{"status":"available","doknr":"OLD250224","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1105.4L740.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"4 L 740/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert beträgt 2.500,- EUR.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag zu 1. der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer unter dem \nAktenzeichen 4 K 3337/08 am 16. Oktober 2008 \nerhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n15. September 2008 zur Errichtung eines \nWohngebäudes geringer Höhe mit bis zu zwei \nWohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung \nF. , Flur 7, Flurstücke 272 und 273 (H1.---\nstraße 17, I1. ) anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zwar zulässig, weil die Klage eines Dritten gegen eine \nBaugenehmigung nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine \naufschiebende Wirkung hat. In solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht gemäß \n§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die \naufschiebende Wirkung der Klage anordnen.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 \nVwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geht zu \nLasten der Antragstellerin aus. Diese hat kein das Interesse des Beigeladenen \nüberwiegendes Interesse daran, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen \ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet wird. Nach der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht in der Sache \nÜberwiegendes dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine \ndie Antragstellerin schützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder des \nBauplanungsrechts verletzt. Soweit eine abschließende Klärung der \nErfolgsaussichten der erhobenen Klage letztlich dem Klageverfahren vorbehalten \nbleiben muss, überwiegt das Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten \nBaugenehmigung auf eigenes Risiko bereits jetzt Gebrauch zu machen, das \nInteresse der Antragstellerin, die Bauausführung vorerst zu verhindern. \n\n7\n\nVgl. zu diesem Maßstab: Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 26. August 2005 - 7 B 1158/05 -.\n\n8\n\nEin Verstoß der gemäß § 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbauordnung - BauO NRW) erteilten und im Hauptsacheverfahren \nangefochtenen Baugenehmigung gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche \nVorschriften ist nicht ersichtlich. Die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstände \nsind nach den vorliegenden Bauvorlagen zum Grundstück der Antragstellerin hin \nbeachtet. Die Anordnung der drei vorgesehenen Stellplätze im östlichen Bereich des \nBaugrundstücks einschließlich der im südlichen Bereich des Baugrundstücks \ngenehmigten Zufahrt ist ersichtlich unter Beachtung der nachbarschützenden \nRegelung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erfolgt; eine unzumutbare Störung der \nAntragstellerin ist weder behauptet noch erkennbar. Soweit die Antragstellerin meint, \nbei Durchführung des strittigen Bauvorhabens könnte das Baugrundstück auf ihr \nGrundstück abrutschen, ist dies nach dem vorliegenden und der Antragstellerin zur \nKenntnis gegebenen Protokoll betreffend die Verdichtung des Baugrundstücks schon \nin tatsächlicher Hinsicht nicht zu befürchten. Maßgebend ist zudem, dass ein solches \nAbrutschen des Baugrundstücks allenfalls nach Maßgabe des § 3 BauO NRW \n(Allgemeine Anforderungen) bzw. nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW („Die \nStandsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes \ndes Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden\") zu betrachten wäre; diese \nVorschriften gehören aber gerade nicht zum Prüfungsmaßstab der strittigen \nBaugenehmigung, so dass sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hierauf \nschon im Ansatz nicht berufen kann. \n\n9\n\nVgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nLandesbauordnung -, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand Juli 2008,, Rdnr. 31 und \n32 zu § 68.