{"status":"available","doknr":"OLD243507","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0225.1K1327.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"1 K 1327/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom \n23. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 31. Mai 2007 wird aufgehoben. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln. \n\n3\n\nMit Datum vom 31. März 1992 stellte die Klägerin beim Landschaftsverband\nWestfalen-Lippe einen \"Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung gem. GVFG\nzu der Straßenbaumaßnahme/ÖPNV-Maßnahme Park and Ride einschl.\nHaltestellenausstattung und Infrastruktureinrichtungen\", der sich auf die Einrichtung\nvon \"Park and Ride\" (P+R)-Anlagen in den Bereichen Stahlwerkstraße, Seelbacher\nWeiher, Siegerlandhalle und Leimbachstadion bezog. \n\n4\n\nAm 15. Juli 1992 nahm der Landschaftsverband einen \"Vermerk über das\nErgebnis der Prüfung des Antrages\" auf, aus dem sich ergab, dass keine Bedenken\ngegen das Vorhaben bestünden. Der Vermerk enthielt u.a. eine Aufstellung der\nGesamtkosten der Maßnahme, der zuwendungsfähigen Kosten und des Eigenanteils\nsowie - auf der Rückseite - den folgenden Zusatz:\n\n5\n\n\"Die Zuwendungen für die P+R-Anlagen werden unter dem Vorbehalt des\nNachweises gewährt, dass die Anlagen in vollem Umfang, mindestens aber zu 80 %\nP+R-Zwecken dienen. Der Nachweis ist zu führen, indem innerhalb von zwei Jahren\nnach Inbetriebnahme durch Nachhalten der ausgegebenen Parkplaketten o.ä. der\nAuslastungsgrad der Anlagen belegt wird. Ergibt sich ein geringerer Auslastungsgrad\nals 80 % einschließlich eines eventuellen Zuschlags von 10 % bis 20 % auf die\nAnzahl der durch P+R-Nutzer belegten Plätze, so ist die jeweilige Anlage nur zu dem\nAnteil zuwendungsfähig, der 125 % des nachgewiesenen Auslastungsgrades\nentspricht.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 1992 bewilligte der Landschaftsverband der Klägerin\neine Landeszuwendung in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 1.800.000 DM\nfür die betreffende Maßnahme. Die zuwendungsfähigen Ausgaben setzte der\nLandschaftsverband \"nach dem Vermerk vom 15.07.92 über das Ergebnis der\nPrüfung des Antrages\" auf 4.218.500 DM fest. Die \"Allgemeinen\nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden\"\n(ANBest-G) erklärte er zum Bestandteil seines Bescheides. \n\n7\n\nDurch 11 nachfolgende Änderungsbescheide setzte der Landschaftsverband die\nHöhe der bewilligten Zuwendung jeweils neu fest, zuletzt durch Bescheid vom 26.\nOktober 1999 auf 3.526.700 DM. \n\n8\n\nNach Vorlage des Verwendungsnachweises vom 22. Mai 2000 erließ der\nLandschaftsverband unter dem 5. Juli 2000 einen Abrechnungsbescheid zum\nZuwendungsbescheid vom 30. Juli 1992 und den dazu ergangenen\nÄnderungsbescheiden, mit dem er die Zuwendung für die Zeit vom 30. Juli 1992 bis\nzum 31. Dezember 2000 endgültig auf 3.796.600 DM festsetzte. \n\n9\n\nAb dem 19. Mai 2003 führte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Münster\nPrüfungen hinsichtlich der bewilligten Landesmittel für die geförderte Maßnahme der\nKlägerin durch. In seinem an die Bezirksregierung Arnsberg adressierten Prüfbericht\nvom 23. September 2003 nahm das Rechnungsprüfungsamt unter der Ziffer 2.2.5\n\"Auslastungsgrad der P+R-Anlagen\" folgendermaßen Stellung: \n\n10\n\n\"Die Zuwendungen für die P+R-Anlagen (Anlagen) wurden unter dem Vorbehalt\ndes Nachweises gewährt, dass die Anlagen in vollem Umfang, mindestens aber zu\n80 % P+R-Zwecken dienen. Ergebe sich ein geringerer Auslastungsgrad als 80 %\neinschließlich eines eventuellen Zuschlags von 10 % bis 20 % auf die Anzahl der\ndurch P+R-Nutzer belegten Plätze, so sei die jeweilige Anlage nur zu dem Teil\nzuwendungsfähig, der 125 % des nachgewiesenen Auslastungsgrades entspreche\n(auflösende Bedingung).