{"status":"available","doknr":"OLD249889","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1118.11K673.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"11 K 673/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 05.02.2008 wird aufgehoben, soweit \ndarin für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Rückstandsuntersuchungen \nGebühren von mehr als 125,00 EUR festgesetzt worden sind. \n\n Der Bescheid des Beklagten vom 12.02.2008 (Blatt-Nr. 5767) wird \naufgehoben, soweit darin für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nRückstandsuntersuchungen Gebühren von mehr als 115,00 EUR festgesetzt worden \nsind. \n\n Der Bescheid des Beklagten vom 12.02.2008 (Blatt-Nr. 5768) wird \naufgehoben, soweit darin für eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie eine \nRückstandsuntersuchung Gebühren von mehr als 5,00 EUR festgesetzt worden sind. \n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die \namtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Jahre 2008.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt einen Schlachthof in C. . Die vorgeschriebenen \nFleischhygieneuntersuchungen werden von Bediensteten des Beklagten \ndurchgeführt. Der Beklagte erhebt hierfür Gebühren auf der Grundlage der \"Satzung \ndes Kreises T. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem \nFleisch- und Geflügelfleischhygienerecht\" (Fleischhygienegebührensatzung -GS-\n).\n\n4\n\nFür die entsprechende Untersuchung von 25 geschlachteten Rindern am \n05.02.2008 sowie von in zwei verschiedenen Partien am 12.02.2008 geschlachteten \n24 Rindern (einmal 23 Rinder, einmal 1 Rind) erhob der Beklagte durch Bescheid \nvom 05.02.2008 und zwei Bescheide vom 12.02.2008 Gebühren in Höhe von \ninsgesamt 1.254,43 EUR. Im Einzelnen setzte er durch Bescheid vom 05.02.2008 für \n25 untersuchte Rinder Beträge von 434,50 EUR (Schlachttier- und \nFleischuntersuchungsgebühren einschließlich der Gebühren für \nRückstandsuntersuchungen) sowie von 194,46 EUR (BSE-Gebühren), durch \nBescheid vom 12.02.2008 (Blatt-Nr. 5767) für 23 untersuchte Rinder Beträge von \n399,74 EUR (Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren einschließlich der \nGebühren für Rückstandsuntersuchungen) sowie von 194,46 EUR (BSE-Gebühren) \nsowie durch einen weiteren Bescheid vom 12.02.2008 (Blatt-Nr. 5768) für 1 \nuntersuchtes Rind Beträge von 17,38 EUR (Schlachttier- und \nFleischuntersuchungsgebühren einschließlich der Gebühren für die \nRückstandsuntersuchung) sowie von 13,89 EUR (BSE-Gebühren) fest.\n\n5\n\nGegen die in Höhe von insgesamt 851,62 EUR festgesetzten Schlachttier- und \nFleischuntersuchungsgebühren einschließlich der \nRückstandsuntersuchungsgebühren wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden \nKlage, die am 20.02.2008 bei Gericht eingegangen ist. Sie macht zur Begründung \ngeltend: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien bereits in formeller Hinsicht \nrechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage für die erhobenen Gebühren in den \nBescheiden nicht näher bezeichnet sei. Insofern könne sich der Beklagte nicht auf \nBegründungserleichterungen nach den einschlägigen Bestimmungen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes berufen, weil diese nicht für zwar formularmäßige, \naber - wie hier - letztlich von Hand ausgefüllte Bescheide gälten. Im übrigen bestehe \nseit dem 01.01.2007 eine völlig neue Rechtsgrundlage für die Erhebung von \nGebühren im Bereich der Fleischüberwachung und Fleischkontrolle. Auf diese \nÄnderung müsse der Rechtsunterworfene vor dem Hintergrund des \nRechtsstaatsprinzips und der Rechtsklarheit hingewiesen werden.\n\n6\n\nAber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bescheide fehlerhaft. Das \nihnen zugrundeliegende Satzungsrecht des Kreises T. sei rechtswidrig und \ndeshalb nichtig. Dies folge in formeller Hinsicht bereits daraus, dass sich aus der \nSatzung nicht ergebe, auf welche gesetzlichen Grundlagen sie gestützt sei. Insofern \nwerde auf Bestimmungen - wie etwa die Richtlinie 85/73/EWG, das \nFleischhygienegesetz und hierzu ergangene landesrechtliche Normierungen - \nabgehoben, die längst aufgehoben seien. Weiterhin werde in diesem \nZusammenhang zwar die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannt, es werde jedoch \nnicht klargestellt, ob die Gebührenerhebung nunmehr auf diese Rechtsgrundlage \ngestützt werde. Diese Unbestimmtheit erschwere die Prüfung der einschlägigen \nErmächtigungsgrundlage in einer Weise, die zur Nichtigkeit der betreffenden \nGebührensatzung führe. \n\n7\n\nDie Satzung stehe inhaltlich im übrigen im Widerspruch zu der am 01.01.2007 in \nKraft getretenen Verordnung 882/2004/EG. Diese regle ein Finanzierungssystem, \nwelches die amtlichen Kontrollen der Fleischuntersuchung in den Schlachtbetrieben \nerfasse und insoweit einheitliche Mindestbeträge beziehungsweise Kostenbeiträge \nfür die Fleischuntersuchungen vorsehe. Hiernach sei für die Untersuchung eines \nausgewachsenen Rindes ein Betrag von 5,00 EUR, für die eines Jungrindes ein \nBetrag von 2,00 EUR zu erheben. Diese Mindestgebühren der unmittelbar und \nvorrangig anwendbaren Verordnung 882/2004/EG träten in unmittelbaren Konflikt zu \nden von der Klägerin tatsächlich erhobenen Gebühren. Das Gemeinschaftsrecht \nverdränge insoweit das nationale Recht, also auch die den streitigen Gebühren \nzugrundeliegende Satzung des Kreises T. . Insoweit fehle den betreffenden \nBescheiden die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage. Bereits aus diesem \nGrunde sei die Anfechtungsklage begründet. Außerdem entspreche die \nKostenkalkulation, die den in jener Satzung festgelegten Gebührensätzen zugrunde \nliege, nicht den Anforderungen des neuen Finanzierungssystems, welches durch die \nVerordnung 882/2004/EG konstituiert worden sei. Nach wie vor würden in der \nKalkulation sowohl die Trichinenuntersuchung als auch die BSE-Untersuchung als \ngesonderte Kostenpositionen berücksichtigt. Dies sei, wie sich aus Anhang VI der \nbetreffenden Verordnung ergebe, nicht zulässig. Dies gelte insbesondere auch \ndeshalb, weil die entsprechenden Positionen auch Personalkostenanteile enthielten. \nDes weiteren seien in der Gebührenkalkulation allgemeine Sachkosten \nberücksichtigt, was nach Anhang VI der Verordnung 882/2004/EG ebenfalls nicht \nzulässig sei. Aus der vorliegenden Kalkulation ergebe sich ferner, dass die \nPersonalkosten nach dem Tarifvertrag außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bestimmt \nwürden. Dieser Tarifvertrag sei indessen gekündigt und es sei nicht ersichtlich, dass \ner gegenüber dem geltenden Gemeinschaftsrecht vorgreiflich sei. Abgesehen \nhiervon sei nicht ersichtlich, ob in der Kalkulation bei den Personalkosten auch die \nSozialabgaben berücksichtigt seien, die im Anhang VI ebenfalls nicht genannt seien. \nSchließlich sei nicht erkennbar, dass die Bundesrepublik beziehungsweise die \nBundesländer die in der Verordnung 882/2004/EG vorgeschriebenen \nMindestgebühren für die Untersuchung anderer Lebensmittel wie etwa Milch erhebe. \nInsoweit könne nicht von der zwingend gebotenen vollständigen Anwendung der \nbetreffenden Verordnung gesprochen werden, weshalb in allen Bereichen keine \nhöheren Gebühren als die Mindestgebühren erhoben werden dürften. Hieran sei der \nBeklagte in Bezug auf die hier streitigen Gebühren auch deshalb gehindert, weil er \nder sich insoweit aus Art. 27 Abs. 12 Verordnung 882/2004/EG ergebenden \nNotifikationspflicht nicht genügt habe. Aus diesen Gründen seien die angefochtenen \nBescheide überhöht, soweit der Beklagte für Fleisch- und \nRückstandsuntersuchungen einen Betrag von insgesamt mehr als 245,00 EUR \nerhoben habe.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2008 aufzuheben, soweit darin \nfür Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nRückstandsuntersuchungen Gebühren von mehr als 125,00 EUR \nfestgesetzt worden sind; \n\n2. den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2008 (Blatt-Nr. 5767) \naufzuheben, soweit darin für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nsowie Rückstandsuntersuchungen Gebühren von mehr als 115,00 EUR \nfestgesetzt worden sind; \n\n3. den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2008 (Blatt-Nr. 5768) \naufzuheben, soweit darin für eine Schlachttier- und \nFleischuntersuchung sowie eine Rückstandsuntersuchung Gebühren \nvon mehr als 5,00 EUR festgesetzt worden sind.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt zur Begründung vor: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien in \nvoller Höhe rechtmäßig. Sie litten zunächst nicht an formellen Fehlern. Auf die von \nder Klägerin vermisste Begründung der Bescheide sei mit Blick auf die Bestimmung \nin § 39 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen verzichtet worden, die im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Vielzahl \ngleichartiger fortlaufend erlassener Gebührenbescheide anwendbar gewesen sei. \nAuch in materieller Hinsicht seien die von der Klägerin angegriffenen Bescheide nicht \nzu beanstanden. Soweit die Klägerin bemängele, dass die jenen Bescheiden \nzugrundeliegende Satzung höhere Gebührensätze enthalte als \ngemeinschaftsrechtlich vorgesehene, sei darauf zu verweisen, dass das \nGemeinschaftsrecht lediglich Mindestgebühren ausweise, von denen auf Grund \nnationaler Regelungen nach oben abgewichen werden dürfe, sofern dies - wie hier \nim Fall der einschlägigen Gebührensatzung des Kreises T. - in \ngemeinschaftsrechtskonformer Weise geschehe. Die insoweit einschlägige \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalte unter Anhang VI die Kriterien, die bei der \nBerechnung der Gebühren zu berücksichtigen seien. Diesem Kriterienkatalog werde \ndie Kalkulation, die den in der Satzung festgelegten