{"status":"available","doknr":"OLD239673","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0610.8K1353.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"8 K 1353/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und \ndie Beklagte jeweils zur Hälfte. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung vom 09. Juni 2009 den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung \nvon § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Klarstellung \neinzustellen. \n\n3\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz \n1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle - wie hier - \nübereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits \nin der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. \nDabei ist zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des \nVerfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner ist \nvon Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch \neigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. \nDaneben oder sogar anstelle dieser für die \nKostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte \nkönnen im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nzu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere \nErwägungen Beachtung finden. \n\n4\n\nVor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, \ndass die Beteiligten die Verfahrenskosten jeweils zur \nHälfte tragen. Nach der hier gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage waren die \nErfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der \nübereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung \ninsgesamt offen. \n\n5\n\nDabei legt die Kammer zunächst zugrunde, dass \nmaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen \nVerhandlung (gewesen) sein dürfte. Darauf deuten \ninsbesondere § 59 des Wassergesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LWG) und § 7 a des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG), die in materieller \nHinsicht unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar \nstreitentscheidend gewesen wären. Diese Vorschriften \nstellen nämlich ihrerseits auf die aktuelle bzw. \ngegenwärtige Sachlage ab, indem sie voraussetzen, \ndass (bestehende) Indirekteinleitungen von Abwasser - \nwie diejenige der Klägerin - hinsichtlich der gebotenen \nMinimierung der Schadstofffracht stetig an den - \nneuesten - Stand der Technik anzupassen sind. \n\n6\n\nDavon ausgehend mag viel dafür sprechen, dass \njedenfalls im - wie ausgeführt maßgeblichen - Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung eine deutlich \nweitergehende Minimierung des im betrieblichen \nAbwasser der Klägerin vorhandenen Stoffes \nPentadiformal nach dem Stand der Technik möglich \n(gewesen) ist und demzufolge gemäß § 59 Abs. 4 LWG \ni. V. m. § 7 a WHG angeordnet werden musste bzw. \nkonnte, als dies noch mit dem im 2. Änderungsbescheid \ndiesbezüglich im Ergebnis festgelegten \nÜberwachungswert von 41,6 mg/l geschehen war. Mit \nden inzwischen umgesetzten Maßnahmen erreicht die \nKlägerin nahezu konstant eine Minimierung von \nPentadiformal in ihrem betrieblichen Abwasser auf \njedenfalls weniger als 3 mg/l. Ob eine - wie von der \nBeklagten mit dem streitigen 3. Änderungsbescheid \nangeordnet - darüber hinausgehende Minimierung von \nPentadiformal im betrieblichen Abwasser der Klägerin \nverlangt werden konnte bzw. musste, ist jedoch \nmindestens mit Rücksicht auf die bei der Bestimmung \ndes maßgeblichen Standes der Technik im Sinne von § \n59 Abs. 4 LWG i. V. m. § 7 a WHG u. a. gebotene \nBerücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen \nAufwand und Nutzen der möglichen Maßnahmen \nangesichts der inzwischen vorliegenden weiteren \nErkenntnisse über Pentadiformal einerseits und den \nbeträchtlichen Kosten für eine gegenwärtig sichere \nweitere Reduzierung von Pentadiformal andererseits \noffen. Für die Beantwortung dieser im Tatsächlichen wie \nim Rechtlichen schwierigen Frage bietet die hier zu \ntreffende Kostenentscheidung keinen Raum (mehr). \nNichts anderes ergäbe sich, soweit die Beklagte die \nangeordnete Verschärfung des Überwachungswertes \nnicht auf § 59 Abs. 4 LWG, sondern auf sonstige \nErmächtigungen wie z. B. auf die Ausübung eines \nAuflagenvorbehaltes gestützt wissen will. In einem \nsolchen Falle hätte sich die fragliche Problematik \nspätestens unter dem Aspekt der gebotenen \nVerhältnismäßigkeit der Verschärfung des \nÜberwachungswertes als solcher mit dem \nentsprechenden Ergebnis gestellt. \n\n7\n\nUnbeschadet des Vorgesagten sind die \nErfolgsaussichten der Klage in vollem Umfang offen \ngewesen. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die \nBeklagte die Anordnungen in dem angefochtenen 3. \nÄnderungsbescheid im Wege der Ermessensausübung \ngetroffen haben will. Denn bei der hier gebotenen \nsummarischen Betrachtung hätte eine \nErmessensentscheidung mit Rücksicht darauf, dass der \nangeordnete Überwachungswert - wie ausgeführt - \nmöglicherweise über das nach dem Stand der Technik \noder ansonsten gebotene Maß der Minimierung von \nPentadiformal hinausging, ggf. nur insgesamt \naufgehoben werden können. Darüber hinaus stand die \nVerhältnismäßigkeit des gesamten 3. \nÄnderungsbescheides aber auch deshalb in Frage, weil \ndie Beklagte darin den gegenüber dem 2. \nÄnderungsbescheid deutlich verschärften \nÜberwachungswert für Pentadiformal ohne jedwede \nÜbergangsregelung, insbesondere ohne eine \nUmsetzungsfrist festgelegt hat. Für die Klärung dieser \ntatsächlich und rechtlich schwierigen Frage besteht im \nRahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung \nebenfalls kein Anlass (mehr). \n\n8\n\nIst nach alledem der Ausgang des Rechtsstreits \nvollständig offen gewesen, erscheint es als \nausgewogen, die Verfahrenskosten den Beteiligten \njeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Dafür spricht zudem, \ndass beide Beteiligte durch ihre Erledigungserklärungen \nauf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Standpunkte im \nWesentlichen gleichermaßen verzichtet haben. \n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. Dies folgt für die \nEntscheidung über die Einstellung des Verfahrens aus \neiner entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz \n2 VwGO und für die Kostenentscheidung aus § 158 Abs. \n2 VwGO. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-10/8-k-1353-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-06-10/8-k-1353-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239673","retrieved":"2026-07-09 02:02:39.760251+00:00"}}