{"status":"available","doknr":"OLD241352","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0416.3L192.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"3 L 192/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs \ndes Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April \n2009 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag, den die Kammer angesichts der Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs \ngegen die Verbotsverfügung als solchen auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage versteht (immerhin ist in dem \nAntrag auch von der Erhebung einer solchen Klage die Rede), ist zulässig und hat \nauch in der Sache Erfolg. \n\n3\n\nNach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch \nund Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende \nWirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung - wie hier - im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den \nVerwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der \nHauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndie aufschiebende Wirkung wieder herstellen, und zwar auch schon vor \nRechtsbehelfseinlegung (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n4\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines (ggf. noch \neinzulegenden) Rechtsbehelfs ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, \ndass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die \nsofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse \nam Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das \nSuspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass \nbezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 \nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere \nPrüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen \nMaßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der \nbeabsichtigten Form führt.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW \n2001, S. 2069.\n\n6\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus, weil ganz Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des \nverfügten Versammlungsverbots spricht.\n\n7\n\nNach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) kann die zuständige \nBehörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten \noder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des \nErlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar \ngefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. \n\n8\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im \nversammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen \nPolizeirechts. Danach umfasst die öffentliche Sicherheit die Individualrechtsgüter \nDritter, die Integrität der Rechtsordnung, die Bestand- und Funktionsfähigkeit des \nStaates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner \nverfassungsmäßigen Ordnung.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 \n- 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; \nDietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und \nVersammlungsrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § \n15, Rdnr. 33.\n\n10\n\nEine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist in der Regel dann anzunehmen, \nwenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter \ndrohen. \n\n11\n\nUnter der öffentlichen Ordnung wird gemeinhin die Gesamtheit der \nungeschriebenen Verhaltensregeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils \nherrschenden und mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden sozialen und ethischen \nAnschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches \nZusammenleben innerhalb eines bestimmten Rechtsraums angesehen wird. \n\n12\n\n Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. \n\n13\n\nAllerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis zum einen dadurch begrenzt, \ndass ein Versammlungsverbot nur bei einer erkennbaren „unmittelbaren\" Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft ist. Der Schadenseintritt bei \nDurchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss deshalb mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Der in diesem Zusammenhang zu treffenden \nGefahrenprognose im Hinblick auf die konkrete Versammlung müssen tatsächliche \nAnhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße \nVerdachtsmomente, Vermutungen und Spekulationen reichen nicht aus. \n\n14\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten\n Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -,\n NVwZ 2008, 671 m.w.N. aus der Rechtsprechung des\n Bundesverfassungsgerichts.