{"status":"available","doknr":"OLD243505","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0225.10K685.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"10 K 685/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer aus dem Kosovo stammende Kläger ist nach eigenen Angaben am \n15. Januar 1949 geboren und wiederum eigenen früheren Angaben zu Folge \nVolkszugehöriger der Roma. Am 3. Februar 1992 reiste er zusammen mit seiner \nEhefrau E. und seinen beiden Kindern, der am 28. Juni 1987 geborenen F. \nund dem am 13. Juli 1988 geborenen B. , auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. \n\n3\n\nDer Kläger stellte zusammen mit seiner Familie am 9. März 1992 einen \nAsylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit \nBescheid vom 2. September 1993 ablehnte. Die daraufhin erhobene Klage wies das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 9. März 2000 - 13 a K 6730/93.A - \nab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb auf Grund des \nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 11. Mai 2000 - 13 A 2014/00.A - ohne Erfolg.\n\n4\n\nAm 11. Juni 2002 stellte der Kläger zusammen mit seiner Familie unter dem \nAktenzeichen 5001176 einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er sich im \nWesentlichen darauf berief, Angehörige ethnischer Minderheiten seien im Kosovo \nzumindest quasi-staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Zudem machte er das Bestehen \neiner Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) \ngeltend und berief sich unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen unter anderem \ndarauf, an Depressionen, chronisch obstruktiver Bronchitis, arterieller Hypertonie, \ncoronarer Herzerkrankung, Adipositas, chronischer Gastritits und \nHyperlipoproteinaemie erkrankt zu sein.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung des Bescheides vom 2. September \n1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte den Kläger und seine \nFamilie zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. \nFür den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach \nJugoslawien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die hiergegen \nerhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 16. Juni \n2004 - 16a K 3364/02.A - ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb auf Grund \ndes Beschlusses des OVG NRW vom 28. Juli 2004 - 13 A 2870/04.A - ohne \nErfolg.\n\n6\n\nAm 5. Juli 2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Feststellung eines \nkrankheitsbedingten Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) und machte unter anderem geltend, er leide an \nchronischer Niereninsuffizienz im Stadium III, polyzystischer Nierenerkrankung, \nrenaler Anämie, Leberzysten, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Verdacht \nauf Schlafapnoesyndrom, Adipositas, Mulitplen Lipomen, arterieller Hypertonie und \ncoronaren Herzerkrankungen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und \nführte zur Begründung unter anderem aus: Es lägen schon die Voraussetzungen für \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Der Kläger habe die genannten \nErkrankungen bereits in seinem Asylverfahren zum Aktenzeichen 5001176 geltend \ngemacht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe hierzu in seinem Urteil vom \n16. Juni 2004 bereits ausgeführt, dass Gastritis, chronisch obstruktive Bronchitis, \narterielle Hypertonie und coronare Herzerkrankung im Kosovo behandelbar seien. \nDies sei auch weiterhin der Fall.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger am 21. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist und ergänzend unter \nanderem geltend macht: Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes \nfür Allgemeinmedizin/Sportmedizin Dr. S. vom 20. Februar 2008 bestehe eine \nIndikation zur Herzkatheter-Untersuchung. Ferner bescheinige Dr. S. am 4. März \n2008, dass er, der Kläger, unter anderem an einem tablettenpflichtigen Diabetes \nmellitus, arterieller Hypertonie, Niereninsuffizienz, COPD, Adipositas permagna und \nchronischer Gastritis leide. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsbriefs des St.-\nMarien-Hospitals M. vom 6. August 2008 liege bei ihm zudem inzwischen eine \nNiereninsuffizienz im Stadium IV vor. Insoweit sei auch der ärztlichen Bescheinigung \nder Fachärztin für Innere Medizin, Nephrologie, Diabetologie und Hypertensiologie \nDHL N. vom 15. August 2008 zu entnehmen, dass er an einer dialysepflichtigen \nNiereninsuffizienz leide und sich seit dem 18. August 2008 dreimal wöchentlich im \nchronischen Haemodialyseprogramm befinde. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2008 zu \nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. \n7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \nund führt ergänzend aus: Die vom Kläger geltend gemachte dialysepflichtige \nNiereninsuffizienz sei im Kosovo behandelbar. Es gebe derzeit im Kosovo sechs \nDialysezentren, in denen in Deutschland gekaufte und auf dem technischen Stand \nbefindliche Dialysegeräte verfügbar seien. Die Versorgung erfolge ohne Ansehung \nder Person oder Ethnie. Die Kapazitäten seien knapp, aber ausreichend. Alle \nBehandlungsintervalle (auch tägliche) seien möglich, kein neuer Patient werde \nabgewiesen und für akute Dialysefälle gebe es keine Wartezeiten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Bürgermeisters der Stadt M. \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Beteiligten in dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung \ndarauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn \nverhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der \nSache keinen Erfolg. Dies folgt hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er leide \nunter anderem