{"status":"available","doknr":"OLD240621","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0515.7L211.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"7 L 211/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks N.---------weg 22 in T1. - I. . Das Grundstück befindet sich im \nunbeplanten Innenbereich. Ca. 1.000 m nordöstlich des Grundstücks steht auf dem \nGebiet der Stadt T1. seit einigen Jahren eine Windkraftanlage vom Typ Nordex \nN-52. Nordnordöstlich des Grundstücks des Klägers liegt eine von der Stadt B. \nim Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen. \n\n4\n\nDie Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheiden vom 14. und 26. \nMärz 2007 Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier \nWindkraftanlagen (WKA 1 und 4 sowie WKA 3 und 5) vom Typ Enercon E-70 mit \neiner Nabenhöhe von 113,5 m in dieser Vorrangzone. Mit Bescheid vom 24. April \n2008 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung, anstelle der \nbereits genehmigten vier Windkraftanlagen drei Windkraftanlagen (WKA 1, 3 und 5) \nvom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108 m zu errichten und zu \nbetreiben. Die Anlage 1 liegt ca. 1.250 m, die Anlage 3 ca. 1.000 m und die Anlage 5 \nca. 1.400 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. Zugleich ordnete die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung hinsichtlich der \nWindkraftanlage 1 an, die zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen wurde. \n\n5\n\nAm 5. Juni 2008 hat der Antragsteller Klage gegen die Genehmigung erhoben, \nüber die noch nicht entschieden ist (VG Arnsberg 7 K 1932/08).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. Januar 2009 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige \nVollziehung der Genehmigung auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 3 und 5 mit \nfolgender Begründung an: Der Antragsteller habe kein schützenswertes \nSuspensivinteresse, da kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass die Genehmigung \nnachbarschützende Normen verletze. Die Beigeladene habe ein anzuerkennendes \nwirtschaftliches Interesse an der baldigen Ausnutzung der Genehmigung. Schließlich \nbestehe ein öffentliches Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des Vorhabens, \nweil es durch den Verzicht auf die Verbrennung fossiler Brennstoffe einen Beitrag \nzum Klimaschutz leiste. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde \ndieser Bescheid mit Schreiben vom 5. Februar 2009 übersandt.\n\n7\n\nNachdem die Beigeladene mit dem Bau der Fundamente für die \nWindkraftanlagen 3 und 5 begonnen hatte, hat der Antragsteller am 20. April 2009 \nden vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.\n\n8\n\nEr beantragt wörtlich,\n\"die sofortige Vollziehung (Bescheid) der Bezirksregierung B. mit \nDatum vom 28.01.2009 Az.: 53-Ar-G 39/07-sofvollz-bre/Gro für zwei \nWindindustrieanlagen mit ca. 150 m Gesamthöhe und 108 m \nNabenhöhe (Typ Enercon E-82 mit 2000kW Nennleistung) auf den \nGrundstücken der Stadt B. Gemarkung I1. , Flur 16, WKA 1: \nFlurstück 6, WKA 3: Flurstück 165, WKA 5: Flurstück 19, \naufzuheben.\"\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n den Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren \n7 K 1932/08 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDem erkennbaren Begehren des Antragstellers entsprechend, den Weiterbau \nder Windkraftanlagen 3 und 5 vorläufig zu verhindern, ist sein Antrag dahingehend \nauszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \ngegen die Genehmigung vom 24. April 2008 erhobenen Klage 7 K 1932/08 in Bezug \nauf die Windkraftanlagen 3 und 5 erreichen will. Dieser Antrag ist zulässig, hat aber \nin der Sache keinen Erfolg. \n\n14\n\nDas Gericht kann in den Fällen, in denen die zuständige Behörde auf Antrag des \nBegünstigten nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf \nAntrag des betroffenen Dritten (hier also des Antragstellers) die angeordnete \nsofortige Vollziehung ändern oder aufheben und insbesondere die aufschiebende \nWirkung der erhobenen Klage wieder herstellen, § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n\n15\n\nI. Eine solche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ist hier nicht bereits \ndeshalb geboten, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26. Januar \n2009 formell rechtswidrig ergangen wäre. Die Antragsgegnerin hat das besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung schriftlich und in der \nSache ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Eine vorherige \nAnhörung des Antragstellers war nicht erforderlich. Bei der Anordnung der sofortigen \nVollziehung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Pflicht zur \nAnhörung der Beteiligten nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht gilt.