\nDie Anlagen wurden im Jahre 1993 in Betrieb genommen. Den Nachweis, dass die\nAnlagen in vollem Umfang ausgelastet waren und P+R-Zwecken dienten, konnte die\nStadt im Jahre 1995 nicht erbringen. Eine interne Überprüfung durch das damals\nzuständige Westfälische Straßenbauamt (WSBA) im Zeitraum von April bis Juni 1995\nergab einen Auslastungsgrad zwischen 4,4 und 30 %. Die Bewilligungsbehörde\nberichtete daraufhin dem Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr NW\n(Ministerium) und bat um Weisung wie weiter zu verfahren sei. Das Ministerium wies\ndie Bewilligungsbehörde an, der Stadt einen Aufschub für den Nachweis zu\ngewähren, da die Anlagen nur ein Teil einer Gesamt-ÖPNV-Konzeption seien, zu der\nauch die Anlage von Busspuren, die Einrichtung eines RBL-Systems einschließlich\nder Installation von Ampelvorrangschaltungen, der Bau eines ZOB bzw. eines\nBusabstellplatzes sowie im weiteren die Einführung eines\nParkraumbewirtschaftungskonzeptes (flankierende Maßnahmen) gehören würden.\nDiese Weisung erfolgte mit der Maßgabe, die Stadt sei aufzufordern, die Gründe für\nden unzureichenden Zustand zu erläutern sowie Maßnahmen aufzuzeigen, die\nbaldmöglichst zu einem verbesserten Ergebnis führten.\nZwischen der Stadt und der Bewilligungsbehörde fand daraufhin am 14.02.1996 ein\nGespräch statt, in dessen Verlauf die Stadt die gewünschten Erläuterungen abgab\nund Maßnahmen aufzeigte, die zu einer gesteigerten Auslastung der Anlagen führen\nsollten. Die Bewilligungsbehörde stellte klar, dass nach Ablauf einer in Aussicht\ngestellten Fristverlängerung bisher erhaltene Zuschüsse zurückzuzahlen seien, falls\ndie Stadt dann immer noch keinen entsprechenden Auslastungsgrad nachweisen\nkönne.\nDie Stadt beantragte schließlich eine Fristverlängerung bis zum Jahre 2002. Die\nZuwendungen hat die Stadt mittlerweile in voller Höhe (3.796.600 DM) erhalten. Die\no.g. flankierenden Maßnahmen, mit Ausnahme der Umsetzung eines\nParkraumbewirtschaftungskonzeptes und des Busbereitstellungsplatzes, sind\nmittlerweile fast vollständig fertiggestellt. Den Nachweis der Auslastung legte die\nStadt bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vor. \n\n11\n\nDie Bewilligungsbehörde hätte im Jahre 2002 den Nachweis der Auslastung der\nAnlagen einfordern müssen. Anlässlich der örtlichen Erhebungen wurden bei den\neinzelnen Anlagen Auslastungsgrade zwischen 4 % bis 33 % festgestellt. Dies sollte\nder Bewilligungsbehörde Anlass geben, nunmehr unverzüglich von der Stadt den\nNachweis der Auslastung der einzelnen Anlagen einzufordern. Nach der\nFertigstellung der flankierenden Maßnahmen und des nunmehr zehnjährigen\nBetriebes der Anlagen dürfte sich die endgültige Auslastung der Anlagen eingestellt\nhaben, so dass ein weiteres Zuwarten als nicht sinnvoll erachtet wird. \n\n12\n\nEs wird gebeten,\n\n13\n\n- die Auslastung der einzelnen Anlagen ermitteln zu lassen,\n\n14\n\n- entsprechend der auflösenden Bedingung die möglicherweise zuviel\ngezahlten Zuwendungen zurückzufordern und\n\n15\n\n- das Veranlasste mitzuteilen.\" \n\n16\n\nZwischen der Bezirksregierung Arnsberg, dem Landesrechnungshof Nordrhein-\nWestfalen, dem Verkehrsministerium und dem Finanzministerium des Landes\nNordrhein-Westfalen kam es in der Folgezeit zu einem Schriftwechsel wegen der\nFrage der rechtlichen Qualität des geforderten Auslastungsnachweises und der\nMöglichkeit eines Absehens von der Rückforderung der Zuwendung. Die\nBezirksregierung Arnsberg wies in ihrem an das Verkehrsministerium gerichteten\nSchreiben vom 29. April 2004 darauf hin, dass sie nicht beabsichtige, Zuwendungen\naufgrund des Nichterreichens des im Bewilligungsbescheid geforderten\nBelegungsgrades zurückzufordern, und bat darum, den Modellcharakter des\nVorhabens zu bestätigen und eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der\nRückforderung zu erteilen. In seiner Vorlage vom 13. Mai 2005 ersuchte das\nVerkehrsministerium das Finanzministerium, eine Ausnahme von Nr. 8.21 der\nVerwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu erteilen, so dass\nvon einer Rückforderung abgesehen werden könne. Das Finanzministerium erklärte\ngegenüber dem Verkehrsministerium unter dem 29. Juni 2005, dass