{"status":"available","doknr":"OLD251968","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0822.3K2253.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"3 K 2253/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 6. November 1956 geborene Kläger ist seit November 1986 approbiert.\nIn der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 1988 war er im Rahmen einer\nHalbtagsbeschäftigung als Assistenzart in der nervenärztlichen Abteilung des\nKrankenhauses F. , M. , tätig. Anschließend war er vom 1. Juli 1988 bis\nzum 30. September 1989 ganztags als Assistenzarzt im Psychiatrischen\nKrankenhaus X. beschäftigt. Es schlossen sich eine Halbtagsbeschäftigung als\nAssistenzarzt in der Abteilung für Psychiatrie des Kreiskrankenhauses M1. in\nder Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1989 sowie vom 1. Januar bis 30. Juni\n1990 ein Arbeitsverhältnis als ganztags beschäftigter Assistenzarzt im Westfälischen\nFachkrankenhaus für Psychiatrie I. (I -Klinik) und vom 1. Januar 1991 bis zum\n30. Juni 1991 ein solches an der Psychosomatischen Klinik Bad O. /T. an.\nFerner war der Kläger vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 ganztags in der\nAbteilung für klinische Psychiatrie des N -Krankenhauses, C. , beschäftigt.\nIn der Zeit vom 16. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 war er im Medizinischen\nDienst der Krankenversicherung X. - in N. tätig und nahm dort\nGutachteraufgaben wahr. \n\n3\n\nSeit dem 18. März 1994 führt der Kläger die Bezeichnung \"Praktischer Arzt\" und\nist seitdem in eigener Praxis in I1. niedergelassen, wo er ausschließlich auf dem\nGebiet der Psychotherapie tätig ist. Am 12. Juli 1993 wurde ihm von der Beklagten\ndie Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung \"Psychotherapie\" erteilt.\n\n4\n\nEinen Antrag des Klägers vom Januar 1995, ihm die Führung der\nGebietsbezeichnung \"Psychotherapeutische Medizin\" zu gestatten, lehnte die\nBeklagte ab. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren vor der Kammer\n(3 K 5108/96) blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 7. November 1997) wie ein\nBerufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom\n2. September 1999 - 13 A 5641/97 -), eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde\nzum Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 151.99 -) und\neine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom\n15. Februar 2001 - 1 BvR 1254/00 -).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten\nu.a. die Anerkennung der Gebietsbezeichnung \"Psychosomatische Medizin und\nPsychotherapie\". Zur Begründung trug er vor: Die inhaltlich neue (jetzt klarer als\nbisher zwischen tiefenpsychologischer und verhaltenstherapeutischer Ausbildung\nunterscheidende) und nicht etwa schlicht eine Weiterentwicklung der bisherigen\nFacharztbezeichnung (\"Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\") darstellende\nGebietsbezeichnung sei ihm zuzuerkennen. Er verfüge über beide Ausbildungen,\nzudem hätten Psychobiologie und Ethologie keine Bedeutung mehr, jedoch vermehrt\ndie Innere bzw. Allgemeine Medizin, die in seinem Falle durch seine erste\nWeiterbildungsstelle - die Neuropsychiatrie im Krankenhaus F. , M. -\nbesonders gegeben sei. Qualifikationsbelege lägen in den diversen Verfahrensakten\nvor. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. November 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der\nangestrebten Gebietsbezeichnung handele es sich nicht um eine Neuschöpfung,\nsondern lediglich um eine Umbenennung der bisherigen Gebietsbezeichnung\n\"Psychotherapeutische Medizin\". Inhaltliche Veränderungen seien nicht\nvorgenommen worden. Dass nur eine namentliche Umbenennung, nicht aber eine\ninhaltliche Änderung erfolgt sei, werde auch daran deutlich, dass eine spezielle\nÜbergangsregelung für alle Kammerangehörigen getroffen worden sei, die die\nbisherige Facharztbezeichnung \"Psychotherapeutische Medizin\" besitzen; diese\nseien berechtigt, statt der alten Facharztbezeichnung nun diejenige\n\"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" zu führen. Diese Spezialregelung\nschließe eine Anwendbarkeit der allgemeinen Übergangsbestimmungen (hier: § 20\nAbs. 8 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer X. - vom 9. April 2005\n- nachfolgend: WBO 2005 -), auf die sich der Kläger der Sache nach berufe, aus.