{"status":"available","doknr":"OLD242157","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0312.7K1724.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"7 K 1724/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X1. , Flur 9, \nFlurstück 218, N.-----weg 6 in X1. -H1. . Auf dem Grundstück befindet sich \nein im Jahre 1963 genehmigtes Einfamilienhaus. Nördlich des Grundstücks auf der \ngegenüberliegenden Seite des N. weg liegt auf dem Grundstück Gemarkung \nX1. , Flur 9, Flurstück 228 das F. -X2. der Beigeladenen. Westlich liegt \nebenfalls am N.-----weg ein weiterer Gewerbebetrieb.\n\n4\n\nAm 9. August 2007 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen \nÄnderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen \ndurch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der \nWirkbäder von 30 m³ oder mehr. Dem Antrag war u. a. eine schalltechnische \nUntersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 3. August \n2007 (Stand: Juli 2007) beigefügt. Diese Untersuchung geht davon aus, dass für das \nWohnhaus der Klägerin (Immissionsort 1) ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am \nTage und von 50 dB(A) in der Nacht gilt. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, \ndass durch den alleinigen Betrieb des derzeit bestehenden F. -X2. am \nImmissionsort 1 mit einem Beurteilungspegel gemäß der Technischen Anleitung zum \nSchutz gegen Lärm (TA Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum \nBundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998, GMBl. S. 503) von 48 dB(A) \nam Tage und von 45 dB(A) in der Nacht zu rechnen sei (Seite 25 der Untersuchung). \nDurch den alleinigen Betrieb der geplanten Erweiterungen des F. -X2. sei am \nImmissionsort 1 mit einem Beurteilungspegel von 36 dB(A) sowohl am Tage als auch \nin der Nacht zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Teilbeurteilungspegel des \nBestandes ergebe sich nach der Betriebserweiterung für die Betriebsgeräusche des \nWerks insgesamt für den Immissionsort 1 ein Teilbeurteilungspegel von 48 dB(A) am \nTage und von 46 dB(A) bei Nacht (Seite 39 der Untersuchung). Durch näher \nbeschriebene Lärmminderungsmaßnahmen könne für den Immissionsort 1 ein \nTeilbeurteilungspegel unter Berücksichtigung der Betriebserweiterung von 47 dB(A) \nam Tage und 45 dB(A) bei Nacht erreicht werden (Seite 43 ff. der Untersuchung). Auf \nAufforderung der Beklagten gab die ADU cologne Institut für Immissionsschutz \nGmbH unter dem 4. März 2008 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer \nschalltechnischen Untersuchung ab. Hierin heißt es u.a., dass mit einer Vorbelastung \nam Immissionsort 1 im Nachtzeitraum nicht zu rechnen sei. Nach Auskunft der \nBeklagten sei die Vorbelastung des Industriegebietes \"B. \" im Einwirkungsbereich \ndes F. -X2. vernachlässigbar, da der Immissionswert unter 30 dB(A) liege. Der \nbenachbarte Betrieb habe keine Genehmigung zur Durchführung eines \nNachtbetriebes. In der ergänzenden Stellungnahme wird weiterhin an Stelle der \nursprünglich vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen folgende \nLärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen: Die fünf bestehenden und die beiden \nzusätzlich geplanten Dachlüfter seien auf eine immissionswirksame Schallleistung \nvon Lw = 80 dB(A) zu reduzieren. Die Abluftöffnung unter dem Bereich der \nÜberdachung im südöstlichen Bereich der Produktionshalle sei mittels einer \nAuskleidung mit Lochblech und ca. 40 mm Mineralwolle zu mindern. Unter \nBerücksichtigung dieser Maßnahmen ergebe sich für den Immissionsort 1 ein \nBeurteilungspegel betreffend die Zusatzbelastung durch die Betriebserweiterung von \n36,8 dB(A) am Tag und 31,5 dB(A) bei Nacht. Als Beurteilungspegel durch das \ngesamte F. -X2. ergebe sich am Immissionsort 1 ein Beurteilungspegel von \n47,3 dB(A) am Tage und 44,5 dB(A) bei Nacht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. April 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die \nbeantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die verschiedene Auflagen \nzum Immissionsschutz enthält. Unter C II. 1. wird bestimmt, dass die von der \nGenehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben \nseien, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen auch in \nVerbindung mit den bereits genehmigten Anlagen am Wohnhaus N.