{"status":"available","doknr":"OLD250222","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1105.3L769.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"3 L 769/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. \n\n2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren \nmit dem sinngemäßen Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \n3 K 3467/08 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 24. Oktober 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nProzesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt M1. , T1. , \nbeizuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der \nHauptsache nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der \nZivilprozessordnung - ZPO -) aufweist, wie aus den nachfolgenden Ausführungen \nzu 2. folgt. \n\n5\n\n2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zeitlich und \nräumlich beschränkten Betretungs- und Aufenthaltsverbots in einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat \nsich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß \nformelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sinngemäß damit begründet, dass \ndie vom Antragsteller zu erwartenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit \nnicht hingenommen werden könnten und daher eine zeitliche Verzögerung im \nInteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. \n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse \nüberwiegt.\n\n8\n\nZunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Abwägung \nkein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage mehr für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots.\n\n9\n\nDer Antragsgegner war zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr \ntätig geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG \nNRW -). Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr \nnicht zuständig, weil diese nicht zu einem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG \nNRW befugt ist (vgl. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das \nEinschreiten auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte. \n\n10\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Annahme des \nAntragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 34 \nAbs. 2 Satz 1 PolG NRW vorlagen und -liegen. Nach dieser Vorschrift kann für den \nFall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem \nbestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung \nbeitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen \nBereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre \nWohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist \ndie Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen \nUmfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht \nüberschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen \nörtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht \nausreichend sind hingegen bloße Vermutungen.\n \nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -.\n\n11\n\nEs spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Annahme des \nAntragsgegners zutrifft, aufgrund von Tatsachen sei davon auszugehen, der \nAntragsteller werde in den in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereichen \nweitere Straftaten, insbesondere Gewalttätigkeiten gegen andere Kirmesbesucher, \nbegehen.\n\n12\n\nDiese Prognose liegt nach Aktenlage nahe. Denn danach ist der Antragsteller \nmehrfach im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten und \nSachbeschädigungen auffällig geworden, wobei sich die Tatorte - soweit sie der \nKammer bekannt sind - sämtlich in der T1. Innenstadt befanden und die \nTatzeitpunkte die Abend- oder Nachtstunden an Wochenenden bzw. während der \nT1. Allerheiligenkirmes 2007 betrafen. \n\n13\n\nZunächst ist insoweit auf die vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle in der \njüngeren Vergangenheit abzustellen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller in den \nletzten zwölf Monaten vielfach polizeilich auffällig geworden: So soll er am \n9. November 2007 während der T1. Allerheiligenkirmes am Autoscooter an der \nXstraße anderen Fahrgästen Schläge angedroht haben, obwohl bereits eine Woche \nzuvor (am 2. November 2007) eine sog. polizeiliche Gefährderansprache \ndurchgeführt worden war; der Antragsteller erhielt im Anschluss ein \nBereichsbetretungsverbot für die Allerheiligenkirmes bis zum 11. November 2007. \nEtwa einen Monat später - am 8. Dezember 2007 - erstattete ein junger Mann \nStrafanzeige gegen den Antragsteller und gab an, an diesem Tag zunächst vom \nBruder B. des Antragstellers