\n\n16\n\nII. Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO danach vom Gericht \nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten \nder Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Nach der hier gebotenen und allein \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass \ndie streitgegenständliche Genehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften \nverstößt, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind \n(1.). Daher ist dem Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung ohne Aufschub \nausnutzen zu können, der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers \neinzuräumen, von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens einstweilen \nverschont zu bleiben (2.).\n\n17\n\n1. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind \ngenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche \nNachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft \nnicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher \nUmwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplanten \nWindenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs \nder Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht ersichtlich. \n\n18\n\nIn der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen \nUmwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der Technischen \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 \n(GMBl. S. 503) eingehalten werden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen \nin den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen \nImmissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.6 \nTA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen \ngetroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. \nNach Nr. 6.1 d) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den \nBeurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen \nWohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).\n\n19\n\nHiervon ausgehend spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die \nAntragsgegnerin zutreffend davon ausgeht, dass am Wohnhaus des Antragstellers \ndiese genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Das Wohnhaus der Klägerin \nliegt faktisch aller Voraussicht nach nicht in einem seiner tatsächlichen Nutzung nach \nreinen Wohngebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Antragsgegnerin \nhat hierzu im Hauptsacheverfahren vorgetragen, der N.---------weg , an dem das \nWohnhaus des Antragstellers liegt, sei vorwiegend mit Wohnhäusern und \nvereinzelten, nicht störenden Handwerks- bzw. Gewerbebetrieben bebaut. Am Ende \ndes Markenbergwegs befinde sich eine Versicherungsgesellschaft mit ca. 15 \nAngestellten und zwei Straßen weiter liege ein Metallverarbeitungsbetrieb. Der \nAntragsteller widerspricht dem und trägt hierzu vor, die vermeintlichen \"Betriebe\" \nseien keine solchen bzw. stünden nicht im Zusammenhang mit der hier betroffenen \nWohnlage. Angesichts der konkreten Behauptung der Antragsgegnerin in Bezug auf \ndie Versicherungsgesellschaft hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiiert \ndarzulegen, aus welchen Gründen dieser Betrieb nicht zu berücksichtigen sein soll. \nEs spricht vielmehr alles dafür, dass dieser Betrieb eine Nutzung darstellt, die nach \n§§ 3, 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in einem allgemeinen, aber nicht \nin einem reinen Wohngebiet (ausnahmsweise) zugelassen werden könnte. Nach den \ndem Gericht vorliegenden Karten (Bl. 122 der Gerichtsakte im Verfahren 7 K \n1932/08; Bl. 386 der Beiakte Heft 3 zum Verfahren 7 K 1932/08) und allgemein \nzugänglichen Karten und Luftbildern (google maps unter www.google.de) ist auch \nnicht ersichtlich, warum ein Betrieb am Ende des N1.---------weges , also keine 200 m \nvom Wohnhaus des Klägers entfernt, nicht mehr im Zusammenhang mit der hier \nbetroffenen Wohnlage stehen sollte.