{"status":"available","doknr":"OLD241353","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0416.9L45.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"9 L 45/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 26. September 1938 geborene Antragsteller ist Richter am Amtsgericht \na.D. und als Rechtsanwalt tätig. \n\n4\n\nAm 27. September 2005 schlossen der Antragsteller einerseits und die D. -\nUniversität in C. sowie deren Juristische Fakultät andererseits einen „Vertrag \nüber die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktordissertation\". In \ndiesem Vertrag wurde das Verfahren zur Erlangung des akademischen Grades \n„doctor práv\" durch den Antragsteller geregelt. Als Beitrag zur Deckung der Kosten \nverpflichtete der Antragsteller sich zur Zahlung von 4500,00 EUR zuzüglich weiterer \n500 $.\n\n5\n\nNach Anfertigung einer Schrift mit dem Titel „E. u... C. ... M. \n...................\" und der Ablegung einer „rigorosen Prüfung\" wurde dem Antragsteller \nam 3. November 2005 von der D. -Universität in C. der Grad des „doctor \npráv\" verliehen. In der Verleihungsurkunde heißt es wörtlich:\n\n6\n\n„Gemäß § 53 Abs. 8 Buchstabe d) Gesetz über die Hochschulen und zur \nAbänderung und Ergänzung einiger Gesetze Gb. Nr. 131/2002 in der \ngeltenden Fassung wird ihm [dem Antragsteller] der akademische Grad \n„doctor práv\" (Abkürzung „JUDr.\") verliehen.\"\n\n7\n\nMit Email vom 19. und 20. Januar 2006 erteilte der Antragsgegner auf ebenfalls \nper Email eingegangene Anfragen von anderen Inhabern des Grades „doctor práv\" \ndie Auskunft, dass der von der D. -Universität verliehene Grad „JUDr.\" in der \nAbkürzung „Dr.\" geführt werden könne. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2006 bat der Antragsteller für einen Mandanten um \ndie Bestätigung, dass dieser den an der D. -Universität erworbenen Grad des \n„doctor práv\" in der Bundesrepublik als „Dr.\" führen dürfe. Der Antragsgegner erklärte \ndaraufhin mit Schreiben vom 13.06.2006 gegenüber dem Antragsteller, dass ein in \nder Slowakischen Republik erlangter Titel eines „JUDr.\" in Nordrhein-Westfalen nicht \nin der Abkürzung „Dr.\" geführt werden dürfe.\n\n9\n\nDieselbe Auskunft gab der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. August 2006 \nauch der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk I. , die sich mit \nSchreiben vom 27. Juli 2006 an den Antragsgegner gewandt und um Klärung der \nFrage gebeten hatte, ob der Antragsteller die Abkürzung „Dr.\" führen dürfe. \n\n10\n\nGegen dieses Schreiben wandte der Antragsteller sich mit Schreiben vom 15. \nSeptember 2006 und bat unter Übersendung zahlreicher Unterlagen um Bestätigung, \ndass er berechtigt sei, den Grad des „doctor práv\" in der Abkürzung „Dr.\" zu führen. \nAnderenfalls bitte er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. \n\n11\n\nUnter dem 9. Oktober 2006 bestätigte der Antragsgegner den Erhalt des \nSchreibens vom 15. September und bat hinsichtlich einer Antwort noch um etwas \nGeduld.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 2008 bat der Antragsteller um Beantwortung seines \nSchreibens vom 15. September 2006. Der Briefkopf des Schreibens enthielt u.a. die \nAngaben „ Dr. D1. -B. W. „.\n\n13\n\nUnter dem 15. August 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass \nder Grad des „doctor práv\" in Nordrhein-Westfalen nicht in der Abkürzung „Dr.\" \ngeführt werden dürfe. Ferner teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er \nbeabsichtige, ihm die Führung der Abkürzung „Dr.\" zu untersagen und die sofortige \nVollziehung der Untersagungsverfügung anzuordnen. Zudem erstattete er mit \ngleicher Post Strafanzeige.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 19. August und 27. September 2008 nahm der Antragsteller \nzu der angekündigten Untersagungsverfügung Stellung und verwies u.a. darauf, \ndass er den Grad des „doctor práv\" in einem wissenschaftlichen Verfahren erworben \nhabe; zudem sei dieser Grad der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation \nzuzuordnen. Dabei übersandte er u.a. einem Auszug aus dem Bildungsbericht der \nOrganisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem \nJahr 2005.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 6. Januar 2009 untersagte der Antragsgegner dem \nAntragsteller die Führung der Bezeichnung „Dr.\" und ordnete die sofortige \nVollziehung an. Zur Begründung verwies er auf den vorhergegangenen \nSchriftwechsel und führte weiter aus: Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen \nsei bei unbefugter Gradführung regelmäßig dahin auszuüben, dass diese zu \nuntersagen sei. Denn es handle sich zugleich um eine Straftat nach § 132a des \nStrafgesetzbuchs (StGB). Gründe, davon ausnahmsweise abzusehen, seien nicht \nersichtlich. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil die Gefahr bestehe, dass \nder Antragsteller sich durch die Vortäuschung einer materiellen Promotion weiterhin \nVorteile in der Konkurrenz zu korrekt handelnden Rechtsanwälten verschaffe und \nauch Mandanten getäuscht würden, für die die Promotion ihres Anwalts ein \nAuswahlkriterium sei. \n\n16\n\nDer Antragsteller hat am 3. Februar 2009 Klage erhoben und um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass er aus zwei Gründen \nzur Führung der Abkürzung „Dr.\" befugt sei: Die Befugnis ergebe sich zum einen \naufgrund einer Allgemeingenehmigung, d.h. einer Allgemeinverfügung im Sinne des \n§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese \nAllgemeingenehmigung folge aus der im November 2005 bestehenden Rechtslage, \ndie sich aus § 119 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (im folgenden: HG \na.F.) in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung \nvom 21. September 2001 (im folgenden: KMK-Beschluss vom 21. September 2001) \nergebe. Der KMK-Beschluss vom 21. September 2001 habe über § 119 Abs. 5 HG \na.F. Gesetzeskraft erlangt. Nach dieser Rechtslage dürfe der Inhaber eines \nDoktorgrades, der in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren bei einer \nstaatlich anerkannten Universität in der Europäischen Union erworben worden sei, \ndie Abkürzung „Dr.\" ohne fachlichen Zusatz führen. Diese Voraussetzungen seien in \nseinem Fall erfüllt, insbesondere werde der „doctor práv\" aufgrund eines \nwissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben. Hierzu verweist der \nAntragsteller u.a. auf eine Bescheinigung des Prodekans der juristischen Fakultät der \nD. -Universität vom 1. Juni 2006, nach der das Verfahren zur Erlangung des \n„doctor práv\" eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit nebst mündlicher \nVerteidigung verlange. Die Bewertung durch slowakische Stellen, dass es sich bei \nder Verleihung des „doctor práv\" um ein wissenschaftliches Verfahren handle, sei für \ndeutsche Stellen verbindlich, denn diese seien aufgrund des europäischen \nGemeinschaftsrechts nicht zu einer materiellen Prüfung berechtigt. Der dargestellten \nRechtslage entspreche im übrigen auch die Verordnung über das Führen \nausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005. \n\n17\n\nAn seiner Befugnis zur Führung der Abkürzung „Dr.