{"status":"available","doknr":"OLD252705","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0818.14K2180.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"14 K 2180/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Gemarkung G1. H. hat \n862 Einwohner und weist insgesamt eine dörfliche Struktur auf.\n\n3\n\nAuf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein 1920 erbautes Wohnhaus mit \nim Erdgeschoss integriertem Ladenlokal. In dem Ladenlokal wurden in der \nVergangenheit zunächst ein Friseursalon und später ein Blumengeschäft betrieben. \nDiesen Raum nutzt die Klägerin eigenen Angaben zufolge - je nach Witterung - für \ndie Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler, den sie aber zeitweise auch in ihren \nim Kellergeschoss befindlichen Wohnräumen gewährt. Ansonsten dient der Raum \nWohnzwecken. Nördlich des Grundstücks verläuft die C. Straße. Das ca. 20, 5 \nm² große Ladenlokal befindet sich in dem zur M.---straße gelegenen \nGrundstücksbereich und verfügt über einen separaten Eingang sowie ein zur M.---\nstraße hin gelegenes Schaufenster; der hinter dem Fenster gelegene Raum ist \nderzeit von außen nicht einsehbar.\n\n4\n\nDas Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der \nFlächennutzungsplan der Stadt C1. stellt das Grundstück als gemischte \nBaufläche (M-Gebiet) dar. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 311 befindet sich \neine Sparkasse. Gegenüber und westlich der von der C. Straße \nabzweigenden Straße „M1.---weg „ wird das sich auf dem Flurstück 150 befindliche \nGebäude zur Unterbringung Sanitärbetriebs genutzt. Ebenfalls nördlich der C. \nStraße ist weiter östlich vom klägerischen Grundstück auf dem Flurstücken 344 \n(C. Straße 2) eine Pension und auf dem Flurstück 347 (Straße 6) ein Gebäude \nmit Ferienwohnungen gelegen. Nördlich davon befindet sich auf dem Flurstück 257 \n(Straße 2) ein F. -Lebensmittelmarkt. Östlich hierzu liegt auf dem Flurstück 297 die \nsogenannte E. ; ein Heimatmuseum in Form einer Drechslerei, in dem auch \nWerkstücke (Buchenschalen) veräußert werden. Das sich daran auf dem Flurstück \n183 nördlich anschließende Gebäude wird als Gastwirtschaft mit Biergarten genutzt. \nIn dem südlich des klägerischen Hauses gelegenen Gebäude „E1. 13\" wird \nzeitweise eine Arztpraxis betrieben. Auf dem in westlicher Richtung folgenden \nFlurstück 92 (E1. 17) ist ein KFZ-Reparaturbetrieb untergebracht. Die weiter \nwestlich gelegenen Flurstücke 81, 82 und 83 werden ebenso wie das Flurstück 71 \nzumindest teilweise landwirtschaftlich genutzt. Die genannten Grundstücke dienen \ndaneben auch Wohnzwecken. In dem nordwestlich des klägerischen Grundstücks \ngelegenen Schulgebäude ist das Erdgeschoss an einen Drechslerbetrieb vermietet. \nDas Gebäude auf dem östlich gelegenen Flurstück 128 (C. Straße 3) dient als \nchristliche Versammlungsstätte. In östlicher Richtung befinden sich auf dem \nFlurstück 111 der Kirchturm und die evangelische Kirche, auf dem Flurstück 254 das \nGemeindehaus und dem sich daran südöstlich schließenden Flurstück 253 ein \nKindergarten. Ansonsten werden die Gebäude im Ortsteil H. überwiegend zu \nWohnzwecken genutzt. \n\n5\n\nAm 24. Mai 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer \nGenehmigung für die Änderung der Nutzung des in ihrem Wohnhaus gelegenen \nLadenraums zum Zwecke der Wohnungsprostitution. Zur Begründung führte sie aus: \nBereits seit mehreren Jahren sei sie als Prostituierte tätig, wobei sie ihre Kunden \naußerhalb ihres Hauses treffe. Nunmehr beabsichtige sie, das ursprüngliche \nLadenlokal in ihrem Haus zu Prostitutionszwecken zu nutzen. Dort werde \nausschließlich sie - die Klägerin - Montags bis Freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis \n18.00 Uhr tätig sein. Sie beabsichtige, nur ein bis zwei Terminkunden pro Tag zu \nbedienen. Störungen der Öffentlichkeit würden sich nicht ergeben, weil keinerlei \nbauliche Veränderungen oder Werbung für die Prostitution vorgenommen würden. \nAuch würden sich infolge der vorhandenen Parkplätze auf ihrem Grundstück weder \nstörender Autoverkehr noch anstößiges Kundenverhalten oder sonstige \nUnannehmlichkeiten ergeben. Ihre Arbeit als Prostituierte werde sie sowohl in ihrem \neigenen Interesse als auch im Interesse ihrer Kunden sehr diskret und unauffällig \nausüben. Kindergärten oder Schulen seien in Sichtweite nicht vorhanden.