{"status":"available","doknr":"OLD249926","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1117.14L736.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"14 L 736/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nD\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 3333/08 vom \n16. Oktober 2008 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags- \ngegners vom 11. September 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft \nund jedenfalls zulässig, soweit er sich auf Nummer 1 des Bescheides des \nAntragsgegners vom 11. September 2008 (sofortige Untersagung der Aufnahme, des \nHaltens und Betreuens sowie der Abgabe von Hunden und Katzen) und den zweiten \nSatz in Nummer 2 des Bescheides (Dokumentation des Verbleibs der unter \nNummer 2 näher bezeichneten Hunde mit Beschreibung des Tieres, Datum der \nAbgabe, Name und Anschrift des Übernehmers) bezieht. Zwar erscheint zunächst \ndas Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin zweifelhaft. Diese \nZweifel ergeben sich daraus, dass die Antragstellerin einerseits angibt, Tiere nur \nnoch aus privaten Gründen halten zu wollen, sich andererseits aber gegen die \nVerfügung wendet, womit ihr die Aufnahme, das Halten und Betreuen sowie die \nAbgabe von Hunden und Katzen untersagt wird. Denn wenn die Antragstellerin \nohnehin kein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung mehr zu führen \nbeabsichtigt, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie durch die Untersagung dieser \nTätigkeit beschwert wird. Allerdings kann angesichts der Formulierung in Nummer 1 \ndes Bescheides, aus der für sich - ohne Hinzunahme der Begründung - nicht mit der \nnötigen Eindeutigkeit die Untersagung des Betriebs eines Tierheims bzw. einer \ntierheimähnlichen Einrichtung zu entnehmen ist (untersagt wird nach dem Wortlaut \ndes Tenors nicht eindeutig der weitere Betrieb der Einrichtung) und den \nAusführungen der Antragstellerin, rein privat „zum Schutz bedürftiger Tiere\" solche \nhalten zu wollen gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse bejaht werden. Denn diese \nEinlassung der Antragstellerin deutet darauf hin, dass sie auch künftig Tiere \naufzunehmen beabsichtigt. \n\n5\n\nHinsichtlich der Nummer 2 Satz 1 des Bescheides (Gestattung der Haltung, \nBetreuung und Abgabe der darin näher bezeichneten acht Hunde) fehlt es der \nAntragstellerin jedoch eindeutig am Rechtsschutzinteresse. Es ist nämlich nicht \nersichtlich, dass die Antragstellerin durch diese Ausnahme von der in Nummer 1 \ngetroffenen Regelung beschwert ist.\n\n6\n\nSoweit der Antrag danach zulässig ist, bleibt er in der Sache jedoch ohne Erfolg. \nDenn die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \ndurchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Ungunsten der \nAntragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der \ntierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ihr Interesse an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO überwiegt. \nMaßgebend für diese Wertung ist, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung \naufgrund der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als \noffensichtlich rechtmäßig erweist und auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, \ndie Antragstellerin vom sofortigen Vollzug der Maßnahme zu verschonen.\n\n7\n\nSoweit der Antragsgegner in Nummer 1 des Bescheides vom 11. September \n2008 der Antragstellerin ab sofort die Aufnahme, das Halten und Betreuen sowie die \nAbgabe von Hunden und Katzen untersagt hat, ist diese Regelung - wie sich aus der \nweiteren Begründung des Bescheides ergibt - dahingehend zu verstehen, dass der \nAntragstellerin der Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung - und nicht etwa die \nHaltung eigener Hunde und Katzen verboten werden soll.\n\n8\n\nDie Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des \nTierschutzgesetzes (TierSchG). Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 \ndarf danach erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige \nBehörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis \nnicht hat.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG \nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde unter anderem, wer Tiere für andere \nin einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will (Nr. 2).\nDanach bedarf die Antragstellerin einer Erlaubnis. Ein Tierheim im Sinne der \nNummer 2 ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche \nUnterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren \nist.