\" aufgrund der dargestellten \nRechtslage ändere sich auch dadurch nichts, dass nach der Neufassung des \nBeschlusses der Kultusministerkonferenz vom 5. Juli 2007 (im folgenden: KMK-\nBeschluss vom 5. Juli 2007) solche Doktorgrade ausgenommen seien, die nicht der \ndritten Ebene der Bologna-Klassifikation zuzurechnen seien. Es könne dahingestellt \nbleiben, ob dies europarechtswidrig sei. Nach slowakischem Recht sei der „JUDr.\" \nzwar nicht der dritten Stufe zugeordnet. Bedenklich sei dabei aber, dass demnach \nnur der sogenannte „große Doktortitel\", der mit der Lehrbefähigung verbunden sei, \nmateriell-rechtlich auch in Deutschland anerkannt werde. Damit würden aber an den \nslowakischen Doktorgrad höhere Anforderungen für die Führung als „Dr.\" gestellt \nwerden als an den deutschen Doktorgrad. Für ihn, den Antragsteller sei aber \njedenfalls - da er den „doctor práv\" im November 2005 erlangt habe - die damals \ngeltende Rechtslage maßgeblich. Es gebe im KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 \nnämlich keine Regelung, nach der die Neufassung rückwirkend gelte. Eine derartige \nRückwirkung sei auch bei Beschlussfassung nicht abgesprochen gewesen, was sich \nauch daraus ergebe, dass die Bundesländer Berlin und Bayern die Neufassung nur \n„ex nunc\" anwendeten. Hierzu legt der Antragsteller ein Merkblatt des Bayerischen \nStaatsministeriums mit Stand vom Januar 2008 sowie ein Schreiben der Berliner \nSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11.10.2007 vor. \nZudem sei der Widerruf einer Allgemeingenehmigung im KMK-Beschluss vom 5. Juli \n2007 nicht vorgesehen. Im Übrigen sehe auch die Verordnung über die Führung von \nakademischen Graden vom 31. März 2008 keine Rückwirkung vor. Das Abkommen \nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der \nSlowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von \nBildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November 2001 sei nicht mehr \nheranzuziehen, weil die Slowakische Republik seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der \nEuropäischen Union sei.\n\n18\n\nDie Befugnis zum Führen der Abkürzung „Dr.\" ergebe sich außerdem auch aus \n§ 119 Abs. 2 Satz 3 HG a.F., wonach die im Herkunftsland zugelassene oder \nallgemein übliche Abkürzung in der Bundesrepublik geführt werden dürfe. Die \nAbkürzung „Dr.\" sei in der Slowakischen Republik die nachweislich übliche \nAbkürzung für den Grad des „doctor práv.\" Hierzu legt der Antragsteller zwei \nSchreiben des Prodekans der juristischen Fakultät der D. -Universität vom 01. \nJuni 2006 und 19. Oktober 2004 vor, wonach der verliehen Grad des „doktor práv\" in \nder Slowakischen Republik neben der Langform als „JUDr.\" auch allgemein \nzugelassen und rechtmäßig in der Kurzform „Dr.\" geführt werde bzw. die Benutzung \ndes Titels Doktor von Inhabern von Doktortiteln in der täglichen Praxis nicht im \nWiderspruch zu den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik stehe. Weiterhin \nlegt der Antragsteller ein Schreiben der Botschaft der Slowakischen Republik vom \n28. Oktober 2005 vor, nach dem die Benutzung des akademischen Titels PhDR. oder \nJUDr. als „dr.\" bzw. „Dr. + Name\" in der Slowakei üblich sei und der Inhaber des \nTitels damit keine Ordnungswidrigkeit begehe. Für die Zulässigkeit des Führens der \nAbkürzung „Dr.\" spreche zudem auch die Visitenkarte seines Doktorvaters. Soweit \nder Antragsgegner annehme, dass die nachweislich übliche Abkürzung nur relevant \nsei, wenn es keine durch positives Recht normierte Abkürzung gebe, weiche diese \nAuslegung von Wortlaut und Wortsinn des § 119 Abs. 2 Satz 3 HG ab. Dies verstoße \ngegen das im Hinblick auf § 132 a StGB zu beachtende Bestimmtheitsgebot des \nArt. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Dass es auf die nachweislich übliche \nAbkürzung ankomme, ergebe sich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft \nE1. ein Verfahren wegen Titelmissbrauchs nach § 132 a des Strafgesetzbuches \nmit dieser Begründung eingestellt habe, was die Generalstaatsanwaltschaft E1. \nmit Entscheidung vom .......... bestätigt habe. Auch in anderen Bundesländern seien \nentsprechende Verfahren eingestellt worden. \n\n19\n\nEr - der Antragsteller - habe zudem den Eindruck, dass nur gegen ihn ein \nUntersagungsverfahren eingeleitet worden sei. Ihm seien zumindest zwei Inhaber \ndes Grades „doctor práv\" bekannt, denen die Führung der Abkürzung „Dr.\" nicht \nuntersagt worden sei.\n\n20\n\nEine Täuschung seiner Mandanten durch die Führung der Abkürzung „Dr.\" finde \naußerdem nicht statt. Er werde allein aufgrund seiner Fachkompetenz mandatiert. Er \nhabe zudem nur eine kleine Kanzlei mit wenigen Mandaten und nehme aufgrund \nseines Alters keine neuen Mandate mehr an. \n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt - sinngemäß - \n\n22\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die \nUntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2009 \nwiederherzustellen. \n\n23\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n24\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n25\n\nZur Begründung führt er aus, dass die angefochtene Untersagungsverfügung \nvom 6. Januar 2009 rechtmäßig sei. Der Grad des „doctor práv\" dürfe in Nordrhein-\nWestfalen nicht in der Abkürzung „Dr.\" geführt werden. Es handle sich nicht um eine \nim Herkunftsland zugelassene Abkürzung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 3 des \nGesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG); zugelassen \nsei allein die Abkürzung „JUDr.\" Weiterhin sei die Abkürzung „Dr.\" auch nicht \nnachweislich allgemein üblich im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG. Nach einer \nAuskunft des Slowakischen Bildungsministeriums an die Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen vom November 2005 könne nach slowakischem Recht \nder Grad „JUDr.\" nicht zu „Dr.\" abgekürzt werden. Überdies sehe das Slowakische \nHochschulgesetz nur die Abkürzung „JUDr.\" vor. Solange es eine Regelung im \nSlowakischen Hochschulgesetz gebe, sei es unerheblich, ob es in der Slowakischen \nRepublik üblich sei, lediglich den abgekürzten Grad „Dr.\" zu führen. Aus dem \nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der \nRegierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der \nGleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November \n2001 ergebe sich keine günstigere Rechtslage. \n\n26\n\nDie Befugnis, die Abkürzung „Dr.