{"status":"available","doknr":"OLD251337","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0918.5K2955.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"5 K 2955/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Die Klägerin betreibt in einer Spielhalle in N. Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte) und Unterhaltungsgeräte.\n\n2\n\nMit Vergnügungssteueranmeldung vom 30. Oktober 2007 meldete sie \nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte für die Zeit vom 12. Juni bis 6. August \n2007 von 1.936,97 EUR. Für Unterhaltungsgeräte meldete sie eine Steuer von \n525,00 EUR. \n\n3\n\nMit Anhörungsschreiben vom 13. November 2007 bekundete der Beklagte seine \nAbsicht, für das Kalendervierteljahr vom 1. Juli bis zum 30. September 2007 die \nSteuer abweichend unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin für die Zeit \nvom 4. Januar bis zum 11. Juni 2008 festzusetzen. Unter dem 20. November 2007 \nerklärte sich die Klägerin mit der Umrechnung der Geräteeinnahmen auf das \n\"genaue Vierteljahr\" einverstanden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. November 2007 setzte der Beklagte Vergnügungssteuer \nfür den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2007 abweichend fest. Zur Begründung \nmachte er u.a. geltend: Der Vergnügungssteuererklärung vom 30. Oktober 2007 \nseien keine Zählwerksausdrucke beigefügt gewesen. Daher rechtfertige sich die \nabweichende Steuerfestsetzung. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung seien \ndie von der Klägerin gemeldeten Einspielergebnisse vom 4. Januar 2007 bis 11. Juni \n2007 in Höhe von 39.323,00 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlich zugrunde zu \nlegendes Einspielergebnis je Spielgerät von 927,38 EUR und damit für das 3. \nQuartal 2007 von 22.257,12 EUR, so dass sich eine Steuer von 2.225,71 EUR \nerrechne. \n\n5\n\nAm 22. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie im Wesentlichen geltend mach: Der Gesetzgeber selbst sei der Auffassung, dass \ndie Steuer nicht auf den Endverbraucher abgewälzt werden könne. Dies führe zu \neiner Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielkasinos, denn diese könnten \ndurch Reduzierung ihrer sonstigen Ausgaben die Vergnügungssteuer abwälzen. \nLetztlich werde gezielt der Gerätehalter besteuert. Die Satzung des Beklagten \nverstoße gegen europäisches Recht. Außerdem habe die Steuer erdrosselnde \nWirkung. Es sei rechtlich unzulässig, die Höhe der Steuer nach der Bruttokasse \nfestzusetzen. Dies führe zu einer erheblichen und ungerechtfertigten \nSteuererhöhung. Ferner sei die Satzung zum Teil unklar, da die Steuer nur für den \n\"angefangenen Kalendermonat\" erhoben werde. Überdies ergebe bei einer \nmonatlichen Ablesung die Berechnung der Mindeststeuer ungerechtfertigte \nAbweichungen zu Lasten des Geräteaufstellers, obgleich er zu monatlicher Abnahme \nder Einspielergebnisse nach der Spielverordnung nicht verpflichtet sei. Daher sei \n- beispielhaft - die Berechnung für das erste Quartal des Jahres 2008 nicht \nrechtmäßig. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. November \n2007 aufzuheben,\n\n8\n\nh i l f s w e i s e\n\n9\n\ndurch Sachverständigengutachten darüber Beweis zu erheben, \ndass die Erhebung der Vergnügungssteuer im Erhebungszeitraum nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu einer Erdrosselung bzw. zu \neinem Verlust oder zu einem Berufsverbot in der Weise führte, dass es \nnicht mehr möglich war, den Beruf als Automatenaufsteller ganz oder \nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu \nmachen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nHierzu macht er geltend: Die steuerliche Behandlung von Spielbanken sei ein \nanderer Sachverhalt. Die nach dem Einspielergebnis erhobene Steuer könne auf den \nSpieler abgewälzt werden. Auch die abweichende Besteuerung bei fehlender \nNachweismöglichkeit der Einspielergebnisse führe nicht zu einer \nGleichheitswidrigkeit. Die Mindeststeuer und die Bemessungsgrundlage der \nBruttokasse seien genauso wenig rechtlich zu beanstanden wie die Formulierung, \ndass die Steuer für den angefangenen Kalendermonat erhoben werden könne. \nNamentlich habe er - der Beklagte - in dem angegriffenen Bescheid keine \nMindeststeuer festgesetzt. Der Rat der Stadt N. habe bei der Bestimmung des \nSteuersatzes von 10 % sein Ermessen als Satzungsgeber in ausreichender Weise \nausgeübt.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 8. September 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.\n\n17\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der \nangefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 28. November 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung ist die Vergnügungssteuersatzung der \nStadt N. vom 30. Oktober 2006 (VStS 2006) in der Fassung der Zweiten \nSatzung vom 14. Dezember 2007 zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt N. vom 30. Oktober 2006. Diese Satzung enthält - soweit vorliegend von \nBedeutung - folgende Bestimmungen: \n\n19\n\n\"§ 1 \nSteuergegenstand \n\n20\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt N. veranstalteten \nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): [...]