{"status":"available","doknr":"OLD249855","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1119.12L576.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"12 L 576/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der Hauptantrag der Antragstellerin, \n\n2\n\n den Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu verpflichten, dem C Fernstudiengang das Siegel des \nDeutschen Akkreditierungsrates für Studiengänge, die grundsätzlich zu \neinem Anteil von mindestens 50 % an deutschen Hochschulen \nangeboten werden, für fünf Jahre ohne wesentliche Auflagen zu \nverleihen und der Antragstellerin eine vorläufige \nAkkreditierungsurkunde zu übergeben,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs.1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im \nHinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des \ngeltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit \neiner sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs.3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs.2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat zunächst das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht \nglaubhaft gemacht. Sie begründet die besondere Eilbedürftigkeit damit, dass sie seit \ndem Semesterbeginn am 1. September 2008 keine neuen Studierenden zum \nStudiengang zulassen könne, weil das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: \nMinisterium) ihr mit Bescheid vom 2. Mai 2008 die Neueinschreibung von \nStudierenden wegen der fehlenden Akkreditierung untersagt habe. Damit hat sie eine \nbesondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Denn die Ablehnung der \nReakkreditierung durch die Akkreditierungskommission des Antragsgegners vom \n14. April 2008 hat zunächst unmittelbar keine rechtlichen Wirkungen auf die \nZulassung von Studierenden. Diese Folge beruht vielmehr ausschließlich auf dem \nBescheid des Ministeriums vom 2. Mai 2008, der bestandskräftig geworden ist, weil \ndie Antragstellerin gegen ihn keine Klage erhoben hat. Beruhen die Dringlichkeit und \ndie zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbaren Verhalten des \nAntragstellers, so kann es ihm zuzumuten sein, die Hauptsacheentscheidung \nabzuwarten.\n\n6\n\nVgl. Puttler in Sodan-Ziekow, VwGO, 2. Aufl 2006, § 123 Rdnr. \n84.\n\n7\n\nDaher kann eine Zwangslage, in die ein Antragsteller geraten ist und die auf \neigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen beruht, grundsätzlich nicht zu \nseinen Gunsten berücksichtigt werden.\n\n8\n\nVgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 132 \nmit weiteren Nachweisen\n\n9\n\nDies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des \nMinisteriums nicht Klage erhoben, obwohl eine solche Klage nach § 80 Abs.1 VwGO \nkraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gehabt hätte und sie somit der Verfügung \nnicht hätte Folge leisten müssen. Der zeitliche Druck wäre erst gar nicht entstanden \nund eines Eilverfahrens hätte es nicht bedurft. \n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang weist die Kammer - ohne dass es hierauf \nentscheidungserheblich ankäme - darauf hin, dass erhebliche Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2008 bestehen. Denn es dürfte \nzweifelhaft sein, ob das Ministerium auf der Rechtsgrundlage von § 72 Abs.3 Satz 2 \ndes Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG NRW), der die \nRechtsgrundlage für eine nachträgliche Aufhebung der staatlichen Anerkennung \nbildet, die Zulassung von Studierenden in einem Studiengang mit sofortiger Wirkung \nwegen fehlender Akkreditierung untersagen darf, ohne zugleich die sofortige \nVollziehung anzuordnen und ohne dabei die noch nicht eingetretene Bestandskraft \nder die Akkreditierung ablehnenden Entscheidung zu berücksichtigen.