{"status":"available","doknr":"OLD241455","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0407.11K1273.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"11 K 1273/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 01.3.2008 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die für die Zeit von Juni 2007 bis\nFebruar 2008 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschlag\nin Höhe von insgesamt 54,68 EUR zurückzuzahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für\neinen internetfähigen Rechner (Personal-Computer <PC>).\n\n3\n\nDer Kläger bietet seit Juni 2007 in seinem Wohnhaus zu gewerblichen Zwecken\neine EDV-Beratung an. Zur Durchführung der anfallenden Arbeiten setzt er unter\nanderem seinen privaten Rechner ein, der einen Internetzugang besitzt. In seinem\nWohnhaus hält der Kläger ein Rundfunkgerät und ein Fernsehgerät zum Empfang\nbereit, die er privat nutzt und für die er Rundfunkgebühren entrichtet. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 04.06.2007 zeigte der Kläger der Gebühreneinzugszentrale\nKöln (nachfolgend: GEZ) an, dass er ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät\nvorhalte, das er im Gegensatz zu den anderen von ihm zum Empfang\nbereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten nicht ausschließlich privat nutze. Er\ngehe davon aus, dass es sich bei diesem Rundfunkempfangsgerät um ein\ngebührenbefreites Zweitgerät handele.\n\n5\n\nDieser Auffassung vermochte sich die GEZ nicht anzuschließen und zog den\nKläger mit Gebührenbescheid vom 01.12.2007 für die Zeit von Juni 2007 bis August\n2007 zu rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR und einem\nSäumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR, insgesamt also zu 21,56 EUR heran.\nGleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Gebührenkonto bis\neinschließlich November 2007 eine Gebührenschuld von 38,12 EUR ausweise.\n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 09.08.2009\nWiderspruch. Er machte geltend, dass er den in dem Gebührenbescheid\nausgewiesenen Betrag von 38,12 EUR unter Vorbehalt gezahlt habe. Die\nFestsetzung einer Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät\nverstoße gegen § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV -. Die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, weil auf seinem Grundstück noch\nandere privat genutzte Rundfunkgeräte angemeldet seien. Der Auffassung, dass\neine Gebührenbefreiung für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nur dann\nmöglich sei, wenn die anderen auf dem Grundstück bereitgehaltenen\nRundfunkempfangsgeräte ebenfalls nicht ausschließlich privat genutzt würden,\nwiderspreche dem eindeutigen Wortlaut des\n§ 5 Abs. 3 RebGStV. Insoweit werde auf die Antwort der Bundesregierung vom\n10.10.2007, Drucksache 16/6653, verwiesen. Im Übrigen sei er als Ein-Personen-\nUnternehmen wie eine Privatperson zu behandeln, mit der Folge, dass er in\nentsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der\nRundfunkgebührenpflicht zu befreien sei.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2008 gab der Beklagte dem Widerspruch\nnicht statt. Er führte aus, Zweitgeräte seien gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1\nRGebStV innerhalb einer Wohnung nur dann gebührenbefreit, wenn sie in\nausschließlich privat genutzten Räumen zum Empfang bereitgehalten würden.\nDagegen gelte § 5 Abs. 3 RGebStV ausdrücklich nur im nicht ausschließlich privaten\nBereich und stelle eine Ausnahme von der gesonderten Gebührenpflicht für jedes\nRundfunkgerät nach § 2 Abs. 2 RGebStV dar. Da die Wohnung des Klägers aber\ngerade nicht nur zum ausschließlich privaten Bereich gehöre, sei § 5 Abs. 3\nRGebStV auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar. Bei dem von dem Kläger zum\nEmpfang bereitgehaltenen neuartigen Rundfunkgerät handele es sich um ein\nErstgerät im nicht ausschließlich privat genutzten Bereich. Daher seien für dieses\nneuartige Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten, auch wenn auf\nein und demselben Grundstück bereits herkömmliche Rundfunkgeräte für einen\nPrivathaushalt zum Empfang bereitgehalten würden. Der Widerspruchsbescheid ist\nder Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.03.2008 zugestellt worden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 07.04.2008 die vorliegende Klage erhoben. Über sein\nbisheriges Vorbringen hinaus trägt er vor, dass die Erhebung einer Rundfunkgebühr\nfür einen internetfähigen Rechner rechtswidrig sei. Der Legaldefinition eines\nRundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 RGebStV könne nicht entnommen werden,\nwas unter neuartigen Rundfunkempfangsgeräten