{"status":"available","doknr":"OLD251338","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0918.7K2305.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"7 K 2305/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie in Ziffer 4.9 des Genehmigungsbescheides vom 20. Oktober 2006 \nenthaltene Nebenbestimmung, die diese durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom 18. September 2007 erhalten hat, wird, soweit sie \neine Festlegung auf Gesamt-C 50 mg/m3 enthält, aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Festlegung eines \nEmissionsgrenzwertes hinsichtlich der Abluft einer Lackieranlage.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in C1. ein Holzwerkstoffwerk, in dem u.a. \nHolzspanplatten und Holzfaserplatten hergestellt werden. \n\n4\n\nAm 26. April 2006 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und \nzum Betrieb einer Anlage zur Veredelung von Holzwerkstoffen durch Lackieren von \ntafelförmigen Materialien und Fertigung von Fußböden in unmittelbarer \nNachbarschaft zu dem bereits bestehenden Werk.\n\n5\n\nDiese Genehmigung wurde der Klägerin durch das (ehemalige) Staatliche \nUmweltamt mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 erteilt. Unter Ziffer 4.9 der \nGenehmigung befindet sich dabei folgende Nebenbestimmung zur \nEmmissionsbegrenzung: „Die beim Betrieb der Lackier- und Fußbodenanlage \nentstehenden Stäube, Gase und Dämpfe sind an den Entstehungsstellen soweit wie \nmöglich durch Absaugungsanlagen zu erfassen und entsprechend den \nnachfolgenden Festlegungen zu reinigen und ins Freie zu leiten. \n\n6\n\nQuelle\nNr. Eimissionsquelle Kaminhöhe\nüber Erdboden Abluftvolumenstrom Emissionsgrenzwert\nbezogen auf\ntrockenes Abgas im Normzustand 273 K, 1013 h Pa\n m m³/h Massenkonzentration\n50.1 Abluft Lackier-\nanlage 31 105.000 Staub - 2 mg/m³\nGes C-50 mg/m³\n50.1 Abluft Fußbodenanlage 31 270.000 Staub - 2 mg/m³\n50.3 Abluft Bürstenreinigung (Fußbodenanlage) 18 15.000 Staub - 2 mg/m³\n\n7\n\nAbweichend von der v.g. Ges-C-Festlegung wird die Massenkonzentration auf \nmaximal 150 mg/m3 für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme \nfestgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist zwingend die Massenkonzentration von 50 \nmg/m3 einzuhalten, - es sei denn, dass aus nachvollziehbaren Gründen eine \nFristverlängerung beantragt und dieser durch die zuständige Überwachungsbehörde \nzugestimmt wird.\" \nIn der Begründung wurde hinsichtlich dieser Nebenbestimmung 4.9 auf Regelungen \nder Verordnung zu Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der \nVerwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - in \nVerbindung mit Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - \nTA Luft 2002 - verwiesen.\n\n8\n\nGegen die Nebenbestimmung Nr. 4.9 erhob die Klägerin am 02. November 2006 \nWiderspruch, zur deren Begründung sie vortrug: Nach den Regelungen der \n31. BImschV bestünden zwei Möglichkeiten die Anlage zu betreiben: Entweder durch \nEinhaltung bestimmter Grenzwerte oder durch Erstellung eines Reduzierungsplanes. \nBeide Alternativen seien gleichberechtigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens \nsei ein Reduzierungsplan erstellt worden, wonach die prognostizierte max. \nGesamtemission nur 8,2 % der vorgesehenen Zielemission erreiche. Die \nStellungnahme des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - vom \n21./22.09.2004 stehe im Widerspruch zu den Anforderungen der 31. BImschV. Die \nAussage werde unzulässigerweise derart verstanden, dass im Falle eines Verweises \nauf den Stand der Technik ein direkter Zugriff auf die Grenzwerte der TA Luft 2002 \nerfolgen solle. Dies sei nach den Regelungen der TA Luft zu ihrem \nAnwendungsbereich nicht zulässig. Die Regelungen der 31. BImschV seien \nabschließend. Der Grenzwert von 50 mg/m3 sei höchstwahrscheinlich nur bei Einsatz \neiner Abgasreinigungsanlage einhaltbar. Es werde eine Begrenzung der Ges-C-\nEmissionskonzentration auf 200 mg/m3 gefordert.