{"status":"available","doknr":"OLD240908","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0506.10K1847.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"10 K 1847/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April \n2008 verpflichtet, der Klägerin für den Besuch des G. -Berufskollegs in I. in \nder Zeit von Januar bis Juni 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne \nBerücksichtigung ihres Erbanteils an dem Hausgrundstück in C1. , T3. , zu \nbewilligen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Beklagte.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 29. Mai 1985 in I. geborene Klägerin, die eine Ausbildung zur staatlich\nanerkannten Erzieherin absolviert hat, besuchte ab dem 6. August 2007 das St.-\nG. -Berufskolleg (Berufskolleg und Berufliches Gymnasium) in I. mit dem Ziel\ndes Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife für berufserfahrene Schüler/innen.\n\n3\n\nAm 24. Januar 2008 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf\nBewilligung von Ausbildungsförderung nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Aus den überreichten Unterlagen\nergab sich, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter im April 2004 eine\nmonatliche Halbwaisenrente in Höhe von 104,81 EUR erhält und einen Erbanteil an\ndem Zweifamilienhaus der Familie in C1. , T3. , erworben hat. Die Klägerin\nbewohnt dieses Haus zusammen mit ihrem Vater, ihrer Schwester L. und deren\nSohn. Nach Angaben der Klägerin betragen die Wohnfläche des Hauses ca. 140 qm\nund die Fläche des Grundstücks ca. 650 qm; der Zeitwert sei mit ca. 200.000,00\nEUR anzusetzen.\n\n4\n\nGemäß Grundbucheintragung vom 21. Januar 2008 gestalten sich die\nEigentumsverhältnisse wie folgt:\n\n5\n\nLaufende Nummer Eigentümer Grundlage der Eintragung der Eintragungen\n\n6\n\n3.1 S. X. , geboren am 14.08.1950 Auf Grund Erbfolge\n (Amtsgericht C1. ,\n- zu ½ Anteil - 2 VI 748/05) und im\n übrigen ohne Eigen-\n\n7\n\n3.2.1 S. X. , geboren am 14.08.1950 Eigentumswechsel eingetragen am\n28.11.2005.\n\n8\n\n3.2.2 N. X. , geboren am 10.06.1978\n\n9\n\n3.2.3\n\n10\n\n3.2.3 D. X. , geboren am 22.01.1983\n\n11\n\n3.2.4 C2. X. , geboren am 22.12.1983\n\n12\n\n3.2.6 L. X. , geboren am 29.05.1985\n\n13\n\n3.2.6\n\n14\n\nZu 3.2: - zu ½ Anteil in Erbengemeinschaft -\n\n15\n\nDie Darlehen, die der Vater der Klägerin zur Finanzierung des Hauses\naufgenommen hat und - nach Ablösung - nunmehr an die Landesbank T4.\nzurückzuzahlen sind, beliefen sich am 31. Januar 2008 auf insgesamt 160.048,36\nEUR (101.768,10 EUR und 58.280,26 EUR) und am 30. April 2008 auf insgesamt\n156.922,30 EUR (99.652,41 EUR und 57.269,89 EUR).\n\n16\n\nDarüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin eines Privatgirokontos für\nAuszubildende sowie eines Sparkassenzertifikats, die am 29. Januar 2008 ein\nGuthaben von insgesamt 4.148,54 EUR (2.148,54 EUR und 2.000,00 EUR)\naufwiesen. Ferner verfügt sie über einen Bausparvertrag, der am 31. Dezember 2007\nein Guthaben in Höhe von 826,02 EUR aufwies.\n\n17\n\nNach Auffassung des Beklagten soll sich die Vermögenslage der Klägerin wie\nfolgt darstellen:\n\n18\n\n1. Haus\nZeitwert 200.000,00 EUR\ndavon 1/16 Erbteil 12.500,00 EUR\nnoch zu tilgen ca. 157.000,00 EUR\ndavon 1/16 9.812,50 EUR\n 2.687,50 EUR\n\n19\n\n2. Weiteres Vermögen\nBarvermögen 2.148,54 EUR\nSparvermögen 2.000,00 EUR\nBausparguthaben\n(826,02 EUR ./. 10 %) 743,41 EUR\n 4.891,95 EUR\n\ngesamt 7.579,45 EUR\n\n20\n\nMit Bescheid vom 29. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf\nAusbildungsförderung für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 mit der Begründung\nab, der Betrag des anzurechnenden Vermögens in Höhe von monatlich 396,57 EUR\n[(7.579,45 EUR ./. Freibetrag in Höhe von 5.200,00 EUR = 2.379,45 EUR) : 6\nMonate] übersteige den monatlichen Bedarf in Höhe von 354,00 EUR.