\n\n10\n\nDer Antrag könnte daher nur Erfolg haben, wenn und soweit ein Verstoß des \nBauvorhabens des Beigeladenen gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts gegeben wäre. Dies lässt sich bei summarischer Prüfung der \nSach- und Rechtslage nicht feststellen. \n\n11\n\nDie Antragstellerin könnte sich insoweit allenfalls auf das in § 34 Abs. 1 BauGB \nverankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen, dem nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten \nVoraussetzungen ausnahmsweise nachbarschützender Charakter zukommt. Für die \nAnnahme eines nachbarschützenden Charakters des baurechtlichen \nRücksichtnahmegebotes kommt es, da es eine objektiv- und subjektivrechtliche Seite \nhat, neben der Frage, ob das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf \ndie in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt, auch darauf an, \nob es in bestimmter Weise auf schutzwürdige Interessen eines bestimmten Kreises \nDritter Rücksicht nimmt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, wenn ein \nVorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die \nBebauung in der Umgebung gebildet wird, mithin (objektiv) rechtswidrig ist. \nAndernfalls käme dem Gebot der Rücksichtnahme schlechthin drittschützender \nCharakter zu. Solches anzunehmen verbietet sich aber, weil (zumindest im Baurecht) \neiner Vorschrift drittschützende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn sie einen \nbestimmten und abgrenzbaren, d. h. individualisierenden und nicht übermäßig \nweiteren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt. Dem (objektivrechtlichen) \nGebot der Rücksichtnahme kommt daher drittschützende Wirkung nur dann zu, \nsoweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige \nInteressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. \nDies ist in denjenigen Ausnahmefällen gegeben, in denen - erstens - die \ntatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, \nund - zweitens - eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. \nDie Aspekte der Schutzwürdigkeit, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen \ndes Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zuzumuten oder unzumutbar \nist, sind dann gegeneinander abzuwägen. \n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris; \nKuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, 6. Auflage \n(2001), Rdnr. 121; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-\nBielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand März 2006, Rdnr. 141 zu \n§ 34.\n\n13\n\nEs kann im vorliegenden Verfahren letztlich unbeantwortet bleiben, ob das \nVorhaben des Beigeladenen objektiv gegen Bauplanungsrecht verstößt, weil es sich \nnicht - wie von der Antragstellerin angenommen - i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt, obwohl Durchgreifendes hierfür nach den \nvorliegenden Plänen und den vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbildern der \nUmgebungsbebauung derzeit nicht ersichtlich ist, was nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Folge hat, dass eine \nVerletzung des Rücksichtnahmegebotes ausgeschlossen is. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 \nB 558/02 -, juris (Rdnr. 15 des \nBeschlussabdrucks).\n\n15\n\nDenn unabhängig von einer dadurch gegebenenfalls bedingten schlichten \nRechtswidrigkeit der Baugenehmigung - die für sich genommen dem Antrag mangels \neiner in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Verletzung der Antragstellerin in \n„eigenen\" Rechten noch nicht zum Erfolg verhelfen kann - ist die nach der oben \ngenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Antragserfolg \nerforderliche besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin derzeit nicht \nerkennbar.\n\n16\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der \nSchutz des Nachbarn insoweit gegebenenfalls bereits vor der Schwelle einsetzt, die \ndurch den „schweren und unerträglichen\" Eingriff in das Eigentum markiert wird. Was \ndem Nachbarn als „rücksichtslos\" billigerweise nicht zuzumuten ist, ist nicht \ngleichzusetzen mit dem Begriff der Unzumutbarkeit, durch den die \nverfassungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff \nbestimmt wird. Das Gebot der Rücksichtnahme ist vielmehr bereits dann verletzt, \nwenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der \nBeeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was \nbilligerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C \n1982 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 \n- 4 C 22.75 -, a.a.O. \n\n18\n\nDabei ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein \nkönnen beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die \nLage der Grundstücke und gegebenenfalls einzelner Grundstücksteile zueinander, \ndie Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des \nBauherrn sowie die Höhe und Lage der vorhandenen und geplanten Baukörper. \nLetztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die \nFrage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können. Ferner ist zu \nbeachten, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel darstellt, \nsondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist. Im - hier \ngegebenen - unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Begriff \ndes Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf; das bedeutet, dass das \nRücksichtnahmegebot nur in Bezug auf ein in dieser Vorschrift genanntes Merkmal \nverletzt sein kann, mithin nur dann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach \nseiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach \nseiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren \nUmgebung einfügt. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 \n- 10 A 2512/00 -, juris.\n\n20\n\nDie Antragstellerin meint, das Bauvorhaben füge sich nach Art und Maß nicht in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ihres Grundstücks ein. Das Bauvorhaben des \nBeigeladenen überrage sämtliche vorhandenen Wohngebäude der Umgebung und \nwirke hinsichtlich ihres mit einem „Einfamilienhausbungalow\" bebauten Grundstücks \ngeradezu erdrückend. Das Gebäude des Beigeladenen solle unmittelbar vor ihrer \nTerrasse errichtet werden. Auf Grund der Höhe des Baukörpers komme es zu einer \nnicht mehr hinnehmbaren Verschattung des Terrassen- und Wohnbereichs auf ihrem \nGrundstück. Der zu errichtende Baukörper überrage ihr Haus um fünf bis sechs \nMeter. Es sei zudem infolge einer Aufschüttung auf dem Baugrundstück zu \nbesorgen, dass das Baugrundstück auf ihr Grundstück abrutsche. \n\n21\n\nHiermit kann die Antragstellerin nicht gehört werden. Auch sind sonstige \nUmstände, die auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts schließen lassen könnten, im vorliegenden Verfahren nicht \nersichtlich. \n\n22\n\nMit dem Einwand, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein, macht die Antragstellerin die (schlichte) \nRechtswidrigkeit der Baugenehmigungen geltend, die - wie oben dargelegt - ihrem \nAntrag schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen kann. Auch im Übrigen dringt sie \nmit ihrem Vorbringen nicht durch; eine besondere Schutzwürdigkeit der \nAntragstellerin, die es ausnahmsweise gebieten würde, einen (hier unterstellten) \nVerstoß gegen das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu sanktionieren, \nist derzeit mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, wie sie sich aus den \nbeigezogenen Verwaltungsakten ergeben, nicht ersichtlich. \n\n23\n\nAuszugehen ist dabei davon, dass das nördlich des Baugrundstücks gelegene \nWohnhaus der Antragstellerin, das nach den vorliegenden Bauunterlagen seine \nErschließung über das nördlich ihres Grundstücks liegende Flurstück 166 erfährt und \nin seinem östlichen Teil, der nach den vorliegenden Plänen als Wohnzimmer genutzt \nwird, seinerseits lediglich einen Abstand von 2,5 m zum Baugrundstück einhält, \nwährend das baugenehmigte Wohnhaus des Beigeladenen die in der \nLandesbauordnung geregelten Abstände einhält. Es ist in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen geklärt, dass im Falle der \nEinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen grundsätzlich kein Verstoß \ngegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen ist. Ein \nWohngebäude kann einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, \nferner einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden \nregelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Mit \n§ 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber insoweit regelmäßig abschließend festgelegt, \nwelches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinen Nachbarn schuldet und wann \neinem diesem ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück unzumutbar ist. Unter \ndiesen Gesichtspunkten lässt sich deshalb - abgesehen von dem hier nicht \ngegebenen Fall der Abstandflächenberechnung nach Maßgabe des Vorrangs des \nPlanungsrechts - bei gewahrten Abstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des \nVorhabens nicht begründen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 \nA 3138/02 - dazu, dass ein nachbarlicher Anspruch \nauf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks \nnicht besteht und die insoweit betroffenen Belange \ndurch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden \nAbstandflächen „in vollem Umfang\" berücksichtigt \nsind; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 10 \nB 1055/97 -, juris (Rdnr. 27 des Beschlussabdrucks); \nOVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1996 - 10 B \n2384/96 -, juris (Rdnr. 13 des Beschlussabdrucks); \nOVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 \nB 1457/99 -, juris (Rdnr. 5 des Beschlussabdrucks \nm.w.N.a.d.Rspr.); OVG NRW, Urteil vom 22. August \n2005 - 7 A 806/04 -.