{"status":"available","doknr":"OLD244135","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0130.12K1088.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-01-30","aktenzeichen":"12 K 1088/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu\ngeben:\n\n1. Wie viele Aktien der RWE AG hält die Beklagte derzeit? Entweder in eigener \nHand oder über Tochtergesellschaften?\n2. Wie viele Aktien der RWE AG hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2006 \nverkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus \neigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft?\n3. Plant die Beklagte Aktien der RWE AG zu verkaufen? Entweder aus eigener \nHand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es seit Januar 2006 \nentsprechende Kreistagsbeschlüsse?\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist freier Journalist und verfasst u. a. Artikel zu Energiethemen. Die \nBeklagte ist eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Kreis T. -\nX. ist, und deren Gegenstand nach § 2 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags der \nErwerb, der Betrieb und/oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen, \nEinrichtungen sowie Unternehmen ist. Dazu gehören nach Satz 2 insbesondere der \nVersorgungs- und Verkehrsbereich sowie der Umweltschutz-, Technologie- und \nDienstleistungsbereich. Die Beklagte war ausweislich des Beteiligungsberichtes des \nKreises T. -X. im Jahr 2006 u.a. mit 0,807 % in einer Höhe von 11.619.750 \nEUR an der RWE Aktiengesellschaft (RWE AG) beteiligt.\n\n3\n\nDer Kläger versuchte zunächst, vom Landrat des Kreises T. -X. \nAuskünfte über dessen Beteiligung an der RWE AG zu erhalten. Der Landrat teilte \nmit e-Mail vom 11. Dezember 2007 mit, dass er sich erlaube, die Anfrage des \nKlägers zuständigkeitshalber dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E. , \nzuzuleiten, da der Kreis nach geltender Rechtslage in dieser Sache keine \nweitergehenden Auskünfte geben könne. Nach weiterem e-Mail-Verkehr erhob der \nKläger am 12. Januar 2008 die Klage 12 K 136/08 gegen den Landrat des Kreises \nT. -X. auf Erteilung von Auskünften.\n\n4\n\nMit E-Mail vom 14. Februar 2008 wandte sich der Kläger an den Geschäftsführer \nder Beklagten und bat die Beklagte um Auskünfte u.a. zum aktuellen Bestand der \ngehaltenen RWE-Aktien und zu seit 2006 erfolgten Verkäufen und zu etwaigen \nVerkaufsabsichten.\n\n5\n\nNachdem der Kläger hierauf keine Antwort erhalten hatte, hat er am \n19. März 2008 die auf Auskunft nach dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (PresseG NRW) gerichtete Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 8. \nApril 2008 - 12 L 227/08 - abgelehnt hat.\n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend: Im \nZuge einer umfassenden Recherche habe er seit mehreren Wochen versucht, die \nangefragten Auskünfte zu erhalten. Dazu habe er mehrfach den Geschäftsführer der \nBeklagten sowie die Pressestelle des Kreises T. -X. angeschrieben. Die \nAntwort sei wiederholt verweigert worden; auf seine Anfrage vom 12. Februar 2008 \nhabe er nicht ein Mal mehr eine Antwort erhalten. Die Beklagte sei auskunftspflichtig. \nBei ihr handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die von ihrer \nAufgabe her zum Kreis der Behörden gerechnet werden müsse. Sie sei als \nkreiseigene Tochter eindeutig dem Kreis zuzuordnen und als Beteiligungs-\ngesellschaft, die Anteile am Versorger RWE halte, sei sie ein Unternehmen, das der \nöffentlichen Daseinsvorsorge diene. Aus diesem Grund sei ein Auskunftsanspruch \ngegen die Beklagte als Behörde nach dem PresseG NRW gegeben, auch wenn sie \nsich selbst in Form einer privaten Gesellschaft formiere. Deshalb sei auch die \nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und nicht, wie man aufgrund der \nprivaten Gesellschaftsform annehmen könne, die des Amtsgerichts B. . Die \nBeklagte und ihr Geschäftsführer gäben nicht ein Mal einen Grund für ein \nAuskunftsverweigerungsrecht an.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte zu verpflichten, ihm folgende Auskünfte zu geben:\n\n9\n\n1. Wie viele Aktien der RWE AG hält die Beklagte derzeit? Entweder in \neigener Hand oder über Tochtergesellschaften?\n2. Wie viele Aktien der RWE AG hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2006 \nverkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? \nEntweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft?\n3. Plant die Beklagte Aktien der RWE AG zu verkaufen? Entweder aus \neigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es seit \nJanuar 2006 entsprechende Kreistagsbeschlüsse?\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung macht sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im \nKlageverfahren geltend: Es liege bereits keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, so \ndass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Wie sich aus dem \nGesellschaftsvertrag ergebe, handele sie rein privatrechtlich und sei nicht mit \nhoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch \nscheide daher aus.