{"status":"available","doknr":"OLD244667","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0114.12L883.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"12 L 883/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kammer hat das Aktivrubrum auf die Gruppe „Die Republikaner\" im Rat der \nStadt I. umgestellt, denn Inhaber des im vorliegenden Verfahren geltend \ngemachten Anspruchs auf Zuwendungen zu den Aufwendungen für die \nGeschäftsführung einer Ratsgruppe kann nach der gesetzlichen Regelung des § 56 \nAbs.3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) nur die \nRatsgruppe selbst sein, nicht hingegen deren einzelne Mitglieder. Richtiger \nAntragsgegner ist dabei der Oberbürgermeister, da die Zahlung von Zuwendungen \nvon diesem zu fordern ist,\n\n3\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 -, abrufbar in \nJURIS\n\n4\n\nso dass die Kammer auch das Passivrubrum entsprechend umgestellt hat. \n\n5\n\nDer Antrag mit dem Inhalt,\n\n6\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nder Antragstellerin seit 17. Oktober 2007 einen Anspruch auf Zuwendung aus \nHaushaltsmitteln für sächliche und personelle Aufwendungen zu \ngewähren,\n\n7\n\nist bei verständiger Würdigung des weiteren Vorbringens der Antragstellerin, das \nsich auf die zum 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 56 Abs.3 \nS.4 GO NRW stützt, dahin zu verstehen, dass die Antragstellerin die einstweilige \nGewährung einer Ausstattung begehrt, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, \ndie die kleinste Fraktion im Rat - d.h. hier eine Dreipersonenfraktion, vgl. § 56 Abs.1 \nS.2 2. Alt. GO NRW - erhält bzw. erhalten würde.\n\n8\n\nDer so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.\n\n9\n\nGemäß § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis \neine einstweilige Anordnung zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer \nsofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat jedenfalls \neinen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nEs spricht allerdings vieles dafür, dass die Antragstellerin im Grundsatz einen \nAnspruch auf die Gewährung einer Ausstattung hat, die zwei Dritteln der \nZuwendungen entspricht, die eine Dreipersonenfraktion - wie hier die PDS- oder die \nFDP- Fraktion im Rat der Stadt I. - erhält.\n\n12\n\nGemäß § 56 Abs.3 S.4 GO NRW erhält eine Gruppe im Rat einer Stadt \nmindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen \nentspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs.1 S.2 GO NRW erhält oder \nerhalten würde.\n\n13\n\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners dürfte es sich bei der Antragstellerin \num eine Gruppe im Sinne des § 56 GO NRW handeln, der der in § 56 Abs.3 S.4 GO \nNRW normierte Anspruch dem Grunde nach zusteht.\n\n14\n\nSoweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die Anwendungshinweise des \nInnenministeriums vom 25. Januar 2008 die Gruppeneigenschaft der Antragstellerin \nin Zweifel zieht, ist zunächst hervorzuheben, dass für die Anspruchsberechtigung der \nAntragstellerin nach § 56 Abs.3 S.4 GO NRW allein entscheidend ist, ob sie den in § \n56 GO NRW normierten gesetzlichen Anforderungen an eine Ratsgruppe genügt. Die \nAnwendungshinweise des Innenministeriums binden das Gericht als bloße \nVerwaltungsinterna insofern nicht und vermögen den gesetzlich normierten Kreis der \nanspruchsberechtigten Ratsgruppen nicht einzuengen. \n\n15\n\nDie Tatbestandsmerkmale, die § 56 GO NRW für die Annahme einer Ratsgruppe \nnennt, dürften im Falle der Antragstellerin erfüllt sein. Gemäß § 56 Abs.1 S.3 i.V.m. \nS.1 und S.4 GO NRW sind Ratsgruppen freiwillige Vereinigungen von mindestens \nzwei Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer \nÜbereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen \nhaben. Diese Voraussetzung ist ohne weiteres gegeben bei einem \nZusammenschluss, der aus Personen besteht, die für ein und dieselbe Partei oder \nWählergruppe bei der Wahl angetreten sind und mithin auf der Grundlage von \nWahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden. Hier ergibt \nsich bereits aus dem Parteizusammenschluss bzw. dem mitgliedschaftlich \norganisierten Zusammenschluss der Wahlberechtigten zum Zwecke \ngemeinschaftlicher Wahlvorschläge, dass ein Zusammenschluss von aufgrund \nsolcher Wahlvorschläge Gewählten zum Zwecke möglichst gleichgerichteten Wirkens \nauf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung erfolgt. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 -, \na.a.O.