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 2. Januar 2006 erhob der Kläger Widerspruch und machte\nergänzend geltend: Obwohl er sich weitergebildet und u.a. viele\nPsychotherapiequalifikationen erworben habe, werde ihm mit rechtlich wie moralisch\nunhaltbarer Argumentation die Zulassung zur Prüfung zum \"Arzt für\nPsychosomatische Medizin und Psychotherapie\" verwehrt. Diese\nGebietsbezeichnung sei unter dem Blickwinkel der Übergangsbestimmungen als neu\nanzusehen und in diesem Zusammenhang sei seine Praxistätigkeit als seit 1994\nausschließlich psychotherapeutisch Tätiger mit Weiterbildungsbefugnis in mehreren\nPsychotherapiebausteinen anzuerkennen. \n\n8\n\nDie daraufhin von der Beklagten beteiligten Prof. Dr. med. I. und Dr. med. J.\nvertraten in ihren Stellungnahmen vom 18. März und 5. April 2006 übereinstimmend\ndie Auffassung, dass mit der Verabschiedung der Fachgebietsbezeichnung\n\"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" kein neues Fachgebiet begründet\nworden sei, sondern die Bezeichnung lediglich eine Präzisierung der ursprünglichen\nFachgebietsbezeichnung darstelle.\n\n9\n\nNach entsprechendem Vorstandsbeschluss wies die Beklagte den Widerspruch\ndes Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 - dem Kläger zugestellt am\n27. Mai 2006 - zurück. Zur Begründung nahm sie zum einen der Sache nach auf die\nBegründung des Ausgangsbescheides Bezug, zum anderen wurde ausgeführt:\nSelbst wenn man annähme, dass die allgemeinen Übergangsbestimmungen des\n§ 20 WBO 2005 auch hinsichtlich eines Gebietes anwendbar seien, dessen\nBezeichnung sich lediglich geändert habe, lägen die Voraussetzungen für eine\nZulassung des Klägers zur Prüfung nicht vor. Er sei in den letzten acht Jahren nicht\nan Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen i.S.v. § 20 Abs. 8\nWBO 2005 tätig gewesen, sondern habe den ärztlichen Beruf in eigener Praxis\nausgeübt. Eine Zulassung seiner Praxis als Weiterbildungsstätte sei nicht erfolgt.\nDaran änderten die von dem Kläger erworbenen Befugnisse für einzelne\nPsychotherapiebausteine nichts. Tätigkeiten in eigener Praxis seien zudem gemäß\n§ 36 Abs. 6 des Heilberufsgesetzes nicht auf die Weiterbildung anrechenbar. \n\n10\n\nDer Kläger hat bereits vor Zustellung des Widerspruchsbescheides - am 24. Mai\n2006 - Klage erhoben sowie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit\nrechtskräftig gewordenem Beschluss vom 12. Juni 2006 - 9 L 508/06 - lehnte die\nvormals zuständige 9. Kammer des erkennenden Gerichts den Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung ab; wegen der Begründung dieser Entscheidung wird\nauf die diesbezügliche Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n11\n\nZur Begründung seiner unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides\nfortgeführten Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und\nmacht ergänzend u.a. geltend: Die Beklagte habe bislang keinen Beleg dafür\nerbringen können, dass die neue Gebietsbezeichnung nur eine Neubezeichnung\neiner bereits früher vorhandenen sei. Materialien zur Begründung der Änderung gebe\nes angeblich nicht. Inhaltliche Unterschiede würden aber schon an den jeweiligen\nGebietsbezeichnungen erkennbar. Habe früher der Schwerpunkt in der Medizin mit\npsychotherapeutischen Methoden gelegen, stehe nunmehr die Medizin bezüglich\nKörperkrankheiten seelischer Begründung, Auslösung bzw. Aufrechterhaltung im\nVordergrund. Fehlerhaft habe die Beklagte schließlich auch § 10 WBO 2005 nicht\nbeachtet, obwohl er durch hohe Weiterbildungsqualität belegt habe, dass \"die\nGrundsätze ... zum Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz ... gewahrt\"\nseien. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides\nvom 14. November 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 19. Mai 2006 zu\nverpflichten, ihn zur Prüfung zum Zwecke der\nErlangung der Gebietsbezeichnung\n\"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\nzuzulassen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des\nWiderspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: Die Sachlage habe sich entgegen\nder Sicht des Klägers durch die bloße Umbenennung der Facharztbezeichnung nicht\ngeändert. Es seien vielmehr lediglich Präzisierungen bezogen auf den Inhalt der\nWeiterbildung vorgenommen worden, aber keine neu eingeführte\nWeiterbildungsqualifikation geschaffen worden. Das zeige auch ein inhaltlicher\nVergleich der Regelungen zur Gebietsbezeichnung \"Psychotherapeutische Medizin\"\nin der Weiterbildungsordnung 1993 (§ 2 Abs. 1 Nr. 37 i.V.m. Abschnitt I Nr. 37) mit\nden nunmehrigen Regelungen der WBO 2005 zur neuen Gebietsbezeichnung. Mithin\nsei die vom Kläger reklamierte Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 WBO 2005\nschon nicht einschlägig. Das folge aber auch - wie sich aus § 20 Abs. 1 WBO 2005\nableiten lasse (\"die allgemeinen Übergangsbestimmungen gelten, soweit in dem\nAbschnitt B und C ... keine speziellen Regelungen getroffen sind\") - daraus, dass es\neine spezielle Übergangsregelung in Abschnitt B Nr. 27 WBO 2005 gebe, deren\nVoraussetzungen der Kläger jedoch nicht erfülle. Bei der Verabschiedung der\nWBO 2005 habe sich die Beklagte an der Muster-Weiterbildungsordnung der\nBundesärztekammer orientiert. Die Intention der hier maßgeblichen\nWortlautänderung lasse sich den Protokollen über den 106. Deutschen Ärztetag im\nMai 2003 entnehmen. Sie sei auch entsprechend in der Öffentlichkeit\nwahrgenommen worden. So sei in sämtlichen fachspezifischen Veröffentlichungen\nvon einer Umbenennung und nicht etwa einer wesentlichen inhaltlichen Änderung die\nRede. Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für die\nZulassung zur Prüfung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 des Heilberufsgesetzes\n(HeilBerG NRW) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005. Er habe die erforderliche\nWeiterbildungszeit von insgesamt 60 Monaten (Nr. 27 des Abschnitts B) an einer\nWeiterbildungsstätte i.S.d. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 WBO 2005 weder nach den Regel-\nnoch nach den Übergangsbestimmungen belegen können. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2\nWBO 2005 zähle die Praxis eines zugelassenen Arztes zwar grundsätzlich zu den\nWeiterbildungsstätten; die Zeit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in eigener\nPraxis sei aber nach § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW nicht auf die Weiterbildungszeit\nanrechnungsfähig. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten 3 K 5108/96, 3 K 2126/98 und\n9 L 508/06 verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der\nangegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf\nZulassung zur Prüfung zum Zwecke der Erlangung der Gebietsbezeichnung\n\"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\".\n\n20\n\nDie maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Heilberufsgesetz für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW ) vom 9. Mai 2000 (GV.NRW\nS. 403), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2007\n(GV.NRW S. 572) sowie der WBO 2005. Nachfolgende Änderungen der WBO 2005\nsind zwar im Rahmen einer Verpflichtungsklage wegen des hieraus folgenden\nmaßgebenden Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung\nder Sach- und Rechtslage grundsätzlich relevant, betreffen die im vorliegenden Fall\neinschlägigen Bestimmungen der WBO 2005 jedoch nicht. \n\n21\n\nDie Kammer geht sowohl in verfahrensmäßiger als auch in materiell-rechtlicher\nHinsicht von der Wirksamkeit der WBO 2005 aus. Das Gericht ist nicht verpflichtet,\nohne Anlass - gleichsam ungefragt - in die Suche nach Fehlern in der\nEntstehungsgeschichte einer untergesetzlichen Norm einzutreten, die allgemein als\nrechtswirksam angesehen und gehandhabt wird.