\n\n11\n\nAuch der Umstand, dass das Ministerium im Bescheid zugleich angekündigt hat, \ndass eine Aufhebung der Untersagung erfolgt, wenn die beiden Studiengänge doch \nnoch erfolgreich, d.h. für mindestens drei Jahre ohne wesentliche Auflagen, \nakkreditiert werden, kann einen Anordnungsgrund nicht begründen. Denn selbst bei \nunterstelltem Erfolg des gestellten Hauptantrages hätte die Ausstellung einer \nvorläufigen Reakkreditierungsurkunde nicht zwingend zur Folge, dass die \nAntragstellerin wieder neue Studierende zulassen darf. Das Ministerium hat im \nBescheid die Aufhebung der Untersagung für den Fall einer erfolgreichen \nAkkreditierung zugesichert. Damit ist nicht zugleich zugesichert, dass eine vom \nGericht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgesprochene vorläufige \nReakkreditierung eine Aufhebung der Untersagung zur Folge hätte. Vielmehr deuten \nder Zusatz des Ministeriums „z.B. aufgrund eines sog. Beschwerdeverfahrens\" und \ndie Formulierung „erfolgreich\" darauf hin, dass das Ministerium nur eine \nbestandskräftige endgültige Akkreditierung für eine Aufhebung genügen lassen \nkönnte.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nSie begehrt für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die (Re-)Akkreditierung für die \nDauer von fünf Jahren ohne wesentliche Auflagen und die Übergabe einer \nvorläufigen Reakkreditierungsurkunde. Damit ist das Antragsziel weitgehend mit dem \nim Hauptsacheverfahren 12 K 2689/08 verfolgten Ziel identisch. Die begehrte \nRegelung soll nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ausgangs des \nHauptsacheverfahrens stehen und dies stellt somit eine vorläufige Vorwegnahme der \nHauptsache dar, die auch eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinne \nist.\n\n13\n\nVgl. hierzu Dombert a.a.O. Rdnr. 179 und 180.\n\n14\n\nEine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, das regelmäßig der Sicherung und nicht der endgültigen \nBefriedigung von Rechten eines Antragstellers dient, kommt aber nur \nausnahmsweise dann in Betracht, wenn die begehrte Regelung im Hinblick auf das \nGebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) schlechterdings \nnotwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den \nAntragsteller unzumutbar sind und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen \nErfolg der Hauptsache spricht.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2007, 661 \nm.w.N.\n\n16\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass ein solch hoher Grad an Wahrscheinlichkeit \nfür einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens ist wegen der Schwierigkeiten der zu beurteilenden \nRechtsfragen und der noch aufzuklärenden Tatsachenfragen offen. Das Instrument \nder Akkreditierung von Studiengängen wirft eine Vielzahl von verfassungs- und \nverwaltungsrechtlichen Fragen auf, die im vorliegenden summarischen Verfahren \nnicht einer eingehenden und abschließenden rechtlichen Bewertung unterzogen \nwerden können.\n\n17\n\nVgl. hierzu etwa: Joachim Lege, „Die Akkreditierung von \nStudiengängen\" in Juristenzeitung (JZ) 2005 S. 698 ff; Arne Pautsch \n„Rechtsfragen der Akkreditierung\" in Wissenschaftsrecht (WissR) 2005 \nS. 200 ff und Christian Heitsch „Verfassungs- und \nverwaltungsrechtliche Fragen der Akkreditierung von Studiengängen\" \nin: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2007, 770 ff.\n\n18\n\nDie Kammer hat bei summarischer Prüfung jedoch Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Reakreditierung \nabzulehnen. Bedenken bestehen insoweit z.B. im Hinblick auf die Begründung der \nablehnenden Entscheidung (§ 39 VwVfG) , denn diese ist kaum nachvollziehbar. \nInsoweit hat selbst der Beschwerdeausschuss des Antragsgegners in seiner \nEntscheidung über die Abweisung der Beschwerde vom 3. September 2008 \nfestgestellt, dass „die Mitglieder des Beschwerdeausschusses unterschiedlicher \nMeinung sind, inwieweit die von den Gutachtern vorgenommenen Bewertung \nhinreichend begründet dokumentiert und damit auch für Außenstehende \nnachvollziehbar sind.