\n\n15\n\nDie tatsächlichen Umstände müssen sich zudem auf die bevorstehende \nVersammlung beziehen. Erkenntnisse über frühere Versammlungen des \nVeranstalters - z.B. über einen gewalttätigen Verlauf oder volksverhetzende \nÄußerungen bei früheren Versammlungen - können in die Gefahrenprognose \neinfließen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anstehende \nVersammlung einen vergleichbaren Verlauf nehmen wird. Fehlt es hingegen an \nkonkreten Tatsachen, die eine Vergleichbarkeit mit früheren Versammlungen \nbelegen, muss polizeiliches Erfahrungswissen über frühere Versammlungen \nunberücksichtigt bleiben.\n\n16\n\nVgl. Hettich, Versammlungsrecht in der \nkommunalen Praxis, 2003, Rdn. 147, mit \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n17\n\nDer Umstand, dass gegen den Versammlungsleiter, seinen Stellvertreter oder \nPersonen aus dem Kreis der Veranstalter in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren \ndurchgeführt worden sind, reicht für sich genommen nicht aus, um eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begründen. In die Gefahrenprognose ist \neinzustellen, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt haben und ob Verstöße \ngegen Strafvorschriften in der Vergangenheit einen konkreten Bezug zur \nangemeldeten Versammlung haben.\n\n18\n\n Vgl. Hettich, a.a.O., Rdn. 137. m.w.N.\n\n19\n\nEin - wie hier ausgesprochenes - Versammlungsverbot setzt außerdem als ultima \nratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das \nberuht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das \nErmessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. \nDie grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, \nwenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des \nFreiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter \nnotwendig ist.\n\n20\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die angegriffene Verbotsverfügung \neiner rechtlichen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht stand. Es sind \nkeine tragfähigen Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme einer unmittelbaren \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der \nKundgebung begründen könnten, der nur durch ein Versammlungsverbot begegnet \nwerden könnte. Weder der angefochtenen Verfügung noch den vom Antragsgegner \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen und sonstigen Erkenntnissen ist zu entnehmen, \ndass die Durchführung der von dem Antragsteller mit dem Thema „Finanz- und \nWirtschaftskrise, Kostenexplosion im Gesundheitsbereich; Jugend im Aufbruch und \ndiv. aktuelle politische und gesellschaftliche Missstände\" für den 17. April 2009 in \nNetphen angemeldeten Versammlung (erwartete Teilnehmerzahl ca. 50 bis \n100 Personen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt.\n\n21\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung darauf gestützt (vgl. Punkt 2.6.9 der \nBegründung des Verbots), dass der Antragsteller und seine Anhängerschaft mit der \nVersammlungsanmeldung erkennbar nicht die geistige Auseinandersetzung suchten; \nvielmehr gehe es dem Antragsteller als unmittelbarem Verursacher und in der Rolle \ndes Zweckveranlassers darum, politisch Andersdenkende und Ausländer in ihrer \nMenschenwürde anzugreifen, das Gefühl der Geborgenheit in Sicherheit und Recht \nder Menschen in O. sowie im übrigen Kreisgebiet zu erschüttern und durch \nunkooperatives Verhalten gegenüber der Versammlungsbehörde Instrumente des \nVersammlungsrechts zur Schaffung geeigneter Gelegenheiten für den aggressiven \nund bewaffneten Straßenkampf zu missbrauchen, ohne sich letztlich in die ordnungs- \nund strafrechtlichen Pflichten des Veranstalters und Leiters einer Versammlung \neinbinden zu lassen. Die beabsichtigte Versammlung werde begleitet von einer \nsignifikanten Zunahme rechtsextremistischer Propaganda, militaristischem Auftreten \nder Anhängerschaft und dem erkennbaren Willen, politisch Andersdenkende bei \njeder Gelegenheit zu provozieren und anzugreifen, sich selbst medienwirksam in der \nOpferrolle darzustellen und so