{"status":"available","doknr":"OLD243226","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0306.12K2663.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"12 K 2663/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage - hinsichtlich \nder Beklagten zu 2. - zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.\n\n1\n\n Die Beteiligten streiten darüber, wo die verstorbene T 2, Ehefrau des Klägers zu \n1. und Mutter der Klägerin zu 2., ihre letzte Ruhe finden soll.\nT 2 verstarb am 29. Mai 2005 in N und wurde am 1. Juni 2005 in H eingeäschert.\n\n2\n\nAm 6. Juni 2005 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2., einer \nMitarbeiterin des Beklagten zu 1., er wünsche, dass die Urne seiner Frau in seinem \nprivaten Garten bestattet werde. Nachdem dies abgelehnt wurde, erklärte der Kläger, \ner werde die Urne seiner Frau schon bekommen. \n\n3\n\nAm 9. Juni 2005 bat der Kläger um eine Bestattung der Urne auf dem Friedhof M \ndie am 13. Juni 2005 auch stattfand.\n\n4\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts Siegen entwendete der Kläger in der \nNacht vom 13. zum 14. Juni 2005 die Urne seiner Ehefrau aus dem Grab. Das \nentsprechende Urteil vom 24. März 2006 (11 Ns 5 Ds 111 Js 531/05 - 5/06), mit dem \nder Kläger wegen Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wurde \nrechtskräftig.\n\n5\n\nNach Abschluss des Strafverfahrens teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass \nsich die Urne auf dem Privatgrundstück der Klägerin zu 2. in M - wo auch er wohnt - \nbefinde und bat darum, dass eine Beisetzung auf dem Grundstück behördlich \ngebilligt werde.\n\n6\n\nEs fanden dann Gespräche der Beteiligten statt mit dem Ziel, eine Beisetzung \nauf dem Privatgrundstück zu legalisieren. Eine Einigung kam nicht zustande, da die \nKläger nach Einschätzung des Beklagten nicht bereit waren, die von ihm für \nerforderlich erachteten Voraussetzungen für eine Genehmigung zu schaffen. \nInsbesondere fehlte es nach Ansicht des Beklagten an der für notwendig gehaltenen \ngrundbuchlichen Sicherung der Würde und der dauerhaften öffentlichen \nZugänglichkeit des Beisetzungsortes.\n\n7\n\nIm September 2007 stellte der Beklagte zu 1., handelnd u.a. durch die Beklagte \nzu 2., auf Grundlage einer Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 und eines \nDurchsuchungsbeschlusses die Urne der Ehefrau sicher, die anschließend in einem \nZementeimer abtransportiert wurde. Spätestens im November 2007 wurde die Urne \nauf einem städtischen Friedhof anonym beigesetzt.\n\n8\n\nAnträge der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, \ndie Urne zurückzuerhalten, lehnte die 3. Kammer des erkennenden Gerichts mit \nBeschlüssen vom 19. Oktober 2007 (3 L 751/07) und vom 19. November 2007 (3 L \n869/07) ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bestattung \nauf dem Privatgrundstück der Klägerin mangels grundbuchlicher Absicherung der \nWürde und der öffentlichen Zugänglichkeit des Beisetzungsortes rechtswidrig \ngewesen sei, so dass der Beklagte habe einschreiten dürfen und die Urne nicht \nwieder herausgegeben müsse.\n\n9\n\nNachdem der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 \nbestandskräftig zurückgewiesen worden war, haben die Kläger am 17. Mai 2008 \nbeim Amtsgericht Bad Berleburg die vorliegende, mittlerweile an das erkennende \nGericht verwiesene Klage erhoben und machen zur Begründung geltend:\n\n10\n\nDer Kläger zu 1. und seine verstorbene Ehefrau hätten zu Lebzeiten immer \nwieder vereinbart, dass sie nach ihrem Tode verbrannt werden und auf dem eigenen \nGrundstück beigesetzt werden sollten, was sie auch ihren Kindern so mitgeteilt \nhätten. Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - \nBestG NRW -) schreibe für die Bestattung auf einem Privatgrundstück keine \nGrundbucheintragung vor, für die auch ein Sinn nicht zu erkennen sei. Es könne \nihnen auch niemand mitteilen, wie eine solche Eintragung auszusehen habe. Das \nAmtsgericht Bad Berleburg habe sich geweigert, eine entsprechende Eintragung \nvorzunehmen, weil es sie nicht als notwendig bzw. sinnvoll angesehen habe. Der \nBehörde sei in ausreichender Weise durch Augenschein nachgewiesen worden, \ndass der Beisetzungsort der Totenwürde nicht widerspreche, dauerhaft öffentlich \nzugänglich sei und dass eine Bestattung auch bodennutzungsrechtlich zulässig sei. \nDennoch seien die Beklagten nicht bereit, die Urne mit der Totenasche wieder an \nden Platz zurückzugeben, der dem letzten Willen der Verstorbenen sehr viel \nbedeutet habe.