\" zu führen, ergebe sich auch nicht aus dem \nKMK-Beschluss vom 21. September 2001. Bei der zum Erwerb des „doctor práv\" \nführenden Prüfung handle es sich nicht um ein wissenschaftliches \nPromotionsverfahren. Durch den Begriff des wissenschaftlichen \nPromotionsverfahrens werde verdeutlicht, dass es nicht auf die Bezeichnung eines \nAbschlusses ankomme, sondern zu berücksichtigen sei, dass der Doktorgrad im \ndeutschen Hochschulwesen eine Qualifikation sei, die über die „normalen\" \nHochschulabschlüsse deutlich hinausgehe. Dies sei beim „doctor práv\" nicht der Fall, \ndenn bei diesem müsse nur nachgewiesen werden, was das „normale\" Ergebnis \neines Hochschulstudiums sei, nämlich die Fähigkeit, sich neue Kenntnisse \nanzueignen und schöpferisch anzuwenden. Wie in der Datenbank „Anabin\", in der \ndie Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gesammelt \nwürden, erläutert werde, stehe der „doctor práv\" in engem Zusammenhang zum \nersten Hochschulgrad und weise insoweit Ähnlichkeit mit den akzessorischen \nHochschulgraden nach § 66 HG auf.\n\n27\n\nDer „doctor práv\" sei auch nicht nach rechtlichen Regelungen des \nHerkunftslandes der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse \nzugeordnet. Dies sei allein der Grad des „PhD\". Der Grad des „doctor práv\" sei in \n§ 53 Abs. 8 des Slowakischen Hochschulgesetzes geregelt, der Grad „PhD\" in § 54 \ndes Slowakischen Hochschulgesetzes. Nach den gesetzlichen Vorschriften seien die \nAbschlüsse nicht gleichwertig. Für den Erwerb des „doctor práv\" müsse der Prüfling \nzeigen, dass er auf Basis eines eigenständigen Studiums tiefere Kenntnis in seinem \nbreiteren Fachgebiet erreicht habe und die jüngsten Erkenntnisse von Wissenschaft \nund Praxis beherrsche und sie kreativ praktisch anwenden könne. Der PhD-Prüfling \nmüsse hingegen zeigen, dass er geeignet und vorbereitet sei zur eigenständigen \nwissenschaftlichen und kreativen Aktivität im Bereich von Forschung oder \nEntwicklung oder zu einer eigenständigen theoretischen und kreativen künstlerischen \nAktivität. Für den „doctor prav\" sei demnach die praktisch-kreative Anwendung der \nMaßstab, für den „PhD.\" die Weiterentwicklung der Wissenschaft selbst.\n\n28\n\nDie Führung der Abkürzung „Dr.\" könne auch nicht auf die Verordnung über die \nFührung ausländischer Grade vom 31. März 2008 oder die vorhergehende \nVerordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 \ngestützt werden. Voraussetzung sei nämlich auch hiernach der Erwerb des Grades in \neinem wissenschaftlichen Promotionsverfahren. Damit würden materielle \nAnforderungen an eine Promotion aufgestellt, die im Fall des „doctor práv\" nicht \nerfüllt seien. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im \nJanuar 2006 irrtümlich fehlerhafte Auskünfte erteilt habe, da diese kein neues Recht \nschaffen könnten.\n\n29\n\nOb die Führung der Abkürzung „Dr.\" in anderen Bundesländern zulässig sei, \nspiele für die Titelführung in Nordrhein-Westfalen keine Rolle. Die Haltung der \nzuständigen Landesbehörden in Berlin und Bayern werde sich auf dortige \nGegebenheiten stützen; ein allgemeines schutzbedürftiges und schutzwürdiges \nVertrauen in die Führbarkeit der Abkürzung „Dr.\" habe in Nordrhein-Westfalen \nhingegen nicht entstehen können. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz \nvom 5. Juli 2007 verträten überdies alle Bundesländer den Standpunkt, dass die \nsogenannten kleinen Doktorgrade nicht als „Dr.\" geführt werden dürften. \n\n30\n\nWeiterhin sei Vertrauensschutz unter dem Aspekt der Rückwirkung nicht zu \ngewähren, denn den Betroffenen werde nicht für die Vergangenheit das Recht \naberkannt, die Abkürzung „Dr.\" zu führen, sondern lediglich für die Zukunft. Eine \nechte - verfassungsrechtlich unzulässige - Rückwirkung liege daher nicht vor. Der \nKMK-Beschluss vom 21. September 2001 sei überdies keine Allgemeinverfügung \ni.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG. \n\n31\n\nZudem habe er - der Antragsgegner - zu Recht die sofortige Vollziehung der \nUntersagungsverfügung angeordnet. Das Führen der Abkürzung „Dr.\" sei unzulässig \nund stelle zugleich eine strafbare Handlung im Sinne des § 132 a StGB dar. Dass \nentsprechende Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien, sei dabei vorliegend \nnicht von entscheidender Bedeutung. So verweise die Generalstaatsanwaltschaft in \nE1. z.B. darauf, dass der Beschuldigte sich in einem unvermeidbaren \nVerbotsirrtum befunden habe; dies ändere aber nichts daran, dass die Führung der \nAbkürzung „Dr.\" zumindest objektiv eine strafbare Handlung darstelle. Außerdem \nverschaffe der Antragsteller sich mit der Führung der Abkürzung „Dr.\" einen \nWettbewerbsvorteil, was gegen §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren \nWettbewerb (UWG) und gegen das anwaltliche Berufsrecht verstoße. Die Zahl der \nMandanten des Antragstellers sei dabei nicht entscheidend. Entscheidend sei allein \nder hohe Stellenwert des Doktortitels für das breite rechtsuchende Publikum. \n\n32\n\nSoweit der Antragsteller vortrage, dass ihm Personen bekannt seien, die als \nInhaber des Grades „doctor práv\" die Abkürzung „Dr.\" führten, werde um Mitteilung \nder Namen gebeten. Er - der Antragsgegner - habe alle ihm bekannten Fälle \naufgegriffen.\n\n33\n\nFür das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, \nder Gerichtsakte zum Verfahren 9 K 259/09 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. \n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDas Rubrum wurde von Amts wegen berichtigt, da entsprechend § 78 Abs. 1 \nZiffer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 \ndes Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) das \nMinisterium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zulässiger \nAntragsgegner ist. \n\n36\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige \nAntrag ist unbegründet. \n\n37\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen \neinen Verwaltungsakt wiederherstellen, den die Ausgangs- oder \nWiderspruchsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung versehen hat. Begründet ist der Antrag, wenn die \nVollziehungsanordnung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht \ngenügt oder bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verfügung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens \nverschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes überwiegt. \n\n38\n\nGemessen hieran bleibt der vorliegende Antrag ohne Erfolg. Denn die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung im Bescheid des \nAntragsgegners vom 6. Januar 2009 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO. Weiterhin fällt die gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des \nAntragstellers aus. \n\n39\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner im Bescheid \nvom 6. Januar 2009 begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer Begründung \ngemäß § 80 Abs. 3 VwGO keinen rechtlichen Bedenken. Die Vollziehungsanordnung \nist mit einer Begründung versehen, die das besondere Vollziehungsinteresse darlegt, \nund genügt damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die \nBegründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters \nder sofortigen Vollziehung bewusst ist und insoweit eine einzelfallbezogene \nEntscheidung getroffen hat. \n\n40\n\nWeiterhin überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung \nder Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Bei der im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid \nbei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ergibt die summarische Prüfung \nhingegen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, tritt das \nInteresse des Antragstellers regelmäßig zurück, falls nicht besondere Umstände des \nEinzelfalls dennoch einen Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers \nbegründen.