{"status":"available","doknr":"OLD250487","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:1027.14K1209.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"14 K 1209/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008 wird aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Jagdscheins. Dem\nRechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\n3\n\nIn der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester des Jahres 2001 hielt sich der\nKläger mit mehreren Bekannten zum Zwecke der Ausübung der Jagd auf dem\nGebiet der Tschechischen Republik auf. Sie folgten der Einladung eines\ntschechischen Staatsbürgers, des Herrn G. . Dieser war Inhaber eines dortigen\nJagdreviers und befugt, Dritten die Ausübung der Jagd zu gestatten. Eigenen\nAngaben zufolge zahlten der Kläger und die weiteren Jäger an Herrn G. einen\nBetrag in Höhe von 16.000 DM. Bei der Einreise in die Tschechische Republik legten\nder Kläger und seine Mitreisenden den Zollbeamten ihre Jagdwaffen und ihre\nPapiere vor, wobei es keine Beanstandungen gab. Alle Personen waren im Besitz\ngültiger Jagdscheine nach deutschem Recht sowie der erforderlichen\nJagdhaftpflichtversicherungen. Wiederum eigenen Angaben des Klägers zufolge war\nden Beteiligten nicht bekannt, dass nach tschechischem Recht Ausländer in der\nTschechischen Republik der Jagd nur nachgehen dürfen, wenn sie einen Beleg über\ndie Haftpflichtversicherung, eine auf einem amtlichen Vordruck ausgestellte\nGenehmigung des Jagdausübungsberechtigten sowie einen von der zuständigen\nBehörde ausgestellten Jagdschein für Ausländer mit sich führen.\n\n4\n\nNachdem die tschechische Justiz davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger\nund seine Jagdbekannten auf tschechischem Gebiet gejagt hatten, ohne die soeben\nbezeichneten Papiere zu besitzen, wurde gegen die Jäger ein Strafverfahren\neingeleitet. Im Zuge der Ermittlungen meldete sich für den Kläger Herr Rechtsanwalt\nN. aus C. unter anderem mit einem Schriftsatz vom 25. Juni 2003 und\nmachte geltend, dem Kläger könne ein jagdrechtlicher Verstoß nicht angelastet\nwerden, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er zur Ausübung der Jagd weitere\nUnterlagen benötige. Auf diese und weitere Eingaben von Herrn N. antwortete\ndie tschechische Staatsanwaltschaft unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass\ndie Verteidigung eines Mandanten in einem auf dem Gebiet der Tschechischen\nRepublik von den tschechischen Justizorganen geführten Verfahren ausschließlich\nunter den in der inneren Rechtsordnung der Tschechischen Republik bestimmten\nBedingungen stattfinde, nach denen Herr Rechtsanwalt N. nicht befugt sei,\nAnträge zu stellen. Gleichzeitig wird in dem betreffenden Schreiben darauf\nhingewiesen, dass die tschechischen Justizorgane den Grundsatz anwenden,\nwonach Unkenntnis des Gesetzes den Täter nicht schütze, sowie dass der Einwand,\nwonach die Beteiligten die Jagderfordernisse nach tschechischem Jagdrecht nicht\ngekannt hätten, Gegenstand der Beweisführung während des Strafprozesses sein\nwerde.\n\n5\n\nMit Urteil des Kreisgerichts M. vom 28. Februar 2005 wurden mehrere\nJagdfreunde des Klägers sowie Herr G. wegen Jagdwilderei zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf\ndas Rechtsmittel der Verurteilten wurde das Urteil in der höheren Instanz aufgehoben\nund die Sache wurde an das Kreisgericht zurückverwiesen. Vor diesem Gericht fand\nam 3. April 2006 ein neuer Termin statt, in dem (erstmals) auch gegen den Kläger\nverhandelt wurde. Bei dieser Verhandlung, in welcher der Kläger nicht vertreten war,\nersuchte ein Mitangeklagter, Herr T. , das Gericht um eine Einstellung des\nVerfahrens gegen eine Buße in Höhe von 3000 EUR. Diesem Begehren kam das\nGericht schließlich mit Beschluss vom 12. Mai 2006 nach. Der Kläger hingegen\nwurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die für 18 Monate zur\nBewährung ausgesetzt wurde. In der deutschen Übersetzung des Urteils vom 3. April\n2006 