{"status":"available","doknr":"OLD251178","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0925.2K85.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"2 K 85/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n \nDer Beklagte wird verpflichtet, über das Begehren des Klägers, die Übertragung \neines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht \nN. zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur \nHälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Richter am Amtsgericht (AG) im Dienst \ndes beklagten Landes. \n\n3\n\nDer Kläger wurde am 00.00.0000 unter Berufung in das Richterverhältnis auf \nProbe zum Richter ernannt. Unter dem 12. Mai 1994 bewarb sich der Kläger um eine \nim Justizministerialblatt NW vom 15. April 1994 ausgeschriebene Stelle als Richter \nam AG. In der Stellenausschreibung heißt es: „Richter/in am AG ... N. (T) ... - d. \nzukünftigen Stelleninhaber/in soll zugl. ein weiteres Richteramt b. d. ... in Klammern \nstehenden Gericht übertragen werden -\". \n\n4\n\nMit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Kläger zum Richter am Amtsgericht \nernannt und in eine Planstelle der BesGr. R 1 beim AG N. eingewiesen. Zugleich \nwurde ihm gemäß § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i.V.m. § 22 \nAbs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das weitere Amt eines Richters am \nAG bei dem AG T. übertragen. Mit Verfügung vom 17. August 1994 bestimmte der \nPräsident des Oberlandesgerichts I. (im Folgenden: Präs. d. OLG) unter \nBezugnahme auf die Rundverfügung „Übertragung mehrerer Richterämter\" des \nJustizministers NRW vom 15. Juli 1964 (2010 - I B. 71) i. d. F. vom 24. Juli 1986 -\n veröffentlicht in „NRW Justiz-Online\", im Folgenden: Rdvfg. 1964 / 1986 - die \nVerwendung des Klägers für den Rest des Geschäftsjahres 1994 in der Weise, dass \nder Kläger zu je 50 % seiner Arbeitskraft bei dem AG N. und bei dem AG \nT.eingesetzt wurde. \n\n5\n\nIn der Folgezeit legte der Präs. d. OLG die Verwendung des Klägers bei den \nAmtsgerichten N. und T. gemäß der Rdvfg. 1964 / 1986 wie folgt fest:\n\n6\n\nVerfügung vom Geschäftsjahr AG N. AG T. \n (% der Arbeitskraft) (% der Arbeitskraft) \n17. November 1994 1995 50 50\n22. November 1995 1996 100 0\n09. Dezember 1996 1997 50 50\n11. Dezember 1997 1998 50 50\n02. Dezember 1998 1999 0 100\n21. Dezember 1999 2000 50 50\n\n7\n\nIm Dezember 2000 beantragte der Kläger bei dem Präs. d. OLG seine \nVersetzung vom AG N. zum AG T. unter gleichzeitiger Verlegung seiner \nPlanstelle von N. nach T. . Zugleich erklärte er sich mit der Übertragung \neines weiteren Richteramtes bei dem AG N. gemäß § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § \n22 Abs. 2 GVG einverstanden.\n\n8\n\nDurch Verfügung vom 16. Dezember 2000 versetzte der Präs. d. OLG den Kläger \nmit Wirkung vom 1. Januar 2001 vom AG N. an das AG T. . Ferner \nübertrug er ihm mit Wirkung vom selben Tage anstelle seines bisherigen Richteram-\ntes das Amt eines Richters am AG bei dem AG T. und wies ihn in eine \nPlanstelle der BesGr. R 1 bei diesem Gericht ein. Gleichzeitig übertrug er dem Kläger \ngemäß § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG das weitere Amt eines Richters am \nAG bei dem AG N. . Mit ebenfalls vom 16. Dezember 2000 datierender \nVerfügung bestimmte der Präs. d. OLG die Verwendung des Klägers für das \nGeschäftsjahr 2001 dergestalt, dass der Kläger bei dem AG N. und dem AG \nT. jeweils mit 50 % seiner Arbeitskraft tätig zu werden habe.\n\n9\n\nIn der Folgezeit wurde die Verwendung des Klägers bei den Amtsgerichten N. \nund T. nach der Rdvfg. 1964 / 1986 wie folgt bestimmt:\n\n10\n\nVerfügung vom Geschäftsjahr AG N. AG T. \n (% der Arbeitskraft) (% der Arbeitskraft) \n04. Dezember 2001 2002 0 100\n05. Dezember 2002 2003 50 50\n01. Dezember 2003 2004 50 50\n10. Dezember 2004 2005 40 60\n29. November 2005 2006 40 60\n30. November 2006 2007 40 60\n\n11\n\nNachdem der Präs. d. OLG mit Verfügung vom 26. November 2007 bestimmt \nhatte, dass der Kläger im Geschäftsjahr 2008 mit 60 % seiner Arbeitskraft bei dem \nAG T. und mit 40 % bei dem AG N. verwendet werden solle, führte der \nKläger mit als Gegenvorstellung bezeichnetem Schreiben vom 10. Dezember \n2007 aus: Die Verfügung vom 26. November 2007, mit der ihm für das Jahr 2008 \nerneut ein weiteres Richteramt bei dem AG N. übertragen worden sei, sei \nermessensfehlerhaft. Die Übertragung beruhe auf einer fehlerhaften Personalbe-\ndarfsberechnung. Die Freistellung von 0,10 seines Arbeitspensums, die ihm wegen \nseiner Mitgliedschaft im Rat der Stadt T. gewährt werde, sei willkürlich nur \nauf den Personalbedarf des AG N. angerechnet worden. Bei einer \nrechtsfehlerfreien Handhabung liege der Personalbedarf des AG T. für 2008 \nbei 1,81 Stellen und der des AG N. bei 1,46 Stellen. Durch die fehler-hafte \nVorgehensweise würden sowohl die Fürsorgepflicht als auch der Gleichbe-\nhandlungsgrundsatz verletzt. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass trotz des am \nAG T. bestehenden Personalbedarfs zur Deckung des Bedarfs bei dem \nAG N. nur auf seine, des Klägers, Person zurückgegriffen werde. N. sei -\n von seinem Wohnort in T. aus - bei guten Witterungsverhältnissen in einer \nFahrzeit von einer Stunde zu erreichen. Im Winter könne sich die Fahrzeit ohne \nweiteres verdoppeln. Dadurch, dass er zwei volle Richterstellen in N. und \nT. während der Urlaubszeit - also für insgesamt 60 Tage jährlich -vertreten \nmüsse, leide mittlerweile auch seine Gesundheit.