\n\n13\n\nDie vom Kläger begehrte Auskunft könne nicht erteilt werden. Die Gesellschafter \nseien hinsichtlich der gewünschten Auskünfte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies \nbetreffe die Zahl der gehaltenen Aktien und die Planung für die Zukunft, die \nBestandteil der jeweiligen Unternehmensstrategie seien. Die Beklagte sei eine \nprivate GmbH und dürfe nur im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften \nAuskünfte erteilen. Der Geschäftsführer sei gemäß § 85 GmbH-Gesetz zur \nVerschwiegenheit verpflichtet und benötige zur Aussage einen Beschluss der \nGesellschafterversammlung. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verfahrensakte \n12 K 136/08 einschließlich der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist insbesondere der \nVerwaltungsrechtsweg für die vorliegende Klage auf Erteilung einer \npresserechtlichen Auskunft eröffnet. Es handelt sich um eine der Zuständigkeit der \nVerwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 \nAbs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), obwohl die Beklagte eine \njuristische Person des Privatrechts ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder \nbürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem \nder geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf \nan, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und \nUnterordnung stehen und sich der Träger der öffentlichen Gewalt der besonderen \nRechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nkann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. \nGleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis \nbeherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des \nStaates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf \neiner Seite nur an Hoheitsträger wendet.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Mai \n2007 - 6 B 10.07 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 129, 9 \n(11) und Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78/05-, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2006,2568 jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nDies ist hier der Fall. Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren auf § 4 PresseG \nNRW. Gemäß § 4 Abs.1 PresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den \nVertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden \nAuskünfte zu erteilen. Diese Auskunftspflicht besteht nur für Behörden, d.h. es \nhandelt sich um ein Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher \nAufgaben. § 4 Abs.1 PresseG NRW konkretisiert - wie noch auszuführen sein wird - \ndie in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit. Das Grundrecht der \nPressefreiheit ist ausschließlich staatsgerichtet und Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährt \nder Presse nur Ansprüche gegen über dem Staat.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Juli \n1988 \n- 1 BvR 155/85 u.a.-, NJW 1989, 382.\n\n21\n\nIst die streitentscheidende Norm des § 4 Abs.1 PresseG NRW somit Sonderrecht \ndes Staates, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. \n\n22\n\nVgl. VG Saarland, Urteil vom 19. Juli 1996 - 1 K 86/95-, Leitsatz \nabrufbar in Juris und Helmut Köhler „Auskunftsanspruch der Presse \ngegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand\" in: NJW 2005, 2337 \n(2341); a.A. VG Hannover, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 6 A 4856/02, \nabrufbar in Juris.\n\n23\n\nDie Frage, ob die Beklagte Behörde im Sinne des § 4 Abs.1 PresseG NRW und \nals solche auskunftspflichtig ist, ist insoweit eine Frage der Begründetheit des \nAnspruches und für die Rechtswegzuweisung unerheblich.\n\n24\n\nIst somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so ist die Klage als allgemeine \nLeistungsklage statthaft. Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Kläger ein \nschlicht-hoheitliches Handeln und nicht etwa den - mit einer Verpflichtungsklage zu \nerstreitenden - Erlass eines Verwaltungsaktes. Die behördliche Weitergabe von \nInformationen an die Presse, sei es durch die Beantwortung konkreter Fragen oder \ndurch die Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch \nauf der Grundlage des Verwaltungsaktes.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) \nUrteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741, auch \nabrufbar in Juris.\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet. Gemäß § 4 Abs.1 PresseG NRW sind die \nBehörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Informationsanspruch soll der \nPresse die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der demokratischen Meinungs- \nund Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu \nInformationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in \ndie Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. \n\n27\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Februar 2005, III ZR \n294/7, NJW 2005, 1720, auch abrufbar in Juris.