{"status":"available","doknr":"OLD251411","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0916.12L597.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 L 597/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter \nAndrohung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR aufgegeben, es zu \nunterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung \naufzustellen oder zu verbreiten:\n\nDer Antragsteller habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur \nHaushaltssatzung der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 durch falsche Angaben \nerschlichen.\n\n 2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 3) Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kammer hat das Rubrum auf Antragsgegnerseite von Amts wegen vom \nRegierungspräsidenten auf das Land Nordrhein- Westfalen umgestellt.\n\n3\n\nDer im vorliegenden Verfahren verfolgte Anspruch auf das Unterlassen \nehrverletzender amtlicher Äußerungen wäre in einem Hauptsacheverfahren im Wege \nder allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, bei der grundsätzlich nicht der \neinzelne Amtsträger, sondern die dahinter stehende Körperschaft richtiger Beklagter \nwäre.\n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 \nC 42/78 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 59, S.319; Urteil \nvom 29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, in: BVerwGE Band 75, S.354; Beschluss \nvom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, abrufbar in JURIS\n\n5\n\nDa auch aus dem auf Leistungsklagen nicht anwendbaren § 5 Abs.2 S.1 des \nAusführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) nichts anderes \nfolgt, ist das Land Nordrhein- Westfalen der richtige Antragsgegner, der für die \nÄußerungen des seinem Weisungsrecht unterliegenden Regierungspräsidenten \neinzustehen hat.\n\n6\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor \nersichtlichen Inhalt ist zulässig und auch in der Sache begründet.\n\n7\n\nFür das vorliegende Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn es \nhandelt sich um eine öffentliche- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher \nArt, für die auch keine andere Rechtswegzuweisung besteht, § 40 Abs.1 S.1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n8\n\nStreitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem \nTräger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf \nvorhandene oder vermeintliche öffentlich- rechtliche Befugnisse abgegeben werden, \nsind öffentlich- rechtlicher Natur. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten \neröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, \nsondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit \ngemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder \nEinstellung sind.\n\n9\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Beschluss vom \n9. Oktober 1989 - 1 S 5/88 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, \nS.1808 \n\n10\n\nAnknüpfungspunkt des vorliegenden Antrags sind öffentliche Äußerungen des \nRegierungspräsidenten, die im Zusammenhang mit dem im Mai 2008 \nabgeschlossenen Anzeigeverfahren betreffend den Haushalt der Stadt E. für die \nJahre 2008 / 2009 stehen. Sie sind demnach vom Regierungspräsidenten nicht als \nPrivatmann, sondern in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde \nabgegeben worden, so dass die Streitigkeit öffentlich- rechtlicher Natur ist.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt, § 42 Abs.2 VwGO analog. In der \nRechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls natürlichen Personen ein öffentlich- \nrechtlicher Anspruch darauf zustehen kann, dass ehrverletzende amtliche \nÄußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung unterlassen werden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 C 42/78 -, a.a.O.; Urteil vom \n29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, a.a.O.; Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B \n33/96 -, a.a.O.\n\n13\n\nHierauf kann sich der Antragsteller als natürliche Person berufen, so dass offen \nbleiben kann, ob ihm zudem als kommunalem Organ ein wehrfähiges Recht auf \nUnterlassen der in Rede stehenden Äußerung zusteht.