die militante Geschlossenheit des Anhangs zu \nstärken. Der Antragsteller und die „Freien Nationalisten T2\" - FNSI - verhielten sich \nkooperationswidrig, indem sie Zusagen erkennbar nicht einhielten, unangemeldet \nAktionen durchführten, die Bevölkerung zielgerichtet durch Scheinaufrufe zu \nVersammlungen verunsicherten, um sie zu Gegendemonstrationen zu provozieren \nund erhebliche Polizeieinsätze auszulösen. Dann stehle sich der Antragsteller aus \nder Verantwortung als Veranstaltungsanmelder bzw. -leiter, um gleichzeitig \nbewaffnete und so erkennbar unfriedliche Anhänger im Umfeld der bzw. in den \nGegenveranstaltungen einzusetzen. Der Antragsteller und sein Anhang wollten \nMenschen einschüchtern, Andersdenkende und Ausländer verleumden und \npolitische Gegner provozieren und angreifen. Durch die Art und Weise des \nVorgehens werde die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil insbesondere mit \nStraftaten nach §§ 21, 27 VersammlG, §§ 86a, 125 ff., 130, 223 ff. des \nStrafgesetzbuches (StGB) gerechnet werden müsse. Die öffentliche Ordnung \nwiederum sei gefährdet, weil es dem Antragsteller darum gehe, Ausländer \neinzuschüchtern und den Anschein militanter Präsenz rechtsextremistischer \nformierter Gewalt nach dem Vorbild der SA in den Straßen zu erwecken. Damit \nwerde der Mindestkonsens aufgegeben, der für die demokratische Streitkultur und \ndas friedliche Zusammenleben der Menschen unabdingbare Voraussetzung des \ngedeihlichen Miteinanders der Bevölkerung sei. \n\n22\n\nIm einzelnen hat der Antragsgegner seine Auffassung wie folgt begründet: Die \nNPD sei zwar derzeit nicht verboten, verfolge aber verfassungsfeindliche Ziele und \nwende sich gegen tragende Prinzipien der freiheitlich-demokratischen \nGrundordnung. Sie rufe zum Kampf um „um die Köpfe\", „die Straße\", „die \nParlamente\" und „den organisierten Willen\" auf (2.6.1). Diesem Kampf habe sich \nauch der Antragsteller verschrieben, der die Auseinandersetzung bewusst mit der \nAusgrenzung und Diffamierung Andersdenkender und Ausländer führe und dabei \nauch nicht vor deutlichen semantischen Anleihen an das Sprach- und Gedankengut \nder Ideologie der NSDAP zurückscheue. Damit solle ein Nährboden der Angst, der \nAusgrenzung, der Provokation und des Straßenkampfes geschaffen werden. Mit \nZielsetzung wie Vokabular sorge der Antragsteller dafür, dass sich breite Schichten \nder Bevölkerung solidarisierten und gegen die Versammlungen des Antragsstellers \nprotestieren. Dabei arbeite der Antragsteller auch mit anderen organisierten \nRechtsextremisten in T1. zusammen, insbesondere der FNSI (2.6.2). Bei einer im \nDezember 2008 in T. stattgefundenen Versammlung habe der Vorsitzende des \nAntragstellers gemeinsam mit dem bundesweit bekannten Rechtsextremisten X. \ndie Versammlungsleitung inne gehabt. Diese Versammlung habe mit starken \nPolizeikräften geschützt werden müssen, um schwerwiegende Straftaten und \nAuseinandersetzungen zwischen der Anhängerschaft des Antragstellers und \naufgebrachten Gegendemonstranten zu verhindern; drei Versammlungsteilnehmer \nhätten vorläufig festgenommen werden müssen, weil sie Quarzhandschuhe und \nVermummungsgegenstände mit sich geführt hätten (2.6.3). Das aufgeschürte Klima \nhabe sich der Antragsteller dazu nutze gemacht, im Internet für den 1. Februar 2009 \nerneut zu einer Versammlung in T. aufzurufen, die aber in der Folge weder \nangemeldet noch durchgeführt worden sei. Allerdings seien in unmittelbarer Nähe \nzum angeblichen Versammlungstag in der T. Innenstadt Flyer der FNSI und \nTransparente vorgefunden worden, außerdem Buttons mit deutlich \nausländerfeindlichem Hintergrund. Auch sei die Anwesenheit des Rechtsextremisten \nN. und dreier weiterer Aktivisten der FNSI an einem Kriegerdenkmal in T. \nfestgestellt worden; im Internetauftritt der FNSI sei davon die Rede gewesen, dass \ndort ein Kranz niedergelegt und eine schwarz-weiß-rote Flagge gehisst sowie auf \nHalbmast gesetzt worden sei. Dies alles sei geschehen, obwohl der Vorsitzende des \nAntragstellers und enge Vertraute des Herrn N. bei einem Telefonat mit einem \nBeamten des Polizeipräsidiums I. erklärt habe, die NPD plane keine Aktionen zum \n1. Februar 2009 und man habe mit der Pressemitteilung nur den politischen Gegner \nprovozieren wollen. Das Handeln habe damit offenkundig der