{"status":"available","doknr":"OLD250061","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1112.1K792.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"1 K 792/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. März \n2007 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger \nwird für notwendig erklärt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung,\nmit der ihm die Durchführung von Ersatzanpflanzungen aufgegeben worden ist.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit seinem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1,\nQ.---straße in M. , welches am nördlichen Rand des Ortsteils C. X.\ngelegen ist (Gemarkung C. X. Flur 44 Flurstück 74). Mit seiner Ostseite\ngrenzt das Grundstück an die Q.---straße (Flurstück 291, vormals 265), die in\nnördlicher Richtung aus dem Ortsteil herausführt. \n\n4\n\nAm 17. Dezember 1987 erließ der Oberkreisdirektor des Kreises Soest die\n\"Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und\ngeschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt M. und ihrer\nOrtsteile\" (im Folgenden: OVO), die mit dem Inkrafttreten der nachfolgenden\nVerordnung vom 13. Dezember 2007 (im Internet abrufbar über https://kreistag.kreis-\nsoest.de/ratsinfo/soestlk/Search.html) außer Kraft trat. Durch § 1 Abs. 1 OVO wurden\ndie in der Anlage aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur und Teile von Natur und\nLandschaft als Naturdenkmal nach § 22 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-\nWestfalen (LG NRW) oder als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 23 LG\nNRW ausgewiesen. Gemäß § 2 OVO war es untersagt, die Schutzobjekte zu\nzerstören, zu beschädigen oder in ihrer natürlichen Lebenskraft zu beeinträchtigen;\nausgenommen waren landschaftsbehördlich zugelassene Pflege- oder\nVerkehrssicherungsmaßnahmen. Nach § 5 Satz 1 OVO handelte ordnungswidrig,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der Verordnung verstößt. In der\nAnlage zur OVO waren unter den lfd. Nummern 42 und 43 zwei jeweils als\nNaturdenkmal ausgewiesene Eichen aufgeführt, deren Standorte gleichermaßen\ndurch die Angaben \"Flur 44 FlSt. 265 Q.---straße\" gekennzeichnet waren. Die\nAusweisung bezog sich auf Bäume im Bereich der Grundstücke Q.---straße 33 und\n35, die, wie Planunterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten andeuten,\nnicht gänzlich auf der Straßenparzelle, sondern wohl vollständig (Q.---straße 33)\nbzw. teilweise (Q.---straße 35) auf den privaten Grundstücken standen. Im\nVerordnungsverfahren waren indessen weder der Kläger noch dessen Nachbar,\nsondern lediglich die Stadt M. zu den geplanten Schutzausweisungen angehört\nworden. Nach Inkrafttreten der OVO unterblieb eine Kennzeichnung der beiden\nEichen als Naturdenkmale. \n\n5\n\nIm Frühjahr 2005 ließ der Kläger die vor seinem Haus stehende Eiche fällen. Am\n3. Mai 2005 wurde die Beseitigung des Baumes bei der jährlichen\nNaturdenkmalüberprüfung durch einen Bediensteten der Beklagten festgestellt. Die\nBeklagte leitete am 20. Mai 2005 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den\nKläger ein. Unter dem 19. Juli 2005 gab die Beklagte ihren Vorgang an die\nStaatsanwaltschaft ab und wies darauf hin, dass der Verdacht einer Strafbarkeit des\nKlägers nach § 304 des Strafgesetzbuches bestehe. Mit Urteil vom 17. Januar 2006\nverurteilte das Amtsgericht M. den Kläger wegen gemeinschädlicher\nSachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 EUR. Auf die\nBerufung des Klägers stellte das Landgericht Paderborn das Verfahren gemäß § 153\na der Strafprozessordnung ein, nachdem der Kläger auflagengemäß einen\nGeldbetrag in Höhe von 500 EUR an die Landeskasse gezahlt hatte. \n\n6\n\nNach Anhörung gab die Beklagte dem Kläger mit der streitgegenständlichen\nOrdnungsverfügung vom 11. Dezember 2006 Folgendes auf:\n\n7\n\n\"1. Als Ausgleichsmaßnahme für die Beseitigung einer in Ihrem Auftrag\ngefällten Eiche (ausgewiesenes Naturdenkmal) sind von Ihnen 3 neue\nStieleichen zu pflanzen. Der Mindestabstand der Bäume untereinander\nund zu baulichen Anlagen muss 8 m betragen. Aufgrund der\nGrundstücksgröße ist Ihr Grundstück Q---str. 35 für eine derartige\nErsatzanpflanzung nicht geeignet. Für die Ersatzanpflanzung hat die Stadt\nM. eine Fläche im Kurpark an der Q.---straße zur Verfügung gestellt.\nDie Bäume sind an der im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Stelle\nzu pflanzen. Sollte eine Ersatzanpflanzung wider Erwarten doch auf Ihrem\nGrundstück Q---str. 35 möglich sein, so steht es Ihnen frei, die\nErsatzanpflanzungen ganz oder teilweise dort durchzuführen. \n\n8\n\n2. Als Pflanzgut sind zwingend Stieleichen in folgender Mindestqualität\nzu verwenden: Hochstamm, Stammumfang 20/25 cm, mit Ballen.\n\n9\n\n3. Die Stieleichen sind fachgerecht zu pflanzen. Bei den\nNeuanpflanzungen sind als Baumverankerungen mit Querriegeln\nverbundene Dreiböcke anzubringen und mit Baumgurten zu sichern.\nAußerdem sind die Bäume durch die Anbringung eines Maschendrahtes\noder einer anderen geeigneten Maßnahme vor Wildverbiss zu schützen.\n\n10\n\n4. Die Stieleichen sind auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten.\nAbgängige Stieleichen sind spätestens in der folgenden Pflanzperiode bis\nzum 31. März durch die Neupflanzungen zu ersetzen. \n\n11\n\n5. Die Anpflanzungen sind spätestens bis zum Ende der Pflanzperiode\n(31. März) nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung vorzunehmen.\nAls Abnahmetermin für die neu anzupflanzenden Bäume habe ich mir die\n1. Aprilwoche 2007 vorgemerkt.