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin ist demnach schon deshalb als Ratsgruppe im Sinne des § \n56 GO NRW anzusehen, weil beide Mitglieder nach Angaben des Antragsgegners \nbei der Kommunalwahl 2004 über die Liste der Partei „Die Republikaner\" in den Rat \ngewählt worden sind. Dafür, dass die beiden Mitglieder trotz dieses Umstandes mit \nihrem Zusammenschluss nicht die Absicht möglichst gleichgerichteten Wirkens auf \nder Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung verfolgen, sondern \nlediglich darauf zielen, finanzielle Vorteile oder auch eine Verstärkung ihrer \nRechtsposition für die Verfolgung individueller politischer Ziele der einzelnen \nRatsmitglieder zu erlangen, \n\n18\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni \n2008 \n- 15 B 788/08 -, a.a.O.\n\n19\n\ngibt es zudem auch keine sonstigen Anhaltspunkte.\n\n20\n\nAngesichts des Vorstehenden dürfte im Übrigen auch davon auszugehen sein, \ndass der Ratsgruppe nach der in der Neuregelung des § 56 Abs.3 GO NRW zum \nAusdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ohne weiteres eine „die \nRatsarbeit ordnende Funktion\" zukommt, wie sie in den Anwendungshinweisen vom \n25. Januar 2008 unter Heranziehung einer Entscheidung des OVG NRW vom \n18. Juni 2002 \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, abrufbar \nin JURIS, dort Rz. 38 ff.\n\n22\n\nals Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen gefordert wird. In der \ngenannten Entscheidung war insofern bereits zur früheren Rechtslage ausgeführt \nworden, dass Ratsgruppen namentlich nach Wegfall der 5 %- Sperrklausel eine die \nGewährung von Zuwendungen rechtfertigende ordnende Funktion zukommen \nkönne,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, \na.a.O.\n\n24\n\nwas durch die gesetzgeberische Neuregelung des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW noch \nweiter bekräftigt wird.\n\n25\n\nDas vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend gemachte Fehlen \neiner Einbindung von Ratsgruppen in die Ratsarbeit durch die Geschäftsordnung des \nRates der Stadt I. kann die nach Maßgabe des § 56 GO NRW voraussichtlich \ngegebene Anspruchsberechtigung der Antragstellerin schon deshalb nicht \nausschließen, weil eine derartige Einbindung von Gesetzes wegen nicht gefordert \nwird. Im Übrigen lässt sich aus der - vor der Neufassung des § 56 GO NRW \nergangenen - Entscheidung des OVG NRW vom 18. Juni 2002 aber ohnehin nicht \nableiten, die Gewährung von Zuwendungen an Ratsgruppen dürfe nur erfolgen, \nwenn diese durch die Geschäftsordnung des Rates in die Ratsarbeit eingebunden \nseien. Dort wird vielmehr nur ausgeführt, dass die die Ratsarbeit ordnende Funktion \neiner Ratsgruppe auch daran deutlich werde, dass im dort entschiedenen Einzelfall \neine entsprechende Einbindung von Ratsgruppen durch Änderungen der \nGeschäftsordnung des Rates erfolgt war. Die letztlich in Händen des Rates und nicht \nder Antragstellerin liegende Einbindung von Ratsgruppen durch Änderungen der \nGeschäftsordnung kann indes nicht zwingende Voraussetzung für die Gewährung \nvon Zuwendungen an eine Ratsgruppe sein, zumal sich deren Einbindung in die \nRatsarbeit teilweise schon aus dem Gesetz, namentlich aus § 50 Abs.3 GO NRW, \nergibt.\n\n26\n\nDürfte es sich bei der Antragstellerin mithin um eine Gruppe im Sinne des § 56 \nAbs.3 S.4 GO NRW handeln, so folgt aus der dort getroffenen Regelung zwingend, \ndass ihr mindestens eine Ausstattung zu gewähren ist, die zwei Dritteln der \nZuwendungen entspricht, die eine Dreipersonenfraktion erhält oder erhalten würde. \nEs handelt sich insofern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine \ngebundene Entscheidung, bei der der Gemeinde kein Ermessen eröffnet ist, einer \nGruppe im Einzelfall geringere Zuwendungen zu gewähren, weil sie die gesetzliche \nRegelung nicht für sachgerecht hält.\n\n27\n\nDie vom Antragsgegner geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die \nRegelung des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW teilt die Kammer in diesem Zusammenhang \nnicht. \n\n28\n\nEs ist zwar zutreffend, dass die Finanzierung der Arbeit von Ratsgruppen ohne \nFraktionsstatus aus öffentlichen Mitteln ihre Grenze in dem Grundsatz \nehrenamtlicher Ratstätigkeit und dem Verbot verdeckter Parteienfinanzierung findet. \nDies bedeutet, dass einzelne Ratsmitglieder zur Deckung des mit der Ausübung des \nMandats verbundenen Aufwandes auf die Entschädigungsregelungen der §§ 45 und \n46 GO NRW verwiesen sind. Auch sind finanzielle Zuwendungen an Ratsgruppen \nauf Zuschüsse zu den Aufwendungen der Geschäftsführung begrenzt und dürfen \nkeinesfalls zu einer Finanzierung der Arbeit der hinter einer Ratsgruppe stehenden \nPartei oder Wählergruppe führen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, JURIS Rz.42 \nff.