\n\n6\n\nDie Beigeladene, der der Beklagte den Antrag zunächst zugeleitet hatte, teilte \ndem Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mit, dass sie das Einvernehmen \ngemäß\n§ 36 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu der Nutzungsänderungsgenehmigung nicht \nerteile. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, weil dadurch die \nstädtebauliche Entwicklung gestört werde. Die Zulassung eines Raumes für \nProstitution an exponierter Stelle eines Ortes mit weniger als 1000 Einwohnern führe \nzu einer negativen Veränderung der Wohnqualität und Verschlechterung der \nWohnruhe.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. September 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nNutzungsänderungsgenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Die Umgebung \nsei durch eine überwiegend von Wohnnutzung geprägte Gemengelage zu \nqualifizieren. Darin füge sich die Nutzung als Wohnungsprostitution nicht ein. Diese \nführe auch unabhängig von konkreten Störungen zu Beeinträchtigungen der \nWohnruhe und habe negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld. Daran habe auch \ndas Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes nichts geändert. Die Tatsache der \neingeschränkten Betriebszeiten und der Kundenbeschränkung ändere daran ebenso \nnichts. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt; die Versagung \ndes Einvernehmens der Beigeladenen könne er nicht als rechtswidrig beurteilen.\n\n8\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 5. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Sie wolle das Risiko, das mit der \nWahrnehmung auswärtiger Termine verbunden sei, nicht mehr tragen. Immer wieder \nkomme es vor, dass sie an Orte bestellt werde, an denen kein Kunde auf sie warte \noder aber Termine würden kurzfristig wegen irgendwelcher Störungen abgesagt. Sie \nhabe deshalb bereits eine Reihe von Strafanzeigen wegen Betruges erstattet und \nauch zivilrechtliche Klagen gegen Kunden erhoben, die sich nicht absprachegemäß \nverhalten hätten. Um bestimmte Kundenwünsche, insbesondere aus dem Bereich \nder sogenannten „SM-Sexualpraktiken\" erfüllen zu können, benötige sie bestimmte \nAusrüstungsgegenstände, die nur mit erheblichem Umstand zu transportieren seien \nund die sie daher in ihren Räumlichkeiten vorzuhalten beabsichtige. Dabei gehe es \nnicht um irgendwelche „Folterinstrumente\", sondern eher um Kostüme, Sex-\nSpielzeug und andere Dinge, die zur Schaffung einer besonderen Stimmung oder \nSituation gewünscht würden. Es sei bemerkenswert, dass der Beklagte zunächst \nsogar beabsichtigt habe, das Einvernehmen des Beigeladenen zu ersetzen und \nseine Auffassung nunmehr geändert habe. Dabei führe der Beklagte weder aus, aus \nwelchen Gründen er jetzt von einer überwiegenden Wohnnutzung ausgehe, noch, \nworin die befürchteten Störungen der Wohnnutzung bestünden. \nBauplanungsrechtlich handele es sich um ein Dorfgebiet, was sich mit der \nDarstellung im Flächennutzungsplan decke. Soweit der Beklagte hinsichtlich des \nGebietscharakters nunmehr eine andere Auffassung vertrete, scheine dies \nergebnisorientiert zu sein. Es sei nämlich nicht erkennbar, wie der Beigeladene seine \nAuffassung begründe, der alte Ortskern habe sich im Laufe der Jahre vollständig zu \neinem Wohngebiet entwickelt. Es handele sich vielmehr um ein typisches \nMischgebiet bzw. Dorfgebiet, in dem neben der Wohnnutzung landwirtschaftliche \nBetriebe und Gewerbebetriebe vorhanden seien. Irgendwelche „milieubedingten\" \nStörungen seien nicht zu erwarten, weil ihre Nachbarn von ihrer Tätigkeit nichts \nmitbekommen würden. Insbesondere verstoße die beabsichtigte Nutzung nicht \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der beabsichtigten Nutzung trete nichts \nsichtbar nach außen. Auf das, was sich in den Köpfen anderer Dorfbewohner \nabspiele, wenn diese an ihrem Haus vorbeigingen, brauche sie keine Rücksicht zu \nnehmen. Im Gegensatz zu einigen ihrer Nachbarn, die Nutzungsänderungen ohne \nBeteiligung der Baubehörden einfach durchgeführt hätten, trete sie mit dem \nstreitgegenständlichen Antrag aus der Grauzone heraus und bemühe sich um eine \nobjektiv begründete Genehmigung ihres Vorhabens. Die Zulässigkeit ihres \nVorhabens ergebe sich auch aus § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), weil \nsie einem freien Beruf im Sinne dieser Vorschrift nachgehe. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei entscheidend, dass persönliche \nDienstleistungen angeboten würden, die vorwiegend auf individuellen geistigen \nLeistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhten. Das sei der Fall. \nDiese Nutzung füge sich auch ohne weiteres in den von der Umgebung \nvorgegebenen Rahmen ein. Sämtliche in der Umgebung festgestellten Nutzungen \n(Gastwirtschaft, Geschäft, Heimatmuseum, Pension, Sparkasse, Elektroinstallateur, \nKfz-Werkstatt, Landwirtschaft, Ferienwohnung) führten, ohne dass man von \nStörungen sprechen könne, zu weitaus stärkeren Beeinträchtigungen als die von ihr \nbeabsichtigte Nutzung zu Prostitutionszwecken. Soweit darauf verwiesen werde, \nneben gewerblicher Nutzung, die auf jeweils Ein-Mann-Betriebe beschränkt sei, finde \nsich auch jeweils eine Wohneinheit, sei der Fall bei ihr absolut vergleichbar gelagert. \nAuch werde es ein Nebeneinander von Nachhilfeunterricht und Sexarbeit nicht \ngeben, da der Nachhilfeunterricht bislang nur in untergeordneter Rolle zu ihrem \nEinkommen beigetragen habe. Im Zusammenhang mit dem Nachhilfeunterricht habe \nsich nie ein Nachbar darüber beschwert, dass sich Eltern der auswärtigen \nNachhilfeschüler nach ihr - der Klägerin - hätten durchfragen müssen. Selbst wenn \nsich später Kunden zu ihr durchfragen oder anderswo parken würden, sei darauf zu \nverweisen, dass es sich um ganz normale Männer und nicht etwa um Kriminelle \nhandele. Insbesondere sei das Vorhaben auch auf der Grundlage der bisherigen \nRechtsprechung zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht halte Prostitution nur \ndort für unzulässig, wo sich in der unmittelbaren Nachbarschaft fast nur reine \nWohnhäuser befänden. Das sei hier nicht der Fall. Der früher in der Rechtsprechung \nvertretenen Auffassung, wonach von der Prostitution eine milieubedingte Unruhe \nausgehe, sei nicht mehr zu folgen. Im Übrigen bringe die von ihr beabsichtigte \nNutzung auch tatsächlich keinerlei milieubedingte Unruhe mit sich. Sowohl aus dem \nGrundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes \n(GG) als auch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergebe sich ihr Anspruch auf \ndie beantragte Genehmigung.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. September \n2007 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24. Mai 2007 die \nNutzungsänderungsgenehmigung zur Ausübung der \nWohnungsprostitution auf dem Grundstück Gemarkung G1 H. in \ndem Gebäude C. Straße 9 in C1. zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung macht er ergänzend zu seinen Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid geltend: Eine aktuelle Ortsbesichtigung habe nochmals den \nEindruck bestätigt, dass es sich bei der zu beurteilenden Umgebung um eine \nGemengelage handele, bei der die Wohnnutzung eindeutig überwiege. Der \neigentliche Kern des Ortsteils H. sei von einer dörflichen Struktur mit \nüberwiegender Wohnnutzung geprägt. Wohnungsprostitution stelle jedoch \nregelmäßig eine störende gewerbliche Nutzung dar, die in Wohngebieten nach der \nRechtsprechung unzulässig sei. Daran änderten auch die Besonderheiten der von \nder Klägerin beabsichtigten Nutzungsausübung nichts.