{"status":"available","doknr":"OLD251339","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0918.7K2889.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"7 K 2889/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer an die Beigeladene zu 1.) erteilte Genehmigungsbescheid der \nBeklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. \nNovember 2007 wird aufgehoben, soweit darin der Beigeladenen zu 1.) die \nHaltestelle in B1. genehmigt worden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen zu 1.) und 2.) sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin, ein in C1. \nansässiges Omnibusunternehmen, gegen eine von der Beklagten an die \nBeigeladene zu 1.) erteilte Linienverkehrsgenehmigung von T1. nach J. Grad \n(L. ).\n\n3\n\nDie Klägerin bedient mit ihrem L. Kooperationspartner, der Firma E. , auf der \nGrundlage des von der Beigeladenen zu 2.) erteilten Genehmigungsbescheides vom \n15. September 2004 die Linienverkehrsstrecke B1. - L1. (L. ) sowie \naufgrund der Genehmigungsbescheide vom 22. April 2004, 28. Juli 2006 und zuletzt \nvom 4. Juli 2008 die Strecke B1. - P. (L. ). Die Linienverkehrsstrecke \nB1. - P. umfasst unter anderem die Haltestellen B1. , S. , S1. \n, L2. , P1. , C2. , T2. , A. , W. , E1. und P. . \n\n4\n\nAm 15. November 2004 beantragte die Beigeladene zu 1.) bei der Beklagten die \nErteilung der Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr von \nT1. nach J. . Als Haltestellen sind insoweit T1. , H. , C3. , B1. , \nN. , S. , X. , S2. , L3. , P1. , C2. und J. \nvorgesehen. Am 17. Dezember 2004 leitete die Beklagte für diesen Antrag das \nAnhörverfahren hinsichtlich der im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Stellen \nein. Während des Anhörverfahrens hat die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu \n2.) Einwendungen gegen die geplanten Haltestellen in B1. und N. erhoben \nund bot ihrerseits hinsichtlich des Zielortes J. die Ausgestaltung der von ihr \nbedienten Linienverkehrsstrecke B1. - P. an.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2005 erteilte die Beigeladene zu 2.) gegenüber \nder Beklagten ihr Einvernehmen hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1.) \nbeantragten Linienverkehrsgenehmigung von T1. nach J. . Im Hinblick auf die \nvon der Klägerin erhobenen Einwendungen führte sie aus: Die \nTatbestandsvoraussetzungen für eine Ausgestaltung der Linie B1. - P. durch \ndie Klägerin lägen nicht vor, da sich die erste genehmigte Haltestelle (T2. ) in mehr \nals 150 km Entfernung zu der Haltestelle in J. befinde. Die Klägerin bediene \ndamit ein anderes Zielgebiet im äußersten Osten L., während die Beigeladene zu 1.) \nmit ihrem Antrag den Norden L. bedienen wolle. Ein möglicher Antrag der Klägerin \nsei demzufolge als Erweiterungsantrag und als nachrangig im Verhältnis zu dem \nAntrag der Beigeladenen zu 1.) anzusehen.\n\n6\n\nDie Beklagte erteilte der Beigeladenen daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 2005 \neine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr von T1. nach \nJ. . Mit Ausnahme des beantragten Halteorts in N. entspricht die genehmigte \nStreckenführung dem Antrag der Beigeladenen zu 1.)\n\n7\n\nGegen diesen Genehmigungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. \nJuni 2005 Widerspruch ein und führte aus: Die Haltestelle in J. liege auf der \nStrecke ihrer Linie B1. - P. , die sie vier Mal wöchentlich bediene. Auch die \nHaltestelle A1. , der von ihr bedienten Linie B1. - L1. , liege nur 40 km \nvon J. entfernt. Sie habe die Ausgestaltung ihrer Linien angeboten und sei als \nbereits vorhandene Unternehmerin zu schützen. Mit der Linie T1. - J. sei ab \nB1. im Übrigen auch keine Verbesserung verbunden.\n\n8\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte die Beigeladene zu \n2.) mit Schreiben vom 28. Juni 2005 auf, zu den vorgetragenen Argumenten der \nKlägerin Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob sie an ihrer Entscheidung vom 20. \nJanuar 2005 festhalte. Die Beigeladene zu 2.) teilte daraufhin der Beklagten mit \nSchreiben vom 13. Juli 2005 mit, dass sie an ihrer Entscheidung festhalte. Zur \nBegründung führte sie aus, dass eine Einbeziehung der Haltestelle J. in die von \nder Klägerin bediente Verkehrslinie B1. - L1. je nach Gestaltung des \nFahrplans eine Verlängerung der Strecke um ca. 2/3 bedeuten würde. Auch könne \ndie Haltestelle in J. nicht mehr zum Einzugsgebiet von A1. gezählt werden. \nAuch bezüglich der Linie B1. - P. könne die Haltestelle J. nicht als \ngeringfügige bzw. unwesentliche Verlängerung der Linie angesehen werden. \n\n9\n\nZwischenzeitlich erteilte das L. Ministerium für Tourismus, Verkehr und \nEntwicklung der Beigeladenen zu 1.) und ihrem L. Kooperationspartner, der Firma \nE., eine vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2010 befristete Genehmigung \nfür die Durchführung eines Linienverkehrs zwischen T1. und J. . \n\n10\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2005 