\"\n\n12\n\nIhre Entscheidung begründete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die\nRodung eines ortsbildprägenden Baumes stelle einen genehmigungspflichtigen\nEingriff im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NRW dar. Die gefällte Eiche sei durch die\nVerordnung vom 17. Dezember 1987 als Naturdenkmal geschützt worden. Ein noch\nvorliegendes Foto beweise, dass es sich um einen großen, stattlichen Baum\ngehandelt habe. Dieser habe die Wohnhäuser in der Q.---straße deutlich überragt\nund den Ortsbildcharakter dort mitgeprägt. Im Ensemble mit weiteren großen\nBäumen habe er das Ortsbild belebt und gegliedert. Gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW\nmüssten bei dem ungenehmigten Eingriff die Wiederherstellung des früheren\nZustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines\nErsatzgeldes angeordnet werden. Im vorliegenden Fall sei die Anpflanzung von drei\nhochstämmigen Stieleichen in der genannten Pflanzqualität geeignet und\nerforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs auszugleichen. Diese\nMaßnahme könne zwar nicht die gleichen Effekte wie der gefällte Baum erreichen;\nsie sei aber prinzipiell geeignet, den alten Zustand innerhalb eines gewissen\nZeitraums wiederherzustellen. Die festgelegte Ersatzanpflanzung sei angemessen\nund zumutbar. Sie orientiere sich an der Größe des gefällten Baumes und an der\nauch durch die Naturdenkmalausweisung manifestierten Bedeutung dieses Baumes\nfür das Ortsbild. Zugunsten des Klägers sei davon ausgegangen worden, dass auf\nseinem Grundstück nicht genügende Freiflächen für die Ersatzanpflanzungen\nverfügbar seien. In Abstimmung mit der Stadt M. könne die Anpflanzung im\nangegebenen Bereich des Kurparks vorgenommen werden. Unangemessene\nBelastungen entstünden dem Kläger nicht. Angesichts der ökologischen Bedeutung\ndes ungenehmigt beseitigten Naturdenkmals und des Fehlens überzeugender\nGründe für die Fällung seien die Kosten zumutbar. Die gesetzte Frist für die\nNeuanpflanzung sei ebenfalls verhältnismäßig. \n\n13\n\nDer Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein und trug vor:\nVon der gefällten Eiche seien im Laufe der Jahre zunehmende Beeinträchtigungen\nausgegangen. Die Pflasterung auf der Grundstückseinfahrt sei durch das Wurzelwerk\nungleichmäßig angehoben worden; außerdem seien trockene Äste herabgefallen. In\nAnbetracht der Baumschutzsatzung der Stadt M. habe er davon abgesehen,\neine Beseitigung des Baumes auch nur in Erwägung zu ziehen. Zum 1. Juli 2000 sei\ndie Baumschutzsatzung aufgehoben worden. Im Januar 2005 habe er sich dann\ndazu entschlossen, die Eiche zu fällen, weil sich die baumbedingten Schäden und\nGefahren vergrößert hätten. Dass der Baum als Naturdenkmal ausgewiesen worden\nsei, habe er nicht gewusst. Die von der Beklagten veranlassten Pflegemaßnahmen\nhabe er nicht wahrgenommen. Von der Unterschutzstellung sei er weder schriftlich\nnoch mündlich informiert worden. In Kenntnis der Ausweisung hätte er den Baum\nselbstverständlich nicht beseitigt. Die angeordnete Maßnahme sei im Übrigen\nunverhältnismäßig. Eine Neuanpflanzung von drei jungen Bäumen im Kurpark könne\nden gefällten Baum nicht ersetzen. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 9. März 2007 - zugestellt am 14. März 2007 - wies die\nBezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\nSie verwies darauf, dass es nach § 2 OVO verboten sei, die Schutzobjekte zu\nzerstören, zu beschädigen oder in ihrer natürlichen Lebenskraft zu beeinträchtigen.\nDie vom Kläger veranlasste Beseitigung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, für die er\nnach § 5 OVO zur Verantwortung zu ziehen sei. Gemäß § 4 a Abs. 2 LG NRW sei\nder Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft zu verpflichten,\nunvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder in sonstiger\nWeise zu kompensieren (Ersatzmaßnahme). Da eine Ausgleichsmaßnahme im\nvorliegenden Fall durchführbar sei, sei von der Verhängung einer Ersatzmaßnahme\nabgesehen worden. Die Unterschutzstellung habe dem Kläger entgegen seiner\nBehauptung bekannt gewesen sein müssen. Er sei im Jahre 1994 und den\nFolgejahren über die Ausweisung und die damit verbundenen Pflegemaßnahmen\ninformiert worden. Einen schriftlichen Hinweis habe der Verordnungsgeber dem\nKläger nicht erteilen müssen. Die ortsangemessene Veröffentlichung in der Presse\nsei insoweit ausreichend gewesen. Die angeordnete Ersatzanpflanzung entspreche\nauch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die Anpflanzung nicht auf dem\nGrundstück des Klägers, sondern im Bereich des Kurparks durchgeführt werden\nsolle, wirke sich, wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung bereits dargelegt, zu\nGunsten des Klägers aus. \n\n15\n\nAm 16. April 2007, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\nZu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Ausweisung der Eiche als\nNaturdenkmal sei ihm unbekannt gewesen. Die Eigentümer der betroffenen\nNaturdenkmale seien nicht gesondert über die Ausweisung unterrichtet worden. Die\nfragliche Eiche sei auch nicht als Naturdenkmal kenntlich gemacht worden. Bei der\nBekanntmachung der Verordnung sei in der veröffentlichten Liste der Naturdenkmale\nnicht einmal der genaue Standort des Baumes genannt worden. Die Eiche habe als\neinzelner Baum keine ortsbildprägende Wirkung gehabt. Dagegen spreche auch die\nLage am äußersten Ortsrand von C. X. . Hinzu komme, dass der Begriff des\nOrtsbildes in der als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Regelung des § 4\nAbs. 1 LG NRW gar nicht auftauche. Nur das Landschaftsbild werde durch die\nVorschrift geschützt. Bei der gebotenen großräumigen Betrachtungsweise werde das\nLandschaftsbild aber durch die Beseitigung eines einzelnen Baumes nicht erheblich\nbeeinträchtigt. Ein besonders außergewöhnliches und damit\nlandschaftsbildprägendes Erscheinungsbild habe die gefällte Eiche nicht\naufgewiesen. Weil sich zahlreiche vergleichbare Bäume im Ortsteil C. X.