-----weg 6 bei \nTage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) entsprechend der TA Lärm nicht \nüberschreiten. Unter C II. 2. wird bestimmt, dass aus Gründen der Vorbelastung die \nvon der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu \nbetreiben seien, dass sie am Haus N.-----weg 6 bei Tag 54 dB(A) und bei Nacht 39 \ndB(A) nach der TA Lärm nicht überschreiten. Folgende weitere Auflagen sind dem \nGenehmigungsbescheid beigefügt:\n\n6\n\n\"3. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage hat die \nBetreiberin der Anlage auf Ihre Kosten die Einhaltung der Auflage Nr.: 1 \nund 2 durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen \nMessstelle feststellen zu lassen.\n ...\n\n7\n\n4. Das Gutachten von ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, \nNeuenhöfer Allee 49-51, 50935 Köln vom 03.08.2007, Az.: P0611157 \nmj/mm - Schalltechnische Untersuchung für die Firma F. H1. - \nsowie die Ergänzung vom 04.03.2008 ist Bestandteil der \nGenehmigung.\n\n8\n\n Die dort genannten Rahmenbedingungen sind bei der Bauausführung \nzu beachten und sicherzustellen.\n\n9\n\n5. Die zwei Ventilatoren auf der Dachfläche der Produktionshalle sowie \ndie fünf bestehenden Dachlüfter dürfen die insgesamt abgestrahlte \nSchallleistung der Lüfter von je Lw = 80 dB(A) nicht überschreiten.\n\n10\n\n6. Die Abluftöffnungen und der Bereich der Überdachung im südöstlichen \nBereich der Produktionshalle ist mit einer Auskleidung mit Lochblech \nund einer ca. 40 mm dicken Mineralwollschicht so zu versehen, dass \ndie abgestrahlte Schallleistung um mindestens 5 dB(A) gemindert \nwird.\n\n11\n\n7. Das Schalldämm-Maß R'w der Bauteile darf die in der Tabelle 11 des \nGutachtens P0611157 genannten Werte nicht unterschreiten.\"\n\n12\n\nAm 16. Mai 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen den \nGenehmigungsbescheid vom 15. April 2008 wendet. Zur Begründung trägt sie im \nWesentlichen vor: Ihr Wohnhaus sei nicht als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt \nworden, so dass nicht die Werte für Gewerbegebiete, sondern die Werte für \nMischgebiete zugrunde zu legen seien. Die schalltechnische Untersuchung der ADU \ncologne Institut für Immissionsschutz GmbH ermittle aber Werte von 48 dB(A) tags \nund 46 dB(A) nachts. Dies bedeute eine Überschreitung der hier maßgeblichen \nMischgebietswerte. Die schalltechnische Untersuchung gehe selbst bei \nZugrundelegung der Gewerbegebietswerte davon aus, dass \nLärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Beurteilungspegel unter \nBerücksichtigung einer gewerblichen Vorbelastung im Sinne der TA Lärm notwendig \nseien. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen \nkomme das Gutachten auf Seite 46 zu Lärmwerten von 44 dB(A) nachts und folgere \ndaraus, dass die Immissionsrichtwerte 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert lägen, \nder für Gewerbegebiete gelte. Diese Schlussfolgerung könne bei Zugrundelegung \nvon Mischgebietswerten nicht aufrechterhalten werden. Schließlich sei die Einhaltung \ndes Nachtwertes von 45 dB(A) nicht ausreichend gesichert. Die Durchführung von \nLärmminderungsmaßnahmen sei im Gutachten allein vorgeschlagen, nicht jedoch \nzwingend vorgesehen. Dem gemäß sei die Durchführung der Maßnahmen auch nicht \nim Rahmen der Genehmigung vorgeschrieben worden. Außerdem hätte \nsichergestellt werden müssen, dass die Anlage gemäß dem Stand der Technik \nerrichtet und betrieben werde. Dem gemäß hätten die auf Seite 31 des Gutachtens \ndargestellten Maßnahmen, die zum heutigen Stand der Technik gehörten, zwingend \nvorgeschrieben werden müssen. Schließlich seien die Messungen vorgenommen \nworden, als die Anlage \"gemäß den Angaben des Betreibers in üblicher Weise\" \ngelaufen sei. Stattdessen hätte der maximal gefahrene Betrieb geprüft werden \nmüssen. Da dies nicht geschehen sei, hätte Gegenstand der Genehmigung auch nur \nder übliche Betrieb sein dürfen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n die der Firma F. H1. GmbH, N.