\" \n\n19\n\nDa die Antragstellerin die Erteilung einer (vorläufigen Re-) Akkreditierung \nbeantragt und diese nur in Betracht kommt, wenn sie alle \nAnspruchsvoraussetzungen für diese Reakkreditierung erfüllt, muss ggf. unter \nHinzuziehung von Sachverständigen geprüft werden, ob auf der Grundlage der \nvorliegenden Informationen (z.B. des Personal- und Modulhandbuches) die \nReakkreditierung zu erteilen wäre. Dies kann im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren aufgrund der Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen \nFragen nicht geprüft werden, so dass eine Entscheidung auf der Grundlage einer \nFolgenabwägung erfolgen kann.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Juli \n1996 \n- 1 BvR 638/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, \n479 (480).\n\n21\n\nDanach überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Erhalt einer vorläufigen \nAkkreditierung nicht das öffentliche Interesse an einer Nichterteilung. Hierbei ist \nzunächst darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung einer Reakkreditierung nur ein \nVorbereitungsakt für weitere mögliche Maßnahmen des Ministeriums im Rahmen der \nRechtsaufsicht ist. Sie hat nicht zur Folge, dass der Studiengang einzustellen und \nweitere Studierende nicht zugelassen werden dürfen. Sie kann zwar mittelbar bei \nVorliegen weiterer Voraussetzungen dazu führen, dass nach § 72 Abs.3 Satz 2 i.V.m. \nAbs. 1 Nr. 3 HG NRW die Anerkennung der Antragstellerin nachträglich aufgehoben \nwird. Sie ist aber nicht wie die (Erst-) Akkreditierung Voraussetzung für die Aufnahme \ndes Studienbetriebes (§ 7 Abs.1 Satz 2 HG NRW).\n\n22\n\nAuch unter Berücksichtigung der bestandskräftigen Untersagung der \nNeuzulassung von Studierenden in die betroffenen Studiengänge ist ein \nüberwiegendes Interesse der Antragstellerin nicht festzustellen. Zwar hat dies zur \nFolge, dass der Antragstellerin ein wirtschaftlicher Schaden durch die Nichtaufnahme \nvon Studienbewerbern droht, den sie selbst auf 500.000 EUR schätzt (vgl. Blatt 30 \nder Verfahrensakte). Insoweit erscheint es aber auch nicht ausgeschlossen, dass \nStudienbewerber in die von der Antragstellerin angebotene Studiengänge \n„Wirtschaftsingenieurwissenschaften Logistik\" und „Logistikmanagement\" \nausweichen und somit gleichwohl das Studium aufnehmen. Unabhängig davon steht \ndem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin auf Aufnahme von Studierenden \ndas mindestens ebenso gewichtige öffentliche Interesse an der Zulassung nur \nsolcher Studiengänge, in denen die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in der \nLehre sichergestellt ist, entgegen. \n\n23\n\nIst der Antrag mit dem Hauptsachebegehren abzuweisen, so kann aus den \nvorstehenden Gründen auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer \nvorläufigen Akkreditierung für mindestens drei Jahre keinen Erfolg haben. \n\n24\n\nDie weiteren Hilfsanträge auf Erteilung einer vorläufigen Akkreditierung ohne \nMindestdauer bzw. unter Auflagen können ebenfalls keinen Erfolg haben. Selbst \nwenn solche vorläufigen Akkreditierungen ausgestellt würden, so wären die vom \nMinisterium im Bescheid vom 2. Mai 2008 gestellten Voraussetzungen für eine \nnachträgliche Aufhebung der Untersagung nicht erfüllt.\n\n25\n\nSoweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 beantragt,\n\n26\n\n den Akkreditierungsbescheid des Antragsgegners vom \n14. Dezember 2006 gemäß § 48 VwVfG aufzuheben und die \nAkkreditierung für insgesamt fünf Jahre aufzuheben,\n\n27\n\nso ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor einen \nentsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. \n\n28\n\nDie Anträge sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO \nabzulehnen.\n\n29\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-19/12-l-576-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-19/12-l-576-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249855","retrieved":"2026-07-09 02:12:04.554533+00:00"}}