\n\n12\n\nAufgrund des Schreibens des Klägers vom 10. Dezember 2007 änderte der Präs. \nd. OLG mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 die Verwendung des Klägers für das \nGeschäftsjahr 2008 dergestalt, dass jeweils 50 % der Arbeitskraft des Klägers auf \ndas AG T. und das AG N. entfielen. Ferner führte der Präs. d. OLG aus, \naufgrund der Einwendungen des Klägers habe er die kommunalpolitische \nFreistellung des Klägers zu jeweils 0,05% auf die Amtsgerichte N. und \nT. verteilt. Dies habe auf den Personalbedarf des AG N. keine \nAuswirkungen, wogegen sich für das AG T. durch Aufrundung ein \nPersonalbedarf von zwei Kräften ergebe. Die derzeit als Eingreifreserve zur \nVerfügung stehenden Proberichter könnten aufgrund ihres Wohnortes diesen \nPersonalbedarf weder bei dem AG T. noch bei dem AG N. mit zeitlich \nvertretbarem Aufwand abdecken.\n\n13\n\nAm 9. Januar 2008 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid \ndes Präs. d. OLG vom 20. Dezember 2007 aufzuheben. Ferner hat er am 14. Januar \n2008 bei der erkennenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und \nbeantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Präs. d. \nOLG vom 20. Dezember 2007 anzuordnen sowie im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig festzustellen, dass ihm kein weiteres Richteramt bei dem AG \nN. wirksam übertragen worden ist. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer \nvom 11. Februar 2008 - 2 L 31/08 - rechtskräftig abgelehnt worden.\n\n14\n\nIm Anschluss an das vorbezeichnete Eilverfahren hat der Kläger sein \nKlagebegehren umgestellt mit dem Ziel, die Verpflichtung des Beklagten zur \nZurücknahme der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. zu \nerreichen. Er macht geltend: Die von ihm unter dem 10. Dezember 2007 erhobene \nGegenvor-stellung sei als Antrag auf Aufhebung der Übertragung eines weiteren \nRichteramtes zu werten. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor \nKlageerhebung habe es mit Blick auf das zweite Entbürokratisierungsgesetz nicht \nbedurft. Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sein sollte, führe das \nnicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern mache die Aussetzung des \nKlageverfahrens zum Zwecke der Nachholung des Widerspruchsverfahrens \nerforderlich. Die Amtsgerichte T. und N. seien jeweils nur mit einem \nweiteren Richter besetzt. Komme es während der Urlaubsvertretung oder während \ndes Urlaubs eines weiteren Richters zu einer Erkrankung des anderen Richters, \nmüsse er, der Kläger, unter Berücksichtigung seines eigenen Pensums für drei \nRichter arbeiten. Ohne Berück-sichtigung des Mangelpensums ergebe sich damit \neine völlig unzumutbare Arbeits-belastung von 300 %. Es stelle sich insoweit die \nFrage, ob durch diese Gegeben-heiten seine richterliche Unabhängigkeit \nbeeinträchtigt sei. Durch die Aufteilung von jeweils 50 % seiner Arbeitskraft auf beide \nAmtsgerichte sei eine weitere Verschlech-terung gegenüber der ursprünglichen \nRegelung, die ein Verhältnis von 60 % zu 40 % vorgesehen habe, eingetreten. Es sei \nnicht nachvollziehbar, dass es einem / einer Proberichter /-in nicht zumutbar sein \nsolle, Dienst in N. zu versehen. Auch sei im Wege des Auswahlermessens zu \nerwägen, ob nicht nach 13 Jahren, in denen er, der Kläger, bei zwei Gerichten tätig \nsei, ein anderer Richter, der Inhaber einer Planstelle sei, etwa des AG Brilon, eine \nweitere Richterstelle bei dem AG N. zugewiesen bekommen könne. Er habe \nsein Einverständnis zur Übertragung eines weiteren Richteramtes nicht für alle Zeit \nerteilt. Er widerrufe seine Zustimmung unter den jetzigen Bedingungen ausdrücklich. \nUnter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung sei jährlich zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen für die Übertragung eines weiteren Richteramtes noch vorlägen. \nAus seiner Sicht sei dies nicht (mehr) der Fall. Nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs sei die Übertragung eines weiteren Richteramts nur zulässig, um \neine Unterbesetzung eines Gerichts bei gleichzeitiger Überbesetzung des Gerichts \nder Planstelle auszugleichen. Das AG T. sei jedoch nach der eigenen \nBerechnung des beklagten Landes nicht mehr überbesetzt, sondern unterbesetzt. \nSoweit der Beklagte im Verfahren 2 L 31/08 geltend gemacht habe, das AG N. \nhabe einen erheblich höheren Personalbedarf als das AG T. , sei dies nicht \nnachvollziehbar.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n das beklagte Land zu verpflichten, die Übertragung eines weiteren \nRichteramts beim Amtsgericht N. zurückzunehmen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr verweist auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 11. Februar 2008 \n- 2 L 31/08 - sowie auf seine Ausführungen in jenem Verfahren. Ergänzend macht er \ngeltend: Soweit der Kläger nunmehr (nur) noch beanspruche, die Übertragung eines \nweiteren Richteramtes aufzuheben, sei ihm zum einen entgegenzuhalten, dass es \ninsoweit zunächst der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedürfe. Zum \nanderen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfügung vom \n16. Dezember 2000 nicht vor. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nscheide aus, da Anhaltspunkte für die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit der Verfügung \nvom 16. Dezember 2000 vom Kläger nicht dargetan und auch anderweitig nicht \nerkennbar seien. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 1 \nVwVfG NRW lägen nicht vor, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wieder erlassen \nwerden müsste. Denn anders als durch die Verwendung des Klägers beim AG \nN. könne der Personalbedarf dieses Gerichts nicht gedeckt werden. Die \nÜbertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. finde ihre \nRechtsgrundlage in § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG. Von dem durch diese \nVorschriften eingeräumten Ermessen sei fehlerfrei Gebrauch gemacht worden, da \ndie vom Kläger beanstandete Maßnahme erfolgt sei, um den Personalbedarf der in \nRede stehenden Amtsgerichte möglichst weitgehend zu decken. Die Auswahl des \nKlägers verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Wie sich aus der vom Kläger \nvorgelegten Personalbedarfsberechnung ergebe, bestehe unter Berücksichtigung der \nkommunal-politischen Freistellung des Klägers beim AG T. ein Bedarf von \n(gerundet) 1,5 und beim AG N. von (gerundet) 2,0 Richterstellen. Auf der Basis \nder zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen könne dieser Bedarf nur durch \neinen Einsatz des Klägers bei beiden Gerichten gedeckt werden. Proberichter, die an \ndas AG N. abgeordnet werden könnten, stünden derzeit nicht zur Verfügung. \nDie einzig in Betracht kommende Richterin komme aus Meschede und habe daher \neinen noch längeren Anfahrtsweg als der Kläger. Die Heranziehung planmäßiger \nRichter am Amtsgericht Brilon komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abordnung sei \nnur vorübergehend für einen Zeitraum von drei Monaten möglich. Gegen die \nZulässigkeit der Übertragung eines weiteren Richteramtes an einen planmäßigen \nRichter am AG Brilon bestünden mindestens ebenso große rechtliche Bedenken wie \nim Falle des Klägers. Zudem würde eine solche Personalverlagerung zu einer \npersonellen Unterbesetzung am AG Brilon führen, die aufgrund der ähnlich \nungünstigen geographischen Lage ebenso wenig durch andere Kräfte ausgeglichen \nwerden könnte wie am AG N. . Schließlich erscheine es unvertretbar, den \nKläger nur am AG T. zu verwenden, weil das AG N. einen erheblich \nhöheren Personalbedarf habe. Ein Einsatz des Klägers nur in Schmallen-berg führe \nzu einer erheblichen Überbesetzung dieses Gerichts, während bei dem AG N. \neine ganze Kraft fehlen würde. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei gleichfalls \nnicht erkennbar. Zwar sei die Verwendung bei beiden Amtsgerichten mit Blick auf die \nEntfernung zwischen T. und N. für den Kläger mit gewissen \nUnannehmlichkeiten verbunden. Es könne allerdings nicht unberück-sichtigt bleiben, \ndass der Kläger sich sowohl im Jahre 1994, als er sich um die Planstelle am AG \nN. beworben habe, als auch im Jahre 2000 anlässlich seiner Versetzung an das \nAG T. mit der Übertragung eines weiteren Richteramtes an dem jeweils \nanderen Gericht einverstanden erklärt habe. Ein schützenswertes Vertrauen \ndahingehend, irgendwann einmal nur an einem der beiden Gerichte eingesetzt zu \nwerden, insbesondere am AG T. , das einen noch geringeren Personalbedarf \naufweise als das AG N. , habe der Kläger daher niemals schöpfen können. Er \nhabe vielmehr davon ausgehen müssen, dauerhaft an beiden Gerichten eingesetzt \nzu werden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die Akte 2 L 31/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen, soweit der Kläger von seiner ursprünglich gegen den „Bescheid\" des \nPräs. d. OLG vom 20. Dezember 2007 gerichteten Anfechtungsklage Abstand \ngenommen hat. Hierin liegt eine konkludente teilweise Klagerücknahme.\n\n23\n\nVgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2002 - 4 K 798/02 -\n, JURIS; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 27. September 2007 - 2 \nL 224/05 -, JURIS.\n\n24\n\nDie als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage hat teilweise Erfolg.\n\n25\n\nDas angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die Klage sachlich \nzuständig.\n\n26\n\nNach § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur \nVereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) - die letztgenannte Vorschrift hat \nweiterhin Gültigkeit, vgl. § 63 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des \nStatusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) - ist für alle \nStreitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis kraft Bundesrechts der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet.\n\n27\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW \n2002, 359 (359); Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, \nNJW 1984, 2531 (2533).\n\n28\n\nEine Streitigkeit, die - wie hier - die Übertragung eines weiteren Richteramtes \nnach \n§ 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG betrifft, ist eine solche aus dem \nRichterdienstverhältnis.\n\n29\n\nDass die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 \nAbs. 2 GVG auch bei den Dienstgerichten angefochten werden kann, und zwar \nentsprechend §§ 78 Nr. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 83 DRiG, §§ 37 Nr. 4, 59, 63 Abs. 3 \ndes Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG),\n\n30\n\nvgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW \n1977, 248 (248); Urteil vom 30. November 1984 - RiZ (R) 9/84 -\n, NJW 1985, 1084 (1084); Albers in: Baumbach / Lauterbach / \nAlbers / Hartmann, Kommentar zur ZPO, 64. Aufl. 2006, § 27 \nDRiG Rn. 5; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. April 1983 - RiZ (R) \n4/82 -, NJW 1984, 129 (129),\n\n31\n\nschließt die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht aus. Dabei bedarf im \nvorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob bzw. inwieweit die \nVerwaltungsgerichte bei der Entscheidung über eine Maßnahme der hier in Frage \nstehenden Art auch prüfen dürfen, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt \nist.