\nfänden, sei die Ausweisung gerade dieses Baumes als Naturdenkmal nicht\ngerechtfertigt gewesen. Dies hätte er - der Kläger - auch vorgetragen, wenn er vor\nder Ausweisung angehört worden wäre. Die Ausweisung sei wegen eines\nAbwägungsdefizits unwirksam gewesen. Die angeordnete Maßnahme könne den\nvermeintlichen Eingriff in das Ortsbild auch nicht ausgleichen. Der Kurpark sei\nmehrere 100 m entfernt. Der Verlust eines Naturdenkmals lasse sich durch eine\nersatzweise Anpflanzung mehrerer Bäume an anderer Stelle nicht ausgleichen. Die\nBeklagte habe weder berücksichtigt, dass erst ihr eigenes Versäumnis, den Kläger\nüber die Ausweisung zu informieren oder zumindest die Eiche entsprechend § 48\nAbs. 2 Satz 1 LG NRW als Naturdenkmal zu kennzeichnen, zur Fällung des Baumes\ngeführt habe, noch dass der Kläger bereits im Rahmen des Strafverfahrens eine\nerhebliche Summe gezahlt habe, die quasi als \"Wiedergutmachung\" für den\neingetretenen Schaden anzusehen sei. Auch die vom Kläger vorgetragenen Gründe\nfür die Fällung habe die Beklagte nicht in der gebotenen Weise gewürdigt. Die\nangefochtene Verfügung verstoße gegen das Übermaßverbot. Die im Klageverfahren\naufgestellte Behauptung der Beklagten, die (vermeintliche) Eigenschaft der Eiche als\nNaturdenkmal sei \"ein eher untergeordnetes Argument\" bei der Begründung der\nOrdnungsverfügung gewesen, erscheine angesichts des Inhaltes von Ausgangs- und\nWiderspruchsbescheid nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe insoweit\nwesentliche Teile ihrer Ermessenserwägungen ausgetauscht, was nicht mehr als\nzulässiges Nachschieben gemäß § 114 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) angesehen werden könne. Es führe zu einer völligen Rechtsunsicherheit,\nwenn die Beurteilung der Frage, ob die Fällung eines einzelnen Baumes, der nicht\nwirksam unter Schutz gestellt sei, einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle,\nallein der unteren Landschaftsbehörde obläge. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg\nvom 9. März 2007 aufzuheben. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und trägt\nergänzend im Wesentlichen vor: In der Rechtsprechung und Literatur sei hinreichend\ngeklärt, dass das Ortsbild zum Landschaftsbild gehöre. Daher habe die Beseitigung\ndes ortsbildprägenden Baumes einen Eingriff in das Landschaftsbild dargestellt, der\nnach § 6 Abs. 6 LG NRW entsprechend habe ausgeglichen werden müssen. Die\nlandschaftsrechtliche Eingriffsregelung könne auch im besiedelten Bereich zur\nAnwendung kommen. Mit der Regelung des § 23 LG NRW - hiernach könnten\ngeschützte Landschaftsbestandteile auch zur Pflege des Ortsbildes festgesetzt\nwerden - habe der Gesetzgeber anerkannt, dass \"Landschaft\" im innerörtlichen\nBereich vorhanden sei. Die Begriffe Ortsbild und Landschaftsbild stellten keinen\nGegensatz dar; das Landschaftsbild könne im innerörtlichen Bereich vielmehr die\nBezeichnung \"Ortsbild\" erhalten. Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den\nTatbestand der Zerstörung eines geschützten Objekts in den Positivkatalog des § 4\nAbs. 2 LG NRW aufgenommen habe, werde ersichtlich, dass die Eingriffsregelung\nbei einem beeinträchtigten Orts-/Landschaftsbild im Innenbereich zur Anwendung\nkomme. Denn bei der Ausweisung eines Baumes im Innenbereich als Naturdenkmal\nstünden fast immer ästhetische Aspekte im Vordergrund, die weniger mit dem\nNaturhaushalt als vielmehr mit dem Orts-/Landschaftsbild zusammenhingen. Gebe\nes keine Baumschutzsatzung, sei die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung oft die\neinzige rechtliche Handhabe, um alte, ortsbildprägende Bäume zu erhalten. Die\nuntere Landschaftsbehörde schreite dabei nur nach strengen Maßstäben ein. Um\n\"Allerweltsbäume\" im Innenbereich kümmere sie sich nicht. Entscheidend sei immer\nder tatsächliche Zustand und das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Baumes\nsowie dessen Bedeutung für das Ortsbild. Im Umfeld des Klägergrundstücks sei der\nSiedlungsbereich aufgrund einer Reihe von Landschaftselementen eng mit der freien\nLandschaft verzahnt. In die Ortschaft C. X. seien zahlreiche Waldflächen,\nkleinere Gehölzbereiche und Baumalleen integriert. Charakteristisch seien die in\nNord-Süd-Richtung verlaufenden Alleen, die sich - wie im Fall der Q.---straße - von\nder freien Landschaft in den Ort hinein erstreckten. In der Ausweisung als\nNaturdenkmal sei ein sehr deutliches Indiz dafür zu sehen, dass die fragliche Eiche\nim Verbund mit anderen Bäumen das Orts-/Landschaftsbild geprägt haben müsse.\nDas im Verwaltungsvorgang enthaltene Foto lasse eine relativ große und hohe Eiche\nmit einer mächtigen, optisch sehr ansprechenden Krone erkennen. Das Fehlen\ndieses Baumes wirke sich sehr nachteilig auf das Orts-/Landschaftsbild aus. Die\nangeordnete Maßnahme sei geeignet und auch verhältnismäßig. Die Beklagte habe\nbewusst darauf verzichtet, die Anpflanzung auf dem eher beengten Grundstück des\nKlägers durchzusetzen. Der Kläger müsse daher nicht einmal seine privaten\nGrundflächen hierfür zur Verfügung stellen. Ob die Eiche vor dem Grundstück Q.---\nstraße 35 in Anbetracht der unterbliebenen Anhörung des Klägers im\nVerordnungsverfahren wirksam als Naturdenkmal ausgewiesen worden sei, könne\ndahinstehen. Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft liege\nungeachtet dessen vor. In der Naturdenkmaleigenschaft sei nur ein gewichtiges Indiz\nfür die ortsbildprägende Wirkung des Baumes gesehen worden; dabei habe es sich\nlediglich um ein eher untergeordnetes Argument gehandelt. Auch auf der\nRechtsfolgenseite sei die Naturdenkmalausweisung nicht entscheidend\nberücksichtigt worden. Besonders hervorzuheben sei, dass dem Kläger wegen der\nrelativ geringen Größe seines Grundstücks sogar eingeräumt worden sei, die\nAnpflanzungen auf einem öffentlichen Grundstück in der Q.