Irritation staatlicher \nStellen sowie insbesondere der Provokation und Einschüchterung der Bevölkerung \ngedient (2.6.4). Entsprechendes habe für eine von dem Vorsitzenden des \nAntragstellers und Herrn N. für den 27. März 2009 in O. angemeldete \nöffentliche Versammlung mit in Bezug auf die jetzt geplante Versammlung \nidentischem Thema gegolten. Auch diese Versammlungsanmeldung sei \neingebunden gewesen in ein „Eskalationsszenario\" der Provokation, \nEinschüchterung und des „Kampfes um die Straße\" des durch den Vorsitzenden des \nAntragstellers und Herrn N. wesentlich bestimmten rechtsextremistischen \nAktionsbündnisses aus NPD und FNSI. Das ergebe sich etwa daraus, dass bereits \nam Morgen des 9. März 2009 - noch vor Anmeldung der Versammlung - die \nStadtverwaltung O. eine Anfrage an ihn, den Antragsgegner, gerichtet habe, weil \ndort ein Hinweis auf eine Versammlung am 27. März 2009 eingegangen war. Das \nbelege, dass der Antragsteller bereits eine entsprechende Nachricht gestreut habe, \num Reaktionen politisch Andersdenkender hervorzurufen. Wie vom Antragsteller \n„offensichtlich\" vorausgesehen, habe sich mit dem Bekanntwerden der geplanten \nVersammlung ein Klima der Betroffenheit und Verunsicherung innerhalb breiter \ngesellschaftlicher Gruppen sowie daraus resultierend eine Protestveranstaltung am \n27. März 2009 ergeben. Auf diese Weise habe die Versammlungsanmeldung die \nAllgemeinheit erheblich belastende Planungs- und Einsatzmaßnahmen der \nSicherheitsbehörden mit einem Großaufgebot an Polizeikräften ausgelöst. Im Vorfeld \ndes Versammlungstages bzw. an diesem selbst seien zudem u.a. durch ein Mitglied \ndes Antragstellers unerlaubterweise Flyer und Aufkleber der NPD in einer \nHauptschule bzw. einem Gymnasium verteilt worden. Darüber hinaus seien auf \nvielen öffentlichen oder privaten Flächen in O. ohne Genehmigung Plakate und \nAufkleber der NPD, der FNSI und der AGSW platziert worden. Im Fahrzeug, dass im \nZusammenhang mit der Aktion vor dem Gymnasium festgestellt worden sei, hätten \nsich neben Flyern und Aufklebern der Art, wie sie in O. verteilt worden seien, \nauch ein Teleskop- sowie ein Gummischlagstock befunden; das Mitführen zumindest \ndes Teleskopschlagstockes stelle einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und \nindiziere die Bereitschaft zur Gewaltausübung. (2.6.5). Während „das bürgerliche \nSpektrum\" unter großer Anteilnahme der Bevölkerung die angemeldete \nGegenveranstaltung durchgeführt habe, sei die Veranstaltung des Antragstellers nur \nwenige Tage nach einem sog. Kooperationsgespräch ohne Nennung substantieller \nGründe kurzfristig - am 25. März 2009 - abgesagt worden. Gleichwohl seien \nentgegen abgegebener Zusagen, den bisher eingeladenen Personenkreis über die \nAbsage zu informieren, größere Teile der Anhängerschaft der NPD zusammen mit \nHerrn N. in offensichtlicher Provokationsabsicht und mit erkennbarer Bereitschaft \nzu physischer Gewalt zur angemeldeten Versammlung des bürgerlichen Spektrums \nerschienen. Bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass Mitglieder der \nGruppe aktiv bewaffnet gewesen seien (Gummischlagstock; Schreckschusspistole; \nQuarzhandschuhe); vier Personen seien in Gewahrsam genommen worden. Der \nunbewaffnete Herr N. habe am Versammlungsort Versammlungsteilnehmer \nprovoziert. Auch bei der Abreise habe er in einem Bus vorbeifahrende Angehörige \nder linken Szene aus einem Pkw heraus provoziert und sodann auf einem \nTankstellengelände das Auto anhalten lassen, um deren Reaktion abzuwarten. Als \ndie Gruppe Demonstranten an einer nahe gelegenen Bushaltestelle ausgestiegen \nsei, sei das Auto langsam losgefahren und es sei zwangsläufig zu einer gewaltsamen \nAuseinandersetzung mit Sachbeschädigungen und leichten \nKörperverletzungsdelikten gekommen; eine Anzeige wegen Landfriedensbruches sei \nerstattet worden. Eine Eskalation habe durch das schnelle Eingreifen von \nPolizeikräften verhindert werden können (2.6.6). Auch die Anmeldung der für den \n17. April 2009 geplanten Versammlung sei bereits vor dem Kooperationsgespräch \nmit der Polizei bekannt geworden und habe wiederum zur Anmeldung einer \nGegenversammlung „Wehret den Anfängen - O. muss demokratisch bleiben\" am \n7. April 2009 geführt (2.6.8). Am Abend des 4. April 2009 sei durch die Bundespolizei \ndie