{"status":"available","doknr":"OLD239555","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0617.1K1000.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"1 K 1000/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen jagdliche Verbotsregelungen eines\nLandschaftsplanes. Er ist Jagdpächter des im Gebiet der Gemeinde X. liegenden\ngemeinschaftlichen Jagdbezirkes F. . \n\n3\n\nIm August 2006 trat der vom Kreistag als Satzung beschlossene Landschaftsplan\nV \"Wickede-Ense\" in Kraft, dessen Aufstellung im Jahre 2001 beschlossen worden\nwar. Mit dem Landschaftsplan wurde u.a. das Naturschutzgebiet (NSG) \"Ruhraue\"\nfestgesetzt, das einen 370 ha großen Landschaftsraum entlang des Flusslaufs der\nRuhr umfasst. \n\n4\n\nUnter der Überschrift \"spezielle Regelungen\" setzte der Plangeber besondere\ngebietsspezifische Verbote für die Fischerei und Jagd fest. Für die Jagd auf\nWasservögel, um die es im vorliegenden Verfahren geht, sind folgende Regelungen\nbedeutsam: \n\n5\n\n\"Zusätzlich zu den unter den Ziffern 1 - 16 aufgeführten allgemeinen Verboten\nwird untersagt:\n\n6\n\n...\n\n7\n\n2. Die Ausübung der Jagd in folgendem Rahmen:\n\n8\n\na) Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 01.01.-15.10. sind verboten.\nUnberührt bleiben eine Gesellschaftsjagd bzw. zwei jagdliche Streifen in der Zeit vom\n16.10. bis 31.12. eines jeden Jahres.\n\n9\n\n...\n\n10\n\ne) Die Jagd auf Wasservögel ist verboten:\n\n11\n\nIn den gekennzeichneten Kernzonen des Naturschutzgebietes\n\n12\n\nUnberührt bleibt die Stockentenjagd im Rahmen der o.a. Gesellschaftsjagd sowie an\n\n13\n\n- insgesamt 6 Abenden in der Zeit vom 16.09. bis 15.11. in den Kernzonen a) + b),\n\n14\n\n- insgesamt 6 Abenden in der Zeit vom 15.10. bis 15.12. in der Kernzone c),\n\n15\n\n- insgesamt 6 Abenden in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. in der Kernzone d),\n\n16\n\njedoch nicht im unmittelbaren Uferbereich der Ruhr.\n\n17\n\nIn der Zeit vom 01.01. bis 30.09. in den Randzonen des Naturschutzgebietes\"\n\n18\n\nDie nachfolgenden \"Erläuterungen\" haben folgenden Wortlaut:\n\n19\n\n\"Die Ruhraue beherbergt äußerst empfindliche und schutzwürdige\nArtenbestände. Ein wesentliches Ziel der Unterschutzstellung ist es, diese Bestände\nzu erhalten und zu fördern. Vielfältige Nutzungsansprüche können in ihrer\nKombination eine deutliche Beeinträchtigung des Gebietes darstellen. Räumliche\nbzw. zeitliche Nutzungseinschränkungen sind daher in diesen besonders sensiblen\nBereichen erforderlich.\"\n\n20\n\nDer vom Kläger bejagte Jagdbezirk F. umfasst einen südlich und östlich\nvon X. bzw. westlich und nordwestlich des Ortsteils F. gelegenen\nAbschnitt der Ruhraue, der auf gesamter Länge als NSG festgesetzt ist. Im mittleren\nBereich dieses Abschnitts ist die Kernzone c) ausgewiesen. Ein Teil dieser Kernzone\nist als FFH-Gebiet \"Ruhr\" (DE-4616-303) geschützt. \n\n21\n\nMit seinem an die Beklagte zu 2. gerichteten Schreiben vom 24. August 2006\nbeantragte der Kläger die \"Befreiung von der Vorschrift der Regelung im\nLandschaftsflächenplan betr. Abschuss und Bejagungsverbot von Wasservögeln im\nBereich X. /F. , Naturschutzgebiete und FFH Zone C, im gemeinschaftlichen\nJagdbezirk F. \". Auf Bitte der Beklagten zu 2. erläuterte der Kläger in seinem\nSchreiben vom 26. September 2006, dass sich sein Antrag auf alle jagdbaren\nWasservogelarten (\"Stockente, Blesshuhn, Gänse und Kormoran\") beziehe. Diese\nWasservögel sollten in der gesamten Kernzone im Jagdbezirk bejagt werden. Die\nBejagung solle während der gesamten gesetzlichen Jagdzeiten stattfinden. Zur\nBegründung trug der Kläger vor, dass kein Grund zur Einschränkung der Jagd in der\nKernzone c) bestehe. Das unter einem hohen Nordhang liegende Teilstück der Ruhr\nkönne kaum als Ruhezone für Zugvögel dienen. Dieser Bereich werde hauptsächlich\nvon Stockenten sowie von einigen ganzjährig heimischen Tafel- und Krickenten\ngenutzt. Die Bejagung der heimischen Arten berge also keine Nachteile für Zugvögel,\ndie hauptsächlich im Bereich der Kernzonen a) und b) lagerten. \n\n22\n\nAm 14. oder 15. November 2006 fand eine Besprechung statt, an der neben dem\nKläger, dem Sachbearbeiter der beklagten Landschaftsbehörde und dem\nBürgermeister der Gemeinde X. auch Vertreter der Jagdgenossenschaften\nX. -F. und X. -X1. sowie der Jagdpächter des Jagdbezirks X1.\nteilnahmen. Im Anschluss an diese Besprechung beantragten die genannten\nJagdgenossenschaften unter dem 17. November 2006, \"namens und im Auftrag der\nJagdpächter C. (Jagdgenossenschaft X. -F. ) und T.\n(Jagdgenossenschaft X. -X1. ) die Erweiterung der Jagdzeiten auf\nWasservögel in dem Naturschutzgebiet \"Ruhraue\" in den Kernzonen c) und d) an\njeweils 6 Abenden vom 15. Oktober bis zum 15. Januar eines jeden Jahres\". Für die\nKernzone c) werde \"die Jagd auf Wasservögel in der o.g. Zeit im direkten Uferbereich\nvon der Eisenbahnbrücke ruhrabwärts bis zum Beginn des Eichenwaldes\" beantragt.\nDer Kläger verwies in seinem an den Kreisjagdberater adressierten Schreiben vom\n30. November 2006, das der Kläger am 6. Dezember 2006 in Fernkopie auch an die\nBeklagte zu 2. sandte, auf diesen Antrag und bat um Unterstützung in der\nanstehenden Landschaftsbeiratssitzung. \n\n23\n\nNach Zustimmung des Landschaftsbeirates erteilte die Beklagte zu 2. dem\nKläger mit Bescheid vom 16. April 2007 die Befreiung, in \"seinem\" Jagdbezirk in der\nKernzone c) des NSG \"Ruhraue\" die Jagd in folgendem Umfang auszuüben (Anm.:\nDie fehlerhafte Nummerierung - 1., 1., 2., 3. - wurde im nachfolgenden Zitat\nkorrigiert):\n\n24\n\n\"1. Die Stockentenjagd wird in der Kernzone c von der Eisenbahnbrücke\nbis zum Ruhrknick an der westlichen Ortsgrenze von F. auf einer Länge\nvon etwa 300 m im Uferbereich der Ruhr zwischen dem Fluss und dem Fußweg\nzugelassen.