Gebührensätzen zugrunde liege, \nin vollem Umfang gerecht. Die von der Klägerin bemängelten Sachkosten fielen unter \ndie in Anhang VI ausdrücklich als berücksichtungsfähig genannten Kosten für \nAnlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie Reise- und Nebenkosten. Was \ndie Personalkosten anbetreffe, so ergäben sich aus den Bestimmungen im Anhang \nVI der Verordnung (EG) 882/2004 keine weitergehenden Anhaltspunkte für die \nBerechnung. Von daher sei es nicht fehlerhaft, die Höhe jener Kosten dem bei \nInkrafttreten der Satzung geltenden Tarifvertrag zu entnehmen. Im übrigen bezögen \nsich die in der betreffenden Anlage ausdrücklich als berücksichtigungsfähig \nbezeichneten „Löhne\" und „Gehälter\" selbstverständlich auf Bruttowerte, so dass die \ntatsächlichen Personalkosten einschließlich etwaiger Nebenkosten wie etwa \nSozialversicherungsbeiträge und Kindergeld in die Gebührenkalkulation eingestellt \nwerden müssten. Der Hinweis auf Art. 27 Abs. 5 der Verordnung gehe fehl, weil sich \ndie dortige Regelung nicht auf die Gebührenkalkulation beziehe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig.\n\n16\n\nSie ist auch begründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 05.02.2008 \nund 12.02.2008 (Blatt-Nrn. 5767 und 5768) sind in dem angefochtenen Umfang \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDies folgt jedoch entgegen der Annahme der Klägerin nicht daraus, dass die \nbetreffenden Bescheide an formellen Mängeln litten, welche insgesamt ihre \nRechtswidrigkeit zur Folge hätten. Was die formalen Anforderungen an \nKostenentscheidungen der hier fraglichen Art anbetrifft, so sind - anders als die \nKlägerin meint - nicht die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen einschlägig, sondern die in § 14 Abs. 1 Satz 3 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - getroffenen \nRegelungen. Dieses Gesetz findet im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 1 und 2 \nGebG NRW Anwendung, nachdem den Landkreisen die Schlachttier-, Fleisch- und \nRückstandsuntersuchungen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung \nübertragen ist (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem \nGebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006, GV NRW S. 42 in Verbindung mit \nArt. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 29.04.2004, ABl. L 139 vom 30.04.2004, § 3 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes - OBG -). Selbst wenn die hier streitigen Bescheide den \nin § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW geregelten Formvorschriften nicht gerecht werden \nsollten, so unterliegen sie mit Rücksicht auf die in § 127 der Abgabenordnung - AO - \nenthaltene Bestimmung gleichwohl nicht der Aufhebung. Nach dieser Vorschrift, die \nim vorliegenden Fall gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 b des \nKommunalabgabengesetzes - KAG - Anwendung findet, kann die Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb \nbeansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form \nzustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte \ngetroffen werden können. Nachdem die Voraussetzungen des § 125 AO in Bezug \nauf die hier streitigen Bescheide ersichtlich nicht vorliegen und es sich bei der \nFestsetzung der hier fraglichen Gebühren um gebundene Entscheidungen gehandelt \nhat, kommt eine Aufhebung dieser Bescheide wegen etwaiger Formmängel danach \nnicht in Betracht.\n\n18\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 05. und 12.02.2008 sind indessen aus \nmateriell-rechtlich Gründen in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil sie \ninsoweit einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage entbehren. Die hierfür allein \nin Betracht kommenden Regelungen in §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1 der Satzung des \nKreises T. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet \nder Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 04.12.2007 (GS 2007) sind nämlich \nwegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und unwirksam.\n\n19\n\nDer betreffenden Satzung liegt die landesrechtliche Ermächtigung in § 2 Abs. 3 \nSatz 1 GebG NRW zugrunde. Danach können Gemeinden und Gemeindeverbände \nin ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne \ndes § 2 Abs. 2 GebG NRW erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit \nabweichenden Gebührensätzen erlassen. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen dieser Ermächtigung sind im vorliegenden Fall gegeben. \nDie Durchführung der Schlachttier-, Fleisch- und Rückstandsuntersuchungen ist den \nKreisen - wie oben bereits dargestellt - vom Land Nordrhein-Westfalen als \nPflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Das Land ist \nseinerseits für den Vollzug der Überwachungsmaßnahmen im Bereich der \nFrischfleischhygiene auf Grund der Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. \n854/2004 - der in der Bundesrepublik unmittelbare Geltung zukommt (Art. 249 Abs. 2 \ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der \nVeröffentlichungsfassung vom 24.12.2002, ABl. C 325/33) - sowie in § 38 Abs. 1 \nSatz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches - \nLFGB - auch zuständig, wobei diese Zuständigkeit die Befugnis umfasst, die \nErhebung von Auslagen und Gebühren in dem betreffenden Bereich zu regeln (Art. \n83, 84 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -).\n\n21\n\nVgl. insoweit grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 09.07.1969 - 2 BvL 25, 26/64 -, Entscheidungen des \nBVerfG (BVerfGE) 26, 281 (299).\n\n22\n\nWas die Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anbetrifft, so hat \ndas Land Nordrhein-Westfalen dem durch die Bestimmungen in Tarifstelle (TS) \n23.8.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW - in der hier anzuwendenden \nFassung der 10. Änderungsverordnung vom 10.12.2007, GVNW. S. 589, (vgl. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVerwGebO) Rechnung \ngetragen. Dort sind für die betreffenden Untersuchungen im einzelnen \nGebührensätze festgelegt, die den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten \nMindestgebühren nach Maßgabe von Art. 27 Abs. 2 und Anhang IV Abschnitt B \nKapitel I der - ebenfalls unmittelbar geltenden - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, ABl. L 191 vom \n28.05.2004 S. 1) entsprechen. Von diesen Gebührensätzen durfte der Kreis T. \nauf Grund der eingangs zitierten Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW \nabweichen. Dabei war er allerdings - was die Höhe der abweichend festgesetzten \nGebührensätze anbetrifft - an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 gebunden.\n\n23\n\nDiesen Maßgaben werden die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 GS 2007 nicht \ngerecht. Diese sehen - gestaffelt nach Zahl der Schlachtungen insgesamt je Tag (bis \n35 / 36-64 / 65-119 / ab 120 Tiere) - für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung \nvon Rindern zwischen 16,70 und 8,35 EUR, von Schweinen zwischen 14,80 und \n7,40 EUR und Schafen/Ziegen zwischen 6,15 und 3,10 EUR je Tier vor. Dabei \nunterliegt es zunächst keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber mit diesen \nGebührensätzen - wie die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis \ngegebene Kreistagsvorlage vom 22.11.2006 ausweist, mit der die für 2007 \nvorgesehenen und im Weiteren unverändert nach 2008 übernommenen \nGebührensätze begründet worden sind - auf die Erhebung kostendeckender \nGebühren abzielte. Dies entspricht vielmehr der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in \nArt. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, dass für amtliche Kontrollen \nim Rahmen der Schlachttier- und Fleischbeschau (Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit \nAnhang IV Abschnitt A) Gebühren zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten \nerhoben werden, die jedenfalls nicht geringer sein dürfen als die \ngemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren nach Maßgabe des Anhangs IV \nAbschnitt B. Der Mindestgrenze auf der einen entspricht eine Obergrenze auf der \nanderen Seite: Die Gebühren dürfen gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n882/2004 nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten \nin Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Abs. 4 a); sie können im übrigen auf \nder Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten \nZeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls \nden gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren entsprechen (Abs. 4 b).\n\n24\n\nAus diesen Bestimmungen folgt, was die Festsetzung der Gebührensätze \nanbetrifft, dreierlei:\n\n25\n\n1. Gebührensatzwirksam dürfen nur Kosten nach Maßgabe der in Anhang VI der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Kriterien werden.\n\n26\n\n2. Werden von den gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren abweichende \nGebühren erhoben, so dürfen diese die nach den Kriterien in Anhang VI ermittelten \nKosten im Bereich der jeweils zuständigen Behörde nicht überschreiten, wobei \nzuständige Behörde die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige \nzentrale Behörde eines Mitgliedsstaates oder jede andere amtliche Stelle ist, der \ndiese Zuständigkeit übertragen wurde (Art. 2 Nr. 4 der Verordnung [EG] Nr. \n882/2004).\n\n27\n\n3. Mit dieser Maßgabe können die Gebühren auf der Grundlage der Kosten, die \nin einem - von der zuständigen Behörde bestimmten - (vergangenen) Zeitraum \nentstanden sind, für die Zukunft als Pauschalen festgelegt und erhoben werden.