\n \nDie Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage gegen die \nBeklagte zu 2. zurückgenommen und beantragen nunmehr,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, eine Beisetzung der verstorbenen Frau T 2 \nauf dem Grundstück der Klägerin zu 2. zu genehmigen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr vertieft zur Begründung das bisherige Vorbringen und macht noch geltend: Es \nwerde bestritten, dass es nicht möglich sei, eine grundbuchliche Absicherung des \nBeisetzungsortes vorzunehmen. Für die Bestattung außerhalb eines Friedhofs fehle \nes zudem an einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen und es dürfte dort \nohnehin nur die Totenasche und nicht auch die Urne bestattet werden. Zudem \nmüsse berücksichtigt werden, dass die Totenasche der Verstorbenen bereits \nmehrfach einen Ortswechsel habe erleiden müssen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst Beiakten verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs.3 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen, soweit die Klage ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2. \ngerichtet war, da die Kläger sie insoweit zurückgenommen haben.\n\n18\n\nDie gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist zulässig. \n\n19\n\nDie nunmehr beantragte Erteilung einer Genehmigung der Beisetzung der \nverstorbenen T 2 auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. ist eine unbedenkliche \nKonkretisierung des ursprünglichen Antrags der anwaltlich nicht vertretenen Kläger \nauf Herausgabe der Urne samt Totenasche. Die Kläger erstrebten seit Beginn der \nAuseinandersetzung eine Bestattung der Verstorbenen auf dem Grundstück der \nKlägerin zu 2. und damit außerhalb eines Friedhofs, wozu gemäß § 15 Abs.6 S.2 \nBestG NRW die Genehmigung des Beklagten erforderlich ist. Die von den Klägern \nursprünglich beantragte Herausgabe der Urne samt Totenasche wäre insofern eine \nunmittelbare gesetzliche Folge der Erteilung der entsprechenden Genehmigung, \ndenn gemäß § 15 Abs.8 BestG NRW ist bei Vorlage einer Genehmigung nach § 15 \nAbs.6 BestG NRW das Behältnis mit der Totenasche den Hinterbliebenen oder ihren \nBeauftragten auszuhändigen.\n\n20\n\nSowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. haben im Vorfeld der \nKlageerhebung gegenüber dem Beklagten auch in hinreichender Form deutlich \ngemacht, dass sie eine Genehmigung zur Bestattung auf einem Privatgrundstück \nnach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW begehren (vgl. etwa Blatt 78 der Beiakte 2 und \nBlatt 166 der Beiakte 3). Da der Beklagte ihr diesbezügliches Begehren bislang nicht \nförmlich beschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nzulässig. Eines über den bisherigen Schriftwechsel hinausgehenden Antrags der \nKläger beim Beklagten bedurfte es insofern nicht, zumal der Beklagte jedenfalls nach \nVollziehung der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 einen neuerlichen Wechsel des \nBeisetzungsortes offenkundig ablehnte. \n\n21\n\nDie demnach insgesamt zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Beisetzung \nder verstorbenen T 2 auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. gemäß § 15 Abs.6 S.2 \nBestG NRW genehmigt, so dass die Ablehnung der Genehmigung sie nicht in ihren \nRechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 VwGO.\n\n23\n\nGemäß § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW darf, wenn die Totenasche auf einem \nGrundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden soll, die \nBehörde dies genehmigen, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verfügt und der \nBehörde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung bodenrechtlich zulässig ist, der \nBeisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt wird \nund dauerhaft öffentlich zugänglich ist.\n\n24\n\nBereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW („darf...genehmigen\") \nbesteht auch bei Vorliegen der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen \nkein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, sondern es verbleibt selbst bei \nderen Erfüllung ein Ermessen der Behörde, ob eine Genehmigung zur Bestattung \naußerhalb eines Friedhofs erteilt wird oder nicht. Dafür sprechen auch Sinn und \nZweck der Regelung, denn die Annahme eines strikten Anspruchs auf Erteilung einer \nGenehmigung nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW - mit der Folge einer \nHerausgabepflicht betreffend die Totenasche, vgl. § 15 Abs.8 BestG NRW - wäre \nnamentlich dann sachwidrig, wenn einer Bestattung außerhalb eines Friedhofs trotz \nVorliegens der in § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW genannten Voraussetzungen andere \nrechtliche Hindernisse entgegenstünden; dies ist, wie sich aus dem Nachstehenden \nergibt, gerade auch hier der Fall.