{"status":"available","doknr":"OLD240706","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0513.2K425.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"2 K 425/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nAusbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 13. \nFebruar 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den \nPolizeivollzugsdienst des Landes NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 15. August 1983 geborene Kläger bewarb sich im Dezember 2008 um die \nEinstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW. \n\n3\n\nNach Auswertung der Bewerbungsunterlagen vermerkte der Polizeiärztliche \nDienst am 19. Dezember 2008 in den Akten: „Übergewicht: BMI 28,7.\" \n\n4\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte das Landesamt für Ausbildung, \nFortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (im Folgenden: \nLandesamt) dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine Bewerbung wegen \nÜbergewichts abzulehnen. Daraufhin legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung \ndes Facharztes für innere Medizin I. , T. , vom 27. Januar 2009 vor, in der es \nheißt:\n\n5\n\n„Wunschgemäß wird Herrn X. im Rahmen der Bewerbung \nfür den Polizeidienst der folgende med. Sachverhalt bescheinigt.\n\n6\n\nBei einer Körpergröße von 184 cm wiegt Herr X. z.Z. 98 kg und \nweist somit einen BMI von 29 auf. Der Bauchumfang in Nabelhöhe \nbeträgt 92 cm, der Brustumfang eingeatmet 113 cm. Der Patient \nbetreibt exzessiven Kraftsport 5x wöchentlich im Rahmen eines \nFitnessstudios und weist auf Grund dessen einen hochmuskulösen \nathletischen Körperstatus auf. Es finden sich somit keine Hinweise auf \neine Adipositas, die aus internistischer Sicht der Teilnahme an einer \nEignungsprüfung für den Polizeidienst entgegenstehen.\"\n\n7\n\nUnter Hinweis auf dieses Attest bat die Personalsachbearbeiterin den Polizeiarzt Dr. \nQ. um Prüfung, ob eine Untersuchung vertretbar erscheine. Der Polizeiarzt \nverneinte dies ab und führte zur Begründung unter anderen Folgendes aus:\n\n8\n\n„Nach der PDV 300, der bundeseinheitlichen Vorschrift zur \närztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit, in der aufgrund \nbesonderer Sachkenntnis gewonnene, die spezifischen Anforderungen \ndes Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende Erfahrungssätze \nzusammengefasst sind, ist unter der Fehler-Nr. 1.4.1 „Übergewicht im \nVerhältnis zum Körperbau, übermäßigen Fettpolster, Neigung zu \nÜbergewicht. Übergewicht mit einem BMI ab 27,5 kg/m²\" als Fehler \ngenannt, der eine Einstellung ausschließt. Unter Lfd. Nr. 1.4 der PDV \n300 ist aufgeführt, dass bereits bei einem BMI von 25 kg/m² auf andere \nRisikofaktoren besonders zu achten ist. Die in der PDV 300 enthaltenen \nMaßgaben sind bindend und entscheidend dafür, ob ein Bewerber \npolizeidiensttauglich ist. (OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998 - 6 B \n2200/98).\n\n9\n\nHerr X. liegt also mit einem BMI von 28,7 kg/m² absolut über \ndieser Grenze, wobei bereits einem Wert von 25 besondere Beachtung \ngeschenkt werden sollte, insbesondere unter Berücksichtigung der \nbevorstehenden Zeit intensiver Berufstätigkeit, in der eventuelle \nsportliche Aktivitäten notwendigerweise eher in den Hintergrund treten \nwerden. Im Grunde dürfte bei einem 25jährigen jungen Mann - auch bei \ngut ausgebildeter Muskulatur - das Körpergewicht in kg nicht wesentlich \nüber dem Wert „Körpergröße in cm minus 100\" („Broca-Index\" zur \nBestimmung des Normalgewichts bei Erwachsenen) liegen. Dies würde \nbei Herrn X. ein Gewicht von ca. 84 kg bedeuten.\n\n10\n\nUnter Berücksichtigung der in der PDV 300 bindend festgelegten \nMaßgaben bleibt der Bewerber T1. X. zurzeit nicht tauglich für \ndie Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.\"\n\n11\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2009 lehnte das Landesamt die Bewerbung des \nKlägers mit der Begründung ab, er sei polizeidienstuntauglich. Zugleich nahm das \nLandesamt auf die vorzitierten Ausführungen des Polizeiarztes Bezug.\n\n12\n\nDaraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, die \ngesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst \nzu erfüllen, und trägt hierzu vor: Sein Gewicht werde in allererster Linie durch seinen \nsehr starken Muskelaufbau bestimmt, nicht hingegen durch Fett. Deswegen habe er \nkein Übergewicht im Sinne der PDV 300. Bei der Entscheidung über die Bewerbung \nhätte nicht pauschal auf den BMI (Body-Mass-Index) abgestellt werden dürfen, \nsondern es hätte eine indivuelle Prüfung stattfinden müssen. Da dies nicht \ngeschehen sei, sei die getroffene Entscheidung rechtswidrig.