\n\n21\n\n(5) das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder \nähnlichen Apparaten in \n\n 22\n\na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, \n [...]\n\n \n23\n\n§ 2 \nSteuerfreie Veranstaltungen \n\n24\n\nSteuerfrei sind [...]\n\n25\n\n(4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, \nJahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. \n\n26\n\n§ 3 \nSteuerschuldner \n\n27\n\nSteuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den \nFällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. \n\n28\n\n§ 10 \nNach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate \n\n29\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der \nelektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch \ngezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. \n\n 30\n\nDie Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung \n\n \n 31\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei \n\n \n32\n\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, \nmindestens 75 Euro \nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro \n\n33\n\n2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei \n\n34\n\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 7 v.H. des Einspielergebnisses, \nmindestens 25 Euro \nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro [...]\n\n35\n\n (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein \ngleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal \nerhoben. \n\n36\n\n§ 10 a \nAbweichende Besteuerung\n\n37\n\n(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch \nAusdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und \nbelegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine \nBesteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.\n\n38\n\n(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat \n\n39\n\n1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \n a. in Spielhallen 150 Euro, [...]\n\n \n40\n\n§ 13 \nFestsetzung und Fälligkeit\n [...]\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 ist der Steuerschuldner \nverpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines \nKalendervierteljahres ist der Stadt N. eine Steueranmeldung nach amtlich \nvorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die \nStadtkasse zu entrichten. Für Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre), die \ndurch diese Satzung rückwirkend erfasst werden, sind die Steueranmeldungen \nnach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken innerhalb eines Monats nach der \nöffentlichen Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt N. einzureichen und die errechnete \nSteuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der \nSteueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.\"\n\n41\n\nMit der Zweiten Satzung vom 14. Dezember 2007 zur Änderung der \nVergnügungssteuersatzung wurde § 13 Abs. 3 VStS 2006 insgesamt neu gefasst. Im \nÜbrigen blieb die Satzung unverändert. Sämtliche Vorschriften der \nVergnügungssteuersatzung traten rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.\n\n42\n\nDie Vergnügungssteuersatzung 2006 stellt, soweit sie in § 10 Abs. 1 \nGewinnspiel- und Unterhaltungsgeräte der Vergnügungssteuer unterwirft, eine \nwirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. \n\n43\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die \nVergnügungssteuersatzung 2006 betreffende Formmängel bereits nicht dargetan. \nSolche sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n44\n\nAuch in materieller Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung 2006, \nnach deren § 10 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen Steuer \nunterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den zulässigerweise und \nhinreichend deutlich konkretisierten Steuermaßstab keine rechtliche Bedenken (1) \nEin Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht festzustellen (2). Die \nBesteuerung von Gewinnspielgeräten verstößt auch nicht gegen europäisches \nGemeinschaftsrecht (3). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich letztlich ebenfalls \nals rechtsfehlerfrei (4).\n\n45\n\n(1) Die in § 10 Abs. 1 VStS 2006 gewählte Bemessungsgrundlage für die \nBesteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen ist nicht zu beanstanden. Nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2a des \nGrundgesetzes (GG) bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer \nzumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und \ndem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des \nkonkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein \nweiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber \njedenfalls grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand \nzumindest entfernt abzubilden.\n\n46\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 5.04 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2005, 171.