\n\n30\n\nEs besteht jedoch kein Anhaltspunkt, dass die in § 56 Abs.3 S.4 GO NRW \ngetroffene gesetzliche Regelung als solche namentlich bei ihrer Anwendung auf \nZweipersonengruppen dazu führt, dass diesen Zuwendungen zu gewähren sind, die \ndie vorstehend bezeichneten Grenzen zwangsläufig überschreiten. Der Vorschrift \nliegt vielmehr die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass - ausgehend davon, \ndass die Gemeinde Zuwendungen an die Fraktionen des Rates beschließt, die sich \ninnerhalb der aufgezeigten Grenzen bewegen - der Ausstattungsanspruch einer \nGruppe jedenfalls nicht geringer sein soll als zwei Drittel der der kleinstmöglichen \nFraktion zu gewährenden Zuwendung. Damit hat der Gesetzgeber den - vom \nAntragsgegner im Grundsatz zutreffend hervorgehobenen - geringeren Bedarf einer \nZweipersonengruppe gegenüber einer drei- oder auch zweiköpfigen Fraktion (vgl. § \n56 Abs.1 S.2 Alt.1 GO NRW) gerade berücksichtigt und dahingehend bewertet, dass \ner eine um - immerhin - bis zu einem Drittel geringere Ausstattung der Gruppe, nicht \njedoch eine noch weitergehende Schlechterstellung der Gruppe gegenüber einer \nFraktion gestatten soll. Diese gesetzliche Regelung bewegt sich als solche ohne \nweiteres im Rahmen des Spielsraums des zu typisierenden Regelungen befugten \nGesetzgebers. Welche der - im Grundsatz durchaus bestehenden - Unterschiede es \nbei Vergleich der Arbeit etwa einer Zweipersonengruppe mit einer Zwei- oder \nDreipersonenfraktion zwingend gebieten sollten, die Zuwendungsregelungen für \nRatsgruppen noch weiter einzuschränken, ist weder vom Antragsgegner näher \nkonkretisiert worden noch sonst ersichtlich.\n\n31\n\nAllerdings kann die Gewährung einer Ausstattung in Höhe von zwei Dritteln einer \nZuwendung für Kleinstfraktionen dann eine unzulässig hohe Ausstattung einer \nRatsgruppe darstellen, wenn bereits die von der Gemeinde beschlossenen \nZuwendungen für die Fraktionen des Rates, die die Grundlage für die Bemessung \nder Gruppenzuwendungen sind, ihrerseits überhöht und mit dem Grundsatz \nehrenamtlicher Ratstätigkeit oder dem Verbot verdeckter Parteienfinanzierung \nunvereinbar sind. Dies berührt jedoch nicht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung \ndes § 56 Abs.3 S.4 GO NRW, sondern ihre Anwendung im Einzelfall, wobei der \nGesetzeswortlaut, nach dem auf die Zuwendungen abzustellen ist, die eine \nKleinstfraktion „erhält oder erhalten würde\" im Falle unzulässig hoher Festsetzungen \nvon Zuwendungen für die Ratsfraktionen Raum dafür lassen dürfte, den Ratsgruppen \nnur zwei Drittel der rechtlich unbedenklichen Fraktionszuwendungen zu \ngewähren.\n\n32\n\nDafür, dass die Zuwendungen für die Fraktionen im Rat der Stadt I. ihrerseits \ndie dargelegten Grenzen für zulässige Fraktionszuwendungen überschritten bzw. \nüberschreiten - was der Antragsgegner selbst nicht geltend macht -, bestehen jedoch \nderzeit keine greifbaren Anhaltspunkte. Einer weiteren Prüfung dieser Frage, der \nunter Umständen im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein wird, bedarf es \nim vorliegenden Verfahren letztlich nicht, da die Antragstellerin ungeachtet der Frage \neines Anordnungsanspruchs jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n33\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung dient als Mittel des vorläufigen \nRechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen \nRechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche zu befriedigen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz, der eine Vorwegnahme der Hauptsache prinzipiell \nausschließt, ist nur zulässig, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den \nAntragsteller schwer und unzumutbar belasten würde.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -\n, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S.1105 ff.; OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, in: Nordrhein- \nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1992, S.424 ff.\n\n35\n\nIn einem Organstreit, wie er hier vorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine \nVorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt \nwerden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über \nIndividualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. \nDiese sind dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der \nGemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im \nSchutzbereich der Rechtsweggarantie (Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes - GG -) \nangesiedelt.