ohne nachvollziehbaren Grund mehrfach in das Gesicht \ngeschlagen worden zu sein und später auch einmal von dem Antragsteller selbst. \nWiederum etwa einen Monat danach, am 12. Januar 2008, erstattete ein \nJugendlicher Strafanzeige und gab an: Er habe sich mit einer Gruppe Punks unter \nden Rathausbögen in der T1. Innenstadt aufgehalten, als eine weitere Gruppe \nhinzugekommen sei und unter Vorhalt eines Messers vier Flaschen Bier erpresst \nhabe. Nach der Alarmierung der Polizei konnten vier Personen gestellt werden, \ndarunter der Antragsteller; das hierauf eingeleitete Strafverfahren 332 Js 32/08 \nwurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 15. Februar 2008 erfolgte \neine weitere Strafanzeige wegen einer im Bereich des Bahnhofs T1. begangenen \nKörperverletzung. Danach soll es zwischen dem Antragsteller, dessen Bruder B. und \neinem weiteren Jugendlichen einerseits und den Geschädigten andererseits \nzunächst zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Verlauf jeder \naus der Gruppe des Antragstellers jeweils einen Geschädigten geschlagen haben \nsoll. Nach den Feststellungen der Polizei passte die Beschreibung eines der Zeugen \nzu dem Erscheinungsbild und der Bekleidung des Antragstellers. Nur eine gute \nWoche später - am 23. Februar 2008 - erstattete wiederum ein junger Mann \nStrafanzeige u.a. gegen den Antragsteller und gab an, nachdem zuerst eine Person \nmit dem Fuß gegen die Tür der Beifahrerseite seines Pkw getreten habe, seien dann \nnoch mehrere Personen gefolgt, die ebenfalls sein Fahrzeug mit Tritten und \nFaustschlägen beschädigt hätten; der Antragsteller wurde in der Nähe in einer \nGruppe von neun Personen angetroffen. Am 5. April 2008 erstattete ein Jugendlicher \nStrafanzeige gegen den Antragsteller und gab an, dieser habe ihn nach verbalen \nStreitigkeiten ins Gesicht geschlagen und mit einer Bierflasche am Ohr getroffen. \nDarüberhinaus weist eine in den Verwaltungsvorgängen enthaltene polizeiliche \nDatensammlung aus, dass der Antragsteller seit Ende 2004 insgesamt einunddreißig \nMal (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, wegen Sachbeschädigungen, \nBetäubungsmittelmissbrauch u.ä.) polizeilich aufgefallen ist. \n\n14\n\nZudem hat der Antragsgegner vorgetragen - an der Richtigkeit der Angabe zu \nzweifeln besteht kein Anlass -, der Antragsteller sei am 28. November 2006 durch \ndas Jugendschöffengericht T1. (Az.: 22 Ls 300 Js 617/06-77/06) unter \nEinbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts T1. vom 18. Juli 2006 wegen \nvorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, \ndie zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Ferner steht ein erneutes \njugendschöffengerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht \nN. (Az.: 300 Js 61/08) an; Hauptverhandlungstermine sind für den 21. und \n25. November 2008 anberaumt. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat den aktenkundigen Vorwürfen nichts Durchgreifendes \nentgegengesetzt. Mit seiner abweichenden Darstellung der Vorfälle vom \n9. November bzw. 8. Dezember 2007 hat er jedenfalls nicht dargetan, dass die dem \nentgegenstehenden Sachverhaltsschilderungen in der polizeilichen \n„Erstmeldung/Lagemeldung\" vom 9. November 2007 bzw. der Strafanzeige vom \n8. Dezember 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sind. \n\n16\n\nHinsichtlich des Vorfalls vom 15. Februar 2008 bestreitet der Antragsteller zwar \ndie Richtigkeit der Aktenlage, indem er angibt, er werde zu Unrecht beschuldigt und \nmüsse bis zum Abschluss des Verfahrens als unschuldig gelten. Damit erschüttert er \ndie polizeilichen Feststellungen nicht. Sein Vortrag, gegebenenfalls könne sein \nBruder B. gemeint gewesen sein, dem er ähnele, kann jedenfalls einstweilen \nnicht überzeugen. So haben die Geschädigten angegeben, jeder der Täter habe \njeweils einen von ihnen geschlagen; darüber hinaus „passte\" die Beschreibung eines \nder Zeugen zu Erscheinungsbild und Bekleidung des in der Nähe des T1. \nBahnhofs - gemeinsam mit seinem Bruder - angetroffenen Antragstellers. \n\n17\n\nDer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Februar 2008, aber auch dem \nvom 5. April 2008 gemachte Hinweis des Antragstellers auf die sog. \nUnschuldsvermutung kann dem vorliegenden Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg \nverhelfen. Das Gebot der Unschuldsvermutung \n\n18\n\n- vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR \n2257/01 -, NJW 2002, 3231 -\n\n19\n\nals besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich \nBestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den \nBeschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe \ngleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes \nVerfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Verwertung \nund Würdigung von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die \nUnschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder - zuweisung dar. Polizeiliche \nFeststellungen zu Straftaten, die zum Anlass zur vorbeugenden Gefahrenabwehr \ngenommen werden, sind etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. \n\n20\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers zu den \nGeschehnissen am 23. Februar 2008 zutrifft, was nach Aktenlage zumindest nicht \nausgeschlossen erscheint. \n\n21\n\nJedenfalls ist eine innerhalb weniger Monate wiederholte Auffälligkeit des \nAntragstellers festzustellen, die - erst recht vor dem Hintergrund strafrechtlicher \nVerurteilungen bzw. bevorstehender Hauptverhandlungstermine - die Annahme des \nAntragsgegners stützt, dass der Antragsteller eine hohe Gewaltbereitschaft mit \nniedriger Hemmschwelle besitzt und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nauch weiterhin einschlägige Straftaten (etwa Körperverletzungsdelikte, \nSachbeschädigungen) begehen wird. Diese Annahme wird noch durch den Umstand \nverstärkt, dass nach Aktenlage selbst laufende Strafverfahren bzw. sog. \nGefährderansprachen den Antragsteller nicht nachhaltig beeindruckt und von der \nBegehung von Straftaten abgehalten haben. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für \neine durchgreifende Verhaltensänderung des Antragstellers fehlen; allein der \nUmstand, dass er im letzten halben Jahr nicht aktenkundig auffällig geworden ist, \ngenügt hierfür nicht. \n\n22\n\nEs sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem \nAntragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht \nunverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthaltsverbot auf nahezu die \ngesamte Dauer der T1. Allerheiligenkirmes und einen relativ großen Bereich der T1. \nInnenstadt bezieht. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das \nRecht auf Freizügigkeit dar. Da sich die Gruppen, mit denen der Antragsteller „durch \ndie Stadt zieht\" bzw. mit denen er sich Auseinandersetzungen liefert, aber \nerfahrungsgemäß insbesondere bei besonderen Veranstaltungen wie der T1. \nAllerheiligenkirmes im Bereich der Innenstadt aufhalten, ist das Erfassen dieses \nBereichs notwendig, um weiteren einschlägigen Straftaten hinreichend sicher \nvorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des \nVerhaltens des Antragstellers insoweit nicht zur Verfügung. Den Interessen des \nAntragstellers ist ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass das \nAufenthaltsverbot nur für die bestimmte Zeiten gilt, ihm im übrigen aber ggf. \nerforderlich werdende Besuche etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten bzw. Einkäufe \no.ä. im Verbotsbereich auch während der Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne \nWeiteres möglich waren und sind.\n\n23\n\nDarüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die \nKammer für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer \nStattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der \npolizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht \ndie in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen und Plätze zeitweise nicht \nbenutzen und insbesondere nicht die T1. Allerheiligenkirmes besuchen und dort \neinem Freizeitvergnügen nachgehen können. Würde dem Antrag hingegen \nstattgegeben und realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich \nweitaus schwerere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Körperverletzungen zum \nNachteil Dritter. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die \ngesperrten Straßen und Plätze auch während der Kirmes innerhalb der Sperrzeiten \nzu benutzen, zurückstehen.\n\n24\n\nSoweit sich das Verfahren auch gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners \nenthaltene Zwangsgeldandrohung richten sollte, geht die Interessenabwägung \nbereits deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre \nRechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW findet.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Höhe der Hälfte des im \nHauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 5.000,00 EUR.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-05/3-l-769-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-11-05/3-l-769-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250222","retrieved":"2026-07-09 02:12:36.694945+00:00"}}