{"status":"available","doknr":"OLD240911","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0506.1K2620.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"1 K 2620/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. \nNovember 2007 betreffend die Vorlage einer Bürgschaftsurkunde wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die in einem Zuwendungsbescheid des \nBeklagten enthaltene Regelung, nach der die Auszahlung der Zuwendung erst \nveranlasst wird, wenn die Klägerin eine Bürgschaftsurkunde mit einer \nBürgschaftssumme in Höhe der Zuwendung vorlegt. \n\n3\n\nDie in N. ansässige Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen, das (u.a.) \nLinienverkehr hauptsächlich im Märkischen Kreis durchführt. Seine gegenwärtige \nRechtsform erhielt das Unternehmen mit der Gründung der GmbH & Co. KG im \nDezember 2003. Zuvor wurde der Busbetrieb als Einzelunternehmen von Herrn H. \nT. geführt. Der Rechtsformwechsel wurde zum 1. April 2004 vollzogen. \nGeschäftsführer sind seitdem Herr H. T. und seine Söhne, die Herren N1. \nund N2. T. .\n\n4\n\nUnter dem 23. Februar 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten förmlich die \n„Gewährung einer Zuwendung für die Beschaffung von Fahrzeugen für den ÖPNV im \nFörderungsjahr 2007\". Es solle ein Bus zum Kaufpreis von 231.944,48 EUR \nangeschafft werden. \n\n5\n\nIm Verwaltungsverfahren legte die Klägerin den vom Beklagten geforderten \nJahresabschluss der Firma zum 31. Dezember 2006 vor, den der Beklagte - dem die \nJahresabschlüsse aus den beiden Vorjahren bereits vorlagen - durch seinen \nFachdienst Finanzwirtschaft und Beteiligungen prüfen ließ. Im Aktenvermerk vom \n15. November 2007 führte der Fachdienst aus: \n\n6\n\n„Aus den eingesehenen Unterlagen erscheint eine ordnungsgemäße \nGeschäftsführung nicht gesichert. \n\n7\n\nBegründung:\n\n8\n\nBilanzielles Ergebnis 2004 / 2005 / 2006\n\n9\n\nDie eingereichten Handelsbilanzen der letzten drei Jahre weisen folgende \nVerluste aus: \n\n10\n\n2004 - 62.205\n2005 - 178.320\n2006 - 95.807\n\n11\n\nDas Unternehmen ist im obigen Zeitraum dauerdefizitär. Aus diesem \nZeitreihenvergleich ist eine Trendwende zu ausgeglichenen Ergebnissen nicht \nerkennbar. \n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass auf den \nVerlustkonten der Kommanditisten bis 2005 ein Verlust von - 241.525 EUR \naufgelaufen ist. Mit Abschluss des Wirtschaftsjahres 2006 steigerte sich dieser \nVerlust um weitere 95.808 auf insgesamt - 337.333 EUR!\n\n13\n\nAngesichts der zuvor gemachten Ausführungen wird deutlich, dass \naufgrund der angespannten Ertragslage des Unternehmens Busbetrieb T. \nGmbH & Co. KG eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert \nerscheint.\"\n\n14\n\nMit seinem Bescheid vom 19. November 2007 bewilligte der Beklagte der \nKlägerin eine Zuwendung zur Beschaffung eines Standard-Linienbusses für den \nöffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 65.400,00 EUR. Darin führte der \nBeklagte unter der Überschrift „Prüfung der Wirtschaftssituation/Bürgschaftsstellung\" \naus:\n\n15\n\n„Die Prüfung der wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens hat ergeben, \ndass Bedenken bestehen, ob Ihr Unternehmen in finanzieller Hinsicht die Gewähr für \neine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und Unterhaltung der geförderten \nFahrzeuge bietet. Ich werde die Auszahlung der Zuwendung deshalb erst \nveranlassen, wenn Sie mir eine entsprechende Bürgschaftsurkunde mit einer \nBürgschaftssumme in Höhe der Zuwendung vorlegen. Da davon auszugehen ist, \ndass die anderen Aufgabenträger ebenfalls eine Bürgschaft in Höhe der Zuwendung \nfordern werden, wird sich die Bürgschaftssumme voraussichtlich aus den \nZuwendungsbeträgen aller Aufgabenträger zusammensetzen. Ich verweise hierzu \nauf die Zuwendungsbescheide der anderen Aufgabenträger. Da die Auszahlung der \nZuwendung bis spätestens zum 30.12.2007 erfolgen muss, liegt es in Ihrem \nInteresse, die Bürgschaft möglichst umgehend zu stellen und mir vorzulegen. Im \nRahmen der zeitlichen Zweckbindungsdauer wäre es möglich, eine lineare \nReduzierung der Bürgschaftssumme vorzunehmen, d.h. pro Jahr um jeweils 10 % \nder Anfangsbürgschaftssumme. Dies könnte jeweils nach Vorlage des jährlichen \nKilometernachweises erfolgen.