{"status":"available","doknr":"OLD250223","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1105.3L772.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"3 L 772/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. \n\n2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren \nmit dem sinngemäßen Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \n3 K 3496/08 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 30. Oktober 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nProzesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S. , T1. , beizuordnen, \nbleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht \ndie erforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -) aufweist, wie aus \nden nachfolgenden Ausführungen zu 2. folgt. \n\n5\n\n2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zeitlich und \nräumlich beschränkten Betretungs- und Aufenthaltsverbots in einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat \nsich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß \nformelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sinngemäß damit begründet, dass \ndie vom Antragsteller zu erwartenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit \nnicht hingenommen werden könnten und daher eine zeitliche Verzögerung im \nInteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. \n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse \nüberwiegt.\n\n8\n\nZunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Abwägung \nkein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage mehr für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots.\n\n9\n\nDer Antragsgegner war zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr \ntätig geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG \nNRW -). Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr \nnicht zuständig, weil diese nicht zu einem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG \nNRW befugt ist (vgl. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das \nEinschreiten auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte. \n\n10\n\nBei summarischer Prüfung ist die Annahme des Antragsgegners nicht zu \nbeanstanden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW vorlagen \nund -liegen. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat \nbegehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte \nZeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei \ndenn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach \nSatz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der \nStraftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei \nMonaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW \nsetzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem \nbetroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung \nbeitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen.\n \nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -.\n\n11\n\nEs spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Annahme des \nAntragsgegners zutrifft, aufgrund von Tatsachen sei davon auszugehen, der \nAntragsteller werde in den in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereichen \nweitere Straftaten, insbesondere Gewalttätigkeiten gegen andere Kirmesbesucher, \nbegehen.\n\n12\n\nDiese Prognose liegt nach Aktenlage nahe. Denn danach ist der Antragsteller \nmehrfach im Zusammenhang insbesondere mit Körperverletzungsdelikten und \nSachbeschädigungen (aber auch Diebstahl- bzw. Raubdelikten) auffällig geworden -\n z.T. räumt er die Vorwürfe ein -, wobei sich die Tatorte (soweit sie der Kammer \nbekannt sind) ganz überwiegend in der T1. Innenstadt befanden und die \nTatzeitpunkte nicht selten die Abend- oder Nachtstunden an Wochenenden betrafen. \n\n13\n\nZunächst ist insoweit auf die vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle in der \njüngeren Vergangenheit abzustellen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller in den \nletzten zwölf Monaten vielfach polizeilich auffällig geworden: So soll er nach dem \nInhalt einer Strafanzeige eines jungen Mannes diesen am 8. Dezember 2007 ohne \nnachvollziehbaren Grund mehrfach in das Gesicht geschlagen haben. Am \n21. Dezember 2007 soll er in einer Anwaltskanzlei eine Sachbeschädigung \nvorgenommen haben; das Ermittlungsverfahren ist noch anhängig. Nur wenige Tage \nspäter, am zweiten Weihnachtsfeiertag 2007, soll der Antragsteller als Mitglied einer \nGruppe Jugendlicher an einer Körperverletzung zu Lasten einer Jugendlichen \nbeteiligt gewesen sein, in deren Verlauf die Geschädigte geschlagen und in den \nRücken getreten wurde. Etwa zwei Wochen danach, am 12. Januar 2008, erstattete \nein Jugendlicher Strafanzeige und gab an: Er habe sich mit einer Gruppe Punks \nunter den Rathausbögen in der T1. Innenstadt aufgehalten, als eine weitere \nGruppe hinzugekommen sei und unter Vorhalt eines Messers vier Flaschen Bier \nerpresst habe. Nach der Alarmierung der Polizei konnten vier Personen gestellt \nwerden, darunter der Antragsteller; das hierauf eingeleitete Strafverfahren \n332 Js 32/08 wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ferner wird dem \nAntragsteller zum Vorwurf gemacht, am 8. Februar 2008 an einer Sachbeschädigung \nbeteiligt gewesen sein; dies räumt er in der Antragsschrift ausdrücklich ein und gibt \nan, er habe vor ein Fahrrad getreten. Am 15. Februar 2008 erfolgte eine weitere \nStrafanzeige wegen einer im Bereich des Bahnhofs T1. begangenen \nKörperverletzung. Danach soll es zwischen dem Antragsteller, dessen Bruder E. \nB. und einem weiteren Jugendlichen einerseits und den Geschädigten \nandererseits zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren \nVerlauf jeder aus der Gruppe des Antragstellers jeweils einen Geschädigten \ngeschlagen haben soll. Nur eine gute Woche später - am 23. Februar 2008 - \nerstattete wiederum ein junger Mann Strafanzeige u.a. gegen den Antragsteller und \ngab an, nachdem zuerst eine Person mit dem Fuß gegen die Tür der Beifahrerseite \nseines Pkw getreten habe, seien dann noch mehrere Personen gefolgt, die ebenfalls \nsein Fahrzeug mit Tritten und Faustschlägen beschädigt hätten; der Antragsteller \nwurde in der Nähe in einer Gruppe von neun Personen angetroffen. Am 1. März \n2008 soll der Antragsteller das Schloss der Eingangstür eines Geschäftes beschädigt \nund gegen eine Scheibe getreten haben; er selber räumt eine Sachbeschädigung ein \nund gibt an, im Verlauf eines Streites vor die Tür des Ladenlokals getreten zu haben. \nEine knappe Woche später, am 7. März 2008, soll er eine gefährliche \nKörperverletzung in der Brüderstraße in T1. begangen haben. Am 18. April 2008 \nsoll der Antragsteller am Bahnhof T1. bei einer Bedrohung durch das Halten eines \nMesser an den Hals einer Person beteiligt gewesen sein. Am 1. Juni 2008 soll der \nAntragsteller ein siebzehnjähriges Mädchen grundlos ins Gesicht geschlagen haben. \nFerner wird ihm vorgeworfen, am 10. Juli 2008 am Bahnhof in X. gemeinschaftlich \nmit anderen eine Sachbeschädigung begangen zu haben; auch dieser Vorwurf wird \nvom Antragsteller eingeräumt, der vorträgt, nachdem ein Freund einen Stein gegen \neine Bushaltestelle geworfen habe, habe er sich ebenfalls hierzu verleiten lassen. \nSchließlich wird dem Antragsteller zur Last gelegt, im Zeitraum vom 18. November \n2007 bis 16. Juli 2008 insgesamt sechsmal Fahrraddiebstähle begangen zu haben. \nEine in den Verwaltungsvorgängen enthaltene polizeiliche Datensammlung weist \naus, dass der Antragsteller - im Wesentlichen seit Januar 2006 - insgesamt \nvierundfünfzig Mal (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, Sachbeschädigungen, \nDiebstählen) polizeilich aufgefallen ist. \n\n14\n\nDes weiteren hat der Antragsgegner vorgetragen - an der Richtigkeit der Angabe \nzu zweifeln besteht kein Anlass -, es stehe ein (erneutes) \njugendschöffengerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht \nN. (Az.: 300 Js 61/08) an; Hauptverhandlungstermine seien für den 21. und \n25. November 2008 anberaumt. Ferner hat der Antragsgegner nachgewiesen, dass \nder Antragsteller bereits vom Amtsgericht T1. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt \nworden und die Bewährung inzwischen - mit Beschluss des Amtsgericht T1. vom \n24. September 2008 (20 VRJs 17/08) - widerrufen worden ist. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat den aktenkundigen Vorwürfen nichts Durchgreifendes \nentgegengesetzt. Das gilt insbesondere für seinen pauschalen Vortrag, die vom \nAntragsgegner angegebenen Vorfälle vom 26. Dezember 2007, 12. Januar 2008, \n15. Februar 2008, 7. März 2008, 18. April 2008 und 1. Juni 2008 seien ihm sämtlich \n„nicht bekannt\". Aber auch mit seiner abweichenden Darstellung der Vorfälle vom \n8. Dezember 2007 bzw. 21. Dezember 2007 hat er jedenfalls nicht dargetan, dass \ndie Strafanzeigen vom 8. bzw. 27. Dezember 2007 mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit unbegründet sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorfalls \nvom 23. Februar 2008: Wenn der Antragsteller insoweit angibt, nicht er, sondern \nandere Personen, mit denen er unterwegs gewesen sei, hätten das Auto aus \nspontanem eigenen Entschluss und ohne Absprache mit den übrigen \nGruppenmitgliedern beschädigt, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er die \nPersonen nicht benannt hat und sich seinen eigenen Angaben zufolge auch nicht \nvon der Gruppe entfernt und sich so von den Taten distanziert hat. \n\n16\n\nDer im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungsverfahren gemachte \nsinngemäße Hinweis des Antragstellers auf die sog. Unschuldsvermutung kann dem \nvorliegenden Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gebot der \nUnschuldsvermutung \n\n17\n\n- vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR \n2257/01 -, NJW 2002, 3231 -\n\n18\n\nals besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich \nBestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den \nBeschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe \ngleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes \nVerfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Verwertung \nund Würdigung von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die \nUnschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder - zuweisung dar. Polizeiliche \nFeststellungen zu Straftaten, die zum Anlass zur vorbeugenden Gefahrenabwehr \ngenommen werden, sind etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. \n\n19\n\nJedenfalls ist eine innerhalb weniger Monate wiederholte Auffälligkeit des \nAntragstellers festzustellen, die - erst recht vor dem Hintergrund strafrechtlicher \nVerurteilungen, dem Bewährungswiderruf und noch bevorstehender \nHauptverhandlungstermine - die Annahme des Antragsgegners stützt, dass der \nAntragsteller eine hohe Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle besitzt und \ndaher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin einschlägige Straftaten \n(etwa Körperverletzungsdelikte oder Sachbeschädigungen) begehen wird. Diese \nAnnahme wird noch durch den Umstand verstärkt, dass nach Aktenlage selbst \nlaufende Strafverfahren und Bewährungsauflagen den Antragsteller nicht nachhaltig \nbeeindruckt und von der Begehung von Straftaten abgehalten haben. \nNachvollziehbare Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung des \nAntragstellers fehlen völlig; allein der Umstand, dass er innerhalb der letzten \ndreieinhalb Monate nicht aktenkundig auffällig geworden ist, genügt hierfür nicht. Im \nGegenteil lassen auch und gerade die Ausführungen des Amtsgerichts T1. in dem \no.g. Beschluss vom 24. September 2008 die Einschätzung des Antragsgegners als \nplausibel erscheinen; darin heißt es u.a.:\n\n20\n\n„Die Bewährung war ... zu widerrufen, da der \nVerurteilte während der Bewährungszeit gegen \nAuflagen und Weisungen gröblich und beharrlich \nverstoßen hat und auch aufgrund neuer \nAnklagepunkte zu der Sorge Anlass gibt, weitere \nStraftaten begangen zu haben und noch zu begehen \n...\n\n21\n\nEr erscheint ... bindungs- und wurzellos. Auch \nseine Mutter ... hat keinen Einfluss auf ihn. Die \nErwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung \nzugrunde lag, hat sich nicht erfüllt. B1. L. \nhat durch sein Fehlverhalten Anlass zu der \nBesorgnis gegeben, dass er infolge der \nVernachlässigung elementarer Pflichten zu seiner \nberuflichen und sozialen Eingliederung in die \nGesellschaft weitere Straftaten - einige sind bereits \nangeklagt - begehen wird.\"\n\n22\n\nFür die Gefahrenprognose unerheblich ist es, dass der Antragsteller offenbar in \nder Vergangenheit noch nicht im Zusammenhang mit der T1. Allerheiligenkirmes \neinschlägig auffällig geworden ist. Die Gruppen, mit denen der Antragsteller \noffensichtlich häufiger „durch die Stadt zieht\" bzw. mit denen er sich \nAuseinandersetzungen liefert, halten sich erfahrungsgemäß insbesondere bei \nbesonderen Veranstaltungen wie der T1. Allerheiligenkirmes bevorzugt im Bereich \nder Innenstadt auf.\n\n23\n\nEs sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem \nAntragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht \nunverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthaltsverbot auf nahezu die \ngesamte Dauer der T1. Allerheiligenkirmes und einen relativ großen Bereich der \nT1. Innenstadt bezieht. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff \nin das Recht auf Freizügigkeit dar. Aus den dargelegten Gründen ist das Erfassen \ndieses Bereichs aber notwendig, um weiteren einschlägigen Straftaten hinreichend \nsicher vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund \ndes Verhaltens des Antragstellers insoweit nicht zur Verfügung. Den Interessen des \nAntragstellers ist ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass das \nAufenthaltsverbot nur für die bestimmte Zeiten gilt, ihm im übrigen aber ggf. \nerforderlich werdende Besuche etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten bzw. Einkäufe \no.ä. im Verbotsbereich auch während der Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne \nWeiteres möglich waren und sind.\n\n24\n\nDarüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die \nKammer für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer \nStattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der \npolizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht \ndie in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen und Plätze zeitweise nicht \nbenutzen und insbesondere nicht die T1. Allerheiligenkirmes besuchen und dort \neinem Freizeitvergnügen nachgehen können. Würde dem Antrag hingegen \nstattgegeben und realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich \nweitaus schwerere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Körperverletzungen zum \nNachteil Dritter. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die \ngesperrten Straßen und Plätze auch während der Kirmes innerhalb der Sperrzeiten \nzu benutzen, zurückstehen.\n\n25\n\nSoweit sich das Verfahren auch gegen die in dem angegriffenen Bescheid \nenthaltene Zwangsgeldandrohung richten sollte, geht die Interessenabwägung \nbereits deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre \nRechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW findet.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Höhe der Hälfte des im \nHauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 5.000,00 EUR.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-05/3-l-772-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-05/3-l-772-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250223","retrieved":"2026-07-09 02:12:36.790118+00:00"}}