\n\n28\n\nWeitere gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die Bemessung der \nGebührensätze bestehen nicht. Dies gilt namentlich für die in Art. 27 Abs. 5 der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kriterien (a. Art des betroffenen \nUnternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, b. Interessen der \nUnternehmen mit geringem Durchsatz, c. traditionelle Methoden der Produktion, der \nVerarbeitung und des Vertriebs, d. Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in \nschwieriger geografischer Lage). Wie es eingangs der Regelung in Art. 27 Abs. 5 \nheißt, „berücksichtigen\" die Mitgliedsstaaten diese Kriterien bei der Festsetzung der \nGebühren. Das ist indessen lediglich in der Weise zu verstehen, dass insoweit \nbestehende Besonderheiten zum Anknüpfungspunkt für die Bemessung der \nGebührensätze gemacht werden können. Dies folgt aus der Bestimmung in Art. 27 \nAbs. 6, der zufolge Mitgliedsstaaten, „wenn sie den in Absatz 5 Buchstaben b) bis d) \ngenannten Kriterien Rechnung tragen wollen\" (Unterstreichung durch das Gericht), \nvon den gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren (unter näher bezeichneten \nweiteren Voraussetzungen) nach unten abweichen können. Zwar ist hier der oben \nunter a. genannte Umstand (Art des betroffenen Unternehmens etc.) nicht erwähnt; \nes wäre indessen weder nach dem Wortlaut der betreffenden Norm noch aus \nsystematischen Gründen zu rechtfertigen, bezüglich der Verbindlichkeit der - \ngleichrangig nebeneinander stehenden - Kriterien in Art. 27 Abs. 5 zu differenzieren \nund die Berücksichtigung der einen (b-d) in das Ermessen des Mitgliedsstaates zu \nstellen, ihn hingegen hinsichtlich der anderen (a) zu binden. Insofern stand es dem - \nhier für den Mitgliedsstaat Bundesrepublik handelnden - Kreis T. frei, Kriterien \nnach Maßgabe des Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - so sich ihm \nsolche aufdrängten - bei der Bemessung der Gebührensätze zu berücksichtigen. Er \nwar hierzu indessen nicht verpflichtet.\n\n29\n\nMit Blick auf die hiernach in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht allein verbindliche \nRegelung in Art. 27 Abs. 4 ist die Kalkulation der Gebührensätze in § 2 Abs. 1 GS \n2007 mit bisher nicht behobenen Mängeln behaftet, welche die Nichtigkeit der \nentsprechenden Bestimmung zur Folge haben. Allerdings entsprechen die vom \nSatzungsgeber eingestellten Kostenpositionen - entgegen der Auffassung der \nKlägerin - vom Grundsatz her den Vorgaben in Anhang VI der Verordnung. Danach \nkönnen bei der Berechnung der Gebühren folgende Kosten berücksichtigt werden: 1. \nLöhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals; 2. die \nKosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der \nKosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und \nNebenkosten und 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Die unter 1. \ngenannten Löhne und Gehälter umfassen - schon mit Blick auf die mit der Gebühr \nangestrebte Kostendeckung - alle Einkommensbestandteile, also auch die vom \nArbeitgeber erbrachten Versicherungsleistungen und familienbezogene \nZusatzzahlungen, so dass es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der \nSatzungsgeber bei den Personalkosten die Sozialabgaben berücksichtigt habe, nicht \nankommt. Es ist ferner - anders als die Klägerin meint - unerheblich, ob der \nTarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und \nFleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe, den der Satzungsgeber als \nGrundlage für die Berechnung der Personalkosten herangezogen hat, gekündigt ist \noder nicht. Nachdem - wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden und im \nübrigen auch gerichtsbekannt ist - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im \nDezember 2007 ein neuer Tarifvertrag noch nicht bestand, war es evident \nsachgerecht, einen etwa bestehenden tariflosen Zustand bis zum Inkrafttreten eines \nneuen Tarifvertrags durch die weitere Anwendung der vormaligen tariflichen \nRegelungen zu überbrücken. Schließlich vermag die Kammer nicht festzustellen, \ndass der Satzungsgeber durch die Bestimmungen in Anhang VI gehindert gewesen \nsei, bei der Gebührensatzkalkulation die von der Klägerin bemängelten „allgemeinen \nSachkosten\" zu berücksichtigen. Die Sachkosten, die der Satzungsgeber insoweit in \nseine Kalkulation eingestellt hat, werden - zumindest vom Grundsatz her - von dem \nBegriff der unter Anlage VI Nr. 2 angeführten „Kosten für das für die amtlichen \nKontrollen eingesetzten Personal\" erfasst. Bei jenen Kosten handelt es sich - in \nAbgrenzung zu den unter 1. erfassten Personalkosten - offensichtlich um die \nGesamtheit derjenigen Ausgaben, die erforderlich sind, um einen Einsatz des \nKontrollpersonals zu ermöglichen. \n\n30\n\nDie Gebührensätze in § 2 Abs. 1 GS 2007 verstoßen indessen aus anderen \nGründen gegen die sich aus Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 \nergebenden Grenzen.