\"\n\n16\n\nAm 30. November 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die im \nZuwendungsbescheid enthaltene „Nebenbestimmung in Form der \nBürgschaftsstellung\" erhoben. Zur Begründung nimmt die Klägerin auf ihr Vorbringen \nim Verfahren 1 K 1283/07 Bezug. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid des Beklagten vom \n19. November 2007 betreffend die Vorlage einer Bürgschaftsurkunde \naufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr nimmt Bezug auf seinen Bescheid vom 19. November 2007 und seine im \nVerfahren 1 K 1283/07 dargelegte Rechtsauffassung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, auch des Rechtsstreits 1 K \n1283/07, sowie der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Anfechtungsklage ist gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwG)\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, Entscheidungen \ndes BVerwG (BVerwGE) 112, 221 (224) \n\n26\n\nist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die \nAnfechtungsklage gegeben. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der \nNebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende \nVerwaltungsakt ohne diese sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben \nkann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des \nAnfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von \nvornherein ausscheidet, was hier nicht der Fall ist. \n\n27\n\nDas notwendige Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass die Klägerin die Bürgschaftsurkunde bereits der Nebenbestimmung \nentsprechend dem Beklagten vorgelegt hat. Denn sie ist weiterhin durch die \nNebenbestimmung beschwert, da diese - wie die Bezirksregierung B. in ihrer \nVerfügung vom 26. Februar 2007 (betreffend das Parallelverfahren 1 K 1283/07) \nzutreffend dargelegt hat - bei verständiger Würdigung auch als Rechtsgrund dafür \ndient, dass der Beklagte die einmal überreichte Bürgschaftsurkunde während der \nZweckbindungsdauer der Zuwendung einbehalten darf, und es der Klägerin insofern \nverwehrt bleibt, die kostenpflichtige Bankbürgschaft durch Rückgabe der Urkunde \nvorzeitig zu beenden. \n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet. Denn die angefochtene Nebenbestimmung ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n29\n\nRechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 36 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nNach dessen Absatz 1 darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit \neiner Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift \nzugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Absatz 2 regelt weiter, dass \nein Verwaltungsakt unbeschadet des Absatzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen \nerlassen werden darf mit einer Befristung, einer Bedingung, einem \nWiderrufsvorbehalt, einer Auflage oder einem Auflagenvorbehalt. Dieses \npflichtgemäße Ermessen ist auch bei Erlass einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. \n1 VwVfG NRW zu beachten, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes \nbestimmt ist. \n\n30\n\nVgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 36 Rn. 40 \nm.w.N.\n\n31\n\nDer Beklagte hat das Ermessen, dass ihm bei Erlass der angefochtenen \nNebenbestimmung oblag, nicht pflichtgemäß ausgeübt. Er hat zum einen \nermessensfehlerhaft gehandelt, weil er wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ, \nindem er die wirtschaftliche Situation der Klägerin ausschließlich auf der Grundlage \nder Handelsbilanzen bewertete (dazu I.). Zum anderen hat er die Grenzen zulässiger \nErmessenausübung überschritten, weil er der Klägerin mit der angefochtenen \nNebenbestimmung lediglich die Möglichkeit eröffnete, die Bürgschaftssumme jährlich \nlinear um 10 % des Anfangsbetrages zu reduzieren, was im vorliegenden Fall zu \neiner unnötigen Übersicherung führen kann (dazu II.).\n\n32\n\nI.\nDas Vorgehen des Beklagten, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens allein \nanhand der Handelsbilanzen zu bewerten (zuletzt noch betont im Schriftsatz vom \n21. April 2009), erweist sich im Fall der Klägerin nicht als ermessensgerecht. Die \nEinräumung von Ermessen soll eine flexible und sachgerechte Behandlung des \nEinzelfalles ermöglichen. Selbst wenn die Behörde sich entschlossen hat, ihr \nErmessen regelmäßig in einer bestimmten Weise auszuüben, etwa auf \nermessenslenkende Richtlinien zurückzugreifen, hat sie in jedem Einzelfall zu \nerwägen, ob es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt, der nach einer \nindividuellen Ermessensentscheidung verlangt.