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom \n13. Februar 2009 zu verpflichten, über seinen - des Klägers -\nAntrag auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes NRW\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n16\n\n die Klage abzuweisen,\n\n17\n\nund trägt vor: In den Polizeivollzugsdienst könne nur eingestellt werden, wer \npolizeidiensttauglich sei. Ob Polizeidiensttauglichkeit vorliege, richte sich nach der \nPDV 300. Hierbei handele es sich um eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift, \ndie über die Ländergrenzen hinweg sicherstelle, dass die besonderen Anforderungen \nan die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische \nBelastbarkeit der Bewerber berücksichtigt werden. Die Beurteilungsmaßstäbe und \ndie Festlegung der die Polizeidiensttauglichkeit ausschließenden Fehler sei auf der \nGrundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erarbeitet worden. Schon \ndas Vorliegen eines einzigen in der PDV 300 aufgeführten Fehlers schließe die \nEinstellung in den Polizeivollzugsdienst aus. Der Hinweis des Hausarztes auf den \nhochmuskulösen athletischen Körperstatus des Klägers ändere nichts daran, dass \nder Kläger übergewichtig im Sinne der PDV 300 und damit polizeidienstuntauglich \nsei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Landesamtes \nverwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass \nüber seinen Antrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des \nLandes NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden wird. Die vom Landesamt mit Bescheid vom 13. Februar 2009 \ngetroffene Entscheidung, den Kläger wegen Polizeidienstuntauglichkeit am weiteren \nEinstellungs- / Auswahlverfahren nicht (mehr) zu beteiligen und seine \nEinstellungsbewerbung abzulehnen, ist rechtswidrig. \n\n21\n\nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings \nvermittelt diese Grundrechtsnorm - ebenso wie die zu ihrer Konkretisierung \nergangenen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) - keinen strikten \nRechtsanspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die \nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder bei seiner Entscheidung den Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten hat. \nIn diesem Zusammenhang stellt die gesundheitliche / geistige / charakterliche \nEignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer \nunerlässlichen Mindestqualifikation dar: Fehlt es an ihr, ist für eine Einstellung von \nvornherein kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe - nämlich bei der Auslese unter \nmehreren mit „Grundeignung\" ausgestatteten Bewerbern - kommt dem \nGesichtspunkt der „Besserqualifikation\" eine ausschlaggebende Bedeutung für das - \ndem Ermessen des Dienstherrn unterliegende - Ausleseverfahren zu, das nach den \ngesetzegeberischen Vorgaben zum Ziel hat, die geeigneteren, befähigteren und / \noder leistungsstärkeren Bewerber herauszufiltern. \n\n22\n\n Vgl. zu dieser doppelten Relevanz des Eignungskriteriums: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 1263/07 -; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 25. Juli 1980 - 4 S 1061/80 -.\n\n23\n\nDie Beurteilung der - im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden - \ngesundheitlichen Eignung ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender \nErkenntnis. Dieser Erkenntnisvorgang ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu \nüberprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen \nunrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n29. September 1960 - II C 79.59 -, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 11, 139, vom 24. November 1983 \n- 2 C 28.82 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1984, 440, \nund vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147;\n(OVG NRW), Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 -.\n\n25\n\nDie gesundheitliche Eignung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass \ndie Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit \nvor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausge- \nschlossen werden kann. Diesbezüglich hat der Dienstherr eine \nPrognoseentscheidung zu treffen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 -, ZBR 2002, 184, \nund Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.\n\n27\n\nEine solche Risikoprognose kann im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden \nBeurteilungsspielraums sowohl am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers \nfestgemacht werden als auch an wissenschaftlich gesicherten allgemeinen \nErkenntnissen und Erfahrungswerten.