\n\n25\n\n2. Die Stockentenjagd in dem unter Nr. 1 beschriebenen Gebiet ist dabei auf\njeweils 6 Abende in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember eines\njeden Jahres beschränkt.\n\n26\n\n3. Die Stockentenjagd darf dabei in den Kernzonen c und d nicht am gleichen Tag\ndurchgeführt werden. Mit den Jagdausübungsberechtigten in der Kernzone d\n(Gemeinschaftlicher Jagdbezirk X1. ) ist durch entsprechende Absprachen\neine alternierende Jagdausübung sicherzustellen.\n\n27\n\n4. Der jederzeitige Widerruf dieses Bescheides bleibt vorbehalten.\"\n\n28\n\nMit Schreiben vom 2. Mai 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den\nBescheid und beantragte \"erneut die komplette Aufhebung der jagdlichen\nEinschränkungen in der Gemeindejagd F. \". Ein Nachteil für andere\nWasservögel durch die Bejagung der Stockenten, Gänse und Blesshühner habe\nnicht nachgewiesen werden können. \n\n29\n\nIn ihrem an die Beklagte zu 2. adressierten Schreiben vom 17. Juli 2007 nahm\ndie \"Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.V.\" (im\nFolgenden: ABU) zu dem Befreiungsantrag Stellung. \n\n30\n\nUnter dem 24. Juli 2007 ergänzte die Beklagte zu 2. ihren Bescheid vom 16. April\n2007 um eine Begründung dafür, dass dem Befreiungsantrag nur teilweise\nentsprochen worden sei. Sie verwies auf die im Landschaftsplan enthaltene\nErläuterung der jagdlichen Beschränkungen im NSG \"Ruhraue\". Für einen\nabgrenzbaren Uferbereich neben dem Fußweg sei die Beklagte der Mehrheit des\nLandschaftsbeirates gefolgt, die Stockentenjagd hier wegen der nicht unerheblichen\nVorbelastungen (stark frequentierter Fußweg und Weidevieh) zuzulassen, da es\ninsoweit auf zusätzliche jagdliche Störungen nicht mehr unbedingt ankomme. Bei\nden übrigen beantragten Uferbereichen an der Ruhr liege aber eine andere Situation\nvor. Dort gelte es, die nur mäßig gestörten Naturschutzbereiche von vermeidbaren\nStörungen freizuhalten. Es sei notwendig, die Beunruhigung am Gewässer so gering\nwie möglich zu halten. Eine störungsfreie Jagd auf Wasservögel gebe es nicht. Durch\ndie Jagd werde nicht nur den dem Jagdrecht unterliegenden Vögeln nachgestellt.\nDurch den Gebrauch von Schusswaffen und den Einsatz von Jagdhunden komme es\nzu einer erheblich größeren Unruhe unter den auf und an den Gewässern\nbefindlichen Vögeln. Vogelarten wie Kanadagänse und Höckerschwäne würden\nspeziell an der Ruhrbrücke der B 63 im Winter gerne von Passanten gefüttert. Ein\nAbschuss dieser Tiere führe zu einer deutlichen Reduzierung des Erlebnis- und\nErholungswertes und würde von vielen Besuchern und Anwohnern sicher nicht\nakzeptiert. Die Festsetzung des Bejagungsbeginns auf den 15. Oktober reduziere die\nMöglichkeit von Fehlabschüssen seltener und gefährdeter Entenarten, da die\nmeisten Enten zu dieser Zeit bereits in ihr Prachtkleid gewechselt hätten, was eine\nUnterscheidung deutlich vereinfache. Im Winter befinde sich eine Reihe von\nstörungsempfindlichen Wasservogelarten - wie Reiherente, Schnatterente oder\nZwergsäger - im NSG. Ein vermehrtes Auffliegen durch Störungen jeder Art führe zu\neinem erhöhten Energieverbrauch dieser Vögel. Deshalb sei die Beschränkung der\nJagd auf sechs Abende bis zum 31. Dezember das Äußerste, was den\nJagdausübungsberechtigten zugestanden werden könne. Die Alternierung der Jagd\nin den Kernzonen c) und d) diene der Schaffung von Rückzugsräumen. Bei einer\nparallelen Bejagung der Kernzonen müssten die Vögel auf andere Gewässer\nausweichen. Dadurch würde die hohe Bedeutung dieses Ruhrabschnittes als\nÜberwinterungsgebiet drastisch geschmälert. \n\n31\n\nUnter dem 10. August 2007 legte die Beklagte zu 2. den Vorgang der\nBezirksregierung Arnsberg zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vor.\n\n32\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2008 erteilte die Bezirksregierung dem Kläger eine\n- mit weiteren Regelungen verbundene - Ausnahmegenehmigung \"gem. § 6 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den\nSchutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten - Kormoran-Verordnung\n(Kormoran-VO) - in Verbindung mit § 43 Abs. 8 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz\nund Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - für die Ausübung\nder Jagd auf Kormorane innerhalb der Kernzone c) des Naturschutzgebietes\n\"Ruhraue\" von der Eisenbahnbrücke bis zum Ruhrknick an der westlichen\nOrtsgrenze von F. auf einer Länge von 300 m im Uferbereich der Ruhr\nzwischen dem Fluss und dem Fußweg in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31.\nDezember eines jeden Jahres\". Hinsichtlich der Bejagung von Kormoranen sei eine\nAusnahme in dem Umfang zu erteilen, wie eine Befreiung für die Bejagung von\nStockenten zugelassen worden sei. Mit dem Erlass der Kormoran-VO sei allgemein\neine Gefährdung der heimischen Tierwelt (Fischbestände) und der\nFischereiwirtschaft durch die Kormorane festgestellt worden.\n\n33\n\nMit ihrem weiteren Bescheid vom 13. Februar 2008 wies die Bezirksregierung\nden Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, soweit er sich auf die\n\n34\n\n- Nichtzulassung der Jagd auf Blässhühner und Gänse,\n\n35\n\n- Bestimmung des 31. Dezember eines jeden Jahres als letztmöglicher Termin\nfür die Ausübung der Jagd,\n\n36\n\n- Beschränkung der Jagd innerhalb der Kernzone c) auf 300 m innerhalb des\nUferbereichs sowie\n\n37\n\n- Festlegung der alternierenden Jagd nach Absprache mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk X1.\n\n38\n\nbeziehe, und wiederholte im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid angeführten\nGründe. \n\n39\n\nAm 13. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren\nBegründung trägt er im Wesentlichen vor: Eine Einschränkung des durch die\nEigentumsgarantie geschützten Jagdrechts müsse erforderlich und verhältnismäßig\nsein. Der Runderlass zur Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten verdeutliche,\ndass die Jagd nur im Ausnahmefall einen Gegensatz zum Natur- und\nLandschaftsschutz darstelle. Für die hier in Rede stehende Örtlichkeit lägen bislang\nkeine Erkenntnisse vor, dass sich die Jagd negativ auf den Bestand und die\nEntwicklung der Wasservögel ausgewirkt habe. Die Beklagte zu 2. habe sich auf eine\nabstrakte Aufzählung von Schutzgründen beschränkt. Für Blässhühner, Gänse und\nSchwäne seien ausschließlich sachfremde Erwägungen angestellt worden. Die\nErwägung der ABU, dass sich die Gesellschaft daran stören könne, wenn Jagd auf\n\"halb zahmes Wild\" gemacht werde, etwa auf Gänse, die doch von Passanten\ngefüttert würden, sei von den Schutzzielen der Schutzgebietsausweisung in keiner\nWeise gedeckt. Im Übrigen komme es in der Realität nicht vor, dass ein Jäger etwa\nauf eine Gans schösse, die in der Annahme, Futter zu bekommen, auf ihn zu\nschwimme. Die Kanadagänse als Neozoen hätten sich in Nordrhein-Westfalen in den\nletzten Jahren derart stark vermehrt, dass nunmehr eine gewöhnliche Jagdzeit für sie\neingerichtet worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass sie heimische Tierpopulationen\ndauerhaft verdrängten; außerdem belasteten sie in größeren Beständen die\nWassergüte. Insbesondere die auch vor Ort befindlichen Nilgänse zeigten gegenüber\nanderen Wasservogelarten ein drastisches Habitatverhalten. Es sei nicht Intention\ndes Naturschutzes, für den unbedarften Naturbesucher eine naturfremde\nTiererlebniswelt zu schaffen. Das Störungspotential bei der Bejagung von\nBlässhühnern, Gänsen und Schwänen stelle sich nicht anders dar als dasjenige bei\nder Bejagung von Stockenten. Wenn die Beklagte zu 2. bei den Stockenten ein\ngeringeres Schutzinteresse sehe, müsse dies erst recht für die Neozoen\nKanadagans und Nilgans gelten, die endemische Arten verdrängten. Bei der\nJagdausübung sei eine Gefahr der Verwechselung mit geschützten Tierarten\nausgeschlossen. Das Verbot der Wasservogeljagd im Landschaftsplan schieße\ndeutlich über das Ziel hinaus; es fehle an der Erforderlichkeit und Angemessenheit.\nEs gebe deutliche Hinweise darauf, dass die Schutzzone c) nicht über die geforderte\nSchutzqualität verfüge, sondern lediglich wegen der Biotopverbindung zum\nSchutzgebiet erhoben worden sei. Diese Zone unterscheide sich deutlich von den\nanderen Schutzgebietsbereichen. Geschützte Überwinterungsgäste hielten sich dort\nnicht auf. Etwaige minimale Aufenthaltsnachweise reichten für eine NSG-Qualität\nnicht aus, insbesondere im Hinblick auf die gravierenden jagdlichen\nEinschränkungen. Es entspreche dem Interesse des Naturschutzes und der\nBiotoperhaltung, die Bejagung insbesondere der Gänse zu ermöglichen, die\nregelmäßig mit mindestens 200 Individuen zu beobachten seien und noch dazu im\nSchutzgebiet gefüttert würden. Derartige Ansammlungen stellten ein nicht zu\nunterschätzendes Seuchenhygienerisiko dar. So habe der Kläger etwa an einem\nAbend ca. 300-350 Kanadagänse, 60 Nilgänse und 30 Graugänse im Umfeld des\nSchutzgebietes gesichtet. Im Befreiungsverfahren sei auch von dem zuständigen\nMitarbeiter der Fachbehörde der Beklagten zu 2. zur Sprache gebracht worden, dass\ndie Sachverhaltsermittlung bei der Aufstellung des Landschaftsplanes nicht\nordnungsgemäß erfolgt sei und Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden seien.\nDie Fachbehörde habe auch zunächst - vor der Sitzung des Landschaftsbeirates -\nfestgestellt, dass dem Anliegen des Klägers entsprochen werden könne. Der Antrag\nsei auch unter dem Aspekt des im Bundesjagdgesetz verankerten Auftrages zur\nWildschadensvermeidung zu bewerten gewesen. Die durch Gänse verursachten\nWildschäden würden von Jahr zu Jahr größer. Der Landschaftsplan berufe sich auf\ndie Umsetzung der sog. Vogelschutzrichtlinie. Diese lasse aber ausdrücklich die\nBejagung der Kanadagans, Graugans und Stockente zu. Das weitgehende Verbot\nder Wasservogeljagd verstoße insofern gegen die Planvorgabe. \n\n40\n\nDer Kläger beantragt,\n\n41\n\nfestzustellen, dass die Wasservogeljagd in der Kernzone c) des\nNaturschutzgebietes \"Ruhraue\" keiner Befreiung von den Jagdverboten des\nLandschaftsplanes V \"Wickede-Ense\" bedarf,\n\n42\n\nhilfsweise \n\n43\n\ndie Beklagte zu 2. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2007\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg\nvom 13. Februar 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine von den Jagdverboten\ndes Landschaftsplanes V \"Wickede-Ense\" unberührte Wasservogeljagd in der\nKernzone c) des Naturschutzgebietes \"Ruhraue\" im Wege der Befreiung zu\nerlauben.\n\n44\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n45\n\n die Klage abzuweisen.