\n\n47\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 10 Abs. 1 VStS 2006 \nbestimmte Steuermaßstab. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 beträgt die \nSteuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in (u.a.) \nSpielhallen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10% des Einspielergebnisses, \nmindestens 75,00 EUR. Soweit danach das Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes \n- definiert als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse, der sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet (vgl. § 10 Abs. 1 \nSätze 2 und 3 VStS 2006) - für die Ermittlung der Vergnügungssteuer maßgeblich ist, \nunterwirft der Satzungsgeber in zulässiger Weise alle Geldbeträge, die für die \nNutzung der Gewinnspielgeräte aufgewendet werden, der Besteuerung. Durch \ndiesen Maßstab wird ferner sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich \nerbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt, nicht hingegen Wechselgeld. \n\n48\n\nVgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen \nVergnügungssteuersatzung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 \n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch \nBVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -; \nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008 - 5 K \n2713/06 und 5 K 2085/06 -, jeweils rechtskräftig, Juris und \nwww.nrwe.de.\n\n49\n\nÜberdies muss die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage der \nVergnügungssteuer nicht um den Anteil gezahlter Spielapparatesteuer, der als \nBestandteil der Spielentgelte in die Kasse gelangt ist, bereinigt werden. Der \nHessische Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 20. \nFebruar 2008 - 5 UE 82/07 -, Der Gemeindehaushalt 2008, 137, Folgendes \nausgeführt:\n\n50\n\n\"Soweit nach dem Umsatzsteuergesetz Basis der Berechnung des \nprozentual bemessenen Steuerbetrags der Nettopreis - also der um die Steuer \nverminderte Bruttopreis - ist (§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes), \nbesteht kein Zwang, dies auf die Bemessung der Spielapparatesteuer zu \nübertragen. Den Modus der Berechnung der Steuerhöhe legt der \nSatzungsgeber nach seinem Ermessen fest. Es steht ihm frei, ob er hierfür auf \neinen bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse oder aber der Nettokasse \nzurückgreift. Die Anknüpfung an die ‚unbereinigte' Bruttokasse für die \nBemessung der Spielapparatesteuer liegt deshalb nahe, weil die Steuer vom \nSpieler als Teil seines Spielentgelts entrichtet und sodann vom \nApparateaufsteller an die Gemeinde als Steuergläubiger abgeführt wird. So \ngesehen wird der Steueranteil der gezahlten Entgelte aus dem Kasseninhalt \nwieder ‚herausgezogen'. Bemessung der Steuer auf 10% der Bruttokasse bei \nGewinnspielgeräten [...] ist also nichts anderes als die Berechnung der von den \nSpielern für das Spielen am jeweiligen Gerät entrichteten Steuer anhand des \nKasseninhalts.\" \n\n51\n\nDiesen Ausführungen, die auch für die Regelung des Steuermaßstabs in § 10 \nAbs. 1 VStS 2006 Geltung beanspruchen, schließt sich das erkennende Gericht \nan.\n\n52\n\nDa sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VStS 2006 die Steuer nach dem \nEinspielergebnis bemisst, ist allein das Aufstellen der Geräte für die Steuerhebung \nohne Bedeutung. Deshalb ist die Auffassung der Klägerin, das Halten der Geräte \nwerde besteuert, verfehlt.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2008 - 14 B 927/07 -, vom \n9. Juni 2008 - 14 B 618/07 - und vom 17. Juni 2008 - 14 B 1103/07 und \n14 B 1104/07 -.\n\n54\n\nDie Satzung ist auch nicht etwa mit ihrer Definition der Bemessungsgrundlage \nunklar, weil gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 VStS 2006 die Steuer (nur) für den \nangefangenen Kalendermonat erhoben wird. Die - nur begrenzt nachvollziehbaren - \nÜberlegungen der Klägerin hierzu verfangen nicht. Die vom Satzungsgeber gewählte \nFormulierung verdeutlicht, dass die Steuer auch dann anfällt, wenn ein \nGewinnspielgerät nach Beginn des Monats - also in dessen Verlauf - aus dem \nSpielbetrieb herausgenommen wird. Von daher wäre die Satzung im Gegensatz zur \nArgumentation der Klägerin unklar, wenn vom angefangenen Kalendermonat nicht \ndie Rede wäre. Denn eine Formulierung, wonach die Steuer je Kalendermonat 10 % \ndes Einspielergebnisses betrüge, könnte nahe legen, dass die Steuer nur dann \nanfiele, wenn der Kalendermonat bereits abgeschlossen wäre. Daher wäre es \nsatzungsrechtlich möglicherweise nicht ersichtlich, wie mit Einspielergebnissen zu \nverfahren ist, die bei Geräten anfallen, welche im Laufe des Kalendermonats dem \nSpielbetrieb entzogen worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die \nBestimmung über den begonnenen Kalendermonat auch für das Entstehen der \nMindeststeuer sowie der stückzahlbezogenen Steuer für Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit notwendig ist. Der Satzungsgeber wollte - rechtlich \nunbedenklich - die Mindeststeuer und die stückzahlbezogene Steuer je in voller Höhe \nanfallen lassen, auch wenn ein Gerät im Verlaufe eines