\n\n33\n\nSo ausdrücklich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Februar 2009 - 13 A 977/07 -, \nJuris Rn. 101; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage \n2006, § 114 Rn. 154; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: Oktober 2008, § 114 Rn. 22. \n\n34\n\nSchematisiert die Behörde ihre Entscheidungen im Rahmen der \nErmessensermächtigung so, dass wesentliche Besonderheiten des Einzelfalles \naußer Betracht bleiben, liegt ein Ermessensmangel vor. \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE \n70, 127 (142), und vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, \n285 (290); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, \n§ 40 Rn. 128; Wolff, a.a.O., Rn. 180. \n\n36\n\nMit seinem Fokussieren auf die Handelsbilanzen hat sich der Beklagte \nwesentlichen Umständen des Einzelfalles verschlossen und seine \nEntscheidungsbasis dadurch sachwidrig eingeengt. \n\n37\n\nIn dem Leitfaden vom 15. September 2004 ist unter Nr. 4.1 vorgesehen, dass die \nwirtschaftliche Lage der Unternehmen im Rahmen der Antragsprüfung zu bewerten \nist und die Zuwendung „ggf. … dinglich zu sichern ist\", u.a. durch „Vorlage einer \nBankbürgschaft oder einer Bürgschaft des Fahrzeugherstellers\". „Aus dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit\" folge jedoch, so der Leitfaden weiter, „dass eine \ndingliche Sicherung nur erfolgen sollte, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung Zweifel \nüber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehen\". \n\n38\n\nDer Beklagte durfte seine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der \nKlägerin - und die hieran anknüpfenden Zweifel - nicht allein auf die Ergebnisse der \nHandelsbilanz(en) stützen. Denn diese Betrachtungsweise ließ - ohne hinreichende \nsachliche Rechtfertigung - unberücksichtigt, dass das Unternehmen der Klägerin in \ndem der Bewertung zugrunde liegenden Zeitraum nach steuerrechtlichen Maßstäben \nkeineswegs defizitär gewirtschaftet hat. Sämtliche vorliegenden Handelsbilanzen \nweisen Gewerbesteuerzahlungen der Klägerin im fünfstelligen Bereich aus (2004: \n38.412,00 EUR; 2005: 32.846,00 EUR; 2006: 51.348,00 EUR; 2007: 29.744,00 \nEUR). Die Klägerin hat hiernach in den maßgeblichen Geschäftsjahren durchgehend \nsteuerpflichtige Gewerbeerträge erzielt. Berücksichtigt man, dass die Gewerbesteuer \nnach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die objektivierte Ertragskraft der \nGewerbebetriebe erfasst,\n\n39\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Januar \n2008 \n- 1 BvL 2/04 -, Entscheidungen des BVerfG 120, 1 (44 f),\n\n40\n\nverbleiben keine tragfähigen Gründe dafür, die Bewertung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit der Klägerin gleichwohl allein auf die handelsbilanziellen \nErgebnisse zu stützen. Die Auffassung des Beklagten, bei der Beurteilung der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens seien die \nGewerbesteuerzahlungen als „Indikator untauglich\", weil die der Steuerfestsetzung \nzugrunde liegenden Gewerbeerträge zwar auf den steuerlichen Gewinnen beruhten, \ndiese jedoch „im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 \nGewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG)\" würden, kann nicht \nüberzeugen. Warum die Hinzurechnungen oder Kürzungen dazu angetan sein \nsollen, den Gewerbesteuerzahlungen jegliche (sogar indizielle) Bedeutung für die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit - offenbar ungeachtet der Korrelation zwischen \nSteuerpflicht und Ertragskraft des Unternehmens - absprechen zu müssen, ist weder \nvom Beklagten begründet worden noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen hat der \nProkurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und \nunwidersprochen dargelegt, dass in den fraglichen Geschäftsjahren durchaus \nsteuerliche Gewinne aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin erzielt wurden und die \nKlägerin mithin nicht etwa nur