\n\n14\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt sie aus: Der von der Klägerin beabsichtigte Raum für die \nAusübung der Prostitution im historischen Ortskern H. füge sich nach der Art \nder baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dem \nVorhaben fehle es an dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Schutz \nder unmittelbaren Nachbarschaft. Die Zulassung eines Raumes für Prostitution an \ndieser besonders exponierten Stelle mitten im Dorf werde eine negative Veränderung \nder Wohnqualität und eine Verschlechterung der Wohnruhe herbeiführen. Damit rufe \ndas Vorhaben städtebauliche Spannungen hervor, die es in diesem Bereich bislang \nnicht gegeben habe. In H. gebe es eine homogene Dorfgemeinschaft mit einer \nganz besonderen Vereinsdichte. Auch wenn in der näheren Umgebung gewerbliche \nNutzungen zu finden seien, bestehe auf jedem der Grundstücke auch mindestens \neine Wohneinheit. Die gewerblichen Nutzungen seien nicht ausgeprägt - es handele \nsich um Ein-Mann-Betriebe -, so dass diese keine städtebaulichen Spannungen \nerzeugten. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die ausschließlich auswärtigen \nKunden zum Standort durchfragen müssten, fälschlicherweise bei Nachbarn \nklingelten, dort Fahrzeuge abstellten und damit zu Störungen beitrügen, die dem \nGebot der Rücksichtnahme nicht gerecht würden. Darüber hinaus spreche die \nTatsache für sich, dass im Kellergeschoss des Gebäudes Kindern Nachhilfeunterricht \nerteilt werde und im Erdgeschoss darüber ein Raum für Prostitution eingerichtet \nwerden solle.\n\n17\n\nDie Berichterstatterin hat am 5. Mai 2008 eine Ortsbesichtigung mit \nanschließender Erörterung der Streitsache durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten \nwird auf die darüber gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder der Örtlichkeiten \nverwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässige \nVerpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 25. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung \neiner Genehmigung für die Änderung der Nutzung eines Raumes (ehemaliges \nLadenlokal) in dem Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung G1 H. zum \nZwecke der Ausübung der Wohnungsprostitution nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nAls Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt im vorliegenden Fall allein \n§ 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Betracht. \nDanach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. \n\n22\n\nZunächst handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung des \nehemaligen Ladenlokals in ihrem Haus zu Prostitutionszwecken um eine \ngenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nbedarf auch die bloße Änderung einer baulichen Nutzung, mit der keine baulichen \nVeränderungen einhergehen, der bauaufsichtlichen Genehmigung \n(Baugenehmigung), soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts \nanderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Nutzungsänderung stets dann, \nwenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, \ndass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders \nbeurteilt werden kann; in planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung \ndann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert \nwird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, \nwenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann\n\n23\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 - , \nEntscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg \n(OVGE) Band 45 Seite 128 = Baurechtssammlung (BRS) 57 Nr. 184, \nständige Rechtsprechung des OVG.\n\n24\n\nDanach ist die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des ehemaligen \nLadenlokals zur Ausübung der Wohnungsprostitution genehmigungsbedürftig. Denn \nsie kann sich - jedenfalls - auf die städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 1 \nAbs. 5 BauGB anders auswirken als die frühere Nutzung im Rahmen eines \nHandwerksbetriebes und als Einzelhandel.\n\n25\n\nEine Nutzungsänderungsgenehmigung kann der Klägerin nicht erteilt werden. \nDie beabsichtigte Nutzung widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die \n§ 75 BauO NRW meint. Ihr Vorhaben \"Wohnungsprostitution\" ist nach den \nmaßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht zulässig.