Kalendermonats nicht mehr \nbespielt wird. \n\n55\n\n(2) Des Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in \nSpielhallen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt \nzunächst im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze für Gewinnspielgeräte in \nSpielhallen und Gaststätten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VStS 2006). Es \nspricht bereits Einiges dafür, dass es sich bei der Geräteaufstellung in Spielhallen \nund Gaststätten um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt, so dass \neine nach dem Aufstellungsort differenzierte Besteuerung nicht nur sachlich \ngerechtfertigt,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 710 zur Besteuerung von \nGewinnspielgeräten nach dem sog. Stückzahlmaßstab,\n\n57\n\nsondern darüber hinaus durch Art. 3 Abs. 1 GG \"sogar geboten\" ist.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 - (Seite 7 \ndes \namtlichen Urteilsabdrucks), ebenfalls zur Besteuerung von Gewinn-\nspielapparaten nach dem sog. Stückzahlmaßstab.\n\n59\n\nSelbst wenn darüber hinaus zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, \ndass die niedrigere Besteuerung von Gewinnspielapparaten in Gaststätten nicht mit \ndem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot vereinbar und der \nSteuermaßstab für solche Automaten daher nichtig ist, bleibt dies nicht zugleich zur \nUnwirksamkeit des Steuermaßstabs für die im vorliegenden Verfahren allein \nstreitgegenständlichen Gewinnspielapparate in Spielhallen.\n\n60\n\nEbenso wenig vermag das Gericht zugunsten der Klägerin einen Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG festzustellen, weil nach der Vergnügungssteuersatzung der \nBeklagten Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen, nicht aber für solche in \nSpielbanken erhoben wird. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die \neinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, \nBayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2008, 381; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 10. Juni 2008 - 14 A 3219/07 - und vom 18. Juli 2008 - \n14 A 4353/06 -.\n\n62\n\nFerner ist auch im Hinblick auf die Regelung in § 2 Nr. 4 VStS 2006 keine \nUngleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen feststellbar. Zwar ist \ndanach das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 VStS 2006 im Rahmen von \nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen \nsteuerfrei. Dieser Befreiungstatbestand hat jedoch für Gewinnspielgeräte in der \nPraxis keine Auswirkungen. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung \nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV \n-) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 27. Januar 2006 darf ein \nSpielgerät, bei dem - wie hier - der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), \"in \nBetrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, \nJahrmärkten oder Spezialmärkten\" ohnehin nicht aufgestellt werden. Geht die \nSteuerbefreiung somit für Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich dieser \nGeräte von vornherein keine ungleiche Behandlung vor. Darüber hinaus bleibt dem \nSatzungsgeber bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen in \nSteuersatzungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher \nGestaltungsspielraum.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n64\n\nDie Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt N. bei der \nFassung des Befreiungstatbestandes in § 2 Nr. 4 VStS 2006 nicht überschritten, da \ndie dort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind \nund nur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb von \nGewinnspielgeräten in Spielhallen - jedenfalls grundsätzlich - auf Dauer angelegt ist. \nDer (zeitliche) Ausnahmecharakter der unter § 2 Nr. 4 VStS 2006 angeführten \nVeranstaltungen stellt daher ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium \ngegenüber dem dauerhaften und ortsfesten Betrieb in Gaststätten oder Spielhallen \ndar, so dass eine Unterscheidung nach dem Aufstellort zulässig ist. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. \nSeptember 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 30. August \n2006 \n- 11 K 4192/04 -.\n\n66\n\nSelbst wenn überdies zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass \ndie Regelung in § 2 Nr. 4 VStS 2006 im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG \nverankerten Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte dies allenfalls die \nNichtigkeit des Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die \nWirksamkeit der VStS 2006 - insbesondere des Steuermaßstabs für \nGewinnspielgeräte in Spielhallen in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 - nicht.\n\n67\n\nVgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K \n4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März \n1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, \nNVwZ 1999, 318.