{"status":"available","doknr":"OLD252633","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0820.3L547.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"3 L 547/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n1. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen \nRechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg. Ihr Eilrechtsschutzbegehren mit dem \nsinngemäßen Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage \n3 K 2454/08 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 3. Juli 2008 wieder herzustellen \nbzw. anzuordnen, \n\n3\n\nbietet aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende \nErfolgsaussicht (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 \nder Zivilprozessordnung).\n\n4\n\n2. Der Antragsgegner (die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt) \nhat in seiner Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2008 die Anordnung der sofortigen \nVollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden \nWeise begründet. Er hat sinngemäß ausgeführt, im vorliegenden Fall müsse ohne \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung damit gerechnet werden, dass in dem \nWohnhaus der Antragsteller immer mehr Material - insbesondere Papier - gelagert \nwerde. Das damit einhergehende, stetig ansteigende Brandpotenzial gefährde die \nRechtsgüter Leben und Gesundheit der Antragsteller und deren Familienangehöriger \nsowie der Nachbarschaft. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der \nAusnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten \nEinzelfall vor Augen stand.\n \nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 2454/08 verschont zu \nbleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der in Ziffer I. \nder angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen, fällt zu Lasten der \nAntragsteller aus. \n\n5\n\nDie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung \nführt nicht zu einer Entscheidung zugunsten der Antragsteller. Die angefochtene \nVerfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse \nan ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Bei der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht \nvielmehr alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung im o.g. \nKlageverfahren Bestand haben wird.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2008 findet ihre \nRechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (- OBG -). Danach können die Ordnungsbehörden - hier der \nAntragsgegner (vgl. §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 OBG) - die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr u.a. für die öffentliche \nSicherheit, wozu die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit sowie Eigentum \nzählen, abzuwehren. Eine ordnungsrechtliche Gefahr für ein Schutzgut i.S.v. § 14 \nAbs. 1 OBG besteht dann, wenn eine Schädigung bei ungehindertem \nGeschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Je gewichtiger das bedrohte \nSchutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, um so geringere \nAnforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche oder \nordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt \nbereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein \ntheoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 1998, S. 64 ff. mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n8\n\nBei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass im vorliegenden Fall die \nVoraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG vorliegen.\n\n9\n\nAusweislich des Durchsuchungsberichts des KHK S. , Kreispolizeibehörde P., \nvom 2. Juli 2008 wird offenbar in dem gesamten Wohnhaus der Antragsteller \ninsbesondere eine große Menge an Papier - in (deckenhoch) gestapelten Kartons - \ngelagert. Nach den Feststellungen des o.g. bei der Wohnungsdurchsuchung auch \nanwesend gewesenen Polizeibeamten ist das Betreten des Wohnhauses der \nAntragsteller mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, da bereits entlang der Wände \nim Hausflur deckenhoch Kartons mit Papier gestapelt gewesen waren. Zudem hätten \ndort auch noch größere Stapel Laminatfußbodendielen gestanden. Die Stapel hätten \nsich über das Treppenhaus bis in das Obergeschoss fortgesetzt. Auch in den \neinzelnen Zimmern hätten sich zahlreiche deckenhohe Stapel von Kartons voll \nPapier befunden; es seien nur noch schmale Wege zu Schränken oder Sesseln frei \ngewesen. Insbesondere das Kinderzimmer sei derart zugestellt gewesen, dass sich \nlediglich ein schmaler Gang zum Kinderbett gefunden habe. Die gleiche Situation \nhabe man auch im Schlafzimmer der Antragsteller vorgefunden, wo ihr Sohn \nangeblich schlafe. Schließlich hätten sich die deckenhohen