\n\n10\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage \n2007, \nRdnr. 5 zu § 11 TierSchG unter Hinweis auf Nr. 12.2.1.1 der Allge- \nmeinen Verwaltungsvorschrift (AAV) zu § 11 TierSchG; Kluge, \nTierschutzgesetz, Kommentar, 2002, Rdnr. 6 zu § 11 TierSchG\n\n11\n\nDem hergebrachten Erscheinungsbild eines Tierheims entspricht in erster Linie \nein örtlich konzentrierter Komplex von Räumen, in denen viele Tiere gleichzeitig \nuntergebracht und von einigen Betreuern versorgt werden. Eine solche Einheitlichkeit \nder Unterbringung und Versorgung ist allerdings weder unumgänglich noch auch nur \nein derart prägendes Element, dass sie zur Annahme einer ähnlichen Einrichtung \nunerlässlich wäre. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG will mit der Erstreckung der \nErlaubnispflicht auf die ähnlichen Einrichtungen dem Umstand Rechnung tragen, \ndass auch jenseits der überkommenen Vorstellungen von einem Tierheim die \nzentralen Merkmale einer solchen Einrichtung gegeben sein können. Maßgebend ist, \nwelchen Funktionen die Räumlichkeiten dienen, so dass auch die Tierhaltung in \nWohnräumen der Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung nicht entgegensteht. \nEine einem Tierheim ähnliche Einrichtung liegt vor, wenn sie die Merkmale eines \nTierheims zwar nicht vollständig erfüllt, ihnen jedoch so weitgehend angenähert ist, \ndass die auftretenden Unterschiede angesichts insbesondere von Sinn und Zweck \ndes § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG die Gleichbehandlung mit einem Tierheim \nnicht hindern, sondern entsprechend dem Gesetzesziel der Vorabkontrolle von \nTierheimen geradezu fordern. Entscheidend ist auch insofern das Vorhandensein \nsachlicher und personeller Mittel, die in ihrer Gesamtheit durch die Funktion \nverbunden sind, die Unterbringung und Pflege von sonst nicht versorgten Tieren in \ngrößerer Anzahl sicher zu stellen, ohne aber einem darüber hinausgehenden Zweck \nzu dienen.\n\n12\n\nHält eine Person eine größere Anzahl von Fund- und Abgabetieren in einer auf \nDauer angelegten Einrichtung, betreibt diese Person eine einem Tierheim ähnliche \nEinrichtung.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3908/06 -; \nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 4. September \n2006 - 23 K 6923/04 -, jeweils zitiert nach Juris.\n\n14\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs \nspricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin Tiere von anderen zur \nBetreuung annimmt. Dazu nutzt sie die Räumlichkeiten und Außengelände in C. -\nT. X. , auf denen sie bereits gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen \nEhemann unter der Bezeichnung „B. Modell\" eine tierheimähnliche Einrichtung \nbetrieb, für die ihr Ehemann eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG besaß. \nDies räumt sie im Übrigen auch in der Klagebegründung ein, auf die sie zur \nBegründung des vorliegenden Antrags verweist. So führt die Antragstellerin darin \nunter anderem aus, den Rüden Zeus (Mischling aus Dogge und Boxer) von einem \nHerrn X1. aus T1. , Anfang August 2008 am gleichen Tag wie eine Australien \nShepherd Hündin und einen Golden Retriever Rüden angenommen zu haben. \nDarüber hinaus räumt die Antragstellerin auch ein, sechs Katzenwelpen \nangenommen zu haben, die ihr am 2. Juli 2008 in einen Pappkarton vor ihr \nGrundstück gestellt worden seien. Die Antragstellerin wurde als Folge der Aufnahme \nvon Tieren auch Halterin der Tiere, weil sie die tatsächliche Obhut inne hatte.\n\n15\n\nVgl. zum Obhutsverhältnis: OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 \na.a.O.\n\n16\n\nDie Antragstellerin vermittelt die in Obhut genommenen Tiere auch weiter. So hat \nsie den Mischlingsrüden Zeus am 21. September 2008 an einen Herrn S. \nweitergegeben. Dies stellt aber ohne Zweifel eine Weitervermittlung des Hundes dar. \nEs führt zu keiner anderen Beurteilung, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, \ndie abgebende Person des Herrn X1. sie nachdrücklich um Hilfe bei der \nAufnahme und Weitervermittlung des Hundes gebeten habe und die Weitergabe an \nHerrn S. im Auftrag von Herrn X1. erfolgt sei, weil die Antragstellerin den \nHund mehrere Wochen in Obhut in ihrer Einrichtung hatte und offenbar auch bei der \nWeitervermittlung federführend mitgewirkt hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin \nden Hund von Herrn S. am 5. Oktober 2008 wieder übernommen, nachdem \ndieser den schriftlichen Ausführungen des Herrn S. zufolge einen Bekannten ins \nGesicht gebissen hatte.