\n\n46\n\nSie verweisen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und tragen\nergänzend im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Klägers seien die\nFlächen des NSG \"Ruhraue\" naturschutzwürdig und die jagdlichen Beschränkungen\nfür dessen Kernzone c) erforderlich und angemessen. Die Flächen seien im\nBiotopkataster des Landes NRW erfasst. Darin werde das Gebiet u.a. als wertvoll für\nWasservögel qualifiziert. Der Ruhrabschnitt südöstlich von X. sei ein gesetzlich\ngeschützter Biotop. In dem Datenbogen sei etwa ein Brutvorkommen für die Rote-\nListe-Art Haubentaucher vermerkt. Dieser Abschnitt sei auch Teil eines FFH-\nGebietes. Laut dem Objektreport habe der Mittellauf der Ruhr u.a. als Lebensraum\nfür den Eisvogel eine herausragende Bedeutung. Eine wichtige planungsrelevante\nGrundlage sei ferner die Biotopverbundflächendarstellung des Landes. In dem\neinschlägigen Datenbogen werde der Ruhrabschnitt als wichtiger Brut-, Rast- und\nÜberwinterungsplatz für Wasservögel bezeichnet. Als dort vorkommende\nbemerkenswerte Tierarten würden u.a. die Rote-Liste-Arten Krickente, Zwergtaucher,\nEisvogel sowie Vorkommen der Arten Gänsesäger, Bekassine, Uferschwalbe,\nWasseramsel, Knäkente, Teichrohrsänger und Flussregenpfeifer genannt. Insgesamt\nwerde der Bereich als wertvoll für Vogelarten der Fließgewässer eingestuft. Die\nStörungsempfindlichkeit dieser Vogelarten werde durch die empfindlichsten Vögel\nbestimmt, die auch den Rest der Gruppe \"mitrissen\". Störungen und der hohe\nenergetische Aufwand beim Auffliegen könnten zu einer verringerten Fitness und\ndamit zu einem verminderten Bruterfolg in der nachfolgenden Brutsaison führen. Das\näußerst ausdifferenzierte System der jagdlichen Regelungen für das NSG \"Ruhraue\"\nsei von dem Bemühen getragen, die Jagdausübung zuzulassen, soweit es der\nSchutzzweck des NSG gerade noch ermögliche. Weitergehende pauschale\nBeschränkungen wären durchaus zulässig gewesen. Die Kernzone c) sei gegenüber\nanderen Auenbereichen weniger gestört und eigne sich hervorragend als Rast-, Brut-\nund Überwinterungsraum für Wasservögel. In der Jagdpraxis wirkten sich die\nVerbote kaum als wirklich einschneidende Beschränkungen aus. Eine unbeschränkte\nJagd auf Wasservögel wäre mit Beeinträchtigungen für geschützte Arten verbunden.\nDie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen hier nicht vor.\nAus heutiger Sicht schließe sich die Beklagte zu 2. der Auffassung der\nBezirksregierung an, die geltend gemacht habe, dass die Voraussetzungen des § 69\ndes Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft\n(Landschaftsgesetz - LG) nicht gegeben seien und die Befreiung daher insgesamt zu\nversagen gewesen sei. Die Differenzierung zwischen der Bejagung der Stockenten\nund der Bejagung der anderen Wasservogelarten beruhe auf sachlichen Gründen.\nStockenten kämen gewöhnlich in größerer Individuenzahl vor und stünden mit\nselteneren Arten in vielfältiger Konkurrenz. Sie neigten auch zur Bastardisierung mit\nHausenten. Im NSG \"Ruhraue\" gebe es keinen überhöhten Bestand an Gänsen. Es\ngebe auch keine Belege dafür, dass die Gänse dort kleinere Vogelarten verdrängten.\nDer Kläger habe im Übrigen in keiner Weise dargelegt, warum die Gänse gerade auf\nNaturschutzgebietsflächen dezimiert werden müssten. \n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von der Beklagten zu 2.\nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage, die sich - anders als die\nhilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage - nicht gegen die Beklagte zu 2. als Behörde,\nsondern gegen den Beklagten zu 1. als deren Rechtsträger richtet, ist nach § 43 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Befreiungsbedürftigkeit der in den\nAnträgen bezeichneten jagdlichen Handlungen konkretisiert ein Rechtsverhältnis\nzwischen den Beteiligten im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. An der Feststellung des\nNichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses besteht ein berechtigtes Interesse, da\ndie fraglichen Verbotsregelungen den jagdausübungsberechtigten Kläger in der\nfreien Jagdausübung beschränken, soweit sich Jagdbezirk und die Kernzone c)\nüberschneiden. Die Feststellungsklage ist schließlich auch nicht nach § 43 Abs. 2\nVwGO subsidiär, da der Kläger seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder\nLeistungsklage verfolgen kann, sofern sich die Verbotsregelungen als unwirksam\nerweisen; namentlich kommt in diesem Fall eine auf Erteilung einer\nAusnahmegenehmigung oder Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in\nBetracht. \n\n50\n\nDie Feststellungsklage ist unbegründet. Für die Wasservogeljagd in der\nKernzone c) des Naturschutzgebietes \"Ruhraue\" bedarf der Kläger, soweit diese\nJagd mit den Verbotsregelungen des Landschaftsplanes kollidiert, einer Befreiung\nnach § 69 LG; eine Zulassung von Ausnahmen sieht der Plan insoweit nicht vor. \n\n51\n\nDie jagdlichen Verbote des Landschaftsplanes für das NSG \"Ruhraue\" sind,\nsoweit sie hier im Streit stehen, rechtswirksam. \n\n52\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Landschaftsplanes hat der\nKläger nicht erhoben. Eine \"ungefragte\" Fehlersuche verlangt der\nAmtsermittlungsgrundsatz dem Gericht nicht ab. \n\n53\n\nVgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom\n11. Januar 2008 - 9 B 54.07 -, Juris Rn. 7 m.w.N.\n\n54\n\nAuch materiell sind die streitigen Verbotsregelungen nicht zu beanstanden. \n\n55\n\nDie Festsetzung des NSG \"Ruhraue\" entspricht dem Erforderlichkeitsgebot in §\n20 Satz 1 LG. Hiernach werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies\n\n56\n\na) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter\nwildlebender Tier- und Pflanzenarten,\n\n57\n\nb) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder\nerdgeschichtlichen Gründen oder\n\n58\n\nc) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit\neiner Fläche oder eines Landschaftsbestandteils\nerforderlich ist. \n\n59\n\nDas Merkmal der Erforderlichkeit verknüpft die Unterschutzstellung mit den\nnormativ vorgegebenen Kriterien und Voraussetzungen. Dabei kennzeichnet der\nBegriff der Erforderlichkeit den Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine\ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich\ngegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der\nNutzungsinteressen des Grundeigentümers geprägt ist. Erforderlich ist die\nUnterschutzstellung allerdings nicht erst dann, wenn der Schutz unabweislich oder\ngar zwingend geboten ist. Es reicht vielmehr aus, dass die gesetzlichen Schutzgüter\nohne die vorgesehenen Schutzmaßnahmen abstrakt gefährdet wären.