\n\n14\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n15\n\nGemäß § 123 Abs.1 S.1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor \nKlageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller muss dabei sowohl das \nBestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die \nNotwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § \n123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch darauf, \ndass der Antragsgegner die streitige Äußerung unterlässt.\n\n18\n\nDer allgemein anerkannte öffentlich- rechtliche Unterlassungsanspruch setzt \nvoraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte \nRechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht.\n\n19\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein- Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 31. August 1984 - 20 B 1361/84 -, in: Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1985, S.285; Beschluss vom 20. April 1994 - 5 \nB 1821/93 -, in: NJW 1995, S.1629; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B \n2455/03 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2004, \nS.151\n\n20\n\nMit Blick auf das durch Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) geschützte \nallgemeine Persönlichkeitsrecht ist insofern geklärt, dass der Einzelne das \nUnterlassen drohender amtlicher Äußerungen verlangen kann, die geeignet sind, \nseinen Ruf oder sein Ansehen zu beeinträchtigen, sofern diese Äußerungen nicht \nrechtmäßig sind. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1980 - 7 C 42/78 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 31. August 1984 - 20 B 1361/84 -, a.a.O.\n\n22\n\nBei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Äußerung ist zu unterscheiden, ob \nes sich um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt. Eine \nTatsachenbehauptung liegt vor, wenn nach dem Verständnis eines \nDurchschnittsempfängers der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung \nzugänglich ist und dem Beweis offen steht. Werturteile bzw. Meinungsäußerungen \nsind demgegenüber an der subjektiven Färbung der wertenden Aussage erkennbar, \nder keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt.\n\n23\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, a.a.O.\n\n24\n\nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Äußerung, der Antragsteller \nhabe sich die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung der \nStadt E. für die Jahre 2008 / 2009 durch falsche Angaben erschlichen, um eine \nehrenrührige Tatsachenbehauptung. Sie enthält die dem Ansehen des Antragstellers \nabträgliche und einem Beweis zugängliche Aussage, der Antragsteller habe die \n„Zustimmung\" der Bezirksregierung zur Haushaltssatzung für 2008 / 2009 - d.i. deren \nNichtbeanstandung im Anzeigeverfahren - durch vorsätzlich falsche Angaben \nerwirkt.\n\n25\n\nEs besteht auch die Gefahr, dass der Regierungspräsident diese \nTatsachenäußerung in Zukunft kundtun wird.\n\n26\n\nEiner Wiederholungsgefahr steht nicht der Einwand des Regierungspräsidenten \nentgegen, er habe in der Vergangenheit lediglich geäußert, „die Stadt E. „ habe \nsich die Zustimmung erschlichen, während sich die Äußerung nicht gegen den \nAntragsteller als Person gerichtet habe. Bereits die den Zeitungsberichten vom 16. \nAugust 2008 zugrundeliegende Presseerklärung des Regierungspräsidenten vom 15. \nAugust 2008 lässt erkennen, dass die Äußerung, „die Stadt\" habe sich die \nZustimmung durch falsche Angaben erschlichen, den Vorwurf vorsätzlich falscher \nAngaben gerade auch gegenüber dem Antragsteller in Person enthält. Der \nPresseerklärung vorausgegangen war eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete \nStrafanzeige des Regierungspräsidenten gegen den Antragsteller persönlich. Die \nErmittlungen der Staatsanwaltschaft „gegen Oberbürgermeister Dr. M. „ werden \nin der Presseerklärung in Bezug genommen und es wird hierin auf persönliche \nVerhaltensweisen des Antragstellers („Patronatserklärung\" vom 21. Juni 2007) \nabgehoben, so dass sich die am Ende der Pressemitteilung befindliche Äußerung, \ndie Stadt habe sich die Zustimmung erschlichen, für einen Außenstehenden \nzumindest auch auf den Antragsteller persönlich bezieht. Der Betroffene muss \ninsofern nicht namentlich genannt werden.