\n\n28\n\nZu der in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit gehört auch die \nBeschaffung von Informationen. Erst der ungehinderte Zugang zur Information \nversetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete \nRolle wirksam wahrzunehmen. Die Gerichte müssen bei der Auslegung \neinfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese \ngrundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, 503.\n\n30\n\nAus der Gewährleistung der Pressefreiheit folgt die Pflicht des Staates, diese \nAufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von \nAuskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten \nder Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit \ngeprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch \ndurchsichtig zu machen, dass der Presse durch eine großzügige Informationspolitik \neine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird. Eine Behörde, die der \nPresse eine Auskunft verweigert, obwohl der Erteilung ein durchgreifender Grund \nnicht entgegensteht, wird der ihr vom Grundgesetz auferlegten Pflicht nicht \ngerecht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, \nBVerwGE 70. 310 (314).\n\n32\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger als Vertreter der Presse einen \nAuskunftsanspruch. Die Beklagte ist eine Behörde im Sinne des § 4 Abs.1 PresseG \nNRW. Insoweit ist den Landespressegesetzen ein eigenständiger Behördenbegriff zu \neigen, der auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die \nöffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, wobei es ausreicht, \ndass die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird.\n\n33\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, a.a.O..\n\n34\n\nDie Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich \nbeschränkt sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung, die typische \nForm staatlichen Handelns. Vielmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger \nAufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur \nWahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren \nkonkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse \nbesteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung \nbegründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur \nWahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen \nOrganisationsform bedient.\n\n35\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, a.a.O..\n\n36\n\nDer funktional-teleologische Behördenbegriff des Presserechts erfasst somit \nauch juristische Personen des Privatrechts, deren sich die öffentliche Hand zur \nErfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 -, \nabrufbar in Juris und OVG Saarland, Urteil vom 1. April 1998 - 8 R \n27/96 -, abrufbar in Juris.\n\n38\n\nDer Kreis T. -X. betätigt sich durch die Beklagte, deren \nAlleingesellschafter er ist, wirtschaftlich. Dies darf er nach den §§ 107 Abs.1 Nr.1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 53 Abs.1 \nder Kreisordnung für das Land Nordhrein-Westfalen (KrO NRW) nur zur Erfüllung \neines öffentlichen Zwecks, so dass schon insoweit eine - allerdings widerlegbare - \nVermutung für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben spricht. Er übt diese aber \nauch tatsächlich, nämlich im Bereich der Daseinsvorsorge aus. Die Daseinsvorsorge \nist Gegenstand der Leistungsverwaltung zur Schaffung und Unterhaltung öffentlicher \nEinrichtungen und stellt einen Schwerpunkt der kommunalen Tätigkeit zum Wohle \nder Gemeindebewohner dar, wobei die Gemeinde das Recht hat, im örtlichen \nBereich Aufgaben der Daseinsvorsorge eigenverantwortlich aufzunehmen und \nniederzulegen. Unter dem Begriff der Daseinsvorsorge sind alle zur Befriedigung der \nGrundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen der Verwaltung zu \nfassen.\n\n39\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, a.a.O..\n\n40\n\nGegenstand der Beklagten ist ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages im \nRahmen der hierfür bestehenden kommunalrechtlichen Vorschriften der Erwerb, der \nBetrieb und/oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen, Einrichtungen sowie \nUnternehmen. Hierzu gehören insbesondere der Versorgungs- und Verkehrsbereich, \nsowie Umweltschutz-, Technologie- und Dienstleistungsbereiche. Damit ist die \nBeklagte ein Unternehmen der Daseinsvorsorge, denn insbesondere der Erwerb, der \nBetrieb und/oder die Verwaltung von Einrichtungen und Unternehmen des \nVersorgungs- und Verkehrsbereichs dienen der Befriedigung der Grundbedürfnisse \nder Bürger. Auch dieser Teil der öffentlichen Verwaltung muss wegen des \nbestehenden erheblichen Informationsbedürfnisses der Presse und der Allgemeinheit \nfür einen presserechtlichen Auskunftsanspruch erreichbar sein.