\n\n25\n\nSteht die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW \ndemnach im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, so scheidet ihre Erteilung - \nungeachtet der Frage, ob die § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW genannten \nVoraussetzungen überhaupt erfüllt sind - hier jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei \nder begehrten Beisetzung der Verstorbenen auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. \num eine rechtlich unzulässige Umbettung handeln würde, worauf der Beklagte der \nSache nach auch mitabgestellt hat. \n\n26\n\nEs geht vorliegend nicht - wie im Regelfall des § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW - um \ndie erstmalige Beisetzung eines Toten außerhalb eines Friedhofs. Der neuerliche \nWechsel des Beisetzungsortes der T 2 würde vielmehr auch eine Umbettung ihrer \nsterblichen Überreste darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die letzte \nBeisetzung ihrer sterblichen Überreste auf einem städtischen Friedhof rechtmäßig \nerfolgte, denn Frau T 2 hat nach dieser Beisetzung, die spätestens im November \n2007 stattfand, jedenfalls tatsächlich ihre Totenruhe auf dem städtischen Friedhof \ngefunden.\n\n27\n\nVgl. dazu, dass insofern die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, abrufbar in JURIS\n\n28\n\nDie Umbettung eines bereits bestatteten Toten ist jedoch gemäß § 12 Abs.1 der \nhier maßgeblichen Friedhofssatzung der Stadt M vom 9. November 2006 (FS), nach \ndem die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, regelmäßig \nunzulässig. Umbettungen von Aschen bedürfen gemäß § 12 Abs.2 FS, unbeschadet \nder sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der \nFriedhofsverwaltung, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden \nkann.\n\n29\n\nDies steht in Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach \nder eine Umbettung nur dann in Betracht kommt, wenn das Interesse an der \nUmbettung ausnahmsweise die durch Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) \ngeschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über \ndessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der \nTotenruhe, der angesichts des Art. 79 Abs.3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang \ngenießt, sondern darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden \nentspricht. Die Umbettung eines einmal beigesetzten Toten kann daher grundsätzlich \nnur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. \n\n30\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -\n; Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -; Urteil vom 29. April \n2008 - 19 A 2896/07 -; alle abrufbar in JURIS, jeweils mit weiteren \nNachweisen\n\n31\n\nEin wichtiger Grund kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung \ndie Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt \n(vgl. § 12 Abs.1 S.2 BestG NRW). Die mit der Umbettung verbundene Störung der \nTotenruhe kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein \nausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder bei Fehlen eines \nausdrücklichen Einverständnisses, wenn zumindest Tatsachen und Umstände \ngegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit \nhinreichender Sicherheit gefolgert werden kann.\n\n32\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, a.a.O.\n\n33\n\nLässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht \nfeststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des \nEinzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der \nUmbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe \nso gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. In diesem \nZusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter \nBerücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung \nentspricht, ob dem Antragsteller erhebliche Umstände zur Seite stehen und der \nWunsch auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, \na.a.O.; Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, a.a.O.\n\n35\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist ein wichtiger Grund für die Umbettung der \nVerstorbenen nicht gegeben.\n\n36\n\nEs lässt sich zunächst ein Einverständnis der Frau T 2 mit ihrer Umbettung nicht \nfeststellen. Zwar hat der Kläger mehrfach und vom Beklagten unbestritten \nausgeführt, seine Frau habe zu Lebzeiten den Wunsch geäußert, außerhalb eines \nFriedhofs beigesetzt zu werden, und man habe vereinbart, dass der Kläger, seine \nEhefrau und deren Schwester gemeinsam auf dem heute im Eigentum der Klägerin \nzu 2. stehenden Grundstück beigesetzt werden sollen.