{"status":"available","doknr":"OLD241158","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0424.12K3289.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"12 K 3289/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern der Kinder M. und M1. , die bis Juli 2008 die 2. \nKlasse der O. -Schule in N. besuchten und nach einem Umzug der Familie im \nSchuljahr 2008/2009 die 3. Klasse der B. -Schule M. - Städtische \nGemeinschaftsgrundschule besuchen. Die Kläger stellten am 13. August 2008 \nAnträge auf Anerkennung von Schülerfahrkosten durch Ausstellung eines \nSchülertickets.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 17. September 2008 die Anträge ab \nund führte jeweils aus: Die Kinder besuchten nicht die nächstgelegene Schule, die \nC. in N. , bei deren Besuch Schülerfahrkosten nicht entstünden. Daher \nbestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 11. Oktober 2008 Klage erhoben und führen aus: Dem \nBesuch der nächstgelegenen Schule stünden schulorganisatorische Gründe \nentgegen. Ihre beiden Kinder seien hochbegabt und bedürften einer besonderen \nFörderung, die an der C. nicht angeboten werde. In N. gebe es an \nGrundschulen eine solche Förderungsmöglichkeit nur an der besuchten B. -\nSchule. Hochbegabte müssten Schülern mit Lerndefiziten gleichgestellt werden, \ndenen die Fahrkosten für den Besuch der Sonderschulen unabhängig von der \nEntfernung erstattet würden. \n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\n den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n17. September 2008 zu verpflichten, die mit dem Besuch \nder B. -Schule M. verbundenen Fahrkosten ihrer Kinder M1. \nund M. im Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die angegriffenen Bescheide und führt noch ergänzend aus, dass \nFördermaßnahmen für hochbegabte Schüler keine schulorganisatorischen Gründe \ndarstellten, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstünden. In § 9 \nAbs.7 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sei ausgeführt, dass Schulen mit \neinem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen sowie mit unterschiedlichen \nKursangeboten keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung begründen. Es werde \nbestritten, dass an der besuchten Schule spezielle Kurse für Hochbegabte \nangeboten würden. Der Vergleich mit dem Besuch einer Sonderschule sei \nunzutreffend, denn für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf seien anders \nals bei Hochbegabten vom Schulträger bestimmte Förderschulen festgelegt worden \nund für sie gelte die fahrkostenrechtliche Sonderregelung des § 9 Abs.3 \nSchfkVO.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten, so dass die Bescheide des \nBeklagten nicht rechtswidrig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, \n§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO.\n\n14\n\nNach § 97 Abs.1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) werden u.a. Schülerinnen \nund Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 die Kosten \nerstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig \nentstehen. Die näheren Einzelheiten sind in der Schülerfahrkostenverordnung \ngeregelt (§ 97 Abs.4 SchulG). Nach Maßgabe der Bestimmungen der \nSchülerfahrkostenverordnung in der Fassung der Änderung vom 30. April 2007 \n(GV.NRW 2007, 178) haben die Kläger aber keinen Anspruch auf Erstattung der \nFahrkosten. Nach § 9 Abs.9 SchfkVO werden bei Besuch einer anderen als der \nnächstgelegenen öffentlichen Schule Schülerfahrkosten nur in der Höhe des \nBetrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule \nanfallen würde. Die Kinder der Kläger besuchen nicht die nächstgelegene Schule, \ndie C. in N. , sondern die B. -Schule in N. -M. . Beim Besuch \nder C. würden nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten keine \nFahrkosten anfallen, so dass die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von \nFahrkosten haben.\n\n15\n\nWelche Schule für den Schüler die nächstgelegene öffentliche Schule im \nschülerfahrkostenrechtlichen Sinne ist, ergibt sich aus § 9 SchfkVO. Nach § 9 Abs.1 \nSchfkVO ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- \nund Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit \ndem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem \ngewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und \neinem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch \nschulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. \n\n16\n\nDie Kinder der Kläger besuchen die Grundschule und nächstgelegene Schule \ndieser Schulform und dieser Schulart (§ 26 SchulG) ist die C. . Die \nC. kann mit dem geringsten Aufwand an Kosten erreicht werden, denn \nbeim Besuch dieser Schule bestünde kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten. \nDer Weg zu dieser Schule ist ausweislich des Falk Routenplaners 611 m lang, so \ndass Fahrkosten nicht aufgrund der Schulweglänge nach § 5 Abs.2 SchfkVO \nnotwendig entstehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulweg besonders gefährlich \noder ungeeignet ist, liegen nicht vor und dies wird auch von den Klägern nicht \nbehauptet.\n\n17\n\nDem Besuch der Schule stehen auch keine schulorganisatorischen Gründe \nentgegen. Zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs.1 SchfkVO \nsind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem \nSchulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse \nzur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden. Darauf, wer die \nschulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat, ist nicht abzustellen.