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom\n2. September 1999 - 13 A 5641/97 - m.w.N.\n\n23\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, ihn zur Prüfung zur\nErlangung der Gebietsbezeichnung \"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\"\nzuzulassen, da er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. \n\n24\n\nDer Kläger kann einen derartigen Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz\nWBO 2005 i.V.m. den die Weiterbildung von Angehörigen der in § 1 des\nHeilBerG NRW aufgeführten Kammern, zu denen auch der Kläger als approbierter\nArzt gehört (vgl. §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Satz 1 HeilBerG NRW), regelnden Vorschriften\nder §§ 33 ff. HeilBerG NRW herleiten. \n\n25\n\nGemäß §§ 33 Satz 1, 35 Abs. 1 HeilBerG NRW kann ein Kammerangehöriger\nneben seiner Berufsbezeichnung eine weitere (Fachgebiets-)Bezeichnung nur nach\nAnerkennung durch die zuständige Kammer erhalten, wenn er die vorgeschriebene\nWeiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Kammer entscheidet über den\nAntrag auf Anerkennung aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis\nder durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen\nKenntnisse mündlich darzulegen sind (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW). Die\nZulassung zur Prüfung setzt gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 HeilBerG NRW i.V.m.\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005 u.a. voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung\n- die sich aus praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung\nzusammensetzt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ff. HeilBerG NRW) - durch Zeugnisse\nnachgewiesen ist. In § 36 Abs. 8 HeilBerG NRW ist geregelt, dass die Kammern das\nNähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung in\nWeiterbildungsordnungen bestimmen - wie hier in der WBO 2005. Eine diesen\nAnforderungen entsprechende Weiterbildung, die für das Gebiet \"Psychosomatische\nMedizin und Psychotherapie\" u.a. in §§ 2 Abs. 3 und 5, 4, 8, 10 ff. i.V.m. Abschnitt B\nZiffer 27 WBO 2005 geregelt ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen. \n\n26\n\nNeben dem Erwerb der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte ist zum\nNachweis der ordnungsgemäßen Weiterbildung im Gebiet \"Psychosomatische\nMedizin und Psychotherapie\" u.a. eine Weiterbildungszeit von insgesamt 60 Monaten\nbei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte im Sinne des § 5\nAbs. 1 Satz 1 WBO 2005 abzuleisten (S. 117 der WBO 2005 - Abschnitt B Ziffer 27).\nObligatorisch ist eine zwölfmonatige Tätigkeit im Bereich Psychiatrie und\nPsychotherapie, von der sechs Monate im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie\nund -psychotherapie abgeleistet werden können. Auf die ebenfalls zwingend\nvorgeschriebene zwölfmonatige Berufspraxis im Gebiet \"Innere Medizin und\nAllgemeinmedizin\" können sechs Monate Beschäftigung im Bereich der\nunmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden. Insgesamt können von den\n60 Monaten bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Die\npraktischen Weiterbildungszeiten sollen im Regelfall ganztägig - nur in persönlich\nbegründeten Fällen auch in Teilzeit - sowie in hauptberuflicher Tätigkeit erbracht\nwerden (§ 36 Abs. 4 und 5 HeilBerG NRW); Zeiten unter sechs Monaten bei\nWeiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden werden nur angerechnet, wenn sie\nvorgeschrieben sind. Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die geforderten\nWeiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig (§ 36 Abs. 6 HeilBerG NRW). Mit der\nWeiterbildung kann zudem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WBO 2005 erst nach der\närztlichen Approbation begonnen werden.\n\n27\n\nDie Erfüllung dieser für die Zulassung zur Prüfung nachzuweisenden Zeiten\neinschlägiger beruflicher Tätigkeiten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Durch die\nnach Erhalt seiner Approbation am 25. November 1986 ausgeübten\nGanztagstätigkeiten an verschiedenen psychiatrischen Fachkrankenhäusern bzw.