\n\n32\n\nVerneinend (zu § 26 Abs. 3 DRiG): BGH, Urteil vom \n31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2533); Urteil \nvom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359 f.). \nDifferenzierend (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern): \nOVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, \nNVwZ-RR 2004, 874 (878).\n\n33\n\nZuständigkeitsbegründend wirkt sich im vorliegenden Falle jedenfalls aus, dass \nsich der Kläger gegen die von ihm angegriffene Maßnahme nicht nur mit dem Vortrag \nwendet, seine richterliche Unabhängigkeit sei verletzt, sondern er gleichzeitig auch \nandere Rechtsverletzungen bzw. Rechtsverstöße rügt. So macht er unter anderem \nErmessensfehler und sich daraus ergebende Verstöße gegen die Fürsorgepflicht und \nden Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. \n\n34\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig.\n\n35\n\nEs liegt keine unzulässige Klageänderung vor. Zum einen ist gemäß § 91 Abs. 1 \n1. Alt. i.V.m. Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage \nanzunehmen, weil er sich auf sie, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz \neingelassen hat. In seiner Klageerwiderung vom 20. Februar 2008 hat sich der \nBeklagte u. a. auf seinen in dem Verfahren 2 L 31/08 eingereichten Schriftsatz vom \n29. Januar 2008 bezogen. Hierin hat er sich auf den aktuellen Klageantrag einge-\nlassen, indem er einerseits ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen für eine \nAufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2000 offensichtlich nicht vorlägen, und \ner andererseits seine Auffassung, zur Aufhebung der Übertragung des weiteren \nRichteramts nicht verpflichtet zu sein, näher begründet hat, indem er auf § 48 Abs. 1 \nSatz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG NRW eingegangen ist. Zum anderen ist die in Rede \nstehende Klageänderung auch sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn \nauch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die \nKlageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass \nein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Diese Voraussetzungen \nsind hier gegeben.\n\n36\n\nDie Klage ist auch nicht wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig. \n\n37\n\nDabei ist schon zweifelhaft, ob vorliegend überhaupt ein Vorverfahren gesetzlich \nvorgeschrieben war. Zwar gilt nach § 71 Abs. 3 DRiG für Richter im Landesdienst \n(u. a.) § 126 BRRG entsprechend, so dass es für alle Klagen des Richters aus dem \nRichterdienstverhältnis grundsätzlich eines Vorverfahrens bedarf. Auch aus § 6 \nAbs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) ergibt \nsich insoweit mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. AG VwGO nichts Abweichendes. \nAllerdings bedarf es nach § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG eines Vorverfahrens dann nicht, \nwenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine solche Bestimmung könnte sich in § 4 Abs. 1 \nSatz 1 LRiG i.V.m. § 179a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LBG) finden. \n\n38\n\nEiner weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es allerdings nicht. Denn eine \nKlageabweisung unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Vorverfahrens kommt im \nvorliegenden Falle selbst dann nicht in Betracht, wenn man annimmt, dass die \nDurchführung eines Vorverfahrens gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 BRRG \nvorgeschrieben war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich \naus Gründen der Prozessökonomie das förmliche Vorverfahren entbehrlich, wenn \nsich der - auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige - Beklagte sachlich auf \ndie Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des \nVorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Schütz / \nMaiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli \n2008, ES/A II 1.4 Nr. 74, 263 (264), vom 2. September 1983 \n- 7 C 97.81 -, DVBl. 1984, 91 (91), und vom 23. Oktober 1980 -\n 2 A 4.78 -, DVBl. 1981, 502 (503), jeweils m. w. N.; a. A.: Kopp \n/ Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, \n15. Aufl. 2007, § 68 Rn. 28. \n\n40\n\nEine vergleichbare Fallgestaltung, in der das Vorverfahren ebenfalls entbehrlich \nist, liegt ferner dann vor, wenn der Beklagte sich zwar auf das Fehlen des \nVorverfahrens beruft, er sich jedoch zumindest hilfsweise auf die Sache einlässt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, \nDVBl. 1984, 91 (91), und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, \nDVBl. 1981, 502 (503). \n\n42\n\nEine solche Konstellation ist hier gegeben. Der Beklagte hat zwar einerseits \ngeltend gemacht, der Kläger hätte zunächst Widerspruch gegen die in der \nEntscheidung vom 20. Dezember 2007 enthaltene Weigerung, die Rücknahme der \nÜbertragung eines weiteren Richteramtes vorzunehmen, einlegen müssen. \nGleichwohl hat er hilfsweise zur Sache Stellung genommen. Bei dieser Sachlage \nwürde die Abweisung der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens einen nicht \ngerechtfertigten Formalismus darstellen, zumal der Beklagte auch in der mündlichen \nVerhandlung vor der erkennenden Kammer keinen Zweifel daran gelassen hat, wie \neine förmliche Widerspruchsbe-scheidung ausfallen würde.\n\n43\n\nDie Klage ist schließlich auch nicht mit Blick darauf unzulässig, dass der Kläger \nvor ihrer Erhebung die Aufhebung der Übertragung eines weiteren Richteramts beim \nAG N. vom 16. Dezember 2000 nicht zum Gegenstand eines förmlichen Antrags \ngemacht hat. Zum einen ist nicht erkennbar, dass Verfahren nach §§ 48 und 49 \nVwVfG NRW - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Bestimmungen der §§ 48 \nAbs. 3 Satz 1 und 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW - nur auf Antrag der in der Sache \nBetroffenen in Gang kommen können.