{"status":"available","doknr":"OLD241915","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0320.5K1970.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"5 K 1970/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden \nVergnügungssteueranmeldungen vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. September 2008 \nund 5. Januar 2009 werden aufgehoben. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung \nSicherheit in der entsprechenden Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in einer Spielhalle in X. Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuererklärung vom 8. Mai 2008 meldete er beim Beklagten \nVergnügungssteuer für das 1. Quartal 2008 von 31.134,26 EUR an. Am 9. Juni 2008 \nhat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zu deren Begründung wendet er sich im \nWesentlichen gegen den materiell-rechtlichen Inhalt des Satzungsrechts der Stadt \nX. .\n\n4\n\nMit Vergnügungssteuererklärung vom 2. Juli 2008 meldete der Kläger \nVergnügungssteuer für das 2. Quartal 2008 von 32.926,51 EUR. Mit Schriftsatz, \neingegangen bei Gericht am 31. Juli 2008, hat der Kläger die Klage hierauf erweitert. \nMit Vergnügungssteuererklärung vom 29. September 2008 meldete der Kläger für \ndas 3. Quartal 2008 Vergnügungssteuer von 31.668,98 EUR. Mit Schriftsatz, \neingegangen beim Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2008, hat der Kläger die \nKlage auch hierauf erweitert. Mit weiterer Steuererklärung vom 5. Januar 2009 für \ndas 4. Quartal 2008 meldete der Kläger Vergnügungssteuer von 27.077,22 EUR. Die \ndiesbezügliche Klageerweiterung ging beim Gericht am 5. Februar 2009 ein.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,\n\n6\n\n die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden \nVergnügungssteueranmeldungen vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. \nSeptember 2008 und 5. Januar 2009 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verteidigt das angegriffene Ortsrecht und die Heranziehung des Klägers. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Satzungsvorgänge der \nStadt X. Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht ist trotz Fernbleibens des Klägers von der mündlichen \nVerhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn die Beteiligten \nsind gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung \ndarauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt \nund entschieden werden kann. Zudem hatten sie im Verlauf des Verfahrens \nGelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand.\n\n13\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die \nangefochtenen, als Vergnügungssteuerbescheide geltenden \nVergnügungssteueranmeldungen des Klägers für das Jahr 2008 sind rechtswidrig \nund verletzen ihn daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Vergnügungssteuer \nkommt allein die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt \nX. vom 20. Dezember 2002 in der Fassung der Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt X. (Vergnügungssteuersatzung) vom \n14. September 2007 (VStS 2007) in Betracht. Diese Satzung ist vom Rat der Stadt \nX. in seiner Sitzung vom 13. September 2007 beschlossen worden und sollte \n(hinsichtlich des hier maßgeblichen Besteuerungszeitraums des Jahres 2008) gemäß \nArt. 3 VStS 2007 zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. \n\n15\n\nDieses Ortsrecht ist formell unwirksam, weil es nicht ordnungsgemäß bekannt \ngemacht worden ist. \n\n16\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt X. vom 17. Dezember \n1999 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt X. \nvom 14. November 2006 (HS) erfolgen Bekanntmachungen der Stadt X. , die durch \nRechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Anschlag im Aushangkasten der Stadt \nX. . Dementsprechend ist auch die Vergnügungssteuersatzung 2007 durch \nAnschlag im Aushangkasten der Stadt X. vom 8. November 2007 bis zum \n20. November 2007 öffentlich bekannt gemacht worden. \n\n17\n\nDie Bekanntmachung des Ortsrechts in der hier gewählten Form ist unzulässig. \nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit \nUrteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE - zu der Bekanntmachung von \nSatzungen durch Aushang ausgeführt:\n\n18\n\n „In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem \ngeklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für größere \nGemeinden eine ‚absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von \nOrtsrecht' ist. \n\n19\n\n \nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, \nOVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. \nNovember 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: \nHeld / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 \nGO. \n\n20\n\nDabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung \ndurch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer \nEinwohnerzahl von 35.000 gezogen. \n\n21\n\nDie in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip \nabgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht \ndurch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. \nDie rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht \ngebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich \nzugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis \nvon ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht \nin unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die \nAusgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich \naus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht. \n\n22\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, \nBVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23. \n\n23\n\nDas Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von \nGrundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche \nBekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig \noder unzumutbar sein darf. \n\n24\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 18.06 -, \nBuchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 = JURIS-Dokumentation. \n\n25\n\nBestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen \nfür die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl \ndurch die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch \neinen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer. \n\n26\n\nDie Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV \nNRW S. 684) - BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen \nfür öffentliche Bekanntmachungen nur solche im Amtsblatt und in einer \noder mehreren Tageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung durch \nAnschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 \nBekanntmVO 1969 nicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern \nnur für den relativ unbedeutenden Sonderfall der Bekanntmachung von \nZeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen, und dies \nauch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. Damit \nhat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung \nersichtlich an der in der bereits erwähnten Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts angesprochenen Grenze orientiert und sie selbst \nfür diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner reduziert. Mit der \nNeufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV \nNRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 \nnoch weiter auf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der \nBekanntmVO 1999 hat der Verordnungsgeber eine Bekanntmachung \ndurch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den \nAnschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche \nBekanntmachungen, also auch für die Bekanntmachung von Satzungen \nund sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 BekanntmVO), \nals dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des § 4 \nAbs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann \njedoch nicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden \nabweichend vom bisherigen Recht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit \nauch der Bekanntmachungsform ‚Anschlag an der \nBekanntmachungstafel' mit der Folge eröffnet worden ist, dass auch \ngrößere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen \ndürfen. Die Begrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch \nAnschlag an der Bekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip \nnach sich zieht, entfällt nicht schon deshalb, weil der Anschlag als \nBekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche Vorschriften durch \ndie BekanntmVO überhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche \nBekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls \ngeeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO \nweiterhin den Gemeinden selbst überantwortet geblieben, die \n(selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung \ntragen müssen. Hierfür spricht auch die Begründung in dem Schreiben \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli \n1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der neuen \nBekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an \ndie bisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik \nerhalten bleibe; zur Erleichterung der Bekanntmachung seien einige \nÄnderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte der \nBekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei \nsich durchaus der Grenzen bewusst gewesen, die das \nRechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung \nüber die Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der \njeweiligen Gemeinde überlassen hat. \n\n27\n\nEin Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen \nBundesländern bestätigt, dass die Möglichkeit einer Bekanntmachung \nvon Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) jedenfalls bei größeren \nGemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren \nBekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die \nMöglichkeit eröffnet haben, auch ortsrechtliche Bestimmungen allein \ndurch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit Hinweisen auf \nden Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu \nausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. \nIm Einzelnen liegen die Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 \nEinwohnern:\n\n28\n\n- Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der \nVerordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) \nvom 11. Dezember 2000); \n\n29\n\n- Brandenburg: 10.000 Einwohner (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der \nBekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000); \n\n30\n\n- Hessen: 3.000 Einwohner (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über \nöffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. \nOktober 1977); \n\n31\n\n- Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch \nAuslegung im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung) (§ 8 Abs. 1 \nSatz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung \nfür Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974); \n\n32\n\n- Sachsen: 