\npsychiatrischen Abteilungen von Allgemeinen Krankenhäusern in den Jahren 1988\nbis 1991 hat er die erforderliche Mindestweiterbildungszeit von 60 Monaten nicht\nerreicht, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der Halbtagsbeschäftigung im\nKrankenhaus F. , M. sowie der unter sechsmonatigen (dreimonatigen)\nDienstzeit am Kreiskrankenhaus M1. . Selbst dann ergäbe sich nur eine\nGesamtweiterbildungszeit von 50 Monaten und 15 Tagen, da die seit März 1994\nausgeübte Tätigkeit des Klägers als niedergelassener praktischer Arzt und\nPsychotherapeut gemäß § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW bei der Ermittlung der\npraktischen Weiterbildungszeiten nicht zu berücksichtigen ist.\n\n28\n\nGegen das materielle Erfordernis einer bestimmten zeitlichen Tätigkeit in einem\nGebiet als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (hier: nach § 12 Abs. 1\ni.V.m. Abschnitt B Ziffer 27 WBO 2005) bestehen keine Bedenken. Es dient u.a. der\nSicherstellung des Schutzes des Patienten, dass nur ausreichend weitergebildete\nBewerber mit entsprechendem medizinischen Wissen und Fähigkeiten die\nGebietsbezeichnung erlangen bzw. führen dürfen. \n\n29\n\nDer Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zur\nWeiterbildungsprüfung in dem von ihm benannten Fachgebiet auch nicht aus der\nÜbergangsregelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 herleiten. Danach kann u.a.\nderjenige Kammerangehörige die Zulassung zur Prüfung beantragen, der bei\nEinführung einer neuen Bezeichnung in die Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen\nGebiet innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche\nZeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig\nwar, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. \n\n30\n\nVorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die allgemeine Übergangsregelung des\n§ 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 bereits deshalb als Anspruchsgrundlage für das\nBegehren des Klägers ausscheidet, weil in Abschnitt B Ziffer 27 WBO 2005 eine\nspezielle Übergangsregelung für Kammerangehörige mit der bisherigen\nFacharztbezeichnung \"Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\" und nach § 20\nAbs. 1 WBO 2005 die allgemeinen Übergangsbestimmungen (nur) gelten, soweit in\nden Abschnitten B und C der WBO 2005 keine speziellen Regelungen getroffen sind.\nAllerdings könnte das \"soweit\" auch so verstanden werden, dass spezielle\nÜbergangsregelungen einer Berufung auf die allgemeine nur soweit entgegenstehen,\nals sie Regelungen treffen. \n\n31\n\nDies kann ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob die allgemeine\nÜbergangsregelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 überhaupt Fälle einer bloß\nformalen Neueinführung einer Facharztbezeichnung durch Änderung von Begriffen\nerfasst, oder nicht vielmehr ausschließlich die einer Neueinführung in materieller\nHinsicht, d.h. die Bestimmung sachlich neuer, bisher nicht geregelter Arztdisziplinen\noder ärztlicher Tätigkeitsfelder.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2000\n- 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204 (in bezug auf eine\nähnliche Regelung der Weiterbildungsordnung\n-\"Einführung einer neuen Arztbezeichnung\" - für die\nnordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom\n27. September 1994) \n\n33\n\nDie Kammer merkt allerdings an, dass alles für die Annahme der Beklagten\nspricht, die Fachgebietsbezeichnung \"Psychosomatische Medizin und\nPsychotherapie\" stelle keine Einführung einer neuen Bezeichnung im vorstehende\nSinne dar, sondern nur eine Umbenennung in Gestalt einer Präzisierung der noch in\nder zuvor geltenden Weiterbildungsordnung vom 30. Januar 1993 verwendeten\nBezeichnung \"Psychotherapeutische Medizin\" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 37 WBO a.F. sowie\ndortige S. 113). \n\n34\n\nGanz offensichtlicher Ausgangspunkt der \"neuen\" Gebietsbezeichnung in der\nWBO 2005 - wie entsprechender Regelungen in Weiterbildungsordnungen o.