\n\n44\n\nVgl. auch Kopp / Ramsauer, Kommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 169 -\n \"Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag \neines in der Sache betroffenen Beteiligten\" - und § 49 Rn. 77 -\n grundsätzliche Geltung der allgemeinen \nVerfahrensgrundsätze -.\n\n45\n\nJedenfalls gibt den Ausschlag, dass der Kläger sich vor Erhebung der \nvorliegenden Klage unmissverständlich gegen die Aufrechterhaltung der Übertragung \ndes weiteren Richteramts gewandt hat, und zwar mit Schreiben vom \n10. Dezember 2007. Zwar war der Kläger damals rechtsirrig davon ausgegangen, \ndass das Schreiben des Beklagten vom 26. November 2007 eine erneute Zuweisung \neines weiteren Richteramts bei dem AG N. zum Gegenstand hatte, und er hatte \nverkannt, dass die Zuweisung des betreffenden weiteren Richteramtes allein durch \ndie - bestandskräftige - Verfügung vom 16. Dezember 2000 erfolgt war. Andererseits \nwar auch für den Präs. d. OLG klar, dass es dem Kläger um eine Beendigung des \nZustandes, Inhaber von zwei Richterämtern zu sein, ging. Von daher wäre es eine \nüberzogene Förmelei, die Klage unter Hinweis auf das Fehlen eines vor \nKlageerhebung ausdrücklich gestellten Aufhebungsantrags als unzulässig \neinzustufen.\n\n46\n\nIn der Sache hat die Klage in dem aus dem Entscheidungsausspruch \nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n47\n\nDer Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte über das Begehren, die \nÜbertragung eines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht N. \nzurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentscheidet. Dieses Klagebegehren ist als „Minus\" in dem vom Kläger vorrangig \nverfolgten Klageziel enthalten, den Beklagten zur Rücknahme der Übertragung des \nweiteren Richteramtes zu verpflichten.\n\n48\n\nDer Anspruch auf Neubescheidung resultiert allerdings nicht aus \nspezialgesetzlichen Regelungen. Das Richterrecht „schweigt\" zu der Frage, unter \nwelchen Vorausset-zungen die Übertragung eines weiteren Richteramtes \nzurückgenommen werden kann bzw. zurückzunehmen ist. § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. \n§ 22 Abs. 2 GVG regelt nur den Übertragungsakt, nicht aber dessen (spätere) \nAufhebung.\n\n49\n\nAuch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt sich der dem Kläger zustehende \nNeubescheidungsanspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. \n\n50\n\nBei der Verfügung vom 16. Dezember 2000 handelt es sich zwar um einen \nVerwaltungsakt. Denn die Übertragung eines weiteren Richteramtes gemäß § 27 \nAbs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG ist für den einzelnen Richter statusrechtlicher \nNatur,\n\n51\n\nvgl. Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, \n4. Aufl. 2005, § 22 Rn. 13,\n\n52\n\nund deshalb als Verwaltungsakt zu qualifizieren.\n\n53\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2008 - 2 L \n31/08 -.\n\n54\n\nEs fehlt jedoch an der von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorausgesetzten \nRechtswidrigkeit. \n\n55\n\nRechtsgrundlage für die mit der Verfügung vom 16. Dezember 2000 erfolgte \nÜbertragung eines weiteren Richteramtes ist § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 \nGVG. Nach § 27 Abs. 2 DRiG kann dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf \nZeit ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit \nein Gesetz dies zulässt. Nach § 22 Abs. 2 GVG kann einem Richter beim \nAmtsgericht zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder \nbei einem Landgericht übertragen werden. Gemessen an diesen Vorschriften erweist \nsich die unter dem 16. Dezember 2000 erfolgte Übertragung eines weiteren \nRichteramts bei dem Amtsgericht N. als rechtmäßig.\n\n56\n\nEs bestehen in formeller Hinsicht keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere \nwar der Präs. d. OLG für die Übertragung zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 \nNr. 4 der - hier anzuwendenden - Verordnung über richter- und beamtenrechtliche \nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums - ZustVO JM - vom \n22. Mai 2000 (GV. NRW. S. 494). \n\n57\n\nIn materieller Hinsicht unterliegt die unter dem 16. Dezember 2000 erfolgte \nÜbertragung eines weiteren Richteramts ebenfalls keinen Bedenken. Der Kläger \nhatte hierzu unter dem 13. Dezember 2000 sein Einverständnis erklärt. Dass die \nMaßnahme ermessensfehlerhaft war, ist nicht erkennbar. Die Übertragung eines \nweiteren Richteramts kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn sie im \ndienstlichen Interesse geboten und dem Richter zuzumuten ist.\n\n58\n\nVgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW \n1977, 248 (249).\n\n59\n\nAllerdings stellt sich die Frage der Zumutbarkeit einer weiteren Übertragung in \nhöherem Maße als bei der ersten Amtsübertragung. Dazu kommt, dass auch das \nPräsidium oder die beteiligten Präsidien bei ihrer Geschäftsverteilung der \nDoppelfunktion des Richters Rechnung tragen müssen. Keines der Ämter darf \nfunktionell praktisch ausgehöhlt oder unzumutbar überlastet werden.\n\n60\n\nVgl. Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht \n(GKÖD), Band I (Teil 4 Richterrecht), Stand: März 2007, T § 27 \nRn. 12.