{"status":"available","doknr":"OLD249927","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1117.20L697.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"20 L 697/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer schriftsätzlich gestellte Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\n dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den \nAntragstellern zu 2 bis 13 eine Teilfreistellung gemäß § 42 Abs. 4 LPVG \nNRW im Umfang von acht Lehrerwochenstunden zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise, soweit er von den Antragstellern zu 2 \nbis 13 gestellt wird, unzulässig, weil ihnen die Antragsbefugnis fehlt (1). Im Übrigen \nist der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 unbegründet. Der Antragsteller zu 1 \nhat - jedenfalls - einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (2).\n\n5\n\n1. Die Antragsteller zu 2 bis 13 sind nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren derjenige, der durch die begehrte \nEntscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen \nist.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April \n2000 - 6 P 2.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 250 § 86 \nBPersVG Nr. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. April 2008 \n- 1 A 4160/06.PVB -.\n\n7\n\nEine solche Antragsbefugnis besteht für die Antragsteller zu 2 bis 13 hier nicht, \nda sie die vom Antragsteller zu 1 beschlossene und über das Gesetz hinausgehende \n(weitere) Teilfreistellung in dem Rechtsverhältnis zum Beteiligten nicht selbst \nbeanspruchen können. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) in der \nFassung des Art. I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und \nschulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394) sind Mitglieder \ndes Personalrats durch den Leiter der Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit \nganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der \nDienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und \nder Personalrat die Freistellung beschließt. Damit weist das Gesetz die Kompetenz \nzur Entscheidung über den „Umfang\" von Freistellungen dem Personalrat als Organ \nund nicht dem einzelnen Personalratsmitglied zu. Dementsprechend hat hier auch \nder Antragsteller zu 1 den Beschluss gefasst, die Antragsteller zu 2 bis 13 im Umfang \nvon je acht Wochenstunden freizustellen. Dieser Anspruch auf (pauschale) \nFreistellung kann dann aber auch nur vom Personalrat - d.h. dem Antragsteller zu 1 - \nund nicht zusätzlich von den einzelnen Personalratsmitgliedern - den Antragstellern \nzu 2 bis 13 - geltend gemacht werden.\n\n8\n\nVgl. ebenso Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom \n11. März 1996 - 13 K 3427/95.PVB -, Die Personalvertretung (PersV) \n1997, 332 zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung.\n\n9\n\nDie Antragsbefugnis folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 \nals Personalratsmitglieder für die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit des Personalrats \nund dessen Beschlussfassungen mitverantwortlich sind. Zwar kann ein einzelnes \nPersonalratsmitglied die Rechtswidrigkeit eines Freistellungsbeschlusses des \nPlenums - etwa wegen Nichtberücksichtigung gewählter Vorstandsmitglieder gemäß \n§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW oder unzutreffender „Vergabe\" der übrigen \nFreistellungen nach § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW - geltend machen. Das gilt aber \nnicht für einen Beschluss des Personalrats über Freistellungen, der - wie hier - \nzwischen dem Personalrat und seinen Mitgliedern nicht im Streit steht und dem allein \nder Dienststellenleiter nicht entspricht. Bei einem Streit zwischen Personalrat und \nDienststellenleiter über den Umfang von Freistellungen werden die freigestellten \nMitglieder - wie hier die Antragsteller zu 2 bis 13 - nicht in ihrer \npersonalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen, weil ihnen durch die Freistellung \nkeine mit besonderen Befugnissen und Aufgaben verbundene Position zuwächst, die \nüber diejenige hinausgeht, die sie schon ohnehin als Mitglieder der \nPersonalvertretung oder des Vorstandes besitzen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - VII P 21.75 -, \nBuchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 1.\n\n11\n\nHiernach gehen die Ausführungen der Antragsteller zu 2 bis 13, sie seien \nantragsbefugt, weil durch die Nichtgewährung weiterer Freistellungsstunden zugleich \ndie Rechte der einzelnen Personalratsmitglieder betroffen seien, ins Leere.