{"status":"available","doknr":"OLD244136","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0130.12K136.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-01-30","aktenzeichen":"12 K 136/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu\ngeben:\n\n1. Wie viele Aktien der RWE AG hält der Kreis T. -X. über die \nTochtergesellschaft BBG derzeit?\n\n2. Wie viele Aktien der RWE AG hat der Kreis T. -X. seit dem 1. \nJanuar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? \nEntweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft?\n\n3. Plant der Kreis T. -X. Aktien der RWE AG über die BBG zu \nverkaufen? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse?\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verfasst als freier Journalist u.a. Artikel zu Energiethemen. Der Kreis\nT. -X. ist Alleingesellschafter der Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft\nKreis T. -X. mbH (BBG), deren Gegenstand nach § 2 Abs.1 des\nGesellschaftsvertrags der Erwerb, der Betrieb und/oder die Verwaltung von\nVermögensgegenständen, Einrichtungen sowie Unternehmen insbesondere aus dem\nVersorgungs- und Verkehrsbereich sowie dem Umweltschutz-, Technologie- und\nDienstleistungsbereich ist. Die BBG war ausweislich des Beteiligungsberichtes des\nKreises T. -X. im Jahr 2006 u.a. mit 0,807 % in einer Höhe von 11.619.750\nEUR an der RWE Aktiengesellschaft (RWE AG) beteiligt.\n\n3\n\nIm Rahmen einer Recherche bei einer Vielzahl von Kommunen und Kreisen bat\nder Kläger den Beklagten per E-Mail unter dem 10. Dezember 2007 u.a. um\nAuskünfte zum aktuellen Bestand der gehaltenen RWE-Aktien und zu etwaigen\nVerkaufsabsichten. Hierauf antwortete der Beklagte am gleichen Tage ebenfalls per\nE-Mail und führte aus, dass die Beantwortung so nicht möglich sei. Aktien würden in\nverschiedenen Gesellschaften gehalten und die Gesellschafter seien im Hinblick auf\ndie gewünschten Auskünfte auf Verschwiegenheit verpflichtet. Das beträfe die\nAussage zu der Zahl der gehaltenen Aktien und den Planungen für die Zukunft, die\nBestandteil der jeweiligen Unternehmensstrategie seien.\n\n4\n\nDie Beteiligten vertieften in weiteren E-Mails jeweils ihre wechselseitigen\nStandpunkte zum Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Auskunftspflicht.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 12. Januar 2008 Klage erhoben. Zudem hat er den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung beantragt, den die Kammer mit Beschluss vom\n5. Februar 2008 -12 L 28/08- abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der\nKläger im Wesentlichen geltend: Die von ihm erbetene Auskunft sei wiederholt zu\nUnrecht verweigert worden. Sinn und Zweck des Pressegesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (PresseG NRW) sei es, der Presse die durch Art. 5 des\nGrundgesetzes (GG) garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen\nMeinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen,\nInformationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und\nwahrheitsgetreu zu erhalten. Die Beteiligung der öffentlichen Hand am\nEnergieversorger RWE sei von wesentlichem öffentlichen Interesse, da sich aus der\nBeteiligung der Einfluss der öffentlichen Hand im Sinne des Allgemeinwohls auf den\nEnergieversorger ableite. Bei der Beteiligung der öffentlichen Hand an der RWE\nhandele es sich um eine veröffentlichungspflichtige Beteiligung, die der Beklagte\nauch in seinem Beteiligungsbericht 2007 bekannt gegeben habe. Allerdings gehe\naus dem Bericht nicht hervor, wie viele Aktien der Kreis zum jetzigen oder zu einem\nfrüheren Zeitpunkt halte oder gehalten habe. \n\n6\n\nDie Tatsache, dass der Beklagte seine Beteiligung an der RWE über seine BBG\norganisiere, führe nicht dazu, dass sich die Auskunftspflicht nach dem jeweiligen\nGesellschaftsrecht richte und der Beklagte keine Auskunftspflicht mehr habe. Bei der\nBBG handele es sich um eine öffentliche Einrichtung, die von ihrer Aufgabe her