zu verstehen sei. Insbesondere\nwerde nicht geregelt, ob eine Gebührenpflicht bereits bei einer Internetfähigkeit des\nGerätes oder erst bei einem Internetzugriff begründet werde. Darüber hinaus erweise\nsich eine Gebührenpflicht für internetfähige Rechner, die an den bloßen Besitz des\nGerätes anknüpfe, als verfassungswidrig, weil eine solche Erhebung auf eine\nunzulässige \"Besitzabgabe\" hinausliefe. Während Rundfunk- und Fernsehgeräte als\n\"Unterhaltsgeräte\" dienten, würden Rechner im Regelfall für persönliche oder\ngewerbliche Angelegenheiten genutzt. Er, der Kläger, nutze seinen Computer\njedenfalls nicht als Unterhaltungsgerät. Hierfür verwende er die auf seinem\nGrundstück bereitgehaltenen Rundfunk- und Fernsehgeräte. Als Gewerbetreibender\nbzw. Freiberufler sei er zwingend er auf einen Internetzugang angewiesen. Der damit\neinhergehende \"Rundfunkzwang\" stelle einen unzulässigen Eingriff in seine\nallgemeine Handlungsfreiheit, seine negative Informationsfreiheit und seine\nBerufsfreiheit dar. Die Landesrundfunkanstalten hätten durch die Vergabe einer\nBenutzerkennung oder eines Passworts die Möglichkeit, den Kreis der\nGebührenpflichtigen auf die Personen zu beschränken, die ihr neuartiges\nRundfunkempfangsgerät zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen möchten.\nDie Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV könnten für die Auslegung des § 5\nAbs. 3 RGebStV nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Vorschrift die\nRundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte abschließend\nregele und von daher als eigenständig zu betrachten sei. Das Verwaltungsgericht\n(VG) Braunschweig habe in seinem Urteil vom 30.05.2008\n- 4 A 149/07 - festgestellt, dass ein Arbeitsplatzcomputer gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV\nauch dann rundfunkgebührenbefreit sei, wenn der Betreffende in seiner Wohnung\nansonsten nur privat genutzte Rundunkgeräte zum Empfang bereithalte. Diese\nAuffassung werde auch von dem VG Wiesbaden in seinem Urteil vom 19.11.2008 - 5\nK 243/08 - vertreten. Hätte der Gesetzgeber die Privilegierung in Bezug auf\ngewerblich genutzte Hauptgeräte beschränken wollen, hätte er dies entsprechend\nformulieren müssen. Bei der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV habe der\nGesetzgeber jedenfalls keine strikte Trennung zwischen dem privaten und dem\ngewerblichen Bereich vorgenommen. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung\ndes Tatbestandsmerkmals \"andere Rundfunkempfangsgeräte\" sei mit dem\nabgabenrechtlichen Bestimmtheitsbegriff nicht vereinbar. Bei einer derartigen\nAuslegung sei für einen Nutzer nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er\ngebührenpflichtig bzw. gebührenbefreit sei. Schließlich habe das\nBundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 30.01.2008 - 1 BvR\n829/06 - bereits Bedenken gegen die Gebührenpflicht für neuartige\nRundfunkempfangsgeräte erhoben. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n10\n\n1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 01.3.2008 aufzuheben,\n\n11\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, die für die Zeit von\nJuni 2007 bis Februar 2007 entrichteten Rundfunkgebühren und den\ngeleisteten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 54,68 EUR\nzurückzuzahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem\nWiderspruchsbescheid vom 01.03.2008 und verweist auf die seine Rechtsauffassung\nbestätigenden Urteile des VG Ansbach vom 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, des VG\nGreifswald vom 08.07.2008 - 2 A 2028/07 - und des VG Würzburg vom 27.01.2009 -\nW 1 K 08.1886 -. Ergänzend hierzu trägt er vor, dass die Rundfunkgebührenpflicht\nfür internetfähige Computer ausreichend konkretisiert sei. \"Vernünftige Bürger\" sähen\ninternetfähige Computer mittlerweile als Rundfunkempfangsgeräte an. Über das\nInternet könnten - überwiegend kostenlos - eine Vielzahl von Radio- und\nFernsehsender empfangen werden. Vor diesem Hintergrund habe das VG Hamburg\nin seinem Urteil vom 24.07.2008 - 10 K 1261/08 - einen internetfähigen Computer als\nRundfunkempfangsgerät qualifiziert. Internetfähige Computer würden verstärkt zum\nEmpfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen genutzt. Im Jahr 2005 seien\neuropaweit 20,4 Millionen Online-Radios zu verzeichnen gewesen. 