\n\n31\n\nWie oben bereits dargelegt, können für die amtlichen Kontrollen im Rahmen der \nSchlachttier und Fleischbeschau von den gemeinschaftsrechtlichen \nMindestgebühren abweichende Gebühren auf der Grundlage der in einem \nvergangenen Zeitraum entstandenen Kosten für die Zukunft als Pauschalen \nfestgelegt werden (Art. 27 Abs. 4 b). Dementsprechend hat der Satzungsgeber des \nKreises T. den hier fraglichen Gebührensätzen für 2008 die Kosten des Jahres \n2007 zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 04.12.2007 \nzwar noch nicht abschließend feststanden, vom Satzungsgeber aber - wie die \nVertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargetan haben - auf der \nGrundlage der in 2006 angefallenen Kosten durch Fortschreibung veranschlagt \nworden sind. Eine derartige Verfahrensweise unterliegt mit Blick auf das hier \nanwendbare Gemeinschaftsrecht in methodischer Hinsicht keinen Bedenken. \nAllerdings muss angesichts des in Art. 27 Abs. 4 a) der Verordnung (EG) Nr. \n882/2004 normierten Kostenüberschreitungsverbots sichergestellt sein, dass dabei \nnur solche Kosten Berücksichtigung finden, denen tatsächlich ein durch die \namtlichen Kontrollen im Sinne der TS 23.8.4.1 AGT in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 \nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Anhang IV Abschnitt A bewirkter \nRessourcenverzehr zugrunde liegt.\n\n32\n\nDieser Einschränkung hat der Satzungsgeber im vorliegenden Fall nicht \nhinreichend Rechnung getragen.\n\n33\n\nNach der vom Beklagten vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr \n2008 und der entsprechenden Kreistagsvorlage vom 22.11.2006, die - ursprünglich \nauf das Jahr 2007 bezogen - auch für das Jahr 2008 Geltung beansprucht, hat der \nSatzungsgeber die Ausgaben für den Untersuchungsbereich „Schlachttier- und \nFleischuntersuchung\" mit insgesamt 247.063,58 EUR veranschlagt. Dem liegen \nPersonalkosten in Höhe von 228.871,88 EUR und Sachkosten in Höhe von \n18.191,70 EUR zu Grunde. Dabei sind allerdings neben den Kosten für die \nFleischbeschau bei Rindern, Einhufern, Schweinen und Schafen/Ziegen in den \nBetrieben auch die Kosten für die Fleischbeschau bei Hausschlachtungen, der \nUntersuchung von Haarwild sowie die an Wildschweinen durchgeführte \nTrichinenbeschau in diese Kostenmasse eingeflossen. Dies entspricht nicht den \nrechtlichen Vorgaben. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren in \nAnhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, deren Sätze der \nnordrhein-westfälische Verordnungsgeber in TS 23.8.4.1 AGT übernommen hat und \nauf die allein sich die Abweichungsbefugnis in § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW folglich \nbeziehen kann, gelten - wie die Überschrift von Anhang IV ausweist - für die amtliche \nKontrolle von Gemeinschaftsbetrieben. Eine unter dem Gesichtspunkt der \nKostendeckung vorgenommene Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen \nMindestgebühren kann dementsprechend auch nur mit Kosten begründet werden, \ndie durch die Kontrollen in den entsprechenden Betrieben entstanden sind. Dies \nschließt es aus, die Kosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die \naußerhalb von Schlachtbetrieben durchgeführt worden sind, jener Kostenmasse \nzuzuschlagen. Gleiches gilt für die Kosten, die durch Trichinenuntersuchungen an \nWildschweinen beziehungsweise Fleischuntersuchungen an Haarwild verursacht \nsind, nachdem gemeinschaftsrechtliche Mindestgebühren für derartige \nUntersuchungen nicht vorgesehen sind. Dem entspricht, dass die Allgemeine \nVerwaltungsgebührenordnung (in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom \n22.07.2007) in TSen 23.8.4.9, 23.8.4.11 und 23.8.4.12 AGT für die letztgenannten \nUntersuchungen gesonderte Gebühren vorsieht. Insofern hat der Satzungsgeber - \nwas die Ermittlung der Gebührensätze für Rinder, Einhufer, Schweine und \nSchafe/Ziegen in § 2 Abs. 1 GS 2007 betrifft - eine nach unzutreffenden Parametern \nermittelte und hierdurch im Ergebnis überhöhte Kostenmasse zugrunde gelegt.\n\n34\n\nÜberhöht ist - jedenfalls nach der dem Gericht vorliegenden \nGebührenbedarfsberechnung - auch der im Bereich der Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen nach Anlage 1 („Aufstellung der Personal- und Sachkosten, \ndie bei der Berechnung der Fleischbeschaugebühren berücksichtigt wurden\") als \ngebührenwirksam veranschlagte Personalkostenanteil von 228.871,88 EUR. Die \nBedarfsberechnung weist in Anlage 2 nämlich im Einzelnen aus, dass sich die \nKosten der Fleischbeschau für Rinder, Schweine und Schafe/Ziegen - ausgehend \nvon einer gestaffelten Stückvergütung nach Maßgabe des oben zitierten Tarifvertrags \nund auf der Grundlage hochgerechneter Schlachtzahlen (2.239 Stück Rinder, 7.946 \nStück Schweine und 6.479 Stück Schafe/Ziegen) - insgesamt auf lediglich \n124.680,76 EUR beliefen. Rechnet man die in der Gebührenbedarfsberechnung \nveranschlagten Stückvergütungen für Haarwild (306,68 