\n\n9\n\nMit - am 20. September 2007 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom \n18. September 2007 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch zurück, den \nsie u.a. folgendermaßen begründete: Der Reduzierungsplan müsse die \nAnforderungen der 31. BImschV unter Berücksichtigung des Standes der Technik \nerfüllen. Der Stand der Technik werde durch die TA Luft konkretisiert. Der \nReduzierungsplan regele nur die Emissionsfracht in der Summe. Er unterscheide \nnicht nach diffusen und gefassten Emissionsquellen. Daher sei sicherzustellen, dass \nan den gefassten Emissionsquellen der Vorsorgebereich nicht verlassen werde, \nwofür die TA Luft als Erkenntnisquelle diene. Der Anwendungsausschluss der TA \nLuft greife insofern nicht. Diese Auffassung werde auch durch eine Antwort des \nLänderausschusses für Immissionsschutz - LAI - und den aktuellen Erlass des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des \nLandes Nordrhein-Westfalen - MUNLV - gestützt. Zudem sei für die ersten zwölf \nMonate nach Inbetriebnahme zunächst ein Wert von 150 mg/m3 festgelegt worden. \n\n10\n\nAm 22. Oktober 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die \nKlägerin trägt ergänzend vor: Die Auferlegung der angefochtenen Nebenbestimmung \nsei nicht erforderlich zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen \nVoraussetzungen. Die Beklagte habe zu Unrecht den in der TA Luft festgelegten \nGrenzwert angewendet. Die Grenzwerte der 31. BImschV für organische Stoffe im \nAbgas seien als abschließende Regelung im Bereich der Vorsorge zu werten. Die \nNebenbestimmung führe zur Auflösung des europarechtlich vorgegebenen echten \nAlternativverhältnisses zwischen der Einhaltung von Grenzwerten einerseits und der \nAnwendung eines Reduzierungsplanes andererseits. Die Anwendung der TA Luft \nverstoße gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Zuordnung der gefassten \nunbehandelten Abgase zu den diffusen Emissionen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie in Ziffer 4.9 des Genehmigungsbescheides vom 20. Oktober \n2006 enthaltene Nebenbestimmung, die diese durch \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 18. \nSeptember 2007 erhalten hat und soweit sie eine Festlegung auf \nGesamt-C 50 mg/m3 enthält, aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den o.g. Bescheiden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c he i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet.\n\n19\n\nDie angefochtene Nebenbestimmung ist selbständig im Wege der \nAnfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO anfechtbar. Denn die Klägerin \nmacht geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne diese Nebenbestimmung \nerlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein auszuschließen ist.\n\n20\n\nVgl. zur selbständigen Anfechtbarkeit der Auflage: Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung (VWGO), Kommentar, 15. Auflage \nMünchen 2007, § 42, Rn. 22ff.; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz \n(BImSchG), Kommentar, 6. Auflage, München 2005,§ 6, Rn. 42.\n\n21\n\nDie Bezirksregierung B1. ist richtige Beklagte. Das Staatliche Umweltamt \nM. wurde durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen mit Wirkung zum 01. Januar 2007 aufgelöst und in die Bezirksregierung \nB1. integriert.\n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 4.9 in dem \nGenehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 18. September 2007 ist - soweit \nsie angefochten wurde - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen \nkommt grundsätzlich § 12 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImschG - in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nu.a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der \nin § 6 BImschG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach \n§ 6 BImschG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn \nu.a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImschG und einer aufgrund des \n§ 7 BImschG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden \n(Nr. 1). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. \nso zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen \nSchutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik \nentsprechenden Maßnahmen. Konkretisiert wird diese Vorsorgepflicht nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 BImschG dabei grundsätzlich hinsichtlich der Luftverunreinigungen im \nHinblick auf flüchtige organische Verbindungen bei der Verwendung organischer \nLösungsmittel durch die 31. BImschV.\n\n24\n\n Jarass, a.a.O., § 5, Rn. 68.