-----weg 5, X1. erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 15. April \n2008 (Az.: 900-53.0043/07/0310.1 - St) zur wesentlichen Änderung der \nAnlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen \ndurch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem \nVolumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr, auf dem Grundstück in \nX1. -H1. , N.-----weg 5, Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstück \n228 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen Folgendes vor: Nach den genehmigten \nAntragsunterlagen und den im Genehmigungsbescheid unter C II. gemachten \nAuflagen zum Immissionsschutz sei für das Grundstück der Klägerin nicht mit \nerheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen. Der Beigeladenen sei zur Auflage \ngemacht worden, am Wohnhaus der Klägerin die Immissionswerte, die in der TA \nLärm für Mischgebiete festgelegt seien, nicht zu überschreiten. Für die neuen \nAnlageteile sei ein Teilpegel am genannten Ort von 54 dB(A) tagsüber bzw. 39 dB(A) \nnachts festgesetzt worden. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur \nschalltechnischen Untersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz \nGmbH sei mit einer Einhaltung dieser Werte zu rechnen. Im Übrigen sei der \nBeigeladenen aufgegeben worden, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der \nAnlage die Geräusche durch eine zugelassene Stelle ermitteln zu lassen. \n\n18\n\nDer Betrieb der Beigeladenen sei der einzige Emittent zur Nachtzeit, der mit \nGewerbelärm auf das Grundstück der Klägerin einwirke. Nach Auskunft des Kreises \nP. habe der Nachbarbetrieb der Beigeladenen keine Genehmigung zur \nDurchführung eines Nachtbetriebes. Die Vorbelastung des Industriegebietes \"B. \" \nsei im Einwirkungsbereich des Betriebes der Beigeladenen vernachlässigbar, da der \nImmissionswert unter 30 dB(A) liege. Eine gewerbliche Vorbelastung im Sinne der \nTA Lärm am Wohnhaus der Klägerin trete somit nicht auf. \n\n19\n\nDas der Genehmigung zugrunde gelegte Gutachten der ADU cologne Institut für \nImmissionsschutz GmbH sei plausibel und als Entscheidungsgrundlage nicht zu \nbeanstanden. Die maßgeblichen immissionsmindernden Maßnahmen seien unter \nPunkt 10 der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2008 aufgeführt. Diese \nMaßnahmen seien der Beigeladenen unter C II. 5. und 6. der Genehmigung \naufgegeben worden. Im Übrigen stellten die Auflagen unter C II. 4., 7. und 8. \nRahmenbedingungen zur Bauausführung dar, die zu beachten seien. \n\n20\n\nBei dem Betrieb der Beigeladenen sei die übliche Betriebsweise zugleich die \nmaximale Fahrweise. Im Übrigen sei es üblich, eine vorgefundene Situation pessimal \nnach oben hin abzuschätzen. So sei hier z. B. der mittlere Innenpegel um 4 dB(A) \nhöher angesetzt worden im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten auf die \nsichere Seite (Seite 30 des Gutachtens, Anlage 16 des Antrags). Auch sei die \nmaximale Schallabstrahlung der pegelbestimmenden Lüfter nach oben hin begrenzt. \nDie auf Seite 31 des Gutachtens dargestellten Maßnahmen seien grundsätzlich \nStand der Technik in allen Branchen und bei allen Gewerken und seien \nselbstverständlich per se immer einzuhalten. Sie seien nicht speziell auf den Betrieb \nder Beigeladenen bezogen. Im Übrigen würden keine lärmrelevanten Maschinen \ninstalliert. Schließlich würden organisatorische Lärmminderungsmaßnahmen schon \nim bestehenden Betrieb umgesetzt (Seite 78 der Verfahrensakte).