heißt es auszugsweise:\n\n6\n\n\"Er (Anmerkung: Herr G. ) hätte angenommen, dass Herr H. (Anm.: ein\nweiterer Jäger und Angeklagter des Strafverfahrens) alle in der CR erforderlichen\nGenehmigungen und Dokumente für alle Angeklagten besorgt hätte. Erst im letzten\nMoment erfuhr er, sie hätten die erforderlichen Dokumente nicht. Trotzdem nahm er\nalle Angeklagten in den Wald, da sein Jagdplan nicht erfüllt worden war. ... Das\nGericht hält es für bewiesen, dass die Angeklagten F. und T1. an der Jagd\nteilgenommen hatten, so wie es im Spruch dieses Urteils angegeben ist, wobei sie\nzusammen mit weiteren Personen mehrere Wildstücke erschossen hatten. Sie\nerfüllten somit sowohl aus objektiven als auch der subjektiven Sicht die Merkmale\ndes Tatbestandes der Straftat Jagdwilderei ..., da sie ohne Genehmigung Wild\njagten.\"\n\n7\n\nMit Formblatt vom 4. Mai 2006 beantragte der Kläger die Verlängerung der\nGeltungsdauer seines Jagdscheins, wobei er angab, seit der letzten Erteilung nicht\ngerichtlich verurteilt worden zu sein; auch ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen\nihn stehe nicht an. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit seinem Bescheid aus\nMai 2006.\n\n8\n\nAnfang 2007 ermittelte der Landrat das I. als Kreispolizeibehörde\ngegen mehrere Jagdgenossen des Klägers. In diesem Zusammenhang meldete sich\nder Kläger am 21. Februar 2007 bei dem Landrat und teilte mit, auch er sei im\nOktober 2005 verurteilt worden. Einschlägige Aktivitäten des Beklagten als\nJagdbehörde sind zu dieser Zeit nicht aktenkundig. Erst mit Schreiben vom\n21. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, dessen\nJagdschein zu entziehen, weil er von dem tschechischen Strafgericht zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei. Damit besitze der Kläger nicht\ndie erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Jagd- und des Waffengesetzes.\n\n9\n\nDaraufhin meldete sich der Kläger beim Beklagten mit Schriftsatz seiner\nProzessbevollmächtigten vom 24. Januar 2008 und machte geltend: Das Urteil des\nKreisgerichts der Tschechischen Republik sei mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten\nnicht in Einklang zu bringen. Die seinerzeit anklagende Staatsanwaltschaft habe das\nVorbringen seines damaligen Verteidigers als nicht verwertbar bezeichnet. Er habe\ndie Erklärung abgegeben, dass er die Tat versehentlich und ohne Vorsatz begangen\nhabe, weil ihm die nach tschechischem Gesetz notwendigen Dokumente nicht\nbekannt gewesen seien. Ihm sei mithin rechtliches Gehör verweigert worden. Das\nGericht habe seine Einlassung des fehlenden Vorsatzes nicht berücksichtigt.\n\n10\n\nMit Verfügung vom 27. Februar 2008 erklärte der Beklagte den Jagdschein des\nKlägers für ungültig, forderte den Kläger auf, den Jagdschein innerhalb einer Woche\nnach Bestandskraft des Bescheides abzugeben, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von\n1.000 EUR an und verhängte für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist\nvon drei Jahren. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 17 Abs. 1 Nummer 2\nBJagdG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG. Nach der zuletzt\ngenannten Vorschrift besäßen Personen in der Regel nicht die erforderliche\nZuverlässigkeit, die wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit\ndem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien.\nDies sei in der Person des Klägers der Fall. Der Kläger habe bei der Antragstellung\nzur Verlängerung des Jagdscheins wissentlich falsch erklärt, seit der letzten Erteilung\ndes Jagdscheins weder gerichtlich verurteilt worden noch Betroffener eines\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu sein. Es sei nicht die Aufgabe der\nJagdbehörde, eine ausländische Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit zu\nprüfen. Von der Möglichkeit, das tschechische Urteil im Rechtsmittelverfahren zu\nüberprüfen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine falsche Bewertung der\nUmstände