{"status":"available","doknr":"OLD240668","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0514.7K1148.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"7 K 1148/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nC1. am Ortsrand der Siedlung N1. -C1. . Das Grundstück liegt \nnicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es liegt süd-westlich der im \nFlächennutzungsplan der Gemeinde C3. ausgewiesenen Konzentrationszone für \nWindenergienutzung C3. -C4. .\n\n3\n\nDer Landrat des I. hatte den Firmen L. Projekt GmbH, Q2. \nO. AG und X. Ingenieure bereits im Februar und März 2004 \nBaugenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 5 \nWindkraftanlagen vom Typ GE Wind 1.5 Sl in dieser Vorrangzone erteilt. Im Rahmen \ndes Genehmigungsverfahrens war ein Gutachten (\"Standortbezogene Vorprüfung \ndes Einzelfalls\") der Landschaftsarchitektin X1. vom Juli 2003 vorgelegt worden. \nU.a. auf der Grundlage dieses Gutachtens entschied der Landrat des I. \nim Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Unter dem 9. November 2004 \nerteilte die Beklagte den genannten Firmen eine den Baugenehmigungen \nentsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung.\n\n4\n\nUnter dem 28. Juli 2006 beantragte die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der \no.g. Firmen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und \nden Betrieb von 2 Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung S. , Flur \n1, Flurstücke 7 und 47 vom Typ Vensys 77 anstelle der bisher genehmigten \nWindkraftanlagen Nr. 1 und 5. Bei den beantragten Windkraftanlagen handelt es sich \num pitchgesteuerte Prototypen, die - anders als die genehmigten Anlagen - über \neinen getriebelosen Vielpolgenerator verfügen. Hinsichtlich der Ausmaße der Anlage \nmit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m, hinsichtlich \nder Nennleistung von 1.500 kW sowie hinsichtlich der Rotorblätter sind die \nbeantragten Anlagen mit den bereits genehmigten Anlagen identisch. Für den Typ \nVensys 77 lagen Immissionsberichte noch nicht vor. Die Standorte der beantragten \nWindkraftanlagen liegen etwa 900 m (WKA 1) und 1000 m (WKA 5) vom Grundstück \nder Kläger entfernt.\n\n5\n\nIm Laufe des Verfahrens legte die Beigeladene ein \"Gutachten zu den zu \nerwartenden Schallimmissionen für den Windpark C3. -C4. \" vom 14. \nSeptember 2007 der Firma X2. H. GmbH vor. In diesem Gutachten \nwerden u.a. Schallimmissionen an verschiedenen Immissionspunkten durch die \nbeiden beantragten Windkraftanlagen vom Typ Vensys 77 unter Berücksichtigung \neiner Vorbelastung durch einen nord-östlich der Konzentrationszone gelegenen \nSteinbruch unter der Prämisse ermittelt, dass die 3 weiteren Windkraftanlagen \nzunächst nicht betrieben werden. Der Immissionspunkt A \"IP1 C2. \" liegt \netwa 100 m nord-östlich des Grundstücks der Kläger, der Immissionspunkt B \"IP2 \nC2. \" liegt etwa 250 bis 300 m ost-süd-östlich des Grundstücks der Kläger. \nDer Immissionspunkt A ist 794 m von der Windkraftanlage Nr. 1 und 917 m von der \nWindkraftanlage Nr. 5 (im Gutachten Nr. 2) entfernt. Der Immissionspunkt B ist 836 \nm von der Windkraftanlage Nr. 1 und 774 m von der Windkraftanlage Nr. 5 entfernt. \nDas Gutachten kommt zum Ergebnis, dass am Immissionspunkt A am Tag ein \nBeurteilungspegel von 38,8 dB(A) und am Immissionspunkt B ein Beurteilungspegel \nvon 39,2 dB(A) unter Berücksichtigung des Steinbruchs als Vorbelastung zu erwarten \nist. Dabei geht das Gutachten von einem maximalen Schallleistungspegel von 103,5 \ndB zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB ohne Zuschläge für Ton- \nund Impulshaltigkeit aus. Für den Nachtbetrieb geht das Gutachten davon aus, dass \ndie Anlagen schalloptimiert mit einem Schallleistungspegel von 99,5 dB zuzüglich \neines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB betrieben werden und gelangt so zu \nBeurteilungspegeln am Immissionsort A von 34,7 dB(A) und am Immissionsort B von \n35,1 dB(A). Nach der Prognose ergeben sich allein durch den Betrieb der beiden \nWindkraftanlagen Nr. 1 und 5 ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung durch den \nSteinbruch am Tage Immissionswerte von 38,6 dB(A) am Immissionspunkt A und \n39,2 dB(A) am Immissionspunkt B und in der Nacht Werte von 34,6 dB(A) am \nImmissionspunkt A und 35,0 dB(A) am Immissionspunkt B.\n\n6\n\nDie Beklagte kam im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des \nEinzelfalls nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung \n(UVPG) zum Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen \nnachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen könnten und dass das \nVorhaben daher keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Dieses \nErgebnis der standortbezogenen Vorprüfung machte die Beklagte am 8. Oktober \n2007 öffentlich bekannt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden \nbeantragten Windkraftanlagen (WKA 1 und WKA 5) vom Typ Vensys 77 mit einer \nNennleistung am Tag von 1.500 kW und einer Nennleistung nachts von 1.250 kW \nsowie einem Schallleistungspegel am Tag von 103,5 dB(A) und einem \nSchallleistungspegel nachts von 99,5 dB(A). Im Einverständnis mit der Beigeladenen \nänderte die Beklagte zugleich die Genehmigung vom 9. November 2004 \ndahingehend ab, dass die von ihr erfassten Windkraftanlagen Nr. 2, 3 und 4 nur dann \nin Betrieb genommen werden dürfen, wenn der gutachtliche Nachweis (Messungen) \ngeführt wird, dass die mit dem Betrieb dieser Windkraftanlagen verbundenen \nLärmimmissionen gemeinsam mit den Lärmimmissionen der genehmigten \nWindkraftanlagen Vensys 77 nicht zu einer Überschreitung des zulässigen \nImmissionsrichtwertes an näher bestimmten Immissionspunkten beitragen \n(Buchstabe B der Genehmigung).\n\n8\n\nDer Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 2 die Bedingung, dass mit dem \nNachtbetrieb der Anlage erst begonnen werden dürfe, wenn \n\n9\n\n \"der Nachweis über die ordnungsgemäß reduzierte Betriebsweise der \nWKA Vensys 77 vorgelegt worden ist (vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.3). \nKann der auf 1.250 kW (99,5 dB(A)) reduzierte Nachtbetrieb nicht \nhergestellt werden oder ist diese Betriebsweise mit einer von der \ngutachtlichen Lärmprognose vom 14.09.2007 nicht erfassten Ton- \nund/oder Impulshaltigkeit verbunden, müssen die Anlagen einzeln oder \ngemeinsam weiter abgeregelt oder abgeschaltet werden.