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O.\n\n28\n\nIn einem Zeitungsbericht vom 18. August 2008 (Blatt 93 der Gerichtsakte) ist \nzudem ausdrücklich ausgeführt, der Pressesprecher habe die Überzeugung des \nRegierungspräsidenten wiederholt, „M. „ habe sich den Haushalt durch \nUnwahrheiten erschlichen, wodurch der persönliche Bezug der bisherigen \nÄußerungen des Regierungspräsidenten noch deutlicher wird.\n\n29\n\nSelbst wenn man im Übrigen die bisherigen Äußerungen entgegen dem \nVorstehenden als allein gegen die Stadt gerichtet ansehen wollte, stünde dies einem \nUnterlassungsanspruch nicht entgegen. Es wäre zumindest die Gefahr gegeben, \ndass der Regierungspräsident die streitige Äußerung künftig erstmals - mit \neindeutigem Bezug auf den Antragsteller persönlich - kundtun wird. Denn der \nRegierungspräsident hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren keinen Zweifel daran \ngelassen, dass er den Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung gegen den \nAntragsteller persönlich erhebt. So führt er in seiner Antragserwiderung aus, „in dem \nVerhalten des Antragstellers\" sehe er weiterhin einen massiven Vertrauensbruch \nbzw. ein Oberbürgermeister, der sich wie der Antragsteller verhalte, mache sich des \ngravierenden Vertrauensbruchs schuldig.\n\n30\n\nHandelt es sich bei der streitigen Äußerung mithin um eine ehrenrührige \nTatsachenbehauptung, deren Wiederholung bzw. erstmalige Kundgabe zu besorgen \nist, so ist sie schließlich auch nicht rechtmäßig.\n\n31\n\nBehauptet ein Amtsträger, der sich auf die in Art.5 Abs.1 GG normierte \nMeinungsfreiheit nicht berufen kann,\n\n32\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O.\n\n33\n\neine Tatsache, muss diese wahr sein.\n\n34\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, a.a.O.\n\n35\n\nDies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nach derzeitigem Sach- und \nErkenntnisstand die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung \nder Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 nicht durch vorsätzlich falsche Angaben \nerschlichen.\n\n36\n\nGegenstand des haushaltsrechtlichen Anzeigeverfahrens ist - ebenso wie im \nFalle des Genehmigungsverfahrens - die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung \nmit ihren Anlagen, § 80 Abs.5 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- \nWestfalen (GO NRW). Im Rahmen der präventiven Kontrolle der Haushaltssatzung \ndurch die Aufsichtsbehörde sind demnach die Haushaltsansätze zu überprüfen, die \nvom Rat der Stadt in der Haushaltssatzung und ihren Anlagen beschlossen worden \nsind.\n\n37\n\nZu erwartende Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der hier in Rede \nstehenden „Klinikum E. gGmbH\" sind dabei im städtischen Haushalt \ngrundsätzlich nur darzustellen, wenn und soweit die Stadt nach der \nhaushaltsrechtlichen Beschlusslage des Rates oder aus anderen Rechtsgründen für \ndiese aufzukommen hat. Es handelt sich bei der Klinikum E. gGmbH um eine \ngegenüber der Stadt selbständige juristische Person, so dass diesbezügliche \nAufwendungen nur in die Haushaltssatzung Eingang finden müssen, soweit dies - \nz.B. im Falle einer vom Rat beschlossenen Gewährung von Zuschüssen oder \nDarlehen oder bei einer beschlossenen Übernahme von Bürgschaften - nach den \nhaushaltsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist. Soweit die (künftige) \nÜbernahme von Kosten der GmbH durch die Stadt hingegen noch nicht vom Rat der \nStadt beschlossen worden ist und auch sonst nicht verbindlich feststeht, sondern \nungewiss ist, besteht hingegen grundsätzlich keine Verpflichtung der Verwaltung, \nsolche Kosten im Rahmen der Haushaltssatzung darzustellen.