{"status":"available","doknr":"OLD249776","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1121.12L812.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-21","aktenzeichen":"12 L 812/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3681/08 gegen die \nkommunalaufsichtsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November \n2008 wird wiederhergestellt.\n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3681/08 gegen die \nkommunalaufsichtsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom \n14. November 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und \nbegründet.\n\n5\n\nDie angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2008 \nerweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich \nrechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Sind die Erfolgsaussichten des \nKlageverfahrens demnach offen, so ist eine weitere Abwägung der widerstreitenden \nInteressen vorzunehmen, die hier zugunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat die streitige Verfügung vom 14. November 2008, mit \ndem sie der Antragstellerin aufgegeben hat, bis zum 21. November 2008, 12.00 Uhr \neine Schulentwicklungsplanung unter Benennung von mindestens fünf \naufzulösenden Schulen in Kraft zu setzen, auf § 123 Abs.1 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) gestützt. Hiernach kann, wenn die \nGemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, \ndie Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das \nErforderliche veranlasst.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hält die Antragstellerin haushaltsrechtlich für verpflichtet, \nmindestens fünf der von ihr bisher betriebenen Grund- und Hauptschulen beginnend \nab dem Schuljahr 2009 / 2010 auslaufen zu lassen. Dies stützt sie maßgeblich \ndarauf, dass die Antragstellerin, die weder über einen wirksamen Haushalt noch über \nein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, der vorläufigen \nHaushaltsführung nach § 82 GO NRW unterliege, die der Antragstellerin den Betrieb \nvon Grund- und Hauptschulen im bisherigen Umfang nicht gestatte.\n\n8\n\nEs bestehen jedoch gewichtige rechtliche Bedenken, ob vorliegend aus der \nVorschrift des § 82 GO NRW eine Verpflichtung der Antragstellerin hergeleitet \nwerden kann, bisher betriebene gemeindliche Einrichtungen (wie Schulen) zu \nschließen. \n\n9\n\nGemäß § 82 Nr.1 1. HS GO NRW darf die Gemeinde, wenn die \nHaushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, \nausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen \nsie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben \nunaufschiebbar sind. \n\n10\n\nZwar ist die Antragstellerin vorliegend zum Betrieb von Grund- und Hauptschulen \nim bisherigen Umfang wohl nicht rechtlich verpflichtet. Insofern wird in der \nangegriffenen Verfügung plausibel dargelegt, dass die Antragstellerin ihrer aus § 78 \nAbs.4 des Schulgesetzes (SchulG) folgenden Betriebspflicht auch bei der von der \nAntragsgegnerin geforderten Auflösung von mindestens fünf Schulen genügen \nwürde; auch die Antragstellerin spricht insofern von einem Überhang an Grund- und \nHauptschulen.\n\n11\n\nMöglicherweise handelt es sich bei den Kosten für die bisher betriebenen \nSchulen jedoch um Auszahlungen, die im Sinne des § 82 Nr.1 1.HS GO NRW für die \nWeiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die Vorschrift des § 82 \nNr.1 1.HS, die nicht auf den Fall abzielt, in dem Gemeinden und Städte über einen \nlängeren Zeitraum mit einem nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzept leben \nmüssen, \n\n12\n\nvgl. Rehn / Cronauge, Kommentar zur GO NRW, Stand Oktober \n2008, § 81 GO NRW (a.F.), Rz.6 \n\n13\n\nsondern entsprechend dem gesetzlichen Regelfall von einer allenfalls \nvorübergehenden Zeitspanne ohne Haushalt bzw. Haushaltssicherungskonzept \nausgeht, soll - jedenfalls in erster Linie - vermeiden, dass die Gemeinde neue \nAufgaben übernimmt, für die weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine \nunaufschiebbare sachliche Notwendigkeit besteht.