3.000 Einwohner (§ 2 Nr. 3 der \nKommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997); \n\n33\n\n- Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der \nBekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005); \n\n34\n\n- Thüringen: 3.000 Einwohner (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer \nBekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994). \n\n35\n\nLediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § \n7 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) \nvom 4. März 2008 eine Begrenzung der Möglichkeit zur \nBekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings gibt § 7 \nausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, \ndass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und \nlegt die Mindestdauer des Aushangs mit 14 Tagen fest. Vorgaben für \ndie Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln enthalten \nauch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen. \n\n36\n\nWo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer \nBekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier \neinschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im vorliegenden \nVerfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine \nBeschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht \nvon der Hand zu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht \nerscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden \nAusgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens \n\n37\n\n- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, \nBVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23 - \n\n38\n\nnicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 \nAbs. 3 BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von \nRatssitzungen geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status \nvon Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer Mittleren \nkreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt \nförmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO \nNRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die \nBekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor. \n\n39\n\nEiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der \nangeführten Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 \nals absoluter Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch \nAnschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. \nDurchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings \nnicht erkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf \ndie Situation in den übrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine \nBekanntmachung namentlich von Ortsrecht durch Aushang überhaupt \nnicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis 1999 \nauch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. \nAuch dann erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die \nAntragsgegnerin (jedenfalls noch) unbedenklich. Bei der \nAntragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen \nRaum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat erörtert wurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt \ndamit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nangeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder \ngar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann \nsie auch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine \nGemeinde anzusehen sein und hat keinen größenordnungsmäßig \nbezogenen Status, der von vornherein für Bekanntmachungen \nortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint.\"\n\n40\n\nAn diese Rechtsprechung anknüpfend hat das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE - weiter \ndargelegt:\n\n41\n\n „An diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu \nentscheidenden Sachverhalt fest. L. verfügt über mindestens 41.000 \nEinwohner (vgl. : www. .de/Stadtinfo), wie die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben. Durchgreifende \nGründe, für eine Gemeinde dieser Größenordnung die \nBekanntmachung des Ortsrechts durch Aushang als noch \nrechtsstaatsgemäß anzunehmen, hat die Antragsgegnerin nicht \nvorgetragen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie das Ortsrecht an \ngleich drei Anschlagtafeln bekanntgebe. Angesichts der weitläufigen \nSiedlungsstruktur der Antragsgegnerin, die nach übereinstimmenden \nVortrag der Beteiligten über zumindest 68, wenn nicht gar über 74 \nOrtsteile verfügt, kann aus diesem Umstand jedoch keine wesentliche \nErleichterung, vom Ortrecht zumutbar Kenntnis zu nehmen, für \ndiejenigen Bürger abgeleitet werden, die nicht in einem der drei \nOrtsteile mit Standorten von Bekanntmachungstafeln wohnen. Der \nHinweis im Internet auf den Aushang an den Bekanntmachungskästen \nersetzt das Erfordernis nicht, das die Kenntnisnahme des Ortsrechts \nselbst zumutbar möglich sein muss. Auf eben aber diesen Aushang \nmuss sich auch derjenige als zumutbares Bekanntmachungsmedium \nverweisen lassen, der über keinen Internetanschluss verfügt und - auf \nGrundlage der BekanntmVO - auch nicht verfügen muss, will er \nzuverlässig die Fortentwicklung des Gemeinderechts im Blick behalten. \nDie von der Antragsgegnerin aufgezeigte Zahl von 34,2 % \nBundesbürger, die keinen Internetanschluss besitzen, ist zu gewichtig, \nals dass der Hinweis der Antragsgegnerin im Internet auf den jeweiligen \nAushang die rechtsstaatlichen Bedenken an der Wirksamkeit des \nAushangs bei einer Gemeinde dieser Größenordnung und Struktur \nausräumen könnte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der \nAntragsgegnerin behauptete gestiegene Mobilität der \nGemeindebewohner.