\n\n60\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, Natur\nund Recht (NuR) 2001, 348 (349); Beschluss vom 30. September\n2008 - 8 A 1022/07 -.\n\n61\n\nDas betreffende Gelände muss im Sinne des Schutzzwecks schutzwürdig und\nschutzbedürftig sein.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -,\na.a.O., und vom 12. Januar 2005 - 8 A 2131/03 -; Beschluss\nvom 30. September 2008 - 8 A 1022/07 -.\n\n63\n\nAusweislich der Begründung des Landschaftsplans, die nachfolgend\nauszugsweise wiedergegeben wird, ist die Unterschutzstellung des NSG \"Ruhraue\"\nerfolgt:\n\n64\n\n\"1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung\n\n65\n\na) der naturnahen Strukturen, der Dynamik und der Durchgängigkeit eines\nFließgewässers mit seinen auentypischen Elementen als überregional\nbedeutsamer Lebensraum seltener und gefährdeter sowie\nlandschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere als Brut-,\nRast- und Überwinterungsraum für an Wasser gebundene Vogelarten\n\n66\n\n...\n\n67\n\nb) von natürlichen Lebensräumen u. Vorkommen wildlebender Tiere und\nPflanzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates\nvom 21. Mai 1992 … aufgeführt sind.\n\n68\n\nHierbei handelt es sich gem. Anhang I der FFH-Richtlinie um folgende\nLebensräume:\n\n69\n\n...\n\n70\n\nund gem. Anhang II der FFH-Richtlinie um folgende Tierarten:\n\n71\n\n...\n\n72\n\nund gem. Anhang II der FFH-Richtlinie um folgende Vogelarten:\n\n73\n\n- Eisvogel\n\n74\n\n- Spießente\n\n75\n\n- Uferschwalbe\n\n76\n\n- Krickente\n\n77\n\n- Flussregenpfeifer\n\n78\n\n- Knäkente\n\n79\n\n- Teichrohrsänger\n\n80\n\n- Tafelente\n\n81\n\n- Bekassine\n\n82\n\n- Gänsesäger\n\n83\n\n- Wiesenpieper\n\n84\n\n- Zwergsäger\n\n85\n\n- Wasserralle\n\n86\n\n- Singschwan\n\n87\n\n- Zwergtaucher\n\n88\n\n...\n\n89\n\n2. aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.\n\n90\n\n3. wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden\nSchönheit dieser Auenlandschaft.\"\n\n91\n\nAus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergibt sich, dass die\nUnterschutzstellung des NSG \"Ruhraue\" jedenfalls aus den unter Nr. 1 aufgeführten\nGründen erforderlich ist, die im Übrigen so konkret und detailliert formuliert sind, dass\nvon einer - vom Kläger monierten - \"abstrakten Aufzählung von Schutzgründen\"\nkeine Rede sein kann. Der Festsetzung des NSG ging eine umfassende und\ndetaillierte Biotopkartierung voraus (vgl. die Angaben zu VB-A-4513-020, BK 4413-\n002, BK-4513-003 und GB-4614-311). Auch im Zuge der Meldung des FFH-Gebiets\n\"Ruhr\" (DE-4616-303) wurde die Schutzwürdigkeit des Areals erfasst. Diese\nErhebungen lassen keinen Zweifel daran, dass die Erforderlichkeit der\nUnterschutzstellung des NSG \"Ruhraue\" aufgrund der dargelegten ökologischen\nBedeutung gegeben ist. \n\n92\n\nFür die rechtliche Prüfung der vom Kläger beanstandeten jagdlichen\nVerbotsregelungen ist zunächst § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes\nNordrhein-Westfalen (LJG NRW) maßgeblich. Hiernach wird die Ausübung der Jagd\nin Naturschutzgebieten nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im\nLandschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 34 Abs. 1\nLG sieht vor, dass in Naturschutzgebieten nach Maßgabe näherer Bestimmungen im\nLandschaftsplan alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung,\nBeschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile\noder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Hier erweisen sich die fraglichen\nVerbotsregelungen als erforderlich, um eine nachhaltige Störung zu vermeiden. \n\n93\n\nEbenso wie bei der Entscheidung über die Ausweisung eines NSG, über dessen\nGrenzen und Schutzzwecke hat die Landschaftsbehörde auch bei der Aufstellung\nflankierender Verbotsregelungen einen Handlungsspielraum. Erforderlich im Sinne\ndes Landschaftsrechts sind nicht nur solche Schutzmaßnahmen, die zur Erreichung\ndes Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Verbote\nsind vielmehr bereits dann erforderlich, wenn sie geeignet sind, abstrakten\nGefährdungen der im Landschaftsplan oder einer Schutzverordnung zulässigerweise\ngeregelten Schutzzwecke effektiv entgegenzuwirken. Dem Plan- oder\nVerordnungsgeber steht hierbei ein Spielraum zu, bei dessen Ausfüllung die\ngesetzlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und auch mögliche\nprivate Interessen abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte dürfen im Streitfall nur\nüberprüfen, ob die angegriffenen Verbotsnormen unter Berücksichtigung des\nGestaltungsermessens des Plan- bzw. Verordnungsgebers fehlerfrei unter\nAbwägung der gegenläufigen Interessen geregelt worden sind. Es ist hingegen nicht\nAufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob die im Grundsatz notwendigen\nVerbotsregelungen hinsichtlich der zulässigen Handlungen oder der Ausnahmen und\nBefreiungen auch anders oder im Sinne des Rechtsschutzsuchenden besser hätten\ngefasst werden können.\n\n94\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SchlH),\nUrteil vom 13. Juni 2002 - 1 K 3/01 -, NuR 2003, 380 (382) m.w.N.