\n\n37\n\nEs fehlt jedoch bereits an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, die \nEhefrau des Klägers habe sich für den Fall, dass entgegen diesen gemeinsamen \nVorstellungen eine gemeinsame Bestattung auf dem Privatgrundstück nicht gestattet \nund sie daher, wie am 13. Juni 2005 erfolgt, auf einem städtischen Friedhof \nbeigesetzt wird, überhaupt eine nachträgliche Umbettung gewünscht. Vielmehr \nerscheint es ebenso gut möglich, dass sie für diesen Fall ihre Totenruhe gewahrt \nwissen wollte und eine nachträgliche Umbettung abgelehnt hätte. Umso weniger \nkann davon ausgegangen werden, die Klägerin habe sich auch für den hier \ngegebenen Fall, dass ihre Urne zunächst widerrechtlich vom ursprünglichen \nBeisetzungsort entwendet und unbefugt auf dem Privatgrundstück beigesetzt, \nanschließend aber mit behördlicher Gewalt wieder sichergestellt und nunmehr erneut \nauf einem städtischen Friedhof beigesetzt wird, mutmaßlich gewünscht, sie möge \nknapp anderthalb Jahre später wiederum auf das Grundstück ihrer Tochter \numgebettet werden. Angesichts dieses jedenfalls in Augen eines objektiven \nBetrachters in jeder Hinsicht unwürdigen, jahrelangen „Gezerres\", das überdies mit \nder Totenwürde kaum Rechnung tragenden Begleiterscheinungen - etwa der \nBerichterstattung in der Boulevardpresse oder dem Abtransport der Urne in einem \nZementeimer - einherging, ist es naheliegend, dass Frau Schäfer nunmehr keine \nnochmalige Störung ihrer Totenruhe gewollt hätte. Gegenteilige Anhaltspunkte hat \ndie Klägerseite auch im Rahmen der eingehenden Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung nicht deutlich gemacht.\n\n38\n\nKann demnach ein erklärtes oder mutmaßliches Einverständnis der Verstorbenen \nmit einem neuerlichen Wechsel des Beisetzungsortes nicht festgestellt werden, so \nmüssen die Interessen der Kläger hinter dem folglich grundsätzlich gebotenen \nSchutz der Totenruhe zurückstehen. Der eigene Wunsch des Klägers, wie \nursprünglich gemeinsam vereinbart mit seiner Ehefrau beigesetzt zu werden, ist \nschon nach seiner eigenen Darstellung nicht ausschlaggebendes Motiv für sein \nUmbettungsbegehren. Er hat nicht sein persönliches Bedürfnis an einer \ngemeinsamen Beisetzung, sondern vielmehr den Wunsch, den letzten Willen seiner \nEhefrau zu erfüllen, in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt. Zudem wäre ein \npersönlicher Wunsch des Klägers auch nicht schutzwürdig, denn er hat von der \nursprünglich erstrebten Beisetzung auf dem Privatgrundstück Abstand genommen \nund der am 13. Juni 2005 vorgenommenen Bestattung auf dem städtischen Friedhof \nzugestimmt. Hat er seinerzeit demnach bewusst davon abgesehen, die begehrte \nForm der Beisetzung auf legalem Wege zu erreichen, so kann er nun nicht mehr \nunter Verweis auf seinen persönlichen Bestattungswunsch eine mit der Störung der \nTotenruhe verbundene Umbettung seiner Ehefrau, deren Einverständnis hiermit nicht \nfeststellbar ist, verlangen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass \nder Beisetzungsort seiner Ehefrau seither bereits zweimal, wie dargelegt in einer mit \nihrer Totenwürde kaum zu vereinbarenden Weise, gewechselt hat, so dass ein \nneuerlicher Wechsel des Beisetzungsortes auch der herrschenden sittlichen \nAuffassung widerspräche.\n\n39\n\nWeitere Gründe für eine Umbettung hat der Kläger nicht benannt und solche sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger den Wunsch hat, die Totenfürsorge \nauszuüben und seiner Ehefrau zu gedenken, könnte dies nach dem Gesagten \nallenfalls die Mitteilung des heutigen Beisetzungsortes, nicht aber eine erneute \nUmbettung der Verstorbenen rechtfertigen.\n\n40\n\nSchutzwürdige Interessen der Klägerin zu 2., die eine Umbettung rechtfertigen \nkönnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere ist ein persönliches Bedürfnis \nan einer Bestattung der Mutter auf ihrem Grundstück von der Klägerin zu 2. nicht im \nAnsatz dargelegt worden.\n\n41\n\nSteht der Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW mithin \njedenfalls entgegen, dass eine Beisetzung auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. \neine rechtswidrige Umbettung darstellen würde, so kann dahin stehen, ob die \nVoraussetzungen des § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW im Übrigen erfüllt sind.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2, 159 S.1 VwGO.\n \nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-03-06/12-k-2663-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-03-06/12-k-2663-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243226","retrieved":"2026-07-09 02:06:31.778048+00:00"}}