{"status":"available","doknr":"OLD250373","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1030.12L760.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"12 L 760/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nvorläufig bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens einen Beschluss über \nden Abschluss eines Mietvertrags über die weitere Nutzung des Freibades in \nT. mit Dritten abzuschließen (gemeint ist: zu fassen),\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. \n\n6\n\nDie Antragsteller wollen den für den 30. Oktober 2008 vorgesehenen \nRatsbeschluss über einen Antrag der Fraktionen der BfS, CDU und SWG verhindern, \nder die künftige Nutzung des Freibades T. (Tbad) betrifft (Beschlussvorlage der \nVerwaltung Nr.184/2008). Zur Begründung machen sie geltend, dass das von ihnen \ninitiierte Bürgerbegehren „Initiative Tbad\" im Falle einer positiven Beschlussfassung \nüber den Antrag gegenstandslos würde. Der Sache nach berufen sich die \nAntragsteller mithin darauf, dass ihr Bürgerbegehren insofern eine Sperrwirkung \nentfalte, als ein dem Bürgerbegehren entgegenstehender Ratsbeschluss nicht \ngefasst werden dürfe. \n\n7\n\nDie Neuregelung des § 26 Abs.6 S.6 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein- Westfalen (GO NRW) bestimmt jedoch, dass - nur - wenn die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens festgestellt ist, bis zur Feststellung des Ergebnisses des \nBürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der \nGemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen \nEntscheidung nicht mehr begonnen werden darf (Sperrwirkung des zulässigen \nBürgerbegehrens). Eine Sperrwirkung im von den Antragstellern angenommenen \nSinne entfaltet ein Bürgerbegehren mithin nur, wenn seine Zulässigkeit festgestellt \nist.\n\n8\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Rat der Stadt T. hat mit \nBeschluss vom 11. September 2008 im Gegenteil festgestellt, dass das \nBürgerbegehren unzulässig sei. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben auch \nnicht vor oder gleichzeitig mit dem hier streitgegenständlichen Antrag auf \nUntersagung der für den 30. Oktober 2008 vorgesehenen Beschlussfassung \nbeantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nunverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Initiative Tbad\" \nfestzustellen,\n\n9\n\nvgl. zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Dezember \n2007 - 15 B 1744/07 -, abrufbar in JURIS\n\n10\n\nso dass bereits zweifelhaft ist, ob die Antragsteller im Hinblick auf die hier \nbegehrte Maßnahme zur Sicherung der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens \nüberhaupt antragsbefugt sind. \n\n11\n\nUngeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. \n\n12\n\nGemäß § 123 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller \nmuss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs \n(Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung \nglaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es fehlt schon an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf ein Unterlassen der für den 30. \nOktober 2008 vorgesehenen Beschlussfassung.\n\n14\n\n§ 26 Abs.6 S.6 GO NRW als mögliche Grundlage eines solchen \nUnterlassungsanspruchs verbietet nur Beschlussfassungen der Gemeindeorgane, \ndie einem Bürgerbegehren entgegenstehen. Selbst wenn den Antragstellern trotz der \nbislang nicht festgestellten Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Grundsatz ein \nAnspruch nach § 26 Abs.6 S.6 GO NRW zustehen würde, ist aber nicht erkennbar, \ndass der beantragte Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren entgegenstehen \nwürde.\n\n15\n\nDas Bürgerbegehren „Initiative Tbad\" zielt ausweislich seiner Fragestellung \ndarauf ab, dass das Tbad für die nächsten zwei Jahre im bisherigen (d.i.: bis zum 29. \nApril 2008 vorhandenen) Umfang weiter betrieben wird. Dem stünde ein der \nBeschlussvorlage 184/2008 entsprechender Ratsbeschluss nicht entgegen.\n\n16\n\nMit dem beantragten Ratsbeschluss soll die Stadtverwaltung beauftragt werden, \nmit dem Trägerverein Tbad , der das nach einem Ratsbeschluss vom 29. April 2008 \naus städtischer Regie entlassene Tbad seither auf Grundlage eines \nNutzungsvertrags mit der Stadt weiterbetreibt, Verhandlungen über einen neuen \nNutzungsvertrag für zunächst weitere fünf Jahre zu führen. Hervorzuheben ist \ninsofern, dass durch den beantragten Ratsbeschluss die Verwaltung nicht etwa \nermächtigt wird, den noch auszuhandelnden Nutzungsvertrag im Falle einer Einigung \nohne neuerliche Beschlussfassung des Rates abzuschließen. Dies ergibt sich - trotz \nder unter Ziffer 1. enthaltenen Formulierung, nach der der U einen Nutzungsvertrag \n„erhält\" - mit hinreichender Deutlichkeit aus den weiteren Ausführungen der \nBeschlussvorlage, nach denen als Grundlage der Vertragsverhandlungen der \nbisherige Nutzungsvertrag dienen soll und in denen der Verwaltung unter Ziffer 3. \nweitere Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags gemacht werden. \nBei verständiger Würdigung kann die Vorlage demnach, wie auch der Antragsgegner \nerklärt, nur so verstanden werden, dass der Rat sich vorbehält, im Falle einer \nEinigung nochmals über den konkret ausgehandelten Vertrag zu beschließen. \n\n17\n\nHiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass ein der Beschlussvorlage \nentsprechender Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren entgegenstehen würde.