\n\n95\n\nHier halten sich die vom Kläger angegriffenen Verbotsregelungen im Rahmen\nzulässiger Ermessensausübung. Die Einschränkungen der Jagd auf Wasservögel\nsind geeignet, Gefahren für die im Landschaftsplan dargelegten Schutzzwecke des\nNSG \"Ruhraue\" wirksam abzuwenden. Ausweislich der bereits zitierten Nr. 1 a)\nerfolgte die Unterschutzstellung (auch) zur Erhaltung, Wiederherstellung und\nEntwicklung des Gebietes \"insbesondere als Brut-, Rast- und Überwinterungsraum\nfür an Wasser gebundene Vogelarten\". Dieser Schutzzweck würde durch eine\nuneingeschränkte Jagd auf Wasservögel gefährdet. \n\n96\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, geschützte\nÜberwinterungsgäste hielten sich in der Kernzone c) nicht - oder allenfalls in\nminimalem Umfang - auf, den Tatsachen entspricht. Denn der Schutzzweck bezieht\nsich weder allein auf die Funktion des Gebiets als Überwinterungsraum noch allein\nauf besonders geschützte Vogelarten. Auch die dem Jagdrecht unterliegenden\nVogelarten, die das Gebiet nur als Rastplatz nutzen, sind vom Schutzzweck erfasst.\n\n97\n\nDie weitere Behauptung des Klägers, die Kernzone c) sei lediglich aus Gründen\nder Biotopverbindung zum Schutzgebiet erhoben worden, erweist sich als rein\nspekulativ. Die Aufstellungsvorgänge geben für eine solche Intention des Plangebers\nnichts her. \n\n98\n\nDie in der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 27. März 2007 von Seiten des\nKreisjagdberaters angesprochenen \"starken Vorbelastungen\" der Kernzone c) durch\n\"einen dort verlaufenden, stark frequentierten Fußweg und Weidevieh\" werfen keine\nZweifel an der Erforderlichkeit der jagdlichen Verbotsregelungen (auch) für diesen\nBereich auf. Denn es liegt auf der Hand, dass die mit der Jagdausübung\nverbundenen Störungen insbesondere für dort rastende Vogelarten von ganz\nanderer Qualität sind; die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Einwendung von\nanderer Seite, \"dass Weidevieh für die Wasservögel keine Störung darstelle und\ndass sich der von der Eisenbahnbrücke bis F. verlaufende Fußweg außerhalb\nder Fluchtdistanz der Wasservögel am Ruhrufer befinde\", erweist sich als\nüberzeugend. Etwaige Störungen, die sich aus der Benutzung des anderen, in dem\nvom Kläger vorgelegten Kartenausschnitt markierten Fußweges ergeben, der\njenseits der Ruhr - außerhalb des vom Kläger bejagten Reviers - verläuft, können\nsich im Übrigen kaum auf denjenigen Bereich der Kernzone c) auswirken, der\ninnerhalb seines Reviers liegt. \n\n99\n\nDurch den Hinweis des Klägers darauf, dass sich die Gänsepopulationen in den\nletzten Jahren deutlich vergrößert hätten, wird die Erforderlichkeit der Jagdverbote\nebenfalls nicht in Frage gestellt. Auch wachsende Bestände dürfen durch das\nNaturschutzrecht effektiv geschützt werden. Eine Schutzausweisung zugunsten\nbestimmter Tier- oder Pflanzenarten setzt nicht voraus, dass die Arten gefährdet\nsind. \n\n100\n\nVgl. OVG SchlH, a.a.O.\n\n101\n\nIm Übrigen dienen die Jagdverbote auch dem Schutz anderer Arten von\nWasservögeln, auch solcher, die in keinem Konkurrenzverhältnis zu Gänsen\nstehen.\n\n102\n\nZu Recht hält die Beklagte zu 2. dem Kläger entgegen, dass kein\nnachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, warum die Gänse gerade auf unter\nNaturschutz stehenden Flächen dezimiert werden müssten. Der Jagdbezirk des\nKlägers erfasst auch weiträumige Flächen, die frei von naturschutzrechtlichen\nJagdbeschränkungen sind. Die vorliegenden jährlichen Streckenmeldungen für die\nJagdjahre 2003/04 bis 2008/09 weisen aus, dass der Kläger auch den letzten\nJagdjahren - unter dem Regime des Landschaftsplans - noch Schwäne und Gänse\ngeschossen hat. Dass die Jagdstrecken in diesem Bereich möglicherweise geringer\nausfallen als es ohne die jagdlichen Beschränkungen der Fall wäre, führt nicht zu\neiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Jagdrechts. Der Naturschutz muss nicht\nzugunsten größtmöglicher Abschussquoten zurückstehen. \n\n103\n\nIm Einzelfall kann selbst ein ausnahmsloses Jagdverbot in einem NSG\ngerechtfertigt sein. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass eine störungsfreie\nJagd auf Wasservögel nicht möglich ist.\n\n104\n\nVgl. OVG SchlH, a.a.O., m.w.N.; Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2004 - 8 KN 43/02 -, NuR 2005, 411 (414);\nvgl. ferner Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli\n1992 - 3 N 686/88 -, NuR 1993, 165 (166 f). \n\n105\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass sich das Störungspotential bei der\nBejagung von Blässhühnern, Gänsen und Schwänen nicht anders darstelle als\ndasjenige bei der (hier in gewissem Umfang zulässigen) Bejagung von Stockenten,\nist es nicht willkürlich, dass der Plangeber die Bejagung lediglich einer einzelnen\nWasservogelart im Interesse der Jagdausübungsberechtigten nach bestimmten\nMaßgaben zugelassen hat. Ein sachgerechter Grund für diese Differenzierung liegt\njedenfalls darin, die jagdbedingten Störungen so gering zu halten, dass sie ein als\ngerade noch erträglich angesehenes Maß nicht überschreiten. Mit jeder weiteren Art,\nderen Bejagung ebenfalls ermöglicht würde, nähme die Beeinträchtigung des\nSchutzwecks zwangsläufig zu. \n\n106\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Kläger beanstandeten\nJagdverbote abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sind. Das auch im Natur-\nund Landschaftsschutzrecht (vgl. § 2 Abs. 1 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LG)\nverankerte Abwägungsgebot verlangt generell, dass eine Abwägung stattfindet, in sie\ndie berührten und nicht nur geringwertigen Belange eingestellt werden, die\nrelevanten Belange entsprechend ihrer objektiven Bedeutung gewichtet werden, und\nein Ausgleich zwischen ihnen hergestellt wird, der nicht außer Verhältnis zu ihrem\nGewicht steht. Auf die Missachtung dieser Anforderungen kann nicht allein aus dem\nUmfang und dem Inhalt der Erläuterungen zu den einzelnen Festsetzungen\ngeschlossen werden. Da ein Erfordernis der Begründung der Festsetzungen nicht\nbesteht, ist der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der gesamte Akteninhalt\nzugrunde zu legen. \n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 -,\nJuris Rn. 54 m.w.N.