55 v.H. der\nInternetnutzer schauten live oder zeitversetzt Fernsehsendungen im Internet. Der\nAnbieter Zattoo werde zunehmend von Nutzern nachgefragt, die nicht über einen\nFernseher verfügten. Würde der Radioempfang über das Internet weitgehend\nfreigestellt, wäre mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu\nrechnen. Es sei Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers, die Finanzierungsgrundlage\ndes öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, wobei die Finanzierung nach der\nRechtsprechung des BVerfGs entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht\ngestaltet werden müsse. Angesichts der \"digitalen Revolution\" sei die Erhebung von\nRundfunkgebühren auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte unerlässlich. Das\nBereithaltungskriterium sei bei neuartigen wie bei herkömmlichen\nRundfunkempfangsgeräten sachgerecht, um Missbrauch einzudämmen. Den\nNachweis der tatsächlichen Nutzung könne er, der Beklagte, nicht erbringen und sei\nin einem Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkgebührenerhebung auch\nnicht zu führen. Die Gebühr für einen internetfähigen Computer hinge damit einzig\nund allein von der Erklärungsbereitschaft des Rundfunkteilnehmers ab, was mit der\nSystematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht vereinbar sei, der lediglich\nauf die objektive technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs abstelle. Da die\nRegelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV lediglich eine Privilegierung innerhalb des\nnicht privaten Bereichs begründen solle, müsse diese Bestimmung wie folgt gelesen\nwerden: \"Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die\nRundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben\nkönnen) im nicht ausschließlich privaten Bereich) ist keine Rundfunkgebühr zu\nentrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder\nzusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere, nämlich\nherkömmliche, nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang\nbereitgehalten werden.\" Gesetzessystematisch sei die Anrechnung privater\nRundfunkgeräte auf solche Geräte, die zu gewerblichen Zwecken zum Empfang\nbereitgehalten werden, nicht haltbar. Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV habe\nnunmehr für neuartige Rundfunkgeräte eine Zweitgerätefreiheit für den nicht privaten\nBereich geschaffen. Die von dem Kläger verfolgte Privilegierung gewerblich\ngenutzter Rundfunkgeräte entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies\nhätten die Rundfunkreferenten bei ihrer Besprechung am 07.10.2008 in Berlin noch\neinmal ausdrücklich festgestellt. Schließlich sei zu bedenken, dass es sich bei der\nRegelung in § 5 Abs. 3 RGebStV um eine Ausnahmevorschrift handele, die restriktiv\nauszulegen sei. Die für den privaten Bereich geregelte Zweitgerätebefreiung habe\nder Gesetzgeber für neuartige Rundfunkgeräte auf den nicht ausschließlich privaten\nBereich ausdehnen wollen. Würde man in Fällen dieser Art eine Verquickung des\nprivaten und nicht privaten Bereichs zulassen, würde die Ausnahmeregelung derart\nüberspannt, dass die Gebühr für einen Computer faktisch leer liefe. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des\nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Kammer kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil\ndie Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig; insbesondere sind die gestellten Anträge\nstatthaft. \n\n19\n\nSoweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Aufhebung des Gebührenbescheides\ndes Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n01.03.2008 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt.\nVwGO statthaft. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1\nRGebStV die Erstattung bereits gezahlter Rundfunkgebühren und eines bereits\nentrichteten Säumniszuschlages anstrebt, ist die Klage als allgemeine\nLeistungsklage statthaft. \n\n20\n\nDie Klage ist sowohl hinsichtlich der erhobenen Anfechtungsklage (1.) als auch\nhinsichtlich der erhobenen allgemeinen Leistungsklage (2.) begründet.\n\n21\n\n1. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 01.03.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in\nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Kläger ist für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nicht\nrundfunkgebührenpflichtig.