{"status":"available","doknr":"OLD243506","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0225.1K1052.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"1 K 1052/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Kläger durch die Verbote der \n„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze \nvon Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der \nBebauungspläne\" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich des Grundstücks \nA-Straße in X. -Wilden zu beseitigen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDen Klägern geht es um die Beseitigung einer als Naturdenkmal ausgewiesenen \nEiche. Sie sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in X. -X1. , das \nsie seit dem Jahre 1967 bewohnen. Die streitgegenständliche Eiche steht teilweise \nauf dem Hausgrundstück der Kläger und teilweise auf dem vor dem Grundstück \nverlaufenden Gehweg der Gemeindestraße A-Straße. Der Baum, der nach einem \nvon dem Beklagten zu 1. eingeholten Gutachten schätzungsweise ca. 150 Jahre alt \nist, während die Kläger sein Alter auf ca. 100 Jahre veranschlagen, wurde erstmals \nim Jahre 1968 als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. In den Jahren 1979 bis 1983 \nbemühten sich die Kläger mehrfach erfolglos, eine Zustimmung des Beklagten zu 1. \nzur Beseitigung der Eiche bzw. deren Entlassung aus dem Naturschutz zu erreichen, \nindem sie auf bereits entstandene bzw. drohende Schäden an ihrem Haus \nverwiesen. \n\n3\n\nIm Jahre 1999 leitete der Beklagte zu 1. ein Verfahren zur Neufassung der \nNaturdenkmalverordnung des Kreises ein. Mit ihrem an den Beklagten gerichteten \nSchreiben vom 13. Mai 2000 trugen die Kläger vor, dass das Wurzelwerk der Eiche \nden Gehweg der A-Straße. \"vollends aufgewölbt\" habe. Der Gehweg sei im \nKronenbereich in voller Breite nicht mehr begehbar. Fußgänger müssten den \nGehweg verlassen und die Fahrbahn unmittelbar vor einer scharfen Linkskurve \nbenutzen. Dadurch entstehe eine große Gefahr. Die Kläger regten an zu bedenken, \nob die Eiche nicht aus dem Naturschutz entlassen werden könne. \n\n4\n\nUnter dem 23. Mai 2000 bestätigte der Beklagte zu 1. den Klägern den Eingang \nihres Schreibens vom 13. Mai 2000, mit dem diese angeregt hätten, „den \nSchutzstatus der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche „A-Straße\" nicht \naufzuheben\", und kündigte an, die Anregungen und Bedenken im weiteren Verfahren \nsorgfältig zu prüfen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. April 2001 übersandte der Beklagte zu 1. den Klägern \neinen Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung und wies \ndarauf hin, dass die fragliche Eiche „auch zukünftig in gleicher Weise geschützt \nbleiben\" solle. \n\n6\n\nMit der „Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein \nzum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen \ninnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der \nBebauungspläne vom 10. Dezember 2001\", die am 29. Dezember 2001 in Kraft trat, \nwurde die Eiche weiterhin als Naturdenkmal ausgewiesen. In der diesbezüglichen \nBegründung zur Verordnung heißt es: „Der Baum ist vital und verkehrssicher. Er \nsteht im Ortskern von X1. und ist im besonderen Maße ortsbildprägend. Der \nBaum ist gesund und hat an seinem Standort gute Entwicklungsmöglichkeiten. Der \nBaum soll als Naturdenkmal erhalten bleiben.\" Unter der Überschrift „Einwendungen \nPrivater zum Entwurf vom Dezember 1999, die sich durch den veränderten Entwurf \nerledigt haben\" findet sich der folgende Eintrag: \n„3.10 E. und I. H. , A-Straße, X. \nFamilie H. wandte sich gegen die ursprünglich vorgesehene Löschung \neines Objektes. Im neuen Entwurf ist das Objekt weiterhin als „ND\" \nvorgesehen.