{"status":"available","doknr":"OLD240669","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0514.7K358.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"7 K 358/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des für \nerledigt erklärten Teils, die entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung der \nBeklagte trägt.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung T1. , Flur 6, \nFlurstück 214, das 793 m² groß und mit einem eingeschossigen Wohnhaus (B. L. \nin T2. -T1. ) bebaut ist.\n\n3\n\nDie Straße B. L. zweigt von der - vorfahrtsberechtigten - G. Straße \nab und liegt in einer Tempo 30-Zone. Nach etwa 240 m zweigt von der Straße B. \nL. der F.----weg ab, eine Sackgasse, die drei weitere Grundstücke erschließt und \nnach 25 m rechtwinklig abknickt. Ca. 160 m weiter zweigt von der Straße B. L. \nca. 15 m oberhalb des Hauses Nr. 37 die Straße B1. Straße ab, ebenfalls eine \nSackgasse. Im weiteren Verlauf verzweigt sich die Straße in die Straßen In der \nS. , B. L. (Hausnummern 40 bis 56) und A. Straße. Diese Straßen haben \nkeinen anderen Anschluss an das öffentliche Straßennetz.\n\n4\n\nDie Straße B. L. bis zum Haus Nr. 40 wurde lange vor 1959 gebaut. Im Jahr \n1968 ist in der Straße bis zum Haus Nr. 25 ein Mischwasserkanal mit einem \nDurchmesser von 300 mm, im letzten Abschnitt von 250 mm verlegt worden. \n\n5\n\nIm Jahr 2005 verlegte der Entsorgungsbetrieb der Stadt T2. (F1. ) auf der \ngesamten Länge der Straße B. L. einen neuen Mischwasserkanal mit einem \nDurchmesser von 400 mm. Im Zuge der Arbeiten wurde die Fahrbahn auf der \nsüdlichen Straßenhälfte erneuert. Im Jahr 2007 ließ der Beklagte weitere \nStraßenbaumaßnahmen an der nördlichen Fahrbahnhälfte und am nördlichen \nGehweg durchführen. Nach Abschluss der Arbeiten ermittelte der Beklagte \nentstandene Kosten für die Erneuerung der halbseitigen Fahrbahn in Höhe von \n89.557,46 EUR und des nördlichen Gehweges in Höhe von 71.682,73 EUR. Die \nKosten für die Oberflächenentwässerung ermittelte der Beklagte mit 96.929,33 EUR. \nIn diesem Betrag ist ein Drittel der von dem F1. angegebenen Kosten für den Bau \ndes Mischwasserkanals über eine Länge von 386,40 m (Anfang der Straße am L. \nbis Haus Nr. 37) enthalten (81.951,87 EUR). Nach Angaben des F1. hätten sich die \nKosten für einen reinen Regenwasserkanal auf 93.389,99 EUR belaufen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem \nStraßenbaubeitrag für die Erneuerung der halbseitigen Fahrbahn, des nördlichen \nGehweges und der Oberflächenentwässerung in der Anlage \"B. L. im Abschnitt \nvon G. Straße bis Haus Nr. 37\" in Höhe von 3.863,19 EUR heran. Dabei \nstufte der Beklagte die Straße als Anliegerstraße ein und ging deshalb davon aus, \ndass die Beitragspflichtigen einen Anteil von 50 % der Kosten für die Fahrbahn und \ndie Oberflächenentwässerung und von 60 % für den Gehweg zu tragen hätten, so \ndass ein umlagefähiger Gesamtaufwand von 136.253,03 EUR entstanden sei. Bei \ninsgesamt beitragspflichtigen 27.968,75 m²-Einheiten der erschlossenen \nGrundstücke ergebe sich ein Einheitssatz von 4,871617 EUR pro m²-Einheit.\n\n7\n\nB. 31. Januar 2008 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat der Beklagte den \nHeranziehungsbescheid vom 10. Januar 2008 geändert und den Beitrag unter \nBerücksichtigung eines Beitragssatzes von 3,9307398 EUR pro m²-Einheit neu auf \n3.117,08 EUR festgesetzt. Hintergrund dieser Entscheidung ist es, dass Zweifel \ndaran bestanden, ob die Kanalbaukosten für den unteren Abschnitt der Straße bis \nzum Haus Nr. 25 umlagefähig sind oder ob nur die Kosten für den oberen Abschnitt \ndes Mischwasserkanals einbezogen werden dürfen. Außerdem bestanden Zweifel \ndaran, ob die Abgrenzung der Anlage (\"bis zum Haus Nr. 37\") korrekt erfolgt ist oder \nob als taugliches Abgrenzungsmerkmal auf die Abzweigung der Straße B1. Straße \nhätte abgestellt werden müssen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt. \n\n10\n\nDer Kläger beruft sich zur Begründung der Klage nunmehr ausschließlich darauf, \ndass die Einordnung der Straße als Anliegerstraße unzutreffend sei. Der ausgebaute \nTeil der Straße B. L. sei als Haupterschließungsstraße einzustufen. Deshalb \nseien nur 30 % der Kosten für die Fahrbahn und die Oberflächenentwässerung und \nnur 50 % der Kosten für den Gehweg umlagefähig. Die Straße B. L. von Haus \nNr. 1 bis 37 sei eine Sammelstraße für die Straßen B1. Straße, A. Straße, B. \nL. Haus Nr. 40 bis 56, In der S. und F.