\n\n68\n\nSoweit die Klägerin außerdem geltend macht, § 10a Abs. 1 VStS 2006 bewirke \nmit der Regelung, dass dann, wenn für Besteuerungszeiträume die \nEinspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer \nZählwerke nachgewiesen und belegt werden können, bei den \nBesteuerungstatbeständen nach § 10 VStS 2006 eine Besteuerung nach der Zahl \nder Apparate erfolgen kann, eine Ungleichbehandlung, führt dies zu keiner für sie \ngünstigen Einschätzung. Die Klägerin sucht ihr Vorbringen damit zu begründen, der \nUnternehmer könne gleichheitswidrig eine Pauschalversteuerung wählen, indem er \nkeine Zählwerksausdrucke vorlege, und so die Pauschalbesteuerung von monatlich \n150,00 EUR herbeiführen. Diese Überlegung entspricht jedoch nicht dem \nSatzungsrecht, denn hiernach kann die Besteuerung nach der Zahl der Apparate nur \ndann erfolgen, wenn Ausdrucke manipulationssicherer Zählwerke nicht vorgelegt \nwerden \"können\", also die Vorlage objektiv unmöglich ist, etwa weil bei einem \nbestimmten Apparat das Zählwerk aufgrund eines technischen Defektes ausgefallen \nist. Die Verfahrensweise, Zählwerksausdrucke nicht oder nur unvollständig \nvorzulegen, löst die Rechtsfolge des Tatbestands des § 10a Abs. 1 VStS 2006 \nhingegen nicht aus. Die Regelung als solche ist daher als Ausnahmetatbestand \nrechtlich unbedenklich.\n\n69\n\n(3) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis auch nicht gegen \nGemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem Einspielergebnis \nbemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte gemeinschaftsrechtlich \nzulässig ist, richtet sich für den hier streitigen Besteuerungszeitraum nach Art. 401 \nder Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das \ngemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in \nKraft getreten ist (Art. 413 RL 2006/112/EG) und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG \nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die \nUmsatzsteuer (RL 77/388/EWG) aufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG). \nDie genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:\n\n70\n\n\"Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese \nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, \nSpiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz \nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von \nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung \ndieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den \nMitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.\"\n\n71\n\nHiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer \nfür Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten \nauslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007 \n- 14 A 608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten \nnach dem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine \nUmsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n72\n\n\"Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie \n77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der \nMitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie \nhindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht \ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, \nVerbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle \nSteuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von \nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat \nin seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter \nZitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß \nbereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG \nverneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die \nErhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des \nEinspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH \nbelässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur \nBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es \nsich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von \nUmsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren \ndes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen \neines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren \nWeise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und \nGebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer \naufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese \nMerkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle \nsich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie \nist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie \nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie \nbezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. \n\n73\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I \n- 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, \nI 3721 (I 3742 f).\n\n74\n\n Es ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von \nsubstanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende \nVergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen \nMerkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer \nallgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen \nbeziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, \nörtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten \nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder \nStufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr \nnur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die \nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem \nKonzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht \nstatt.