\nDaraufhin hat die Klägerin am 27. Mai 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren\nBegründung sie im Wesentlichen geltend macht: Eine wirtschaftliche Verwertung\nihres Grundeigentums sei nicht möglich. Sie könne den angerechneten\nGrundstückswert in Höhe von 2.687,50 EUR schon deshalb nicht durch Beleihung\ndes Grundstücks realisieren, weil sich das Grundstück im Teileigentum einer\nungeteilten Erbengemeinschaft befinde. Auch erscheine es nicht realistisch, im Falle\neiner Teilungsversteigerung das hoch belastete Grundstück mit entsprechenden\nvorrangigen Grundpfandrechten zu einem Wert zu veräußern, der ausreichend sei,\num einen Mindesterlös von 200.000,00 EUR zu erzielen. Im Übrigen sei die\nVerwertung des Hauses, in dem sie ein Zimmer bewohne, durch eine\nTeilungsversteigerung auch deshalb unwirtschaftlich, weil für sie künftig Mietkosten\nanfielen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschlechterten. Auch sei es ihr\nnicht zumutbar, ihr Familienheim zu veräußern, in dem sie gemeinsam mit ihrer\nFamilie lebe. Ferner hätten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft schriftlich\nerklärt, sie seien nicht bereit, die Erbengemeinschaft aufzulösen und das\nFamilienheim versteigern zu lassen.\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April\n2008 zu verpflichten, ihr für den Besuch des G. -Berufskollegs in\nI. in der Zeit von Januar bis Juni 2008 Ausbildungsförderung in\ngesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung ihres Erbanteils an dem\nHausgrundstück in C1. , T3. , zu bewilligen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend\naus: Der Erbanteil stelle weiterhin zu berücksichtigendes Vermögen dar. Auf Grund\ndes Zeitpunktes der Antragstellung und des damit verbundenen kurzen\nBewilligungszeitraums sei eine relativ hohe Anrechnung des Vermögens auf den\njeweiligen Monat erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin im Zeitpunkt der\nAntragstellung weitere verfügbare Mittel gehabt, um ihre Ausbildung zu\nfinanzieren.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n28\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz für die im Klageantrag bezeichnete Ausbildung\nin der Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008. Der dieses Begehren ablehnende\nBescheid des Beklagten vom 29. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin\nin ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie Ausbildung der Klägerin ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig.\nDenn nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung u. a.\ngeleistet für den Besuch von Abendgymnasien und Kollegs. \n\n30\n\nDie Höhe der insoweit zu leistenden Ausbildungsförderung richtet sich im\nvorliegenden Fall nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der zuletzt durch\nArt. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005, BGBl I, S. 2809, geänderten\nFassung, weil der in Betracht kommende Bewilligungszeitraum vor dem 1. August\n2008 begann. Die andernfalls zu beachtenden neuesten Bedarfs- und\nFreibetragssätze sind nicht anzuwenden (vgl. Art. 15 und 21 Abs. 2 des 22. Gesetzes\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007,\nBGBl I S. 3254).\n\n31\n\nGemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der danach maßgeblichen Fassung gilt als\nmonatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine\nabgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs ein\nBetrag von 310,00 EUR, der sich, wenn der Auszubildende - wie hier - bei seinen\nEltern wohnt, um monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 44,00 EUR auf 354,00\nEUR erhöht.\n\n32\n\nDieser Bedarf wird - auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht aus\ndem nach den §§ 21 ff. BAföG anzurechnenden Einkommen der Klägerin gedeckt.