----weg , zu denen keine andere \nZufahrtsmöglichkeit bestehe. Während der hier relevante untere Teil der Straße B. \nL. 34 bebaute Grundstücke erschließe, lägen an den anschließenden Straßen 45 \nbebaute Grundstücke und mindestens 13 bebaubare Grundstücke zum Teil von \nerheblicher Größe. Außerdem werde die Straße durch Spaziergänger, Fahrradfahrer, \nWanderer und Hundebesitzer genutzt, um die oberhalb der angeschlossenen \nStichstraßen liegenden Waldwege zum Zwecke der Naherholung zu erreichen. \nZudem befinde sich dort der alte Sportplatz, auf dem mittwochs und freitags \nSporttraining stattfinde, der Ziel von Schulausflügen sei, für Familienfeiern genutzt \nwerde und auf dem an Himmelfahrt und zum Sonntagsschulfest Gottesdienste \nstattfänden. Die Straße B. L. diene auch dem land- und forstwirtschaftlichen \nVerkehr und dem Verkehr zu einer Jagdhütte am Ende der Straße In der S. . \nAußerdem befänden sich im Außenbereich zwei Hochspannungsleitungen der RWE, \ndie regelmäßig gewartet werden müssten. Die Breite der Straße von nur 5 m und die \nfehlenden Parkstreifen sprächen nicht gegen eine Haupterschließungsstraße. Im \nStadtgebiet gebe es eine Reihe ähnlich ausgebauter Kreis- oder Landstraßen. Zu \nberücksichtigen sei auch, dass die Straße Gehwege an beiden Seiten aufweise; dies \nsei für eine Anliegerstraße nicht typisch. Bei einer von den Anliegern organisierten \nVerkehrszählung am 8. Mai 2008 seien an der Einmündung der Straße B. L. in \ndie G. Straße insgesamt 640 Fahrzeuge gezählt worden. 404 Fahrzeuge \nseien als Quell- und Zielverkehr der Straßen oberhalb des Hauses B. L. 37 \ngezählt worden. Die Behauptung, bei den im oberen Bereich abzweigenden drei \nSackgassen handele es sich um zusammenhanglose, ungeplante Abzweigungen, sei \nunzutreffend. Die Grundstücke an der Straße B1. Straße seien in den 50er Jahren \nvon der Gemeinde angekauft und parzelliert und sodann mit Hilfe der \nSiedlerberatungsstelle an Siedler übergeben worden. Zudem bestehe für den oberen \nBereich der Bebauungsplan S. .\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008 in der \nFassung der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nA. Begründung trägt er unter Bezugnahme auf seinen Vortrag in einem - durch \nVergleich erledigten - Parallelverfahren (7 K 381/08) im Wesentlichen vor:\n\n14\n\nDie Straße sei zu Recht als Anliegerstraße eingestuft worden. Die von ihr \nabzweigenden Stichstraßen seien von völlig untergeordneter Bedeutung. Der \nAusbauzustand mit einer Breite von 5 m und ohne Parkstreifen spreche für eine \nAnliegerstraße. Die Straße sei nicht vorfahrtsberechtigt und gegenüber der G. \nStraße untergeordnet. Dem land- und forstwirtschaftliche Verkehr und dem Verkehr \nzum Sportplatz komme nur untergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund des Sturmes \nKyrill seien vorübergehend Holztransporte durch die Straße geführt worden. Allein \nein zahlenmäßiges Abstellen auf die Ergebnisse der Verkehrszählung, die rein \nzufällige Ergebnisse gebracht habe, sei nicht ausreichend. Die Straße B. L. \ndiene nicht der Erschließung eines Baugebietes oder eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils, sondern nur zusammenhangloser, ungeplanter Stichstraßen.\n\n15\n\nDie Berichterstatterin hat am 11. Februar 2009 im Rahmen eines \nErörterungstermins die Straße B. L. und die angrenzenden Grundstücke in \nAugenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 11. Februar 2009 \nverwiesen. Die bei dieser Gelegenheit angefertigten Photos befinden sich in der Akte \n7 K 381/08.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 7 K 381/08 und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit die Beteiligten nach der Reduzierung des festgesetzten \nStraßenbaubeitrags auf 3.117,08 EUR den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz \n1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen.\n\n19\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 \nAbs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 10. Januar 2008 in der Fassung vom heutigen Tage ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für den Bescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung \nvon Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt T2. vom \n18. Dezember 1975 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. Oktober 1985 \n(Straßenbaubeitragssatzung - SBS). Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt T2. zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze \nund als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten \nder erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge \nnach Maßgabe dieser Satzung.\n\n21\n\nHiervon ausgehend ist der Kläger von dem Beklagten zu Recht zu einem \nStraßenbaubeitrag in Höhe von 3.117,08 EUR herangezogen worden. \n\n22\n\nInsbesondere ist die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zwischen der \nAllgemeinheit und den Anliegern nicht zu beanstanden. Die Einstufung der \nausgebauten Straße B. L. Nr. 1 bis zur Abzweigung der Straße B1. Straße als \nAnliegerstraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) SBS ist zu Recht erfolgt \nmit der Folge, dass die beitragspflichtigen Anlieger von den Kosten für die Fahrbahn \nund die Oberflächenentwässerung 50 % und von den Kosten für den Gehweg 60 % \nzu tragen haben. \n\n23\n\nGemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) SBS gelten als Anliegerstraßen Straßen, \ndie überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung \nmit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind \nStraßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr \ninnerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten \nOrtsteilen dienen, soweit sie nicht Haupterschließungsstraßen sind (§ 3 Abs. 4 Satz 1 \nBuchstabe b) SBS).\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass die Einordnung als \nAnliegerstraße nicht schon deshalb berechtigt ist, weil die Straße B. L. , wenn \nman sie in ihrer Gesamtheit betrachtete, eindeutig als Anliegerstraße anzusehen \nwäre.\n\n25\n\nVgl. hierzu: Schneider in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 KAG, S. 38.\n\n26\n\nDenn nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin, der den weiteren \nMitgliedern der Kammer u.a. anhand der vorliegenden Karten und Photos vermittelt \nwurde, dürfte der ausgebaute Teil der Straße B. L. wegen der deutlichen Zäsur \nauf Höhe der Einmündung der Straße B1. Straße keinen einheitlichen Straßenzug \nmit dem oberen Teil der Straße B. L. bilden. \n\n27\n\nTrotzdem ist die ausgebaute Straße zu Recht als Anliegerstraße eingeordnet \nworden. Die unterschiedliche Behandlung von Anliegerstraßen einerseits und \nHaupterschließungsstraßen andererseits dient dazu, den wirtschaftlichen Vorteil, den \ndie Allgemeinheit von einem Straßenausbau hat, im Verhältnis zum wirtschaftlichen \nVorteil für die Anlieger angemessen zu gewichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \nein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine \ngeringere Wertigkeit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils ausweist als ein \nAnliegerverkehrsvorgang. Daher kommt es für die Abwägung zwischen dem \nwirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger \nandererseits nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen \nder jeweiligen Verkehrsvorgänge an.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, \nGemeindehaushalt 2009, 93.\n\n29\n\nDeshalb liegt eine Anliegerstraße nicht nur dann vor, wenn der Ziel- und \nQuellverkehr - einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs - zu und von den \nunmittelbar erschlossenen Grundstücken mehr als 50 Prozent beträgt.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris, \ndort Rdnr. 5, auch veröffentlicht unter www.nrwe.de.\n\n31\n\nEs ist deshalb nicht ausschlaggebend, dass nach der von den Anliegern \ndurchgeführten Verkehrszählung fast 2/3 aller Fahrzeuge den unteren Teil der Straße \nB. L. offenbar als Durchgangsstraße genutzt haben. Ebenso wenig ist allein \nentscheidend, dass nach Ermittlungen der Anlieger von der Straße \"B. L. Nr. 1 \nbis 37\" unmittelbar nur 34 bebaute Grundstücke erschlossen sind, die Straße aber \ngleichzeitig die einzige Zufahrt zu insgesamt 45 weiteren bebauten Grundstücken ist. \n\n32\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen 15. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es für die \nEinstufung einer Straße im Straßenbaubeitragsrechts vielmehr auf die objektive \nFunktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen \nVerkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der \nstraßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen \nan.\n\n33\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, a. a. \nO.\n\n34\n\nBei einer auf dieser Grundlage vorgenommenen Gesamtwertung spricht \nletztendlich mehr dafür, die Straße als Anliegerstraße denn als \nHaupterschließungsstraße einzustufen.