---straße vorzunehmen.\nDie vorgesehene Pflanzfläche stehe in einem engen räumlich-funktionalen\nZusammenhang mit dem Klägergrundstück, so dass eine geeignete\nAusgleichsmaßnahme vorliege. Selbst wenn die getroffene Anordnung der\nAnpflanzung an anderer Stelle als Ersatzmaßnahme zu qualifizieren sei und ein\nabsolutes Rangverhältnis zwischen Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen angenommen\nwürde, wäre dies unschädlich, da es nachvollziehbare sachliche Gründe für die\ngetroffene Festlegung gebe und die Regelung zugunsten des Klägers wirke. Soweit\ndem Kläger eine dauerhafte Pflege und Erhaltung der Neuanpflanzungen\naufgegeben worden sei, stehe dies im Einklang mit der Kommentarliteratur. \n\n21\n\nAm 15. Mai 2008 hat der Berichterstatter der Kammer einen Erörterungstermin\nam Grundstück des Klägers durchgeführt. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der von der Beklagten und der\nWiderspruchsbehörde überreichten Verwaltungsvorgänge sowie des von der\nStaatsanwaltschaft Paderborn beigezogenen Vorgangs 372 Js 790/05 Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtene\nOrdnungsverfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen\nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nRechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW. Danach\nordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes,\ngeeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 a Abs. 2 oder die Zahlung\neines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 an, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche\nbehördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird. Die tatbestandlichen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier nicht vor. Die vom Kläger veranlasste\nFällung der Eiche, die auf bzw. vor seinem Grundstück stand, stellte keinen Eingriff\nim Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW dar. \n\n26\n\nGemäß § 4 Abs. 1 LG NRW sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne\ndieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder\nVeränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden\nGrundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts\noder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. \n\n27\n\nDas Vorliegen eines solchen Eingriffs ergibt sich nicht bereits daraus, dass die\nEiche im Bereich des Klägergrundstücks durch die OVO als Naturdenkmal\nausgewiesen worden war. Allerdings gilt die Zerstörung eines Objektes, das nach\ndem bzw. aufgrund des LG NRW geschützt ist, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW als\nEingriff; zu solchen geschützten Objekten zählen namentlich die Naturdenkmale. Mit\nder sog. \"Positivliste\" des § 4 Abs. 2 LG NRW hat der Landesgesetzgeber von der\nErmächtigung in § 18 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)\nGebrauch gemacht; hiernach können die Länder bestimmen, dass Veränderungen\nbestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des\n§ 18 Abs. 1 BNatSchG (die denen des § 4 Abs. 1 LG NRW entsprechen) erfüllen. Im\nvorliegenden Fall greift jedoch die Eingriffsfiktion des § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW nicht,\nweil die Ausweisung der Eiche als Naturdenkmal unwirksam war und daher kein\ngeschütztes Objekt im Sinne dieser Bestimmung vorlag. Die partielle Unwirksamkeit\nder OVO ergibt sich aus Folgendem: \n\n28\n\nDie Verfahrensvorschriften des LG NRW zu Schutzausweisungen sehen (seit\ndem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.\nMärz 1985, GV.NRW. S. 261, zum 20. April 1985) vor, dass der Entwurf einer\nordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42 a LG NRW grundsätzlich auszulegen\nist (§ 42 c Abs. 1 Satz 1 LG NRW). Abweichend hiervon kann an die Stelle der\nöffentlichen Auslegung allerdings die Anhörung der Grundstückseigentümer oder der\nsonstigen Berechtigten treten, sofern es um die Ausweisung von Naturdenkmalen\noder geschützten Landschaftsbestandteilen geht (§ 42 c Abs. 2 Satz 1 LG NRW).\n\n29\n\nBei dem Erlass der OVO wurde von der Alternative der Anhörung nach § 42 c\nAbs. 2 Satz 1 LG NRW Gebrauch gemacht (vgl. insbesondere die Vorlage an den\nKreisausschuss vom 27. Juni 1986). Hinsichtlich der geplanten Ausweisung der im\nBereich des Klägergrundstücks stehenden Eiche wurde die Stadt M. als\nEigentümerin des früheren Flurstücks 265 angehört (vgl. das Schreiben vom 26.\nNovember 1986). Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises nahm seinerzeit an,\nwie sich dem Anhörungsschreiben entnehmen lässt, dass die fragliche Eiche allein\nauf städtischem Grund stehe. Tatsächlich muss aber davon ausgegangen werden,\ndass es sich um einen Grenzbaum handelte, der teilweise auch auf dem Grundstück\ndes Klägers stand. Dies ergibt sich jedenfalls aus den von der Stadt M.\nstammenden Planunterlagen, die Bestandteil des ordnungsbehördlichen Vorgangs\nder Beklagten sind (vgl. auch das Schreiben der Stadt M. an die Beklagte vom\n18. Juli 2005). Auch das in dem Verwaltungsvorgang enthaltene Lichtbild\nuntermauert diesen Sachverhalt insofern, als in der fotografierten Örtlichkeit eine klar\nerkennbare \"Grenzlinie\" zwischen Gehweg und gepflasterter Grundstücksfläche\nerkennbar ist, welche durch den Stamm des Baumes gleichsam unterbrochen wird.\nUnaufklärbare Unklarheiten wären im Übrigen hier dahingehend zu werten, dass im\nZweifel von einem (geteilten) Eigentum auch des Klägers an der Eiche ausgegangen\nwerden müsste. Der Kläger ist jedoch - in Konsequenz der (wohl) irrigen Vorstellung,\nder Baum stehe nur auf der Straßenparzelle - vor Erlass der Verordnung nicht zu der\ngeplanten Schutzausweisung angehört worden. \n\n30\n\nEin aus diesem Sachverhalt folgender Verfahrensfehler wäre nach § 42 a Abs. 4\nLG NRW unbeachtlich. Dessen ungeachtet hat die Anhörung der betroffenen\nGrundstückseigentümer nach § 42 c Abs. 2 LG NRW aber auch eine materiell-\nrechtliche Bedeutung. Denn die landschaftsrechtliche Schutzausweisung setzt eine\nAbwägung aller entscheidungserheblichen Belange voraus. Hierzu können auch\nprivate Interessen zählen. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der bundes- und\nlandesrechtlichen Regelungen, in denen das landschaftsrechtliche Abwägungsgebot\nverankert ist (vgl. § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 2 Abs. 1 LG NRW) nicht, dass Belange\nausschließlich privater Natur in die Abwägung einzustellen sind. Allgemeinen\nrechtsstaatlichen Grundsätzen zufolge müssen jedoch über den Gesetzeswortlaut\nhinaus auch die von einer Maßnahme berührten privaten Belange bei der Abwägung\nim Zuge der landschaftsrechtlichen Normsetzung einbezogen werden. \n\n31\n\n Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom\n14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, Natur und Recht (NuR) 1998,\n366 (368) = Juris Rn. 45; Urteil des erkennenden Gerichts vom\n26. Februar 2003 - 1 K 1595/01 -, Juris Rn. 37; Stollmann, LG\nNRW, Kommentar, Stand: März 2008, § 2 Anm. 2.3 m.w.N. zu\nRspr. u. Lit., § 19 Anm. 3.2.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutz-\nrecht, Kommentar, Stand: August 2008, Vor §§ 22-38 Rn. 60.\nA.A.: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege und\neinschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Kommen-\ntar, Stand: Mai 2008, § 2 BNatSchG (Kennzahl 1105) Rn. 20. \n\n32\n\nInsbesondere bei der Unterschutzstellung von Gebieten und Objekten, die\nregelmäßig Eigentümerinteressen berührt, ist die Berücksichtigung dieser Interessen\nim Rahmen der Abwägung verfassungsgeboten. \n\n33\n\nVgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 2 Rn. 29. \n\n34\n\nDie Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer vor Erlass einer\nlandschaftsrechtlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und\ngeschützten Landschaftsbestandteilen dient insofern der Sammlung des\nnotwendigen Abwägungsmaterials. Wird einem Eigentümer keine Gelegenheit\ngegeben, sich im Vorfeld einer geplanten Schutzausweisung hierzu äußern zu\nkönnen (und sind etwaige Bedenken seinerseits auch nicht auf andere Weise\nbekannt geworden), ist die nachfolgende Abwägung notwendigerweise defizitär. \n\n35\n\nVgl. zum Abwägungsdefizit nur: Stollmann, a.a.O., § 2 Anm.\n2.2.2.\n\n36\n\nHieraus folgt die Unwirksamkeit der Schutzausweisung. Die Beachtlichkeit von\nAbwägungsfehlern unterliegt nach den §§ 42 a ff LG NRW keiner zeitlichen\nBegrenzung. Anders als in der Bauleitplanung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 des\nBaugesetzbuches - BauGB -) und im Bereich der Landschaftsplanung (vgl. § 30 Abs.\n2 Satz 1 LG NRW) sieht das Landschaftsrecht für Schutzausweisungen durch\nordnungsbehördliche Verordnungen auch keine Regelung vor, nach der Mängel im\nAbwägungsvorgang nur dann erheblich sind, wenn sie auf das Abwägungsergebnis\nvon Einfluss gewesen sind. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt eine\nanaloge Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW insoweit nicht in Betracht.\nDenn der Landesgesetzgeber hat in § 42 a LG NRW wiederholt eine entsprechende\nAnwendung bestimmter Vorschriften aus dem Bereich der Landschaftsplanung\nangeordnet. Für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen hat er überdies mit\n§ 42 a Abs. 4 LG NRW eine Regelung über die \"Heilung\" von Verfahrens- und\nFormfehlern durch Zeitablauf vorgesehen, die im Gegensatz zum Pendant des § 30\nAbs. 3 LG NRW nicht auch Mängel des Abwägungsergebnisses erfasst. Daraus lässt\nsich ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der verfahrensbezogenen\nRegelungen bewusst zwischen der Landschaftsplanung auf der einen Seite und den\nSchutzausweisungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen auf der anderen\nSeite differenziert hat und eine entsprechende Anwendung landschaftsplanerischer\nBestimmungen im Bereich der Schutzmaßnahmen ausdrücklich angeordnet hat,\nsoweit ihm dies geboten erschien. Bei dieser Sachlage ginge eine Analogie\nerkennbar an der legislativen Intention vorbei.\n\n37\n\nUngeachtet dessen ist ein Fehler im Abwägungsvorgang nicht erst dann \"auf das\nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen\", wenn eine Beeinflussung positiv\nnachweisbar ist. Es genügt vielmehr bereits die konkrete Möglichkeit, dass die\nPlanung nach den Umständen des jeweiligen Falles ohne den Mangel anders\nausgefallen wäre. \n\n38\n\nVgl. zu § 214 Abs. 3 BauGB: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nBeschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, Baurechtssammlung 66\nNr. 65 = Juris Rn. 4 m.w.N.; zu § 30 Abs. 2 LG NRW: Stollmann, a.a.O.,\n§ 30 Anm. 6.2.2.\n\n39\n\nOb hier eine solche konkrete Möglichkeit gegeben war, bedarf jedoch in\nAnbetracht der vorstehenden Ausführungen keiner Entscheidung. \n\n40\n\nIst die Unterschutzstellung der Eiche somit wegen eines Abwägungsfehlers\nunwirksam gewesen, kann offen bleiben, ob die Schutzausweisung möglicherweise\nauch nicht hinreichend bestimmt war. Die Bezeichnung der Standorte der unter\nSchutz gestellten Bäume durch die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück\nsowie Straßenname dürfte allerdings unzureichend sein, wenn das Flurstück - wie\nhier - eine lang gestreckte Straßenparzelle ist und in der Straße mehrere Bäume\nstehen, auf welche die Standortbeschreibung zutreffen könnte (was jedenfalls nicht\nausgeschlossen erscheint). \n\n41\n\nDa die gesetzliche Vermutung nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW nach alledem nicht\ngreift, richtet sich das Vorliegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft allein nach\nder allgemeinen Definition in § 4 Abs. 1 LG NRW, deren Wortlaut oben\nwiedergegeben ist. Mit der Fällung der Eiche ist hier eine Veränderung der Gestalt\nund Nutzung der Grundfläche im Bereich des Standortes eingetreten. Diese\nVeränderung konnte jedoch weder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des\nNaturhaushalts noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. \n\n42\n\nEine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des\nNaturhaushalts kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es\num einen einzelnen Baum geht, dessen ökologische Bedeutung durch den nicht\nunbeträchtlichen Baumbestand in der näheren Umgebung relativiert wurde. Da auch\ndie Beklagte nicht von einer den Naturhaushalt betreffenden Beeinträchtigung\nausgeht, kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden. \n\n43\n\nDie Fällung der Eiche im Bereich des Klägergrundstücks konnte auch das\nLandschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen. Das Schutzgut des\nLandschaftsbildes wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für den Betrachter,\nd.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen\nLandschaftselementen bestimmt. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -,\nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 85, 348 (359) = Juris Rn. 35;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 8. Juni 2005 - 8 A 262/05 -, Juris Rn. 130 f.\nm.w.N.\n\n45\n\nDabei ist dem menschlichen Blickfeld entsprechend eine Betrachtungsweise von\ngewisser Großräumigkeit zugrunde zu legen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 1997 - 11 A 4310/94 -,\nNuR 1998, 329 (331) = Juris Rn. 44 f. m.w.N.\n\n47\n\nVon Bedeutung ist die Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen Elemente des\nLandschaftsbildes, die dieses unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart oder\nSchönheit prägen.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -,\nNuR 1997, 410 (411) = Juris Rn. 15 f. m.w.N.\n\n49\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre angefochtene Ordnungsverfügung\ndamit begründet, dass der gefällte Baum \"ortsbildprägend\" gewesen sei. Der Begriff\ndes Ortsbildes findet indessen in der Eingriffsregelung keine Erwähnung; § 4 Abs. 1\nLG NRW stellt vielmehr auf das Landschaftsbild ab. Der Auffassung der Beklagten,\ndas Ortsbild gehöre - wie angeblich \"in Rechtsprechung und Literatur hinreichend\ngeklärt\" sei - zum Landschaftsbild, kann nicht gefolgt werden. Diese Ansicht findet im\nGesetz keine Stütze. Die Begriffe \"Ortsbild\" und \"Landschaftsbild\" werden in\nzahlreichen Rechtsvorschriften, so auch im LG NRW, nebeneinander aufgeführt (vgl.\n§§ 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 5, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB;\n§§ 12 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen; § 23 Satz 1 Buchst. b LG NRW). Allein dies spricht dagegen, dass das\nLandschaftsbild das Ortsbild gleichsam mitumfasst. Wäre das Landschaftsbild der\nOberbegriff, der den unbebauten und bebauten Bereich abdeckt, und das Ortsbild\nlediglich eine Bezeichnung für das \"Landschaftsbild im innerörtlichen Bereich\", wie\ndie Beklagte meint, bliebe unverständlich, warum die Gesetzgeber auf Bundes- und\nLandesebene überhaupt beide Begriffe verwenden und nicht im Interesse der\nNormenklarheit auf das Ortsbild als Terminus gänzlich verzichten. Wenn aber\ninnerhalb eines Gesetzes verschiedentlich nur vom \"Landschaftsbild\" die Rede ist\n(vgl. § 4 Abs. 1, § 4 a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 21 Buchst. b, § 26\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 5, § 67 Abs. 2 Nr. 1 LG NRW), während an anderer Stelle\ndas \"Orts- und Landschaftsbild\" Erwähnung findet (vgl. § 23 Satz 1 Buchst. b LG\nNRW), liegt darin offensichtlich eine bewusste Differenzierung, die dafür spricht, dass\nder Gesetzgeber den Begriffen des Ortsbildes und des Landschaftsbildes einen\nunterschiedlichen Bedeutungsgehalt beimisst. Dieser Bedeutungsunterschied liegt im\nWesentlichen darin, dass das \"Ortsbild\" das durch Bebauung geprägte\nErscheinungsbild des besiedelten Bereichs bezeichnet, wohingegen sich das\n\"Landschaftsbild\" auf das für den Außenbereich charakteristische, durch das\nVorherrschen der freien Landschaft geprägte optische Erlebnis bezieht. Bereits\ndaraus ergibt sich, dass sich beide Begriffe ergänzen, aber nicht in einem Verhältnis\nder Über- bzw. Unterordnung stehen.\n\n50\n\nVgl. Stollmann, a.a.O., § 23 Anm. 3.2; ähnlich Meßerschmidt, a.a.O.,\n§ 29 Rn. 38. Vgl. ferner Louis, BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage\n2000, § 18 Rn. 8; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,\n9. Auflage 2005, § 172 Rn. 18. Anders wohl Kolodziejcok u.a.,\n§ 29 BNatSchG (Kz. 1189) Rn. 22 f., wonach das Ortsbild den\nbesiedelten Bereich betreffe und das Landschaftsbild den\n\"unbesiedelten oder Gesamtbereich\". \n\n51\n\nDementsprechend wird das Landschaftsbild im Übergang vom unbesiedelten\nzum besiedelten Bereich mehr und mehr durch das Ortsbild verdrängt. Dieser\nBegriffswechsel findet nicht abrupt an der Grenze zwischen Außen- und\nInnenbereich statt; er vollzieht sich fließend. Angesichts der großräumigen\nBetrachtungsweise, die geboten ist, erstreckt sich das Landschaftsbild auch auf\nbebaute Gebiete, soweit sie noch durch die freie Landschaft maßgeblich mitgeprägt\nwerden. Daher kann in Randbereichen des Bebauungszusammenhangs oder in\nOrtsteilen mit geringgewichtiger Bebauung durchaus noch ein Landschaftsbild\nbestehen. Andererseits kann aber auch, je nach Weiträumigkeit und Dichte der\nBebauung, nur der Begriff des Ortsbildes angemessen sein. Innerhalb des\nbesiedelten Bereichs kommt die begriffliche Annahme eines Landschaftsbildes\njedenfalls nur dann in Betracht, wenn die natürlichen Elemente von \"Landschaft\" dort\nein besonderes Gewicht haben. \n\n52\n\nVgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. März 2007\n- 7 K 572/06.KO -, Juris Rn. 23. \n\n53\n\nDie gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt sich auch mit dem Verständnis\ndes Begriffs der \"Landschaft\" im allgemeinen Sprachgebrauch, der bei der Auslegung\nvon Rechtsbegriffen nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann, nicht mehr vereinbaren.