durch seinen damaligen Anwalt könne keinen Einfluss auf die jetzige\nEntscheidung der Jagdbehörde haben. Dem Kläger sei kein rechtliches Gehör\nverweigert worden, sondern er habe lediglich die richtige Möglichkeit des rechtlichen\nGehörs nicht genutzt. Soweit der Kläger ausführe, das Urteil sei in einem nicht nach\nrechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Verfahren zu Stande gekommen, könne er -\nder Beklagte - diesen Ausführungen keine Bedeutung beigemessen. Überzeugende\nGründe für diese Behauptung könne der Kläger nicht vortragen, zumal es sich bei\nder Tschechischen Republik um einen EU-Staat handele. Nach § 7 StGB gelte das\ndeutsche Strafrecht auch für Taten, die im Ausland begangen würden, sofern die Tat\nam Tatort und im Inland strafbar sei und der Täter zur Tatzeit Deutscher sei. Weil\ndiese Voraussetzungen erfüllt seien, sei dem Kläger die in der Tschechischen\nRepublik begangene Straftat und die damit verbundene Verurteilung auch\nzuzurechnen. Daneben sei noch darauf hinzuweisen, dass das Fehlverhalten des\nKlägers (Jagdwilderei) nach den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit einen\nschweren Verstoß darstelle. Neben den falschen Angaben im Antrag auf\nVerlängerung der Geltungsdauer des Jagdscheins sei daher auch eine jagdrechtliche\nUnzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen. Weil der Kläger bislang nicht negativ\naufgefallen sei, könne er - der Beklagte - von der möglichen Sperrzeit von fünf\nJahren abweichen und eine Sperrzeit von drei Jahren (ab Abgabe des Jagdscheins)\nzulassen.\n\n11\n\nAm 1. April 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren\nBegründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren\nwiederholt und vertieft. Insbesondere betont er, ihm sei seinerzeit nicht bewusst\ngewesen, zur Jagdausübung in der Tschechischen Republik weitere Unterlagen zu\nbenötigen. Deshalb könne ihm ein vorsätzlicher Verstoß gegen das tschechische\nStrafrecht nicht angelastet werden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt\n\n13\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008\naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt seine Ausführung aus dem angefochtenen Bescheid, wonach der\nKläger die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG erfülle.\nErgänzend führt er aus: Die Ansicht des Klägers, ihm sei in der Tschechischen\nRepublik kein rechtliches Gehör gewährt worden und das Gericht habe den\nSachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne\nBedeutung. Die Versagung des Jagdscheins sei nämlich nicht an die Begehung der\nabgeurteilten Tat geknüpft, sondern allein an die Tatsache der rechtskräftigen\nVerurteilung. So habe auch das Verwaltungsgericht Arnsberg im Jahre 1984\nentschieden. Die Einlassung des Klägers, wonach Herr T. freigesprochen\nworden sei und er dadurch seinen Jagdschein habe behalten können, sei für die\nEntscheidung des Beklagten ohne Bedeutung. Überzeugende Gründe für die\nBehauptung, das den Kläger belastende Urteil sei aufgrund eines nicht\nrechtsstaatlichen Verfahrens zu Stande gekommen, könne der Kläger nicht\nvorbringen. Es sei vielmehr zu unterstellen, dass ein gerichtliches Verfahren in einem\nder Europäischen Union angehörenden Staat nicht rechtswidrig ablaufe. Schließlich\nsei darauf hinzuweisen, dass das Fehlverhalten des Klägers nach den Grundsätzen\ndeutscher Waidgerechtigkeit einen schweren Verstoß darstelle, so dass der Kläger -\nunabhängig von den falschen Angaben bei der Beantragung des Jagdscheins - auch\nvon daher jagdrechtlich unzuverlässig sei.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien\nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger wird\ndurch die Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008 rechtswidrig in seinen\nRechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die betreffende\nEntscheidung aufzuheben ist. \n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme kommt allein § 18 BJagdG\nin Betracht, wonach die Jagdbehörde verpflichtet ist, einen Jagdschein für ungültig\nzu erklären und ihn einzuziehen, wenn nach der Erteilung des Jagdscheins bekannt\nwird, dass Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4\nBJagdG vorliegen. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst d) BJagdG fehlt es \"in der Regel\"\nan der Zuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers beziehungsweise des\nJagdscheininhabers, wenn dieser wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche\nVorschriften zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt\nworden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf\nJahre nicht verstrichen sind. Im vorliegenden Fall ist zwar eine entsprechende\nBestrafung des Klägers erfolgt. Allerdings hat ein ausländisches Gericht die Strafe\nverhängt, so dass bereits deshalb der Tatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d)\nBJagdG nicht erfüllt sein dürfte. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger\nRechtsauffassung der Kommentarliteratur, \n\n21\n\nvgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz,\n4. Auflage\n(1982) § 17 Rand-Nr. 39; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagd-\nrecht in Nordrhein-Westfalen (Stand: März 2008), § 17 Erläuterung\nIII. 4. d) (Seite 158); Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht und Fischerei-\nrecht, 3. Auflage (1998) § 17 Rand-Nr. 16, \n\n22\n\nkommen als rechtskräftige Verurteilungen, aus denen \"in der Regel\" die\nUnzuverlässigkeit abgeleitet wird, nur Entscheidungen von Strafgerichten in der\nBundesrepublik Deutschland in Betracht, nicht jedoch solche von ausländischen\nGerichten. Eine von dieser Ansicht abweichende Rechtsprechung ist der Kammer\nnicht bekannt. Auch das erkennende Gericht neigt zu der Auffassung, dass\nausländische Strafurteile jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die in § 17\nAbs. 4 Nr. 1 Buchst. d) normierte Rechtsfolge auszulösen. Der Beklagte weist in\nseinem Schriftsatz vom 22. April 2008 unter Bezugnahme auf das Urteil der\n3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 3. Februar 1984 - 3 K 953/83 - zutreffend\ndarauf hin, dass die Vorschrift nicht an die Begehung der abgeurteilten Tat anknüpft,\nsondern allein an die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung. Die im\nBundesjagdgesetz normierte Abhängigkeit der Jagdbehörde (und ggfls. des\nVerwaltungsgerichts, das die Entscheidung der Jagdbehörde zu überprüfen hat) von\ndem Spruch eines Strafgerichts setzt indessen als selbstverständlich voraus, dass\ndie in Rede stehende Verurteilung das Ergebnis eines in jeder Hinsicht\nrechtsstaatlichen Verfahrens ist, in dem die Grundsätze beachtet wurden, die\nnamentlich die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz näher\nausgestaltet haben. Den danach einschlägigen Anforderungen dürfte die Justiz eines\nStaates, der - wie die Tschechische Republik - der Europäischen Gemeinschaft\nangehört, grundsätzlich erfüllen, so dass möglicherweise - wie der Beklagte\nannimmt - auch ein Strafurteil eines tschechischen Gerichts auf der Grundslage von\n§ 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG zum Verlust des Jagdscheins führen kann. \n\n23\n\nEine abschließende Klärung der soeben erörterten Problematik ist im\nvorliegenden Fall allerdings nicht erforderlich. Selbst wenn mit dem Beklagten\nangenommen würde, der Kläger sei wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche\nVorschriften verurteilt worden im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG, ist\ndie Jagdbehörde nicht befugt, den Jagdschein des Klägers wegen fehlender\nZuverlässigkeit für ungültig zu erklären. Denn wenn einer der in § 17 Abs. 4 BJagdG\nbezeichneten Tatbestände gegeben ist, fehlt die Zuverlässigkeit keineswegs\nzwingend, sondern eben nur \"in der Regel\", so dass zu untersuchen ist, ob\nGesichtspunkte vorliegen, die eine Durchbrechung dieser \"Regel\" möglich machen\noder erfordern. Insoweit sind die gleichen Überlegungen