die in der\nVorlage dargelegten Gründe nicht für die Erteilung einer Ausnahme von Nr. 8.21\nVVG ausreichten; der geforderte Nachweis einer mindestens 80 %-igen Auslastung\nder P+R-Anlagen stelle eine Bedingung der Zuwendungsbescheide dar, die hier bei\nweitem nicht erfüllt worden sei. Daraufhin teilte das Verkehrsministerium der\nBezirksregierung in seinem Erlass vom 15. August 2005 mit, dass eine Ausnahme\nvon Nr. 8.21 VVG nicht gewährt werde. Bei der im Zuwendungsbescheid enthaltenen\n\"80 %-Regelung\" handele es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine\nauflösende Bedingung. Daher sei nach Nr. 13.1 VVG die Einwilligung des\nFinanzministers für ein Absehen von der Rückforderung der Zuwendungen\nerforderlich. Die vorgetragenen Argumente hätten gemäß der Entscheidung des\nFinanzministeriums nicht für eine solche Entscheidung ausgereicht. \n\n17\n\nNach Anhörung erließ die Bezirksregierung Arnsberg unter dem 23. November\n2006 den mit der vorliegenden Klage angefochtenen \"Rückforderungsbescheid\", mit\ndem der Zuwendungsbescheid vom 30. Juli 1992 \"teilweise mit Wirkung für die\nVergangenheit dem Grunde nach gem. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW i.V.m.\nNr. 9.21 ANBest-G\" widerrufen wurde. In den Gründen führte die Bezirksregierung\naus: Nach der genannten Vorschrift dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der (u.a.)\neine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, auch\nnachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die\nVergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage\nverbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm\ngesetzten Frist erfülle. Die Klägerin habe den Nachweis einer 80%-igen Auslastung\ninnerhalb der gewährten Frist nicht erbracht. Die Nichterfüllung des Nachweises, für\nden der Klägerin eine Frist bis zum Jahre 2002 eingeräumt worden sei, habe das\nRechnungsprüfungsamt Münster in seiner Prüfungsmitteilung vom 23. September\n2003 festgestellt. Es seien Auslastungsgrade zwischen 4 % und 33 % ermittelt\nworden. Die Klägerin habe um Überprüfung gebeten, ob von einer Rückforderung\nder Zuwendung abgesehen werden könne. Da es sich bei der im\nZuwendungsbescheid enthaltenen \"80 %-Regelung\" nicht um eine Auflage, sondern\num eine auflösende Bedingung handele, sei für eine solche Entscheidung die\nEinwilligung des Finanzministers notwendig. Das Ministerium für Bauen und Verkehr\nhabe den Finanzminister um Zustimmung zum Verzicht auf die Rückzahlung\ngebeten. Die hierfür angeführten Gründe hätten nach der Entscheidung des\nFinanzministers jedoch nicht ausgereicht. Von einer Rückzahlung könne daher nicht\nabgesehen werden. Die genaue Höhe der Rückforderung werde der Klägerin\ngesondert mitgeteilt. Als Zeitpunkt gemäß § 49 Abs. 4 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)\nwerde der 1. März 2007 bestimmt. \n\n18\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid\nvom 31. Mai 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die\nBezirksregierung aus: Das Rechnungsprüfungsamt habe in seiner Prüfungsmitteilung\nvom 23. September 2003 festgestellt, dass die P+R-Anlagen nicht den geforderten\n80 %-igen Auslastungsgrad erfüllten, der in dem \"Vermerk über das Ergebnis der\nAntragsprüfung\" eingefordert werde. Dieser Vermerk und die Roteintragungen im\ngeprüften Antragsexemplar seien Basis und Bestandteil des\nZuwendungsbescheides. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 90 % seien\nZuwendungen in Höhe von 963.000 EUR durch die Stadt Siegen zurückzuzahlen.\nÜber die fälligen Zinsen ergehe ein gesonderter Bescheid. Bezüglich ihres\nErmessens weise die Bezirksregierung auf den Erlass des Finanzministeriums vom\n29. Juni 2005 und den Erlass des Verkehrsministeriums vom 15. August 2005 hin.\n\n19\n\nAm 26. Juni 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die zunächst\ngegen die Bezirksregierung Arnsberg gerichtet gewesen ist. Aufgrund des zum 1.\nJanuar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den\nöffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 19.