\n\n17\n\nIm Übrigen hat eine Internetrecherche ergeben, dass unter der Telefonnummer \nder Antragstellerin auf dem Portal http://deine-tierwelt.de/kleinanzeigen im Oktober \n2008 Australien-Shepherd-Toy und Australien Shepherd-Welpen zu einem Festpreis \nvon 500,00 EUR sowie Chihuahua Mix-Welpen „aus einer gezielten Verpaarung\" \nangeboten werden. Dabei handelt es sich aber ganz offensichtlich nicht um die unter \nder Telefonnummer der Antragstellerin angebotenen Whippetwelpen, die nach ihren \nAusführungen in der Klageschrift als ganzer Wurf von der bei ihr lebenden Frau \nSturm angekauft und nunmehr - lediglich unter Benutzung ihrer Telefonverbindung - \nwieder verkauft werden sollen. Bei den inserierten Welpen handelt es sich auch \nebenso wenig um die Hunde, die die Antragstellerin nach Nummer 2 der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2008 weiterhin halten, \nbetreuen und auch abgehend darf (Merle, Australien Shepherdmischling, geb. \n25.05.2008, Shakira, Whippet, Hündin, cremefarben, geb. 13.06.2008, Bayantha, \nLanghaarwhippet, Hündin, schwarz, geb. 19.05.2005, Wuschel, Mischling, Hündin, \ngrau, geb. ca. 07/2004, Bella, Windspiel, Hündin, sandfarben, geb. 17.07.2002, \nKimba, Mischling, Hündin, schwarzbraun, geb. ca. 1997, Lilly, Schäferhund, Hündin, \ngeb. 15.01.1996, Suleika, Galgo Espanol, Hündin, weiß, geb. ca. 1996). Das Inserat \nhinsichtlich der Australien-Shepherd-Welpen datiert vom 28. Oktober 2008, so dass \ndas Gericht den Ausführungen der Antragstellerin in der Klageschrift vom \n16. Oktober 2008, Tiere ausschließlich für sich selbst halten zu wollen, keinen \nGlauben schenkt. Nach alledem stellt die durch die Antragstellerin erfolgte \nAufnahme, Betreuung und Weitervermittlung der Tiere um eine einem Tierheim \nähnliche Einrichtung dar. \n\n18\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auch nicht mehr darauf an, \nob die Antragstellerin die Tierhalter, die Hunde bei ihr abgeben wollten, auf die \nSchließung des Tierheims hingewiesen hat, weil dies nichts an dem Umstand ändert, \ndass sie die ihr zur Aufnahme angebotenen Tiere jedenfalls tatsächlich angenommen \nhat. Es kommt auch nicht auf die subjektiven Motive der Antragstellerin an, die diese \nzur Aufnahme der Tiere bewogen haben, weil weder vorgetragen noch ansonsten \nersichtlich ist, aus welchen Gründen eine Abgabe an ein mit Erlaubnis nach § 11 \nTierSchG betriebenes Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung nicht möglich \ngewesen sein soll.\n\n19\n\nÜber die nach § 11 Abs. 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis für die Haltung der \nTiere in der einem Tierheim ähnlichen Einrichtung verfügt die Antragstellerin \nunstreitig nicht. Für das Tierheim N.-----straße 31 in C. T. -X. war dem \nEhemann der Antragstellerin zuletzt am 10. Januar 2008 die Erlaubnis nach § 11 \nTierSchG erteilt worden, Hunde, Katzen, Vögel und kleine Nagetiere für andere zu \nhalten. Aufgrund des nur kurze Zeit später am 19. Januar 2008 erlittenen Tod des \nEhemannes der Antragstellerin ist die Erlaubnis erloschen, zumal auch der als \nverantwortliche Person benannte Herr L. gegenüber dem Antragsgegner am \n16. April 2008 schriftlich erklärt hat, nicht mehr zur Verfügung zu stehen und darauf \nhingewiesen hat, dass eine ordentliche Leitung des Tierheims nach den Auflagen \ndes Antragsgegners mit der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei. Damit liegen \naber die Voraussetzungen für die Untersagung der Tierhaltung in der betriebenen \nForm vor. Wird eine erlaubnispflichtige Tätigkeit - wie hier - ohne Erlaubnis betrieben, \nso ist sie „formell illegal\". Der Behörde steht insbesondere auch kein Ermessen bei \nder Frage der Untersagung nach Absatz 3 zu. Soweit darin normiert ist, dass die \nBehörde untersagen „soll\", bedeutet dies, dass sie - außer in atypischen Fällen - \nuntersagen muss.\n\n20\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 11 TierSchG; Kluge, \n a.a.O., Rdnr. 22 zu § 11 TierSchG; Lorz/Metzger, Tierschutz-\n gesetz, Kommentar 1999, Rdnr. 38 zu § 11 TierSchG.\n\n21\n\nEin solcher atypischer Fall ist hier indes nicht gegeben. Von einem atypischen \nFall kann nur dann die Rede sein, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich \nerfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen \nAngaben und Unterlagen eingereicht ist.