\n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n22\n\n die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung trägt sie vor: Es sei gutachterlich nachgewiesen worden, dass \ndie nach der TA Lärm für Mischgebiete in Ansatz zu bringenden \nImmissionsrichtwerte eingehalten würden. Der angefochtenen Genehmigung liege \nnicht nur die schalltechnische Untersuchung der ADU cologne Institut für \nImmissionsschutz GmbH von Juli 2007, sondern auch die ergänzende \nStellungnahme vom 4. März 2008 zugrunde. Hiernach sei sichergestellt, dass die in \nAnsatz zu bringenden Immissionsrichtwerte am Haus der Klägerin eingehalten \nwürden und die durch die Betriebserweiterung hervorgerufene Zusatzbelastung zur \nNachtzeit sogar mehr als 13 dB(A) unterhalb des einschlägigen \nImmissionsrichtwertes liegen werde. Die hierfür erforderlichen \nLärmminderungsmaßnahmen seien in der angefochtenen Genehmigung als \nAuflagen übernommen worden. Zudem enthalte die Genehmigung die Auflage, dass \ndas gesamte F. -X2. am Wohnhaus der Klägerin Beurteilungspegel von 60 \ndB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfe. Außerdem seien die von \nder angefochtenen Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten \nund zu betreiben, dass die von ihnen verursachten Geräuschimmissionen \nBeurteilungspegel von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts nicht überschritten. Eine \nNachbarrechtsverletzung sei unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. \n\n24\n\nDie Klägerin bemängele zu Unrecht, dass die Gutachter nicht den möglichen \nMaximalbetrieb der Anlage, sondern nur den üblichen Betrieb betrachtet hätten. Die \nvon der Klägerin in Bezug genommene Formulierung auf Seite 12 des Gutachtens \nbeziehe sich ausschließlich auf die Ist-Situation vor Durchführung der \nErweiterungsmaßnahme. Um ein Lärmkataster zu erstellen, sei eine Lärmmessung \nunter üblichen Bedingungen durchgeführt worden. Es sei weder ersichtlich noch \nvorgetragen, dass bei der prognostischen Ermittlung der am Haus der Klägerin zu \nerwartenden Beurteilungspegel von einem unzutreffenden Betriebsgeschehen \nausgegangen worden wäre. Dementsprechend werde auf Seite 41 des Gutachtens \nausgeführt, dass aufgrund der normgerechten Schallausbreitungsberechnung und \neiner durchgehenden Abschätzung der Schallleistungen und Einwirkzeiten zum \nungünstigsten Fall sowie der Betrachtung des Zusammenwirkens aller Lärmquellen \ndavon auszugehen sei, dass die prognostizierten Beurteilungspegel bei häufigen \nNachmessungen in der deutlich überwiegenden Mehrzahl der Fälle unterschritten \nwürden. Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten seien hingegen nicht \nersichtlich. Zudem habe die Genehmigungsbehörde die Einhaltung der \nNachbarrechte dadurch zusätzlich gesichert, dass ihr, der Beigeladenen, aufgegeben \nworden sei, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage eine \nLärmmessung durchführen zu lassen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der im Verfahren 7 K 1723/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Genehmigungsbescheid \nder Beklagten vom 15. April 2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven \nRechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann (vgl. § 113 Abs. \n1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n28\n\nEine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) \nerforderliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer \ngenehmigungspflichtigen Anlage - um eine solche wesentliche Änderung handelt es \nsich hier - darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG nur erteilt werden, wenn u.a. sichergestellt ist, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Schädliche \nUmwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, \nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. \n\n29\n\nIn der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen \nUmwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm \neingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. \n503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste \nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen \nworden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, \nsoweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende \nBindungswirkung zu. \n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August \n2007 \n- 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12.