\"\n\n75\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen folgt das erkennende Gericht.\n\n76\n\nVgl. ebenso die einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: \nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) \n2008, 55, 57; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), \nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; \nNiedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 \nME 84/07 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, \nZKF 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. \nOktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September \n2006 - 4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G \n2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil \nvom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August \n2006 - 11 K 4192/04 -; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K \n2713/06 -.\n\n77\n\nSie gelten gleichermaßen für die Regelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der \nErhebung von Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in N. auf der \nGrundlage der Vergnügungssteuersatzung 2006 somit nicht entgegensteht.\n\n78\n\nAuch aus der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die \nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ergibt sich nichts \nanderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls \nweiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht \num umsatzbezogene Steuern handelt. \n\n79\n\nDer Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als \nnach der Definition des Einspielergebnisses in § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VStS 2006 \nnicht (auch) die Umsatzsteuer vom Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse in \nAbzug zu bringen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat hierzu in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes \nausgeführt:\n\n80\n\n\"Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht \nabgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen \nGrundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander \nerhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die \nVergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.\n\n81\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -\n.\"\n\n82\n\nHieran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - festgehalten. Dem schließt sich \ndas erkennende Gericht an.\n\n83\n\n(4) Die Höhe des Steuersatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hat \nweder erdrosselnde Wirkung (a) noch fehlt es an Abwälzbarkeit auf den Spieler (b); \ndie satzungsgemäße Mindestbesteuerung ist nicht rechtsfehlerhaft (c). \n\n84\n\n(a) Es lässt sich nichts dafür feststellen, dass der in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 \nVStS 2006 bestimmte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses für \nGewinnspielgeräte in Spielhallen erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff \nin die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, \nwenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich \nwerden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher \nBetreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen \nBestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung \ngewährleistet.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ \n2000, 933 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N.\n\n86\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten \nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht \nentscheidend.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, \nKStZ 1998, 238.\n\n88\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt N. \nerhobenen Vergnügungssteuer hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch \nist eine solche im Übrigen feststellbar. Dafür, dass der in N. geltende Steuersatz \nfür in Spielhallen betriebene Apparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in \naller Regel in den wirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. \n\n89\n\nDas Gericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 3. April 2008 - 5 L 146/08 - \nund vom 6. Juni 2008 - 5 L 347/08 - dargelegt, dass der im Jahr 2007 in Spielhallen \nim Gemeindegebiet N. - bezogen auf einen anderen Aufsteller - je \nGewinnspielgerät anfallende Steuerbetrag monatlich z.B. durchschnittlich 107,15 \nEUR bzw. 93,77 EUR und - bezogen auf die Klägerin - im Zeitraum von Januar bis \nMärz 2008 mit 104,11 EUR bzw. 96,96 EUR betrug. Der monatliche \nDurchschnittswert war in der Spielhalle der Klägerin im streitgegenständlichen \nZeitraum von Juli bis September 2007 92,74 EUR noch geringer. Diese Beträge \nbewegen sich - deutlich - in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der \nRechtsprechung - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine \nBesteuerung nach dem Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden \nist,\n\n90\n\nvgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, \nNVwZ 2000, 936: 600,00 DM/Monat und Urteil vom 22. Dezember 1999 \n- 11 CN 3/99 -, a.a.O.: 400,00 DM/Monat; Hess. VGH, Beschluss vom \n14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/ Monat; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/ \nMonat; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: \n405,00 DM/Monat,\n\n91\n\nund unterschreiten überdies die zuvor nach der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt N. vom 7. Dezember 2002 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen erhobene \npauschale Vergnügungssteuer von 150,00 EUR je Apparat und Monat erheblich. \nFerner bemisst sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des \neinzelnen Gewinnspielapparates, so dass (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. \naufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld \nkompensiert werden und der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - \nanders als bei der vorherigen pauschalen Besteuerung - somit Rechnung getragen \nwird. \n\n92\n\nVgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A \n4206/06 -, zur Frage der Erdrosselung bei rückläufiger Anzahl der \nSpielhallenbetriebe im Gemeindegebiet.\n\n93\n\nVor diesem Hintergrund kommt die von der Klägerin hilfsweise beantragte \nBeweiserhebung nicht in Betracht. Dies geht schon deshalb, weil die \nBeweiserhebung als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig ist. Charakteristisch \nhierfür ist, dass der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Tatsachen \nvorträgt und erst durch die Beweisaufnahme die Grundlage für neue Behauptungen \nschaffen will; er aufs Geratewohl Tatsachenbehauptungen aufstellt.\n\n94\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 -\n, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 467 und vom 27. März \n2000 - 9 B 518.99 -, Entscheidungssammlung Ausländer- und Asylrecht \n(EZAR) 631 Nr. 51; Strömer, Beweiserhebung, Ablehnung von \nBeweisanträgen und Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess, \nJuristische Schulung (JuS) 1994, 238 m.w.N..\n\n95\n\nSo ist es hier, wenn die Klägerin mit dem Sachverständigengutachten den \nNachweis erreichen will, dass die Vergnügungssteuer \"es nicht mehr möglich \n[macht], den Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage der \nLebensführung zu machen\". Die Ermittlung, welche Parameter (etwa Erträge und \nUmsätze der Unternehmen, Bilanzen, Gewinnmargen, eigenes wirtschaftliches \nVerhalten, Charakter der maßgeblichen Betriebe etc.) hier zugrunde zu legen sind, \nwill die Klägerin aber offenbar einen Sachverständigen bzw. dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme überlassen, denn sie stellt keine Tatsachen unter Beweis, sondern \nträgt lediglich rechtliche Folgerungen vor, die gegebenenfalls aus nachgewiesenen \nTatsachen zu ziehen sein könnten. Ebenso bleibt unklar, was genau die \nwirtschaftliche Grundlage der Lebensführung eines Unternehmers sein soll und wann \nnach Auffassung der Klägerin diese Wirtschaftlichkeitsgrenze unterschritten wäre. \nVon daher wäre erst das Gutachtensergebnis Ansatz für entsprechende \nBehauptungen der Klägerin. Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. \nAugust 2008 angegebenen Beispielberechnungen hierzu führen zu keiner \nvernünftigen Konkretisierung. Sie sind vielmehr erheblich unschlüssig, da der Ansatz \nder betrieblichen Einnahmen sich in den Angaben, die die Klägerin hinsichtlich \nVergnügungsteuerheranziehung gemacht hat, nicht widerspiegelt. Sie hat sich \nvielmehr darauf beschränkt darzutun: \"Bei den Einnahmen im Jahre 2007 dürften bei \nden angegebenen Steuersätzen die Einnahmen pro Geldspielgerät bei etwa \n1.000,00 EUR gelegen haben.\" Es ist aber nicht dargelegt, um welche Einnahmen es \nsich hierbei handelt, ob es Einnahmen vor oder nach Besteuerung sind, ob es sich \num solche der Netto- oder Brutto-Kasse oder sonstige Berechnungsweisen handelt. \nHinzu tritt, dass die Behauptung der Klägerin, sie werde durch die Steuer erdrosselt, \nmit Blick auf die Zahlen über die Entwicklung der Spielhallen und Automaten in den \nletzten Jahren und den Vergleich zu der fehlenden Erdrosselungswirkung der \nwesentlich höheren Stückzahlsteuer in der Vergangenheit, sich als offenbar aus der \nLuft gegriffen erweist, selbst wenn es seither in diesem oder jenem Unkostenbereich \nder Automatenaufsteller zu Steigerungen gekommen sein sollte. \n\n96\n\n(b) Vor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer \nals Aufwandsteuer auch auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört, dass \nsie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. \n\n97\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ \n2001, 1264.