\nJuni 2007 (GV. NRW. S. 258) sind die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG\nNRW Bewilligungsbehörden geworden für die Zuwendungen nach § 13 ÖPNVG\nNRW und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar\n2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden (§ 15 Satz 2 ÖPNVG NRW).\nDadurch ist der beklagte Zweckverband an die Stelle der Bezirksregierung getreten.\n\n20\n\nZu Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:\nDie Ergänzung des Prüfvermerks vom 15. Juli 1992 betreffend den Nachweis des\nAuslastungsgrades sei nicht wirksamer Bestandteil des Zuwendungsbescheides\ngeworden. Weder im Zuwendungs- noch im Abrechnungsbescheid sei auf den\nPrüfvermerk Bezug genommen worden. Daher sei der Rückforderungsbescheid\nnichtig. Die Regelung im Prüfvermerk sei außerdem widersprüchlich; unabhängig von\nder prozentualen Auslastung der Anlagen dienten diese in vollem Umfang P+R-\nZwecken. Die Regelung sei zu Unrecht als auflösende Bedingung gedeutet worden\nmit der Folge, dass es im Widerrufsverfahren zu einer sachwidrigen\nZuständigkeitsverlagerung vom Fach- zum Finanzministerium gekommen sei.\nTatsächlich handele es sich um eine Auflage bzw. modifizierende Auflage. Hilfsweise\nberufe sich die Klägerin auf den Ablauf der Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2\ni.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Abgabe der\nStellungnahme der Klägerin vom 25. März 2004 zum Prüfbericht des\nRechnungsprüfungsamtes habe die Jahresfrist zu laufen begonnen. Äußerst\nhilfsweise mache die Klägerin eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs\ngeltend. Die Bezirksregierung habe ferner ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die\nKlägerin habe - insbesondere aufgrund von mündlichen Vereinbarungen mit dem\nFachministerium - darauf vertrauen dürfen, dass der umstrittene\nAuslastungsvorbehalt nicht zu einer Rückforderung der Zuwendung führen werde,\ndie sich nunmehr als treuwidrig darstelle. Dem Zuwendungsgeber sei bewusst\ngewesen, dass es sich bei dem geförderten Projekt um eine Pilotmaßnahme mit\nModellcharakter gehandelt habe. Die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit eines\nNichterreichens des erwarteten Auslastungsgrades sei bereits bei Erlass des\nBewilligungsbescheides erkennbar gewesen. Die Bezirksregierung habe auf die\nRückforderung der Fördermittel verzichten können; auch ein Nichtgebrauch des\nErmessens sei in diesem Zusammenhang fehlerhaft. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nden Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 23.\nNovember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Arnsberg vom 31. Mai 2007 aufzuheben. \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n25\n\nund trägt im Wesentlichen vor:\nDer Zusatz zum Prüfvermerk vom 15. Juli 1992 betreffend den Nachweis des\nAuslastungsgrades sei weder als Bedingung noch als Auflage einzuordnen. Es\nhandele sich vielmehr um den Vorbehalt eines Widerrufs. Dieser Widerrufsvorbehalt\nsei auch wirksamer Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 30. Juli 1992\ngeworden. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 23.\nNovember 2006 sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Der Widerruf habe ausgeübt\nwerden dürfen, da die Klägerin den Nachweis des geforderten Auslastungsgrades\nnicht erbracht habe. Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages seien die für\ndie Klägerin günstigsten Auslastungsgrade berücksichtigt worden. Bereits im\nAusgangsbescheid vom 23. November 2006 habe die Bezirksregierung das ihr\nzustehende Ermessen ausgeübt. Dabei habe die Bezirksregierung faktisch keine\nandere Möglichkeit gehabt, als sich die Erwägungen des Finanzministeriums, das\nsein Einvernehmen zu einem Absehen von der Rückforderung versagt habe, zu\neigen zu machen und hierauf die Ermessensausübung zu stützen. Auch bei\nVorliegen eines Widerrufsvorbehaltes habe das Finanzministerium über ein