\n\n25\n\nDie umstrittene Festlegung eines Emissionsgrenzwertes von GesC = 50 mg/m3 \nist nicht zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen erforderlich. Die Klägerin ist \nderzeit weder im Zusammenhang mit den in der 31. BImschV festgelegten \nVerpflichtungen noch im Rahmen der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBImschG zur Einhaltung dieses Grenzwertes verpflichtet. Insbesondere begründet \nsich eine derartige Verpflichtung nicht aus Nr. 5.2.5. TA Luft 2002.\n\n26\n\nDie Lackieranlage fällt in den Anwendungsbereich der 31. BImschV, da es sich \num eine Anlage zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem \njährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen im Sinne der Ziffer 9.2. des \nAnhangs I zur 31. BImschV handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 31. BimschV).\n\n27\n\nNach § 4 der 31. BImschV hat der Betreiber „eine Anlage so zu errichten und zu \nbetreiben, dass 1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten a) \nEmissionsgrenzwerte für gefasste Abgase, b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und \nc) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und 2. die im Anhang III für die Anlage \nfestgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden. An Stelle der \nEinhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach \nAnhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine \nEmissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in \nSatz 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmigungsbedürftigen \nAnlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter \nBerücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\nImmissiosschutzgesetzes erfüllen.\" \n\n28\n\nMit dem hier von der Klägerin vorgelegten Reduzierungsplan nach Anhang IV B \nder 31. BImschV erfüllt diese ihre Betreiberpflichten hinreichend.\nFür die hier gewählte Möglichkeit des Einsatzes eines Reduzierungsplanes ergibt \nsich nach § 4 Satz 2 der 31. BImschV zwar grundsätzlich die Forderung, \nEmissionsminderungen in gleicher Höhe wie bei der Festlegung von Grenzwerten zu \nerreichen. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass die genauen Einzelheiten des \nReduzierungsplanes dem Anhang IV zu entnehmen sind. Während dort unter \nAbschnitt A nochmals auf die Gleichwertigkeit der Emissionsminderungen \nentsprechend § 4 Satz 1 Nr. 1, d.h. auf starre Grenzwerte, verwiesen wird, ist für den \nhier von der Klägerin nach Abschnitt B vorgelegten Reduzierungsplan folgendes \ngeregelt: „Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der \nGleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich. Vorliegend sind insoweit \nersichtlich die Vorgaben des Abschnittes B in rechnerischer Hinsicht durch die \nKlägerin korrekt vorgenommen worden. Ermittelt wurde die Bezugsemission, die \nZielemission und deren Verhältnis zueinander. Von der hiernach zulässigen \nZielemission werden danach nur 8,2 % an max. Gesamtemission prognostiziert. \nDurch den ausdrücklichen Wortlaut der Regelung in Abschnitt B, wonach ein \nNachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A nicht erforderlich ist, und der \nTatsache, dass in Abschnitt B ausdrücklich nur Gesamtemissionen betrachtet \nwerden, lässt sich schließen, dass der nach Abschnitt A ansonsten mögliche \nRückgriff auf einzelne Grenzwerte, die notwendig wäre, um die Gleichwertigkeit zu \nbewerten, von der 31. BImschV für den Fall der Wahl eines solchen \nReduzierungsplanes gerade nicht vorgesehen ist. Nach Anhang IV B ist daher \nausschließlich auf die Gesamtemissionen abzustellen.\n\n29\n\nDie Regelungen der 31. BImschV sind insofern auch als abschließend zu \nbewerten. Für eine abschließende Regelung spricht zunächst die amtliche \nBegründung zur TA Luft 2002, die nach der 31. BImschV (2001) erlassen wurde. In \nTeil B Nr. 1 der amtlichen Begründung zur TA Luft 2002 heißt es: „enthält z.B. die 31. \nBImschV lediglich Anforderungen zur Begrenzung von organischen \nKohlenwasserstoffen, diese allerdings abschließend\".\n\n30\n\n abgedruckt z.B. bei Landmann/Rohmer, a.a.O., Vorb. TA Luft, \nRn. 14, B 1.