\"\n\n42\n\nMit weiteren Urteilen vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE -, 23. Oktober \n2008 - 7 D 72/07.NE - und vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE - hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Rechtsprechung \nnochmals bestätigt. Auch das erkennende Gericht schließt sich dem an. \n\n43\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: In Kommunen mit mehr \nals 35.000 Einwohnern ist die Bekanntmachung durch Aushang generell unzulässig. \nAber auch in kleineren Gemeinden - X. hat ca. 32.000 bis 33.000 Einwohner, \n\n44\n\nvgl. http://www.it.nrw.de/kommunalprofil/X.pdf und http://www.X. \n.de/stadtportraet/ -\n\n45\n\nkann die Bekanntmachung durch Aushang ungeeignet sein; letztlich handelt es \nsich dabei um eine Einzelfallbetrachtung. Wie das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen in den o.g. Normenkontrollentscheidungen ausgeführt hat, \nist entscheidend für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch \nAnschlag (Aushang), dass „Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich \nzugänglich\" gemacht werden, „dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von \nihrem Inhalt verschaffen können\". Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu darauf \nhingewiesen, mit Blick auf die historische Entwicklung der \nBekanntmachungsverordnung einerseits und unter Betrachtung einschlägiger \nRegelungen in anderen Bundesländern andererseits könne die Obergrenze für die \nBekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag ggf. etwas unter 35.000 Einwohnern \nliegen. Die Einwohnerzahl der Stadt X. liegt nur knapp (ca. 7 %) unterhalb von \n35.000. \n\n46\n\nFür das erkennende Gericht sind durchgreifende Gründe, die Bekanntmachung \ndes Ortsrechts in der Stadt X. durch Aushang als (noch) rechtsstaatsgemäß \nanzusehen, nicht ersichtlich. Das folgt aus der historischen Entwicklung des \nBekanntmachungsrechts allgemein, dem kommunalrechtlichen Status X. s und \nschließlich der Bewertung der örtlichen Situation im Einzelnen: \n\n47\n\nDie Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969, GV NRW S. 684, \n(BekanntmVO 1969) sah in § 4 Abs. 3 die Bekanntmachung (lediglich) von Zeit und \nOrt der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen nur für Gemeinden mit nicht \nmehr als 30.000 Einwohnern vor. Diese Einwohnermarke ist bei historischer und \nvergleichender Betrachtung die höchste Zahl, die ein Gesetzgeber je für \nBekanntmachungen durch Anschlag in den Blick genommen hat. Sämtliche anderen \nnordrhein-westfälischen und sonstigen landesrechtlichen Regelungen (abgesehen \nvom Sonderfall Mecklenburg-Vorpommern) sehen weit niedrigere Höchstgrenzen \nvor. \n\n48\n\nDarüber hinaus entspricht die Verpflichtung, in X. Ortsrecht nicht nur durch \nAushang bekannt zu machen, auch dem rechtlichen Status der Kommune im \nÜbrigen. X. ist gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen \nkreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979 in der \nFassung der 15. Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434) eine Mittlere \nkreisangehörige Stadt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO) können ihr daher neben den Aufgaben nach den §§ 2 und \n3 GO zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Das kann zu einem erhöhten Bedarf \nan Bekanntmachungen mit größerem Adressatenkreis führen, der wiederum unter \nBerücksichtigung der erforderlichen zuverlässigen Kenntnisnahmemöglichkeit von \nvornherein Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch „Anschlag im \nAushangkasten\" und Hinweis auf den Aushang im Internet nach den oben genannten \nGrundsätzen als unvertretbar erscheinen lässt.\n\n49\n\nSchließlich führt auch die Bewertung der örtlichen Situation und sonstigen \nGegebenheiten in X. zu keinem anderen Ergebnis. Trotz der großen \nEinwohnerzahl von 32.000 bis 33.000 sieht § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HS den \nAushang nur an einer Stelle am Rathaus der Stadt und zudem nur für eine Woche \nvor. Das erscheint auch angesichts der geografischen Situation X. s für die \nGewährleistung der sicheren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Bürger nicht \nals ausreichend. Denn immerhin hat die Stadt X. insgesamt neun, zum Teil weit \nvon der Kernstadt entfernt liegende weitere Ortsteile. C1. ist mit ca. 3.100 \nEinwohnern der größte Ortsteil. Der Ortsteil X1. hat 2.665 Bewohner. Ferner \nhaben die Ortsteile I. und I1. jeweils etwas mehr als 1.000 Einwohner. Kleiner \nsind nur die Ortsteile T. (877 Einwohner), C. (596 Einwohner), N. (521 \nEinwohner), P.--------straße (363 Einwohner) und O.---------straße (210 \nEinwohner).\n\n50\n\nVgl. http://www.X. .de/stadtportraet/ortsteile/index.php.\n \nDamit lebt immerhin fast ein Drittel der Einwohner X. s außerhalb der Kernstadt und \nist von daher dem Aushangort für Bekanntmachungen kaum noch räumlich \nzugeordnet. \n\n51\n\nIst hiernach das Satzungsrecht für die Erhebung der Vergnügungssteuer formell \nunwirksam, ist die Heranziehung des Klägers im Jahr 2008 zu Unrecht erfolgt, so \ndass die Bescheide aufzuheben sind. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-03-20/5-k-1970-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-03-20/5-k-1970-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241915","retrieved":"2026-07-09 02:05:18.706706+00:00"}}