aufgrund von Hinzurechnungen in den Bereich \nsteuerpflichtiger Gewerbeerträge gelangt ist. \n\n41\n\nDie vom Beklagten wiederholt betonten Anforderungen an die \nEntscheidungsgrundlage (Verfügbarkeit der Unterlagen, Korrektheit der Information, \nVergleichbarkeit und Objektivierbarkeit), die sachgerecht sein mögen, werden durch \ndie steuerlichen Bilanzen gleichermaßen erfüllt, zumal der nach dem Steuerrecht zu \nermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ohnehin im \nGewerbesteuermessbetragsverfahren zu bestimmen ist. Im Übrigen muss sich die \nVerwaltungspraxis des Beklagten an dem mit dem Bürgschaftsstellung offenkundig \nverfolgten Zweck messen lassen, den Zuwendungsgeber im Falle der Insolvenz des \nZuwendungsempfängers gegen den Ausfall eines möglichen \nRückforderungsanspruchs abzusichern. Indessen ist schon nicht erkennbar, dass die \nhandelsrechtlichen Ergebnisse überhaupt von höherer Aussagekraft für das \nInsolvenzrisiko sein sollten als die steuerrechtlichen; erst recht nicht lässt sich \nfeststellen, dass die Handelsbilanzen in dieser Hinsicht derart verlässliche \nErkenntnisse vermitteln, dass auf im Ergebnis signifikant abweichende (positive) \nSteuerbilanzen keinerlei Rücksicht genommen werden muss. \n\n42\n\nDabei ist klarzustellen, dass das Vorgehen des Beklagten, die Bewertung der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens allein auf die \nHandelsbilanzen zu stützen, in Verfahren der vorliegenden Art im Regelfall \nunproblematisch gewesen sein dürfte, weil der in § 5 Abs. 1 EStG verankerte \nMaßgeblichkeitsgrundsatz vorsieht, dass die in der ordnungsmäßigen Buchführung \nermittelten Werte der Handelsbilanz der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu \nlegen sind, und daher im Allgemeinen nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - davon \nauszugehen war, dass erhebliche Abweichungen zwischen den handels- und \nsteuerrechtlichen Ergebnissen bestehen. \n\n43\n\nHier allerdings hatte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren darauf \nhingewiesen, dass der handelsrechtliche Verlust insbesondere auf den \nRechtsformwechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH & Co. KG zurückzuführen \nsei, weil die Einzelfirma steuerrechtlich zu Buchwerten, handelsrechtlich jedoch zu \nden deutlich höheren Verkehrswerten in die neu gegründete GmbH & Co. KG \neingebracht worden sei, was dazu geführt habe, dass erheblich höhere \nAbschreibungen in der Handelsbilanz anzusetzen gewesen seien. Diesen Sonderfall \neiner Einbringung eines Betriebsvermögens in eine Personengesellschaft, bei der die \nKlägerin von ihrem Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes \nGebrauch machte,\n\n44\n\nzur Nichtgeltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in einem solchen \nFall vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Januar 2001 \n- 1 K 2654/97 -, Juris Rn. 16 m.w.N.,\n\n45\n\nhätte der Beklagte mit den dargelegten handels- und steuerrechtlichen \nFolgewirkungen angemessen würdigen müssen. Eine solche Würdigung hat der \nBeklagte weder im Verwaltungsverfahren noch - durch zulässiges Nachschieben von \nErmessenserwägungen - im anhängigen Rechtsstreit vorgenommen. \n\n46\n\nII.\nDie Verpflichtung der Klägerin, eine der Höhe der Zuwendung entsprechende \nBankbürgschaft beizubringen, die „pro Jahr um jeweils 10 % der \nAnfangsbürgschaftssumme\" reduziert werden kann, stellt sich als unverhältnismäßig \ndar, weil sie eine unnötige Übersicherung des Beklagten erwarten lässt. Die \nBürgschaft dient allein der Sicherung eines etwaigen künftigen Anspruchs des \nBeklagten auf Rückzahlung der gewährten Zuwendung. Die Höhe eines solchen \nRückforderungsanspruchs steht grundsätzlich in einem reziproken Verhältnis zu der \nbereits erreichten Zweckbindung des in der Beschaffung geförderten Fahrzeugs. Bei \n„Kraftomnibussen\" endet diese Zweckbindung nach „10 Jahren oder 600.000 km\" \n(vgl. Nr. 2.