Rückfahrt einer ca. 30 Personen umfassenden Gruppe rechter Aktivisten von \neiner Versammlung in der Nähe von T3 nach T. gemeldet worden. Polizisten \nhätten festgestellt, dass acht Personen (darunter Herr N. ) aus dem Hauptbahnhof \nT. herausgetreten seien, suchend über den Bahnhofsvorplatz gegangen und \ndann zum Rest der Gruppe zurückgekehrt seien; hierbei habe es sich „offenbar\" um \neine Form der Aufklärung in Bezug auf die üblicherweise im Bahnhofsumfeld \naufhalten Personen aus dem „Punkermilieu\" gehandelt. Unmittelbar danach seien die \nzum Teil vermummten Mitglieder der rechten Szene wie auf Kommando in die \nBahnhofstraße gegangen und hätten sich zu einem Aufzug formiert, bei dem eine \nNPD-Fahne mitgeführt worden sei und im Gleichschritt rechte Parolen skandiert \nworden sein. Das habe ein militärisches Bild vermittelt; mindestens eine Person habe \nzudem eine als Hitlergruß zu deutende Geste vorgenommen. In der Folge sei die \nGruppe in Richtung eines bekannten Treffpunktes von Punkern und Jugendlichen \nlosgelaufen und habe „offenbar\" versucht, diese zu provozieren, einzuschüchtern, zu \nhetzen und anzugreifen. Nur durch den sofortigen Einsatz starker Polizeikräfte hätten \nkörperliche Auseinandersetzungen verhindert werden können; 18 Personen seien \nfreiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen worden (2.6.7). \n\n23\n\nDiese Begründung vermag die angegriffene Verbotsverfügung nicht zu \nrechtfertigen. \n\n24\n\nDie vom Antragsgegner dargestellten Umstände dafür, dass der Antragsteller \nund seine Anhängerschaft mit der Versammlungsanmeldung erkennbar nicht die \ngeistige Auseinandersetzung suchten und es ihnen vielmehr eigentlich allein darum \ngehe, politisch Andersdenkende und Ausländer in ihrer Menschenwürde anzugreifen, \ndas Gefühl der Geborgenheit in Sicherheit und Recht der Menschen in O. sowie \nim übrigen Kreisgebiet zu erschüttern, erweisen sich jedenfalls im Hinblick auf die \nstreitige Versammlung am 17. April 2009 bei summarischer Prüfung nicht als \ntragfähig. \n\n25\n\nSoweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, hinsichtlich der geplanten \nVersammlung sei zu erwarten, dass sich die NPD erneut ein Podium für die \nVerbreitung ihrer rechtsextremen - insbesondere ausländerfeindlichen - Ansichten \nverschaffen werde, rechtfertigt das allein das ausgesprochene Verbot offensichtlich \nnicht. Das liefe auf eine Unterbindung jeglicher Meinungsäußerung seitens der NPD \nim vorliegenden Sachzusammenhang und damit auf eine unzulässige Einschränkung \ndes Rechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und des Parteienprivilegs nach \nArt. 21 GG hinaus. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss \nvom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - ausgeführt, nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG \nentscheide über die Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das BVerfG, wodurch \nein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei \nschlechthin ausgeschlossen sei, möge sie sich gegenüber der freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten. Folglich sei es \nausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der NPD mit Rücksicht darauf zu \nunterbinden, dass die von ihr vertretenen Inhalte als verfassungswidrig eingeschätzt \nwürden. Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den \nInhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sei allein Art. 5 GG. Die im \nStrafgesetzbuch auch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen \ngeschaffenen Strafnormen seien abschließend in dem Sinne, dass daneben ein \nVerbot von Meinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts ausgeschlossen sei. \n\n26\n\nIm übrigen deutet für die hier allein maßgebliche Veranstaltung derzeit nichts auf \nstrafbare Meinungsäußerungen hin; das Thema der Veranstaltung als solches \nverwirklicht erkennbar keinen Straftatbestand. Konkrete Tatsachen für die \nBerechtigung der Annahme, dass anlässlich der für den 17. April 2009 \nbeabsichtigten Versammlung volksverhetzende Äußerungen aus dem Kreis der \nVersammlungsteilnehmer geäußert und/oder vom Antragsteller geduldet werden \nkönnten, hat der Antragsgegner in der Verbotsverfügung auch nicht benannt. Soweit \ndie in der Versammlung geäußerten Inhalte in einer Demokratie trotz ihrer \nMissbilligung etwa durch die Mehrheit der Bevölkerung oder auch nur durch die \nGegendemon-stranten verfassungsrechtlich zu tolerieren sind, kann das Verbot nicht \nauf diese Inhalte gestützt werden. Vorauszusetzen sind vielmehr besondere, über \nden Inhalt hinausgehende Begleitumstände. Daran fehlt es hier. \n\n27\n\nMit den wiedergegebenen Ausführungen des Antragsgegners sind auch die \nVoraussetzungen für die Annahme einer „Scheinveranstaltung\" bzw. für das \nausnahmsweise zulässige Vorgehen gegen einen sog. Zweckveranlasser nicht \nerfüllt. Die Annahme einer bloßen Scheinanmeldung einer Veranstaltung durch den \nAntragsteller und deren Missbrauchs zur Verfolgung der eigentlichen, \nversammlungsrechtlich nicht geschützten Motive kann allenfalls dann zur Grundlage \neines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die Behörde konkrete, auf \ngerade diese angemeldete Versammlung bezogene Indizien einer solchen Absicht \nhat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen \nkein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Auch die - wenn überhaupt zulässige - \nversammlungsrechtliche Heranziehung der Rechtsfigur des Zweckveranlassers setzt \njedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Anmeldung der \nVersammlung nur zum Schein erfolgt und die Provokation Anderer das eigentliche \nvom Veranstalter bezweckte Vorhaben ist. \n\n28\n\nVorliegend beruft sich der Antragsgegner zunächst darauf, der Antragsteller habe \ndie für den 27. März 2009 geplante Veranstaltung ohne substantielle Gründe \nkurzfristig abgesagt. Diesem Verhalten kann indes nicht zwingend entnommen \nwerden, dass die Veranstaltung von vornherein nicht habe durchgeführt werden \nsollen. Davon abgesehen hat der Antragsteller zumindest einen - für sich genommen \nzunächst einmal plausiblen - Grund für die Absage benannt. Auch der Umstand, dass \neinzelne Anhänger des Antragstellers trotz der Absage der Veranstaltung an diesem \nTage erschienen sind und Teilnehmer der Gegendemonstration provoziert haben \nmögen, lässt es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die seinerzeit \ngeplante Veranstaltung von Anfang an nur zum Schein angemeldet worden war, und \ndass derartiges auch nun beabsichtigt sei. Dahingehende konkrete und noch dazu \nauf die hier in Rede stehende Versammlung bezogene Tatsachen oder \nnachvollziehbare Indizien hat der Antragsgegner nicht benannt. Deshalb ist zugleich \nsein Schluss, der Vorsitzende des Antragstellers habe mit der Absage der \nMärz-Versammlung letztlich nur seiner ordnungs- und strafrechtlichen \nVerantwortlichkeit als Leiter einer Veranstaltung entgehen wollen, nicht ausreichend \nbegründet. \n\n29\n\nAuch unkooperatives Verhalten des Antragstellers dürfte sich allein ausgehend \nvon den vom Antragsgegner benannten Umständen nicht ausreichend ableiten \nlassen. Für beabsichtigte unangemeldete Aktionen des Antragstellers - wie sie der \nAntragsgegner ihm vorwirft - ist nach Aktenlage ebenso nichts (ausreichendes) \nersichtlich. Tatsachen, die eine zwingende Zurechnung von Verhalten einzelner \nMitglieder des Antragstellers oder gar der FNSI bzw. des Herrn N. - nach \nAktenlage ist die Annahme eines rechtsextremen „Aktionsbündnisses\" beider \nOrganisationen nicht nachvollziehbar begründet - dem Antragsgegner gegenüber \nerlaubten, sind nicht erkennbar. Erst recht ist nicht dargetan, dass der Antragsteller \nzielgerichtet bewaffnete Anhänger im Umfeld bzw. in Gegendemonstrationen \n„einsetze\". \n\n30\n\nAusreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den von dem Antragsgegner \ngezogenen weiter reichenden Schluss, der Antragsteller verfolge mit der für den \n17. April 2009 angemeldeten Versammlung lediglich eine Provokation des \n„bürgerlichen Spektrums\" und wolle insbesondere den Staat und seine Einrichtungen \ndiskreditieren und schädigen bzw. Gelegenheiten für den aggressiven und \nbewaffneten Straßenkampf schaffen, werden in der Verbotsverfügung ebenfalls nicht \nangeführt. Aus dem Verhalten einer Gruppe rechter Aktivisten am 4. April 2009 - das \nersichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Veranstaltung \nerfolgte - kann nicht der Schluss gezogen werden, es gehe auch dem Antragsteller \nmit der hier allein maßgeblichen Versammlung darum, unter dem Anschein \nmilitärischer Präsenz