\n\n38\n\nHiervon ausgehend kann nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller \nsich die Zustimmung der Bezirksregierung zur Haushaltssatzung durch vorsätzlich \nfalsche Angaben erschlichen hat. Dass die im angezeigten Haushaltsplanentwurf \nenthaltenen Haushaltsansätze betreffend die Klinikum E. gGmbH - ausgehend \nvon dem seinerzeit vom Rat bereits beschlossenen Umfang der Übernahme von \nKosten der Gesellschaft durch die Stadt - unzutreffend gewesen wären, macht der \nRegierungspräsident selbst nicht geltend. Auch eine Fehlerhaftigkeit der der \nHaushaltssatzung weiter beizufügenden Anlagen (vgl. etwa § 108 Abs.2 S.2 GO \nNRW) ist nicht substantiiert dargelegt. Der Regierungspräsident wirft dem \nAntragsteller vielmehr in allgemeiner Form vor, ihm gegenüber die schlechte \nwirtschaftliche Situation der GmbH geschönt dargestellt und die infolge dieser \nSituation künftig zu erwartenden weiteren Belastungen für den städtischen Haushalt \nverschwiegen zu haben. In letzterer Hinsicht konkretisiert er seinen Vorwurf dahin, \nder Antragsteller habe bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens mehrere kurz \ndarauf von ihm vorgeschlagene Maßnahmen (weitere städtische Bürgschaften i.H.v. \n15 Mio EUR, Umwandlung der Zweckbestimmung eines städtischen Zuschusses \ni.H.v. 19,25 Mio EUR und die Übernahme von Altschulden i.H.v. 55 Mio EUR durch \ndie Stadt) nicht erwähnt, obwohl der Antragsteller diese Maßnahmen - nach \nEinschätzung des Regierungspräsidenten - bereits vor Abschluss des \nAnzeigeverfahrens geplant habe.\n\n39\n\nNach dem Vorstehenden könnte diese Verhaltensweise, selbst wenn sie \nzutreffen sollte, den Vorwurf, der Antragsteller habe sich die Zustimmung zur \nHaushaltssatzung 2008/2009 erschlichen, nicht tragen. Wie dargelegt, ist die \nÜbernahme von Kosten für eine selbständige juristische Person durch die Stadt \ngrundsätzlich erst dann anzuzeigen, wenn die Übernahme vom Rat der Stadt \nbeschlossen worden ist, was hier aber vor Abschluss des Anzeigeverfahrens noch \nnicht der Fall war.\n\n40\n\nEs kann offen bleiben, ob insofern unter dem Gesichtspunkt der \nHaushaltsklarheit und Haushaltswahrheit bzw. im Hinblick auf das Verbot \ntreuwidrigen Verhaltens etwas anderes gilt, wenn z.B. der Rat einer Stadt die \nÜbernahme von Kosten einer städtischen GmbH bereits eindeutig befürwortet, von \neiner entsprechenden Beschlussfassung aber - ggf. im Zusammenwirken mit der \nStadtverwaltung - zunächst absieht, um zu erreichen, dass die Aufsichtsbehörde \nzuvor den noch ohne Berücksichtigung der entsprechenden Kosten aufgestellten \nHaushalt genehmigt bzw. ihn unbeanstandet lässt.\n\n41\n\nEine derartige Fallgestaltung ist hier jedenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn der \nAntragsteller persönlich bereits vor Abschluss des Anzeigeverfahrens eine \nÜbernahme weiterer Kosten durch die Stadt befürwortet und einen dahingehenden \nVorschlag an den Rat geplant haben sollte, kann nicht davon gesprochen werden, es \nsei bei Abschluss des Anzeigeverfahrens bereits eindeutig absehbar gewesen, dass \nder Rat einem dahingehenden Vorschlag des Antragstellers auch folgen werde. Dem \nsteht schon entgegen, dass die der Summe nach bedeutendste der o.g. drei \nMaßnahmen zur Konsolidierung der GmbH, nämlich die Übernahme von Altschulden \ni.H.v. 55 Mio. EUR, bis heute nicht vom Rat beschlossen worden ist. Eine \nÜbernahme von Altschulden hat der Rat in seiner Sitzung vom 11. September 2008 \nvielmehr, wie bereits zuvor am 19. Juni 2008, mit der Erwägung abgelehnt, dass \nzunächst ein umfassendes Sanierungskonzept vorgelegt werden müsse. Dies zeigt, \ndass eine Darstellung der Kosten für die genannten Sanierungsmaßnahmen im \nRahmen der anzuzeigenden Haushaltssatzung - unbeschadet der Möglichkeit einer \naufsichtsbehördlichen Kontrolle späterer Ratsbeschlüsse zur Kostenübernahme - \nrechtlich nicht geboten war. Schon deshalb trifft daher der Vorwurf, der Antragsteller \nhabe sich die Zustimmung zur Haushaltssatzung durch vorsätzlich falsche Angaben \nerschlichen, nicht zu.\n\n42\n\nAuch die sog. „Patronatserklärung\", die der Antragsteller bereits am 21. Juni \n2007 in der Gesellschafterversammlung der Klinikum E. gGmbH abgegeben \nhatte, rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Der Antragsteller hatte hier erklärt, die Stadt \nwerde „sicherstellen, dass weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit \nder Klinikum E. gGmbH eintreten wird.