\n\n25\n\nDie Antragstellerin dringt auch mit ihrem Vorbringen, das Bauvorhaben des \nBeigeladenen stelle sich im Einzelfall ihr gegenüber als rücksichtslos dar, im \nvorliegenden Verfahren nicht durch. Ein Bauvorhaben kann sich gegenüber der \nNachbarbebauung im Einzelfall als rücksichtslos erweisen, wenn eine städtebauliche \nSondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des Abstandsrechts - eine \n„erdrückende Wirkung\" oder eine sonst vom Volumen, von dem Standort oder von \nden sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den betroffenen \nNachbarn angenommen werden kann,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005, \na.a.O.,\n\n27\n\nwas etwa dann der Fall sein kann, wenn das Bauvorhaben durch seine Ausmaße \n(Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender \nBaukörper den Bewohnern des Nachbargrundstückes den Eindruck des \nEingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung \nkommt erdrückende Wirkung zu. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 \nB 558/02 -, juris.\n\n29\n\nDas ist hier nicht der Fall. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen und \nLichtbildern ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dem \ndem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Teil des geplanten Bauvorhabens \ndes Beigeladenen eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende „erdrückende\" \nbzw. „erschlagende\" Wirkung ausgeht. \n\n30\n\nDass sich die Höhe des genehmigten Wohngebäudes des Beigeladenen aus \nSicht der Antragstellerin für sie als unzumutbar darstellt, ist letztlich eine Folge des \nnatürlichen Geländeverlaufs, der vom Baugrundstück zum Grundstück der \nAntragstellerin hin abfällt; die sich daraus ergebenen Konsequenzen einer zulässigen \nBebauung des Nachbargrundstücks sind - wenn wie hier die Abstandflächen \neingehalten werden - grundsätzlich hinzunehmen; eine die Antragstellerin in ihren \nRechten verletzende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung folgt \ndaraus nicht. \n\n31\n\nSoweit die Antragstellerin befürchtet, durch die Errichtung des Wohnhauses des \nBeigeladenen würden dem Beigeladenen nunmehr Einblickmöglichkeiten - \ninsbesondere in den Terrassenbereich ihres Grundstücks - ermöglicht, führt dies \nnicht auf eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen. Es ist in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nzudem geklärt, dass es im unbeplanten Innenbereich regelmäßig keinen \neigenständigen Schutz vor Einblicknahme gibt, der subjektive Rechte des Nachbarn \nbegründen könnte. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 \n- 10 B 1811/03 -, juris (Rdnr. 10 des \nBeschlussabdrucks).\n\n33\n\nEs mag aus Sicht der Antragstellerin verständlich sein, dass sie die nunmehr \nbaugenehmigte Situation im Vergleich zur bisherigen Situation, die dadurch geprägt \nwar, dass die südlich gelegenen Grundstücke unbebaut waren, als eine spürbare \nVerschlechterung empfindet. Dass der Blick von ihrem Terrassenbereich nunmehr \n- nach Erstellung des baugenehmigten Vorhabens des Beigeladenen - lediglich im \nsüd-westlichen Bereich nicht durch benachbarte oder eigene bauliche Anlagen \nbegrenzt wird, ist aber maßgeblich nicht auf das Bauvorhaben des Beigeladenen \nzurückzuführen, sondern darauf, dass die Antragstellerin - bzw. der ursprüngliche \nBauherr - ihr Grundstück so bebaut hat, dass ein nur nach Süden hin offener \nTerrassenbereich entstanden ist. Sie kann aber die der eigenen Bautätigkeit \nnachfolgende zulässige Bebauung des Nachbargrundstücks nicht unter Hinweis auf \ndie zwangsläufig mit der Bebauung einhergehende (weitere) Beschränkung der \nSichtmöglichkeiten aus ihrem Terrassenbereich verhindern, sondern muss die \nKonsequenzen der letztlich im Wesentlichen durch die Bebauung des eigenen \nGrundstücks hervorgerufenen Beeinträchtigung des Ausblicks von der Terrasse in \ndie Landschaft tragen. \n\n34\n\nDer Antrag zu 2., dem Beigeladenen die sofortige Einstellung der Bauarbeiten \naufzugeben, kann aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg haben. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn für \nerstattungsfähig zu erklären, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer orientiert \nsich für den Antrag zu 1. an den Vorgaben des sog. Streitwertkataloges der \nBausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(abgedruckt in: BauR 2003, 1883 ff.), wonach für Nachbarklagen wegen \nBeeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500, EUR bis 15.000,- \nEUR anzusetzen ist (Ziffer 7a des Kataloges). Die Kammer geht hier von einen \nStreitwert von 5.000,- EUR für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung von \nZiffer 12 a des Kataloges wegen der Vorläufigkeit der Regelung zu halbieren ist.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-05/4-l-740-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-05/4-l-740-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250224","retrieved":"2026-07-09 02:12:36.875871+00:00"}}