rechtsextremistischer, formierter Gewalt nach dem Vorbild der \nSA Menschen, insbesondere Ausländer, einzuschüchtern. Es ist nicht durch \nTatsachen oder sonstige Erkenntnisse als prognostisch hinreichend wahrscheinlich \nbelegt, dass die Demonstration des Antragstellers am 17. April 2009 tatsächlich \neinen solchen aggressiven Verlauf nehmen wird oder es gar zu „Straßenschlachten\" \nkommen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass von der Versammlungsleitung selbst \nGewalttätigkeiten ausgehen, sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Gewalttätigkeiten \neinzelner Versammlungsteilnehmer können durch Ausschluss dieser Einzelpersonen \nunterbunden werden. Soweit die Befürchtung auf die Gewalttätigkeit von \nGegendemonstranten gerichtet sein sollte, rechtfertigte dies ebenfalls kein \nVersammlungsverbot. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, \nso ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung aufgerufenen \nPolizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts \nhinzuwirken.\n\n31\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O.\n\n32\n\nDass es anlässlich früherer Veranstaltungen oder losgelöst von diesen teils zu \nentsprechenden Ausschreitungen und Straftaten gekommen sein soll, besagt als \nsolches nichts über den Ablauf der hier in Rede stehenden Versammlung. \n\n33\n\nEbenso wenig kann erkannt werden, dass (auch) im Zusammenhang mit der hier \nallein maßgeblichen beabsichtigten Versammlung am 17. April 2009 eine signifikante \nZunahme rechtsextremistischer Propaganda oder militärischen Auftretens der \nAnhängerschaft des Antragstellers festzustellen wäre. Die meisten der tatsächlichen \nAngaben des Antragsgegners, die diese Annahme wohl stützen sollen, betreffen \neinen Zeitraum deutlich vor dem hier maßgeblichen Veranstaltungstag bzw. \nAnmeldedatum, zum Teil sogar vor der - vom Antragsgegner nicht verbotenen, \nsondern lediglich mit Auflagen belegten - für den 27. März 2009 geplanten \nVeranstaltung. \n\n34\n\nSonstige Gesichtspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG begründen, hat der \nAntragsgegner nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. \n \nLetztlich bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, die Versammlung aufzulösen, \nfalls aus ihr heraus tatsächlich Straftaten begangen werden (§ 15 Abs. 3 \nVersammlG). Ähnliches gilt im Hinblick auf die offensichtliche Befürchtung des \nAntragsgegners - die aber wiederum nicht hinreichend durch Tatsachen \nuntermauert worden ist -, die Versammlung werde eine unfriedlichen Verlauf \nnehmen. \n\n35\n\nUmstände, die eine nur eingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich auf ein \nVerbot des Aufzugs beschränkt und nicht, aufschiebend bedingt durch die mögliche \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das \nVerwaltungsgericht, vorsorgend (auch) Auflagen - sollten solche als erforderlich \nangesehen werden - erlassen. Schon vor diesem Hintergrund, aber auch mangels \nfehlender Sach- und Ortsnähe, sieht die Kammer davon ab, dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versammlungsrechtliche \nAuflagen (betreffend Ort, Zeit oder Art und Weise der Durchführung der \nVersammlung) zum Ausschluss von Gefahren anzuordnen. Dies ist vorrangig \nAufgabe der Versammlungsbehörde, die dazu auch zeitlich noch in der Lage sein \ndürfte, zumal sie bereits in der Verfügung vom 23. März 2009 eine Vielzahl konkreter \nAuflagen formuliert hatte. Ferner entspricht es etwa verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung, dass eine einschüchternde Marschformation ausschließende \nAuflagen ergehen können, die geeignet sind, einen auf Grund provokativer oder \nsonst wie aggressiver Vorgehensweisen entstehenden Einschüchterungseffekt sowie \nein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu \nverhindern. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen vorliegend in jedem \nFalle unzureichend wären, sind, wie dargelegt, weder vom Antragsgegner aufgezeigt \nworden noch sonst ersichtlich.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der \nHauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-16/3-l-192-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-16/3-l-192-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241352","retrieved":"2026-07-09 02:04:33.804707+00:00"}}