\". Auch diese Erklärung musste bei \nAufstellung der Haushaltssatzung nicht berücksichtigt und demzufolge auch nicht \nangezeigt werden. Die Erklärung lässt schon einen Rechtsbindungswillen nicht \nerkennen, denn aus ihr geht nicht ansatzweise hervor, in welcher Weise und in \nwelchem Umfang die Stadt Maßnahmen zur Verhinderung einer Überschuldung bzw. \neiner Insolvenz der GmbH ergreifen wird. Ist sie demnach lediglich als unverbindliche \nAbsichtserklärung zu verstehen, so kam ihr auch im Außenverhältnis keine die Stadt \nbindende Wirkung im Sinne des § 64 Abs.1 GO NRW zu, so dass konkrete \nVerbindlichkeiten der Stadt hierdurch nicht begründet wurden (so nunmehr wohl \nauch die Staatsanwaltschaft E. , vgl. Schreiben vom 13. August 2008). Erst recht \nkann der Erklärung nicht entnommen werden, in welcher Weise eine etwaige \nVerbindlichkeit der Stadt haushaltsrechtlich umgesetzt werden würde, so dass die \nErklärung im haushaltsrechtlichen Anzeigeverfahren nicht mitteilungspflichtig \nwar.\n\n43\n\nUnabhängig von Vorstehendem wäre ein Anordnungsanspruch des \nAntragstellers auch dann zu bejahen, wenn man davon ausginge, dass dieser im \nRahmen des Anzeigeverfahrens objektiv pflichtwidrig unvollständige Angaben \nbezüglich der wirtschaftlichen Situation der Klinikum E. gGmbH bzw. bezüglich \nder geplanten Übernahme weiterer Kosten durch die Stadt gemacht hat.\n\n44\n\nDie streitige Äußerung beinhaltet wie dargelegt den darüber hinausgehenden \nVorwurf, der Antragsteller habe im Rahmen des haushaltsrechtlichen \nAnzeigeverfahrens vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Anerkanntermaßen obliegt \ninsofern demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, zunächst eine \nerweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung \nanzugeben.\n\n45\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. September \n1998 - 1 BvR 1531/96 -, in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) Band 99, \nS.185\n\n46\n\nDie Nichterweislichkeit einer ehrenrührigen Tatsache geht zudem nach dem \nRechtsgedanken des § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) zu Lasten desjenigen, der \ndie Tatsache behauptet.\n\n47\n\nHiervon ausgehend ist bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch auch \ndeshalb glaubhaft gemacht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, \ndass der Antragsteller im Anzeigeverfahren betreffend die Haushaltssatzung \nbestimmte Tatsachen vorsätzlich verschwiegen hat.\n\n48\n\nDer Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass er zu keinem Zeitpunkt \nfalsche Angaben gegenüber der Bezirksregierung gemacht habe, um sich die \nZustimmung zur Haushaltssatzung zu erschleichen und dass er sich hierzu nicht \nwider besseres Wissen falscher Angaben bedient habe, um die Bezirksregierung zu \ntäuschen.\n\n49\n\nDem hat der Regierungspräsident nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt.\n\n50\n\nSoweit er darauf abhebt, der Antragsteller habe ihm gegenüber die wirtschaftlich \nschlechte Lage der Klinikum E. gGmbH falsch dargestellt, fehlt es schon an der \nAngabe konkreter Tatsachen, die der Antragsteller verschwiegen haben soll, so dass \nbereits deshalb der Darlegungslast nicht genügt ist. Einer eindeutigen und \nnachvollziehbaren Benennung bestimmter Tatsachen betreffend die finanzielle \nSituation des Klinikums, die vom Antragsteller, obwohl ihm bereits bei Abschluss des \nAnzeigeverfahrens bekannt, bewusst verschwiegen worden sein sollen, hätte es hier \njedoch umso mehr bedurft, weil der Regierungspräsident in seiner \nAbschlussmitteilung vom 21. Mai 2008 selbst ausgeführt hatte, dass die Klinikum \nE. gGmbH für ihn eine den Haushalt potenziell schwer belastende Größe \ndarstelle und dass er wegen der dortigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten die große \nBefürchtung habe, dass es bis Ende 2009 zu erheblichen zusätzlichen Belastungen \nfür die Stadt E. kommen werde. War dem Regierungspräsidenten die schlechte \nwirtschaftliche Lage des Klinikums demnach grundsätzlich bekannt, so hätte es \nsubstantiierter Darlegungen bedurft, inwiefern der Antragsteller diesbezügliche \nTatsachen bewusst verschwiegen haben soll.