\n\n12\n\n2. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg, \nweil kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist.\n\n13\n\nDer Antragsteller zu 1 stützt sein Antragsbegehren auf Gewährung weiterer \nFreistellungen der Antragsteller zu 2 bis 13 im Umfang von jeweils acht \nUnterrichtswochenstunden ausschließlich auf die von ihm angenommene \nVerfassungswidrigkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift, \ndie die Rechtsverhältnisse der Lehrerpersonalräte regelt, ist bei örtlichen \nPersonalräten auf der Ebene der Bezirksregierung - wie hier - das \nFreistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW \njeweils um ein Sechstel zu verringern. \n\n14\n\nMit seiner verfassungsrechtlichen Argumentation vermag der Antragsteller zu 1 \nim Eilrechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Das aus Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes (GG) abgeleitete Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes \ngebietet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer anordnenden \nEntscheidung - hier: einer einstweiligen Verfügung - trotz einer dem geltend \ngemachten Anspruch entgegenstehenden Norm (nur) dann, wenn 1. das Gericht \nerhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht hat oder \nvon der Unvereinbarkeit der Norm überzeugt und nach seiner Auffassung damit zu \nrechnen ist, dass im Hauptsacheverfahren nach einem entsprechenden \nVorlagebeschluss und der vom Bundesverfassungsgericht zu treffenden \nEntscheidung der Antragsteller obsiegen werde und 2. ohne den Erlass der \nvorläufigen Regelung eine Durchsetzung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren \nendgültig vereitelt würde.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, 272 und vom 2. Juli 1992 - 6 B \n713/92 -, ZBR 1993, 94.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Fachkammer hat keine \nerheblichen Zweifel an der Vereinbarkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW mit \nhöherrangigem Recht. \n\n17\n\nDem Gesetzgeber kommt bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang \nFreistellungsstaffeln für Personalratsmitglieder eingeführt oder beibehalten werden \nsollen, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. So kannte das \nLandespersonalvertretungsgesetz 1958 zwar in § 40 Abs. 3 eine \nFreistellungsregelung, es fehlten jedoch nähere Bestimmungen hinsichtlich der \nAuswahl der freizustellenden Mitglieder und feste Freistellungssätze; dort war \nlediglich geregelt, dass Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit \nfreizustellen seien, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur \nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich war.\n\n18\n\nVgl. hierzu: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2008, § 42 a.F. RdNrn. \n1 und 2.\n\n19\n\nErst mit dem Landespersonalvertretungsgesetz 1974 wurde die \nFreistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 eingefügt, da das Erfordernis und der Umfang \nvon Freistellungen häufig zu Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalrat \ngeführt hatten. Zweck dieser Neuregelung war es, im Interesse einer \nvertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat die daraus \nentstehenden Misshelligkeiten zu vermeiden und mehr Rechtssicherheit zu \nschaffen.\n\n20\n\nVgl. Cecior/ Vallendar/Lechtermann/Klein; a.a.O., § 42 RdNr. 3.\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung dieses weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums \nbei der Einräumung und Bestimmung des Umfangs pauschaler Freistellungen in \nForm von Freistellungsstaffeln können mit Bezug auf deren Einschränkung für im \nEinzelnen - wie hier durch § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW - bestimmte (Lehrer-) \nPersonalräte erst dann erhebliche Zweifel an der Unvereinbarkeit mit höherrangigem \nRecht entstehen, wenn die Freistellungsbegrenzung gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG \nverankerte Gleichbehandlungsgebot verstieße und sich deshalb als willkürlich \ndarstellte. Das ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall:\n\n22\n\nZunächst ist in den Blick zu nehmen, dass für Lehrer gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 \nLPVG NRW die Vorschriften über die Gruppen nicht gelten, so dass der zusätzliche \nAufwand bei der Wahrnehmung von Gruppenangelegenheiten entfällt. Das gilt z.B. \nfür die Vertretung des Personalrats durch den Vorsitzenden in Angelegenheiten, die \nnur eine Gruppe betreffen, der er nicht angehört; in diesen - in