\n\n41\n\nEs handelt sich bei den vom Kläger als Vertreter der Presse begehrten \nAuskünften auch um solche Informationen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe \nder Presse dienen. \n\n42\n\nDer Kläger hat dargelegt, dass die nachgefragten Informationen u. U. \nentscheidend sein könnten, wenn es um den kommunalen Einfluss auf den \nEnergieerzeuger RWE AG geht. Derzeit halten nach Angaben des Klägers die \nkommunalen Anteilseigner evtl. noch eine Sperrminorität an der RWE AG. Sollte die \nBeklagte für den Kreis T. -X. aber mehr als 1 Mio. Aktien verkauft haben \noder verkaufen wollen, so könnte diese Sperrminorität weggefallen sein. In diesem \nFall wäre der Konzern nicht mehr durch die Allgemeinheit vor feindlichen \nÜbernahmen aus dem Ausland geschützt. Insoweit hat der Kläger dargelegt, dass \ndie Erteilung der begehrten Auskünfte der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der \nPresse dient. \n\n43\n\nDass es sich bei den Fragen nach den Beteiligungen des Beklagten an der RWE \nAG auch um ein für die Öffentlichkeit wichtiges Thema handelt, ergibt sich im \nÜbrigen zum Einen aus der (gerichtsbekannten) umfangreichen Berichterstattung \nüber die Veräußerung der RWE-Aktien durch nordrhein-westfälische Kommunen in \nder jüngsten Vergangenheit und zum Anderen unmittelbar aus der auch für die \nKreise nach § 53 Abs.1 KrO NRW anwendbaren Vorschrift des § 112 Abs.3 GO \nNRW. Denn weil die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Offenlegung und \nTransparenz der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen hat, müssen diese einen \nBeteiligungsbericht erstellen, den jedermann einsehen kann. Im Übrigen besteht \nüberall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt \nwerden, ein berechtigtes öffentliches Interesse daran von der konkreten Verwendung \nöffentlicher Mittel Kenntnis zu erlangen.\n\n44\n\nVgl. BGH, a.a.O., Juris Rdnr. 13.\n\n45\n\nDie öffentliche Hand kann sich insoweit ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht \nnicht daurch entziehen, dass sie von ihren privatrechtlichen \nGestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht.\n\n46\n\nVgl. Köhler, a.a.O., S. 2338 mit weiteren Nachweisen in der Fussnote \n9.\n\n47\n\nEs gibt auch keine Gründe im Sinne von § 4 Abs.2 PresseG NRW die Auskunft \nzu verweigern. Danach besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit Vorschriften \nüber die Geheimhaltung entgegenstehen. Diese Vorschrift ist unter Abwägung der \nbetroffenen Rechtsgüter auszulegen, denn nicht jede Geheimhaltungsvorschrift führt \nzugleich zu einem Auskunftsverweigerungsrecht. Der Auskunftsanspruch ist - wie \nausgeführt - Ausfluss der verfassungsrechtlich in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verankerten \nFreiheit der Presse. Die Gerichte müssen ihrerseits bei der Auslegung \neinfachrechtlicher Normen - wie hier des § 4 Abs.2 PresseG NRW - diese \ngrundsätzliche Wertentscheidung berücksichtigen.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, \nabrufbar in Juris.\n\n49\n\nDanach ist die Beklagte zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Die Beklagte \nverweist insoweit auf die Verschwiegenheitspflicht ihres Geschäftsführers aus § 85 \ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). \nNach § 85 Abs.1 GmbHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit \nGeldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des \nAufsichtsrates oder Liquidator bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. Die Presse \nkann somit grundsätzlich nicht - auch nicht über den Umweg über ein \nAuskunftsersuchen an die Trägerkörperschaft in deren Eigenschaft als Allein- oder \nMehrheitsgesellschafter - Informationen begehren, die Geschäfts- oder \nBetriebsgeheimnisse einer von der öffentlichen Hand beherrschten GmbH oder AG \ndarstellen. \n\n50\n\nEin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist durch die Fragen aber nicht berührt. \nAls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene \nTatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur \neinem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der \nRechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im \nWesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse \nbetreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden \netwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, \nKonditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, \nKalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und \nForschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines \nBetriebs maßgeblich bestimmt werden können\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a., \nEntscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 115, 205.\n\n52\n\nEin derartiges berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung \nbesteht u. a. dann, wenn die Tatsache für die Wettbewerbsfähigkeit des \nUnternehmens von Bedeutung ist, ihr Bekanntwerden also fremden Wettbewerb \nfördern oder eigenen Wettbewerb schwächen und damit dem Unternehmen einen \nmateriellen oder immateriellen Schaden zufügen kann.