\n\n61\n\nHiernach lässt sich eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Übertragung des weiteren \nRichteramtes vom 16. Dezember 2000 nicht feststellen. Dass für die Übertragung \nzum Zeitpunkt ihrer Vornahme, d. h. Ende 2000, kein dienstliches Bedürfnis bestand \noder sie dem Kläger nicht zumutbar war, hat dieser weder selbst geltend gemacht \nnoch ist solches anderweitig erkennbar. Auch daraus, dass die Übertragung ohne \neine zeitliche Begrenzung erfolgt ist, ergibt sich kein Ermessensfehler. Dass das \ndurch § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG eingeräumte Ermessen in dieser \nHinsicht eingeschränkt, d. h. dergestalt „gelenkt\" ist, dass zumindest im Regelfall nur \neine vorübergehende bzw. zeitlich begrenzte Übertragung des weiteren Richter-\namtes ermessensgerecht ist, lässt sich nicht annehmen. Der Wortlaut der genannten \nVorschriften gibt für eine solche Annahme nichts her. \n\n62\n\nVgl. im vorliegenden Zusammenhang auch § 6 Satz 1 und 2 \ndes Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 \n(BGBl. I S. 1147) sowie die zugehörige Entwurfsbegründung \n(BT-Drucks. 12/2168 S. 23).\n\n63\n\nDer Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist schließlich auch \nnicht mit Blick darauf eröffnet, dass diese Vorschrift nach z. T. vertretener Auffassung \nnicht nur Verwaltungsakte erfasst, die von Anfang an rechtswidrig sind, sondern auch \nsolche, die anfänglich rechtmäßig waren, aber infolge einer Änderung der Sachlage \nnachträglich rechtswidrig geworden sind.\n\n64\n\nFür die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW: VGH \nBW, Urteil vom 24. September 2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR \n2002, 621 m. w. N; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März \n2007 - 12 K 2786/03 -, JURIS Rn. 17 f.; VG Freiburg, Urteil vom \n27. Februar 2008 - 3 K 2151/06 -, JURIS Rn. 22. Gegen die \nAnwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW: Kopp / \nRamsauer, a.a.O., § 48 Rn. 57; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 11 Rn. 11; Knack, \nKommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, \nVor § 43 Rn. 53; Ludwigs, Der Anspruch auf Rücknahme \nrechtswidriger belastender Verwaltungsakte, DVBl 2008, 1164 \nm.w.N.\n\n65\n\nDiese rechtliche Problematik kann nämlich nur für Verwaltungsakte mit \nDauerwirkung Relevanz erlangen. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes \nnach § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG ist indes kein Dauerverwaltungsakt. \nEs handelt sich nicht um eine Maßnahme, die sich ständig aktualisiert, sondern um \neinen einmaligen rechtsgestaltenden Akt, durch den ein bestimmter dienstrechtlicher \nStatus begründet wird. Dass dieser Status fortan mit bestimmten Rechten und \nPflichten verbunden ist, verleiht dem Übertragungsakt nicht die Rechtsnatur eines \nDauerverwaltungsakts. \n\n66\n\nEin Anspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte über sein Begehren, die \nÜbertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. zurückzunehmen, \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, ergibt sich \njedoch aus § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung kann ein \nrechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, \naußer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder \naus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\n\n67\n\nBei der im Dezember 2000 erfolgten Übertragung eines weiteren Richteramts \nhandelt es sich um einen Statusakt, der durch die Besonderheiten des Richter-\namtsrechts geprägt ist und der sich nicht ohne weiteres als begünstigender bzw. \nbelastender Verwaltungsakt im klassischen Sinne einordnen lässt. Maßgeblich dafür, \nihn dennoch dem Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zuzu-\nordnen, ist der Aspekt, dass er - zumindest auch - Verpflichtungen begründet und die \nMöglichkeit beinhaltet, eine Verletzung subjektiver Rechte des betroffenen Richters \nin dem weit verstandenen Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu bewirken.\n\n68\n\nVgl. Kopp / Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 64 und § 49 Rn. 21.\n\n69\n\nEine Aufhebung der - in diesem Sinne belastend wirkenden - Zuweisung des \nweiteren Richteramtes bei dem AG N. ist entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts \nerneut erlassen werden müsste. Dieser Ausschlussgrund läge nur dann vor, wenn \ndas im Rahmen des § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG bestehende Ermes-\nsen dergestalt auf Null reduziert wäre, dass nur die Zuweisung des weiteren \nRichteramtes an den Kläger rechtmäßig wäre und keine andere Handlungsalter-\nnative bestünde. Hierfür ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem \nVorbringen des Beklagten lässt sich zwar entnehmen, dass der - gegebenenfalls \nauch vorübergehende - Einsatz anderer Richter als des Klägers in N. mit \nerheblichen Problemen verbunden wäre. Dass die insoweit in Frage stehenden \nSchwierigkeiten allerdings so beschaffen sind, dass sie zum alleinigen Einsatz des \nKlägers im Rahmen eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. zwingen und \neinen alternativen Personaleinsatz oder sonstige Maßnahmen, die eine Verwendung \ndes Klägers bei dem AG N. entbehrlich machen, schlechthin, d. h. in jeder \ndenkbaren Hinsicht ausschließen, ist hingegen nicht erkennbar. Diesbezüglich \nvermögen insbesondere die Ausführungen des Beklagten zum Einsatz von Richtern, \ndie noch nicht auf Lebenszeit angestellt sind (sog. Proberichtern), nicht zu über-\nzeugen. Soweit der Beklagte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung geltend \ngemacht hat, dass die neu eingestellten Proberichter ihren Wohnsitz in der ganz \nüberwiegenden Mehrzahl in