zum\nKreis der Behörden gerechnet werden müsse. Als übergeordnete Behörde habe der\nBeklagte alle nachgefragten Daten gesammelt und ausgewertet und sei über die\nBBG als kreiseigene Tochter nach § 4 PresseG NRW auskunftspflichtig. Angesichts\ndessen sei es verwunderlich, warum der Beklagte nicht, wie über 70 andere\nKommunen, die gestellten Fragen beantwortet habe. § 4 Abs. 2 PresseG NRW, der\nunter den dort festgelegten Voraussetzungen eine Auskunftspflicht der Behörden\neinschränke, greife erkennbar nicht ein. Der Beklagte berufe sich deshalb auch\nlediglich darauf, dass das Auskunftsrecht durch das Gesellschaftsrecht der BBG\neingeschränkt werde und dass über den nach § 112 Abs. 3 der Gemeindeordnung\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorzulegenden Beteiligungsbericht\nhinaus keine weitere Informationspflicht bestehe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm folgende Auskünfte zu geben:\n\n9\n\n1. Wie viele Aktien der RWE AG hält der Kreis T. -X. über die\nTochtergesellschaft BBG derzeit?\n\n10\n\n2. Wie viele Aktien der RWE AG hat der Kreis T. -X.\nseit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt\nwurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder\naus Hand einer Tochtergesellschaft?\n\n11\n\n3. Plant der Kreis T. -X. Aktien der RWE AG über die BBG zu\nverkaufen? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse?\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht geltend: Die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses\nunzulässig, denn der Kläger habe bereits durch die E-Mail vom 10. Dezember 2007\ndie begehrte Auskunft erhalten. Zudem habe der Kläger unstreitig den\nBeteiligungsbericht des Kreises T. -X. erhalten, der weitere Informationen\nüber die erbetenen Auskünfte enthalte. Damit seien die Fragen 1 bis 3 dahin\nbeantwortet, dass der Kreis keine Aktien mehr in eigener Hand besitze und damit aus\neigener Hand auch keine Verkäufe planen könne. Im Hinblick auf die Fragen, die\nsich auf die BBG bezögen, sei die Klage schon unzulässig, weil sie sich gegen den\nfalschen Beklagten richte. Das Auskunftsbegehren gegen die BBG sei im Übrigen auf\ndem Zivilrechtsweg zu verfolgen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nVerfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie\nden Inhalt der Verfahrensakte 12 K 1088/08 betreffend das gegen die BBG\ngerichtete Verfahren des Klägers auf Auskunftserteilung Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Mit seinem Auskunftsbegehren\nerstrebt der Kläger ein schlicht-hoheitliches Handeln und nicht etwa den - mit einer\nVerpflichtungsklage zu erstreitenden - Erlass eines Verwaltungsaktes. Die\nbehördliche Weitergabe von Informationen an die Presse, sei es durch die\nBeantwortung konkreter Fragen oder durch die Aushändigung von Unterlagen,\ngeschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage des\nVerwaltungsaktes.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW)\nUrteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 1995, 2741, auch abrufbar in Juris.\n\n20\n\nDieser presserechtliche Auskunftsanspruch macht die Stelle auskunftspflichtig,\ndie organisatorisch für den Vorgang unmittelbar zuständig ist, auf den sich die\nAuskunft bezieht.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. April 1998\n- 8 R 27/96 -, abrufbar in Juris, Rdnr. 68.\n\n22\n\nDas Leistungsbegehren ist somit gegen die Behörde und nicht gegen die\nKörperschaft, den Kreis T. -X. , zu richten.\n\n23\n\nEs fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Fragen des Klägers\nsind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon mit der e-Mail vom\n10. Dezember 2007 und durch Übersendung des Beteiligungsberichtes beantwortet\nworden. Mit der e-Mail ist dem Kläger im Gegenteil mitgeteilt worden, dass eine\nBeantwortung nicht möglich sei. Aktien würden in verschiedenen Gesellschaften\ngehalten und die Gesellschafter seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Damit sind\ndie streitgegenständlichen Fragen nicht beantwortet worden. Die Angaben lassen\nsich auch nicht dem Beteiligungsbericht entnehmen, der die Beteiligungen des\nKreises im Jahr 2005 und 2006 ohne Angabe der Aktienstückzahlen auflistet und\nsomit zwangsläufig die vom Kläger gestellten Fragen zu den derzeitigen\nAktienbeständen, den seit 2006 verkauften Aktien und den Verkaufsabsichten nicht\nbeantwortet.