an Adipositas, einer Gastritis, einer chronisch obstruktiven Bronchitis, \narterieller Hypertonie und an einer coronaren Herzerkrankung daraus, dass dieser \nVortrag bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5001176-138 betriebenen \nAsylverfahren und des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen - 16a K 3364/02.A - war und insoweit die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit \n§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. Das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 bereits \nfestgestellt, dass die genannten Krankheiten im Kosovo behandelbar sind. Auch \nsoweit sich der Kläger auf eine Erkrankung an Diabetes mellitus beruft, liegen die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Denn der Kläger \nhat nicht substantiiert dargelegt, seit wann diese Erkrankung besteht und warum es \nihm nicht möglich gewesen sein soll, sich auf diese bereits in seinem zuvor \nbetriebenen Asylverfahren zu berufen.\n\n18\n\nAuch besteht insoweit für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auf der \nGrundlage des der Behörde durch §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG eingeräumten \nErmessens kein Anlass. Der Kläger kann hinsichtlich der geltend gemachten \nErkrankungen an Adiopositas, Gastritis, chronisch obstruktiver Bronchitis, arterieller \nHypertonie, coronarer Herzerkrankung und Diabetes mellitus auch weiterhin die \nFeststellung eines kranheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG nicht beanspruchen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n19\n\nZwar kann die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen \nAusländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, ein \nAbschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. \nVoraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland \nder Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heisst eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der \nFall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde - was auch \neine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst -.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Juli 1999 - \n9 C 2.99 - und 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -; Beschluss vom 24. Mai \n2006 - 1 B 118.05 -; Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 18.05 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A -.\n\n21\n\nKonkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des \nGesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den \nAbschiebungszielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten \nder Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und 7. Dezember \n2004 - 1 C 14.04 -.\n\n23\n\nEine nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland stellt jedoch noch \nkeine Verschlimmerung einer Erkrankung und erst recht keine wesentliche \nVerschlimmerung dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des \nGesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im \nAbschiebungszielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die \nVoraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität \nund Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich \nKostenbeteiligung des Betroffenen keine der hiesigen Gesundheitsversorgung \nentsprechende Anforderungen gestellt werden. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A \n3598/04.A -.\n \nAusgehend von diesen Maßstäben besteht für das Gericht im vorliegenden Einzelfall \nim maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unter zusammenfassender wertender \nBetrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \ninsbesondere unter pflichtgemäßer Sachverhalts- und freier Beweiswürdigung der \nvon dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die beachtliche - im \nSinne überwiegender - Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich sein Gesundheitszustand \nbei seiner Rückkehr in den Kosovo alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlechtern wird.\n\n25\n\nDie Kammer geht davon aus, dass Herz- und Kreislauferkrankungen im Kosovo \nmedizinisch behandelbar und auch kardiologische Kontrolluntersuchungen \ndurchführbar sind.\n\n26\n\nVgl. Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in \nSerbien und Montenegro (inkl. Kosovo) von Juni 2004, S. 38; Auskunft \ndes Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht \n(VG) Sigmaringen vom 7. Juni 2005; Dokumentation des Bundesamtes \nzum Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro/Kosovo von \nDezember 2005, S. 52 und 53.\n\n27\n\nFerner sind etwa auch die Medikamente ASS und Omeprazol im Kosovo \nerhältlich.\n\n28\n\nVgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom \n25. Juli 2005 an das VG Kassel und vom 12. Januar 2006 an das VG \nSaarlouis.\n\n29\n\nHierbei verkennt die Kammer nicht, dass ausweislich der ärztlichen \nBescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin/Sportmedizin Dr. S. vom \n20. Februar 2008 bei dem Kläger eine Indikation zur Herzkatheter-Untersuchung \nbestanden haben soll, und diese Untersuchung im Kosovo nicht durchführbar ist. Der \nKläger hat jedoch nicht dargelegt und - etwa durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen \nBescheinigung - glaubhaft gemacht, dass eine Herzkathederuntersuchung auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch erforderlich ist. \n\n30\n\nFerner sind eine chronische Gastritis,\n\n31\n\nvgl. Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in \nSerbien und Montenegro (inkl. Kosovo) von Juni 2004, S. 39,\n\n32\n\neine arterielle Hypertonie und chronische obstruktive \nAtemwegserkrankungen,\n\n33\n\nvgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das VG \nSigmaringen vom 7. Juni 2005; Dokumentation des Bundesamtes zum \nGesundheitswesen in Serbien und Montenegro/Kosovo von Dezember \n2005, S. 49,\n\n34\n\nDiabetes mellitus,\n\n35\n\nvgl. Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in \nSerbien und Montenegro/Kosovo von Dezember 2005, S. 50; Auskünfte \ndes Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. Juli 2005 an das VG \nKassel sowie vom 7. Juni 2005 und 27. September 2006 an das VG \nSigmarinen,\n\n36\n\nund auch Zivilsationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo \nbehandelbar.\n\n37\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das VG \nSigmarinen vom 7. Juni 2005.\n\n38\n\nHinsichtlich der - inzwischen - dialysepflichtigen Niereninsuffizienz liegen die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zwar vor. In der \nVerschlimmerung dieser Erkrankung (vormals Stadium III) ist eine nachträgliche \nVeränderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu \nsehen, die - bezogen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 \nAbs. 7 AufenthG - zu Gunsten des Klägers eingetreten ist. Der Kläger konnte diesen \nWiederaufgreifensgrund auch nicht in einem früheren Verfahren geltend machen (vgl. \n§ 51 Abs. 2 VwVfG), weil er sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der \nFachärztin für Innere Medizin Dr. N. (erst) seit dem 18. August 2008 im \nDialyseprogramm befindet. Auch hat der Kläger auf diese Veränderung bereits mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 2. September 2008 hingewiesen (vgl. § 51 Abs. 3 \nVwVfG).\n\n39\n\nDie Klage hat jedoch auch insoweit in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann \ndie Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG auch mit Blick auf die dialysepflichtige Niereninsuffizienz nicht \nbeanspruchen. \n\n40\n\nAus der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. N. \nvom 15. August 2008 geht hervor, dass der Kläger an einer dialysepflichtigen \nNiereninsuffizienz leidet und sich ab dem 18. August 2008 dreimal wöchentlich im \nchronischen Haemodialyseprogramm befindet. Die Kammer geht insoweit von einer \nBehandelbarkeit dieser Erkrankung im Kosovo aus. Dort gibt es sechs \nDialysezentren, in denen in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch \ngewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar \nsind. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten, kein neuer Patient wird \nabgewiesen. Die Behandlung erfolgt ohne Rücksicht auf die Ethnie.\n\n41\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, \nSeite 24.\n\n42\n\nDie danach mögliche Behandlung wird im Fall des Klägers mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit auch nicht an der fehlenden Finanzierbarkeit scheitern. Die \nDialyse selbst ist kostenlos, es gibt auch einen Fahrdienst. Soweit nach der \ngenannten Auskunftslage die Begleitmedikamente gegen Herzerkrankungen, Anämie \nu. ä. aus Budgetgründen Patienten nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern von \ndiesen selbst bezahlt werden müssen, ist bereits fraglich, ob dies in dieser \nAllgemeinheit gilt. Denn als chronisch Kranker ist der Kläger von einer Beteiligung an \nden Kosten der medizinischen Versorgung befreit.\n\n43\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, \nSeite 20.\n\n44\n\nDoch selbst wenn mit der insoweit nicht differenzierenden Auskunftslage davon \nauszugehen ist, dass der Kläger im vorliegenden Einzelfall die für die Medikamente \nanfallenden Kosten (ganz oder teilweise) selbst bezahlen muss, ist davon \nauszugehen, dass er diese wird aufbringen können. Mit Blick darauf, dass der \nAusländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht \nallgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen ist, wobei \nselbstverständlich die Erbringung zumutbarer familiärer Unterstützungsmaßnahmen, \nzu denen auch finanzielle Hilfen zählen, jedenfalls im Rahmen der im Heimatland \nhierzu üblichen Gepflogenheiten zu erwarten sind, \n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 18 B \n2140/03 -,\n\n46\n\nkann von den - nach Aktenlage ebenfalls ausreisepflichtigen - 20 bzw. 21 Jahre \nalten Kindern des Klägers erwartet werden, dass sie sich um die Aufnahme einer \nTätigkeit bemühen. \n\n47\n\nVgl. auch: VG Münster, Urteil vom 25. August 2008 - 6 K \n20/06.A -.\n\n48\n\nSofern die Kinder des Klägers ein Bleiberecht erworben haben sollten, ist \nebenfalls von einer ausreichenden Unterstützung auszugehen. Selbst wenn \nbleibeberechtigte Familienangehörige im Bundesgebiet Sozialleistungen beziehen, \nist es beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse \nihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem \n- nach hiesigen Maßstäben geringen - Umfang finanziell unterstützen werden, der für \ndie Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo \njedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.\n\n49\n\nVgl. auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai \n2006 - A 4 K 10267/04 -.\n\n50\n\nAnhaltspunkte, von dieser Annahme vorliegend abzuweichen, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n51\n\nDarüber hinaus hat auch die Ausländerbehörde des Bürgermeisters der Stadt \nM. am 20. Februar 2009 der Einzelrichterin fernmündlich zugesagt, dass der \nKläger im Falle seiner Abschiebung einen Medikamentenvorrat für sechs Monate \nerhält. Mit Blick darauf ist ebenfalls davon auszugehen, dass sich der \nGesundheitszustand des Klägers nicht alsbald nach seiner Rückkehr in den Kosovo \nwesentlich verschlechtern wird.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylVfG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-02-25/10-k-685-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-02-25/10-k-685-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243505","retrieved":"2026-07-09 02:06:56.222078+00:00"}}