\n\n31\n\nNach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den \nAbsätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen \nImmissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. \n\n32\n\nHiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin \nnicht gerügt, dass die Beklagte davon ausgeht, dass am Wohnhaus der Klägerin \nImmissionswerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht \neinzuhalten sind. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine \nFestsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend \nder Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Wohnhaus der Klägerin liegt entweder im \nAußenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne. Hierzu ist in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass derjenige, der im Außenbereich wohnt, nur die Einhaltung der \nGrenzwerte verlangen kann, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten \nfür Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie \n45 dB(A) nachts.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360 und Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.\n\n34\n\nOder das Gebiet, in dem das Wohnhaus der Klägerin liegt, ist wegen der \nvorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzung einerseits und der \nWohnnutzung andererseits günstigstenfalls faktisch als Mischgebiet einzustufen, so \ndass auch insoweit die genannten Richtwerte gelten.\n\n35\n\nDurch die angefochtene Genehmigung ist sichergestellt, dass diese Werte am \nWohnhaus der Klägerin eingehalten werden. \n\n36\n\nDie Beklagte hat hinsichtlich der anlagebezogenen Lärmimmissionen unter C II. \n1. der Genehmigung bestimmt, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen \nschalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass die von diesen Anlagen \nverursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit den bereits genehmigten \nAnlagen am Wohnhaus N.-----weg 6, also dem Haus der Klägerin, bei Tage 60 \ndB(A) und bei Nacht 45 dB(A) entsprechend der TA Lärm nicht überschreiten. \n\n37\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass in dieser Auflage nicht von der \n\"Gesamtbelastung\", sondern nur von den Geräuschimmissionen die Rede ist, die \ndurch die von der Genehmigung erfassten Anlagen in Verbindung mit den bereits \ngenehmigten Anlagen verursacht werden. Denn diese Geräuschimmissionen \nbestimmen die Gesamtbelastung, der das Wohnhaus der Klägerin ausgesetzt ist. Es \nist nicht ersichtlich, dass es an diesem Ort zu einer Überschreitung der Richtwerte \naufgrund anderer Lärmquellen kommen könnte. Eine etwaige Vorbelastung durch \nImmissionen aus dem Industriegebiet \"B. \" ist vernachlässigbar. Aus Nr. 2.2 a) TA \nLärm ergibt sich, dass nur Geräusche, die einen Beurteilungspegel verursachen, der \nweniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert \nliegt, unter Lärmschutzgesichtspunkten relevant sind. Denn bei der Addition von \nLärmpegeln, die eine Differenz von 10 dB oder mehr aufweisen, erhöht sich der \ngrößere Pegel nur um maximal 0,4 dB und damit um einen Wert, der vom Menschen \nnicht wahrnehmbar ist.\n\n38\n\nVgl. Tegeder, Die TA Lärm 1998: technische Grundlagen der \nLärmbewertung, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2000, 99, 100.\n\n39\n\nIn diesem Sinne relevante Immissionen werden durch das Industriegebiet \"B. \" \nnicht hervorgerufen. Nach Angaben der Beklagten, die von der Klägerin nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen werden, liegt der Immissionswert insoweit unter \n30 dB(A) und damit mehr als 10 dB(A) unter den hier maßgeblichen Richtwerten. Es \nist auch nicht ersichtlich, dass der weitere Gewerbebetrieb, der südwestlich des F. \n-X2. und westlich des Wohnhauses der Klägerin am N.