\n\n41\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 4. Juni 2007 - 7 B 573/07 -, JURIS.\n\n42\n\nBei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene \nUntersagungsverfügung vom 6. Januar 2009 als offensichtlich rechtmäßig. \n\n43\n\nErmächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 69 Abs. 7 Satz 3 \ndes Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006. Nach dieser Bestimmung kann das \nMinisterium oder eine von ihm beauftragte Behörde eine von § 69 Abs. 2 bis 6 HG \nabweichende Grad- oder Titelführung untersagen. \n\n44\n\nDie formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner \nist als die gemäß § 69 Abs. 7 Satz 3 HG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 HG \nzuständige Behörde tätig geworden und hat den Antragsteller vor Erlass der \nUntersagungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört. \n\n45\n\nAuch die materiellen Voraussetzungen des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG liegen vor. Die \nFührung der Abkürzung „Dr.\" durch den Antragsteller weicht von der in § 69 Abs. 2 \nbis 6 HG vorgesehenen Grad- und Titelführung ab. \n\n46\n\nDie Führung der Abkürzung „Dr.\" durch den Antragsteller entspricht nicht § 69 \nAbs. 2 Satz 1 HG. Gemäß dieser Bestimmung können im Geltungsbereich des \nHochschulgesetzes die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \nin Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union \neinschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der \nPäpstlichen Hochschulen in Rom verliehenen Hochschulgrade sowie entsprechende \nstaatliche Grade in der verliehenen Form geführt werden. Dem Antragsteller ist \nausweislich der Diplomurkunde der D. -Universität in C. vom 3. November \n2005 aber gerade nicht der Grad „Dr.\" verliehen worden, sondern „der akademische \nGrad „doctor práv\" (Abkürzung „JUDr.\")\". \n\n47\n\nDie Führung der Abkürzung „Dr.\" entspricht auch nicht § 69 Abs. 2 Satz 3 HG. \nGemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 HG kann die verliehene Form des Grades bei fremden \nSchriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im \nHerkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung \ngeführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die \nAbkürzung „Dr.\" ist jedoch keine im Herkunftsland zugelassene Abkürzung für den \nGrad des „doctor práv.\" Aus Section 53 Absatz 8 lit d) des Slowakischen \nHochschulgesetzes vom 21. Februar 2002 ergibt sich vielmehr, dass die \nzugelassene Abkürzung für den Grad des „doctor práv\" „JUDr.\" lautet. Dies entspricht \nauch der dem Antragsteller verliehenen Diplomurkunde der D. -Universität in \nC. vom 3. November 2005. \n\n48\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass in der slowakischen \nRepublik auch die Führung der Abkürzung „Dr.\" statt „JUDr.\" nachweislich allgemein \nüblich im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG sei, kommt es hierauf nicht an. Aus Sinn \nund Zweck des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG ergibt sich nämlich, dass es auf die allgemein \nübliche Abkürzung nur dann ankommen kann, wenn es keine „zugelassene\" \nAbkürzung gibt, d.h. die Frage der Abkürzung nicht rechtlich geregelt ist. \nAnderenfalls würde eine zwar verbreitete, aber von den zugelassenen Abkürzungen \nabweichende und damit im Ergebnis rechtswidrige Führung einer Abkürzung - \nunabhängig davon, ob eine derartige Abweichung sanktioniert wird - dazu führen, \ndass diese nicht rechtmäßige Abkürzung in der Bundesrepublik rechtmäßig geführt \nwerden könnte. Da in der Slowakischen Republik - wie dargestellt - rechtlich geregelt \nist, dass als Abkürzung für den Grad des „doctor práv\" die Abkürzung „JUDr.\" zu \nführen ist, kommt es demnach auf die Frage der Üblichkeit nicht an. Diese Auslegung \nsteht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht im Widerspruch zum \nBestimmtheitsgebot des Artikel 103 Abs. 2 GG. Aus Artikel 103 Abs. 2 GG folgt, dass \nStrafnormen nicht in einem Umfang angewandt werden dürfen, der sich nicht mehr \ndurch Auslegung erschließt. Dabei ist der Wortsinn die Grenze der Auslegung. \n\n49\n\nVgl. Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 4. Auflage, München 2007, \nArt. 103, Rn. 69. \n\n50\n\nGemessen hieran scheidet ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 2 GG bereits \ndeshalb aus, weil die obige Auslegung vom Wortsinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG \ngedeckt ist. Der Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG selbst trifft nämlich keine \neindeutige Aussage zum Verhältnis der „zugelassenen\" Abkürzung und der \n„nachweislich allgemein üblichen\" Abkürzung. Das Wort „oder\", das die beiden \nVarianten verbindet, lässt sowohl eine Deutung zu, nach der beide Varianten \nnebeneinander stehen als auch eine Deutung, nach der beide Varianten sich \ngegenseitig ausschließen. Die Bestimmung der Reichweite der jeweiligen Variante ist \ndaher durch Auslegung auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm \nzu bestimmen, die auch nach Artikel 103 Abs. 2 GG zulässig ist.\n\n51\n\nVgl. Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 4. Auflage, München 2007, \nArt. 103, Rn. 67 f. \n\n52\n\nDie Führung der Abkürzung „Dr.\" entspricht auch nicht der in § 69 Abs. 5 HG \nvorgesehenen Grad- und Titelführung. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass, soweit \nVereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen \nStaaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der \nLänder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 \nbis 4 des § 69 HG begünstigen, diese Regelungen vorgehen. Derartige \nbegünstigende Regelungen zugunsten des Antragstellers finden sich aber weder in \nBeschlüssen der Kultusministerkonferenz noch in Abkommen der Bundesrepublik \nDeutschland mit der Slowakischen Republik. \n\n53\n\nEine den Antragsteller begünstigende Regelung in diesem Sinne findet sich nicht \nim Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juli 2007 („Vereinbarung der \nLänder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß \nZiffer 4 der ´Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer \nHochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch \neinheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000´ (Beschluss der \nKultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. vom 05.07.2007)\"; im folgenden: \nKMK-Beschluss vom 5. Juli 2007). Gemäß Ziffer 2 des KMK-Beschlusses vom 5. Juli \n2007 können Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren \nerworbenen Doktorgraden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) \noder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie am Europäischen \nHochschulinstitut Florenz und den Päpstlichen Hochschulen erworben wurden, \nanstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen \nAbkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.\" ohne fachlichen Zusatz und ohne \nHerkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne \nPromotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) \nund für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht \nder dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. \nDiese Regelung berechtigt den Antragsteller nicht zur Führung der Abkürzung „Dr.\", \ndenn der Grad des „doctor práv\" ist - wie im übrigen auch zwischen den Beteiligten \nunstreitig sein dürfte - nach den rechtlichen Regelungen der Slowakischen Republik \nnicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation zugeordnet. Als „Bologna-\nKlassifikation\" wird dabei die Einteilung der Studienabschlüsse bezeichnet, die im \nQualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum („Framework of \nQualifications for the European Higher Education Area\") enthalten ist. Dieser \nQualifikationsrahmen ist anlässlich der Bologna-Nachfolgekonferenz in Bergen im \nMai 2005 von den für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und \nMinister angenommen worden. Die sogenannte dritte Stufe umfasst dabei \nAbschlüsse, die Studierende erhalten, \n\n54\n\n„who have demonstrated a systematic understanding of a field of study \nand mastery of skills and methods of research associated with that field; have \ndemonstrated the ability to conceive, design, implement and adapt a \nsubstantial process of research with scholarly integrity; have made a \ncontribution through original research that extends the frontier of knowledge by \ndeveloping a substantial body of work, some of which merits national or \ninternational refereed publication; …\".\n\n55\n\nDieser Stufe entspricht das zum Erwerb des „doctor práv\" führende Studium nach \ndem Slowakischen Hochschulgesetz nicht. Das Slowakische Hochschulgesetz teilt \ndie Hochschulbildung - offenbar entsprechend der Bologna-Klassifikation - in drei \nStufen ein (vgl. § 2 Absatz 5 des Slowakischen Hochschulgesetzes). Dabei wird der \nErwerb des „doctor práv\" in § 53 des Slowakischen Hochschulgesetzes im Rahmen \nder zweiten Stufe behandelt. Lediglich der Grad eines „PhD\" wird in § 54 des \nSlowakischen Hochschulgesetzes der dritten Stufe zugeordnet. Ziel des Studiums, \ndas zum Erwerb des „doctor práv\" führt, ist demgemäss nach § 53 Absatz 9 des \nSlowakischen Hochschulgesetzes Folgendes: \n\n56\n\n„The examina rigorosa and the defence of a thesis are to demonstrate that \non the basis of independent study the applicant has achieved deeper \nknowledge in its broader scope and is able to master the recent knowledge of \nscience and practice, and use it in creative way in practice.\" \n\n57\n\nDer Schwerpunkt des Erwerbs des „doctor práv\" liegt damit im Bereich der \nWissensaneignung und -anwendung, nicht, wie in der dritten Stufe der Bologna-\nKlassifikation vorausgesetzt, im Bereich der eigenständigen Forschung und des \neigenständigen wissenschaftlichen Beitrags. Die Voraussetzungen des Erwerbs des \n„doctor práv\" entsprechen damit eher den Voraussetzungen für die Abschlüsse der \nzweiten Stufe der Bologna-Klassifikation, die voraussetzt, dass die jeweiligen \nStudierenden \n\n58\n\n„have demonstrated knowledge and understanding that is founded upon \nand extends and/or enhances that typically associated with the first cycle, and \nthat provides a basis or opportunity for originality in developing and/or applying \nideas, often within a research context; can apply their knowledge and \nunderstanding, and problem solving abilities in new or unfamiliar environments \nwithin broader (or multidisciplinary) contexts related to their field of \nstudy;...\".\n\n59\n\nDiese Bewertung wird bestätigt durch das Deutsch-Slowakische Abkommen vom \n23.11.2001. Dabei kann offen bleiben, inwieweit dieses Abkommen nach dem Beitritt \nder Slowakischen Republik zur Europäischen Union noch Anwendung findet; \njedenfalls kann ihm entnommen werden, dass auch die Slowakische Republik nicht \nvon einer Gleichwertigkeit des „doctor práv\" mit dem - der dritten Stufe der Bologna-\nKlassifikation zuzuordnenden - deutschen Doktorgrad ausgeht. In dem in Artikel 7 \ndes Abkommens enthaltenen Anerkennungsschema werden nämlich als gleichwertig \nzum deutschen Doktorgrad nur die Grade des „philosophiae doctor (PhD) und des \n„artis doctor\" (ArtD) aufgeführt. Zudem berechtigt nach Artikel 4 des Abkommens der \nGrad des „JUDr.\" zur Promotion in der Bundesrepublik Deutschland, ist also \nZugangsvoraussetzung zur Promotion und nicht dieser gleichzusetzen.\n\n60\n\nGegen diese Bewertung spricht auch nicht der vom Antragsteller im \nvorgerichtlichen Schriftwechsel mit dem Antragsgegner übersandte Auszug aus dem \nBildungsbericht der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und \nEntwicklung (OECD) aus dem Jahr 2005. Die OECD geht nämlich in ihrem aktuellen \nBildungsbericht von 2008 („Education at a Glance - OECD Indicators 2008\", im \nInternet verfügbar unter http://www.oecd.org/dataoecd/8/25/41271819.pdf\") ebenfalls \ndavon aus, dass der Grad des „JUDr.\" nicht derselben Ebene wie die deutsche \nPromotion und der Grad eines PhD - ISCED 6 („advanced research programmes\") -, \nsondern derselben Ebene - ISCED 5 - wie z.B. der Masterabschluss zuzuordnen ist. \n\n61\n\nGegen eine Zuordnung des „doctor práv.\" zur zweiten Stufe der Bologna-\nKlassifikation spricht im übrigen nicht, dass dann nur der eine Lehrbefähigung \nenthaltene Grad des „PhD\" zur dritten Stufe der Bologna-Klassifikation zu zählen ist. \nDass nach slowakischem Recht auf der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation über \ndie im Qualifikationsrahmen niedergelegten Anforderungen hinaus weitere \nVoraussetzungen zu erfüllen sind, kann nicht dazu führen, dass Grade - wie der \n„doctor práv\" -, die unter dieser dritten Stufe anzusiedeln sind, gewissermaßen \nautomatisch aufgewertet werden müssten. \n\n62\n\nIm übrigen steht der in Ziffer 2 des KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 \ngetroffenen Regelung auch nicht das europäische Gemeinschaftsrecht entgegen. \nDer Ausschluss des Führens der Abkürzung „Dr.