\nWäre das Landschaftsbild allumfassend, wie die Beklagte offenbar meint, müsste es\nauch in urbanen Arealen, die durch großflächige und massive Bebauung geprägt\nsind, anzutreffen sein. Optische Eindrücke von einem städtischen oder gar\ngroßstädtischen Siedlungsgebiet als \"Landschaftsbild\" zu bezeichnen, ist dem\nherkömmlichen Sprachgebrauch jedoch fremd. \n\n54\n\nVgl. zur lexikalischen Semantik auch: Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. November 1984 - Nr. 9 N 84\nA.1579 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 435 (\"innerhalb des\nbebauten Bereichs [kann] von einer Landschaft in der eigentlichen\nWortbedeutung nicht oder nur beschränkt die Rede sein\"; die\nnachfolgenden Ausführungen zu den Begriffen des Orts- und\nLandschaftsbildes sind auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht\nübertragbar). \n\n55\n\nDie von der Beklagten herangezogenen rechtssystematischen Überlegungen\n(anknüpfend an § 23 Satz 1 Buchst. b LG NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW)\nkönnen ihre Ansicht nicht stützen. Dass geschützte Landschaftsbestandteile nach §\n23 Satz 1 Buchst. b LG NRW zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und\nLandschaftsbildes festgesetzt werden können (Hervorhebung durch die Kammer),\ndeutet lediglich darauf hin, dass Landschaftsbestandteile nach Auffassung des\nGesetzgebers Wirkungen auf das Ortsbild haben können. Umgekehrt kann das\nLandschaftsbild auch durch bauliche Anlagen mitgeprägt werden. Ein generelle\nUnterordnung des Ortsbildes unter den Begriff des Landschaftsbildes ist hieraus\nindessen nicht abzuleiten. Gleiches gilt für die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG\nNRW. Soweit die Beklagte geltend macht, dass Naturdenkmale - und damit\ngeschützte Objekte im Sinne dieser Vorschrift - im Innenbereich regelmäßig wegen\nihrer Bedeutung für das \"Landschaftsbild respektive Ortsbild\" ausgewiesen würden,\nund daraus folgert, der Gesetzgeber habe auch \"das Ortsbild ... zum Gegenstand der\nEingriffsregelung machen wollen\", kann diese Argumentation nicht überzeugen.\nDabei mag dahinstehen, ob mit den landesrechtlichen Positivlisten, die auf der\nErmächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG beruhen (wie hier § 4 Abs. 2 LG\nNRW), gesetzliche Vermutungen aufstellt worden sind, die ohnehin im Einzelfall\nwiderlegt werden können.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE\n85, 348 (355) = Juris Rn. 25; Urteil vom 22. November 2000 - 11 A 4.00\n-, NuR 2001, 266 (268) = Juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 18.\nJuli 1997 - 21 B 1717/94 -, NuR 1997, 617 (619) = Juris Rn. 35;\nMeßerschmidt, a.a.O., § 18 Rn. 48 m.w.N. A.A. (unwiderlegliche\nVermutungen): OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 8 A 762/07 -,\nNuR 2008, 122 (123) = Juris Rn. 34.\n\n57\n\nDenn ausreichend für die Aufnahme einer bestimmten Art von Veränderung in\ndie Positivliste ist nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG, dass diese eine der beiden in\n§ 18 Abs. 1 BNatSchG genannten Wirkungen \"regelmäßig\" hat, also entweder die\nLeistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild\nerheblich beeinträchtigt.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -,\nBVerwGE 85, 348 (355) = Juris Rn. 25.\n\n59\n\nDer Landesgesetzgeber konnte im Hinblick auf die Beseitigung ausgewiesener\nNaturdenkmale von einer solchen Regelwirkung ausgehen. Lediglich bei\nNaturdenkmalen, die wegen ihrer eindeutigen Innenbereichslage oder aufgrund\nanderer besonderer Umstände keine landschaftsbildprägende Wirkung haben und\nauch keine herausgehobene Bedeutung für den Naturhaushalt aufweisen, dürfte in\naller Regel keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung möglich\nsein. Diese Konstellation wird aber - wohlgemerkt: bei Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 22 LG NRW - nur in Ausnahmefällen gegeben sein. \n\n60\n\nEs deutet auch nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der nachträglichen\nEinführung der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW dem Begriff des\nLandschaftsbildes einen anderen (erweiterten) rechtlichen Gehalt geben wollte. Die\nGesetzesmaterialien bieten hierfür keinen Anhalt. \n\n61\n\nVgl. Landtags-Drucksache 11/6196, S. 67. \n\n62\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass bei der Anwendung der\nlandschaftsrechtlichen Eingriffsregelung im Innenbereich Zurückhaltung geboten ist,\njedenfalls soweit es um (mögliche) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geht.\n\n63\n\nVgl. hierzu Gaentzsch, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung,\nNuR 1986, 91 (94), der darauf hinweist, dass die Eingriffsregelung\nim bebauten Innenbereich \"in Ausnahmefällen ... gelegentlich\nrelevant\" werden könne. Vgl. ferner Verwaltungsgerichtshof\nBaden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -,\nNuR 1991, 82 (83) = Juris Rn. 31 (\"Baulich nicht genutzte\nFlächen im Innenbereich haben nämlich in der Regel keine\nbesondere Bedeutung für den Naturhaushalt oder das\nLandschaftsbild.