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen \nPersonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003, MBl. NRW. 830). \nDer Beklagte berücksichtigt hierbei „grundsätzlich … Alter und Laufleistung je zur \nHälfte\" (vgl. Nr. 1.6 des Leitfadens vom 15. September 2004). Wird also etwa - \ndieses Beispiel führt der Leitfaden auf - „ein geförderter Bus nach 4 Jahren mit einer \nLaufleistung von 300.000 km verkauft …, würde regelmäßig ein \nRückforderungsanspruch in Höhe von 55 % der Zuwendung (50 % wegen \nLaufleistung, 60 % wegen Alter) geltend gemacht werden können\". Ausgehend von \ndieser Rückforderungspraxis, die nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu \nbeanstanden ist,\n\n47\n\nvgl. das Urteil vom 7. Mai 2008 - 1 K 3290/06 -,\n\n48\n\nkann es sich als unzureichend erweisen, dem Zuwendungsempfänger allein die \nMöglichkeit einer zeit- bzw. altersbezogenen linearen Reduzierung der abverlangten \nBankbürgschaft zu eröffnen. Denn bei Zuwendungsempfängern, deren im \nLinienverkehr eingesetzte Busse eine so hohe Laufleistung aufweisen, dass die \nalternativ zum Ende der Zweckbindung führende 600.000 km-Marke (voraussichtlich) \nvor Ablauf von 10 Jahren erreicht wird, führt die allein zeit- bzw. altersabhängige \nRückführung der Bürgschaftssumme bei einer rechtmäßig gewährten Zuwendung zu \neiner unnötigen Übersicherung des Zuwendungsgebers, deren Kosten der \nZuwendungsempfänger zu tragen hat. Hat beispielsweise ein in der Anschaffung \ngeförderter Bus nach fünfjähriger Laufzeit bereits eine Laufleistung von 450.000 km \nerzielt, besteht regelmäßig keine Notwendigkeit, etwaige Rückforderungsansprüche \ndurch eine Bankbürgschaft in Höhe von noch 50 % des Zuwendungsbetrages \nabzusichern, da nach der hälftigen Berücksichtigung von Alter (Rest 50 %) und \nLaufleistung (Rest 25 %) lediglich mit einer Rückforderung in Höhe von 37,5 % der \nZuwendung zu rechnen wäre. Dass eine zusätzliche Beachtung des \nLaufleistungsfaktors bei der optionalen Verminderung der Bürgschaftssumme \nundurchführbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in der streitigen \nNebenbestimmung selbst darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der \nBürgschaftssumme „jeweils nach Vorlage des jährlichen Kilometernachweises \nerfolgen\" könne; in diesem Zusammenhang wäre ohne größeren Aufwand auch \nprüfbar, ob die Bürgschaftssumme laufleistungsbedingt über den ohnehin möglichen \n10 %-Abschlag hinaus herabgesetzt werden kann. \n\n49\n\nIm Fall der Klägerin besteht - was für eine Rechtsverletzung ausreicht - \nzumindest die konkrete Möglichkeit, dass die Zweckbindung der in der Anschaffung \ngeförderten Busse vor Ablauf der 10-Jahres-Frist enden wird. Denn sie hat unter \nAngabe des bisher erreichten Kilometerstandes des geförderten Fahrzeugs und \nBerücksichtigung der Fahrleistungen ihrer älteren Busse substantiiert - und \nunwidersprochen - dargelegt, dass die 600.000 km-Marke voraussichtlich nach ca. \nacht Jahren überschritten wird. \n\n50\n\nDie Beschränkung auf eine zeit- bzw. altersabhängige Reduzierung der \nBürgschaftssumme erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerfrei, weil Nr. \n4.1 des Leitfadens vom 15. September 2004 (lediglich) vorsieht, dass die \nBankbürgschaft „über den Zweckbindungszeitraum automatisch verringert\" wird und \nder Beklagte in Zuwendungsverfahren der vorliegenden Art (möglicherweise) in \nständiger Praxis lediglich die Möglichkeit einer linearen Verringerung der \nBürgschaftssumme um 10 % des Anfangsbetrages pro Jahr einräumt. Denn \nabgesehen davon, dass der Leitfaden eine zusätzliche Berücksichtigung des \nLaufleistungsfaktors bei der Rückführung der Bürgschaftssumme nicht ausschließt, \nunterläge eine entgegenstehende Verwaltungspraxis des Beklagten, selbst wenn sie \nauf landeseinheitlichen Richtlinien beruhte, den Schranken des höherrangigen \nRechts,\n\n51\n\nvgl. zur Begrenzung des behördlichen Ermessens im \nZuwendungsverfahren durch das höherrangige Recht nur OVG NRW, \nUrteil vom 31. Oktober 2001 - 4 A 2239/99 -, Gewerbearchiv 2002, 192 \n(194),\n\n52\n\nhier insbesondere in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. \n\n53\n\nSchließlich ist auch unzweifelhaft, dass der Zuwendungsbescheid vom 19. \nNovember 2007 ohne die angefochtene Nebenbestimmung sinnvoller- und \nrechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n55\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-06/1-k-2620-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-06/1-k-2620-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240911","retrieved":"2026-07-09 02:03:59.646923+00:00"}}