\n\n22\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 11 TierSchG.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere hat die \nAntragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, wie sich dem Verwaltungsvorgang \ndes Antragsgegners entnehmen lässt, bereits am 14. April 2008 erklärt, den Betrieb \ndes Tierheims endgültig einstellen zu wollen.\n\n24\n\nAufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Internetrecherchen spricht vor \ndem Hintergrund der wiederholten Angebote von Welpenverkäufen darüber hinaus \neiniges dafür, dass die Antragstellerin nicht nur ohne Erlaubnis ein Tierheim bzw. \neine tierheimähnliche Einrichtung betreibt, sondern auch gewerbsmäßig mit \nWirbeltieren im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) handelt, ohne im Besitz der \ndafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dafür spricht insbesondere auch eine in den \nVerwaltungsvorgängen befindliche schriftliche Zeugenaussage gegenüber der beim \nAntragsgegner bediensteten Tierärztin Dr. C1. vom 3. November 2008, wonach \ndie Antragstellerin offenbar nach wie vor ohne Hinweis auf die Schließung ihrer \nEinrichtung Dritten Hunde und Welpen zum Verkauf anbiete, bei denen es sich nicht \num die oben näher bezeichneten Hunde handelt, deren Vermittlung der \nAntragstellerin noch gestattet ist.\n\n25\n\nDie in Nummer 2 Satz 2 des Bescheides getroffene Regelung (Dokumentation \nder aus der Haltung der Antragstellerin abgegebenen Hunde mit Beschreibung des \nTieres, Datum der Abgabe, Name und Anschrift des Übernehmers) findet ihre \nRechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die \nzur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße \nnotwendigen Anordnungen. Erfährt die Behörde von einem Vorgang, Zustand oder \nGeschehensablauf, der gegen eine Norm des Tierschutzrechtes verstößt, so trifft sie \nmittels Verwaltungsakts die zur Beseitigung des Verstoßes notwendige Anordnung \nZu den Normen des Tierschutzrechtes gehören sämtliche Bestimmungen des \nTierschutzgesetzes und alle aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen \nRechtsverordnungen. Daneben obliegt der Behörde die Verhütung künftiger \nVerstöße. Ist ein tierschutzwidriger Vorgang in absehbarer Zeit zu erwarten, so trifft \ndie Behörde diejenigen Anordnungen, die zu Abwendung dieser Gefahr notwendig \nist.\n\n26\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 a TierSchG Rdnrn. 1,2.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier vor. Es bestand die Gefahr, dass die \nAntragstellerin auch weiterhin Tiere von Dritten annehmen und weitervermitteln \nwürde, obwohl sie nicht im Besitz der nach § 11 TierSchG erforderlichen Erlaubnis \nwar. Der Antragsgegner durfte schon deshalb vom Vorliegen dieser Gefahr \nausgehen, weil die Antragstellerin auch nach ihrer Bekundung im April diesen \nJahres, den Betrieb des Tierheims einstellen zu wollen und dem Schreiben des \nAntragsgegners vom 24. April 2008, wonach keinesfalls neue Tiere mehr \naufgenommen werden dürfen, gleichwohl in der Folgezeit immer wieder Tiere \naufgenommen und weitervermittelt hat. Geduldet wurde vom Antragsgegner lediglich \ndie Abgabe von Tieren aus dem Altbestand des Tierheims, um die Kosten zu senken. \nAuf eine Vermittlung von Tieren aus dem Altbestand hat sich die Antragstellerin aber \nin der Folgezeit ersichtlich nicht beschränkt. Um in Zukunft die näheren Umstände \nder Abgabe der noch im Bestand der Antragstellerin befindlichen Hunde \nnachvollziehen zu können, ist die Anordnung der Dokumentation geeignet. Sie ist \nauch erforderlich, weil der Antragstellerin in der Vergangenheit eine sorgfältige \nDokumentation nicht gelungen ist und dies eine Kontrolle des Tierbestandes durch \ndie Bediensteten des Antragsgegners erschwert hat. Die Anordnung ist auch \nverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Dokumentationspflicht bezogen auf die \nacht Hunde die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig stark belastet und in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem vom Antragsgegner verfolgten Zweck der \neffektiven Kontrolle des Tierbestandes steht.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDer Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des \nAuffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-17/14-l-736-08","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-17/14-l-736-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249926","retrieved":"2026-07-09 02:12:11.080223+00:00"}}