\n\n23\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom\n31.08.1991, GV NRW S. 408, in der Fassung des Neunten\nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30.01.2007, GV NRW 2007 S. 107, -\nRGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und\n6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene\nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes\nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des\nStaatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen,\nnicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von\nRundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Gemäß § 1 Abs. 2\nSatz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten,\nwenn damit ohne besonderen zusätzlichen Aufwand Rundfunkdarbietungen,\nunabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme,\nunverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach Maßgabe des\n§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere\nRechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet\nwiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr\nzu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder\nzusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere\nRundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden\nausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben\nGrundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum\nEmpfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte gemäß § 5 Abs. 3 Satz\n2 RGebStV eine Rundfunkgebühr zu entrichten.\n\n24\n\nVorliegend braucht die Kammer die (zunächst) zwischen den Beteiligten\nstreitigen Fragen, ob ein internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät i.S.d.\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV anzusehen ist, \n\n25\n\n vgl. insoweit bejahend:\n Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,\n Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG,\nVG Ansbach, Urteil vom 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -,\nVG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008 - 10 K 1261/08 -,\nVG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 - VG 27 A 245.08 - ,\nVG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.18886 -;\ninsoweit verneinend:\nVG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V) -,\noffen gelassen:\nVG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -;\nVG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2008 - 4 A 149/07 -;\nVG München, Urteil vom 21.11.2008 - M 6a K 08.191 -, \n\n26\n\nund - bejahendenfalls - ob dieser Rechner i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch\nzum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten wird,\n\n27\n\nvgl. insoweit bejahend:\nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,\nUrteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG -,\nVG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.18886 -;\ninsoweit verneinend:\nVG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 - VG 27 A 245.08 -,\nVG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V) -,\nVG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -,\nVG München, Urteil vom 21.11.2008 - M 6a K 08.191 -,\nVG Braunschweig, Urteil vom 21.10.2008 - 4 A 109/07 -;\noffen gelassen:\nVG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2008 - 4 A 149/07 -.\n\n28\n\nnicht abschließend zu entscheiden, weil der Kläger für seinen nicht ausschließlich\nprivat genutzten Rechner jedenfalls den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1\nRGebStV für sich in Anspruch nehmen kann.\n\n29\n\nDass ein Rechner, der auf ein- und demselben Grundstück bzw.\nzusammenhängenden Grundstücken neben ausschließlich privat genutzten\nRundunkempfangsgeräten zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzt wird, die\nVoraussetzungen des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt,\nfolgt sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (a.) als auch aus der\nsystematischen Stellung dieser Vorschrift (b.) und ihrer Entstehungsgeschichte\n(c.).\n\n30\n\na. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt der Rechner des Klägers nicht der\nRundfunkgebührenpflicht. Der Kläger hält nach seinen eigenen Angaben auf seinem\nGrundstück neben seinem gewerblich (\"im nicht ausschließlich privaten Bereich\")\ngenutzten Rechner noch andere Rundfunkempfangsgeräte vor. Dass es sich - wie\nder Beklagte meint - bei den \"anderen Rundfunkempfangsgeräten\" um\nRundfunkempfangsgeräte handeln muss, die wie der vorgehaltene Rechner\nebenfalls gewerblich (\"nicht im ausschließlich privaten Bereich\") genutzt werden,\nlässt sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV nicht entnehmen. Eine\nandere Betrachtungsweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese Regelung mit\neinem entsprechenden einschränkenden Zusatz versehen wäre. Da ein derartiger\nZusatz fehlt und der Wortlaut einer Norm die äußerte Grenze der Auslegung darstellt,\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1991- 1 BvR 850/88 -,\nBVerfGE 85, S. 69, 73 , m.w.N. auf die insoweit ergangene\nRechtsprechung des BVerfGs,\n\n32\n\nscheidet eine andere Betrachtungsweise allerdings aus. Die in Rede stehende\nVorschrift kann auch nicht als unbestimmt und damit als auslegungsbedürftig\nangesehen werden. Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die\nRundfunkgebühren zu zählen sind, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot. Das\nBestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, begründender Tatbestand,\nMaßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften\ngenau bezeichnet werden müssen. Wird durch Befreiungsvorschriften die\ngleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühren eingeschränkt, muss die\nBefreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft\nbestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und\nBestimmtheit zu gewähren.\n\n33\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 11.07.2001\n- 7 B 00.2866 -; Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl.,\n § 6, Rdz. 10 m.w.N..\n\n34\n\nDem Bestimmtheitsgebot wird die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV\ngerecht, weil das Tatbestandsmerkmal \"andere Rundfunkempfangsgeräte\" nicht\nauslegungsfähig ist und wegen eines fehlenden einschränkenden Zusatzes nur\ndahingehend verstanden werden kann, dass hiervon sämtliche, also auch privat\ngenutzte Rundfunkempfangsgeräte, erfasst werden. Durch die gewählte\nFormulierung hat der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten in dem von dem\nKläger verstandenen Sinne eindeutig und unzweifelhaft festgelegt. \n\n35\n\nb. Eine Gebührenpflicht des Rechners des Klägers kann auch nicht aus der\nsystematischen Stellung der Vorschrift innerhalb des § 5 RGebStV hergeleitet\nwerden. Vielmehr ergibt sich aus einem Vergleich mit der Regelung in § 5 Abs. 2\nSatz 1 RGebStV, dass für den Rechner keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.\nGemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 nicht für\nZweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten\nZwecken genutzt werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber deutlich\ngemacht, dass eine Gebührenbefreiung nur dann auszusprechen ist, wenn sowohl\ndas \"Hauptgerät\" als auch das Zweitgerät für private Zwecke genutzt wird. Eine\nsolche Differenzierung hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV aber\ngerade nicht vorgenommen. Er benennt insoweit nur \"andere\nRundfunkempfangsgeräte\" und lässt somit (bewusst) offen, ob diese zu privaten oder\ngewerblichen Zwecken genutzt werden. Während bei der Gebührenbefreiung in § 5\nAbs. 2 Satz 1 RGebStV strikt zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich\ngetrennt wird, hat der Gesetzgeber diese strikte Trennung in § 5 Abs. 3 Satz 1\nRGebStV aufgegeben, mit der Folge, dass insoweit eine Verquickung zwischen dem\nprivaten und dem gewerblichen Bereich für zulässig erachtet wird. Aus der Regelung\nin § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die\ndort normierte Gebührenbefreiung für weitere Rechner ausschließlich auf gewerblich\n(\"im nicht ausschließlich privaten Bereich\") genutzte Rechner Anwendung finden soll.\nDenn diese Vorschrift verhält sich ebenso neutral wie die Regelung in § 5 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 RGebStV und ist dementsprechend auch auf eine Mehrheit von privat\ngenutzten Rechnern anwendbar. \n\n36\n\nc. Letztlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV\ngegen die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass unter dem\nTatbestandsmerkmal \"andere Rundfunkempfangsgeräte\" nur\nRundfunkempfangsgeräte zu verstehen sind, die wie der Rechner des Klägers im\nnicht ausschließlich privaten Bereich genutzt werden. In der Gesetzesbegründung\nzum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtagsdrucksache 13/6202 vom\n10.11.2004) ist insoweit Folgendes ausgeführt:\n\n37\n\n\"Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich\nprivaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und\ndemselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen\nsind und für die dort bereit gehaltenen anderen (herkömmlichen)\nRundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nur\nwenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum\nEmpfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen\nGeräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche,\ndie Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu\nentrichten.