\" für Grade, die nicht der dritten \nStufe der Bologna-Kriterien zugeordnet sind, verstößt nicht gegen \nGemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Personenverkehrsfreiheiten der \nArtikel 39 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) \nund die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. \nSeptember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). \n\n63\n\nDie in den Artikeln 39 und 43 EGV garantierte Freizügigkeit für Arbeitnehmer und \nselbständig Tätige ist allerdings grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsangehörige - \nwie den Antragsteller - anwendbar, die in einem anderen Mitgliedstaat einen \nakademischen Grad erworben haben, wenn es um die Frage des Führens im \nHeimatstaat geht. Die in diesen Artikeln niedergelegten Freiheiten stehen dabei jeder \nnationalen Regelung über die Voraussetzungen für die Führung eines in einem \nanderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades entgegen, die geeignet ist, \ndie Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten grundlegenden \nFreiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu behindern oder \nweniger attraktiv zu machen. \n\n64\n\nVgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil \nvom 31.03.1993 - Rs C-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-Württemberg) \n-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 661 (662). \n\n65\n\nHieraus folgt, dass in einem - grundsätzlich zulässigen - Verfahren zur \nGenehmigung der Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen \nakademischen Grades nur überprüft werden darf, ob der aufgrund eines \nPostgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen \nworden ist. \n\n66\n\nVgl. EuGH, aaO., S. 663.\n\n67\n\nDaher verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für eine Genehmigung auch \nmaterielle Kriterien wie die Vergleichbarkeit der verleihenden ausländischen \nHochschule mit einer deutschen staatlichen Hochschule und die Vergleichbarkeit der \nder Verleihung des ausländischen Grades zugrundeliegenden Studien- und \nPrüfungsleistungen aufgestellt werden. \n\n68\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12.11.1997 - \n6 C 12/96 -, Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 336 (346). \n\n69\n\nAbgesehen davon, dass die Grad- und Titelführung nach § 69 HG gerade nicht \nvon einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, stellt der KMK-Beschluss vom \n5. Juli 2007 auch keine materiellen Kriterien für die Führung eines in einem \nMitgliedstaat der Europäischen Union (EU) verliehenen Grades auf. Die Befugnis, \nden verliehenen Grad zu führen, ergibt sich vielmehr bereits aus § 69 Abs. 2 Satz 1 \nHG, die Befugnis, die verliehene Abkürzung zu führen, folgt aus § 69 Abs. 2 Satz 3 \nHG. Bei den in Ziffer 2 des KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 geregelten Kriterien \ngeht es vielmehr um die Frage, ob die Verleihung eines bestimmten Grades - wie \nhier des „doctor práv\" - die Befugnis verleiht, eine gerade nicht verliehene \nAbkürzung, nämlich die Abkürzung „Dr.\" zu führen. Dem stehen die Bestimmungen \ndes EGV jedoch nicht entgegen. \n\n70\n\nDer Ausschluss des Führens der Abkürzung „Dr.\" für Grade, die nicht der dritten \nStufe der Bologna-Klassifikation entsprechen, verstößt auch nicht gegen die \nRichtlinie RL 2005/36/EG. Nach Artikel 53 dieser Richtlinie trägt ein Mitgliedstaat \ndafür Sorge, dass Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres \nHerkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der \nSprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Mitgliedstaat kann \nvorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder \ndes Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen \nTitel verliehen hat. Auch hieraus ergibt sich lediglich das Recht, einen erworbenen \nTitel in der erworbenen Form bzw. Abkürzung zu führen (hier: „doctor práv.\" bzw. \n„JUDr.\"), nicht aber die Befugnis, eine nicht erworbene Abkürzung (hier: „Dr.\") zu \nführen.\n\n71\n\nDie Führung der Abkürzung „Dr.\" ist auch nicht durch § 69 Abs. 5 HG in \nVerbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September \n2001 („Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über \nbegünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der ´Grundsätze für die Regelung der \nFührung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen \nAllgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen´ vom \n14.04.2000\"; im folgenden: KMK-Beschluss vom 21. September 2001) gedeckt. Der \nKMK-Beschluss vom 21. September 2001 sah vor, dass Inhaber von in einem \nwissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den \nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums \noder am Europäischen Hochschulinstitut Florenz oder an den Päpstlichen \nHochschulen erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder \nnachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.\" ohne \nfachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen durften. Eine \nEinschränkung für Doktorgrade, die nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation \nzuzuordnen waren, enthielt der KMK-Beschluss vom 21. September 2001 nicht. \n\n72\n\nDieser KMK-Beschluss vom 21. September 2001 ist jedoch im Rahmen des § 69 \nAbs. 5 HG nicht mehr heranzuziehen; maßgeblich ist vielmehr der KMK-Beschluss \nvom 5. Juli 2007. Dabei kann offen bleiben, ob der KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 \nlediglich eine Klarstellung des Inhalts des KMK-Beschlusses vom 21. September \n2001 oder aber eine materielle Änderung darstellt. Ebenso kann offen bleiben, ob auf \nder Grundlage des KMK-Beschlusses vom 21. September 2001 der Antragsteller \nberechtigt gewesen wäre, die Abkürzung „Dr.\" zu führen. Selbst wenn angenommen \nwird, dass der KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 erstmals eine Beschränkung für die \nInhaber von nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation zugeordneten \nDoktorgraden enthielt, ist die dadurch geschaffenen Rechtslage auch für den \nAntragsteller maßgeblich. Soweit der Antragsteller im Gegensatz hierzu geltend \nmacht, dass aufgrund des Erwerbs des Grades des „doctor práv\" am 11. November \n2005 für ihn allein der KMK-Beschluss vom 21. September 2001 maßgeblich sei, \nkann ihm nicht gefolgt werden. Der KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 ist nämlich zum \neinen nach seinem Wortlaut auf den Antragsteller anwendbar, zum anderen verstößt \ndiese Anwendung nicht gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des \nVertrauensschutzes. \n\n73\n\nEine Einschränkung des Anwendungsbereichs des KMK-Beschlusses vom 5. Juli \n2007 auf Doktorgrade, die nach dem Beschluss erworben werden würden, kann dem \nWortlaut des Beschlusses nicht entnommen werden. Ebenso ist keine \nÜbergangsregelung enthalten. Daher ist der KMK-Beschluss so auszulegen, dass die \nFrage der zukünftigen Titelführung für alle Inhaber der betreffenden Grade \n- unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Grades - geregelt wird. \n\n74\n\nVgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2008 - M 25 K 07.2387 -\n.