\n\n108\n\nHiervon ausgehend spricht nichts für das Vorliegen eines Abwägungsmangels.\nNamentlich hat der Plangeber die jagdlichen Belange in die Abwägung eingestellt\nund entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet. Die betroffenen\nJagdgenossenschaften und Inhaber von Eigenjagdbezirken sind im\nAufstellungsverfahren beteiligt worden. Im Hinblick auf die geplanten Jagdverbote\nu.a. im NSG \"Ruhraue\" fanden mehrere Besprechungen unter Beteiligung des\nKreisjagdberaters statt; bei der Besprechung am 26. April 2004 war auch der Kläger\nzugegen. Der Plangeber hat ferner die obere Jagdbehörde beteiligt und, wie in § 20\nAbs. 1 Satz 2 LJG NRW vorgesehen, das erforderliche Einvernehmen hergestellt\n(vgl. die E-Mail des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd vom 4. Januar\n2005). \n\n109\n\nSoweit aus der Niederschrift über die Sitzung des Landschaftsbeirates vom 27.\nMärz 2007 hervorgeht, dass der Sachbearbeiter der unteren Landschaftsbehörde\ndes Kreises, Herr I1. , eingeräumt habe, \"dass bei der Aufstellung des\nLandschaftsplanes die von Herrn T1. -T2. \" (Anm.: der Betreffende war und\nist Kreisjagdberater und Vorsitzender des Kreisjagdbeirates) \"angesprochenen\nstarken Vorbelastungen nicht genügend berücksichtigt seien\", lässt sich ein\nbeachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang hieraus nicht herleiten. Ein\nAbwägungsdefizit käme lediglich in Betracht, wenn es sich bei den angesprochenen\nVorbelastungen um entscheidungserhebliche Umstände gehandelt hätte, die bei der\nBeschlussfassung über den Landschaftsplan und dessen jagdliche\nVerbotsregelungen nicht oder jedenfalls nicht mit dem gebotenen Gewicht in die\nAbwägung eingestellt worden wären. Die Äußerung, man habe die Vorbelastungen\nim Aufstellungsverfahren \"nicht genügend berücksichtigt\", kann sich indessen nicht\nnur auf den Abwägungsvorgang, sondern alternativ auch auf das\nAbwägungsergebnis beziehen. Sie kann - mit anderen Worten - auch so zu\nverstehen sein, dass die jagdlichen Regelungen als Ergebnis der Abwägung bei der\ngebotenen Berücksichtigung der Vorbelastungen anders, nämlich weniger\neinschränkend, hätten gefasst werden müssen. Das Abwägungsergebnis ist jedoch,\nwie dargelegt, nicht zu beanstanden. Auf möglicherweise anderslautende\npersönliche Auffassungen einzelner Behördenmitarbeiter kommt es hierbei nicht an.\nIst die besagte Äußerung hingegen so zu deuten, dass sie sich auf den\nAbwägungsvorgang bezieht und der Sache nach auf ein Abwägungsdefizit zielt, wäre\nein - unterstellter - Mangel im Abwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des\nLandschaftsplans nur erheblich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das\nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 LG).\n\"Offensichtlich\" sind nach der zur Bauleitplanung ergangenen Rechtsprechung,\nderen Grundsätze auf die Landschaftsplanung übertragbar sind, jedoch nur solche\nMängel, die auf äußeren, objektiv feststellbaren Umständen beruhen und ohne\nAusforschung der Mitglieder des zur Beschlussfassung berufenen Gremiums über\nderen Planungsvorstellungen erkennbar sind. Fehler und Irrtümer, die z.B. die\nZusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und\nEinstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der\nBelange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder\nPlanbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind in diesem Sinne\n\"offensichtlich\".\n\n110\n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -,\nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 64, 33 (36 ff); vgl.\nferner: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil\nvom 13. Februar 2008 - 3 S 2282/06 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2008, 676 (680).\n\n111\n\nAn dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier aber schon deshalb, weil die fragliche\nÄußerung, die in der Niederschrift der Beiratssitzung festgehalten ist, unterschiedlich\nim dargelegten Sinne interpretiert werden kann und deshalb gerade nicht allein aus\ndem Akteninhalt darauf geschlossen werden kann, dass ein Fehler im\nAbwägungsvorgang vorliegt. \n\n112\n\nDie angegriffenen jagdlichen Verbote verstoßen auch nicht gegen die\nEigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Denn bei\nNutzungsverboten oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes handelt\nes sich nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung um Inhaltsbestimmungen\ndes Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich als\nAusdruck der Sozialbindung hinzunehmen sind. \n\n113\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 1997\n- 1 BvR 310/84 -, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 367 ff;\nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94,\n1 (3 f); Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, NuR 2000,\n267; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, NuR\n1998, 161, jew. m.w.N. \n\n114\n\nAls unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur\ndann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des\nEigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder\nwenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der\nDinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. \n\n115\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, NuR 1998,\n37 (40) m. w. N.