\n\n24\n\nEs fehlt auch nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die\nbegehrten Auskünfte auch von der BBG erhalten könnte. Denn die unter Nr.3\ngestellten Fragen nach den Verkaufsabsichten und entsprechenden\nKreistagsbeschlüssen sind zunächst vom Kreis zu beantwortende Fragen. Auch\nbezüglich der unter Nr.2 gestellten Fragen ist auf der Grundlage der Erklärungen in\nder mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen, dass der Kreis T. -X.\nentgegen seinem Beteiligungsbericht im Jahr 2006 noch Aktien der RWE AG auch\naußerhalb der BBG hielt. Denn die Vertreterin des Beklagten und der\nGeschäftsführer der BBG, der zugleich Kämmerer des Kreises T. -X. ist,\nhaben insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Kreis zu einem nicht\nnäher bekannten Zeitpunkt jedenfalls auch in eigener Hand Aktien gehalten hat. Ob\ndies auch im Jahr 2006 der Fall war, konnte sie beide nach eigenen Angaben\ndeshalb nicht beantworten, weil sie nicht damit gerechnet haben, dass dies auch\nGegenstand des Auskunftsbegehren sei. \n\n25\n\nUnabhängig von Vorstehendem kann der Kläger auch hinsichtlich der in der BBG\ngehaltenen Aktien des Kreises nicht auf einen Auskunftsanspruch gegen die BBG\nverwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage, welcher Behördenbegriff\nbei der Anwendung des Pressegesetzes zugrunde zu legen ist und ob private\nUnternehmen der öffentlichen Hand als Behörden zu verstehen sind, d.h. ob die BBG\nselbst und ggf. in welchem Umfang auskunftspflichtig ist, nicht entscheidungs-\nerheblich. Jedenfalls ist in Fällen des \"out sourcing\" öffentlicher Aufgaben auf\nprivatrechtlich organisierte Unternehmen die dahinterstehende juristische Person des\nöffentlichen Rechts auskunftspflichtig. Sie könnte die geforderte Auskunft ohne\nweiteres erteilen, weil sie kraft ihres Weisungs- und Informationsrechts als\n\"(Mit)Eigentümer\" des Unternehmens die Unternehmensleitung anweisen könnte, die\nbegehrte Information zur Verfügung zu stellen. Dass damit möglicherweise eine\nKomplizierung und Verzögerung der Auskunftserteilung verbunden ist, kann nicht\ndazu führen, einen solchen Auskunftsanspruch zu verneinen. Das\nRechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann nicht mit dem Hinweis auf eine\nmögliche Inanspruchnahme eines anderweitigen Anspruchsverpflichteten verneint\nwerden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der - möglicherweise - andere\nAuskunftsverpflichtete zur Auskunftserteilung - wie hier - nicht bereit ist. Somit stehen\nder Auskunftserteilung durch den Beklagten angesichts des Umstandes, dass er im\nErgebnis alle Anteile an der BBG hält und diese somit völlig beherrscht, keine\ndurchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegen. \n\n26\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 1. April 1998 a.a.O, Rdnr. 76.\n\n27\n\nDie Klage ist auch begründet. Gemäß § 4 Abs.1 PresseG NRW sind die\nBehörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen\nAufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Informationsanspruch soll der\nPresse die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der demokratischen Meinungs-\nund Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu\nInformationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in\ndie Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. \n\n28\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Februar 2005, III ZR\n294/7, NJW 2005, 1720, auch abrufbar in Juris.