\n\n28\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 - 1 K 3143/06 -; \nHöfling / Stockter, Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium \nfür ein öffentliches Amt, ZBR 2008, 17\n\n29\n\nWenn der Dienstherr in diesem Zusammenhang Verwaltungsvorschriften erlässt \nbzw. anwendet, um sicher zu stellen, dass die Eignung der Bewerber nach \neinheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben beurteilt werden, so ist dies sachgerecht \nund im Grundsatz rechtlich unbedenklich. Die im vorliegenden Verfahren in Rede \nstehende PDV 300 („Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der \nPolizeidienstfähigkeit\") stellt eine solche Verwaltungsvorschrift dar; in ihr sind die auf \nGrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des \nPolizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungssätze zusammengefasst.\n\n30\n\n Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2005 - 6 E 889/05 - \nund vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 -.\n\n31\n\nFür die PDV 300 gilt jedoch - wie für jede andere Verwaltungsvorschrift auch -, \ndass trotz der angestrebten Vereinheitlichung der Entscheidungsmaßstäbe für die \nBerücksichtigung atypischer Sachverhalte Spielraum bleiben muss. Dies ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem\n\n32\n\n - vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1976 - 7 C 33.74 -, vom 4. November \n1977 - 6 B 30/70 - und vom 1. Juni 1979 - 6 B 33/79 -, NJW 1980, \n75 = DÖV 1979, 793 -\n\n33\n\nanerkannt und wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der \nInstanzgerichte einheitlich genauso beurteilt.\n\n34\n\nFür die im vorliegenden Verfahren streitentscheidende Frage „absoluter\" \nGesundheitsmängel bedeutet dies Folgendes:\n\n35\n\nSieht die PDV 300 vor, dass bestimmte gesundheitliche Risikofaktoren absolute \n„Fehler\" in Bezug auf die Polizeidiensttauglichkeit darstellen und eine Einstellung von \nvornherein - ohne weitere Prüfung - ausschließen, so muss gewährleistet sein, dass \ndie allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Bestimmung zu Grunde \nliegt, auch auf jeden Bewerber, der den entsprechenden „Fehler\" aufweist, individuell \nzutrifft. Denn es ist rechtlich nicht hinnehmbar, wenn ein Bewerber aufgrund eines \nformalen Merkmals „durchs Raster fällt\", obwohl die mit dem Merkmal verknüpfte \nRisikoprognose sich in seiner Person nicht - oder nur wesentlich abgeschwächt - \nverwirklicht. \n\n36\n\n Vgl. zur Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen \nauf die individuellen Verhältnisse des Einstellungsbewerbers: OVG \nNRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -.\n\n37\n\nIn den meisten Anwendungsfällen der PDV 300 wird sich die vorstehend \numschriebene Problematik gar nicht stellen, weil nach der Art des „Fehlers\" \nabweichende Fallkonstellationen praktisch nicht auftreten können. So lässt sich etwa \nbei Vorliegen eines Achillessehnenrisses als absoluter „Fehler\" im Sinne der Nr. \n4.6.3 der Anlage 1 unschwer feststellen, dass dieser vom Dienstherrn als nicht \nhinnehmbar eingestufte Risikofaktor bei allen Einstellungsbewerbern, die eine \nentsprechende Verletzung erlitten haben, individuell zum Tragen kommt. Einen \n„atypischen\" Achillessehnenriss mit wesentlich abweichendem Risikopotential wird es \nkaum geben. \n\n38\n\nBei anderen gesundheitlichen Gegebenheiten sind hingegen atypische \nSachverhalte und vom „Normalfall\" abweichende Risikopotentiale durchaus denkbar \nund ggfls. auch naheliegend. Für die sachgerechte Erfassung dieser \nAusnahmetatbestände muss die Verwaltungsvorschrift Spielraum lassen. Richtlinien \nund sonstige Verwaltungsvorschriften gelten stets nur für den „Regelfall\". Dies gilt \nauch, wenn dies in der Verwaltungsvorschrift nicht zum Ausdruck gelangt, \ninsbesondere wenn keine besonderen Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind. \nAus rechtsstaatlichen Gründen muss in derartigen Fällen für die Berücksichtigung \natypischer Besonderheiten Raum bleiben. Insbesondere mit Blick auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) können Verwaltungsvorschriften \nunabhängig davon, ob sie die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die \nAusübung des behördlichen Ermessens steuern, die behördliche Pflicht zur \nBerücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles niemals beseitigen; eine \nAbweichung von den Verwaltungsvorschriften muss, soweit wesentliche \nBesonderheiten dies gebieten, stets möglich bleiben.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1976, vom 4. November 1977 \nund vom 1. Juni 1979 a.a.O.; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichts-\nordnung, Kommentar, 15. Auflage, § 114 Rdnr. 42 mit weiteren \nNachweisen; Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrengesetz, \nKommentar, 10. Auflage, § 40 Rdnr. 27a mit weiteren Nachweisen.