Absehen\nvon der Rückforderung entscheiden müssen. Unabhängig davon sei das Ermessen\nauch im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 ausgeübt worden. Die\nBezirksregierung habe wegen ihres Ermessens auf die Erlasse des\nFinanzministeriums und des Verkehrsministeriums verwiesen. Vorsorglich ergänze\nder Beklagte die Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von den Beteiligten\nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene\nRückforderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. November 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 ist rechtswidrig und\nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nAls Rechtsgrundlage der Rückforderung kommt lediglich § 49 a Abs. 1 Satz 1\nVwVfG NRW in Betracht. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für\ndie Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts\neiner auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen\nzu erstatten. Der Zuwendungsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe\nvom 30. Juli 1992 (in der Gestalt des letzten Änderungsbescheides vom 26. Oktober\n1999) ist nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung (teilweise)\nunwirksam geworden. Er ist auch nicht rechtmäßig (teilweise) zurückgenommen oder\nwiderrufen worden. \n\n30\n\nDie ursprünglich beklagte Bezirksregierung hat den Zusatz auf der Rückseite des\nPrüfvermerks vom 15. Juli 1992, demgemäß \"die Zuwendungen für die P+R-Anlagen\n… unter dem Vorbehalt des Nachweises gewährt (werden), dass die Anlagen in\nvollem Umfang, mindestens aber zu 80 % P+R-Zwecken dienen\", zu Unrecht als\nauflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 30. Juli 1992 angesehen.\nDer Zusatz erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen, die an eine Bedingung zu\nstellen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Verfügung des\nGerichts vom 21. April 2008 Bezug genommen. Weitergehende Ausführungen sind\nentbehrlich, da auch der nunmehr beklagte Zweckverband der Auffassung ist, dass\neine auflösende Bedingung nicht vorliegt. \n\n31\n\nDie Rückforderung kann auch nicht auf einen - hier allein in Frage stehenden -\nWiderruf des Zuwendungsbescheides gestützt werden. Denn die Bezirksregierung\nhat den Zuwendungsbescheid nicht rechtmäßig widerrufen. Dabei mag dahinstehen,\nob das Ausbleiben des von der Klägerin zu führenden Nachweises eines bestimmten\nAuslastungsgrades der P+R-Anlagen die Bezirksregierung dazu berechtigte, den\n(teilweisen) Widerruf des Zuwendungsbescheides wegen eines Widerrufsvorbehaltes\nim Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW, von dem der beklagte\nZweckverband ausgeht, oder wegen Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz\n1 Nr. 1 VwVfG NRW, die ebenfalls in Betracht kommt, auszusprechen. Hierauf\nkommt es nicht an, weil die Bezirksregierung jedenfalls das Widerrufsermessen, das\nihr nach § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW eingeräumt ist (\"darf … widerrufen werden\"),\nnicht ausgeübt hat. \n\n32\n\nDie angefochtenen Bescheide lassen nicht erkennen, dass die Bezirksregierung\nüberhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Im Ausgangsbescheid vom\n23. November 2006 ist von einem \"Ermessen\" der Behörde keine Rede. Auch die\nGründe des Bescheides deuten nicht darauf hin, dass sich die Bezirksregierung des\ngesetzlich vorgegebenen Ermessens bewusst war. Aus dem Umstand, dass die\nBehörde im Bescheid auf das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2004 Bezug\nnahm, mit dem diese um Überprüfung gebeten hatte, ob von einer Rückforderung\nabgesehen werden könne, ist lediglich abzuleiten, dass die erbetene Überprüfung\n(mit negativem Ergebnis) stattgefunden hat. Die Prüfung eines Sachverhalts ist\njedoch nicht gleichzusetzen mit der Erkenntnis eines bestehenden\nErmessensspielraums. Der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 stellt ebenfalls\nnicht klar, dass Ermessen betätigt wurde. Die darin enthaltene Aussage \"bezüglich\nmeines Ermessens weise ich auf den Erlass des Finanzministeriums vom 29. Juni\n2005 (Az. WTV - 0610 - 4 IB1) und den Erlass des Verkehrsministeriums vom 15.