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, \na.a.O.\n\n37\n\nGemessen daran kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW \nfür den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit \ndes jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im \nInteresse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der \nHauptsache - unabweisbar erscheint. Entscheidend für die Vorwegnahme der \nHauptsache ist neben der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde \nvor allem der Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige \nAnordnung abgewendet werden soll.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -\n, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, \na.a.O.\n \nHiervon ausgehend ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zwar dient der \nin § 56 Abs.3 GO NRW verankerte Anspruch der Ratsfraktionen bzw. -gruppen auf \nZuwendungen für die Geschäftsführung insbesondere der Gewährleistung ihrer \nMitwirkungsrechte,\n\n39\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, \na.a.O.\n\n40\n\nund damit zumindest mittelbar auch einem Funktionsinteresse der Gemeinde \nselbst. \n\n41\n\nEs ist aber schon nicht ansatzweise dargelegt, dass ohne die im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes begehrte Ausstattung der Ratsgruppe die Wahrnehmung \nihrer Mitwirkungsrechte nachhaltig beeinträchtigt würde. Die Ausführungen der \nAntragstellerin beschränken sich insofern auf den Satz, der Anordnungsgrund liege \ndarin, dass hier ein Nachteil für ihre Mitglieder bestehe, wenn dieser Zustand nicht \nschnellstmöglich aufgehoben werde. Dies lässt nicht erkennen, dass eine \nVorwegnahme der Hauptsache zwingend geboten wäre, um konkrete und \nunzumutbare Beeinträchtigungen der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin zu \nvermeiden. Dies gilt umso mehr, weil die Mitglieder der Antragstellerin bereits seit \n2004 ihre Ratsarbeit verrichten, ohne dass bislang Zuwendungen für die Ratsgruppe \ngewährt worden wären.\n\n42\n\nFehlt es nach dem Vorstehenden bereits deshalb an einem Anordnungsgrund, \nweil nicht erkennbar ist, dass ohne die vorläufige Gewährung der begehrten \nAusstattung unzumutbare Beeinträchtigungen der Mitwirkungsrechte der \nAntragstellerin zu besorgen sind, so scheidet ein Anordnungsgrund davon \nunabhängig auch deshalb aus, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie \nihre Aufwendungen nicht einstweilen - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - \nohne Zuwendungen nach § 56 Abs.3 GO NRW bestreiten kann.\n\n43\n\nInsofern ist zu berücksichtigen, dass § 56 Abs.3 S.1 GO NRW kein Anspruch auf \neine Vollkostenerstattung zu entnehmen ist, denn dies ließe außer acht, dass den \nFraktionen bzw. Gruppen weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen wie \netwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen, \nSpenden Einzelner und Umlagen der Fraktions- bzw. Gruppenmitglieder.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, \nabrufbar in JURIS. \n\n45\n\nDie Antragstellerin hat jedoch nicht dargelegt, dass es ihr trotz dieser Quellen \nund der ebenfalls bestehenden Möglichkeit unentgeltlicher Hilfestellungen für die \nFraktion nicht möglich ist, ihre Aufwendungen vorläufig aus anderen Mitteln zu \nbestreiten, sondern dass sie vielmehr zwingend auf eine gerichtliche Verpflichtung \ndes Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt insofern zugrunde, dass nach den \nvorliegenden Unterlagen den dreiköpfigen Fraktionen der PDS und der FDP in den \nJahren 2007 und 2008 Zuwendungen in Form von Geld- und Sachleistungen i.H.v. \njeweils etwa 95.000 Euro jährlich gewährt wurden. Angesichts der im Oktober 2007 \nin Kraft getretenen Neuregelung des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW ergäbe sich für das \nJahr 2007 ein Anspruch von etwa 1/6 des Jahresbetrags, d.h. etwa 15.000 Euro. Von \ndem sich ergebenden Gesamtbetrag für 2007 und 2008 (rund 110.000 Euro) \nbeansprucht die Klägerin 2/3, d.h. etwa 75.000,00 Euro. Eine Reduzierung des \nStreitwertes ist trotz der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens angesichts der \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-01-14/12-l-883-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-01-14/12-l-883-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244667","retrieved":"2026-07-09 02:08:34.763118+00:00"}}