\n\n29\n\nZu der in Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit gehört auch die\nBeschaffung von Informationen. Erst der ungehinderte Zugang zur Information\nversetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete\nRolle wirksam wahrzunehmen. Die Gerichte müssen bei der Auslegung\neinfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese\ngrundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen.\n\n30\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. August\n2000\n- 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503.\n\n31\n\nAus der Gewährleistung der Pressefreiheit folgt die Pflicht des Staates, diese\nAufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von\nAuskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten\nder Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit\ngeprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch\ndurchsichtig zu machen, dass der Presse durch eine großzügige Informationspolitik\neine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird. Eine Behörde, die der\nPresse eine Auskunft verweigert, obwohl der Erteilung ein durchgreifender Grund\nnicht entgegensteht, wird der ihr vom Grundgesetz auferlegten Pflicht nicht\ngerecht.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember\n1984\n- 7 C 139.81 -, BVerwGE 70. 310 (314).\n\n33\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen Auskunftsanspruch gegen\nden Beklagten aus § 4 Abs.1 PresseG NRW. Der Beklagte ist eine Behörde im Sinne\ndes § 4 Abs.1 PresseG NRW. Der Kläger ist als freier Journalist auch ein Vertreter\nder Presse. Es handelt sich bei den vom Kläger begehrten Auskünften auch um\nsolche Informationen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen.\nDer Kläger hat dargelegt, dass die nachgefragten Informationen u. U. entscheidend\nsein könnten, wenn es um den kommunalen Einfluss auf den Energieerzeuger RWE\ngeht. Derzeit halten nach Angaben des Klägers die kommunalen Anteilseigner evtl.\nnoch eine Sperrminorität an RWE. Sollte der Kreis T. -X. aber mehr als\n1 Mio. Aktien verkauft haben oder verkaufen wollen, so könnte diese Sperrminorität\nweggefallen sein. In diesem Fall wäre der Konzern nicht mehr durch die\nAllgemeinheit vor feindlichen Übernahmen aus dem Ausland geschützt. Insoweit hat\nder Kläger dargelegt, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte der Erfüllung der\nöffentlichen Aufgaben der Presse dient. \n\n34\n\nDass es sich bei den Fragen nach den Beteiligungen des Beklagten an der RWE\nauch um ein für die Öffentlichkeit wichtiges Thema handelt, ergibt sich im Übrigen\nzum Einen aus der (gerichtsbekannten) umfangreichen Berichterstattung über die\nVeräußerung der RWE-Aktien durch nordrhein-westfälische Kommunen in der\njüngsten Vergangenheit und zum Anderen unmittelbar aus der auch für die Kreise\nnach § 53 Abs.1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)\nanwendbaren Vorschrift des § 112 Abs.3 GO NRW. Denn weil die Öffentlichkeit ein\nbesonderes Interesse an der Offenlegung und Transparenz der wirtschaftlichen\nBetätigung der Kommunen hat, müssen diese einen Beteiligungsbericht erstellen,\nden jedermann einsehen kann. Im Übrigen besteht überall dort, wo zur\nWahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, ein\nberechtigtes öffentliches Interesse daran von der konkreten Verwendung öffentlicher\nMittel Kenntnis zu erlangen.\n\n35\n\nVgl. BGH, a.a.O., Juris Rdnr. 13\n\n36\n\nEs gibt auch keine Gründe im Sinne von § 4 Abs.2 PresseG NRW die Auskunft\nzu verweigern. Insoweit kommt hier allenfalls ein Auskunftsverweigerungsrecht auf\nder Grundlage von § 4 Abs.2 Nr.2 PresseG NRW in Betracht. Danach besteht ein\nAnspruch auf Auskunft nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung\nentgegenstehen. Diese Vorschrift ist unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter\nauszulegen, denn nicht jede Geheimhaltungsvorschrift führt zugleich zu einem\nAuskunftsverweigerungsrecht. Der Auskunftsanspruch ist - wie ausgeführt - Ausfluss\nder verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG verankerten Freiheit der Presse.