\nDie Klägerin verfügt über eine monatliche Waisenrente in Höhe von 104,81 EUR, die\naber hier gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG bis zu einer Höhe von 112,00 EUR\nanrechnungsfrei bleibt. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Förderanspruch der Klägerin\nallerdings eigenes, gemäß § 11 Abs. 2 BAföG auf den förderungsrechtlichen Bedarf\ndes Auszubildenden anzurechnendes Vermögen (vgl. §§ 26 ff. BAföG) nicht\nentgegen. \n\n34\n\nDie Klägerin verfügt zwar über Vermögen in Höhe von insgesamt 7.388,92 EUR\n(vgl. § 27 Abs. 1 BAföG). Dieses bleibt jedoch bei der Berechnung der zu\nbewilligenden Leistung gemäß § 29 Absätze 1 und 3 BAföG anrechnungsfrei.\n\n35\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen\nund unbeweglichen Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 2).\nAusgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen\nGründen nicht verwerten kann (Satz 2).\n\n36\n\nHiervon ausgehend besteht zunächst ein Spar-, Bank- und Bausparguthaben in\nHöhe von 4.891,95 EUR. Die Guthaben auf dem Privatgirokonto der Klägerin sowie\nim Zusammenhang mit dem Sparkassenzertifikat, die sich am 29. Januar 2008 auf\n2.148,54 EUR sowie 2.000,00 EUR beliefen, stellen Forderungen gegen die\nSparkasse C1. in Höhe von insgesamt 4.148,54 EUR dar. Als eine als Vermögen\nzu berücksichtigende Forderung ist auch der bei der LBS bestehende\nBausparvertrag anzusehen, der zum 31. Dezember 2007 ein Bausparguthaben in\nHöhe von 826,02 EUR aufwies. Von diesem Betrag sind - wie vorliegend\ngeschehen - gemäß Ziffer 28.3.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum\nBundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV) pauschal 10 % als Lasten in\nAbzug zu bringen, so dass sich ein weiterer anrechenbarer Betrag in Höhe von\n743,41 EUR ergibt. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass dem Auszubildenden\nVerbindlichkeiten entstehen, wenn dieser einen Bausparvertrag vorzeitig in Anspruch\nnimmt. \n\n37\n\nVgl. Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, 5. Auflage, Stand der\nBearbeitung: Mai 2008, § 29, Rdnr. 9.\n\n38\n\nDarüber hinaus verfügt die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter über einen\nErbanteil an dem Haus P. in C1. im Wert von 2.496,97 EUR. Die Beteiligten\nsind insoweit übereinstimmend von einem 1/16-Anteil der Klägerin als Miterbin\nausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar verfügt die Klägerin gemäß\nGrundbuchauszug vom 21. Januar 2008 (zunächst) über einen Erbanteil von 1/10.\nAusweislich des Auszugs ist der Vater der Klägerin zur Hälfte Miteigentümer des\nHausgrundstücks, die andere Hälfte steht im Eigentum der Erbengemeinschaft,\nbestehend aus der Klägerin, ihrem Vater und ihren drei Geschwistern. Das Gericht\ngeht jedoch davon aus, dass der Vater der Klägerin - neben seinem hälftigen\nMiteigentumsanteil - nach den erbrechtlichen Vorschriften zu einem weiteren Viertel\ngesetzlicher Erbe des Hausgrundstücks geworden ist. Als überlebender Ehegatte ist\nder Vater der Klägerin neben seinen Kindern als Verwandten der ersten Ordnung\ngemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB - bezogen auf den hälftigen Miteigentumsanteil\nseiner verstorbenen Ehefrau - zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen; diesem\nViertel ist, da anderweitige Angaben zum Güterstand nicht vorliegen, ein (weiteres)\nViertel hinzuzurechnen, um insoweit dem Zugewinnausgleich im Todesfall Rechnung\nzu tragen, vgl. § 1371 Abs. 1 BGB. Dementsprechend verbleibt ein auf die Klägerin\nund ihre drei Geschwister aufzuteilender Erbanteil von ¼, so dass ihr ein Erbanteil\nvon 1/16 zusteht. \n\n39\n\nHiervon ausgehend ist der 1/16-Anteil der Klägerin als Miterbin an dem Haus\nP. T3. in C1. mit 2.496,97 EUR zu veranschlagen. Gemäß § 28 Abs. 1\nNr. 2 BAföG ist der Wert bei sonstigen Gegenständen - d. h. außer Wertpapieren -\nauf die Höhe des Zeitwertes zu bestimmen; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der\nAntragstellung (Abs. 2). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind von dem nach den\nAbsätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden\nSchulden und Lasten abzuziehen. Mit Blick darauf ist von einem Zeitwert des Hauses\nim Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Januar 2008 in Höhe von 39.951,64 EUR\nauszugehen. Nach den Angaben der Klägerin, die der Beklagte nicht substantiiert in\nZweifel gezogen hat, betrug der Zeitwert des im Jahr 1984 erbauten\nZweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 140 qm und einer Grundstücksfläche\nvon 650 qm 200.000,00 EUR, von dem die Darlehensverbindlichkeiten, die am\n31. Januar 2008 insgesamt 160.048,36 EUR betragen haben, abzuziehen sind.\nSoweit der Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten am 30. April 2008 in Höhe von\n156.922,30 EUR - also bei Bescheiderteilung - berücksichtigt hat, widerspricht dies\nder Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Bei einem Anteil von 1/16 ergibt sich\ndaher für die Klägerin ein Wert in Höhe von 2.496,97 EUR.\n\n40\n\nGemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bleiben von dem Gesamtvermögen in Höhe von\n7.388,92 EUR aber - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits\n5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Darüber hinaus ist der auf das Hausgrundstück\nentfallende Vermögenswert in Höhe von 2.496,97 EUR gemäß § 29 Abs. 3 BAföG\nallerdings ebenfalls von der Vermögensanrechnung auszunehmen. Nach dieser\nVorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens\nanrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, Härten abzufedern, die\nsich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalisierungen\nund Typisierungen ergeben können.\n\n41\n\nVgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 9.\n\n42\n\nWann eine „unbillige Härte\" vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das\nGesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen\ngerichtlichen Nachprüfung unterliegt.\n\n43\n\nVgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 11.\n\n44\n\nEine Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG kann insbesondere auch dadurch\nbegründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche\nVerwertungshindernisse entgegen stehen. Zu den der Vermögensanrechnung zu\nGrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass das nach den\n§§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen auch tatsächlich einsetzbar ist.\nTrifft dieses ausnahmsweise nicht zu, könnte der Ausbildungsbedarf hieraus nicht\ngedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie\nden Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht\nzugänglich ist.\n\n45\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1991 -\n\n46\n\nEin wirtschaftliches Verwertungshindernis liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall\nkeine realistische Verwertungschance hinsichtlich des fraglichen Vermögensgegen-\nstandes gegeben ist. \n\n47\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom\n19. Dezember 2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638.\n\n48\n\nMit Blick darauf ist unter den hier gegebenen Umständen ein Härtefall im Sinne des\n§ 29 Abs. 3 BAföG anzunehmen, weil eine realistische Verwertungsmöglichkeit des\nErbanteils der Klägerin von 1/16 an dem Hausgrundstück P. T3. , C1. ,\nnicht gegeben ist. \n\n49\n\nEine Verwertung durch Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem\nGrundstück an einen Dritten ist nach der Lebenserfahrung im vorliegenden Fall nicht\nzu realisieren. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren\nAnteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über\nihren Miteigentumsanteil am Grundstück verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne\nam Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fernliegend, weil der\nErwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde.\nEine realistische und zumutbare Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer\nAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese müsste mit Blick auf die\nschriftliche Erklärung der Erbengemeinschaft, sie sei zu ihrer Auflösung nicht bereit,\nhier gegen den Willen der Miterben erzwungen werden und somit im Wege der\nZwangsversteigerung erfolgen. Diese führt jedoch in aller Regel zu einer\nunwirtschaftlichen Verwertung (deutlich) unter Marktwert,\n\n50\n\nvgl. auch: Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 15; Verwaltungsgericht\n(VG)\nSigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 - 1 K 335/06 -,\n\n51\n\nund wäre daher auch mit Blick darauf, dass die zu einer Finanzierung der\nAusbildung der Klägerin nicht verpflichteten Familienangehörigen ebenfalls ihr\nEigentum, und zwar voraussichtlich ohne einen gleichwertigen finanziellen Ausgleich,\nverlören, nicht zumutbar.\n\n52\n\nAuch eine realistische, zumutbare Verwertung des 1/16-Anteils der Klägerin als\nMiterbin an dem Grundstück P. T3. durch Beleihung ist nicht möglich. Die\nVergabe eines bankenüblichen, durch Belastung des Grundstücks gesicherten\nKredits setzt zumindest die Fähigkeit des Darlehensnehmers voraus, die monatlichen\nZinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit\nabzielen, sind nicht üblich.\n\n53\n\nVgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 - 1 K 335/06 -.\n\n54\n\nDie Klägerin verfügte im Bewilligungszeitraum aber nur über ein geringes\nmonatliches Einkommen in Höhe von 104,81 EUR aus ihrer Waisenrente, das sie im\nÜbrigen zur Bedarfsdeckung einsetzen musste. \n\n55\n\nAbgesehen davon, dass bereits die fehlende wirtschaftliche\nVerwertungsmöglichkeit des Erbanteils an dem Grundstück P. T3. in C1.\ndie Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BaföG begründet,\nführte eine Zwangsversteigerung auch deshalb zu einer nicht hinnehmbaren\nBeeinträchtigung der Klägerin und ihrer ebenfalls im Haus P. T3. lebenden\nFamilienmitglieder, weil diese ihre Unterkunft verlören. \n\n56\n\nVon den Sondertatbeständen, die im Allgemeinen eine besondere Härte im\nSinne des Abs. 3 begründen können und die in den BAföGVwV an erster Stelle\nerwähnt werden, ist insbesondere das familiengenutzte Hausgrundstück zu nennen.\nEine unbillige Härte kann vorliegen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass\ndie Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines selbstbewohnten\nkleinen bzw. angemessenen Hausgrundstücks führen würde.\n\n57\n\nVgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 17.1; BaföGVwV Tz.\n29.3.2a.\n\n58\n\nDer Begriff des kleinen bzw. angemessenen Hausgrundstücks knüpft an die\nentsprechende Regelung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes -\nBSHG - (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) an. Hiernach soll bei einem\nVierpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 130 qm sowie bei einem\nfreistehenden Haus eine Grundstücksfläche bis 500 qm noch angemessen sein. Der\nWohnbedarf des Auszubildenden ist aber nicht nur schutzwürdig, wenn er als\nAlleineigentümer das angemessene Hausgrundstück bewohnt, sondern auch, wenn\ner an diesem nur Bruchteils- oder Gesamthandseigentum innehat. Die Annahme\neiner unbilligen Härte ist grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, wenn das\nHausgrundstück mehr als eine Wohnung enthält oder der Miteigentumsanteil sich auf\nein Zwei- oder Mehrfamilienhaus bezieht, sofern nur die vom Auszubildenden\nbewohnte Wohnung nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung sowohl seinem\nangemessenen Wohnbedarf als auch seinem Miteigentumsanteil entspricht.