\n\n51\n\nSoweit der Regierungspräsident geltend macht, der Antragsteller habe bereits \nvor Abschluss des Anzeigeverfahrens beabsichtigt, die kurz darauf von ihm \nvorgeschlagenen Maßnahmen zur Sanierung des Klinikums zu ergreifen (weitere \nstädtische Bürgschaften, Umwandlung der Zweckbestimmung eines städtischen \nZuschusses, Übernahme von Altschulden durch die Stadt), er habe die \nBezirksregierung hierüber aber nicht informiert, hat er damit zwar hinreichend \nkonkrete Tatsachen bezeichnet, die der Antragsteller im Anzeigeverfahren bewusst \nverschwiegen haben soll. Der Antragsteller hat jedoch vorgetragen, er habe seinen \nEntschluss, zur Sanierung des Klinikums die o.g. Maßnahmen zu ergreifen, erst nach \nAbschluss des Anzeigeverfahrens getroffen, nachdem ihm am 29. Mai 2008 die \nSanierungsanalyse einer Unternehmensberatung vorgelegt worden sei, die einen \nentsprechenden Vorschlag enthalten habe.\n\n52\n\nDem hat der Regierungspräsident lediglich Umstände entgegengehalten, mit \ndenen sich der Beweis des Gegenteils für diese inneren, das Wissen und Wollen des \nAntragstellers betreffenden Tatsachen voraussichtlich nicht wird führen lassen. Die \nvom Regierungspräsidenten aufgezeigten Bemühungen des Antragstellers um einen \ngenehmigungsfreien („diegelfreien\") Haushalt und der enge zeitliche Zusammenhang \nzwischen dem Abschluss des Anzeigeverfahrens, der Vorlage der \nSanierungsanalyse und dem Vorschlag des Antragstellers betreffend die o.g. \nkonkreten Sanierungsmaßnahmen lassen eine frühere Festlegung auf bestimmte \nMaßnahmen zwar vorstellbar erscheinen, sind jedoch zum Nachweis der Richtigkeit \nder behaupteten, vom Antragsteller aber bestrittenen inneren Tatsachen nicht \nausreichend. \n \nIst demnach ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so gilt dies ebenfalls für \ndas Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Erlass der beantragten Anordnung ist \nzum Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers notwendig. \n\n53\n\nEs ist bereits dargelegt worden, dass die Gefahr, der Regierungspräsident werde \ndie ehrverletzende Äußerung wiederholen bzw. künftig kundtun, nicht \nauszuschließen ist.\n\n54\n\nVgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B \n1821/93 -, a.a.O. \n\n55\n\nDer Regierungspräsident hat die streitige Behauptung im gerichtlichen Verfahren \nvielmehr als zulässig und zutreffend verteidigt und sich vorbehalten, sie auch künftig \nsinngemäß aufzustellen.\n\n56\n\nEin schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der nach dem Gesagten \nunwahren Tatsachenbehauptung besteht in der Regel nicht\n\n57\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, \na.a.O.\n\n58\n\nund ist auch vorliegend nicht erkennbar. Demgegenüber wäre eine Kundgabe \nder Äußerung mit gravierenden Nachteilen für den Antragsteller verbunden. Bereits \ngegenüber einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person stellt der mit amtlicher \nAutorität geäußerte Vorwurf eines vorsätzlichen Rechtsbruchs eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung der persönlichen Ehre dar. Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher \nVorwurf in den Medien von einer übergeordneten Behörde in Bezug auf eine im \npolitischen Leben stehende Person geäußert wird, die eine an Recht und Gesetz \ngebundene Stadtverwaltung führt. Der Einwand, der Schaden sei im Falle des \nAntragstellers bereits eingetreten, greift demgegenüber nicht durch. Eine ggf. \nfortlaufende Wiederholung der streitigen Äußerung ist geeignet, die schon \nentstandene Ehrverletzung nachhaltig zu vertiefen.\n\n59\n\nDie Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 890 \nZPO. Da wegen seiner Gesetzesbindung zu vermuten ist, dass der Antragsgegner \nder tenorierten Verpflichtung nachkommen wird, erscheint die Androhung eines \nOrdnungsgeldes in Höhe von 10.000 EUR ausreichend und angemessen, vgl. auch § \n172 VwGO.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG).\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-16/12-l-597-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-09-16/12-l-597-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251411","retrieved":"2026-07-09 02:14:22.439034+00:00"}}