\n\n53\n\nvgl. Köhler a.a.O. mit weiteren Nachweisen. \n\n54\n\nDies ist auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit \nprivaten Unternehmen stehen, von Bedeutung. \n\n55\n\nDie Nichtbekanntgabe der vom Kläger mit den Fragen begehrten Daten dient \nersichtlich nicht der Wahrung eines Betriebsgeheimnisses. Die Zahl der von der \nBeklagten selbst oder in Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien ist ebenso wie die \nZahl der vormals verkauften Aktien und die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten \nauch kein Geschäftsgeheimnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass nach den \nunbestrittenen Angaben des Klägers, der dies durch Vorlage einzelner Auskünfte \nauch nachgewiesen hat, eine Vielzahl von Kommunen die Anfrage des Klägers \nbeantwortet hat. Insoweit ist auch von der Beklagten nicht konkret dargelegt worden, \ndass durch die Auskunft ein solches Geheimnis verletzt würde. Es ist auch nicht \nersichtlich, geschweige denn dargelegt, welches berechtigte wirtschaftliche Interesse \nder Beklagten der Bekanntgabe dieser Daten entgegen stehen soll. Soweit nach dem \nvorhandenen Aktienbestand und den Verkäufen seit 2006 gefragt wird, dürfte sich \nbereits aus den Beteiligungsberichten, zu dessen Erstellung der Kreis T. -\nX. rechtlich verpflichtet ist, ergeben, dass Aktien verkauft worden sind. \nInsbesondere ermöglicht auch ein Vergleich der in den Beteiligungsberichten jeweils \nveröffentlichten prozentualen Beteiligung an der RWE auch einen Rückschluss auf \nden Umfang der Verkäufe. Warum die konkreten Zahlen der Aktienbestände bzw. \n-verkäufe im Unterschied zu den veröffentlichen prozentualen Beteiligungen ein \nGeschäftsgeheimnis darstellen sollte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt \nauch im Hinblick auf die Frage nach den geplanten Verkäufen. Insoweit wird nur \nAuskunft zu der Frage erbeten, ob ein Verkauf von Aktien beabsichtigt ist und ob es \neinen entsprechenden Kreistagsbeschluss gibt. Diese Fragen können schlicht mit \n„Ja\" oder „Nein\" beantwortet werden. Da weder nach dem konkreten Zeitpunkt oder \nden Bedingungen für einen etwaigen Verkauf noch nach der Zahl etwaig zu \nveräußernder Aktien gefragt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beantwortung \nder Frage eine gegebenenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützte Marktstrategie \nder BBG offenbaren würde. \n\n56\n\nEntgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Beklagten entfällt \nhinsichtlich der Frage zu 2) auch nicht nach § 4 Abs.2 Nr.1 PresseG NRW die \nAuskunftspflicht. Danach besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit durch sie \ndie sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, \nverzögert oder gefährdet werden könnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei \netwaigen Veräußerungsplänen um ein schwebendes Verfahren in diesem Sinne \nhandelt. Der Begriff des Verfahrens ist nicht auf förmliche Verfahren beschränkt und \numfasst alle geregelten Vorgänge in der Legislative, Exekutive und Judikative.\n\n57\n\nVgl. zum weiten Begriff des Presserechts: OVG NRW, Beschluss \nvom 21. August 2008 - 8 B 913/08 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 2009, 760 mit weiteren Nachweisen.\n\n58\n\nInsoweit ist bisher nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass etwaige \nVerkaufsüberlegungen des Kreises, seiner Organe oder der Beklagten bereits einen \nsolchen geregelten Vorgang darstellen. Unabhängig davon ist von der \ndarlegungspflichtigen Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass bei \nBeantwortung der Frage insoweit eine sachgemäße Durchführung nicht mehr \nmöglich sei.\n\n59\n\nWird mit der Beantwortung der gestellten Fragen somit kein Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnis offenbart, so kann es dahinstehen, ob die Fragen selbst bei \nOffenbarung eines Geheimnisses nicht gleichwohl zu beantworten wären, weil dem \nInteresse an der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Presse der Vorrang vor \ndem Interesse am Schutz eines Geschäftsgeheimnisses vor Offenbarung \neinzuräumen ist. Insoweit dürfte aber viel dafür sprechen, dass ein Vorrang jedenfalls \ndann in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich - wie hier bei der Beklagten - um \nein Unternehmen in Privatrechtsform handelt, dessen sich die öffentliche Hand zur \nErfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und das von dieser beherrscht wird. Denn ein \nbei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der \nöffentlichen Hand stehendes Unternehmen ist nicht in jeder Hinsicht mit einem \nUnternehmen in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein \nsolches Unternehmen Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ein etwaig privat \nbeherrschter Mitbewerber nicht unterliegt.\n\n60\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, a.a.O., Juris Rdnr. 18.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.\n\n62\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-01-30/12-k-1088-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-01-30/12-k-1088-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244135","retrieved":"2026-07-09 02:07:52.824272+00:00"}}