\n\n59\n\nVgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 17.1.\n\n60\n\nEine unbillige Härte kann aber nur dann angenommen werden, wenn durch die\nVeräußerung oder aber zumindest durch eine wesentliche Belastung des\nHausgrundstücks der tatsächliche oder auch nur wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt\nzu besorgen ist.\n\n61\n\nVgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 17.1.\n\n62\n\nHiervon ausgehend liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG\nauch deshalb vor, weil die Klägerin sowie ihre im Haus lebenden\nFamilienangehörigen im Falle der Verwertung des Erb- bzw. Miteigentumsanteils\ndurch Zwangsversteigerung auch ihre Wohnstatt verlören und dies zu einer\nwesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensgrundlage führte. Zwar überschreitet das\nHaus P. T3. in C1. mit einer Wohnfläche von 140 qm und einer\nGrundstücksfläche von 650 qm die oben dargestellten Vorgaben für ein\nangemessenes Hausgrundstück, diese Überschreitungen sind jedoch nur\ngeringfügig. Auch entspricht das von der Klägerin bewohnte Zimmer im Haus P.\nin etwa ihrem 1/16-Anteil als Miterbin. Mit Blick darauf erwiese sich eine Verwertung\ndes Hausgrundstücks durch Zwangsversteigerung als nicht hinnehmbare\nBeeinträchtigung für die Klägerin und ihre Familie. Der Erbanteil der Klägerin ist mit\n1/16 sehr gering, so dass auch der Wert des auf sie entfallenden Erlöses aus einer\nZwangsversteigerung nicht übermäßig groß wäre. Dies rechtfertigte es - auch\nangesichts des relativ kurzen Bewilligungszeitraums von Januar bis Juni 2008 - nicht,\nsowohl der Klägerin als auch ihren (unbeteiligten) Familienmitgliedern die Unterkunft\nzu nehmen. Darüber hinaus wäre die Klägerin im Falle der Zwangsversteigerung\ngehalten, eine Wohnung anzumieten, so dass zusätzliche (vermeidbare)\nUnterkunftskosten entstünden. \n\n63\n\nDer Annahme einer unbilligen Härte steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin\nüber weiteres Vermögen verfügt, mit dem sie ihren Bedarf auch ohne Verwertung\nihres Erbanteils hätte sicherstellen können. Ein weiterer Teil des Vermögens (hier:\nGiro-, Spar- und Bausparguthaben) ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte im\nSinne des § 29 Abs. 3 BAföG auch dann anrechnungsfrei zu stellen, wenn oder\nsoweit die nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfrei gestellten Beträge zur\nVermeidung der Härte voll oder teilweise ausreichten. Die nach dieser Vorschrift\nanrechnungsfreien Beträge sollen dem Auszubildenden ein wenig wirtschaftliche\nBewegungsfreiheit und die Deckung üblicher Aufwendungen sichern; dieser Zweck\nwürde verfehlt und dieser Auszubildende gegenüber anderen wesentlich schlechter\ngestellt, wenn sie stets zunächst zur Vermeidung einer unbilligen Härte einzusetzen\nwären.\n\n64\n\nVgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 12.1.\n\n65\n\nSoweit dem Beklagten gemäß § 29 Abs. 3 BAföG Ermessen eingeräumt wird, ist\ndieses hier dahingehend reduziert, dass nur die Entscheidung, den in dem Erbanteil\nbegründeten Vermögenswert anrechnungsfrei zu lassen, ermessensfehlerfrei ist. Da\nbei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte bereits alle in\nBetracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im\nRegelfall - so auch hier - kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende\n(Ermessens-)Entscheidung.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-06/10-k-1847-08","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1931","ref_norm":"1931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-05-06/10-k-1847-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240908","retrieved":"2026-07-09 02:03:59.402387+00:00"}}