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -, abrufbar in \nJuris: zur Regelung des bis zum 1. August 2005 gültigen § 9 Abs.6 \nSchfkVO.\n\n19\n\nSolche schulorganisatorischen Gründe sind hier nicht gegeben. \n\n20\n\nNach § 9 Abs.8 SchfkVO stehen zudem schulorganisatorische Gründe im Sinne \ndes Absatzes 3 (hierbei handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen bei \nNeufassung des § 9 SchfkVO, denn gemeint ist offenbar Absatz 1) dem Besuch der \nnächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener \nSchulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung \nwesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere \nhinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in \ndie gymnasiale Oberstufe. Erforderlich ist danach, dass etwaige im Falle eines \nSchulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen \nAusbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn haben. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 19 E 215/04 -, \nabrufbar in Juris.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kläger machen selbst nicht \ngeltend, dass der Stand der Schullaufbahn, den ihre Kinder M1. und M. bis zum \nAbschluss der 2. Klasse an der O. -Schule erreicht haben, durch einen Wechsel zur \nC. , der nach dem Umzug nächstgelegenen Schule, wesentlich \nbeeinträchtigt wird. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass zwischen der O. -\nSchule und der nächstgelegenen Schule ein unterschiedliches Ausbildungsniveau \nbesteht und dass die Kinder neben den „normalen\" Umstellungsproblemen bei einem \nSchulwechsel aufgrund des unterschiedlichen Lernstandes Probleme an der \nC. bekommen könnten. \n\n23\n\nDie Kläger machen geltend, die B. -Schule müsse besucht werden, weil \nFördermöglichkeiten für Hochbegabte in N. nur an dieser Schule angeboten und \nsomit die künftigen Ausbildungschancen ihrer Kinder verbessert würden. Dieser \nWunsch nach einem besonderen Ausbildungsangebot rechtfertigt aber die \nÜbernahme der Fahrkosten nicht. Dies verdeutlicht auch § 9 Abs.7 SchfkVO, wonach \nu.a. Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen sowie \nunterschiedliche Kursangebote keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung \nvon Schülerfahrkosten begründen.\n\n24\n\nDie unterschiedliche Behandlung eines Hochbegabten im Vergleich zu Schülern \nmit sonderpädagogischen Förderbedarf stellt auch keine willkürliche, gegen den \nGleichheitssatz verstoßende Ungleichbehandlung dar. In der Rechtsprechung ist es \ninsoweit geklärt, dass es keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten der Schülerbeförderung gibt und die nach Maßgabe des \nLandesrechts gewährte Kostenerstattung im Ermessen des Landesgesetzgebers \nliegt.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 -, \nabrufbar in Juris.\n\n26\n\nGeht es um Leistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, \ninsbesondere um solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet \nist, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers besonders \ngroß. Das Gericht kann ihm nur dann entgegentreten, wenn für eine von ihm \nvorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht \nmehr erkennbar sind.\n\n27\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Januar \n1979 \n- 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142 (162).\n\n28\n\nDies ist hier nicht der Fall. Der Verordnungsgeber behandelt Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf und Hochbegabte, die eine allgemein bildende \nSchule besuchen, fahrkostenrechtlich im Grundsatz nicht ungleich. Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf erhalten ebenso wie Schüler, die eine allgemein \nbildende Schule besuchen, eine Fahrkostenerstattung nur dann, wenn es sich um \nnotwendige Kosten für die Beförderung handelt und wenn sie die nächstgelegene \nSchule (§ 9 Abs.3 SchfkVO) besuchen. Für Schüler mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf ist das Recht auf freie Wahl der Schule eingeschränkt und die \nSchulaufsichtsbehörde entscheidet über die zu besuchende Schule (§ 19 Abs.2 \nSchulG). Damit liegen schulorganisatorische Gründe für den Besuch dieser \nFörderschulen vor und tatsächlich werden regelmäßig die Fahrkosten erstattet, weil \naufgrund der großen Einzugsgebiete der Schulen die Entfernung zwischen Schule \nund Wohnort die Fahrkosten nach § 5 Abs.2 SchfkVO notwendig entstehen lässt. Die \nRegelung des § 9 Abs.3 SchfkVO trägt dem Umstand Rechnung, dass Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf - anders als etwa Hochbegabte - am Unterricht \nan den allgemein bildenden Schulen nicht teilnehmen können. Es gibt somit sachlich \neinleuchtende Gründe für § 9 Abs.3 SchfkVO, so dass jedenfalls eine unter Verstoß \ngegen Art.3 Abs.1 GG verstoßende willkürliche Bevorzugung der Schüler mit \nsonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber hochbegabten Schülern nicht \ngegeben ist.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-24/12-k-3289-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-24/12-k-3289-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241158","retrieved":"2026-07-09 02:04:18.842816+00:00"}}