Stapel bis in den Keller \nfortgesetzt. Dort betreiben die Antragsteller einen Feststoffkessel mit ca. 28 KW \nLeistung. Zusammenfassend ist in dem Durchsuchungsbericht davon die Rede, dass \ndie gesammelte Papiermenge derjenigen eines gewerblichen Papierlagers \nentspreche. Die vorgenannten Feststellungen werden durch eine Reihe von Fotos \nbestätigt, die sich im von dem Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgang \nbefinden. \n\n10\n\nBei dieser Sachlage ist die in der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene \nPrognose nicht zu beanstanden, dass insbesondere das in sehr großer Menge \ngesammelte Papier ein erhebliches Brandpotenzial darstelle und hieraus eine - nicht \nhinzunehmende - Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiere, auch weil im Falle \neines Brandes die Fluchtwege sowie das gesamte Treppenhaus versperrt wären und \nRettungskräfte (Feuerwehr) so keine Möglichkeit hätten, unter Einsatzbedingungen \nGefahren abzuwehren. Wie sich § 17 Abs. 1 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW) entnehmen lässt, müssen bauliche Anlagen zum \nZwecke des Brandschutzes unter Berücksichtigung der Anordnung von \nRettungswegen u.a. so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der \nAusbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung \nvon Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Wenn aber \nschon die Beschaffenheit der baulichen Anlage diesen Voraussetzungen genügen \nmuss bzw. genügt, kann es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit - insbesondere \nvon Menschen - vor Gefahren nicht hingenommen werden, dass die konkrete \nNutzung der baulichen Anlage (hier: Lagerung hoher Stapel von Kartons derart, dass \ndie Brandgefahr erhöht ist und das Betreten des Hauses oder die Zugänglichkeit von \nTreppen und Aufenthaltsräumen zumindest erheblich erschwert ist) dazu führt, dass \ndie Brandgefahr durch Lagerung leicht entzündlicher Materialien in großer Menge \nerhöht wird und die an sich vorgesehenen Flucht- und Rettungswege im Brandfall \ntatsächlich nicht (oder nur sehr eingeschränkt) nutzbar wären und ihre vorgesehene \nFunktion nicht (oder kaum) erfüllen könnten. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht \nzu beanstanden, dass der Antragsgegner im Brandfall auch eine Gefahr für Leib und \nLeben (oder Eigentum) der Nachbarn der Antragsteller angenommen hat. Es ist \nplausibel, dass bei Ausbruch eines Feuers dieses aufgrund des vorhandenen \nbrennbaren Materials im Haus der Antragsteller auf ein Nachbargebäude übergreifen \nkönnte. \n\n11\n\nDie in Ziffer I. der angegriffenen Ordnungsverfügung angeordneten und \nhinreichend bestimmten Maßnahmen lassen bei summarischer Prüfung auch keinen \nErmessensfehler erkennen. Insbesondere sind die getroffenen Anordnungen zum \nZwecke der Abwehr der dargestellten Gefahr geeignet und erforderlich; sie \nbeschränken sich darauf, dass in dem Haus eine hinreichende Bewegungsfreiheit \ngewährleistet ist und die bereits genannten Flucht- und Rettungswege einschließlich \ndes Zimmers des siebenjährigen Sohnes der Antragsteller in dieser Hinsicht sicher \nnutzbar sind. Letzteres erscheint gerade auf Grund des Alters des Kindes ohne \nweiteres sachgerecht, weil der Sohn der Antragsteller im Brand- oder sonstigen \nRettungsfall auf eine tatsächlich vorhandene und rasche Fluchtmöglichkeit oder Hilfe \nangewiesen wäre. Dagegen muss das namentlich von dem Antragsteller zu 1. - der \nnach dem Kenntnisstand der Kammer bislang nicht in hinreichender Weise der \nOrdnungsverfügung nachgekommen ist - zum Ausdruck gebrachte Interesse an \neiner offenbar angedachten künftigen kommerziellen Nutzung der gelagerten \nGegenstände zurückstehen, zumal ihm deren Besitz nicht verboten worden ist, \nsondern nur die Lagerung in seinem Wohnhaus in der bisherigen Art und Weise.\n\n12\n\nSoweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, der Schornsteinfeger habe sich \nmit weniger zufrieden gegeben als der Antragsgegner, kann dies dem Antrag aus \nden genannten Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Überdies hat auch der \nBezirksschornsteinfegermeister unter dem 2. Juli 2008 festgestellt, dass die Flucht- \nund Rettungswege die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame \nLöscharbeiten nicht zulassen. Für eine durchgreifende Änderung der Situation ist \nnichts ersichtlich.\n\n13\n\nDie in dem Bescheid vom 3. Juli 2008 angedrohte Ersatzvornahme begegnet bei \nsummarischer Prüfung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-20/3-l-547-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-20/3-l-547-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252633","retrieved":"2026-07-09 02:15:37.991480+00:00"}}