wies die Beklagte die Beigeladene zu 2.) \ndarauf hin, dass ihrer Ansicht nach im Rahmen des auf deutscher Seite \ndurchzuführenden Genehmigungsverfahrens die Einwendungen der Klägerin zu \nberücksichtigen seien. Die zusätzliche Haltestelle in J. würde im Hinblick auf die \nvon der Klägerin bediente Strecke B1. - P. eine Verbesserung darstellen und \ndie Strecke würde sich gerade einmal um 5 bis 7 km verlängern. Die Beigeladene zu \n2.) teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 29. November 2005 mit, dass \nsie sich nicht zu einer Änderung ihrer bisherigen Stellungnahmen veranlasst sehe. \nDie Gesetzesauslegung der Beklagten würde letztlich dazu führen, dass anderen \nUnternehmen die Möglichkeit genommen würde entlang des Korridors der E 70 \nzwischen A1. und P. einen Linienverkehr aufzubauen. Entgegen der \nKommentarliteratur sei bei der Beurteilung der Ausgestaltung nicht auf die \nFahrtstrecke des Linienverkehrs abzustellen, sondern nur auf das Zielgebiet bzw. auf \ndas Nachbarortsverhältnis zwischen den vorhandenen Halteorten.\n\n11\n\nDie Beklagte teilte daraufhin dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes \nNordrhein-Westfalen (MBV NRW) mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 mit, dass \nzwischen ihr und der Beigeladenen zu 2.) kein Einvernehmen habe hergestellt \nwerden können und bat insoweit darum, mit der obersten Landesverkehrsbehörde \ndes Freistaates Bayern ein Einvernehmen herbeizuführen. Mit Schreiben vom 8. Mai \n2006 teilte das MBV NRW der Beklagten mit, dass geprüft werden soll, ob sich die \nBeigeladene zu 1.) mit der Rücknahme der Haltestelle in B1. einverstanden \nerklären würde. Sofern dies nicht zu erreichen sei, wurde angeregt, den Widerspruch \nder Klägerin zurückzuweisen. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten teilte die \nBeigeladene zu 1.) mit Schreiben vom 13. Februar 2007 mit, dass sie nicht auf die \nHaltestelle in B1. verzichten werde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 bat das \nMBV NRW das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) \num Entscheidung. Am 16. August 2007 entschied das BMVBS, dass der Klägerin das \nRecht auf Ausgestaltung im vorliegenden Fall zu verweigern sei. Zur Begründung \nwurde ausgeführt: Der Antrag auf Ausgestaltung beziehe sich auf eine Strecke, die \nauf L. Territorium liege. Die Rechtsanwendung des Personenbeförderungsgesetzes \nbeziehe sich nur auf deutsches Hoheitsgebiet. In L. sei ein entsprechender \nAntrag der Beigeladenen zu 1.) für die Linie T1. - J. genehmigt worden. Ob \nauf L. Seite der L. Partner der Klägerin einen gleich lautenden Ausgestaltungsantrag \ngestellt hat, sei nicht bekannt.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007 - am 20. November 2007 per \nEinschreiben gegen Rückschein zugestellt - wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine befriedigende \nVerkehrsverbindung zwischen B1. und J. liege bisher nicht vor. Der von der \nBeigeladenen zu 1.) angebotene Verkehr stelle insoweit eine Verbesserung dar. Auf \nder Grundlage der Entscheidung des BMVBS stehe der Klägerin ein Recht auf \nAusgestaltung nicht zu. \n\n13\n\nAm 19. Dezember 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie ausführt: Auch im Rahmen einer Genehmigung für den \ngrenzüberschreitenden Linienverkehr seien die Vorschriften über das \nAusgestaltungsrecht schon vorhandener Unternehmer anwendbar. Die \nVoraussetzungen für eine mögliche Ausgestaltung der Linie B1. - P. lägen \nim vorliegenden Fall vor. Die von der Beigeladenen zu 1.) beantragte Endhaltestelle \nin J. liege in nur 3,5 km Entfernung zur Autobahn E 70. Die Einrichtung einer \nzusätzlichen Haltestelle in J. würde im Hinblick auf die von ihr bediente Linie \nB1. - P. lediglich eine geringfügige Erweiterung der bestehenden \nLinienführung um ca. 7 km bedeuten. Die Ansicht der Beigeladenen zu 2.), wonach \nim Rahmen einer Ausgestaltung ausschließlich auf die Zielorte abzustellen sei, sei \nweder zutreffend noch sachgerecht. Eine Doppelbedienung verschiedener Zielorte \nentlang bereits bestehender Linien wäre auch unter umweltpolitischen \nGesichtspunkten kaum tragbar. Es könne nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, \ndurch derartige Genehmigungserteilungen vermeidbaren zusätzlichen Verkehr auf \ngleicher Streckenführung zu schaffen. Zutreffend sei zwar, dass die L. Behörden \ndem Kooperationspartner der Beigeladenen zu 1.) eine Genehmigung für die Linie \nT1. - J. erteilt hätten, jedoch sei diese Genehmigung auch nach L. Recht \nrechtswidrig und stehe unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Linie in \nDeutschland. Auch auf die Frage, inwieweit bereits ein Ausgestaltungsantrag gestellt \nworden sei, komme es nicht an, da nach dem Gesetzeswortlaut dem vorhandenen \nUnternehmer eine Frist zu setzen sei, innerhalb derer er seine Bereitschaft zur \nAusgestaltung zu erklären hat. Im Übrigen entspreche dies auch der eigenen \nRechtsauffassung der Beklagten, die sich nur an die Entscheidung des BMVBS \ngebunden halte. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden an die Beigeladene zu 1.) erteilten Genehmigungsbescheid der \nBeklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 2007 aufzuheben, soweit \ndarin der Beigeladenen zu 1.) die Haltestelle in B1. genehmigt \nworden ist.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung ihres Antrags trägt sie vor: Die Genehmigung an die \nBeigeladene zu 1.) sei letztlich aufgrund der Entscheidung des BMVBS zu erteilen \ngewesen. Diese Entscheidung habe letztlich zur Herstellung des Einvernehmens mit \nder Beigeladenen zu 2.) geführt, so dass es auf die inhaltliche Auseinandersetzung, \nwie der Begriff der Ausgestaltung im einzelnen auszulegen ist, nicht mehr \nankomme.\n\n19\n\nDie Beigeladenen zu 1.) und 2.) haben keinen Antrag gestellt und auch zur Klage \nkeine Stellungnahme abgegeben.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig (A.) und begründet (B.).\n\n23\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom 5. \nSeptember 2008 den Klageantrag dahingehend formuliert hat, dass der \nGenehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 2007 aufzuheben ist, soweit darin der \nBeigeladenen zu 1.) die Haltestelle in B1. genehmigt worden ist, handelt es sich \nim Verhältnis zu dem in der Klageschrift vom 19. Dezember 2007 angekündigten \nAntrag weder um eine teilweise Klagerücknahme noch um eine Klageänderung i.S.d. \n§ 91 Abs. 1 VwGO, sondern um eine Klarstellung des von Anfang an geltend \ngemachten Klagebegehrens. Denn die Klägerin hat während des \nVerwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in der Sache ausschließlich \nEinwendungen betreffend den Linienbetrieb der Beigeladenen zu 1.) zwischen \nB1. und J. erhoben.\n\n24\n\nA. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin nach Maßgabe des § 42 \nAbs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist zumindest möglich und nicht offensichtlich \nausgeschlossen, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen zu 1.) erteilten \nLinienverkehrsgenehmigung zwischen T1. und J. in ihren Rechten verletzt \nsein könnte, soweit sie geltend macht, dass sie bereits den grenzüberschreitenden \nLinienverkehr zwischen B1. und P. bedient und die Beklagte dies im \nRahmen der Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c des \nPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) nicht berücksichtigt habe. Denn diese \nVorschrift dient grundsätzlich auch dem Schutz der rechtlichen Interessen eines \nvorhandenen Verkehrsunternehmers, der im Bereich des neu beantragten \nLinienverkehrs einen solchen schon betreibt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, DVBl. 2000, \n1614, vom 16. Juli 1980 - 7 C 25.78 -, Buchholz 442.01, § 13 PBefG Nr. \n25, vom 25. Oktober 1968 - 7 C 90.66 -, NJW 1969, 708; Bayer. VGH, \nUrteil vom 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, BayVBl. 2008, 436; Nds. \nOVG, Urteil vom 6. Oktober 1997 - 7 L 651/96 -, juris; Frers, Die \nKonkurrentenklage im Gewerberecht, DÖV 1988, 670.\n\n26\n\nB. Die Klage ist auch in der Sache begründet.\n\n27\n\nDie Klägerin ist als Konkurrentin der Beigeladenen zu 1.) durch den \nGenehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 2007 in ihren Rechten verletzt, soweit \ndarin der Beigeladenen zu 1.) die Haltestelle in B1. genehmigt worden ist (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Beigeladene zu 1. ) bedarf für die Einrichtung und den Betrieb eines \ngrenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen T1. und \nJ. , unter anderem mit der Haltestelle in B1. , einer \npersonenbeförderungsrechtliche Genehmigung (I.). Die Voraussetzungen für die \nGenehmigung dieser Linienstrecke unter Einbeziehung der Haltestelle in B1. \nliegen nicht vor und die Klägerin ist durch Erteilung des streitbefangenen \nGenehmigungsbescheides im Hinblick auf die Haltestelle in B1. in ihrem \nAusgestaltungsrecht verletzt (II.). \n\n29\n\nI. Für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden \nLinienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen T1. und J. , unter anderem mit \nder Haltestelle in B1. , bedarf die Beigeladene zu 1.) nach Maßgabe der §§ 52 \nAbs. 1 u. 2, 42 und 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des deutsch-L. \nAbkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der \nStraße vom 20. April 1998 (Bekanntmachung im Verkehrsblatt - VkBl. - 1998, S. \n333), im Folgenden: deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommen, einer \nGenehmigung der zuständigen Behörde.\n\n30\n\nII. Die Voraussetzungen für eine entsprechende personenbeförderungsrechtliche \nGenehmigung sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Haltestelle in B1. \nindes nicht gegeben.