\"\n\n10\n\nDer Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 4.1 außerdem die \nNebenbestimmung, dass die schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros X2. \nvom 14. September 2007 Bestandteil der Genehmigung und zu beachten sei. Ziffer \n4.2 bestimmt, dass der Schallleistungspegel der Windkraftanlage Vensys 77 im \ngesamten Arbeitsbereich jeweils 103,5 dB(A) tagsüber und 99,5 dB(A) während der \nNachtzeit nicht überschreiten dürfe. Die Anlagen dürften keine die gutachtliche \nBewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen. Ziffer 4.3 \nbestimmt, dass zur Einhaltung der schallreduzierten Betriebsweise die Nennleistung \nder Anlage 1.250 kW nachts nicht überschreiten dürfe. Die dieser Nennleistung \nzuzuordnende Rotordrehzahl dürfe 14,5 rpm (Umdrehungen pro Minute) nicht \nüberschreiten. Die Wirksamkeit der für die Leistungsreduzierung erforderlichen \nMaßnahmen sei nachzuweisen. Nach Ziffer 4.4 der Genehmigung ist spätestens 9 \nMonate nach Inbetriebnahme die Einhaltung der Festsetzung nach Ziffer 4.2 durch \neine Emissionsmessung gutachtlich nachzuweisen. Ziffer 4.6 bestimmt u.a., dass der \nBeurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten IP A und IP B (C2. 1 und \n2) nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Nach Ziffer 4.7 ist die Einhaltung dieser \nFestsetzungen im Rahmen der Emissionsmessung nach Ziffer 4.4 \nnachzuweisen.\n\n11\n\nAm 29. November 2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung \nein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, dass die \nWindkraftanlagen unzumutbare Lärmimmissionen verursachten, wobei eine \nbestehende Starkstromleitung bislang nicht berücksichtigt worden sei, dass mit \nstörenden Lichtreflektionen zu rechnen sei und dass sie schließlich in ihren Rechten \naus drittschützenden Normen der §§ 4 bis 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) und in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 14 des \nGrundgesetzes (GG) verletzt würden.\n\n12\n\nAuf Anforderung der Beklagten gab das Landesamt für Natur-, Umwelt- und \nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) unter dem 17. Dezember 2007 \neine fachtechnische Stellungnahme zu den zu erwartenden Schallimmissionen ab. In \ndieser Stellungnahme wird u.a. ausgeführt, dass die im vorgelegten Gutachten \nenthaltene Geräuschprognose plausibel sei. Eine Auswertung verschiedener \nMessberichte zeige, dass der höchste Schallleistungspegel der erfassten \nWindenergieanlagen bei 108 dB(A) gelegen habe. Selbst bei Zurechnung eines \nTonzuschlags von 3 dB(A) sei am maßgeblichen Immissionsort (Kur- und \nErholungshaus in C4. ) nicht von einer Richtwertüberschreitung am Tage \nauszugehen. Von der westlich des Hauses der Kläger verlaufenden 380 kV \nHochspannungsfreileitung könne bei ungünstigen Witterungen am Haus der Kläger \nein Schalldruckpegel von 39 bis 40 dB(A) verursacht werden. Nach der \nGeräuschprognose vom 14. September 2007 würden die beiden beantragten \nVensys-Anlagen im Nachtbetrieb am östlichen Rand der Siedlung C2. \nTeilbeurteilungspegel von bis zu 35 dB(A) verursachen. Am weiter westlich \ngelegenen Haus der Kläger sei von Einwirkungen mit Teilbeurteilungspegeln von \nunter 35 dB(A) auszugehen. Bei einem Nachtrichtwert von 45 dB(A) wirkten die \nbeiden Windenergieanlagen somit nicht auf den Immissionsort \"C2. Nr. 19\" \nim Sinne der TA Lärm ein. Auch wenn die Hochspannungsfreileitungen an diesem \nImmissionsort eine Vorbelastung von 45 dB(A) darstellen würden, würde der \nBeurteilungspegel durch den Nachtbetrieb auf einen Wert kleiner als 45,5 dB(A) \nansteigen. Selbst unter diesen pessimalen Randbedingungen sei davon auszugehen \nund sichergestellt, dass der Immissionsrichtwert um nicht mehr als 1 dB(A) \nüberschritten werde, so dass eine Versagung der Genehmigung nach Abschnitt 3.2.1 \nAbs. 3 der TA Lärm nicht zulässig sei. Nach Abschnitt 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm \nkönne zudem auf eine Bestimmung der Vorbelastung verzichtet werden, da die von \nder beantragten Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um \nwenigstens 6 dB(A) unterschreite.\n\n13\n\nUnter dem 20. Dezember 2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung \nder Genehmigung an. Die beiden Windkraftanlagen sind inzwischen errichtet und in \nBetrieb genommen worden.\n\n14\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom \n20. Februar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen \nausgeführt: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattfinden müssen, da \nvon einer ökologischen Empfindlichkeit des vom Vorhaben betroffenen Gebietes \nnicht auszugehen sei. Im Hinblick auf landschaftsästhetische Belange sei zu \nberücksichtigen, dass sich die geplanten Windkraftanlagen innerhalb der \nausgewiesenen Vorrangzone befänden und die dort festgesetzte Höhenbegrenzung \nvon 139 m einhielten. Im Hinblick darauf, dass Windkraftanlagen im Außenbereich \nprivilegiert zugelassen seien, könne die von ihnen ausgehende optische Wirkung \nauch nicht als rücksichtslos angesehen werden. Es sei der Nachweis geführt worden, \ndass die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Auf Grund der \nEinschränkungen des Nachtbetriebes sei sichergestellt, dass die \nGeräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte im Bereich der Siedlung C2. \num mindestens 6 dB(A) unterschritten. Am Wohnhaus der Kläger sei von \nEinwirkungen mit Teilbeurteilungspegeln durch die beiden beantragten \nWindkraftanlagen von unter 35 dB(A) auszugehen. Von daher brauchten die von der \nHochspannungsleitung ausgehenden Immissionen nicht als Vorbelastung \nberücksichtigt werden. Durch die Nebenbestimmung Nr. 4.13 des \nGenehmigungsbescheides sei durch Verwendung mittelreflektierender Farben und \nmatter Glanzgrade für Turm, Kanzel und Rotorblätter störenden Lichtblitzen \nvorgebeugt worden. Dies entspreche der gängigen Genehmigungspraxis. Nach \nalledem seien die Anforderungen des allein drittschützenden § 5 Abs. 1 \nNr. 1 BImSchG erfüllt. Die gleichwohl möglicherweise eintretenden Nachteile in Form \nvon Vermögenseinbußen und Wertminderungen seien deshalb als nicht erheblich \neinzuschätzen.