Ballungsräumen, d. h. fern der hier betroffenen länd-\nlichen Region hätten, mag dies zutreffen; dass die südwestfälische Region überhaupt \nkeinen Richternachwuchs „hervorbringt\", erscheint der Kammer indes - ohne hierzu \nweitere Nachforschungen anstellen zu müssen - als ausgeschlossen. Abgesehen \ndavon ist es weder aus dienstrechtlichen Gründen ausgeschlossen noch aus \nfürsorgerischen Gesichtspunkten unangebracht, einem „städtischen\" Proberichter die \n- gegebenenfalls auch nur zeitweilige - Verlegung seines Wohnsitzes bzw. \nBegründung eines Nebenwohnsitzes anzusinnen. Kein Proberichter kann bean-\nspruchen, nicht auch an entfernteren Gerichten innerhalb des OLG-Bezirks \neingesetzt zu werden. \n\n70\n\nDie Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2000 stand danach im \nErmessen des Beklagten. Dieses hat er fehlerhaft ausgeübt.\n\n71\n\nDie Behörde hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung am Zweck der \nErmächtigung zu orientieren. Bei der Abwägung geht es einerseits um die \nBerücksichtigung des materiellen Rechts, auf Grund dessen der in Frage stehende \nVerwaltungsakt ergangen ist, andererseits um die sich aus § 49 VwVfG NRW selbst \nergebenden Zwecke. Diese Gesichtspunkte müssen gegeneinander abgewogen \nwerden, wobei in Fällen der hier vorliegenden Art hinzutritt, dass die Besonderheiten \ndes Richterdienstver-hältnisses in den Entscheidungsprozess einzustellen und \nangemessen zu gewichten sind. \n\n72\n\nDie vom Präs. d. OLG angestellten Ermessenserwägungen geben in mehrfacher \nHinsicht Anlass zu gerichtlicher Beanstandung. Zwar hat er berücksichtigt, dass der \nKläger im Zeitpunkt der Entscheidung schon seit fast acht Jahren ein weiteres \nRichteramt bei dem AG N. innehatte und zuvor - als seine Stammdienststelle \nnoch das AG N. war - für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren ein \nweiteres Richteramt beim AG T. hatte. Auf der Grundlage dieser \nGegebenheiten hat der Beklagte weitere Ermessenserwägungen („hilfsweise\") \nangestellt. Diese erweisen sich jedoch als fehlerhaft.\n\n73\n\nEin wesentlicher Mangel resultiert schon daraus, dass der Präs. d. OLG seiner \nablehnenden Entscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Dies \nergibt sich aus Folgendem: \n\n74\n\nDer Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 dargelegt, unter \nBerücksichtigung der kommunalpolitischen Freistellung des Klägers bestehe bei dem \nAG T. nach wie vor ein Bedarf von 1,5 und beim AG N. von \n- aufgerundet - 2,0 Richterstellen. Diese Annahme ist unrichtig. Der Beklagte hat \ninsoweit die für die beiden Gerichte einschlägigen Bedarfszahlen verwechselt. Die \nbetreffenden - korrekten - Zahlen ergeben sich aus der zu einem früheren Zeitpunkt \nim Verfahren 2 L 31/08 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vorgelegten Tabelle. \nDanach beläuft sich der Personalanspruch des AG N. auf 1,5 Richterstellen und \nder des AG T. auf 2,00 Richterstellen. Bei den gegenteiligen Darlegungen \ndes Beklagten handelt es sich auch nicht lediglich um einen Schreib-fehler, der für \ndie streitbefangene Entscheidung ohne Auswirkungen geblieben ist. Vielmehr hat der \nBeklagte aus dem von ihm angenommenen unzutreffenden Sachverhalt rechtliche \nSchlüsse gezogen: Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es ihm unvertretbar \nerscheine, den Kläger nur am AG T. zu verwenden, weil das AG N. \neinen erheblich höheren Personalbedarf habe als das AG T. . Auch im \nRahmen seiner weiteren Darlegungen hat der Beklagte nochmals - in Verkennung \nder tatsächlichen Gegebenheiten - geltend gemacht, das AG T. habe einen \ngeringeren Personalbedarf als das AG N. .\n\n75\n\nDass dieser unzutreffende tatsächliche Ansatz einen Ermessensfehler darstellt, \nwird auch nicht durch den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu \ndem Gesichtspunkt der „Mangelung\" in Frage gestellt. Diese „Mangelung\" mag dazu \nführen, dass sich die einschlägigen Bedarfszahlen verringern, allerdings, und das ist \nentscheidend, nicht nur bei einem der betroffenen Gerichte, sondern bei beiden. Dies \nhat zur Folge, dass die Relation zwischen dem Personalbedarf bei dem AG Mede-\nbach einerseits und dem bei dem AG T. andererseits vor und nach der \n„Mangelung\" im Wesentlichen dieselbe ist, d. h. auch nach „Mangelung\" ist der \ntatsächliche Personalbedarf des AG N. geringer als der des AG T. Deshalb \nbleibt die von dem Beklagten seiner ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegte \nAnnahme, das AG N. habe einen höheren bzw. sogar erheblich höheren \nPersonalbedarf als das AG T. , auch bei Berücksichtigung des \nGesichtspunkts der „Mangelung\" weiterhin sachlich unzutreffend.\n\n76\n\nAls ermessensfehlerhaft erweist sich ferner, dass der Beklagte bei seiner \nablehnenden Entscheidung die Frage gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, \ninwieweit sich die Beibehaltung des Einsatzes des Klägers bei den beiden \nAmtsgerichten auf die Funktionsfähigkeit dieser Gerichte und auf die Interessen der \nRechtsschutzsuchenden auswirkt (etwa unter dem Gesichtspunkt verlängerter \nVerfahrenslaufzeiten oder in Gestalt anderer Unzuträglichkeiten). Die \nFunktionsfähigkeit der Rechtspflege ist - worauf die Kammer bereits in der \nmündlichen Verhandlung hingewiesen hat - ein besonders wichtiges Element im \nRahmen des Entscheidungsprozesses des Dienst-herrn. Deswegen stellt es ein \nErmessensdefizit dar, diesen Gesichtspunkt - ohne nähere Ermittlungen zum \nSachverhalt anzustellen - zu übergehen und allein auf die \nPersonalbedarfsberechnung abzustellen. Dass die richterliche Arbeit durch den \n„gesplitteten\" Einsatz des Klägers erschwert wird, und zwar nicht nur marginal, liegt \nauf der Hand und wird vor allem daran deutlich, dass der Kläger während der \nUrlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten Vertretungstätigkeit für zwei volle \nRichterstellen zu leisten hat. Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass in der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit schon in der - zumeist durch Personalengpässe veran-\nlassten - Zuweisung eines Richters an mehrere Spruchkörper innerhalb desselben \nGerichts eine spürbare Erschwernis gesehen wird, die von den zuständigen \nPräsidien in aller Regel nur für begrenzte Zeiträume beschlossen wird. Umso \nnachhaltiger belastet den betroffenen Richter die Zuweisung eines weiteren \nRichteramts an einem anderen, räumlich entfernten Gericht; hierdurch sind die \nArbeitsbedingungen ganz deutlich erschwert. Vor diesem Hintergrund und unter \nBerücksichtigung der ohnehin bei den Amtsgerichten des Landes NRW vorhandenen \n„Überlast\" war es rechtlich geboten und drängte sich geradezu auf, die Auswirkungen \nder streitgegenständlichen Maßnahme auf die Rechtspflege zu ermitteln und mit dem \ngebotenen Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen. \n\n77\n\nDieses Defizit muss vom Beklagten zwecks Herbeiführung einer fehlerfreien \nErmessensentscheidung behoben werden. Dabei ist - mit der durch das richterliche \nAmtsrecht bedingten Zurückhaltung - der gesamte Tätigkeitsbereich des Klägers in \nden Blick zu nehmen und einer wertenden Betrachtung zuzuführen. Insbesondere \nwird - worauf die Kammer vorsorglich hinweist - vom Dienstherrn nicht darauf \nverzichtet werden können, den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ange-\nsprochenen Unzuträglichkeiten bei der Durchführung von Anhörungen im Rahmen \nvon Unterbringungsverfahren nachzugehen. Sollte sich herausstellen, dass der in \ndiesem sensiblen Rechtsbereich zu gewährleistende rechtliche Standard gefährdet \nist, würde dadurch die Ermessensbetätigung wesentlich beeinflusst.\n\n78\n\nNicht ausreichend gewürdigt hat der Beklagte darüber hinaus bei seiner \nWeigerung, die Übertragung des weiteren Richteramts beim Amtsgericht N. \naufzuheben, den - vorstehend bereits im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit \nder Rechts-pflege erwähnten, vom Kläger unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht \ngeltend gemachten - Umstand, dass er bei beiden Amtsgerichten jährlich zwei volle \nRichterstellen zu vertreten hat, und zwar im Umfang von jeweils 30 (Urlaubs-)Tagen -\n insgesamt 60 Tage -, wobei sonstige Abwesenheitszeiten, etwa krankheitsbe-dingte, \nnicht eingerechnet sind. Diese Vertretungstätigkeit ist doppelt so umfangreich wie die \neines Richters, der an einem Amtsgericht eingesetzt ist, an dem insgesamt zwei \n(oder mehr) Richter mit jeweils voller Arbeitskraft tätig sind. Auf diesen Umstand im \nEinzelnen einzugehen und ihn angemessen zu würdigen, war einerseits mit Blick auf \nden schon angesprochenen Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der betroffenen \nGerichte, andererseits aber auch wegen der dem Dienstherrn gegenüber dem Kläger \nobliegenden Fürsorgepflicht unerlässlich, zumal die in Frage stehende urlaubsbe-\ndingte Mehrbelastung nicht nur unregelmäßig auftritt, sondern jährlich wiederkehrend \nund im Falle des Klägers schon über einen beträchtlichen Zeitraum von vielen Jahren \nbestanden hat.\n\n79\n\nEin über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung \nhinausgehender Vornahmeanspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu. Trotz der \naufgezeigten, zu Gunsten des Klägers wirkenden Gesichtspunkte vermag die \nKammer nicht festzustellen, dass das Rücknahmeermessen hinsichtlich der \nVerfügung vom 16. Dezember 2000 dergestalt reduziert ist, dass nur noch eine \nRücknahme der Verfügung ermessensfehlerfrei wäre - \"Ermessensreduzierung auf \nNull\" -. Zwar hat der Kläger plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass er \npersönlich einer erheb-lichen Belastung durch den Einsatz bei den beiden \nAmtsgerichten ausgesetzt ist. Ferner hat er - zumindest ansatzweise - aufgezeigt, \ndass die Modalitäten seines dienstlichen Einsatzes nicht nur seine persönlichen \nInteressen berühren, sondern auch öffentliche Belange, nämlich die \nFunktionsfähigkeit der betroffenen Gerichte und Belange der \nRechtsschutzsuchenden. Dass im Hinblick hierauf mittlerweile eine Situation \neingetreten ist, die eine Aufrechterhaltung der Zuweisung des weiteren Richteramtes \nals für den Kläger schlechthin unzumutbar und / oder mit Blick auf die betroffenen \nöffentlichen Belange als gänzlich untragbar erscheinen lässt, ist hinge-gen nicht \nerhärtet, zumal es insoweit auch noch - wie ausgeführt - der Sachverhalts-aufklärung \ndurch den Beklagten bedarf. Unabhängig hiervon erlaubt die Kammer sich den \nHinweis, dass sie eine „Zuspitzung\" der abwägungsrelevanten Umstände im Sinne \neiner Ermessensreduzierung auf Null für nicht ausgeschlossen hält und mit Blick \ndarauf (weitere) intensive Bemühungen des Beklagten, dem vom Kläger geltend \ngemachten Anliegen in absehbarer Zeit Rechnung zu tragen, im wohlver-standenen \nInteresse des Dienstherrn und - vor allem - der Rechtssuchenden liegen dürften.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-25/2-k-85-08","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":13},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-25/2-k-85-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251178","retrieved":"2026-07-09 02:14:01.917343+00:00"}}