\" \n\n38\n\nIn dieser Begründung findet sich ebenfalls kein verlässlicher Hinweis dafür, dass es\nsich bei den \"anderen Rundfunkempfangsgeräten\" um gewerblich genutzte Geräte\nhandeln muss. Der Klammerzusatz \"herkömmliche\" Rundfunkempfangsgeräte legt\nvielmehr den Schluss nahe, dass sich dieser wohl nur auf privat genutzte\nRundfunkempfangsgeräte beziehen kann, weil herkömmliche\nRundfunkempfangsgeräte, d.h. Rundfunk- und Fernsehgeräte, in ihrer klassischen\nFunktion als Unterhaltungsgeräte im Regelfall nicht zu gewerblichen, sondern zu\nprivaten Zwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Hätte der Gesetzgeber - und\nzwar abweichend von dem vorgenannten Regelfall - in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nRGebStV auf andere gewerblich genutzte \"Hauptgeräte\" Bezug nehmen wollen,\nhätte er dies in der Gesetzesbegründung entsprechend zum Ausdruck bringen\nmüssen. \n\n39\n\nDa der Kläger nach alledem für seinen internetfähigen Rechner nicht\nrundfunkgebührenpflichtig ist, erweist sich auch seine Heranziehung zu einem\nSäumniszuschlag als rechtswidrig.\n\n40\n\n2. Der von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch ist gleichfalls begründet.\n\n41\n\nGemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV kann derjenige, auf dessen Rechnung die\nZahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die\nErstattung des entrichteten Betrages fordern, soweit Rundfunkgebühren ohne\nrechtlichen Grund entrichtet worden sind. Die von dem Kläger an den Beklagten für\ndie Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 entrichteten rückständigen\nRundfunkgebühren sowie der geleistete Säumniszuschlag sind ohne Rechtsgrund\ngezahlt worden, weil der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007, mit dem\nfür die Zeit von Juni 2007 bis August 2007 rückständige Rundfunkgebühren sowie\nein Säumniszuschlag festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der obigen\nAusführungen aufzuheben ist und es in Bezug auf den verbleibenden Zeitraum von\nSeptember 2007 bis Februar 2008 an einem Gebührenbescheid des Beklagten fehlt.\nAuf Grund der somit rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebung hat der\nKläger einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von insgesamt 54,68 EUR, der\nsich aus rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 49,68 EUR und einem\nSäumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR zusammensetzt. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die übrigen\nNebenentscheidungen folgen aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 ZPO.\n\n43\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n44\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung\ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von\nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen\ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n45\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n46\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n47\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten\naufweist,\n\n48\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n49\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des\nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n\n50\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel\ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n51\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt\nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich\noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen\nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande\nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)\neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch\nBeschluss. \n\n52\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch\nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen,\ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als\nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen\ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des\nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007,\nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum\nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort\ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte\nzugelassen.\n\n53\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden. \n\n54\n\nFerner ergeht folgender \n\n55\n\nBeschluss:\n\n56\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes - GKG - auf 76,24 EUR festgesetzt. \n\n57\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n58\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur\nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht\nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das\nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb\nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde\nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht\nüberschreitet.\n\n59\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-07/11-k-1273-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-04-07/11-k-1273-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241455","retrieved":"2026-07-09 02:04:41.602452+00:00"}}