\n\n26\n\nBei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung handelt es sich um sogenannte \nWohnungsprostitution. In Abgrenzung zu bordellartigen Betrieben ist der \nWohnungsprostitution zu Eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden \nGebäude auch wohnen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 E 623/07 -; \nVerwaltungs- \ngerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 24. Juli 2002 \n- 5 S 149/01 -, in: Gewerbearchiv (GewArch) 2003, 496 ff.\n\n28\n\nDas ist hier der Fall, weil die Klägerin das Gebäude C. Straße 9 bereits \nvor etlichen Jahren erworben hat, dieses selbst bewohnt und sie auch in Zukunft dort \nzu wohnen beabsichtigt. Darüber hinaus setzt die rechtliche Einordnung als \nWohnungsprostitution voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur \nwohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das \nGepräge gibt.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 E 623/07 -, \nVGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O.; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom \n19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, in: Bayerische Verwal- \ntungsblätter (BayVBl.) 2000, 280.\n\n30\n\nDiese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zwar ist das ehemalige Ladenlokal, in \ndem die Prostitution stattfinden soll, mit einem großen, zum Gehweg entlang der \nC. Straße hin gelegenen „Schaufenster\" ausgestattet. Dieses soll jedoch, wie \ndie Klägerin glaubhaft versichert hat, ebenso wenig einen Hinweis auf die \nProstitutionsnutzung erhalten wie das Gebäude im Übrigen. \n\n31\n\nBei der beabsichtigten Wohnungsprostitution handelt es sich auch nicht etwa um \nWohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO), sondern um gewerbliche Nutzung.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. \nOktober \n1997 - 4 B 8.97 -; in: BRS 59, Nr. 62; Beschluss vom 28. Juni 1995 \n- 4 B 137.95 -, in: BRS 57, Nr. 69; OVG NRW, Beschluss vom \n19. Juni 2007 E 623/07; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O.\n\n33\n\nDiese ist allerdings vorliegend nach den maßgebenden Vorschriften des \nBauplanungsrechts nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, \ndie - wie hier - die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum \nInhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Maßgebend ist vorliegend, da das Grundstück \nder Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb \nverdichteter vorhandener Bebauung liegt, die Vorschrift des § 34 BauGB. Innerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 der \nVorschrift zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund § 9 a \nerlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des \nVorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem \nBaugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise \nzulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend \nanzuwenden (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Beurteilung eines Vorhabens auf der \nGrundlage von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der \nBaunutzungsverordnung setzt allerdings voraus, dass die Eigenart der näheren \nUmgebung e i n e m der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete - \nund zwar eindeutig - entspricht; § 34 Abs. 2 BauGB lässt keinen Raum für einen \nZulässigkeitsrahmen, der mehrere Baugebietstypen alternativ umfasst.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991, 4 B 1.91 -, BRS 52 \nNr. 64.