anzustellen, welche die\nRechtsprechung zu § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes entwickelt hat. In der - soweit\nersichtlich - jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli\n2008 - 3 B 12.08 -, veröffentlicht in \"Recht der Landwirtschaft\" 2008 Seite 268 sowie\nbei \"juris\", heißt es hierzu auszugsweise:\n\n24\n\n\"Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt eine Abweichung von der\nVermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die\nVerfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die\nnach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat\nbegründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des\nUmgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach\neine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten\nVerfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum\nAusdruck kommt (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97,\n245 <250>; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz\n402.5 WaffG Nr. 60). Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem\nGesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung\nbegründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden\nist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn\nder Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren\nGesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der\nStraftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die\nRegelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der\nArt der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die\nRechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BTDrucks\n14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden,\ndass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte.\n\n25\n\nDer gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der\nGesetzgeber mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1\nWaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden\nVoraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln\nwollte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein\nAnhaltspunkt dafür, dass die durch das Tatbestandsmerkmal \"in der Regel\"\nbezweckte Vermutungswirkung durch die neu gefassten Vermutungstatbestände\nabgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur nach ist die Vorschrift unverändert\ngeblieben (Beschluss vom 27. März 2007 - BVerwG 6 B 108.06 -). Die Beibehaltung\nder Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber an das\nbisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte.\"\n\n26\n\nDie angefochtene Verfügung des Beklagten wird danach den gesetzlichen\nAnforderungen nicht gerecht. Denn der Beklagte hat die Umstände, die zu der\nVerurteilung des Klägers geführt haben, bei seiner Entscheidung gar nicht beachtet.\nEr hat ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger in einem die\nUnzuverlässigkeit regelmäßig indizierenden Maße verurteilt worden ist, ohne sich im\nübrigen mit dem Umständen der abgeurteilten Tat zu befassen, obwohl der Kläger\nbereits im Anhörungsverfahren (und nicht erst im Verwaltungsprozess) ausdrücklich\ngeltend gemacht hat, das Urteil des tschechischen Gerichts sei objektiv fehlerhaft.\nSoweit der Beklagte im Zuge seiner Klageerwiderung auf das hier bereits in einem\nanderen Zusammenhang zitierte Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts\nhinweist, ist ihm zwar zuzugeben, dass der bei \"juris\" veröffentlichte Leitsatz dieser\nEntscheidung seine Rechtsansicht scheinbar stützt. In jenem Verfahren hatte der\nJagdscheininhaber allerdings behauptet, die ihm zu Last gelegte Tat (die Grundlage\nseiner Verurteilung war) gar nicht begangen zu haben. Zu der hier allein\ninteressierenden Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der\nregelmäßigen Unzuverlässigkeit anzunehmen ist, hat sich die 3. Kammer seinerzeit\nnicht geäußert.