\n\n31\n\n1. Der Genehmigungsbescheid vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 2007 ist allerdings nicht bereits schon \nwegen einer Verletzung etwaig drittschützender Verfahrensvorschriften in dem hier \nbeantragten Umfange aufzuheben. Denn die Bescheide sind in formeller Hinsicht \nnicht zu beanstanden.\n\n32\n\na. Die Beklagte ist gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-L. Personen- und \nGüterverkehrsabkommen i.V.m. den Regelungen in § 52 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 4 \nSatz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG und § 2 \nAbs. 1 f) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die \nErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30. \nMärz 1990 (GV NRW S. 247) für die Erteilung der Genehmigung auch die zuständige \nBehörde, da die Linie nach dem Antrag der Beigeladenen zu 1.) ihren \nAusgangspunkt in T1. - mithin im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten - haben \nsoll.\n\n33\n\nVgl. hierzu auch: Bidinger, Kommentar zum \nPersonenbeförderungsgesetz, Band 1, Stand: Dezember 2007, Teil B, \n§ 11 Anm. 8.\n\n34\n\nb. Die Beklagte hat das nach § 14 PBefG vorgesehene Anhörverfahren \nausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge am 17. Dezember 2004 \neingeleitet. Die Klägerin hatte insoweit auch mit Schreiben vom 7. Januar 2005 die \nGelegenheit, ihre Einwendungen gegen den Linienverkehrsantrag der Beigeladenen \nzu 1.) geltend zu machen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch zur \nKenntnis genommen wurden.\n\n35\n\nc. Da der in Rede stehende und von der Beigeladenen zu 1.) beantragte \nLinienverkehr unter anderem auch in mehreren Bundesländern betrieben werden \nsoll, war die Beklagte gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 PBefG gehalten, mit der an der \nLinienführung zu beteiligenden Genehmigungsbehörde - hier der Beigeladenen zu \n2.) - ein Einvernehmen u.a. über die Streckenführung und die Haltestellen \nherzustellen. Dieses Einvernehmen ist im vorliegenden Fall gemäß § 11 Abs. 4 Satz \n2 und 3 PBefG durch die Entscheidung des BMVBS vom 16. August 2007 - \nunabhängig von der materiellen Richtigkeit dieser Bewertung - jedenfalls formell \nhergestellt worden.\n\n36\n\n2. Der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten \nLinienverkehrsgenehmigung zwischen T1. und J. unter Einbeziehung der \nHaltestelle in B1. steht jedoch der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c \nPBefG entgegen.\n\n37\n\na. Die Regelung des § 13 Abs. 2 PBefG - insbesondere dessen Nr. 2 c - findet \nauch im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs Anwendung.\n\n38\n\naa. Die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 PBefG ergibt sich bereits schon aus dem \neindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 PBefG, wonach die Vorschriften des \nPersonenbeförderungsgesetzes - und damit auch die des § 13 Abs. 2 PBefG - für \nden grenzüberschreitenden Linienverkehr gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. \nGanz unzweifelhaft gilt dies auf jeden Fall für die auf deutschem Territorium \ngelegenen Haltestellen, wie hier die streitbefangene Haltestelle in B1. . \nAllerdings haben die deutschen Genehmigungsbehörden im Rahmen des \ngrenzüberschreitenden Linienverkehrs auch die im Ausland gelegenen Haltestellen \nbei der Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 13 B 2586/97 -\n, NWVBl. 1998, 325; Hess.VGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE \n2948/01 -, juris; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, \nPersonenbeförderungsrecht Kommentar, 3. Auflage, 2001, § 52 PBefG \nRdnr. 1, Bidinger, a.a.O., § 52 Anm. 1.\n\n40\n\nHierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 52 Abs. 1 PBefG, wonach die \nVorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auch im grenzüberschreitenden \nLinienverkehr ohne jede Einschränkung anwendbar sind. Dass die außerhalb \nDeutschlands liegenden Haltestellen im Genehmigungsverfahren unberücksichtigt \nbleiben sollen, ergibt sich hieraus nicht. Auch der Sinn und Zweck der Regelungen in \n§ 52 Abs. 1 und § 13 PBefG spricht dafür, dass die deutschen \nGenehmigungsbehörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die im \nAusland gelegenen Haltestellen in den Blick zu nehmen haben. Denn anderenfalls \nkönnte die nach dem Personenbeförderungsgesetz maßgebliche Frage, ob der \nbeabsichtigte grenzüberschreitende Linienverkehr öffentliche Verkehrsinteressen \nberührt, seitens der Genehmigungsbehörden überhaupt nicht beurteilt werden. Ob \nöffentliche Verkehrsinteressen durch einen beantragten Linienverkehr i.S.d. § 13 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG beeinträchtigt werden, kann im Rahmen des \ngrenzüberschreitenden Linienverkehrs nicht isoliert auf der Basis der inländischen \nTeilstrecke beurteilt werden. Es bedarf hierzu vielmehr einer einheitlichen \nBeurteilung, die sich sowohl auf die inländische als auch die ausländische Teilstrecke \nerstreckt. So macht es für die Frage, ob der