\n\n40\n\nDie Behörde muss deshalb bei Anwendung einer Verwaltungsvorschrift stets von \nsich aus prüfen, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der \ngesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall „passt\" oder ob eine Abweichung geboten \nist, um den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. \n\n41\n\n Vgl. Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \na.a.O.\n\n42\n\nDiesem Erfordernis hat das Landesamt nicht entsprochen. Es hat die \nBestimmung in Nr. 1.4.1 der Anlage 1 zur PDV 300 (Übergewicht mit einem BMI ab \n27,5 kg/m2\nals absoluter, eine Einstellung ausschließender „Fehler\") angewandt, ohne eine \nEinzelfallprüfung anzustellen und die individuellen gesundheitlichen Verhältnisse des \nKlägers zu würdigen. Dies durfte das Landesamt nicht unterlassen; denn der Kläger \nstellt einen „atypischen Fall\" im vorstehend dargestellten Sinne dar. Er hat einen \ndurch intensive sportliche Betätigung aufgebauten muskulösen Körperbau mit den \naus der ärztlichen Bescheinigung vom 27. Januar 2009 ersichtlichen Werten. Die \nentsprechenden Tatsachen sind unstreitig. Sie stellen sich als vom „Normalfall\" \nwesentlich abweichende Besonderheiten des streitentscheidenden Sachverhalts dar. \nEin Bewerber mit einem BMI von 28,7 verfügt im „Normalfall\" über ein - durch den \nKörperbau nicht veranlasstes - Übergewicht, dessen Ursache in der übermäßigen \nAnsammlung von Fettgewebe (Depotfett) liegt. Bei einem solchen Körperstatus \nbesteht die Gefahr des Übergangs zur Adipositas, welche unumstritten der \nWegbereiter für schwerwiegende Krankheiten wie z.B. Metabolisches Syndrom, \nDiabetes, Bluthochdruck, Herzleiden, Arthrose und andere orthopädische \nErkrankungen ist. Außerdem kann ein derartiges Übergewicht - nach ebenfalls \nunumstrittener Erkenntnis - psycho-soziale Folgeerkrankungen nach sich ziehen. \nDass der Dienstherr sich bei dieser Erkenntnislage und vor dem Hintergrund der \ngesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes veranlasst gesehen hat, \nfür die betroffene Personengruppe eine generell negative Gesundheitsprognose zu \nstellen, ist sachlich nachvollziehbar und vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Von \ndaher wäre die im vorliegenden Verfahren angefochtene Behördenentscheidung \nrechtlich unproblematisch, wenn der Kläger der als „Normalfall\" beschriebenen \nPersonengruppe angehören würde. Dies trifft indes nicht zu. Der Kläger hat kein \nÜbergewicht, dessen Ursache in der übermäßigen Ansammlung von Fettgewebe \nliegt. Der wesentliche Grund für sein „formales\" Übergewicht liegt in dem deutlich \nüber dem Normalmaß liegenden Aufbau von Muskelgewebe. Bei einem solchen \nKörperstatus (der vom BMI nicht „erkannt\" wird, weil die Berechnungsformel \nundifferenziert nur auf das Körpergewicht abstellt und nicht zwischen Fett- und \nMuskelmasse unterscheidet) entfallen wesentliche \nElemente der auf den „Normal-Übergewichtigen\" zutreffenden Risikoprognose; dies \ngilt insbesondere für die Gefahr von Stoffwechselerkrankungen, von Herz-/ \nKreislauferkrankungen und für die Gefahr von psycho-sozialen Folgeerkrankungen. \nAllenfalls bei der Gefahr orthopädischer Folgeschäden mag das Risikopotential des \nKlägers in ähnlicher Form wie bei einem „Normal-Übergewichtigen\" vergleichbar \nsein, wobei allerdings hinsichtlich der Ursachen aufgrund der andersartiger \nBelastungen wesentliche Unterschiede bestehen. Diesem Aspekt braucht jedoch \nnicht weiter nachgegangen zu werden; denn unabhängig hiervon weicht die Gesamt-\nRiskoprognose des Klägers jedenfalls derart deutlich von der eines „Normal-\nÜbergewichtigen\" ab, dass das Landesamt sich nicht auf den Wortlaut der PDV 300 \nhätte zurückziehen dürfen, sondern aus gegebenem Anlass von der \nVerwaltungsvorschrift hätte abweichen und eine individuelle Gesundheitsprüfung \ndurch den Polizeiarzt hätte veranlassen müssen. \n\n43\n\nDa dies nicht geschehen ist, leidet die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung \ndes Klägers an einem Mangel. Das entsprechende Beurteilungsdefizit führt zur \nAufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2009 und zur Verpflichtung des \nBeklagten, den Kläger unter Vermeidung des aufgezeigten Fehlers erneut zu \nbescheiden. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-13/2-k-425-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-13/2-k-425-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240706","retrieved":"2026-07-09 02:03:43.469607+00:00"}}