\" \n\n7\n\nDen Klägern teilte der Beklagte zu 1. unter dem 7. Januar 2002 mit, dass die \nEiche im Bereich ihres Grundstücks künftig durch die Neufassung der Verordnung \nals Naturdenkmal geschützt sei und ihrer Einwendung vom 13. Mai 2000 Rechnung \ngetragen worden sei. \n\n8\n\nMit ihrem an den Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 6. Juli 2004 \nnahmen die Kläger auf die Ausweisung der Eiche im Bereich ihres Grundstücks als \nNaturdenkmal Bezug und beantragten „die Entlassung der Eiche aus dem \nNaturschutz bzw. Erteilung einer Befreiung zum Fällen des Baumes\". Sie verwiesen \ndarauf, dass der Baum ihr Wohnhaus stark verschatte und dadurch die Moosbildung \nauf dem Dach fördere. Die Dachrinne müsse regelmäßig vom Laub des Baumes \ngereinigt werden. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters seien sie - die Kläger - nicht \nmehr in der Lage, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Ihre \nfinanzielle Situation lasse es nicht zu, jemand anderen mit den Arbeiten zu \nbeauftragen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Beklagte zu 1. den Antrag der Kläger \nauf Erteilung einer Befreiung für die Beseitigung der als Naturdenkmal \nausgewiesenen Eiche im Bereich ihres Grundstücks ab. Seine Entscheidung \nbegründete er im Wesentlichen damit, dass keine nicht beabsichtigte Härte vorliege. \nLaubfall und Schattenwurf seien zwangsläufige Folge einer Unterschutzstellung. Es \nsei auch nicht finanziell unzumutbar, einen Dritten mit den notwendig werdenden \nArbeiten zu betrauen. Für die Reinigung des Daches und der Dachrinne sei ein \njährlicher Zeitaufwand von etwa 12 Stunden zugrunde zu legen. \n\n10\n\nDen am 8. August 2006 erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger durch \nVorlage einer Stellungnahme des Architekturbüros E1. vom 5. September 2006, in \ndem vorgetragen wurde, es müssten mehr als 100 Stunden pro Jahr für die \nbaumbedingten Arbeiten aufgewendet werden. Dafür fielen jährlich Kosten von ca. \n4.000 bis 4.500 EUR an, die unzumutbar seien. Der vor wenigen Jahren erstellte \nAnbau des Hauses und die alte Dachfläche seien völlig mit Moos überzogen. Dach \nund Fassade müssten in kürzeren Abständen erneuert werden. Das Wohnhaus \nwerde in seinem Wert gemindert. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 19. April 2007, der am 23. April 2007 als Einschreiben zur Post \naufgegeben wurde, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Kläger \nals unbegründet zurück. Auch die Bezirksregierung trug vor, dass eine \nunbeabsichtigte Härte nicht vorliege. Laubfall, Schattenwurf, Abfallen trockener Äste \nund Verstopfung der Dachrinnen seien normale Wirkungen von Bäumen, die von den \nbetroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums \ngrundsätzlich hinzunehmen seien. \n\n12\n\nAm 22. Mai 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren \nBegründung tragen sie - über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus - im \nWesentlichen vor: Anscheinend sei ihre Eingabe vom 13. Mai 2000 bei der \nNeufassung der Naturdenkmalverordnung im Jahre 2001 völlig verdreht worden, \nwodurch ihre Bedenken den Entscheidungsträgern vorenthalten worden seien. Dem \nKreistag sei gar nicht ermöglicht worden, sich mit ihren Belangen abwägend \nauseinander zu setzen. Damit liege ein Abwägungsmangel vor. Zumindest in Bezug \nauf den Baum vor ihrem Haus entfalte die Verordnung keine Wirksamkeit. Die ihnen \nentstehenden Beeinträchtigungen seien nicht mehr als „normale Wirkungen von \nBäumen\" anzusehen. Die Eiche sei entgegen den Ausführungen der \nBezirksregierung weder „einzigartig\" noch „besonders selten\". Der Baum habe auch \nkeine „guten Entwicklungsmöglichkeiten\" an seinem Standort. Die Bedeutung des \nBaumes sei durch die Behörden unangemessen hoch gewichtet worden. Nach den \nangelegten Maßstäben sei eine Befreiung faktisch gar nicht möglich. Die generelle \nNotwendigkeit, die Natur zu schützen, werde nicht bestritten. Der Baum vor ihrer \nHaustür sei aber nicht unverzichtbar. Im näheren Umfeld stehe eine Vielzahl von \nBäumen. In ca. 100 m Entfernung beginne ein Waldgebiet. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n festzustellen, dass sie durch die Verbote der „Ordnungsbehördlichen \nVerordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von \nNaturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches \nder Bebauungspläne\" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich \ndes Grundstücks A-Straße in X. -X1. zu beseitigen,\n\n14\n\n hilfsweise,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten zu 1. vom 10. Juli 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. \nApril 2007 aufzuheben und den Beklagten zu 1. zu verpflichten, ihnen \neine Befreiung von den Verboten der „Ordnungsbehördlichen \nVerordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von \nNaturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches \nder Bebauungspläne\" für die Beseitigung der Eiche im Bereich des \nGrundstücks A-Straße in X. -X1. zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagten beantragen,\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie verweisen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und tragen ergänzend im \nWesentlichen vor: Der von den Klägern angesetzte Zeitaufwand für \nReinigungsarbeiten von 100 Stunden pro Jahr erscheine zu hoch. Die Anregung der \nKläger im Anhörungsverfahren zur Neuaufstellung der Naturdenkmalverordnung sei \ndurch ein Büroversehen falsch interpretiert worden. Dieser Fehler sei jedoch rechtlich \nnicht relevant. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Auch bei richtigem Verständnis \nder Einwendung wäre die weitere Unterschutzstellung erfolgt. Die bloße Möglichkeit \neiner anderen Entscheidung sei nicht ausreichend. Die von den Klägern \nthematisierte Verkehrssicherheit falle außerdem nicht in ihre ausschließliche \npersönliche Rechtssphäre. Die für Fragen der Verkehrssicherheit zuständigen \nBehörden hätten im Verordnungsverfahren keine Bedenken geäußert. \n\n18\n\nAm 11. August 2008 hat der Berichterstatter der Kammer die Örtlichkeiten in \nAugenschein genommen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten zu 1. und \nder Widerspruchsbehörde überreichten Verwaltungsvorgänge - auch im \nParallelverfahren 1 K 1057/07 - Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage, die sich - anders als \ndie hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage - nicht gegen den Beklagten zu 1. als \nBehörde, sondern gegen den Beklagten zu 2. als dessen Rechtsträger richtet, ist \nzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch \nKlage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an \nder baldigen Feststellung hat. Das Begehren der Kläger ist auf die Feststellung des \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ein Rechtsverhältnis im \nVerständnis des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Anwendung einer \nbestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren \nSachverhalt streitig ist. Eine solche Situation kann u.a. vorliegen, wenn zwischen den \nBeteiligten streitig ist, ob und mit welchem Inhalt eine Norm des öffentlichen Rechts \nim konkreten Fall für den Kläger Rechte bzw. Pflichten begründet. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 6. Februar 1997 - 10 A 5952/96 - m.w.N.\n\n23\n\nZwischen den Klägern und den Beklagten ist streitig, ob die Verbote der \n„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze \nvon Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der \nBebauungspläne\" hinsichtlich der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche im Bereich \ndes Klägergrundstücks Geltung entfalten, insbesondere, ob die Kläger durch die \nVerbote der Verordnung daran gehindert sind, die Eiche zu beseitigen. Insoweit liegt \nein Rechtsverhältnis vor, dessen Nichtbestehen zum Gegenstand einer \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gemacht werden kann. Die Kläger haben \nein berechtigtes Feststellungsinteresse, da sie beabsichtigen, den Baum zu fällen, \nund sie bei Wirksamkeit der Unterschutzstellung damit rechnen müssten, dass ein \nOrdnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren (vgl. § 304 des Strafgesetzbuches) \neingeleitet würde. Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage, die der \nZulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen stünde, \nkommt bei partieller Unwirksamkeit der Unterschutzstellung der \nNaturdenkmalverordnung nicht in Betracht; erweist sich die Verordnung hinsichtlich \nder streitgegenständlichen Eiche als unwirksam, können die Kläger eine \nVerpflichtung des Beklagten zu 1. zur Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung \neiner Befreiung von den Verboten der Verordnung nicht erstreiten. \n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die Verbote der \n„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze \nvon Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der \nBebauungspläne\" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich ihres Grundstücks \nzu beseitigen. Denn die Verordnung ist wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, \nsoweit mit ihr diese Eiche als Naturdenkmal ausgewiesen wurde. Der \nAbwägungsfehler beruht darauf, dass der Beklagte zu 1. die Eingabe der Kläger vom \n13. Mai 2000 im Verfahren zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung des \nKreises sinnwidrig gewürdigt hat. \n\n25\n\nDer Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 42 a ff des \nGesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG NRW) unterliegt den Anforderungen, die sich aus dem in § \n2 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und § 2 Abs. 1 LG NRW verankerten \nAbwägungsgebot ergeben. Nach diesen Vorschriften sind die Ziele des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere nach Maßgabe weiter \naufgeführter Grundsätze) zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung \nerforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 \nBNatSchG bzw. § 1 LG NRW ergebenden Anforderungen untereinander und gegen \ndie sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft \nangemessen ist. \n\n26\n\nDen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hiernach die \n„Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft\" gegenüber gestellt. Zu \ndiesen Anforderungen können grundsätzlich alle privaten und öffentlichen \nNutzungsansprüche gezählt werden, denen die Natur durch den Menschen \nausgesetzt ist (Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Industrie und Gewerbe, Wohnen \nund Erholung), soweit diese Nutzungsansprüche nachteilige Auswirkungen auf Natur \nund Landschaft haben können. \n\n27\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember \n2003 \n- 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312 (317 f). \n\n28\n\nDie Inanspruchnahme eines Verkehrsweges für den öffentlichen Straßenverkehr \nbeinhaltet die Gewährleistung seiner sicheren Benutzbarkeit. Wird die sichere \nBenutzbarkeit eines Verkehrsweges durch einen als Naturdenkmal ausgewiesenen \nBaum eingeschränkt, wie es hier der Fall ist (ungeachtet der Frage, wie gravierend \nsich diese Einschränkung darstellt), erscheint es jedenfalls möglich, dass die \nDurchsetzung des öffentlichen Nutzungsanspruchs nachteilige Auswirkungen auf \nNatur und Landschaft hat. Bei der Ausweisung eines Naturdenkmals durch eine \nordnungsbehördliche Verordnung sind demnach die Sicherheit und Leichtigkeit des \nöffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang zu \nberücksichtigen, wenn ein Konflikt zwischen diesem Belang und den mit der \nAusweisung verfolgten Zielen des Naturschutzes in Betracht kommt.\n\n29\n\nVgl. zur Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen bei der natur- \nbzw. landschaftsschutzrechtlichen Abwägung auch: Meßerschmidt, \nBundesnaturschutzrecht, Stand: Dezember 2008, § 2 BNatSchG \nRn. 32. \n\n30\n\nAllerdings ist die verfahrensführende Behörde nicht gehalten, von sich aus - \ngleichsam „ins Blaue hinein\" - zu ermitteln, ob bei irgendeinem der vorgesehenen \nSchutzobjekte eine Konfliktlage in diesem Sinne vorliegt. Wird sie jedoch im \nVerfahren auf eine solche Situation hingewiesen, muss sie diesen Hinweis im \nRahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die \nEinwendung nicht von dem für das Sachgebiet zuständigen Träger öffentlicher \nVerwaltung, sondern von privater Seite vorgetragen wird. \n\n31\n\nVgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 2 BNatSchG Rn. 30 