanlagen offenbar keine \nBerücksichtigung gefunden haben. Denn selbst wenn die Immissionen, die von \nWindkraftanlagen ausgehen, dazu angetan sind, den Erholungswert des sie \numgebenden Gebiets in gewissem Maße zu beeinträchtigen, \n\n48\n\nvgl. zur Relevanz der Anlagengeräusche insoweit OVG NRW, Urteil \nvom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, S. 59 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n49\n\nbleibt es dabei, dass auch die durch die Windkraftanlagen bedingte \nLärmbelastung der Umgebung durch den Flugbetrieb nochmals nicht unerheblich \ngesteigert würde. Dabei gewinnt insbesondere der Umstand an Bedeutung, dass die \nWindkraftanlagen ihr maximales Lärmpotential erst unter äußeren (Wind-\n)Bedingungen entfalten, bei denen ein Flugbetrieb nicht mehr möglich erscheint, \nwährend - anders gewendet - bei für den Modellflug geeigneten Windverhältnissen \nvergleichsweise deutlich weniger Lärm von den Anlagen ausgeht. Dies wurde auch \nim Zuge der gerichtlichen Ortstermine deutlich. \n\n50\n\n2. Steht nach alledem eine nennenswerte Beeinträchtigung der \nErholungsbedeutung des Gebiets durch das Vorhaben des Klägers zu erwarten, führt \nauch die auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis, dass \ndiese Beeinträchtigung bei einer Gesamtabwägung der für das Vorhaben \nsprechenden (privaten) Interessen und der gegen es sprechenden negativen \nAuswirkungen auf die Schutzzwecke der Verordnung nicht hinzunehmen ist. Denn \ndie Störungen, die von einem zeitlich weitgehend uneingeschränkten Flugbetrieb \nausgehen, ziehen die der Allgemeinheit dienende Erholungseignung des \nSchutzgebiets in der Umgebung des Vorhabensstandortes so gravierend in \nMitleidenschaft, dass die ausschließlich privaten Interessen des Klägers und seiner \nMitglieder zurückzustehen haben. Bei dieser Gewichtung kommt zum Tragen, dass \nder Modellflugsport nicht auf als schützenswert anerkannte Flächen angewiesen ist; \ner kann, was sich von selbst versteht, auch außerhalb von \nLandschaftsschutzgebieten durchgeführt werden. \n\n51\n\nVgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Beschluss vom 5. \nSeptember 2000 - 20 A 722/00 -, NuR 2001, 343 (345). \n\n52\n\nDer Kläger kann darauf verwiesen werden, seine Bemühungen um eine \ngeeignete Alternativfläche für den Modellflug, die keinen landschaftsrechtlichen \nBedenken unterliegt, regional weiter auszudehnen; auch Bereiche außerhalb des \nKreisgebietes (etwa im benachbarten Märkischen Kreis oder Hochsauerlandkreis) \nkönnen, soweit noch in zumutbarer Entfernung zum Sitz des Vereins, in den Blick \ngenommen werden. Dabei liegt es an dem Kläger, die Alternativlosigkeit \nnachzuweisen. Dieser Nachweis ist, da die Suche offenbar auf ein Teilgebiet des \nKreises P. beschränkt wurde, nicht erbracht worden. In diesem Zusammenhang \nvermag die Kammer allerdings der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, es \nkomme auf die Bereitschaft der Eigentümer von Flächen, die nach öffentlich-\nrechtlichen Maßstäben für den Modellflug geeignet sind, diese Flächen auch \nprivatrechtlich hierfür herzugeben, nicht an. Soweit das Gewicht des privaten \nInteresses des Klägers, sein Vorhaben realisieren zu können, von der (Nicht-\n)Verfügbarkeit geeigneter Alternativstandorte abhängt, kommt es allein auf die \nfaktische (Un-)Möglichkeit des Ausweichens auf einen solchen Standort an. Scheitert \ndas Ausweichen allein an der Weigerung des Grundeigentümers, kann der Kläger \nauf diese Fläche ebenso wenig verwiesen werden, wie wenn öffentlich-rechtliche \nHinderungsgründe vorlägen. \n\n53\n\nIII. Scheitert die Zulassung einer Ausnahme nach den vorstehenden \nAusführungen daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nSatz 1 OVO nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte anderenorts \nzu Recht landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigungen für den Modellflug in \nLandschaftsschutzgebieten erteilt hat. Selbst davon ausgehend, dass einzelne \nGenehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen (wofür allerdings, was klargestellt \nsei, nichts Stichhaltiges spricht), hätte der Kläger keinen Anspruch auf \n„Gleichbehandlung im Unrecht\". \n\n54\n\nB. Dem Kläger steht auch eine Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LG nicht zu. \nHiernach kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung u.a. von den \nVerboten einer Landschaftsschutzverordnung erteilen, wenn\n\n55\n\na) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall\naa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei-\n chung mit den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege zu vereinbaren ist, oder\nbb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land-\n schaft führen würde oder\nb) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor-\n dern.