der Praxis nicht \nseltenen - Fällen vertritt der Vorsitzende gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW den \nPersonalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied, \nwodurch sich der dafür erforderliche Zeitaufwand erheblich erhöht. Ferner kann die \nMehrheit der Vertreter einer Gruppe die Anberaumung einer Personalratssitzung \nbeantragen oder einen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung setzen lassen (§ \n30 Abs. 3 LPVG NRW). Des Weiteren enthält § 34 Abs. 2 LPVG NRW \nSonderregelungen über die Beratung von Gruppenangelegenheiten und ermöglicht § \n35 LPVG NRW die Aussetzung von Beschlüssen in Gruppenangelegenheiten zum \nZweck der Verständigung (Absatz 1 Satz 2) und einer erneuten (weiteren) \nBeschlussfassung durch den Personalrat (Absatz 2 Satz 1). All diese \ngruppenspezifischen Besonderheiten und Aufgaben lösen in Personalräten mit \nmehreren Gruppen nennenswerten zusätzlichen Zeitaufwand für die \nPersonalratsmitglieder aus, der bei den in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW genannten \nLehrerpersonalräten nicht anfällt. \n\n23\n\nGleiches gilt vor dem Hintergrund der von den Lehrerpersonalräten vertretenen \nhomogenen Bedienstetengruppe. Im Gegensatz zu Dienststellen bei Kommunen \noder anderen Gebietskörperschaften vertreten Lehrerpersonalräte die Interessen nur \neiner Berufsgruppe mit im Wesentlichen gleichartigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben \ninnerhalb einer einheitlichen Behördenstruktur. Dies spiegelt sich auch im Rahmen \nder Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 72 LPVG NRW) wider. Lehrerpersonalräte \ni.S.d. § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW sind nicht an den Schulen und \nStudienseminaren, d.h. den Beschäftigungsdienststellen der Lehrer, gebildet sondern \nbei den Bezirksregierungen, so dass bei zahlreichen Beteiligungsangelegenheiten, \nwie z.B. aus dem Bereich des § 72 Abs. 2 bis 4 LPVG NRW, kaum Raum für eine \nMitwirkung oder Mitbestimmung verbleibt. \n\n24\n\nVgl. hierzu auch: Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westalen, \nKommentar, 10. Aufl. 2008, § 73 Anm. 3.\n\n25\n\nAuch die vom Antragsteller zu 1 angeführten (längeren) Fahrzeiten seiner \nMitglieder zu den Sitzungen des Gremiums lassen die Verringerung des \nFreistellungskontingents für Lehrerpersonalräte auf der Ebene der Bezirksregierung \nnicht als willkürlich erscheinen. Dem nordrhein-westfälischen \nPersonalvertretungsrecht sind schon keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der \nGesetzgeber bei der Bemessung von Freistellungen und Freistellungsstaffeln \nüberhaupt Fahrzeiten zu Personalratssitzungen berücksichtigt hat oder auch nur \nberücksichtigen wollte. Ferner ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass \nhöherrangiges Recht es erforderte, gleichsam minutengenaue Freistellungen nach \nden individuellen Fahrzeiterfordernissen von Personalratsmitgliedern vorzusehen \noder aber eine - wie auch immer zu bemessende - Pauschalregelung zur Abgeltung \nvon Fahrzeiten einzuführen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Erfordernis längerer \nAnfahrten zu Zusammenkünften des Personalrats nicht um einen ausschließlich die \nLehrerpersonalräte betreffenden Umstand. Fahrten von Personalratsmitgliedern zu \nSitzungen des Personalrats sind auch in anderen Bereichen der Landesverwaltung \nerforderlich; so werden etwa im Bereich des Landesbetriebs Straßenbau NRW \nPersonalräte bei den Niederlassungen gebildet, die Personalratsmitglieder sind aber \nmitunter in räumlich weit entfernten Straßenmeistereien tätig.\n\n26\n\nErhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW mit \nhöherrangigem Recht vermag schließlich auch nicht das vom Antragsteller zu 1 in \nBezug genommene Gutachten des Dr. Klaus Joachim Grigoleit „Sonderregelungen \nfür Personalvertretungen im Schulbereich des Landes NRW\" zu wecken. Dieses \nGutachten ist als Parteigutachten zu werten, denn es ist im Auftrag des \nHauptvorstandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), des \nLandesverbandes Nordrhein-Westfalen der GEW und des Deutschen \nGewerkschaftsbundes Nordrhein-Westfalen erstellt worden. Solche Gutachten sind - \nwenn sich ein Beteiligter darauf stützt - primär als Parteivorbringen zu werten, sie \nkönnen allerdings dem Gericht gegebenenfalls die nötige Sachkunde vermitteln und \nals Beweis gewürdigt werden,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 A 1320/04 - \nunter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 98 RdNrn. 