\n\n15\n\nDaraufhin haben die Kläger am 25. März 2008 Klage erhoben, die sie wie folgt \nbegründen: \n\n16\n\nEs hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Durch \ndie Windkraftanlagen würden der in der Nähe brütende Rotmilan und andere Vögel \ngefährdet. Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, \nhätten sie, die Kläger, auf Grund der dann erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit \nGelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung \nberuhe auf europäischem Recht. Die Verfahrensvorschriften, die eine \nÖffentlichkeitsbeteiligung vorsähen, hätten drittschützende Bedeutung für die \n\"betroffene Öffentlichkeit\", zu der auch sie, die Kläger, gehörten. Im Übrigen könnten \nsie sich auf Artikel 10 a der Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie \n2003/35/EG berufen. \n\n17\n\nDie Kläger haben Zeugen dafür benannt, dass in einer Entfernung von ca. 950 m \nvon der Windkraftanlage 5 ein Rotmilan-Horst liegt. \n\n18\n\nDas Vorhaben beeinträchtige auch das Landschaftsbild und begründe damit \neinen Verstoß gegen das nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die \nFremdartigkeit, die Sichtbarkeit und die ortsuntypische Größendimension der \ngeplanten Anlagen seien verkannt worden. Diese negativen Auswirkungen würden \nnoch dadurch verschärft, dass auf Grund des Höhengefälles für die Anwohner kein \nSichtschutz bestehe. Dies sei landschaftsästhetisch keinesfalls hinzunehmen, zumal \ndie Gegend in erster Linie durch landschaftliche Idylle den Eindruck des Betrachters \npräge. \n\n19\n\nDie von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen seien nicht \nzumutbar. Durch bereits bestehende Starkstromleitungen am Gegenhang und die \nWindkraftanlagen entstehe für sie, die Kläger, eine Immissionsdoppelbelastung, die \nin dem Gutachten der X2. H. GmbH keinen Eingang gefunden habe. Zu \nUnrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die von der Hochspannungsleitung \nausgehenden Immissionen nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Es sei \nvielmehr eine Sonderfallprüfung auf Grund der besonderen Gesichtspunkte der \nHerkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen erforderlich. \nDieser Ausnahmetatbestand sei hier einschlägig, da hier ein besonderes \nlandschaftliches Idyll gegeben sei.\n\n20\n\nDie inzwischen durchgeführten Emissionsmessungen hätten eine nicht \nhinnehmbare Tonhaltigkeit der Windkraftanlagen ergeben. Versuche diese \nTonhaltigkeit abzustellen, seien bislang gescheitert.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\n den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 (56-\nLP-9141058-G 71/06-Web/Jag-, 56-LP-9141061-G 73/06-Web/Jag) zur \nErrichtung und zum Betrieb von 2 Windkraftanlagen in der Windfarm \n\"C3. -C4. \" in 59909 C3. -C4. zu Gunsten der \nBeigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben \nund die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig gewesen. Jedenfalls vermittelten \ndie immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften keinen \nIndividualschutz. Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG lasse sich eine drittschützende \nWirkung der Vorsorgepflicht nicht herleiten. Die Kläger könnten sich auch nicht \ndarauf berufen, dass das Vorhaben zu einer massiven Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes führe. Drittschützende Wirkung habe allein das Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme. Dies sei nicht verletzt. Von der Anlage gehe keine \nunzumutbare, optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück der Kläger aus, das \netwa 900 bis 1000 m von den Anlagen entfernt liege. Auf der Grundlage des \nSchallgutachtens und der Stellungnahme des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und \nVerbraucherschutz seien auch keine unzumutbaren Schallimmissionen zu \nerwarten.\n\n26\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n27\n\n die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Auf eine etwaige \nVerletzung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, die nicht drittschützend seien, \nkönnten sich die Kläger nicht berufen. Auch FFH-Gebietsfestlegungen seien nicht \ndrittschützend. Ebenso wenig könnten sich Dritte auf eine Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes berufen. Schließlich sei die Relevanz der Immissionen einer \nStarkstromleitung nicht ersichtlich. Der Hersteller der Windkraftanlagen unternehme \nalles, um die Ursache der bei den Emissionsmessungen festgestellten Tonhaltigkeit \nder Anlagengeräusche festzustellen und zu beseitigen. Demnächst werde zunächst \nbei einer Anlage der Generator ausgetauscht.\n\n29\n\nAuf Bitte des Gerichts hat die Beklagte Kopien von Schreiben der L1. D. \nF. KG an die X3. F1. AG betreffend Emissionsmessungen an den \nWindkraftanlagen 1 und 5 vorgelegt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n33\n\nA. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere sind die Kläger, die u.a. \nunzumutbare Geräuschimmissionen befürchten, klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. \n2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie können geltend machen, durch die \nder Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 in eigenen Rechten \nverletzt zu sein.\n\n34\n\nAnknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger ist jedenfalls § \n5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wonach \ngenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und \nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht \nhervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn \ndrittschützend.\n\n35\n\nAls Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle \nPersonen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage \naufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage \nsind. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das in einer Entfernung von ca. \n900 m und 1.000 m zu den genehmigten Windkraftanlagen liegt. Es ist in \ntatsächlicher Hinsicht damit nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück der Kläger \nvon Geräuschimmissionen, die den genehmigten Anlagen zuzurechnen sind, in \nrelevantem Umfang betroffen ist.