\nDie Gerichte müssen ihrerseits bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen - wie\nhier des § 4 Abs. 2 PresseG NRW - diese grundsätzliche Wertentscheidung\nberücksichtigen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -,\nabrufbar in Juris.\n\n38\n\nDanach ist der Beklagte zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Der Beklagte\nberuft sich nicht auf eine der Erteilung der Auskünfte entgegenstehende\nGeheimhaltungsvorschrift. Er verweist lediglich auf die Verschwiegenheitspflicht der\nGeschäftsführer der BBG aus § 85 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung (GmbHG). Nach § 85 Abs.1 GmbHG wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft,\nnamentlich ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als\nGeschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates oder Liquidator bekannt geworden ist,\nunbefugt offenbart. Auf diese Vorschrift kann sich der Beklagte als Organ des\nAlleingesellschafters nicht berufen, weil § 85 Abs.1 GmbHG eine\nVerschwiegenheitspflicht nur in Bezug auf die dort genannten Organe der GmbH\nbegründet.\n\n39\n\nEin Recht auf Auskunftsverweigerung ergibt sich insoweit auch nicht aus der\nTreuepflicht des Gesellschafters. Der Beklagte kennt als Organ des Gesellschafters\ndie für die Auskunft erforderlichen Tatsachen bzw. kann sich grundsätzlich bei der\nBBG die erforderlichen Informationen nach § 51a GmbHG beschaffen. Das\nInformationsrecht ist, vom Sonderfall des § 51a Abs.2 GmbHG abgesehen, prinzipiell\nunbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht mehr\nzweckentsprechenden Wahrnehmung. Kehrseite dieses umfassenden und sehr\nweitgehend gestalteten Informationsrechts ist als Ausfluss der\ngesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht. Die\nWeitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an\ngesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht\nauf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der\nKenntnisse verfolgt werden.\n\n40\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 -, BGH Z\n152, 339, auch abrufbar in Juris.\n\n41\n\nDiese gesellschaftsinterne Verschwiegenheitspflicht begründet aber nur dann\neine Geheimhaltungspflicht im presserechtlichen Sinne, wenn auf dem Umweg über\nein Auskunftsersuchen an die Trägerkörperschaft (hier den Kreis T. -X. ) in\nderen Eigenschaft als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter Informationen begehrt\nwerden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer von der öffentlichen Hand\nbeherrschten GmbH darstellen \n\n42\n\nvgl. Köhler, Auskunftsanspruch der Presse gegen Unternehmen der\nöffentlichen Hand, NJW 2005, S. 2337 ff\n\n43\n\nund wenn die erforderliche Güterabwägung zwischen dem dadurch betroffenen\nRechtsgut (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis als Vermögenswert des\nUnternehmens) und der Freiheit der Presse zu Lasten der Pressefreiheit ausfällt.\n\n44\n\nEin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist durch die Fragen nicht berührt. Als\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene\nTatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur\neinem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der\nRechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im\nWesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse\nbetreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden\netwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen,\nKonditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit,\nKalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und\nForschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines\nBetriebs maßgeblich bestimmt werden können\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a.,\nBVerfGE 115, 205.