\n\n75\n\nDie Anwendung des so verstandenen KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 auf \nden Antragsteller ist auch weder durch das Rückwirkungsverbot noch aufgrund des \nallgemeinen Vertrauensschutzgrundsatzes ausgeschlossen. \n\n76\n\nDas aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG fließende \nRückwirkungsverbot schützt das Vertrauen des Bürgers in die Beständigkeit der \ngeltenden Rechtsordnung. Dabei sind jedoch rückwirkende Normen nicht in jedem \nFall verfassungsrechtlich unzulässig. Vielmehr ist zwischen echter und unechter \nRückwirkung zu unterscheiden: Greift eine Norm nachträglich ändernd in \nabgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, so liegt ein Fall der \nechten Rückwirkung vor, der grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist. \n\n77\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom \n23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, \n2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 -, Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 30, 367 (386); Beschluss vom \n15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, BVerfGE 95, 64 \n(86).\n\n78\n\nDiese - auch als Rückbewirkung von Rechtsfolgen bezeichnete - Rückwirkung \nliegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen \nZeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig \ngeworden ist.\n\n79\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, \nBVerfGE 97, 67 (78 f.). \n\n80\n\nUnechte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, \nnoch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. \n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL \n48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86). \n\n82\n\nDurch diese - auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannte - unechte \nRückwirkung ist nicht der zeitliche, sondern der sachliche Anwendungsbereich einer \nNorm betroffen: Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der \nNorm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung \n\"ins Werk gesetzt\" worden sind.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, aaO. sowie \nBeschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, \nBVerfGE 105, 17 (37).\n\n84\n\nEine derartige unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Die Grenzen \nergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten \nVertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für \ndas Gemeinwohl. \n\n85\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE \n109, 96 (122). \n\n86\n\nIm Hinblick auf Ziffer 2 des KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 liegt ein Fall der \nunechten Rückwirkung vor. Der KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 regelt einen noch \nnicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt, nämlich das Führen der Abkürzung „Dr.\" \ndurch Inhaber bestimmter akademischer Grade für die Zukunft. Der geregelte \nSachverhalt - das Führen einer bestimmten Abkürzung - hat zwar bei Personen, die \nbereits in der Zeit vor dem KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 den betreffenden \nakademischen Grad erworben haben, bereits vor dem KMK-Beschluss begonnen, ist \naber für die Zukunft noch nicht abgeschlossen. Dass durch den KMK-Beschluss vom \n5. Juli 2007 demgegenüber das Führen der Abkürzung „Dr.\" auch für bereits \nabgeschlossene Zeiträume vor dem Beschluss geregelt werden soll, kann dem \nBeschluss nicht entnommen werden. \n\n87\n\nDie demnach in diesem Fall unechter Rückwirkung vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit und dem \nschutzwürdigen Interesse der Betroffenen fällt zu Lasten der Betroffenen aus. Auf \nSeiten der Allgemeinheit besteht das erhebliche Interesse, zum Schutz des \nRechtsverkehrs und zum Schutz von beruflichen Wettbewerbern Verwechslungen \nzwischen den betroffenen Graden und der deutschen Promotion, zu verhindern, weil \nnach den obigen Darlegungen die an die Erwerber gestellten Anforderungen nicht \ngleichwertig sind. Dem steht auf Seiten der Inhaber der entsprechenden \nakademischen Grade lediglich eine als gering zu betrachtende Beschwer entgegen. \nSie haben weiterhin die Möglichkeit, den erworbenen Grad in der verliehenen Form \nund in der verliehenen Abkürzung zu führen und damit auf ihre Zusatzqualifikation \naufmerksam zu machen. Lediglich die Möglichkeit, statt der verliehenen Abkürzung \neine andere Abkürzung - „Dr.\" - zu führen, wird ausgeschlossen.\n\n88\n\nDie Anwendung des KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 auf den Antragsteller \nverstößt auch nicht gegen den allgemeinen Vertrauensschutzgrundsatz. Soweit der \nAntragsteller geltend macht, dass der Antragsgegner im Januar 2006 auf Anfragen \nerklärt habe, dass der Grad des „doctor práv\" in der Bundesrepublik als „Dr.\" \nabgekürzt werden könne, konnten diese nicht an den Antragsteller selbst gerichteten \nMitteilungen in der Person des Antragstellers kein schutzwürdiges Vertrauen \nbegründen. Zudem bezogen sich diese Auskünfte auf die Rechtslage vor dem hier \nmaßgeblichen KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007. Eine Erklärung des Inhalts, dass \ndiese Rechtslage sich - zumindest auf absehbare Zeit - nicht ändern würde, \nenthielten diese Auskünfte nicht. Überdies wurden diese Auskünfte nach dem Erwerb \ndes Grades durch den Antragsteller am 3. November 2005 erteilt, so dass nicht \nersichtlich ist, auf welche Weise der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt ein etwaiges \nVertrauen noch in schützenswerter Weise betätigt haben sollte. Auf seine eigene \nAnfrage vom 29. Mai 2006 hat der Antragsteller im übrigen die Antwort erhalten, dass \neine Führung des „doctor práv\" als „Dr.