EUR) sowie die dort als \n„Ausgaben\" deklarierten, nicht nach Sach- und Personalkosten aufgeschlüsselten \nBeträge für Trichinenuntersuchungen bei Wildschweinen (16.843,65 EUR) sowie für \nHausschlachtungen (7.896,00 EUR) hinzu, so ergibt sich ein die Personalkosten \numfassender Gesamtbetrag von 149.727,09 EUR, der immer noch um 79.144,79 \nEUR unter dem vom Satzungsgeber tatsächlich für Personalkosten in die \nBedarfsberechnung eingestellten Betrag liegt. \n\n35\n\nAllerdings ist dieser Personalkostenanteil in Anlage 2 der \nGebührenbedarfsberechnung („Umlage der Personal- und Sachkosten auf die \nuntersuchungspflichtigen Tiere nach Tarifstaffelung\") um einen Sachkostenanteil \n(„Sachkosten HHST 541\") in Höhe von 97.232,33 EUR aufgestockt worden. Es ist \nindessen nicht ersichtlich, woher der Satzungsgeber Sachkosten in entsprechender \nHöhe genommen hat. In der Kostenaufstellung in Anlage 1 sind für den gesamten \nBereich der Kontrollen in Schlachthöfen (Hygienekontrollen, Fleisch- und \nTrichinenbeschau, BSE-Kontrollen) zum einen Sachkosten in Höhe 3.052,54 EUR \n(„Sachkosten**\") für die Büroarbeitsplätze des Verwaltungspersonals, zum anderen \n„übrige Sachkosten***\" in Höhe von 20.213,00 EUR eingestellt. Insgesamt ergeben \nsich damit für alle oben genannten Kontrollbereiche Sachkosten in Höhe eines \nGesamtbetrages von 23.265,54 EUR. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten \nSachkosten in dieser Höhe berücksichtigt, so ergibt sich ein Betrag, der immer noch \ndeutlich unter dem in die Gebührenbedarfsberechnung in Anlage 2 eingestellten \nSachkostenbetrag von 97.232,33 EUR liegt.\n\n36\n\nDer Beklagte kann auch nicht mit dem - von seinen Vertretern in der mündlichen \nVerhandlung erhobenen - Einwand durchdringen, dass in dem entsprechenden \nFehlbetrag Reisekosten enthalten seien, die in der Anlage 1 als Personalkosten \nausgewiesen seien. Allerdings umfasst der in Anlage 2 aufgenommene Anteil der \n„Sachkosten der HHST 541\", wie aus einer der Gebührenbedarfsberechnung \nbeigefügten Erläuterung folgt, auch den Posten „Wegstreckenentschädigung für \nFleischbeschaupersonal\". Dies könnte in der Tat dafür sprechen, dass Reisekosten \nin diesen Sachkostenanteil eingeflossen sind. Es stellt sich dann indessen die Frage, \nwarum die entsprechenden Kosten in der Aufstellung in Anlage 1 nicht als „übrige \nSachkosten\" aufgeführt, sondern - entgegen der zwingenden Bestimmung in Anlage \nVI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - mit den Personalkosten \nzusammengefasst sind, wobei die Darstellung jener Kosten im übrigen keinerlei \nRückschluss darauf zulässt, dass und in welcher Höhe jeweils Reisekosten enthalten \nsind. Abgesehen hiervon müsste sich der auf eine Wegstreckenentschädigung für \ndas Fleischbeschaupersonal entfallende Anteil an den Sachkosten - wie eine um die \nteilidentische Position „übrige Sachkosten***\" nach Anlage 1 bereinigte Darstellung \nder „Sachkosten der HHST 541\" nach Anlage 2 zeigt - auf 77.019,33 EUR belaufen. \nReisekosten in derartiger Höhe erscheinen jedoch bei einem Personalkostenanteil \nvon 149.727,09 EUR nicht als plausibel. Dies gilt zumindest in dem hier gegebenen \nFall, dass insoweit eine weitere Darstellung in der Gebührenbedarfsberechnung fehlt. \n\n37\n\nSchließlich sind die in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigten Kosten \ninsoweit in kostenüberschreitender Weise überhöht, als hierbei in den Sachkosten - \nwie die der Kostenstelle beigefügten Erläuterungen ausweisen - Positionen für \nRückstandsuntersuchungen und BSE-Untersuchungskosten enthalten sind. \nNachdem der Kreis T. für Rückstands- und BSE-Untersuchungen gesonderte \nGebühren erhebt (vgl. §§ 3 und 7a GS 2007), war für diese Kostenansätze bei den \nSchlachttier- und Fleischbeschaugebühren ersichtlich kein Platz. Dabei ist es \nangesichts dieser vom Satzungsgeber gewählten Aufteilung der Gebühren \nunerheblich ist, dass er - wie nachfolgend noch auszuführen ist - gesonderte \nGebühren für Rückstandsuntersuchungen nicht hätte erheben dürfen.\n\n38\n\nNach alledem taugt die den Gebührensätzen in § 2 Abs. 1 GS 2007 zu Grunde \nliegende Gebührenbedarfsberechnung nicht zu deren Rechtfertigung; die vom \nSatzungsgeber veranschlagte Kostenmasse, die durch die entsprechenden \nGebühren abgedeckt werden soll, erscheint vielmehr aus den oben dargestellten \nGründen als überhöht. Eine stimmige, den Grundsätzen des Art. 27 Abs. 4 der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 Rechnung tragende Betriebskostenabrechnung für \nden hier fraglichen oder einen vergleichbaren vorhergehenden Zeitraum, welche die \nin § 2 Abs. 1 GS 2007 normierten Gebührensätze ebenfalls rechtfertigen könnte, liegt \nnicht vor. Dementsprechend ist diese Regelung unwirksam; sie scheidet als \nRechtsgrundlage für die angegriffene Teile der in den Bescheiden vom 05. und \n12.02.2008 festgesetzten Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren aus.