\n\n20\n\nEs spricht alles dafür, dass durch die angefochtene Genehmigung sichergestellt \nist, dass die Werte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) am Wohnhaus des \nAntragstellers eingehalten werden. \n\n21\n\nDie Beklagte hat mit Ziffer IV. 2.2 des Genehmigungsbescheides der \nBeigeladenen u.a. zur Auflage gemacht, dass die Schallleistungspegel der drei \ngenehmigten Windkraftanlagen tagsüber im gesamten Arbeitsbereich und mit der \nmax. zulässigen Nennlast 103,6 dB(A) nicht überschreiten und keine die \ngutachterliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit \naufweisen dürfen. Hiervon ausgehend hat die BBB Umwelttechnik GmbH in ihrem \nGutachten vom 13. Dezember 2007 unter Hinzurechnung eines oberen \nVertrauensbereichs von 2,5 dB(A) eine Zusatzbelastung durch alle drei genehmigten \nWindkraftanlagen für den Immissionspunkt A (Wohnsiedlung I. westlich des \nWohnhauses des Klägers) von 37,8 dB(A) und für den Immissionspunkt C \n(Wohnhaus im Nordnordosten des Grundstücks des Antragstellers) von 38,4 dB(A) \nprognostiziert. Insoweit bemängelt der Antragsteller nur, dass eine mögliche Ton- \nund Impulshaltigkeit der durch die Windkraftanlagen verursachten Geräusche nicht \nberücksichtigt worden seien, obwohl in der jüngsten Zeit bei einer ENERCON-Anlage \nanstelle eines Schallleistungspegels von 103 dB(A) ein Pegel von 104,5 dB(A) \ngemessen worden sei. Dieser Vortrag stellt die Richtigkeit der Prognose nicht in \nFrage. Zum einen ist dem Beigeladenen aufgegeben worden, dass der \nSchallleistungspegel 103,6 dB(A) nicht überschreiten dürfe und die verursachten \nGeräusche nicht ton- oder impulshaltig sein dürften. Zum anderen berücksichtigt die \nPrognose im Rahmen der Berechnung des oberen Vertrauensbereichs eine \nAbweichung für die Serienstreuung von 1,2 dB(A), für die Unsicherheit des \nMessberichts von 0,5 dB(A) und für die Unsicherheit der Prognose von 1,5 dB(A) und \nkommt so zu einer zu berücksichtigenden Standardabweichung von 1,98 dB(A). \nSelbst wenn bei den Anlagen also ein Schallleistungspegel über dem \nangenommenen Pegel von 103,6 dB(A) in diesem Rahmen gemessen würde, \nwürden die in der Prognose ermittelten Werte nicht überschritten.\n\n22\n\nDie Schallprognose geht weiter davon aus, dass als Vorbelastung die schon \nvorhandene Windkraftanlage Nordex-52 mit einem Schallleistungspegel von 100,7 \ndB(A) zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller rügt insoweit, dass die vorhandene \nWindkraftanlage schon einige Jahre alt sei und es deshalb aufgrund von \nVerschleißerscheinungen nicht mehr gewährleistet sei, dass der genannte \nSchallleistungspegel eingehalten werde. Im Rahmen der summarischen Prüfung \nlassen sich daraus durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Schallprognose \nnicht herleiten. Zum einen stellt es eine bloße Mutmaßung des Antragstellers dar, \ndass der für die Windkraftanlage Nordex-52 zugelassene Schallleistungspegel nicht \nmehr eingehalten wird und die Anlage ton- oder impulshaltige Geräusche verursacht. \nDer Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass Beschwerden über Lärm von \ndieser Anlage bislang nicht erhoben worden seien. Zum anderen spricht alles dafür, \ndass bei der Beurteilung der Vorbelastung nur die von einem rechtmäßigen Betrieb \nhervorgerufenen Immissionen vorhandener Anlagen in den Blick zu nehmen sind. \nAnderenfalls hätte der Betreiber einer neu zu errichtenden Anlage darunter zu leiden, \ndass sich der Betreiber einer vorhandenen Anlage rechtswidrig verhält. Der Schutz \nder Nachbarschaft dürfte in einem solchen Fall durch ein Einschreiten gegen den \nBetreiber gewährleistet werden, der die erlaubten Immissionsrichtwerte nicht \neinhält.\n\n23\n\nDer Antragsteller rügt im Klageverfahren weiter, in der Genehmigung hätte eine \nEinsichtnahmemöglichkeit in die data-logs durch Dritte festgeschrieben werden \nmüssen, weil die Genehmigung der Beigeladenen einen eingeschränkten \nNachtbetrieb auferlege. Diese Rüge ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb \nirrelevant, weil es hier um die Errichtung der Windkraftanlagen 3 und 5 geht, für die \nkein eingeschränkter Nachtbetrieb vorgeschrieben worden ist. Abgesehen davon \nwerden nach der Schallprognose die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) an den \nImmissionspunkten A und C, die wesentlich näher an den Anlagen liegen als das \nHaus des Antragstellers, auch ohne schallreduzierten Betrieb der Windkraftanlage 1 \neingehalten. Zur Sicherung der Nachbarrechte des Antragstellers dürfte eine \nschallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 1 deshalb nicht erforderlich sein. \nAus denselben Gründen ist der Einwand des Antragstellers, zur Sicherstellung des \nschalloptimierten Betriebes der Windkraftanlage 1 hätte in der Genehmigung eine \nAbnahmemessung entsprechend den Vorgaben in der Stellungnahme der ADU \ncologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 11. März 2009 vorgesehen werden \nmüssen, im vorliegenden Verfahren ohne Belang.