Verkehr mit vorhandenen \nVerkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG) \nersichtlich einen gravierenden Unterschied, ob der beantragte Linienverkehr lediglich \nauf deutschem Territorium mit den genehmigten deutschen Haltestellen betrieben \nwird oder aber ob weitere Haltestellen im Ausland - hier L. - hinzukommen. \nWürde der angestrebte Linienverkehr - der seinen Anknüpfungspunkt in Deutschland \nhat - dann im Ausland in Konkurrenz zu bereits betriebenen Linien treten, würde sich \ndie Frage der Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen in einem völlig \nanderen Licht darstellen. Ist in dem ausländischen Streckenabschnitt bereits eine \nbefriedigende Verkehrsbedienung gegeben und würde ein Unternehmer nicht mehr \nrentabel den Verkehr betreiben können, weil er im ausländischen Teil seiner Linie \nunwirtschaftlich fahren müsste, so betrifft dies zwangsläufig auch die durch § 13 Abs. \n2 PBefG geschützten öffentlichen Verkehrsinteressen. Es liegt insoweit auf der Hand, \ndass die jeweilige Streckenführung und die Haltestellen im Ausland gravierende \nAuswirkungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen auch bezüglich der in \nDeutschland gelegenen Teilstrecke haben und insbesondere deren Wirtschaftlichkeit \nnachhaltig beeinflussen können.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 13 B 2586/97 -\n, a.a.O.; Greif, Personenbeförderungsgesetz, 1961, § 52 Rdnr. 2.\n\n42\n\nDies wird auch durch die Systematik des Personenbeförderungsgesetzes \ngestützt. Denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) PBefG ist dem Antrag bei einem \nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen - auch im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß \n§ 52 Abs. 1 PBefG - unter anderem eine Übersichtskarte in der unter Nr. 2 a) \nbeschriebenen Form, d.h. eine Übersichtskarte, „in der die beantragte Strecke mit \nHaltestellen\" sowie die bereits vorhandene Verkehrsbedienung eingezeichnet sind, \nbeizufügen. Demgemäss sind die Haltestellen - und damit auch die in einem anderen \nStaat gelegenen - nach \n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 d) PBefG Gegenstand des erforderlichen und zu genehmigenden \nFahrplans. Dass die zuständige deutsche Behörde gemäß § 52 Abs. 2 PBefG die \nGenehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs (nur) für die deutsche \nTeilstrecke erteilt, steht dem nicht entgegen. Hiermit wird nur der räumliche \nGeltungsbereich der Genehmigung geregelt, nicht aber der inhaltliche \nPrüfungsumfang im Genehmigungsverfahren. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § \n52 Abs. 1 PBefG ergibt sich insoweit insbesondere auch nicht aus dem deutsch-L. \nPersonen- und Güterverkehrsabkommen. Soweit in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-\nL. Personen- und Güterverkehrsabkommen bestimmt ist, dass Linienverkehre im \nWechsel- und Transitverkehr der Genehmigung der zuständigen Behörden beider \nVertragsparteien bedürfen, betrifft dies ebenfalls nur den räumlichen Geltungsbereich \nder jeweils erteilten Genehmigung, aber nicht den Prüfungsumfang im jeweiligen \nGenehmigungsverfahren. In Art. 3 Abs. 3 Satz 2 dieses Abkommens ist hinsichtlich \ndes Prüfungsumfanges insoweit klargestellt, dass die Genehmigung im \ngegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen \nVertragspartei erteilt wird. Von diesem Kontext ausgehend ist die Regelung des Art. \n3 Abs. 4 Satz 1 des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommens in den \nBlick zu nehmen. Danach bedürfen Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, \nder Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen der vorherigen \nZustimmung der zuständigen Behörden „beider\" Vertragsparteien. Dies zeigt \neindeutig auf, dass bei den jeweiligen Genehmigungen oder \nÄnderungsgenehmigungen der Linienverlauf, die Haltestellen sowie die anderen \nBeförderungsbedingungen gerade nicht isoliert für den jeweils (nur) deutschen oder \nL. Streckenabschnitt in den Blick zu nehmen sind. Das Erfordernis einer \nbeiderseitigen Zustimmung bei entsprechenden Linienänderungen - auch im jeweils \nanderen Vertragsstaat - belegt hier unmissverständlich, dass die \nGenehmigungsbehörden in L. und Deutschland den gesamten Streckenverlauf \nbei der Genehmigung oder aber bei Änderungen der Linie zu berücksichtigen und zu \nprüfen haben.\n\n43\n\nbb. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 52 Abs. 1 PBefG - durch die die \nRegelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG etwaig modifiziert oder gar abbedungen sein \nkönnten - ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Regelungen in Art. 7 Abs. 4 \nder EWG-Verordnung Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung \ngemeinsamer Regelungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit \nKraftomnibussen, zuletzt geändert durch Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrages vom \n14. April 2003 (ABl. der EG Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 452). Denn nach Maßgabe \ndes Art. 1 Abs.1 dieser Verordnung ist deren Geltungsbereich auf den \ngrenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im \"Gebiet der \nGemeinschaft\", also innerhalb der EU-Mitgliedstaaten begrenzt und findet auf den \ngrenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr mit einem Staat außerhalb der \nStaatengemeinschaft der Europäischen Union - wie hier: L. - keine Anwendung \nund lässt nach Art. 1 Abs. 3 die Bestimmungen in dem bilateralen deutsch-L. \nPersonen- und Güterverkehrsabkommen unberührt.\n\n44\n\nb. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Erteilung \nder Linienverkehrsgenehmigung für die Strecke zwischen T1. und J. an die \nBeigeladene zu 1.) hinsichtlich der Haltestelle in B1. nach Maßgabe des § 13 \nAbs. 2 PBefG nicht gegeben und die Klägerin ist insoweit in ihren Rechten verletzt. \n\n45\n\nDie Genehmigung ist zu versagen, wenn nur einer der Tatbestände des § 13 \nAbs. 2 PBefG vorliegt. Die einzelnen Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 PBefG sind \nin der gesetzlichen Reihenfolge und von Amts wegen zu prüfen. Es ist mithin nicht \nVoraussetzung, dass sich ein etwaig vorhandener Unternehmer auf den Schutz der \nBestimmungen zu seinen Gunsten beruft.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1964 - 7 C 79.61 -, Buchholz \n442.01, \n§ 13 PBefG 1961 Nr. 9 und vom 11. Oktober 1968 - 7 C 111.66 -, \nBVerwGE 30, 251; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 30 m.w.N.\n\n47\n\naa. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin kommt allerdings von vornherein \nnicht mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG in Betracht, wonach die \nGenehmigung beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen ist, wenn der \nVerkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der \nVerkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen - für die es \nhier keine objektiven Anhaltspunkte gibt -, denn diese Bestimmung dient schon nicht \ndem Schutz eines etwaigen Konkurrenzunternehmers.\n\n48\n\nVgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 22. Oktober 1969 - VI 388/66 -, \nGewArch 1970, 86; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 29 a m.w.N.\n\n49\n\nbb. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist die Genehmigung beim \nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten \nVerkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, \ninsbesondere\n\n50\n\n a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient \nwerden kann,\n\n51\n\nb) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der \nVerkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die \nvorhandene Unternehmer ... bereits wahrnehmen,\n\n52\n\nc) die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer... die \nnotwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der \nGenehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist ... selbst \ndurchzuführen bereit sind.\n\n53\n\n(1) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG liegen im vorliegenden \nFall schon deshalb nicht vor, weil die Linienstrecke T1. - J. auch in der \nVerkehrsrelation B1. - J. unstreitig bislang noch nicht angeboten wird. \nSchließlich stellt der von der Beigeladenen zu 1.) beantragte Linienverkehr unter \nBerücksichtigung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG hinsichtlich der Haltestelle in J. \nauch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung dar, denn diese weitere \nHaltestelle kommt der Verkehrsanbindung in diesem Gebiet und damit zusätzlichen \nFahrgästen zugute. \n\n54\n\n(2) Der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zu 1.) \nunter Einbeziehung der Haltestelle in B1. steht jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG \nentgegen.\n\n55\n\nDurch die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG werden die wirtschaftlichen \nInteressen der vorhandenen Linienunternehmer geschützt. Zwar beinhaltet diese \nVorschrift keinen allgemeinen Konkurrentenschutz. Die vorhandenen Unternehmer \nsollen jedoch im Rahmen dieser Regelung die Möglichkeit erhalten, durch \nAusgestaltung dem neuen Verkehrsangebot zu entsprechen, wodurch zugleich \nerreicht werden soll, dass der Verkehr auf einer Strecke möglichst in der Hand eines \nUnternehmers bleiben soll, weil Doppelbedienungen immer die Gefahr von \nUnzuträglichkeiten zum Schaden der Verkehrsnutzer in sich bergen, so dass § 13 \nAbs. 2 Nr. 2 c PBefG grundsätzlich auch dem Schutz von vorhandenen \nKonkurrenzunternehmen dient.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 7 C 12.67 -, BVerwGE \n30, 352; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 44 f. m.w.N.\n\n57\n\nIm vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Ausgestaltung der von \nder Klägerin bedienten Linie B1. - P. unter Einbeziehung der Haltestelle in \nJ. gegeben.