\") \n\n64\n\nEin Einschreiten zum Schutz des Landschaftsbildes kommt im bebauten Bereich\nnur unter den dargelegten (begriffsbezogenen) Voraussetzungen in Betracht. Liegen\ndiese vor, muss weiter geprüft werden, ob das Landschaftsbild, das im Innenbereich\nzwangsläufig auch durch eine Bebauung von einigem Gewicht mitgeprägt wird, durch\ndie in Rede stehende Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 4\nAbs. 1 LG NRW erfahren kann. \n\n65\n\nHiervon ausgehend lässt sich im vorliegenden Fall Folgendes feststellen:\nIn Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lage des\nKlägergrundstücks am Ortsrand von C. X. , erscheint nicht ausgeschlossen,\ndass sich die vom Kläger veranlasste Beseitigung der Eiche noch negativ auf das\nLandschaftsbild auswirkte. Eine (unterstellte) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes\nwar aber jedenfalls nicht erheblich. Mit dem Erheblichkeitskriterium wird der\nAnwendungsbereich der Eingriffsregelung weiter eingegrenzt. Eine erhebliche\nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes wird angenommen, wenn diese einem\naufgeschlossenen Beobachter sofort ins Auge fällt. \n\n66\n\n Vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 18 Rn. 32, unter Bezugnahme auf\nBreuer, Die Bedeutung des § 8 BNatSchG für Planfeststellungen\nund qualifizierte Genehmigungen nach anderen Fachgesetzen,\nNuR 1980, 89 (92); ähnlich Kolodziejcok u.a., a.a.O., § 18\nBNatSchG (Kz. 1155) Rn. 18 (\"wenn die nachteilige Verände-\nrung ... auch für jeden normalen, ungeschulten Beobachter\nwahrzunehmen ist\").\n\n67\n\nGeht es um die Beseitigung von Bäumen, so sind einzelne Fällmaßnahmen im\nRegelfall nicht geeignet, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. \n\n68\n\n So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2005\n- 8 A 262/05 -, Juris Rn. 134. \n\n69\n\nHierfür spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW,\nnach der die Beseitigung von Baumreihen nur als Eingriff gilt, soweit sie prägende\nBestandteile der Landschaft sind. Misst der Gesetzgeber demnach selbst einer\nBaumreihe nicht ohne Weiteres landschaftsprägende Wirkung zu, muss dies umso\nmehr für einzelne Bäume gelten. \n\n70\n\nDie vom Kläger veranlasste Fällung war keine Maßnahme, die - obwohl sie nur\neinen Baum betraf - dennoch ausnahmsweise das Landschaftsbild erheblich\nbeeinträchtigen konnte. Denn aufgrund seiner Innenbereichslage und des nicht\nunbeträchtlichen Gewichts der Bebauung, die diese Lage ausmacht, gehört das\nGrundstück des Klägers allenfalls zur Peripherie des Landschaftsbildes. In einer\nsolchen Situation konnte auch die Beseitigung eines stattlichen Baumes nicht zu\neiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Dies gilt umso\nmehr, als die Eiche vor dem Klägergrundstück in Anbetracht des weiteren\nBaumbestandes in der Umgebung keine offensichtlich singuläre Qualität hatte. Unter\ndem Aspekt des Landschaftsbildes - nur hierauf kommt es an - konnte ihr Fortfall\ndaher nicht sogleich ins Auge springen.\n\n71\n\nEin Eingriff in Natur und Landschaft, aufgrund dessen der Kläger zu Maßnahmen\nim Sinne des § 6 Abs. 6 LG NRW herangezogen werden könnte, liegt schließlich\nauch nicht deshalb vor, weil im zeitlichen Zusammenhang mit der Fällung der Eiche\nim Bereich des Klägergrundstücks ein weiterer Baum auf dem benachbarten\nGrundstück Q.---straße 33 beseitigt wurde. Beide Fällungen können schon aus\nRechtsgründen nicht als ein Eingriff - nach Art einer Gesamtbetrachtung - gewertet\nwerden. Denn der Eingriffsregelung liegt das Verursacherprinzip zugrunde. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 4 C 15.87 -, BVerwGE 81,\n220 (225) = Juris Rn. 13; Kuschnerus, Die naturschutzrechtliche\nEingriffsregelung, NuR 1996, 235 (238). \n\n73\n\nDem Kläger ist die Fällung des Nachbarbaumes aber nicht zuzurechnen, weil\nnichts dafür spricht, dass sie vom Kläger (mit-)veranlasst worden ist. \n\n74\n\nFehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits am Tatbestandsmerkmal\ndes Eingriffs in Natur und Landschaft, so kommt es nicht mehr entscheidend darauf\nan, ob sich die angefochtene Ordnungsverfügung möglicherweise auch auf der\nRechtsfolgenseite als fehlerhaft erweist. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; als unterlegener Teil hat\ndie Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\n76\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger\nwar notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, so dass auch die insoweit\nentstandenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind. Die Notwendigkeit ist\nanzuerkennen, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vom Standpunkt einer\nverständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und\nes dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen\npersönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.\nNotwendig ist die Zuziehung hiernach nicht nur in schwierigen und umfangreichen\nVerfahren; sie entspricht vielmehr der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in\nder Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.\n\n77\n\nVgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 162 Rn. 18\nm.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. \n\n78\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne rechtskundige\nHilfe nicht beurteilen konnte, ob ein Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung der\nBeklagten Aussicht auf Erfolg haben würde. Angesichts dessen durfte sich der\nKläger ohne Verstoß gegen das Gebot, ein Verfahren mit möglichst geringem\nKostenaufwand zu betreiben, bereits im Widerspruchsverfahren der Hilfe eines\nBevollmächtigten bedienen.\n\n79\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1\nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-12/1-k-792-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-12/1-k-792-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250061","retrieved":"2026-07-09 02:12:22.493739+00:00"}}