\n\n36\n\nB. Die Klage ist aber unbegründet. \n\n37\n\nDer Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 verletzt die Kläger nicht in ihren \nsubjektiven Rechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDie Kläger können weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften \n(dazu 1.) noch wegen einer Verletzung von materiellrechtlichen Normen (dazu 2.) die \nAufhebung dieser Genehmigung beanspruchen.\n\n39\n\n1. Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu \neinem Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass die Beklagte die Genehmigung ohne Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 \nBImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt hat \n(dazu a). Selbst wenn dieses Verfahren als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich \ndie Kläger auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen (dazu b).\n\n40\n\na) Die Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren ist nicht zu \nbeanstanden. \n\n41\n\nGemäß § 19 Abs. 1 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben \nwerden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten \nUmfangs in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 \nAbs. 3 und 4 BImSchG erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von \ndiesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen \nGefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz \nder Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Die hierzu ergangene \nRechtsverordnung ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - \n4. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) 4. BImSchV ist das \nGenehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - wie die hier im Streit \nbefindlichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m - in Spalte 2 \ndes Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren Genehmigung nach \ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, \nist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs \ngenannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen. \n\n42\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten \nAnlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die \nAnlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und \nVorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine \nstandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP-\nPflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Ein Vorhaben \nmit weniger als drei Windkraftanlagen ist in der Anlage nicht aufgeführt, also in \nkeinem Fall UVP-pflichtig. Ein Vorhaben mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen ist \nin der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.3 aufgeführt. Aus der entsprechenden \nKennzeichnung \"S\" in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine standortbezogene \nVorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Danach ist \neine Umweltverträglichkeitsprüfung (und damit ein förmliches Verfahren nach \n§ 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder \nLeistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund \nüberschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß \nden in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche \nnachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. \n\n43\n\nEs kann offen bleiben, ob hier Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG überhaupt \neinschlägig ist, obwohl es in der angefochtenen Genehmigung nur um zwei \nWindkraftanlagen geht. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass letztlich 5 \nWindkraftanlagen errichtet werden sollen und deshalb eine standortbezogene \nVorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind die Anforderungen an die \nVorprüfung erfüllt. \n\n44\n\nDie allgemeine wie auch die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat nur \naufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende \nUntersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche \nnachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.\n\n45\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. \n95.\n\n46\n\nDer Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § \n3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \neingeräumt. \n\n47\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht \n(NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, \nm.w.N.\n\n48\n\nBei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu \nbeschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob \ndie Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs \nausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und \nzutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an \nallgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot \nnicht verletzt hat.\n\n49\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend \nUrteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N.\n\n50\n\n§ 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen \nBehörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die \nVorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist \nund ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. \n\n51\n\nHiervon ausgehend ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht \nzu beanstanden, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt \nworden ist. \n\n52\n\nDas seinerzeit noch zuständige Staatliche Umweltamt M. als \nRechtsvorgängerin der Beklagten hat die standortbezogene Vorprüfung des \nEinzelfalls im November 2006 durchgeführt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, \ndass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt entstehen können \nund deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die \nBeklagte hat diese Einschätzung übernommen und unter dem 8. Oktober 2007 die \nEntscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n53\n\nDiese Entscheidung ist nachvollziehbar. Wie sich aus dem Vermerk des \nStaatlichen Umweltamtes M. vom 17. November 2006 ergibt, sind alle in der \nAnlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien in den Blick genommen \nworden. Dabei ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass im \nEinwirkungsbereich der Anlagen keines der dort genannten besonders empfindlichen \nSchutzgebiete, insbesondere kein im Bundesanzeiger bekannt gemachtes Gebiet \nvon gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäisches Vogelschutzgebiet liegt. Dies \nstellt auch die Klägerin nicht in Frage. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sich in der \nUmgebung der Anlagen eine ansehnliche Rotmilanpopulation befinde und sich im \nunmittelbaren Umfeld der Kernzonen zudem verschiedene andere geschützte Vögel \naufhielten. In einer Entfernung von ca. 950 m zur Windkraftanlage Nr. 5 befinde sich \nder Horst eines Rotmilanpaares. Es ist nachvollziehbar, dass das Staatliche \nUmweltamt M. und ihm folgend die Beklagte gleichwohl zur Einschätzung \ngekommen ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die \nBehörde hat dabei ersichtlich auf Erkenntnisse aus dem früheren \nBaugenehmigungsverfahren zurückgegriffen, wie sich auch aus der Begründung des \nWiderspruchsbescheides ergibt. Insbesondere lag der Entscheidung die im Jahre \n2003 vorgelegte \"Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls\" durch das Büro \nX1. mit einer Brutvogelkartierung zugrunde, nach der eine Beeinträchtigung der \nVogelwelt durch den Betrieb der Windkraftanlagen ausgeschlossen ist. Dabei wurde \nauch berücksichtigt, dass sich ein Rotmilanhorst im Bereich \"Auf der Burg\" im \nNordosten der Anlagen befindet und der Rotmilan deshalb als Nahrungsgast im \nBereich der Anlagen auftritt. Angesichts des Umstandes, dass die nun geplanten \nAnlagen dieselbe Höhe und denselben Rotordurchmesser wie die früher \ngenehmigten Anlagen haben, hat die Untere Landschaftsbehörde unter dem 4. \nSeptember 2006 erklärt, es bestünden gegen das neue Vorhaben keine Bedenken \nund eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde nicht für erforderlich gehalten. Bei \ndieser Ausgangslage ist es auch im Hinblick darauf, dass konkrete Anhaltspunkte für \nein verändertes Brutvogelvorkommen fehlen, nicht zu beanstanden, dass das \nStaatliche Umweltamt M. nach überschlägiger Prüfung eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht für notwendig gehalten hat.\n\n54\n\nb) Selbst wenn die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit \nkein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG \ndurchzuführen, als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger auf eine \nVerletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen.\n\n55\n\naa) Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu \nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG \n(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung \nüber die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (nur) \nverlangt werden, wenn (u.a.) eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder \nerforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt \nworden und nicht nachgeholt worden ist. Die danach bestehenden Voraussetzungen \nfür eine Aufhebung der Genehmigung sind nicht erfüllt. Zwar kann hier unterstellt \nwerden, dass es sich bei den genehmigten Windkraftanlagen um ein Vorhaben nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt, weil für seine Zulässigkeit - je nach dem \nAusgang der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - eine Pflicht zur \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Vorprüfung \ndes Einzelfalls nach § 3 c UVPG hat aber stattgefunden. Darauf, ob die Vorprüfung \ninsgesamt überzeugend ist, kommt es nicht an.\n\n56\n\nHiernach kann es offen bleiben, ob Dritten, die unter Berufung auf § 4 \nAbs. 3 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen ist, wenn \ndie angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, \nsondern tatsächlich eingreift.\n\n57\n\nVgl. hierzu einerseits Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58, \nandererseits Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt \nBeschluss vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, Zeitschrift für \nUmweltrecht (ZUR) 2009, 36.\n\n58\n\nbb) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes \nkönnen sich die Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Genehmigung zu \nUnrecht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt. Zwar dient das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu, den Schutz der \nNachbarschaft zu gewährleisten. Das bedeutet indes nicht, dass die Einhaltung des \nVerfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient, \nunabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn \nverletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter vielmehr nur \ninsofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften \neingehalten werden. Selbst in den Fällen, in denen Verfahrensvorschriften \ndrittschützende Wirkung zukommt, gewährt die verfahrensrechtliche Rechtsposition \ndem Dritten Schutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner \nmateriellen Rechtsposition. Klagebefugt ist er nur, wenn sich aus seinem Vorbringen \nergibt, dass sich der gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position \nausgewirkt haben könnte.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, \nZUR 2008, 97 unter Bezug auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, \n368 und OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, \nNuR 2004, 817; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), \nUrteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; a.A. OVG RP, \nBeschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, NuR 2005, 1208.\n\n60\n\nDas ist hier, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht der Fall.\n\n61\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 a der Richtlinie des Rates über \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(UVP-Richtlinie, Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG). \nDiese Norm regelt keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung \nvon Verfahrensvorschriften. Sie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer \ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen \nÖffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei \nunterschiedliche Alternativen ein. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein \n\"ausreichendes Interesse\" (Buchst. a)) oder alternativ die Geltendmachung einer \n\"Rechtsverletzung ... , sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. \nVerwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert\" \n(Buchst. b)). Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die \nMitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten \nZugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und \nals Rechtsverletzung gilt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei \nder Umsetzung dieser Richtlinie: Sie können den Individualrechtsschutz davon \nabhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden \nbesteht. Sie können aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des \nIndividualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus \nArt. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches \nRechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der \nGeltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.\n\n62\n\nVgl. OVG RP, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; \nSchroedter, Aktuelle Entscheidungen zum Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n2009, 157, 158.\n\n63\n\n2. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen der Verletzung \nmateriellrechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen, \naufzuheben.\n\n64\n\na) Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Abs. 1 \nNr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn \nu.a. sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, \nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht \nhervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 \nAbs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, \nGefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit \noder die Nachbarschaft herbeizuführen. \n\n65\n\nIn der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen \nUmwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm \neingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. \n503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste \nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen \nworden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, \nsoweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende \nBindungswirkung zu. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, \nBVerwGE 129, 209, Rdnr. 12.\n\n67\n\nNach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den \nAbsätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen \nImmissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. \n\n68\n\nHiervon ausgehend sind am Wohnhaus der Kläger Immissionswerte nach der TA \nLärm von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht einzuhalten. Nach Nr. 6.6 TA \nLärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen \ngetroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. \nDas Wohnhaus der Kläger liegt im Außenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne. \nHierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der im Außenbereich \nwohnt, nur die Einhaltung der Grenzwerte verlangen kann, die nach den \neinschlägigen technischen Regelwerten für Misch- oder Dorfgebiete erarbeitet sind, \nalso Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts.\n\n69\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360 und Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.\n\n70\n\nAuch wenn das Haus der Kläger nicht im Außenbereich, sondern in einem als \nDorfgebiet anzusehenden Gebiet läge, würden dieselben Richtwerte gelten.\n\n71\n\nNiedrigere Richtwerte sind nicht deshalb anzusetzen, weil - wie die Kläger \nmeinen - im vorliegenden Fall eine besonders idyllische Landschaft betroffen ist. \nSelbst wenn eine Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes \noder der Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet liegt, hat dies nicht zur Folge, \ndass die Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig \nwäre. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE -, \nNuR 2004, 321.\n\n73\n\nDies gilt in gleicher Weise, wenn eine Außenbereichsfläche zwar nicht in einem \nsolchen Schutzgebiet liegt, aber gleichwohl aus Gründen der Landschaftspflege \nbesonders schützenswert erscheint. Denn Außenbereichsflächen und dabei gerade \nauch idyllische Flächen dienen nicht dem Wohnen. Die Wohnruhe ist deshalb nicht \nbesonders geschützt.\n\n74\n\nDurch die angefochtene Genehmigung ist sichergestellt, dass diese Werte am \nWohnhaus der Klägerin eingehalten werden. \n\n75\n\nDie Beklagte hat mit Ziffer 4.6 des Genehmigungsbescheides der Beigeladenen \nzur Auflage gemacht, dass die beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen \nverursachten Geräuschimmissionen über den gesamten Arbeitsbereich im gesamten \nEinwirkungsbereich keinen relevanten Immissionsanteil zu einer Überschreitung der \neinzuhaltenden Immissionsrichtwerte an näher bezeichneten Immissionsaufpunkten \nbeitragen dürfen. Die Immissionsrichtwerte ergäben sich aus Nr. 6 der TA Lärm. \nInsbesondere dürfe u.a. an den Immissionsaufpunkten A und B (C2. 1 und \n2) der Beurteilungspegel nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. \n\n76\n\nDass diese Werte sicher eingehalten werden, ist durch die angefochtene \nGenehmigung gewährleistet. Sie bestimmt unter Ziffer 4.2, dass der \nSchallleistungspegel der genehmigten Windkraftanlagen im gesamten Arbeitsbereich \njeweils 103,5 dB(A) tagsüber und 99,5 dB(A) während der Nachtzeit nicht \nüberschreiten darf und dass die Anlagen keine die gutachtliche Bewertung nachteilig \nverändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen dürfen. Nach Ziffer 4.3 darf zur \nEinhaltung der schallreduzierten Betriebsweise in der Nacht die Nennleistung der \nAnlagen 1.250 kW nicht überschreiten; die Rotordrehzahl darf den Wert von 14,5 rpm \n(Umdrehungen pro Minute) nicht überschreiten. \n\n77\n\nDas von der Beigeladenen vorgelegte \"Gutachten zu den zu erwartenden \nSchallimmissionen für den X4. C3. -C4. \" der X5. H. GmbH \nvom 14. September 2007 geht von diesen Werten aus und schlägt auf sie einen \noberen Vertrauensbereich von 2,5 dB auf, weil noch kein schalltechnischer \nMessbericht zu diesem Anlagentyp vorlag. Weiter unterstellt das Gutachten im \nEinklang mit der entsprechenden Auflage im Genehmigungsbescheid, dass die \nAnlagen keine relevanten ton- oder impulshaltigen Geräusche verursachen. Hiervon \nausgehend kommt das Gutachten unter