m.w.N. \n\n32\n\nHiervon ausgehend hätte der Beklagte zu 1. im Verfahren zur Neufassung der \nNaturdenkmalverordnung des Kreises abwägend würdigen müssen, dass die Kläger \nmit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2000 Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des \nGehweges der A-Straße. vorgetragen hatten, die sie auf die streitgegenständliche \nEiche zurückführten. Der Beklagte hat jedoch, wie seine Eingangsbestätigung vom \n23. Mai 2000 und die Behandlung der „Einwendungen Privater\" in der Begründung \nder Verordnung vom 10. Dezember 2001 belegen, die Eingabe der Kläger \ndahingehend missverstanden, dass sich die Kläger für eine weitere \nUnterschutzstellung der Eiche ausgesprochen hätten. Die geltend gemachten \nSicherheitsbedenken ließ der Beklagte unbeachtet. Damit hat der Beklagte nicht alle \nBelange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden mussten. \n\n33\n\nVgl. zum sog. Abwägungsdefizit: Stollmann, LG NRW, Stand: März \n2008, \n§ 2 Anm. 2.2.2. \n\n34\n\nDer Umstand, dass der Träger der Straßenbaulast (hier: die Gemeinde X. ) \nnicht nur keine Einwendungen gegen die Ausweisung erhob, sondern der \nAusweisung sogar ausdrücklich zustimmte, erlaubte es dem Beklagten zu 1. als \nverfahrensführender Behörde nicht, die von privater Seite vorgetragenen Bedenken \ngegen die Verkehrssicherheit vollkommen ungeprüft zu übergehen, zumal die \nZustimmung der Gemeinde in keiner Weise erkennen ließ, dass der \nVerkehrssicherheitsaspekt überhaupt berücksichtigt wurde. \n\n35\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, ob die konkrete \nMöglichkeit bestand, dass das Verfahrensergebnis ohne den Abwägungsmangel \nanders ausgefallen wäre. Die Vorschriften, die eine solche Einschränkung der \nErheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang vorsehen (wie § 30 Abs. 2 LG \nNRW im Bereich der Landschaftsplanung oder § 214 Abs. 3 des Baugesetzbuches \nim Bereich der Bauleitplanung), sind in Verfahren betreffend den Erlass von \nVerordnungen nach den §§ 42 a ff LG NRW mangels planwidriger Regelungslücke \nnicht analog anwendbar. Denn der Landesgesetzgeber hat in § 42 a LG NRW \nwiederholt eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften aus dem Bereich \nder Landschaftsplanung angeordnet. Für den Erlass ordnungsbehördlicher \nVerordnungen hat er überdies mit § 42 a Abs. 4 LG NRW eine Regelung über die \n„Heilung\" von Verfahrens- und Formfehlern durch Zeitablauf vorgesehen, die im \nGegensatz zum Pendant des § 30 Abs. 3 LG NRW nicht auch Mängel des \nAbwägungsergebnisses erfasst. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber \nbei der Ausgestaltung der verfahrensbezogenen Regelungen bewusst zwischen der \nLandschaftsplanung auf der einen Seite und den Schutzausweisungen durch \nordnungsbehördliche Verordnungen auf der anderen Seite differenziert hat und eine \nentsprechende Anwendung landschaftsplanerischer Bestimmungen im Bereich der \nSchutzmaßnahmen ausdrücklich angeordnet hat, soweit ihm dies geboten erschien. \nBei dieser Sachlage ginge eine Analogie erkennbar an der legislativen Intention \nvorbei.\n\n36\n\nDer dargelegte Abwägungsfehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der \nNaturdenkmalverordnung vom 10. Dezember 2001, da die Verordnung ohne den \nunwirksamen Teil sinnvoll bleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne \ndiesen Teil erlassen worden wäre. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 -, NVwZ 2003, \n1389 m.w.N. \n\n38\n\nSomit verbleibt es dabei, dass die zuvor gültige Naturdenkmalverordnung vom \n15. Dezember 1989 durch § 9 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 wirksam \naufgehoben wurde. \n\n39\n\nDa die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu \nentscheiden. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n41\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-02-25/1-k-1052-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-02-25/1-k-1052-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243506","retrieved":"2026-07-09 02:06:56.314706+00:00"}}