\n\n31\n\nDes weiteren spricht für eine abschließende Regelung der 31. BImschV, dass es \nmit der Absicht der zugrundeliegenden Richtlinie 1999/13/EG nicht vereinbar wäre, \nwenn bei Anwendung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV B starre \nGrenzwerte für einzeln gefasste Emissionen eingehalten werden müssten. Die \ngerade durch die Regelung des § 4 der 31. BImschV geschaffene Wahlmöglichkeit \nwürde dann ausgehöhlt. \n\n32\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Wahl des Reduzierungsplanes \nauch nicht zusätzlich nach diffusen und gefassten Quellen zu unterscheiden, \ninsbesondere nicht für gefasste Quellen eine Verschärfung über andere Vorschriften \neinzuführen. Die Zuordnung in Nr. 9.22. Anhang III der 31. BImschV der gefassten \nunbehandelten Abgase zu den diffusen Emissionen zeigt gerade, dass die \nRechtsverordnung entgegen der sonstigen Definition (vgl. § 2 der 31. BImschV) eine \nandere Zuordnung getroffen hat. Hier wird nämlich nur nach gefassten behandelten \nAbgasen und diffusen Emissionen einschließlich der gefassten unbehandelten \nAbgasen differenziert. Diese Zuordnung würde durch die Einführung einzelner \nGrenzwerte für gefasste Quellen widerlaufen.\n\n33\n\nWeiterhin lässt sich aus § 6 der 31. BImschV im Umkehrschluss entnehmen, \ndass die TA Luft für die Festsetzung von Grenzwerten nicht anwendbar ist. Hiernach \nwird nämlich ausdrücklich für die Messung und Überwachung der Emissionen auf die \nAnforderungen der TA Luft verwiesen, also gerade nicht für alle übrigen \nBereiche.\n\n34\n\nDiese Ansicht wird noch dadurch gestützt, dass an vereinzelten Stellen auf eine \nAnpassung an den Stand der Technik verwiesen wird (vgl. Anhang IV C Nr. 4 „ab \nJanuar 2010 eine Anpassung an den Stand der Technik\"). Im Umkehrschluss \nbedeutet dies, dass ansonsten ausschließlich die Regelungen der 31. BImschV und \nkeine sonstigen Verweisungen auf den Stand der Technik abstrakt zulässig sind. \n\n35\n\nDie Beklagte kann die Festsetzung auch nicht aus der Vorsorgepflicht nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 BImschG herleiten. Diese wird nämlich für die hier streitige Emission \ndurch die 31. BImschV abschließend konkretisiert. Die Frage, ob und inwieweit die \nAnforderungen der Rechtsverordnungen abschließenden Charakter haben und damit \neinen Rückgriff auf die Grundpflichten ausschließen, ist nämlich zunächst durch \nAuslegung der Rechtsverordnung zu bestimmen.\n\n36\n\n Jarass, a.a.O., § 7, Rn. 49.\n\n37\n\nDiese ergibt jedoch aufgrund der obigen Ausführungen den abschließenden \nCharakter der 31. BImschV.\n\n38\n\nAuch aufgrund der Regelungen der TA Luft selbst, ist vorliegend die Anwendung \nder Nr. 5.2.5 TA Luft nicht gerechtfertigt. Die Anforderungen der Nummern 5.1 bis 5.4 \ngelten nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der \nBundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an \nluftverunreinigenden Stoffen getroffen werden (vgl. Nr. 1 Abs. 4 TA Luft). Eine \nderartige Rechtsverordnung ist - wie bereits ausgeführt - auch die 31. BImschV. Die \nVorrangigkeit dieser Regelungen vor der TA Luft 2002 ergibt sich dabei zum einen \naus dem Rechtsnormcharakter der Durchführungsverordnung, zum anderen aus dem \nWortlaut des Nr. 1 Abs. 4 TA Luft. Es wird zwar deutlich, dass auf die TA Luft \nzurückgegriffen werden kann, soweit die Durchführungsverordnungen zum BImschG \nkeine Anforderungen enthalten oder hierauf verweisen.\n\n39\n\nHansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band \nII, München 2008, Stand: 01. April 2008, Vorb. TA Luft Rn. 21.\n\n40\n\nRegelungslücken in den Rechtsverordnungen sind deshalb durch Anwendung \nder TA Luft zu schließen. Praktisch bedeutsam ist das insbesondere für die \nanlagebezogenen Rechtsverordnungen, in denen nur die Emissionsbegrenzung \ndurch bestimmten einzelne Schadstoffe geregelt wird.\n\n41\n\n Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht II, Nr. 1 TA Luft, Rn. 9.\n\n42\n\nDies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gerade für die hier streitigen Emissionen \nvon flüchtigen organischen Verbindungen trifft die 31. BImschV ausreichend \nRegelungen. Regelungslücken sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist zu \nberücksichtigen, dass in Anhang III der 31. BImschV gerade für die hier betroffenen \nEmissionen ebenfalls Grenzwerte bestimmt sind. Soweit ein Anlagenbetreiber nicht \nden Reduzierungsplan wählt, müsste er diese Grenzwerte und nicht die der TA Luft \n2002 einhalten. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-18/7-k-2305-07","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-18/7-k-2305-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251338","retrieved":"2026-07-09 02:14:16.141924+00:00"}}