\n\n39\n\nWas die in diesen Bescheiden jeweils darüber hinaus festgesetzten Gebühren für \nRückstandsuntersuchungen in Höhe von 0,68 EUR je Rind anbetrifft, so sind diese \nFestsetzungen mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ebenfalls \nrechtswidrig. Eine Rechtsgrundlage ergibt sich zunächst nicht aus der einschlägigen \nGebührensatzung. Soweit diese in § 3 Abs. 1 Bestimmungen über die Erhebung von \nGebühren für Rückstandsuntersuchungen enthält, handelt es sich - auch mangels \nder Festlegung abweichender Gebührensätze im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG \nNRW - ersichtlich nur um den Verweis auf entsprechende anderweitige Regelungen \nin der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GS 2007). \nDiese sieht indessen in der hier anzuwendenden Fassung der 10. \nÄnderungsverordnung vom 10.12.2007 vor (vgl. TS 23.8.5 AGT letzter Satz), dass \ndie Gebühren für Rückstandsuntersuchungen Bestandteil der Mindestgebühren nach \nTS 23.8.4 bis 23.8.4.5 AGT - also der Schlachttier- und \nFleischuntersuchungsgebühren - sind (im Ergebnis ebenso bereits die 8. \nÄnderungsverordnung vom 22.02.2007). Diese landesrechtliche Regelung steht im \nEinklang mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht. Die in Art. 27 Abs. 2 und 3 der \nVerordnung(EG) Nr. 882/2004 getroffenen Regelungen sehen vor, dass (unter \nanderem) bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten eine \nGebühr erhoben wird, die nicht niedriger sein darf als die in Anlage IV Abschnitt B \ngenannten Mindestbeträge. Die dort genannten Mindestgebühren beziehen sich auf \nFleischuntersuchungen (Kapitel I), die Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Kapitel II), \nWildbearbeitungsbetriebe (Kapitel III), Milcherzeugung (Kapitel IV) und die \nErzeugung und Vermarktung von Fischerzeugnissen und Erzeugnissen der \nAquakultur (Kapitel V). Diese zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen \nGebühren können gemäß Art. 27 Abs. 4 auf der Grundlage der von den zuständigen \nBehörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als \nkostendeckende Pauschale festgesetzt werden. Zu den Tätigkeiten, für die nach \ndiesen Bestimmungen kostendeckende Pauschalen, mindestens aber die Gebühren \nnach Anhang IV Abschnitt B erhoben werden, gehören gemäß Anhang IV Abschnitt \nA Nr. 1 der Verordnung(EG) Nr. 882/2004 auch diejenigen Tätigkeiten, die unter die \nRichtlinie 96/23/EG fallen, also namentlich die Rückstandsuntersuchungen, die im \nRahmen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne erfolgen (vgl. auch Artikel 5 \nAbs. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 \nBuchstabe C der Verordnung [EG] 854/2004). Nachdem die Gebührengruppen in \nAnhang IV Abschnitt B Kapitel II bis V insoweit offensichtlich nicht einschlägig sind, \nbedeutet dies, dass die Kosten für die entsprechende Untersuchung von Fleisch \nausgewachsener Rinder etc. im Grundsatz von den Mindestgebühren in Kapitel I \numfasst sind, wobei diese - wie dargelegt - durch kostendeckende Pauschalen \nersetzt werden können. Im Rahmen einer entsprechenden Pauschale sind die \nKosten für Rückstandsuntersuchungen ohne weiteres ansatzfähig, nachdem der \nAufwand für Probenahmen und Laboruntersuchungen ausdrücklich zu den \nberücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne des Art. 27 Abs. 4 a und Anhang VI der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 zählt (vgl. Nr. 3 dieses Anhangs). Zählt der Aufwand \nfür Rückstandsuntersuchungen hiernach zu den im Zusammenhang mit der \nFleischuntersuchung entstehenden Kosten, die ausschließlich durch eine - \nkostendeckende - Pauschale im Sinne der Regelungen in Art. 27 Abs. 2 und 4 der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 abzugelten sind, so folgt bereits hieraus im \nUmkehrschluss, dass die Erhebung einer gesonderten Gebühr für \nRückstandsuntersuchungen nicht in Betracht kommt. Die Erhebung einer derartigen \nSondergebühr ist daneben aber auch durch die Bestimmung in Art. 27 Abs. 10 der \nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 explizit verboten. Danach erheben die Mitgliedstaaten \n- abgesehen von dem hier nicht interessierenden Sonderfall in Art. 28 - neben den in \nArtikel 27 genannten Gebühren (in den Gebührengruppen des Anhangs IV Abschnitt \nB Kapitel I bis V) keine sonstigen Gebühren für die Durchführung dieser \nVerordnung.\n\n40\n\nDementsprechend unterliegen die angefochtenen Gebührenbescheide auch \ninsoweit der Aufhebung, als der Beklagte darin gesonderte \nRückstandsuntersuchungsgebühren festgesetzt hat.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-18/11-k-673-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-18/11-k-673-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249889","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.473895+00:00"}}