\n\n116\n\nDiese Voraussetzungen einer unzumutbaren Beschränkung liegen hier\noffensichtlich nicht vor. Die unter Schutz gestellten Flächen sind weiterhin im\nRahmen der Regelungen des Landschaftsplans landwirtschaftlich nutzbar und auch\ndie Jagdausübung wird nicht vollständig unterbunden, sondern verhältnismäßig\neingeschränkt. \n\n117\n\nSchließlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass sich der Plangeber bei\nder Aufstellung der jagdlichen Verbote in Widerspruch gesetzt hat zum Runderlass\ndes Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1. März 1991\nbetreffend die \"Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten\", der allerdings als dem\nInnenrecht zuzurechnende Verwaltungsvorschrift ohnehin keine unmittelbare\nRechtswirkung gegenüber dem Bürger entfaltet. Der Erlass erkennt ausdrücklich an,\ndass die Ausübung der Jagd als \"Störfaktor\" wirken kann und es bei Vorliegen der\ngesetzlichen Voraussetzungen geboten sein kann, einschränkende Regelungen zur\nJagdausübung zu erlassen, ggf. bis hin zu einem völligen Verbot der Jagd im\nEinzelfall (vgl. hierzu insbes. Nr. 1.5, 2.2.1 und 3). \n\n118\n\nEbenso wenig laufen die Jagdverbote des Landschaftsplans dem plangemäßen\nGebot zuwider, das Gebiet solle \"entsprechend seiner gemeinschaftlichen\nBedeutung nach FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie weiter entwickelt und betreut\nwerden\" (S. 63 des Landschaftsplans). Soweit sich der Kläger in diesem\nZusammenhang darauf beruft, dass die sog. Vogelschutzrichtlinie [Richtlinie des\nRates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten\n(79/409/EWG) (ABl. L 103 vom 25. April 1979, S. 1)] ausdrücklich auch die\nBewirtschaftung und die Regulierung der geschützten Arten zum Ziel erhoben habe\nund außerdem die Bejagung der Graugans, der Kanadagans und der Stockente\nzulasse, genügt der Hinweis darauf, dass das NSG \"Ruhraue\" nicht innerhalb eines\nnach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiets liegt, ja nicht einmal in\nunmittelbarer Nähe zu einem solchen Gebiet gelegen ist. Allein deshalb hat die\nVogelschutzrichtlinie keine Bedeutung für die streitigen Regelungen.\n\n119\n\nDie mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, bleibt in der\nSache aber ebenfalls erfolglos. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die\nbegehrte Befreiung. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten zu 2. ist daher\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5\nVwGO). \n\n120\n\nNach der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kann die\nuntere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung u.a. von den Verboten eines\nLandschaftsplanes erteilen, wenn\n\n121\n\na) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall\n\n122\n\naa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder\n\n123\n\nbb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder\n\n124\n\nb) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.\n\n125\n\nDie Voraussetzungen des im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden\nBefreiungstatbestandes zu a) aa) sind nicht gegeben. Es fehlt schon daran, dass die\nDurchführung der Vorschrift hier im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte\nführen würde. \n\n126\n\nDas Tatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte\" erfordert\nnach gefestigter Rechtsprechung einen atypischen Sachverhalt, bei dem die\nAnwendung der Ge- oder Verbotsnorm, von der befreit werden soll, zwar ihrem\nTatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt \"passt\" und mithin die\nAnwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das\ndem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt\nist.\n\n127\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 8 A 2248/05 -;\nBeschluss vom 26. November 2002 - 8 A 2961/02 -; Urteil vom\n19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungs-\nrecht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); BVerwG, Beschluss vom\n14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583 (584) (zu § 31\nAbs. 1 Satz Nr. 1 a des BNatSchG alter Fassung).\n\n128\n\nDer Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte kann hiernach nur im\nAusnahmefall als Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten zur\nAnwendung kommen. \n\n129\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2005, a.a.O.; Urteil\nvom\n19. Januar 2001, a.a.O. (1181).\n\n130\n\nSolche Besonderheiten liegen in Ansehung der Kernzone c) des NSG \"Ruhraue\",\num die es hier allein gehen kann, jedenfalls für den vom Kläger bejagten Bereich\nnicht vor. Wie bereits dargelegt, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der\nEignung und Bedeutung der Kernzone als Lebensraum für Wasservögel, selbst wenn\ndie Zone, wie der Kläger geltend macht, nicht oder nur in marginalem Umfang von\n\"Überwinterungsgästen\" in Anspruch genommen wird. Auch die bereits mehrfach\nangesprochenen \"Vorbelastungen\", namentlich durch den Fußweg, stellen nach den\nvorstehenden Ausführungen keine besonderen Umstände dar, die eine nicht\nbeabsichtigte Härte im vorliegenden Fall begründen könnten. \n\n131\n\nEine von den Jagdverboten des Landschaftsplanes V \"Wickede-Ense\"\nunberührte Wasservogeljagd in der Kernzone c) des NSG \"Ruhraue\" wäre auch nicht\nmit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren.\nSelbst eine weniger weitgehende Befreiung, mit der lediglich die für die zulässige\nBejagung von Stockenten geltenden Regelungen auf Blässhühner, Gänse und\nSchwäne erstreckt würden, hätte eine erhebliche Mehrbelastung des Gebiets zu\nFolge, die dem Schutzzweck erkennbar widerspräche. \n\n132\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n133\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1\nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-17/1-k-1000-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-17/1-k-1000-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239555","retrieved":"2026-07-09 02:02:30.989399+00:00"}}