\n\n24\n\nb) Der Antragsteller rügt außerdem, dass vor der Genehmigung des Vorhabens \neine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Die drei \ngenehmigten Windkraftanlagen hätten deutlich größere Rotoren als die vier zuvor \ngenehmigten Anlagen. Hierdurch bestehe eine größere Gefahr für Fledermäuse und \nverschiedene geschützte Vögel.\n\n25\n\nAuch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers. Die angefochtene \nGenehmigung leidet voraussichtlich nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem \nAnspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es spricht viel \ndafür, dass die Antragsgegnerin die Genehmigung ohne Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 \nBImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilen \ndurfte. Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob sich der Antragsteller auf \neine Verletzung der Verfahrensvorschriften überhaupt berufen kann.\n\n26\n\nGemäß § 19 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, \ndass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in \neinem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und \n4 BImSchG erteilt wird. Die hierzu ergangene Rechtsverordnung ist die Vierte \nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung \nüber genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - \nwie die hier im Streit befindlichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr \nals 50 m - in Spalte 2 des Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren \nGenehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein \nVerfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres \nnicht der Fall ist, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des \nAnhangs genannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG \ndurchzuführen. \n\n27\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten \nAnlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage \n1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und \nVorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine \nstandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP-\nPflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt. Ein Vorhaben von 3 bis \nweniger als 6 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.3 aufgeführt. \nAus der entsprechenden Kennzeichnung in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine \nstandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 2 UVPG \ndurchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (und damit ein \nförmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz der \ngeringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen \nBehörde aufgrund überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher \nGegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten \nSchutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. \n\n28\n\nDie allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen \nPrüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch \nSachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen \ntatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung \nvorgenommen werden.\n\n29\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. \n95.\n\n30\n\nDer Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § \n3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \neingeräumt. \n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht \n(NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, \nm.w.N.\n\n32\n\nBei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu \nbeschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob \ndie Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs \nausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und \nzutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an \nallgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot \nnicht verletzt hat.\n\n33\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend \nUrteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N.\n\n34\n\n§ 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen \nBehörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die \nVorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist \nund ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. \n\n35\n\nHiervon ausgehend wird es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz \nvoraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass keine förmliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. \n\n36\n\nDie Antragsgegnerin hat nach der öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Februar \n2008 entschieden, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens \naufgrund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen ergeben \nhabe, dass durch die Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen \nauf die Umwelt entstehen können. Diese Entscheidung ist bei summarischer Prüfung \nnachvollziehbar und nicht willkürlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die \nAntragsgegnerin ihrer Entscheidung insbesondere die im vorangegangenen \nGenehmigungsverfahren vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter \nFFH-Vorprüfung des Planungsbüros F. GbR vom 3. Februar 2006, die \nStellungnahme zur geplanten Änderung der Anlagentypen im Windpark B. -\nL. der F. GbR vom 23. August 2007, eine nach Gesprächen mit dem \nLandesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) \nerstellte ergänzende Stellungnahme dieses Büros vom 27. November 2007, eine \nStellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde (Landrat des I2. ) vom \n14. Februar 2008 und eine Stellungnahme des Dezernats 51 der Antragsgegnerin \nvom 19. Februar 2008 zu Grunde gelegt hat. In diesen Unterlagen wird u.a. das \ndurch die Windkraftanlagen begründete Risiko für Fledermäuse und geschützte \nVogelarten wie den Uhu und den Rotmilan erörtert. Dies zeigt, dass die \nAntragsgegnerin bei ihrer Entscheidung die vom Antragsteller angesprochenen \nAspekte des Natur- und Artenschutzes durchaus gesehen und bewertet hat. Dass \ndiese Bewertung schlechthin unvertretbar und nicht nachvollziehbar ist, ist nicht \nersichtlich.\n\n37\n\nc) Soweit der Antragsteller rügt, der Flächennutzungsplan (100. Änderung) der \nStadt B. sei rechtswidrig und nichtig und die Genehmigung verstoße gegen \nnatur-, landschafts- und artenschutzrechtliche Bestimmungen, ist dies unbeachtlich. \nSollten derartige Rechtsverstöße tatsächlich gegeben sein, könnte sich der \nAntragsteller darauf nicht berufen, da er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt \nwäre. Weder der Flächennutzungsplan noch die in Betracht kommenden natur-, \nlandschafts- oder artenschutzrechtlichen Bestimmungen begründen ein subjektiv-\nöffentliches Abwehrrecht für den Nachbarn einer Windkraftanlage.\n\n38\n\n2. Wenn nach alledem alles dafür spricht, dass die angefochtene Genehmigung \nvom 24. April 2008 nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem \nSchutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Antragsgegnerin im Interesse der Beigeladenen die sofortige \nVollziehung der Genehmigung auch in Bezug auf die Windkraftanlagen 3 und 5 \nangeordnet hat. Es liegt auf der Hand, dass die Beigeladene ein erhebliches \nwirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Ausnutzung der Genehmigung hat. \nSie hat im Vorfeld erhebliche Investitionen im Rahmen der Planung der Anlagen \ngetätigt. Es ist von daher nachvollziehbar, dass es für sie wirtschaftlich gesehen \nwichtig ist, möglichst bald Einnahmen durch die Erzeugung von Strom zu erzielen. \nDie Behauptung des Antragstellers, durch das Sinken der Rohstoffpreise auf dem \nWeltmarkt und die Finanzkrise würden auch die Kosten für die Errichtung von \nWindkraftanlagen um bis zu 10 Prozent sinken, so dass es gleichsam im \nwirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen sei, mit der Errichtung der Anlagen zu \nwarten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dass derzeit die Preise für \nWindkraftanlagen niedriger als in den Vorjahren sein sollen, spricht vielmehr dafür, \nder Beigeladenen die sofortige Ausnutzung der Genehmigung zu ermöglichen, um \nvon den gesunkenen Preisen zu profitieren. Denn es ist in keiner Weise absehbar, \nob die angeblich niedrigeren Preise auch noch bis zur Rechtskraft im \nHauptsacheverfahren anhalten werden. Letztlich muss die Entscheidung, zu \nwelchem Zeitpunkt die Errichtung der Anlagen wirtschaftlich sinnvoll erscheint, der \nBeigeladenen überlassen bleiben. Von besonderem Interesse ist es für die \nBeigeladene auch, dass die Anlagen noch im Jahr 2009 an das Netz gehen, da dann \nauf Dauer höhere Einspeisungserlöse erzielt werden können. Es mag zwar sein, \ndass eine Inbetriebnahme der Anlage auch dann noch in diesem Jahr möglich wäre, \nwenn die Beigeladene mit der Ausnutzung der Genehmigung und der bereits im \nJanuar 2009 ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung abgewartet \nhätte, bis der Erörterungstermin im Hauptsacheverfahren am 4. Juni 2009 \nstattgefunden hat. Eine rechtskräftige Entscheidung über die erhobene \nAnfechtungsklage, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbehrlich machen \nwürde, ist aber nicht so rechtzeitig zu erwarten, dass die Errichtung und \nInbetriebnahme der Windkraftanlagen noch in diesem Jahr möglich wäre. Abgesehen \ndavon ist es nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob der Erörterungstermin im \nHauptsacheverfahren