\n\n18\n\nZiel der Beschlussvorlage ist im Grundsatz der auch von den Antragstellern \nerstrebte Weiterbetrieb des Tbades. Es ist auch weder dargelegt noch sonst, \ninsbesondere aus der Beschlussvorlage selbst, ersichtlich, dass ein Weiterbetrieb \ndes Tbades durch den U auf Grundlage des anvisierten neuen Nutzungsvertrags \nnotwendigerweise dazu führen wird, dass das Tbad in einem - in zeitlicher, \nräumlicher, funktionaler oder sonstiger Hinsicht - geringerem Umfang betrieben wird \nals bis zum 29. April 2008. Die in der Beschlussvorlage skizzierten Grundzüge des \nnoch auszuhandelnden Vertrags enthalten keine dahingehenden verbindlichen \nVorgaben, so dass es offen ist, ob die Vertragsverhandlungen letztlich zu einer \nNutzbarkeit des Tbades führen werden, die hinter dem Ende April 2008 gegebenen \nUmfang zurückbleibt. Ließe ein der Beschlussvorlage entsprechender Ratsbeschluss \ndemnach ohne weiteres auch Raum dafür, das Tbad künftig in gleichem oder sogar \nin weiterem Umfang zu nutzen, als es im April 2008 möglich war, so kann nicht \ndavon gesprochen werden, dass der Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren \nentgegensteht.\n\n19\n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der \nBeschlussvorlage - wie im Übrigen wohl schon seit Mai 2008 - nicht mehr die Stadt, \nsondern der UBetreiber des Bades sein soll. Als Ziel des Bürgerbegehrens ist dem \nWortlaut der Fragestellung und seiner Begründung nach lediglich der (zeitlich \nbegrenzte) Erhalt des bisherigen Nutzungsumfangs des Schwimmbades anzusehen, \nnicht aber der Erhalt einer bestimmten Trägerschaft. Zur Frage, in welcher \nTrägerschaft der angestrebte ungeschmälerte Weiterbetrieb erfolgen soll, enthält das \nBürgerbegehren keine Vorgaben.\n\n20\n\nStünde ein der Beschlussvorlage entsprechender Ratsbeschluss dem \nBürgerbegehren demnach nicht entgegen und scheidet daher ein sich aus § 26 \nAbs.6 S.6 GO NRW ergebender Unterlassungsanspruch aus, so folgt aus dem \nVorstehenden zugleich, dass ein entsprechender Ratsbeschluss auch nicht gegen \nden jedenfalls nach früherer Gesetzeslage auch gegenüber einem Bürgerbegehren \nzu beachtenden Grundsatz der Organtreue verstieße. \n\n21\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B \n1744/07 -, a.a.O.\n\n22\n\nInwieweit die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens nach Inkrafttreten des § 26 \nAbs.6 S.6 GO NRW überhaupt noch aus dem Grundsatz der Organtreue hergeleitet \nwerden kann, kann demnach offen bleiben.\n\n23\n\nUnabhängig von Vorstehendem ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf ein Unterlassen der \nfür den 30. Oktober 2008 geplanten Beschlussfassung stellt die beantragte \neinstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Vorwegnahme \nder Hauptsache ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es zur Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist, seinem Begehren sofort zu \nentsprechen. \n\n24\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn eine Beschlussfassung im Sinne \nder Beschlussvorlage würde nicht zu schlechthin unzumutbaren Folgen für die \nAntragsteller führen. Wie dargelegt, enthielte ein entsprechender Ratsbeschluss nicht \nbereits die Ermächtigung zum Abschluss eines Vertrags zwischen Stadt und U, wozu \nes, eine Einigung vorausgesetzt, vielmehr eines weiteren Ratsbeschlusses bedürfte. \nEs ist den Antragstellern deshalb zumutbar abzuwarten, ob überhaupt eine Einigung \nzwischen Stadt und U über die Verlängerung des Nutzungsvertrags zustande kommt \nund gegebenenfalls vor der erforderlichen weiteren Beschlussfassung des Rates um \nEilrechtsschutz nachzusuchen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Reduzierung des Auffangstreitwertes, der \nin einem Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen wäre, wird wegen der begehrten \nVorwegnahme der Hauptsache abgesehen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-10-30/12-l-760-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-10-30/12-l-760-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250373","retrieved":"2026-07-09 02:12:51.052448+00:00"}}