\n\n56\n\nDie Voraussetzungen des im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden \nBefreiungstatbestandes zu a) aa) sind nicht gegeben. \n\n57\n\nI. Es fehlt bereits daran, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu \neiner nicht beabsichtigten Härte führen würde. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert \nnach gefestigter Rechtsprechung einen atypischen Sachverhalt, bei dem die \nAnwendung der Ge- oder Verbotsnorm, von der befreit werden soll, zwar ihrem \nTatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt „passt\" und mithin die \nAnwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das \ndem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt \nist.\n\n58\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 8 A \n2248/05 -; Beschluss vom 26. November 2002 - 8 A 2961/02 -; Urteil \nvom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 1992 \n- 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583 f. (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des \nBundesnaturschutzgesetzes alter Fassung).\n\n59\n\nEin solcher Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor. Aus dem beigezogenen \nVorgang der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich, dass das Gelände der \nehemaligen Bundeswehrstellung auf dem C. bei Erlass der OVO bewusst \n(erneut) in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden ist. Schon daraus folgt, \ndass es Intention des Verordnungsgebers war, dieses Gelände auch den für das \nSchutzgebiet aufgestellten Verbotsregelungen zu unterwerfen, und die daraus \nresultierenden Härten durchaus „beabsichtigt\" sind. Eine Befreiung zugunsten von \nFreizeitnutzungen - um die es hier geht - kann ohnehin regelmäßig nicht auf den \nGesichtspunkt der „nicht beabsichtigten Härte\" gestützt werden.\n\n60\n\nVgl. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 29. August 2000 \n- 1 L 828/00 - und Urteil vom 27. März 2001 - 1 K 82/00 -; jeweils \nbestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 \n- 8 B 1706/00 - und vom 13. November 2002 - 8 A 2025/01 -. \n\n61\n\nII. Die Abweichung ist auch nicht mit den Belangen der Landschaftspflege zu \nvereinbaren. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zur Unvereinbarkeit des \nVorhabens mit den Schutzzwecken nach § 1 OVO zu verweisen.\n\n62\n\nC. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte \nihm die begehrte Genehmigung lediglich „befristet bis zur Renaturierung des \nGeländes\" erteilt. Diese zusätzliche Regelung, die der Sache nach als auflösende \nBedingung aufzufassen sein dürfte, trägt zur Genehmigungsfähigkeit nichts \nEntscheidendes bei. Die weder durch eine Ausnahme noch durch eine Befreiung zu \nbehebende Unzulässigkeit des vom Kläger geplanten Flugbetriebs folgt, wie \ndargelegt, schon aus den in der Umgebung des Geländes zu erwartenden \nLärmeinwirkungen. Auf eine mögliche künftige Freigabe des Geländes für die \n(erholungssuchende) Allgemeinheit kommt es daher nicht an. Im Übrigen stellt sich \ndas Ob und Wann einer etwaigen Renaturierung als vollkommen ungewiss dar, so \ndass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beeinträchtigungen für \neine überschaubare Übergangszeit hinnehmbar sind. \n\n63\n\nOb der Kläger eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für einen \nzeitlich erheblich reduzierten, etwa auf einzelne (wenige) Wochentage oder \nTageszeiträume beschränkten Flugbetrieb beanspruchen kann, ist im vorliegenden \nVerfahren nicht zu entscheiden, da der Kläger einen entsprechenden Antrag - mit der \nnotwendigen Konkretisierung des Zeitrahmens - nicht gestellt hat. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene ein Kostenrisiko vermieden hat, \nindem sie davon abgesehen hat, einen Sachantrag zu stellen (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO). \n\n65\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-17/1-k-2770-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-17/1-k-2770-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239556","retrieved":"2026-07-09 02:02:31.077002+00:00"}}