\n\n58\n\nVoraussetzung ist insoweit zunächst, dass eine Lücke im bestehenden \nVerkehrsangebot besteht.\n\n59\n\nVgl. Hess.VGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE 2948/01 -, \na.a.O.; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, § 13 PBefG Rdnr. 6; Bidinger, \na.a.O., \n§ 13 PBefG Anm. 48.\n\n60\n\nEine solche Lücke im Verkehrsangebot besteht im vorliegenden Fall, da die Stadt \nJ. im grenzüberschreitenden Linienverkehr zwischen B1. und L. \nbislang nicht angefahren wird. Die Einrichtung dieser Haltestelle kommt insoweit den \nFahrgästen, die dieses Gebiet als Zielort anfahren wollen, zugute.\n\n61\n\nDie Klägerin bedient die Strecke B1. - P. auf der Grundlage der \nGenehmigungsbescheide der Beigeladenen zu 2.) vom 22. April 2004, 28. Juli 2006 \nsowie zuletzt vom 4. Juli 2008 und ist insoweit als vorhandene Unternehmerin auf \ndieser Strecke einzustufen.\n\n62\n\nAls vorhandene Unternehmerin steht der Klägerin auf dieser \nLinienverkehrsstrecke auch ein entsprechendes Ausgestaltungsrecht auf Einrichtung \neiner zusätzlichen Haltesstelle in J. zu.\n\n63\n\nDer Begriff der Ausgestaltung ist gesetzlich nicht definiert. Vom Wortlaut her setzt \ndie Ausgestaltung etwas Vorhandenes voraus, dass durch eine Änderung verbessert \nwerden soll. Vom Sinn und Zweck her muss das Vorhandene aber im Wesentlichen \nerhalten bleiben, weil sonst keine Ausgestaltung, sondern eine Umgestaltung \nvorliegt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 7 C 12.67 -, \na.a.O., OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 5. Juni 1996 - 7 B 13530/95 -, \nDVBl. 1997, 962; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, § 13 PBefG Rdnr. \n10.\n\n65\n\nFür den Linienverkehr bedeutet das, dass eine Ausgestaltung nur dann \nangenommen werden kann, wenn die Verkehrsbedienung in ihrem wesentlichen \nKern erhalten bleibt. Deshalb kann im Wege der Ausgestaltung der vorhandene, vom \nUnternehmer betriebene Verkehr (nur) in Einzelheiten geändert und im Hinblick auf \ndie bestehende unbefriedigende Verkehrsbedienung verbessert werden. Von diesem \nbegrifflichen Verständnis heraus beinhaltet eine Ausgestaltung des Linienverkehrs \nvor allem Änderungen des Fahrplans durch Verdichtung, bessere zeitliche \nAbstimmung des Verkehrs oder durch Verbesserung der Anschlüsse zur Schließung \neiner vorhandenen Verkehrslücke in Form von Einrichtung neuer oder Verlegung \nbestehender Haltestellen aber auch tarifliche Verbesserungen oder der Einsatz \nbetrieblich günstigerer Fahrzeuge, z.B. durch Vermehrung des Sitzplatzangebots \netc.\n\n66\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. September 1992 - 14 S \n1158/90 -, juris; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 45 m.w.N.\n\n67\n\nBei einer räumlichen Erweiterung wird man vor diesem Hintergrund aber nur \ndann von einer Ausgestaltung sprechen können, wenn sie sich nur als unwesentlich \nerweist, insbesondere, wenn die Linie nur geringfügig verlängert wird, also ein bloßes \nAnhängsel darstellt, oder aber wenn die Linienführung zwischen zwei Orten \nnotwendigerweise einen zwischen diesen Orten befindlichen weiteren Ort, der bisher \nnicht bedient wurde, künftig miterfassen soll.\n\n68\n\nVgl. Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 47.\n\n69\n\nIm Hinblick auf die Frage, ob die Erweiterung der Linienstrecke wesentlich ist, \nbedarf es einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, bei der die zusätzliche \nFahrstrecke im Verhältnis zur Gesamtfahrstrecke ein Auslegungskriterium darstellen \nkann.\n\n70\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Erweiterung der von der Klägerin \nbedienten Strecke zwischen B1. und P. um die Haltestelle in J. als \nunwesentliche Veränderung der Streckenführung dar. Entscheidend für diese \nBewertung ist, dass sich die in Rede stehende Haltestelle in J. auf der Strecke \ndes von der Klägerin betriebenen Linienverkehrs zwischen B1. und P. in \ngerade einmal 3,5 km Entfernung zur E 70 befindet, wodurch sich die Gesamtstrecke \ndes von der Klägerin bedienten Linienbetriebs von 991 km um 5 bis 7 km \nFahrtstrecke verlängert. Der vorliegende Fall stellt mithin die klassische \nFallkonstellation einer unwesentlichen Zwischenbedienung auf einer genehmigten \nStreckenführung dar, so dass der Klägerin ein entsprechendes Ausgestaltungsrecht \nzusteht.