-----weg liegt, zu einer \nrelevanten Vorbelastung führt. Die Kammer geht nicht davon aus, dass von diesem \nBetrieb relevante Lärmemissionen ausgehen. Jedenfalls für die Nachtzeit ist zu \nberücksichtigen, dass dieser weitere Gewerbebetrieb keine Genehmigung zur \nDurchführung des Nachtbetriebs hat, so dass er jedenfalls in der Nacht nicht zu einer \nzusätzlichen Geräuschbelastung beitragen kann. Dass von diesem Betrieb am Tage \nrelevante Lärmimmissionen verursacht werden, ist nicht vorgetragen oder sonst \nersichtlich. \n\n40\n\nOb die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Immissionswerte auch in der \nPraxis eingehalten werden, ist primär eine Frage des Vollzugs und der \nÜberwachungspflichten der hierfür zuständigen Behörden. Im \nGenehmigungsverfahren kommt dem jedoch insoweit Bedeutung zu, dass im \nRahmen einer Prognose zu prüfen ist, ob die festgesetzten Immissionsrichtwerte in \nder Praxis grundsätzlich eingehalten werden können und voraussichtlich auch \neingehalten werden. Dies ist nach der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung \nder ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 3. August 2007 in \nVerbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2008 der Fall. \nHiernach ist im Hinblick auf das gesamte (erweiterte) F. -X2. nach der \nRealisierung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen ein \nBeurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin von 47,3 dB(A) am Tage und von 44,5 \ndB(A) in der Nacht zu erwarten.\n\n41\n\nDamit liegen die prognostizierten Werte für den Tag mehr als 6 dB(A) unter den \nzulässigen Richtwerten, so dass die Beigeladene selbst dann einen Anspruch auf die \nangefochtene Genehmigung hätte, wenn am Tage - etwa durch den weiteren \nGewerbebetrieb am N.-----weg , der eine Genehmigung zum Nachtbetrieb nicht \nbesitzt - eine relevante Vorbelastung durch andere Geräuschquellen hinzukäme. \nDenn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu \nbeurteilenden Anlage in der Regel irrelevant, wenn die von ihr ausgehende \nZusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen \nImmissionsort - hier also 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin - um \nmindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer Ermittlung der \nvorhandenen Geräuschbelastung (Vorbelastung) nicht (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA \nLärm).\n\n42\n\nDie Ermittlung dieser Werte ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Kritik der \nKlägerin an der genannten Untersuchung ist nicht berechtigt. \n\n43\n\nSoweit die Klägerin rügt, die Lärmminderungsmaßnahmen seien in dem \nGutachten nur vorgeschlagen worden, aber nicht zwingend vorgesehen, übersieht \nsie, dass in der angefochtenen Genehmigung unter C II. 5. und 6. die in der \nergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2008 vorgeschlagenen Maßnahmen der \nBeigeladenen zur Auflage gemacht worden sind. Unter C II. 7. ist der Beigeladenen \nauch vorgegeben worden, dass das Schalldämm-Maß R'w der Bauteile die im \nGutachten genannten Werte nicht unterschreiten darf. \n\n44\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist durch die Genehmigung auch \nsichergestellt, dass die Anlage gemäß dem Stand der Technik, wie er auf Seite 31 \ndes Gutachtens dargestellt wird, errichtet und betrieben wird. Unter C II. 4. der \nGenehmigung ist festgeschrieben, dass das Gutachten der ADU cologne Institut für \nImmissionsschutz GmbH vom 3. August 2007 und die Ergänzung vom 4. März 2008 \nBestandteil der Genehmigung sind und dass die dort genannten \nRahmenbedingungen - also auch die auf Seite 31 des Gutachtens aufgezählten \ntechnischen Maßnahmen - bei der Bauausführung zu beachten seien. \n\n45\n\nSoweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Messungen, die Grundlage der \nschalltechnischen Untersuchung gewesen seien, seien bei einem Betrieb der Anlage \n\"in üblicher Weise\" und nicht bei Maximalbetrieb vorgenommen worden, führt auch \ndies nicht zum Erfolg der Klage. Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgestellte \nImmissionsprognose nur für den üblichen Betrieb, nicht aber für den Maximalbetrieb \nzutreffend ist. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Betrieb der Beigeladenen \nhöhere Emissionen verursacht, wenn er nicht \"in üblicher Weise\" sondern in höchst \nmöglicher Weise gefahren wird. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die Emissionen der \nDachlüfter und des Ventilators der Kühlaggregate, die die Haupt-Lärmquellen \ndarstellen, unabhängig vom Umfang der Produktion sind; diese Anlagen sind \nentweder eingeschaltet oder ausgeschaltet. Selbstverständlich verursacht auch der \neigentliche Produktionsvorgang Geräusche etwa durch das Bewegen und Befestigen \nder Werkstücke. Ersichtlich sind diese Geräusche jedoch von untergeordneter \nBedeutung und im Rahmen der Lärmprognose ausreichend berücksichtigt worden. \nAus dem Gutachten (Seite 29 f.) ergibt sich, dass im Rahmen der Erstellung des \nLärmkatasters auf der Grundlage der vorgenommenen Messungen im Verlade-, \nLager- und Produktionsbereich ein Innenpegel von ca. 76 dB(A) ermittelt wurde. Der \nLärmprognose ist hingegen ein mittlerer Innenpegel von 80 dB(A), also ein deutlich \nhöherer Wert, zugrundegelegt worden. Es ist deshalb nachvollziehbar und \nüberzeugend, wenn in der schalltechnischen Untersuchung (Seite 30) ausgeführt \nwird, dass der Ansatz eines mittleren Innenpegels von 80 dB(A) im Sinne einer \nAbschätzung zum Ungünstigsten auf der sicheren Seite ist. Außerdem ist durch die \nAuflage C II. 5. sichergestellt, dass die Ventilatoren auf der Dachfläche und die \nbereits vorhandenen Dachlüfter die insgesamt abgestrahlte Schallleistung von je Lw \n= 80 dB(A) nicht überschreiten. Diese Auflage wirkt unabhängig davon, mit welcher \nAuslastung der Betrieb gefahren wird. Abgesehen davon ist durch die Auflage C II. 1. \nvorgeschrieben, dass der Betrieb die dort genannten Immissionswerte nicht \nüberschreiten darf. Diese Auflage ist von der Beigeladenen zu beachten ungeachtet \ndessen, ob der Betrieb \"in üblicher Weise\" oder in maximalem Umfang gefahren \nwird.\n\n46\n\nDie Einhaltung der Richtwerte ist zudem dadurch gewährleistet, das der \nBeigeladenen unter C. II. 3. der Genehmigung aufgegeben worden ist, nach \nInbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Richtwerte durch sachverständige \nMessungen feststellen zu lassen.\n\n47\n\nDie Klägerin ist schließlich auch deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil zu \nerwarten ist, dass sich die Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus aufgrund der \nangefochtenen Änderungsgenehmigung sogar verringern werden. Denn aufgrund \nder in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die insbesondere auch die bereits \nvorhandenen fünf Dachlüfter betreffen, reduzieren sich nach der schalltechnischen \nUntersuchung die vom gesamten X2. der Beigeladenen ausgehenden \nBeurteilungspegel von 48 dB(A) am Tage und 45 dB(A) bei Nacht (Seite 25 der \nschalltechnischen Untersuchung) auf voraussichtlich 47,3 dB(A) am Tage und 44,5 \ndB(A) bei Nacht.\n\n48\n\nDie Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der \nKlägerin, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenfalls \nnicht festzustellen. \n\n49\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 \nAbs. 3 VwGO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen \nSachantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n51\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n52\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n53\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n54\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n55\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, \ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als \nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. \nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, \nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum \nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort \ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte \nzugelassen.\n\n56\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n57\n\n T. C. Q. \n\n58\n\nFerner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender \n\n59\n\nB e s c h l u s s :\n\n60\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 \ndes Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - \n2004, 1327) auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-03-12/7-k-1724-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-03-12/7-k-1724-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242157","retrieved":"2026-07-09 02:05:43.527533+00:00"}}