\" nicht möglich sei. \n\n89\n\nDer Anwendung des KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 auf den Antragsteller \nsteht auch nicht die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer \nAllgemeingenehmigung im KMK-Beschluss vom 21. September 2001 entgegen. \nInsbesondere war keine Aufhebung - Rücknahme oder Widerruf - dieses \nBeschlusses nach den Regelungen in §§ 48 ff. VwVfG NRW über die Aufhebung von \nVerwaltungsakten erforderlich. Bei der im Beschluss vom 21. September 2001 \ngetroffenen Regelung hinsichtlich der Führung von Doktorgraden handelte es sich \nnämlich nicht um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 VwVfG \nNRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine \nBehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft \nund die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine \nAllgemeinverfügung ist dabei ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach \nallgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder \ndie öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die \nAllgemeinheit betrifft. Der KMK-Beschluss vom 21. September 2001 ist bereits \ndeshalb kein Verwaltungsakt in diesem Sinne, weil die Kultusministerkonferenz keine \nBehörde im Sinne des § 35 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VwVfG NRW ist. Sie hat \nzudem mit dem KMK-Beschluss vom 21. September 2001 auch keine Regelung \ngetroffen, die unmittelbar auf Rechtswirkung nach außen gerichtet war; vielmehr ist \nder Beschluss erst aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in § 69 Abs. 5 HG \nin Nordrhein-Westfalen anwendbar. \n\n90\n\nDie Anwendung des KMK-Beschlusses vom 5. Juli 2007 auf den Antragsteller \nverstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Soweit der \nAntragsteller vorträgt, dass in anderen Bundesländern - insbesondere Berlin und \nBayern - der KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 auf die Inhaber von vor diesem \nBeschluss erworbenen Graden nicht angewandt werde, vermag dies keinen Verstoß \ngegen den Gleichheitssatz zu begründen. Der Gleichheitssatz verlangt nämlich \nlediglich die Gleichbehandlung durch ein- und denselben Hoheitsträger, nicht aber \ndie Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger. \n\n91\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n15.12.1999 - 6 B 42/99 -, JURIS, Rn. 8. \n\n92\n\nEine begünstigende Regelung i.S.d. § 69 Abs. 5 HG findet sich schließlich auch \nnicht im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und \nder Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der \nGleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November \n2001 (Bundesgesetzblatt II 2004, 489). Dabei kann offen bleiben, welchen \nAnwendungsbereich dieses Abkommen nach dem Beitritt der Slowakischen Republik \nzur Europäischen Union am 1. Mai 2004 noch hat. Jedenfalls ist der Antragsteller \naufgrund dieses Abkommens nicht befugt, die Abkürzung „Dr.\" zu führen. Das \nÜbereinkommen sieht nämlich in Artikel 6 Abs. 1 vor, dass der Grad des „doctor \npráv\" in der Bundesrepublik in der Form geführt werden darf, in der er verliehen \nwurde; als Abkürzung ist hierbei „JUDr.\" angegeben.\n\n93\n\nDie Führung der Abkürzung „Dr.\" durch den Antragsteller entspricht auch nicht \n§ 69 Abs. 6 Satz 1 HG. Nach dieser Vorschrift kann das Ministerium in begründeten \nFällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und \nPersonengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber § 69 Abs. 2 bis 5 \nHG begünstigen. Eine den Antragsteller in diesem Sinne begünstigende Regelung \nfindet sich nicht in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden vom \n31. März 2008. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung können die Inhaber von Graden, \ndie die Bezeichnung „Doktor\" enthalten, aber die nach den rechtlichen Regelungen \ndes Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der \nStudienabschlüsse zugeordnet sind, nicht anstelle der im Herkunftsland verliehenen \nBezeichnung die Bezeichnung „Dr.\" ohne fachlichen Zusatz und ohne \nHerkunftsbezeichnung führen. Da der Grad des „doctor práv\" - wie dargestellt - nicht \nder dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zuzuordnen ist, ergibt sich aus dieser \nVerordnung kein Recht des Antragstellers, die Abkürzung „Dr.\" zu führen. Ein \nsolches Recht ergibt sich auch nicht aus der Verordnung über die Führung \nausländischer Doktorgrade vom 09. Dezember 2005, die das Kriterium der Bologna-\nKlassifikation nicht enthielt. Maßgeblich ist nämlich allein die Verordnung vom \n31. März 2008. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Rückwirkungsverbot \nund zum Vertrauensschutz auch hier. \n\n94\n\nWar somit die Führung der Abkürzung „Dr.\" durch den Antragsteller nicht durch \n§ 69 Abs. 2 bis 6 HG gedeckt, lagen die Voraussetzungen für die Untersagung der \nFührung der Abkürzung vor. Die Untersagung stand dabei nicht im Ermessen des \nAntragsgegners. Obwohl gemäß § 69 Abs. 7 Satz 3 HG das Ministerium eine von \nden Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung untersagen „kann\", wird \nmit dieser Formulierung kein Ermessen eingeräumt. Zwar ist dies in der Regel bei \n\"Kann-Vorschriften\" der Fall; in bestimmten Rechtsvorschriften bedeutet \"kann\" \nallerdings nur die Ermächtigung der Behörde, eine im Gesetz vorgesehene \nbestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die Voraussetzungen \ndafür erfüllt sind, zugleich verpflichtet ist.\n\n95\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, München 2008, § 40 Rn. \n43.\n\n96\n\nZu diesen Vorschriften zählt § 69 Abs. 7 Satz 3 HG. Es würde nämlich dem in \n§ 69 Abs. 7 Satz 1 HG angeordneten Verbot, von den Absätzen 2 bis 6 abweichende \nGrade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade zu führen, sowie der \nAhndung von Verstößen dagegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 7 Sätze \n4 bis 7 widersprechen, wenn es im Ermessen der Behörde stünde, eine solche \nTitelführung nicht zu untersagen. Eventuell würde sie damit sogar Beihilfe zu einer \nStraftat nach § 132 a StGB leisten.\n\n97\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 25.08.2008 - 2 K 2145/07 -, JURIS, Rn. \n26 ff.\n\n98\n\nOhne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass der Antragsgegner lediglich \ngegen ihn und nicht auch gegen andere Inhaber des Grades „doctor práv\", die die \nAbkürzung „Dr.\" führten, vorgehe. Der Antragsgegner hat - vom Antragsteller \nunwidersprochen - hierzu vorgetragen, dass er gegen alle ihm bekannten \nBetroffenen vorgegangen sei; weiterhin hat er um Mitteilung der Namen der anderen \nBetroffenen gebeten, auf die der Antragsteller verwiesen hat. Dieses Vorgehen ist \nnicht zu beanstanden. \n\n99\n\nAndere Gesichtspunkte, die angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der \nUntersagungsverfügung ein ausnahmsweises Überwiegen der Interessen des \nAntragstellers begründen würden, sind von diesem nicht vorgetragen und auch sonst \nnicht ersichtlich. \n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n101\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz \n1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hält das Gericht eine Halbierung des \nAuffangstreitwerts von 5.000,00 EUR in dem vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes für angemessen (vgl. auch Ziffer 1.5. des \nStreitwertkatalogs 2004).\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-16/9-l-45-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-16/9-l-45-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241353","retrieved":"2026-07-09 02:04:33.889094+00:00"}}