\nAugust 2005 (Az. IIB2(Verkehr)-28-85/2) hin\" belegt nicht, dass ein Ermessen\nkonkret ausgeübt wurde. Die näheren Umstände deuten nämlich darauf hin, dass die\nBezirksregierung der Auffassung war, eine Ermessensentscheidung gar nicht treffen\nzu dürfen. Denn sie schloss sich der in den vorbezeichneten Erlassen vertretenen\nRechtsansicht an, die \"80 %-Regelung\" sei eine auflösende Bedingung des\nZuwendungsbescheides. Ausgehend von einer solchen Bedingung war es\nfolgerichtig, auf eine Betätigung des Widerrufsermessens zu verzichten, weil der\nZuwendungsbescheid bei Eintritt der Bedingung (anteilig) unwirksam geworden wäre\nund der Zuwendungsempfänger die rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen\ngrundsätzlich ohne behördlichen Ermessensspielraum zu erstatten hätte. \n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 A 4927/99 -,\nJuris Rn. 31; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom\n29. März 2006 - 6 UE 2874/04 -, Juris Rn. 34; Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2005 - 4 B 01.2536 -,\nBayerische Verwaltungsblätter 2006, 731 f.\n\n34\n\nDementsprechend hat die Bezirksregierung in ihrer Klageerwiderung vom 6.\nDezember 2007 abschließend ausgeführt:\n\"Die Rüge der Klägerin, die Aufforderung der Beklagten, aufgrund der\nBerücksichtigung der maßgeblichen Auslastungsgrade habe eine Erstattung zu\nerfolgen, sei ermessensfehlerhaft, geht ins Leere. Das Finanzministerium des\nLandes Nordrhein-Westfalen hat die Beklagte in seinem Erlass vom 11.07.1997\ndarauf hingewiesen, dass ein Zuwendungsbescheid im Falle des Eintritts einer\nBedingung unwirksam werde, die erbrachten Leistungen (Zuwendungen) nach § 49a\nAbs. 1 VwVfG NRW zu erstatten seien und die Bewilligungsbehörde die Zuwendung\nunverzüglich und ohne Ermessensentscheidung zurückzufordern habe.\"\n(Hervorhebung im Original)\n\n35\n\nAuch diese Äußerung belegt, dass die Bezirksregierung der Ansicht war,\nErmessen stehe ihr nicht zu.\n\n36\n\nSelbst wenn dem beklagten Zweckverband darin gefolgt würde, dass die\nBezirksregierung eine Ermessensentscheidung getroffen hat, wäre weiterhin von\neinem Ermessensfehler auszugehen. Denn geboten ist nicht die Betätigung\n\"irgendeines\" Ermessens; die Behörde muss vielmehr ihr Ermessen entsprechend\ndem Zweck der Ermächtigung ausüben (§ 40 VwVfG NRW). Anhaltspunkte dafür,\ndass ein potentieller Entscheidungsspielraum erkannt wurde, bestehen jedoch\nallenfalls hinsichtlich der Rückforderung der Zuwendung. Ein auf den Widerruf des\nZuwendungsbescheides bezogenes Ermessen ist hingegen ersichtlich nicht\nausgeübt worden. \n\n37\n\nIm Übrigen gilt: Hätte die Bezirksregierung tatsächlich Ermessen ausgeübt und\nsich hierbei, wie der Beklagte vorträgt, die Ausführungen des Finanzministeriums zu\neigen gemacht, müsste sie in diesem Zuge auch die Verantwortung für rechtliche\nFehlvorstellungen des Ministeriums übernehmen. Das Finanzministerium ging in\nseinem Erlass vom 29. Juni 2005 zu Unrecht davon aus, dass der Nachweis des\nmindestens 80 %-igen Auslastungsgrades eine Bedingung des\nZuwendungsbescheides sei (\"Die Zuwendungsbescheide für die geförderten P+R-\nAnlagen enthalten folgende Bedingung: …\"). Für die Frage eines\nRückforderungsverzichts ist dieser Irrtum insofern bedeutsam, als die VVG für den\nFall des Eintritts einer auflösenden Bedingung zwingend die Rückforderung vorsehen\n(Nr. 8.2.1: \"Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits\nverwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, wenn im\nZuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen\neingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW).\"), während bei Vorliegen\neines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW lediglich regelmäßig\nder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung\nauszusprechen ist (Nr. 8.2.3). Geht es um einen etwaigen Widerruf nach § 49 Abs. 2\nVwVfG NRW, der in den VVG keine Erwähnung findet, ist gleichermaßen davon\nauszugehen, dass diese Entscheidung allenfalls in der Regel vorgegeben ist, so\ndass Raum für die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles besteht.\nNicht auszuschließen ist, dass das Finanzministerium bei richtiger Würdigung des\nZusatzes zum Prüfvermerk als Widerrufsvorbehalt oder Zweckbestimmung - und der\ndaraus resultierenden Erkenntnis, dass eine Rückforderung der Zuwendung allenfalls\nregelmäßige, aber nicht zwingende Folge des Vorliegens eines Widerrufsgrundes ist\n- zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Auch hieraus ergibt sich ein\nErmessensfehler. \n\n38\n\nDie Betätigung des Widerrufsermessens war nicht nach den Grundsätzen des\nintendierten Ermessens entbehrlich. Zwar kommt den haushaltsrechtlichen Gründen\nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung\neine ermessenslenkende Bedeutung in der Weise zu, dass die Bewilligung bei\nVorliegen eines Widerrufsgrundes in der Regel zu widerrufen ist; im Regelfall bedarf\nes dann auch keiner Darlegung von Ermessenserwägungen. Sind der Behörde\njedoch außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar, die eine\nandere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des\nBescheides zu erwägen. \n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juni 1997\n- 3 C 22.96 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 105, 55\n(57 f); Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332\n(337); OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 -,\nJuris Rn. 13 ff; Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -,\nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2005, 344 (346);\nBeschluss vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, Juris Rn. 54 ff. \n\n40\n\nSolche besonderen Umstände, die im Rahmen der Ermessensausübung zu\nberücksichtigen waren, lagen hier vor. Sie ergaben sich schon aus der beträchtlichen\nHöhe des Rückforderungsbetrages und der daraus resultierenden wirtschaftlichen\nBelastung des Verpflichteten. \n\n41\n\nVgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005,\na.a.O.. \n\n42\n\nDarüber hinaus waren auch diejenigen Gründe besonders zu erwägen, die das\nVerkehrsministerium zunächst dazu veranlasst hatten, sich für ein Absehen von der\nRückforderung auszusprechen. \n\n43\n\nEine etwaige Bindung an die Erlasse des Finanzministeriums vom 29. Juni 2005\nund des Verkehrsministeriums vom 15. August 2005 befreite die Bezirksregierung\nnicht von der gebotenen Ausübung des Widerrufsermessens. Eine\nermessensbindende Wirkung der Erlasse \n\n44\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 A\n5182/99 -\n\n45\n\nmochte es rechtfertigen, die Darlegung der Ermessenserwägungen knapp zu\nhalten, nicht jedoch, auf eine eigene, am Zweck der Vorschrift orientierte\nErmessensbetätigung gänzlich zu verzichten. \n\n46\n\nDie Ermessensfehler können nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden. Die\nerstmalige Ausübung des Widerrufsermessens im gerichtlichen Verfahren stellt eine\nneue Ermessensentscheidung dar, nicht aber ein nach dieser Vorschrift zulässiges\nErgänzen der Ermessenserwägungen. Ein solches Ergänzen wäre allenfalls in\nBetracht gekommen, wenn die Bezirksregierung Arnsberg mit den angefochtenen\nBescheiden zumindest zu erkennen gegeben hätte, dass sie sich eines (gelenkten)\nErmessensspielraums bewusst war. Dafür geben die Bescheide aber nichts\nStichhaltiges her. Insofern mag dahinstehen, ob die im Klageverfahren\nnachgeschobenen Erwägungen des beklagten Zweckverbandes geeignet sind, eine\nfehlerfreie Ermessensbetätigung darzulegen. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n48\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1\nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-02-25/1-k-1327-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-02-25/1-k-1327-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243507","retrieved":"2026-07-09 02:06:56.411631+00:00"}}