\n\n35\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass der ausgebaute Teil der Straße B. L. \nzwar auch die Funktion hat, eine Zufahrt zu den oberen Straßen B1. Straße, A. \nStraße und In der S. sowie den Straßenabschnitt \"B. L. Nr. 40 bis 56\" zu \nermöglichen. Ebenso dient sie dem Verkehr zu dem weiter oberhalb gelegenen alten \nSportplatz und in die land- und forstwirtschaftlich genutzten Bereiche, der aber auch \nnach der Darstellung des Klägers nur untergeordnete Bedeutung hat. Insofern \nkommt der Straße allerdings eine Funktion zu, die über die Erschließung der \nunmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausgeht. Sie hat insoweit eine gewisse \nVerkehrsbündelungsfunktion. Andererseits ist diese Funktion \"im gemeindlichen \nVerkehrsnetz\", d.h. im Straßennetz der Stadt T2. insgesamt, von deutlich \nuntergeordneter Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der \noberhalb des Hauses Nr. 37 liegenden bebauten Grundstücken, die naturgemäß \nVerkehrsbewegungen auslösen, absolut gesehen und auch in Relation zu den vom \nunteren Bereich der Straße unmittelbar erschlossenen Grundstücke nicht \nausgesprochen groß ist. Eine mögliche weitere Bebauung etwa an der Straße In der \nS. kann insoweit nicht berücksichtigt werden, da es auf die Verhältnisse zum \nZeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht ankommt und nicht auf eine \nmöglicherweise in der Zukunft eintretende Entwicklung. \n\n36\n\nFür die Einstufung als Haupterschließungsstraße könnte sprechen, dass die \nStraße über beidseitige Gehwege verfügt. Der verwirklichte Ausbauzustand im \nÜbrigen mit einer Fahrbahnbreite von nur 5 m ohne Parkbuchten spricht aber \ndeutlich für eine Anliegerstraße. Sobald Fahrzeuge auf der Fahrbahn parken, was \nzulässig ist, ist ein ungehinderter Begegnungsverkehr nicht mehr möglich.\n\n37\n\nEin weiteres Indiz für die Einstufung als Anliegerstraße liefert die \nstraßenverkehrsrechtliche Einordnung: Die Straße B. L. ist selbst keine \nVorfahrtsstraße, sondern ihrerseits der G. Straße straßenverkehrsrechtlich \nuntergeordnet. Sie liegt zudem in einer Tempo 30-Zone. Dies spricht dafür, dass dem \nDurchgangsverkehr nur untergeordnete Bedeutung zugemessen wird.\n\n38\n\nDie tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sprechen schließlich ebenfalls dafür, dass \nes sich um eine Anliegerstraße handelt. Nach der Verkehrszählung der Anlieger \nbefuhren in 15 Stunden nur 640 Fahrzeuge die Straße. Auch nach dem Eindruck der \nBerichterstatterin im Ortstermin stellt sich die Straße als eine eher ruhige Straße dar. \nIn diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass als \nHaupterschließungsstraßen Straßen \"mit starkem innerörtlichen Verkehr\" bezeichnet \nwerden.\n\n39\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 34 \nRdnr. 11.\n\n40\n\nUm eine solche Straße handelt es sich sicherlich nicht.\n\n41\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, werden dem \nBeklagten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Übrigen beruht die \nKostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n42\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n43\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n44\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n45\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n46\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n47\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, \ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als \nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. \nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, \nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum \nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort \ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte \nzugelassen.\n\n48\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n49\n\n T. C. Q. \n\n50\n\nFerner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender \n\n51\n\nB e s c h l u s s :\n\n52\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes in Höhe der streitigen Beitragsforderung für die \nZeit bis zur teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung auf \n3.863,19 EUR und für die Zeit danach auf 3.117,08 EUR \nfestgesetzt.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-14/7-k-358-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-14/7-k-358-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240669","retrieved":"2026-07-09 02:03:40.547364+00:00"}}