15a \nund 15b,\n\n28\n\nsoweit - was hier nicht der Fall ist - Tatsachenfragen zu beantworten sind.\n\n29\n\nDie rechtsgutachterliche Ausarbeitung ist nicht geeignet, erhebliche Zweifel an \nder Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW auszulösen. Die \nArgumente, die der Gutachter etwa gegen die Homogenität und \nSchulformbezogenheit als Sachgründe für die gesetzliche Absenkung der \nFreistellungskontingente anbringt (S. 15 des Gutachtens), mögen als Überlegungen \nin der politischen Auseinandersetzung bedeutsam sein, sie führen aber nicht dazu, \ndie Annahme der Sachbezogenheit der gesetzgeberischen Konstruktion \nauszuräumen. Der Gutachter führt im Kern seiner Argumentation zu dieser Frage \naus:\n\n30\n\n„Daraus ergibt sich, dass die Schulformbezogenheit der \nPersonalvertretungen sachpolitisch begründet ist. Vor diesem \nHintergrund bietet sie von vornherein keinen Anlass zur Differenzierung \nim Hinblick auf die Freistellungskontingente. [...] Die Konsequenz dieser \n‚selbst statuierten Sachgesetzlichkeit' kann der Gesetzgeber nicht ohne \nhinreichenden Grund umgehen,\n\n31\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2 BvL 1/06 v. \n13.02.2008.\n \nohne sich dem Vorwurf der Willkür zum Nachteil der Personalvertretung \nim Schulbereich auszusetzen.\"\n\n32\n\nAus diesen Erwägungen drängt sich der Eindruck auf, dass der Gutachter aus \nder in keinem näheren Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsfrage stehenden \nWendung des Bundesverfassungsgerichts über die „selbst statuierte \nSachgesetzlichkeit\" bemüht ist, die Regelungen des Gesetzes zur \nSchulformbezogenheit und Homogenität als Willkürentscheidung des Gesetzgebers \nzu konstruieren. Das gelingt aber deshalb nicht, weil die Festlegung der \nSchulformbezogenheit für Lehrerpersonalräte aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität erfolgte und aus diesen Gründen Willkürargumenten nicht \nzugänglich ist: Wenn der Gesetzgeber als Konsequenz aus der \nSchulformbezogenheit und Homogenität eine Verkürzung der \nFreistellungskontingente normiert, ist das kein logischer Bruch einer \nSachgesetzlichkeit, sondern vielmehr deren (folgerichtige) Fortführung.\n\n33\n\nIm Ergebnis Vergleichbares gilt mit Bezug auf die vom Gutachter beanstandete \nErwägung des Gesetzgebers, durch die Beibehaltung der Schulformbezogenheit der \nPersonalvertretungen bei den Bezirksregierungen werde gegenüber einem \nEinheitsmodell - also der Bildung nur eines Lehrerpersonalrats für alle Schulformen - \neine größere Zahl von Personalvertretungsmitgliedern und Freistellungskontingenten \nherbeigeführt. Mit dieser Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in der Tat eine \nzugunsten der Lehrerpersonalvertretungen wirkende Regelung geschaffen, die zu \neiner insgesamt stärkeren personalvertretungsrechtlichen Stellung der Lehrer führt. \nAus welchem Grund dies dann aber nicht auch als Sachdifferenzierungskriterium bei \nder Normierung des Freistellungskontingents berücksichtigt werden kann, erschließt \nsich der Fachkammer nicht ohne Weiteres. Die Bemühungen des Gutachters, diese \nBegünstigung der Lehrerpersonalräte insgesamt unter Hinweis auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz als zwingende Voraussetzung für die gewünschte \nErhöhung des Freistellungskontingents zu konstruieren, führen nicht weiter. Der vom \nGutachter implizit angenommene Systembruch ist vielmehr als bewusste \nEntscheidung des Gesetzgebers zu beurteilen, eine übermäßige Ausstattung der \nLehrerpersonalräte mit Freistellungskontingenten im Verhältnis zu Personalräten der \nallgemeinen Verwaltung zu dämpfen und damit der angenommenen \nInanspruchnahme durch die Personalratstätigkeit anzunähern. \n\n34\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich schließlich auch der Hinweis des \nAntragstellers zu 1 auf die fehlerhafte Umsetzung des Berichts des \nLandesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2005 als nicht \ntragfähig. Dieser Bericht hat im Übrigen die vom Antragsteller zu 1 kritisierte \ngesetzliche Neuregelung gerade nicht empfohlen, sondern sich im Rahmen der \nseinerzeit gültigen rechtlichen Gegebenheiten gehalten und im Wesentlichen gerügt, \ndass sich die Freistellungen in der Praxis nicht an der gesetzlich vorgegebenen \nStaffelung orientierten. \n\n35\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-17/20-l-697-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-17/20-l-697-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249927","retrieved":"2026-07-09 02:12:11.164915+00:00"}}