{"status":"available","doknr":"OLD249736","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1124.10K3695.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"10 K 3695/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ngemäß § 106 Satz 2 VwGO wird den Beteiligten zur einvernehmlichen \nRegelung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich vorgeschlagen:\n\n1. Die Klägerin verpflichtet sich, das Anmeldeverfahren für die Grundschulen der \nStadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 in der Zeit vom 1. Dezember bis 5. \nDezember 2008 durchzuführen. Dabei sind die anmeldenden Eltern nicht nur \nbezüglich der unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom \n21. November 2008 genannten vier Grundschulen, sondern aller Grundschulen \nausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung insgesamt wegen der \nmöglichen Schließung von Grundschulen nur unter dem Vorbehalt der \nNichtauflösung erfolgt und möglicherweise eine spätere Anmeldung an einer anderen \nGrundschule erfolgen muss. Dies ist den Eltern und den übrigen am Verfahren \nBeteiligten in geeigneter Form rechtzeitig bekannt zu machen.\n\n2. Die Beklagte hebt daraufhin ihren Bescheid vom 21. November 2008 auf.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n4. Der Streitwert soll sich auf 15.000,00 EUR belaufen.\n\n1\n\n Der Vergleich wird wirksam, wenn ihm die Beteiligten schriftlich gegenüber dem \nGericht bis zum 25. November 2008 (Eingang bei Gericht per Telefax: 02931-\n802456) zustimmen.\n\n2\n\nGründe:\n\n3\n\nDem Vorschlag liegende folgende Überlegungen zugrunde:\n\n4\n\nUnter Bezugnahme auf die vorab geführten fernmündlichen Erörterungen der \nSach- und Rechtslage wird den Beteiligten vorstehender Vergleichsvorschlag \nunterbreitet. Dabei berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass das \nAnmeldeverfahren für die Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 \nbereits nach geltender Rechtslage spätestens zum 15. November 2008 \ndurchzuführen gewesen wäre und unabhängig von dem \nkommunalaufsichtsrechtlichen Weisungsverfahren durch Bescheid der Beklagten \nvom 14. November 2008 und den zugehörigen gerichtlichen Verfahren (12 L 812/08: \nBeschluss der 12. Kammer vom 21. November 2008 /12 K 3681/08) schnellstmöglich \ndurchzuführen ist. Im Hinblick auf die kommunalaufsichtsrechtliche \nWeisungsverfügung der Beklagten vom 14. November 2008, den o. g. Beschluss des \nerkennenden Gerichts und das zugehörige Beschwerdeverfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss allerdings \ngewährleistet sein, dass die Anmeldung nicht nur für die unter Ziffer 2. des \nangefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008 genannten vier \nGrundschulen, sondern bezüglich aller Grundschulen wegen der möglichen \nAuflösung von vier Grundschulen ausdrücklich und für die anmeldenden Eltern und \nübrigen Beteiligten erkennbar unter dem Vorbehalt der Nichtauflösung jedenfalls für \ndas Jahr 2009/2010 erfolgt. \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-24/10-k-3695-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-24/10-k-3695-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249736","retrieved":"2026-07-09 02:11:54.866045+00:00"}}