Berücksichtigung des vorhandenen \nSteinbruchs und ohne Berücksichtigung der drei weiteren Windkraftanlagen, die nach \nBuchstabe B. der angefochtenen Genehmigung zunächst nicht betrieben werden \ndürfen, zum Ergebnis, dass am Tage am Immissionspunkt A ein Beurteilungspegel \nvon 38,8 dB(A) und am Immissionspunkt B von 39,2 dB(A) zu erwarten sei. Für die \nNacht sei am Immissionspunkt A ein Beurteilungspegel von 34,7 dB(A) und am \nImmissionspunkt B von 35,1 dB(A) zu erwarten. \n\n78\n\nDie Ermittlung dieser Werte ist nachvollziehbar. Fehler des Gutachtens werden \nvon den Klägern insoweit nicht geltend gemacht. Auch das Landesamt für Natur, \nUmwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat in seiner Stellungnahme vom \n17. Dezember 2007 (Beiakte Heft 1, Teilordner V) erklärt, dass die \nGeräuschprognose plausibel sei. \n\n79\n\nAus dem Gutachten der X5. H. GmbH lässt sich weiter darauf \nschließen, dass am Haus der Kläger keine unzumutbaren Geräuschimmissionen \nauftreten werden. Das Haus liegt von den im Gutachten der X5. H. \nGmbH berücksichtigten Immissionspunkten dem Immissionspunkt A (C2. 1) \nam Nächsten. Zugleich liegt es aber noch deutlich weiter von den Windkraftanlagen \nentfernt als dieser Immissionspunkt (ca. 100 m und 80 m). Damit kann sicher davon \nausgegangen werden, dass am Haus der Kläger durch die Windkraftanlagen \nkeinesfalls höhere Beurteilungspegel verursacht werden als am Immissionspunkt \nA.\n\n80\n\nHiervon ausgehend ist es unerheblich, ob und in welchem Maße das Grundstück \nder Kläger von Schallimmissionen durch die westlich verlaufende \nHochspannungsfreileitung betroffen ist. Es ist allerdings - anders als dies im \nWiderspruchsbescheid (S. 15) zum Ausdruck kommt - nicht so, dass eine etwaige \nVorbelastung durch die Hochspannungsfreileitung deshalb unberücksichtigt bleibt, \nweil das Haus der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Leitung liegt, \nsondern deshalb, weil das Haus der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs der \nWindkraftanlagen liegt, zumindest aber der durch diese verursachte \nImmissionsbeitrag irrelevant ist. \n\n81\n\nDenn zum einen liegen die prognostizierten Schallimmissionen durch die \ngenehmigten Windkraftanlagen am Haus der Kläger mindestens 10 dB(A) unter den \nzulässigen Richtwerten. Damit liegt das Haus der Kläger nicht mehr im \nEinwirkungsbereich der Anlagen. Aus Nr. 2.2 a) TA Lärm ergibt sich, dass nur \nGeräusche, die einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter \ndem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, unter \nLärmschutzgesichtspunkten relevant sind. Denn bei der Addition von Lärmpegeln, \ndie eine Differenz von 10 dB oder mehr aufweisen, erhöht sich der größere Pegel nur \num maximal 0,4 dB und damit um einen Wert, der vom Menschen nicht \nwahrnehmbar ist.\n\n82\n\nVgl. Tegeder, Die TA Lärm 1998: technische Grundlagen der \nLärmbewertung, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2000, 99, 100.\n\n83\n\nZum anderen liegen die prognostizierten Werte mehr als 6 dB(A) unter den \nzulässigen Richtwerten, so dass die Beigeladene selbst dann einen Anspruch auf die \nangefochtene Genehmigung hätte, wenn eine relevante Vorbelastung durch andere \nGeräuschquellen hinzukäme. Denn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der \nImmissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage in der Regel irrelevant, wenn die von \nihr ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am \nmaßgeblichen Immissionsort - hier also 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) am Wohnhaus der \nKläger - um mindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer \nErmittlung der vorhandenen Geräuschbelastung (Vorbelastung) nicht (Nr. 3.2.1 Abs. \n6 TA Lärm).\n\n84\n\nOb die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionswerte auch in der \nPraxis eingehalten werden, ist primär eine Frage des Vollzugs und der \nÜberwachungspflichten der hierfür zuständigen Behörden. Im \nGenehmigungsverfahren kommt dem jedoch insoweit Bedeutung zu, dass im \nRahmen einer Prognose zu prüfen ist, ob die festgesetzten Emissionswerte in der \nPraxis grundsätzlich eingehalten werden können und voraussichtlich auch \neingehalten werden. Dies ist hier der Fall. \n\n85\n\nDie Einhaltung der Richtwerte ist zunächst dadurch gewährleistet, dass der \nBeigeladenen unter Ziffer 4.4 und Ziffer 4.7 der Genehmigung aufgegeben worden \nist, spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme durch eine Emissionsmessung \ngutachtlich nachzuweisen, dass der vorgegebene Schallleistungspegel und die \nImmissionsrichtwerte eingehalten werden. Dies erleichtert der zuständigen Behörde \n(Landrat des I. ) die zeitnahe Überwachung der Anlage.\n\n86\n\nDavon abgesehen entsprechen die dem Gutachten vom 14. September 2007 \nzugrunde gelegten Schallleistungspegel im Arbeitsbereich der Windkraftanlagen den \nSchätzungen des Herstellers für die leistungsoptimierte Betriebsweise einerseits und \ndie schalloptimierte Betriebsweise bei einer Drosselung der Anlage auf 1.250 kW \nandererseits (Gutachten S. 28). Die Annahme eines Schallleistungspegel von \n103,5 dB(A) am Tage im Arbeitsbereich der Anlage erscheint realistisch, obwohl \nMessberichte zu der Anlage Vensys 77 zunächst nicht vorlagen. Die \nHerstellerangaben beruhten auf Messberichten zu Windkraftanlagen des Typs GE \n1.5 Sl, die dieselbe Nabenhöhe, denselben Rotordurchmesser und dasselbe \nRotorprofil aber eine etwas geringere Rotordrehzahl wie die hier in Rede stehenden \nAnlagen aufweisen (vgl. Gutachten der X5. H. GmbH vom \n14. September 2007, S. 29, und Stellungnahme des LANUV vom \n17. Dezember 2007, S. 3). Die vorgelegten vorläufigen Ergebnisse der inzwischen \ndurchgeführten Emissionsmessungen ergeben, dass bei der Windkraftanlage 5 in \nleistungsoptimierter Betriebsweise ein maximaler Schallleistungspegel von 103,2 \ndB(A) gemessen wurde, der vorgegebene Wert von 103,5 dB(A) also eingehalten \nwurde. Für die Windkraftanlage 1 wurde ein maximaler Schallleistungspegel von \n106,0 dB(A) festgestellt. Damit wird der vorgegebene Wert zwar überschritten. Dies \nführt aber nach dem Schallimmissionsgutachten vom 14. September 2007 nicht zu \neiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte, weil