abgewartet wird oder nicht, im Rahmen der \nInteressenabwägung von Belang ist. Ob daneben ein besonderes Vollzugsinteresse \nauch deshalb zu bejahen ist, weil die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlagen im \nöffentlichen Interesse den Kohlendioxid-Ausstoß verringern kann, kann dahinstehen. \n\n39\n\nIII. Abgesehen von all diesen Erwägungen geht auch eine Interessenabwägung \nanhand allgemeiner Kriterien ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der \nHauptsache zu Gunsten der Beigeladenen aus. Dabei sind einerseits die oben \ndargestellten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der alsbaldigen \nAusnutzung der Genehmigung zu beachten. Andererseits ist zu berücksichtigen, \ndass nach den vorliegenden Schallprognosen aus den oben genannten Gründen \nnichts dafür spricht, dass durch die Windkraftanlagen 3 und 5 die am Wohnhaus des \nAntragstellers geltenden Immissionsrichtwerte in einem gesundheitsgefährdenden \nMaße überschritten werden. Angesichts dessen ist es dem Antragsteller zuzumuten, \nzumindest vorläufig die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in dem \ngenehmigten Umfang hinzunehmen. Das Risiko, dass sich im Hauptsacheverfahren \nherausstellen kann, dass die Anlagen nicht oder nur unter weiteren Auflagen \nbetrieben werden dürfen, trägt die Beigeladene. Vollendete Tatsachen werden damit \nnicht geschaffen. Im Extremfall müsste die Beigeladene die Anlagen wieder \nentfernen. Schließlich besteht auch deshalb ein öffentliches Interesse an der \nalsbaldigen Inbetriebnahme der Anlagen, weil hierdurch auf Dauer die Verbrennung \nfossiler Brennstoffe und damit der Kohlendioxid-Ausstoß reduziert werden kann. Es \nmag zwar zutreffen, dass aufgrund der Möglichkeiten des Emissionshandels nach \nder Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) eingesparte CO2-Emissionen \nvon anderen Emittenten innerhalb der Europäischen Union genutzt werden, so dass \nes zunächst faktisch nicht zu einer Minderung der Gesamtemissionen kommt. Ein \nerhöhter Anteil erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung ermöglicht es aber \njedenfalls in der nächsten Phase des EU-Emissionshandels die Anzahl der \nEmissionszertifikate zu senken und so auf Dauer zum Klimaschutz und zur \nEinhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf diesem Gebiet beizutragen. Die \nklimapolitischen und volkswirtschaftlichen Bedenken, die der Antragsteller gegenüber \ndem System des Emissionshandels und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer \nEnergien (EEG) vorträgt, können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine \nBerücksichtigung finden. Sein Vortrag, er müsse über den Strompreis die nach dem \nEEG zu zahlenden überhöhten Einspeisungsvergütungen finanzieren, hat mit dem \nvorliegenden Verfahren nichts zu tun. Denn es geht hier nur um die Frage, ob durch \ndie sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 24. April 2008 die Interessen des \nAntragstellers betroffen werden, und nicht allgemein um die Frage, ob die Interessen \ndes Antragstellers durch die Klimapolitik der Bundesregierung oder der Europäischen \nUnion beeinträchtigt werden. \n\n40\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese durch \nStellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert hat, vgl. § \n162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung \ndes Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. \nNrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).\n\n42\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n43\n\nGegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die \nBeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den \nelektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den \nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. \nNovember 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen.\n\n44\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, \ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als \nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. \nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, \nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum \nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort \ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte \nzugelassen.\n\n45\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht \nüberschreitet. \n\n46\n\nDer Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-15/7-l-211-09","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-15/7-l-211-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240621","retrieved":"2026-07-09 02:03:36.687684+00:00"}}