\n\n14\n\nBei Kosten für den Betrieb bereits bestehender Einrichtungen wird jedoch, soweit \ndie Gemeinde zu ihrem Betrieb nicht schon rechtlich verpflichtet ist, vielfach von \nunaufschiebbaren Aufwendungen für die - gesetzlich garantierte und insofern \nebenfalls notwendige - Wahrnehmung freiwilliger (Selbstverwaltungs-) Aufgaben \nauszugehen sein. Der laufende Betrieb bereits bestehender gemeindlicher \nEinrichtungen darf durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtlichen \nGrundlage grundsätzlich nicht gefährdet werden, \n\n15\n\nvgl Rehn / Cronauge, a.a.O., § 81 GO NRW (a.F.), Rz.3 \n\n16\n\ndenn es erschiene ersichtlich sachwidrig, in jedem Fall des vorübergehenden \nFehlens einer haushaltsrechtlichen Grundlage eine Verpflichtung der Gemeinde \nanzunehmen, sämtliche freiwillig betriebenen Einrichtungen (vorübergehend) zu \nschließen.\n\n17\n\nKann demnach aus § 82 Abs.1 Nr.1 GO NRW grundsätzlich keine Verpflichtung \nder Gemeinde hergeleitet werden, von ihr bereits betriebene freiwillige gemeindliche \nEinrichtungen zu schließen, so kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob sich \naus § 82 Abs.1 GO NRW in Fällen einer besonders angespannten Haushaltslage \nmöglicherweise auch eine Pflicht zur Schließung freiwillig betriebener gemeindlicher \nEinrichtungen ergeben kann. \n\n18\n\nSelbst wenn dem so wäre, ergäben sich jedenfalls deshalb gewichtige Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, weil der Antragstellerin hier \nnicht allgemein vorgegeben worden ist, Einsparungen eines bestimmten Umfangs \ndurch die Schließung freiwilliger Einrichtungen zu realisieren. Vielmehr ist ihr \nhierdurch als einziges Mittel zur haushaltsrechtlichen Konsolidierung eine bestimmte \nÄnderung der Schulorganisation aufgegeben worden. Dafür, dass die Antragstellerin \ndie angestrebte Konsolidierung allein durch Einsparungen im Schulbereich und dort \nallein durch die angeordnete Auflösung von fünf Schulen erreichen könnte, bestehen \njedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Solange der Antragstellerin \naber Alternativen, namentlich Einsparpotentiale in anderen Bereichen der freiwilligen \nSelbstverwaltung, zur Verfügung stehen, um die angestrebte \nHaushaltskonsolidierung zu erreichen, spricht manches dafür, dass es mit ihrem \nSelbstverwaltungsrecht unvereinbar und daher ermessensfehlerhaft ist, sie im Wege \neiner kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung auf eine bestimmte Sparmaßnahme \nfestzulegen; diese Bedenken bestehen auch im Hinblick auf einen möglichen \nVerstoß gegen § 75 GO NRW. Ob sich eine Verpflichtung der Antragstellerin zur \nSchließung von Schulen aus einem Umkehrschluss aus § 78 Abs.6 SchulG ergeben \nkönnte, kann dahinstehen, da die Verfügung nicht auf schulrechtliche Erwägungen \ngestützt ist.\n\n19\n\nErweist sich die angegriffene Verfügung demnach zumindest nicht als \noffensichtlich rechtmäßig, ist sie andererseits nach Auffassung der Kammer, die hier \nkeiner weiteren Darlegung bedarf, aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig, so fällt \ndie bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende \nweitere Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus.\n\n20\n\nSollte sich die Verfügung als rechtmäßig erweisen, vorerst aber nicht vollzogen \nwerden, hätte dies zwar insbesondere zur Folge, dass die bereits bisher getätigten \nAufwendungen für die bestehenden Schulen weiter anfielen mit der Folge einer \nweiteren Verschärfung der Haushaltslage der Antragstellerin. Sollte sich die \nVerfügung jedoch im Ergebnis als rechtswidrig erweisen, so wären im Falle einer \nsofortigen Vollziehung deutlich schwerere Nachteile zu besorgen. Da eine sofortige \nVollziehung der Verfügung zur Folge hätte, dass die zu schließenden Schulen im \nbeginnenden Schulanmeldeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wäre \ndie Schließung der Schulen und der hierin liegende, ganz erhebliche Eingriff in das \nSelbstverwaltungsrecht der Gemeinde praktisch unumkehrbar.\n\n21\n\nAngesichts des Erfolgs des Antrags zu 2. bedarf es keiner Entscheidung über die \nAnträge zu 3. und 4..\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat den im Hauptsacheverfahren \nanzunehmenden Streitwert von 15.000 Euro (vgl. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327) wegen der vorläufigen Natur \ndes vorliegenden Rechtsstreits halbiert.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-21/12-l-812-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-21/12-l-812-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249776","retrieved":"2026-07-09 02:11:58.009558+00:00"}}