\n\n46\n\nEin derartiges berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung\nbesteht u. a. dann, wenn die Tatsache für die Wettbewerbsfähigkeit des\nUnternehmens von Bedeutung ist, ihr Bekannt werden also fremden Wettbewerb\nfördern oder eigenen Wettbewerb schwächen und damit dem Unternehmen einen\nmateriellen oder immateriellen Schaden zufügen kann.\n\n47\n\nvgl. Köhler a.a.O. mit weiteren Nachweisen. \n\n48\n\nDies ist auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit\nprivaten Unternehmen stehen, von Bedeutung. \n\n49\n\nDie Nichtbekanntgabe der vom Kläger mit den Fragen begehrten Daten dient\nersichtlich nicht der Wahrung eines Betriebsgeheimnisses. Die Zahl der in der\nBeteiligungsgesellschaft gehaltenen Aktien ist ebenso wie die Zahl der vormals\nverkauften Aktien und die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten auch kein\nGeschäftsgeheimnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass nach den unbestrittenen\nAngaben des Klägers, der dies durch Vorlage einzelner Auskünfte auch\nnachgewiesen hat, eine Vielzahl von Kommunen die Anfrage des Klägers\nbeantwortet hat. Insoweit ist auch vom Beklagten nicht dargelegt worden, dass durch\ndie Auskunft ein solches Geheimnis verletzt würde. Es ist auch nicht ersichtlich,\ngeschweige denn dargelegt, welches berechtigte wirtschaftliche Interesse der BBG\nder Bekanntgabe dieser Daten entgegen stehen soll. Soweit nach dem vorhandenen\nAktienbestand und den Verkäufen seit 2006 gefragt wird, dürfte sich bereits aus den\nBeteiligungsberichten, zu dessen Erstellung der Beklagte rechtlich verpflichtet ist,\nergeben, dass Aktien verkauft worden sind. Insbesondere ermöglicht auch ein\nVergleich der in den Beteiligungsberichten jeweils veröffentlichten prozentualen\nBeteiligung an der RWE auch einen Rückschluss auf den Umfang der Verkäufe.\nWarum die konkreten Zahlen der Aktienbestände bzw. -verkäufe im Unterschied zu\nden veröffentlichen prozentualen Beteiligungen ein Geschäftsgeheimnis darstellen\nsollte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach\nden geplanten Verkäufen. Insoweit wird nur Auskunft zu der Frage erbeten, ob ein\nVerkauf von Aktien beabsichtigt ist und ob es einen entsprechenden\nKreistagsbeschluss gibt. Diese Fragen können schlicht mit \"Ja\" oder \"Nein\"\nbeantwortet werden. Da weder nach dem konkreten Zeitpunkt oder den Bedingungen\nfür einen etwaigen Verkauf noch nach der Zahl etwaig zu veräußernder Aktien\ngefragt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Frage eine\ngegebenenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützte Marktstrategie der BBG\noffenbaren würde.\n\n50\n\nWird mit der Beantwortung der gestellten Fragen somit kein Betriebs- oder\nGeschäftsgeheimnis offenbart, so kann es dahinstehen, ob die Fragen selbst bei\nOffenbarung eines Geheimnisses nicht gleichwohl zu beantworten wären, weil dem\nInteresse an der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Presse der Vorrang vor\ndem Interesse am Schutz eines Geschäftsgeheimnisses vor Offenbarung\neinzuräumen ist. Insoweit dürfte aber viel dafür sprechen, dass ein Vorrang jedenfalls\ndann in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich - wie hier bei der BBG - um ein\nUnternehmen in Privatrechtsform handelt, dessen sich die öffentliche Hand zur\nErfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und das von dieser beherrscht wird. Denn ein\nbei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der\nöffentlichen Hand stehendes Unternehmen ist nicht in jeder Hinsicht mit einem\nUnternehmen in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein\nsolches Unternehmen Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ein etwaig privat\nbeherrschter Mitbewerber nicht unterliegt.\n\n51\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, a.a.O., Juris Rdnr. 18.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-01-30/12-k-136-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-01-30/12-k-136-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244136","retrieved":"2026-07-09 02:07:52.908459+00:00"}}