\n\n98\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum \nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März \n2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n99\n\n\"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem \nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die \nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur \nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des \nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht \ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der \nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn \neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 \n-, \n DVBl. 2004, 705, 708.\n\n101\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber \nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies \nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine \nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer \nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten \neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, \nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit \nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu \nwahren.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.\"\n\n103\n\nDaran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in \nder Folgezeit festgehalten.\n\n104\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 und 14 \nA 4269/06 -.\n\n105\n\nDies entspricht auch der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n106\n\nvgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -.\n\n107\n\nHiernach konnte die Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte \nnach der VStS 2006 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten im \nstreitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigen. \n\n108\n\n(c) Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 1 VStS 2006 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 75,00 \nEUR je Kalendermonat und Apparat bestimmt. Von dieser Satzungsregelung ist die \nKlägerin hier schon nicht beschwert, weil - wie der Beklagte unwidersprochen \nvorgebracht hat - eine Mindeststeuer in dem angefochtenen Bescheid gar nicht \nberücksichtigt worden ist. \n\n109\n\nDavon unabhängig ist es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt, einen \nstückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat \ngeschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner \nEinschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der \nSpielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die \nEindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei \neinem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten \nStandorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss \nfreilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand \nder Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen \nBesteuerungswirkung nicht in Frage stellt.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, \n1316, m.w.N. der Rechtsprechung.\n\n111\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für \nGewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n112\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; Hess. VGH, \nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131.\n\n113\n\nIm Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 gilt nichts \nanderes. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch \ndie Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem \nSteuersatz von 75,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung \nnach dem Einspielergebnis verfälscht wird, selbst wenn es im Einzelfall zu \nnennenswerten Unterschieden zwischen der Vergnügungssteuer mit und ohne \nBerücksichtigung des Mindeststeueranteils kommen sollte. Das gilt auch, soweit die \nKlägerin dem maßgeblichen Monatturnus beanstandet. Es mag zwar sein, dass sie \nsich mit Blick auf die Mindeststeuer bei einer dreimonatigen Ablesung günstiger \nstehen würde. Höherrangiges Recht, das dem Satzungsgeber die Festlegung eines \nanderen Zeitturnus bei der Mindeststeuerbemessung gebieten würde, besteht nicht. \n\n114\n\nSchließlich sind auch hinsichtlich der Festsetzung der Steuer für \nUnterhaltungsspielgeräte Rechtsfehler nicht festzustellen. Die Heranziehung beruht \nauf § 10 Abs. 1 Nr. 1 VStS 2006, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken \nbestehen und überdies von der Klägerin nicht erhoben werden.\n\n115\n\nIst nach alldem die VStS 2006 für den hier streitgegenständlichen \nBesteuerungszeitraum wirksam, so weist auch die Steuerfestsetzung in dem \nangegriffenen Vergnügungssteuerbescheid keine Rechtsfehler zu Lasten der \nKlägerin auf. Etwas Dahingehendes wird von ihr bereits nicht geltend gemacht und \nist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die Vorgehensweise des Beklagten, \nEinspielergebnisse aus vergangenen Zeiträumen (hier: 4. Januar 2007 bis 11. Juni \n2007) für die Bemessung der Steuer zu Grunde zu legen, nicht weiter gerügt. \n\n116\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n117\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-18/5-k-2955-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-18/5-k-2955-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251337","retrieved":"2026-07-09 02:14:16.039886+00:00"}}