\n\n71\n\nEntgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2.) kann im vorliegenden Fall eine \nwesentliche - dem Ausgestaltungsrecht entgegenstehende - Erweiterung der \nLinienführung nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Haltestelle in J. \nauf der Linie B1. - P. in 150 km Entfernung zur nächstgelegenen und \ngenehmigten Haltestelle in T2. befindet. Die Entfernung zur nächstgelegenen \nHaltestelle kann zwar grundsätzlich auch ein Kriterium im Hinblick auf die \nErheblichkeit einer Linienänderung darstellen. Im vorliegenden Fall führt ein solcher \nAnsatz jedoch dazu, dass die tatsächliche Linienführung der von der Klägerin \nbedienten Strecke B1. - P. völlig ausgeblendet würde. Fakt ist, dass hier \neine zusätzliche Haltestelle in J. entlang der von der Klägerin bedienten Route \nliegt und ohne größeren Umweg auch angefahren werden kann. Insoweit ist auch \neine unterschiedliche Auslegung des Ausgestaltungsrechts zwischen \ninnerstaatlichem Linienverkehr einerseits und grenzüberschreitenden Linienverkehr \nandererseits nicht geboten, zumal nach § 52 Abs. 1 PBefG auch im \ngrenzüberschreitenden Linienverkehr die Bestimmungen des \nPersonenbeförderungsgesetzes und damit auch die des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG \nohne Einschränkung anwendbar sind. Das Ziel des Gesetzgebers besteht gerade \ndarin, dass der Verkehr auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers \nbleiben soll. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 7 C 12.67 -, \na.a.O.\n\n73\n\nWürde man im vorliegenden Fall allein auf die Entfernung der jeweiligen \nHaltestellen zu dem neuen Zielort in L. abstellen, hätte dies je nach \nLinienführung eine Mehrfachbedienung entlang der E 70 zwischen B1. und \nP. zur Folge, was durch den Regelungsmechanismus des \nPersonenbeförderungsgesetzes und des deutsch-L. Personen- und \nGüterverkehrsabkommen gerade vermieden werden soll.\n\n74\n\n(3) Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren dieses Ausgestaltungsrecht auch \nnicht verwirkt. \n\n75\n\nInsbesondere bedurfte es hier zur Aufrechterhaltung des Ausgestaltungsrechts \nkeiner gesonderten Antragstellung der Klägerin oder ihres Kooperationspartners in \nL. .\n\n76\n\nAbgesehen davon, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2.) als \ninsoweit zuständiger Genehmigungsbehörde sogar die entsprechende Ausgestaltung \nder Linie mit Schreiben vom 7. Januar 2005 angeboten hat und die Beigeladene zu \n2.) \n- nach entsprechender Aufforderung zur Konkretisierung der Antragsunterlagen - \ninsoweit nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des deutsch-L. Personen- und \nGüterverkehrsabkommens hätte verfahren müssen, ist es Aufgabe der jeweiligen \nGenehmigungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ausgestaltung des \nLinienverkehrs durch vorhandene Unternehmer in Betracht kommt und erforderlich \nist. Es ist gar nicht erforderlich, dass das vorhandene Unternehmen die \nAusgestaltung von selbst im Rahmen des Anhörverfahrens anbietet. Nach der \ninsoweit eindeutigen gesetzlichen Vorgabe hat die Genehmigungsbehörde dem \nvorhandenen Unternehmen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG eine angemessene Frist \nzu setzen, innerhalb der das Unternehmen aufgefordert wird, seine Bereitschaft zur \nAusgestaltung der von ihm bedienten Linie zu erklären. Das vorhandene \nUnternehmen - hier die Klägerin - würde erst dann das Ausgestaltungsrecht \nverlieren, wenn es nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist seine \nBereitschaft zur Ausgestaltung erklärt hätte. \n\n77\n\nVgl. Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 50; \nFromm/Fey/Sellmann/Zuck, § 13 PBefG Rdnr. 9.\n\n78\n\nHiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die \nKlägerin von der Genehmigungsbehörde noch gar nicht zur Ausgestaltung der \nVerkehrslinie B1. - P. aufgefordert wurde.\n\n79\n\nDie Klägerin hat ihr Ausgestaltungsrecht auch nicht mit Blick darauf verloren, \ndass zwischenzeitlich das L. Ministerium für Tourismus, Verkehr und Entwicklung der \nBeigeladenen zu 1.) und ihrem L. Kooperationspartner eine vom 1. Oktober 2005 bis \nzum 30. September 2010 befristete Genehmigung für die Durchführung des \nLinienverkehrs zwischen T1. und J. erteilt hat. Für den vorliegenden Fall ist \ninsoweit nicht entscheidungserheblich, ob diese Genehmigung mit L. Recht vereinbar \nist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit dieser Genehmigung nach Maßgabe des \nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommens \nunter dem Vorbehalt steht, dass auch die deutsche Genehmigungsbehörde für diese \nStreckenführung die Genehmigung erteilt. Im Hinblick auf die Haltestelle in J. hat \ndie Klägerin aus den o.a. Gründen für den Linienverkehr zwischen B1. und \nP. jedoch ein Ausgestaltungsrecht und sie ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG \nzunächst mit angemessener Frist aufzufordern, ihre Bereitschaft für die Übernahme \nder Ausgestaltung dieser Linie zu erklären.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der \nBeigeladenen zu 1.) und 2.) waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese \nkeinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch auch keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n81\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-18/7-k-2889-07","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":24},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-18/7-k-2889-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251339","retrieved":"2026-07-09 02:14:16.247306+00:00"}}