dieses Gutachten einen oberen \nVertrauensbereich von 2,5 dB(A) berücksichtigt und damit von einem \nSchallleistungspegel von (103,5 dB(A) + 2.5 dB(A) =) 106,0 dB(A) ausgeht, der nicht \nüberschritten wird. \n\n87\n\nDie Vorgabe, dass in der Nacht der Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) im \nArbeitsbereich der Anlage einzuhalten ist, ist ebenfalls realistisch, jedenfalls aber \ndurch weitere Auflagen hinreichend gesichert. Der Pegel von 99,5 dB(A) entspricht \nden Herstellerangaben für eine auf 1.250 kW reduzierte Betriebsweise der Anlagen. \nDie Einhaltung dieser Werte ist dadurch gesichert, dass die Genehmigung an die \nBedingung geknüpft ist, dass mit dem Nachtbetrieb der Anlage erst begonnen \nwerden darf, wenn der Nachweis über die ordnungsgemäß reduzierte Betriebsweise \nder Windkraftanlage Vensys 77 vorgelegt worden ist. Wenn der auf 1.250 kW (99,5 \ndB(A)) reduzierte Nachtbetrieb nicht hergestellt werden kann oder diese \nBetriebsweise mit einer bislang nicht berücksichtigten Ton- und/oder Impulshaltigkeit \nverbunden ist, müssen die Anlagen einzeln oder gemeinsam weiter abgeregelt oder \nabgeschaltet werden. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass nach den \nbislang vorliegenden Emissionsmessungen bei schallreduzierter Betriebsweise bei \nhöheren Windgeschwindigkeiten der Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) nicht \neingehalten wird und dass bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten eine z.T. \nausgeprägte Tonhaltigkeit der Geräusche festzustellen ist, nicht zur Rechtswidrigkeit \nder Genehmigung. \n\n88\n\nUnabhängig davon wären die Kläger selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt, \nwenn es bei der festgestellten Tonhaltigkeit der Geräusche im unteren \nWindgeschwindigkeitsbereich bliebe. Die für den Immissionspunkt A in der Nähe des \nWohnhauses der Kläger im Gutachten vom 14. September 2007 prognostizierten \nBeurteilungspegel liegen so weit unter den Immissionsrichtwerten, dass selbst bei \neiner stark ausgeprägten Tonhaltigkeit der Geräusche, die mit einem Zuschlag von 6 \ndB(A) nach A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm zu bewerten wäre, die Richtwerte nicht \nüberschritten würden.\n\n89\n\nb) Die von den Klägern geltend gemachte landschaftsschutzrechtliche \nUnzulässigkeit des streitigen Vorhabens hat das Gericht nicht weiter zu prüfen. Es ist \nnicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnten. \nDenn die Vorschriften des Landschaftsschutzrechts bestehen ausschließlich im \nöffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte.\n\n90\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2007 - 7 K 2139/06 -, UA S. \n12, veröffentlicht unter www.nrwe.de.\n\n91\n\nc) Entgegen der Auffassung der Kläger gehen von den genehmigten Anlagen \nauch keine optisch bedrängenden Wirkungen aus, die ihnen nach dem in § 35 Abs. 3 \nSatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebot nicht \nzuzumuten sind. Die Zumutbarkeit solcher, durch den Anlagenkörper selbst \nverursachten Wirkungen richtet sich nach den Grundsätzen, die das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9. \nAugust 2006 \n\n92\n\n- 8 A 3726/05 -, Baurecht 2007, 74 ff, rechtskräftig aufgrund des \nBeschlusses des BVerwG vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -,\n\n93\n\nentwickelt hat. Hiernach ist die Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch \nbedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, stets anhand aller \nUmstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe \nAnhaltswerte prognostizieren. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und \neiner Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 \nRotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend \nzu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende \nWirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die \nBaukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, \ndass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch \nbedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.\n\n94\n\nIm vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger \nund der nächstgelegenen Windkraftanlage (ca. 900 m) mehr als das Sechsfache der \nGesamthöhe der Anlage (138,5 m). Weshalb gleichwohl von einer das \nRücksichtnahmegebot verletzenden, optisch bedrängenden Wirkung der Anlage \nausgegangen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die \nLandschaft bislang ein besonders idyllisches Bild bot, reicht hierfür nicht aus.\n\n95\n\nDie Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der Kläger, \ninsbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenso wenig \nfestzustellen. \n\n96\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO \nabzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, da die \nBeigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.\n\n97\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n98\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n99\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n100\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n101\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n102\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, \ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als \nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. \nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, \nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum \nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort \ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte \nzugelassen.\n\n103\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n104\n\n Richterin am Verwaltungsgericht \n C. ist urlaubsbedingt \n an der Unterschrift gehindert\nT. T. Q3. \n\n105\n\nFerner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender \n\n106\n\nB e s c h l u s s :\n\n107\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 \ndes Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - \n2004, 1327) auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-14/7-k-1148-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-14/7-k-1148-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240668","retrieved":"2026-07-09 02:03:40.457490+00:00"}}