\n\n27\n\nDas erkennende Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Verurteilung\ndes Klägers Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, von der Regel\nabzuweichen, wonach die Verurteilung die Unzuverlässigkeit begründet. Ausweislich\nder Aktenlage, an deren objektiver Richtigkeit kein Zweifel besteht, hatte der Kläger\nbereits im Sommer 2003, also nahezu drei Jahre vor seiner letztlich erfolgten\nVerurteilung, gegenüber der tschechischen Staatsanwaltschaft vorgetragen, ein\nvorsätzlicher Verstoß gegen das tschechische Jagdrecht liege nicht vor, weil er in der\nfraglichen Zeit nicht gewusst habe, dass zur Ausübung der Jagd auf tschechischem\nBoden über den deutschen Jagdschein und die deutsche Versicherung hinaus\nweitere Unterlagen erforderlich seien. Genau dieser Gesichtspunkt findet sich\nindessen in keinem der Urteile des tschechischen Gerichts. In dem Urteil vom 3. April\n2006 ist lediglich von der \"subjektiven Sicht\" die Rede, wobei diese Formulierung\naugenscheinlich das Vorsatzmerkmal meint. Das Urteil lässt allerdings nicht\nerkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen das Gericht dem Vortrag\ndes Klägers, er habe in Unkenntnis des Jagdrechts der Tschechischen Republik\ngehandelt, nicht gefolgt ist. Nach der Aktenlage kann dem Kläger allenfalls\nvorgeworfen werden, vor seiner Einreise in die Tschechische Republik bzw. vor der\nAufnahme der Jagd in jenem Land nicht sorgfältig danach geforscht zu haben, ob er\nweitere Bescheinigungen erwerben müsse. Insoweit kann dem Kläger allenfalls\nFahrlässigkeit zur Last gelegt werden, die für eine Verurteilung nach § 292 StGB\nnicht ausgereicht hätte (§ 15 StGB). \n\n28\n\nIm Übrigen ist die Kammer dem in der mündlichen Verhandlung gegebenen\nHinweis nachgegangen, wonach selbst bei unterstelltem Vorsatz das Handeln des\nKlägers und seiner Jagdbekannten keine Wilderei im Sinne von § 292 StGB\ngewesen sei. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer die dort näher\nbezeichneten Handlungen \"unter Verletzung fremden Jagdrechts oder\nJagdausübungsrechts\" vornimmt. Das Rechtsgut der Jagdwilderei ist das\nAneignungsrecht des Jagdberechtigten; es handelt sich um ein Vermögensdelikt, das\ndurchaus dem Diebstahlstatbestand vergleichbar ist, \n\n29\n\nvgl. Eser/Heine in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage\n(2006) § 292 Rand-Nummern 1 a und 9; Tröndle/Fischer,\nStrafgesetzbuch, 54. Auflage (2007) § 292 Rand-Nr. 2.\n\n30\n\nEin Verstoß gegen fremdes Jagdrecht kann dem Kläger indessen gerade nicht\nvorgeworfen werden, nachdem der tschechische Jagdberechtigte, Herr G. , dem\nKläger und seinen Begleitern ausdrücklich - und gegen Entrichtung eines nicht\nunbeträchtlichen Geldbetrages - gestattet hatte, in seinem Jagdrevier der Jagd\nnachzugehen. In Anwendung des deutschen Strafrechts (vgl. § 7 Abs. 2 StGB) hätte\nder Kläger sonach nicht gemäß § 292 StGB verurteilt werden können. Die Jagd ohne\neinen gültigen Jagdschein stellt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 BJagdG lediglich eine\nOrdnungswidrigkeit dar. Verstöße gegen die Beschränkungen des Jagdrechts sind\nkeine unberechtigte Jagdausübung, so dass sie nicht als Straftat geahndet werden\nkönnen,\n\n31\n\nvgl. Eser/Heine a.a.O. Rand-Nr. 14; Tröndle/Fischer a.a.O. Rand-\nNr. 27.\n\n32\n\nAus der Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung durch ein tschechisches\nGericht kann nach alledem zur Überzeugung der Kammer nicht auf die\nUnzuverlässigkeit des Klägers geschlossen werden, weil das Merkmal \"in der Regel\"\nin § 17 Abs. 4 BJagdG nicht erfüllt ist.\n\n33\n\nDer Beklagte stützt seine Entscheidung - wenngleich nur ergänzend - auf die\nFeststellung, der Kläger habe sich in seinem Antrag auf Verlängerung der\nGeltungsdauer des Jagdscheins über etwaige Bestrafungen und Ermittlungs- sowie\nStrafverfahren \"wissentlich falsch\" geäußert. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt\nnicht die Einziehung des Jagdscheins. Zwar ist der Antrag vom 4. Mai 2006 objektiv\nunrichtig, weil der Kläger darin mit seiner Unterschrift bestätigt, er sei nicht verurteilt\nworden und es sei auch kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig. Soweit der\nBeklagte daraus folgert, der Kläger sei \"auch jagdrechtlich unzuverlässig\", schließt\nsich die Kammer dieser Überlegung nicht an. Einschlägig ist insoweit § 17 Abs. 1\nNr. 2 BJagdG, wonach der Jagdschein zu versagen (bzw. auf der Grundlage von\n§ 18 BJagdG einzuziehen) ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der\nJagdscheinbewerber bzw. Jagdscheininhaber besitze die erforderliche\nZuverlässigkeit nicht. Die unrichtigen Angaben in dem Antrag des Klägers lassen\nnicht befürchten, der Kläger werde künftig bei der Ausübung der Jagd nicht\nordnungsgemäß handeln und das Recht verletzen. Denn zum einen ist es denkbar,\ndass das Urteil vom 3. April 2006 den Kläger zum damaligen Zeitpunkt (4. Mai 2006)\nnoch gar nicht erreicht hatte, so dass ihm die Tatsache der Verurteilung nicht\nbekannt war. Die Verneinung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist ohne\nWeiteres plausibel, wenn man in Rechnung stellt, dass der letzte Kontakt zwischen\nHerrn Rechtsanwalt N. und der tschechischen Staatsanwaltschaft seinerzeit\nschon mehrere Jahre zurück lag, so dass der Kläger jenes Verfahren schlicht\n\"vergessen\" hatte. Immerhin handelt es sich bei einem Antrag auf Verlängerung der\nGeltungsdauer eines Jagdscheins um eine \"Routineerklärung\", bei der nicht Zeile für\nZeile geprüft wird, welche auf dem Formular bereits gedruckten Angaben\nmöglicherweise durchgestrichen oder geändert werden müssen.\n\n34\n\nIm Übrigen wurde bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass nach\noffenbar einhelliger Literaturmeinung ausländische Strafurteile im Rahmen von § 17\nAbs. 4 Nr. 1 BJagdG ohnehin keine Rolle spielen. Sofern man dieser Ansicht folgt, ist\ndie Aussage in dem Antragsformular, wonach keine gerichtliche Verurteilung vorliege\nund ein Ermittlungs- oder Strafverfahren nicht anhängig sei, von vornherein\neinschränkend dahin zu verstehen, dass nur die dem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland unterfallenden Verurteilungen bzw. Verfahren gemeint sind. Hätte der\nKläger vor der Abgabe seines Antrags vom 4. Mai 2006 einen Blick in die weiter oben\nzitierte Kommentarliteratur geworfen, hätte er mit Fug und Recht den Antrag so\neinreichen können, wie es letztlich geschehen ist. \n\n35\n\nSchließlich sollte in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass\nder Kläger von sich aus die Kreispolizeibehörde über das tschechische\nStrafverfahren unterrichtete, nachdem er erfahren hatte, dass gegen seine\nJagdfreunde ermittelt wurde. Nach dem Vermerk der Polizei vom 21. Februar 2007\nwurde die Jagdbehörde - womit der Kläger gewiss rechnen musste - sogleich\ninformiert. Das insofern durchaus kooperative Verhalten des Klägers gegenüber der\nPolizei und - mittelbar - auch gegenüber der Jagdbehörde ist ein weiteres Indiz, das\ngegen die Annahme spricht, ihm fehle die jagdrechtliche Zuverlässigkeit.\n\n36\n\nDie Kammer ist nach alledem überzeugt, dass der Kläger bei der künftigen\nAusübung der Jagd die einschlägigen Vorschriften beachten wird. Damit ist er nicht\nunzuverlässig, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung des Jagdscheines\nnach § 18 BJagdG nicht bestehen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil\ndie in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bezeichneten Gründe nicht vorliegen.\nNamentlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Indem es\nhier - wie dargelegt - an dem Tatbestandsmerkmal \"in der Regel\" fehlt im Sinne von\n§ 17 Abs. 4 BJagdG, würde das Oberverwaltungsgericht in einem\nBerufungsverfahren nicht die Frage beantworten, ob für diese Vorschrift\nausländische Strafurteile überhaupt in Betracht kommen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-10-27/14-k-1209-08","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-10-27/14-k-1209-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250487","retrieved":"2026-07-09 02:13:00.529604+00:00"}}