ä. von\nÄrztekammern anderer Bundesländern - ist die (Muster-)Weiterbildungsordnung der\nBundesärztekammer, wie sie im Mai 2003 vom Deutschen Ärztetag beschlossen\nwurde; sie enthält im Hinblick auf die hier maßgebliche Gebietsbezeichnung\nwortgleiche Regelungen. \n\n35\n\nBereits vor 2002 lag dem Deutschen Ärztetag ein entsprechender Antrag auf\nUmbenennung vor. Hintergrund war, dass die Bezeichnung des Fachgebiets mit\n\"Psychotherapeutische Medizin\" als unglücklich gewählt empfunden wurde. Mit der\nneuen Bezeichnung \"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" sollte das\neigenständige wissenschaftliche Paradigma der pathogenen, seelisch-körperlichen\nWechselwirkungen besser zum Ausdruck kommen, zugleich eine leichtere\nIdentifizierung und Abgrenzung des Fachs als ärztliches Versorgungsgebiet (etwa\nvon dem des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie) für Patienten und übrige\nArztgruppen möglich werden und schließlich die Terminologie in Approbations- und\nWeiterbildungsordnungen vereinheitlicht werden. \n\n36\n\nVgl. nur: Kettler, Psychosomatische Medizin:\n\"Ureigenste ärztliche Aufgabe\", Deutsches Ärzteblatt\n2002, 99, und Dres. med. Calliess und Treichel,\nPsychiatrie und Psychotherapie - quo vadis?,\nNeuroTransmitter, Sonderheft 2-2003, S. 49. \n\n37\n\nEs besteht in der maßgeblichen Fachwelt - soweit ersichtlich - die wenn auch\nvielleicht nicht einhellige, so doch zumindest ganz überwiegende Auffassung, dass\nes sich bei der vom Kläger erstrebten Gebietsbezeichnung nicht um eine\nNeueinführung handelt, sondern lediglich um eine Umbenennung der früheren\nGebietsbezeichnung \"Psychotherapeutische Medizin\".\n\n38\n\nvgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom\n14. Juli 2008 eingereichten fachspezifischen\nVeröffentlichungen bzw. Schriftwechsel,\ninsbesondere: Kettler und Dres. med. Callies und\nTreichel, jeweils a.a.O.; ferner: Deutsche\nGesellschaft für Psychosomatische Medizin und\nÄrztliche Psychotherapie, Stellungnahme von\nProf. Dr. med. Paul L. Janssen vom 29. November\n2005 \"Formale Änderungen der ärztlichen\nWeiterbildungsordnung ab 2005 die P-Fächer\nbetreffend\" - abgerufen unter\nhttp://www.roman-krebs.de/index.php?id=nachrichte\nn_single_weiterbildung&tx_ttnews%5Btt_news%5D=\n581&cHash=1c7ab8bf68.\n\n39\n\nFür die WBO 2005 kann nichts anderes gelten, ist doch der Normgeber der in der\n(Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2003 enthaltenen\nBegriffsänderung ohne Abstriche gefolgt. \n\n40\n\nGegen die Annahme einer Neueinführung einer Gebietsbezeichnung spricht\nüberdies, dass auch bereits in den inhaltlichen Regelungen zur Weiterbildung zum\nfrüheren \"Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\" (vgl. die WBO 1993) in nicht\ngeringem Umfang psychosomatische Ausbildungsinhalte vorgeschrieben waren.\n\n41\n\nDres. med. Callies und Treichel, a.a.O.,\nsprechen deshalb auch von \"im Großen und Ganzen\ngleich gebliebenen Weiterbildungsinhalten\".\n\n42\n\nNur bei der Annahme einer bloßen Umbenennung ohne wesentliche inhaltliche\nUmgestaltung macht es auch Sinn, dass die WBO 2005 in Abschnitt B Ziffer 27 (wie\nauch in Weiterbildungsordnungen von Ärztekammern anderer Bundesländer) eine\nspezielle Übergangsvorschrift für diejenigen Ärzte erhält, die die bisherige\nGebietsbezeichnung \"Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\" besitzen, und die\nihnen ohne Weiteres die Führung der neuen Facharztbezeichnung gestattet. Wäre\ntatsächlich eine inhaltlich wesentlich veränderte - im Wortsinne \"neue\" -\nFacharztbezeichnung eingeführt worden, fehlte für eine solche Umbennungsbefugnis\njede sachliche Begründung. \n\n43\n\nEs spricht danach alles dafür, dass für das hier betroffene Gebiet der ärztlichen\nTätigkeit in der WBO 2005 lediglich ein anderer Begriff als bisher gewählt worden ist,\neine im Sinne der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 neue\n(Gebiets-)Bezeichnung aber nicht vorliegt. \n\n44\n\nDie Frage, ob die Fachgebietsbezeichnung \"Psychosomatische Medizin und\nPsychotherapie\" eine neue Fachgebietsbezeichnung i.S.d. darstellt, kann die\nKammer aber letztlich auch offen lassen. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht die\nnach der Norm u.a. innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung einer neuen\nGebietsbezeichnung erforderliche Zeit regelmäßiger Tätigkeit in dem betreffenden\nGebiet \"an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen\" abgeleistet, die\nder Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 i.V.m.\nAbschnitt B Ziffer 27 WBO 2005. Sind nach § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW Tätigkeiten in\neigener Praxis nicht auf die erforderliche Weiterbildungszeit anrechenbar, kann im\nZusammenhang mit § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 nichts anderes gelten. Eine\nandere Sichtweise würde zu dem befremdlichen und sachlich nicht gerechtfertigten\nErgebnis führen, dass ein Arzt mit Weiterbildungsbefugnis - wie der Kläger\n(allerdings nur in Teilbereichen) - seine eigene \"Weiterbildungsstätte\" betreiben und\nseine eigene Weiterbildung leiten könnte. Deshalb kann in der eigenen Praxis auch\nkeine einer Weiterbildungsstätte \"vergleichbare Einrichtung\" gesehen werden. Das\nfolgt aber auch aus § 10 WBO 2005. Diese Regelung verlangt eine dem regulären\nWeiterbildungsgang im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gleichwertige Weiterbildung.\nEine solche kann für Zeiten der Tätigkeit in eigener (Allein-)Praxis aber schon\ndeshalb nicht vorliegen, weil § 10 Satz 1 WBO 2005 eine Anrechnung ärztlicher\nTätigkeit nur erlaubt, wenn diese \"unter Anleitung\" erfolgt. \n\n45\n\nDas gefundene Ergebnis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.\nInsbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Regelungen des\nHeilBerG NRW über die Weiterbildung von Ärzten und der auf dieser Grundlage\nerlassenen WBO 2005 sind nicht an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen, sondern\nlediglich an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen\neines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der\nBerufsausübung.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007\n- 13 A 2840/08 -, m.w.N.\n\n47\n\nDer Erwerb einer Gebietsbezeichnung im Rahmen einer Weiterbildung von\nÄrzten kann mithin durch Gesetz oder \"auf Grund eines Gesetzes\" - also auch durch\nautonomes Satzungsrecht - geregelt werden. Gegen derartige\nBerufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit\nvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn\ndie gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch\nerforderlich sind sowie bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des\nEingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der\nZumutbarkeit noch gewahrt wird.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007, a.a.O.\n\n49\n\nAusreichende Gemeinwohlbelange sind darin zu sehen, dass\nWeiterbildungsordnungen mit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte\neine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken\nund damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser etwa mit einer\nbestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere\nmedizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet oder Bereich verbindet. Die\nhier einschlägigen Normen sind daher geeignet, die Berufsausübungsfreiheit des\neinzelnen Arztes wirksam zu beschränken. \n\n50\n\nSoweit der Kläger in den einschlägigen Normenwerken eine Regelung vermisst,\ndie eine Zulassung zur Prüfung aus Einzelfallgründen erlaubt - so der Kläger\nsinngemäß in der mündlichen Verhandlung -, kann das Fehlen einer solchen\nRegelung seiner Verpflichtungsklage jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.\nAußerdem ist nicht erkennbar, dass der jeweilige Normgeber zwingend zum Erlass\neiner Regelung im Sinne des Klägers verpflichtet wäre. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-22/3-k-2253-06","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-22/3-k-2253-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251968","retrieved":"2026-07-09 02:15:15.812406+00:00"}}