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der \nin der Baunutzungsverordnung als der auf der Grundlage des § 9 a BauGB \nerlassenen Verordnung bezeichneten Baugebiete. Zwar weist die nähere Umgebung \ndes Gebäudes der Klägerin nach dem Eindruck, den das Gericht aufgrund der \nübersandten Pläne sowie der Lichtbilder gewonnen hat, die die Berichterstatterin \nanlässlich des in H. durchgeführten Erörterungstermins angefertigt hat, \nElemente eines Dorfgebiets im Sinne des § 5 BauNVO auf. Nach Absatz 1 der \nVorschrift dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und \nforstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht \nwesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des \nGebiets dienenden Handwerksbetrieben. Zulässig sind nach Absatz 2 der Vorschrift \nWirtschaftstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen \nWohnungen und Wohngebäude (Nr. 1), Kleinsiedlungen einschließlich \nWohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche \nNebenerwerbsstellen (Nr. 2), sonstige Wohngebäude (Nr. 3), Betriebe zur Be- und \nVerarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Nr. 4), \nEinzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes (Nr. 5), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 6), Anlagen für \nörtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und \nsportliche Zwecke (Nr. 7), Gartenbaubetriebe (Nr. 8) und Tankstellen (Nr. 9). In \nH. finden sich auf den Flurstücken 71, 81 und 82 zwar - zumindest im \nNebenerwerb betriebene - landwirtschaftliche Nutzungen. \nNeben den landwirtschaftlichen Nutzungen befinden sich darüber hinaus in der \nnäheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin auf den Flurstücken 344 und 347 \nGebäude, in denen Pensionen betrieben bzw. Ferienwohnungen zur Vermietung \nangeboten werden und bei denen es sich somit um Betriebe des \nBerherbergungsgewerbes handelt, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO im Dorfgebiet \nzulässig sind. Nach dieser Vorschrift zulässig ist ebenso die auf dem Flurstück 183 \nansässige Gastwirtschaft mit Biergarten. Der auf dem Grundstück „Straße 2\" \ngelegene Lebensmittelmarkt (F. ) stellt eine nach Nummer 5 der Vorschrift \nzulässige Nutzung dar. Der nördlich gegenüber des Grundstücks der Klägerin auf \ndem Flurstück 150 ausgeübte Sanitärbetrieb ist ebenso wie die südlich davon auf \ndem Flurstück 92 anzutreffend Kfz-Reparaturwerkstatt als sonstiger Gewerbebetrieb \nim Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zu qualifizieren. Bei dem christlichen \nVersammlungsraum, der Kirche, dem Gemeindehaus, dem Kindergarten und der \nsogenannten E. handelt es sich um Anlagen für kirchliche, kulturelle und \nsoziale Zwecke, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig sind. Gleichwohl sind \ndiese durchaus zahlreich vorhandenen Elemente eines Dorfgebietes nicht \nausreichend, um die nähere Umgebung insgesamt als Dorfgebiet qualifizieren zu \nkönnen. Denn diese weist - im Vergleich zu zweifellos vorhandenen \ndorfgebietstypischen Nutzungen - einen überdurchschnittlichen Anteil an \nWohnnutzung auf. Zwar wird ein Dorfgebiet auch als ein \"ländliches Mischgebiet\" \nbezeichnet, dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten \nprozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten (landwirtschaftliche \nBetriebsgebäude einerseits, Wohnbebauung andererseits) abhängt, so dass eine - \nsich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in \neinem Dorfgebiet für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des \nGebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. des § 34 Abs. 2 \nBauGB führt, sofern noch hinreichend viele landwirtschaftliche Betriebe vorhanden \nsind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben,\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, BRS 58 \nNr. 66.\n\n37\n\nIm vorliegenden Fall verhalten sich die Dinge jedoch vollkommen anders. Die \nlandwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf einige wenige Grundstücke. Im \nÜbrigen dienen bis auf die zuvor dargestellten Nutzungen nahezu alle anderen \nGebäude in der Umgebung des klägerischen Grundstücks ausschließlich der \nWohnnutzung, wegen der vorhandenen gewerblichen und landwirtschaftlichen \nNutzungen entspricht das Gebiet aber nicht den Kriterien, die die \nBaunutzungsverordnung in § 3 BauNVO an reine oder in § 4 BauNVO an allgemeine \nWohngebiete stellt. Die Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks stellt \nsich als sog. Gemengelage dar, in der neben landwirtschaftlicher und gewerblicher \nNutzung die Wohnnutzung deutlich überwiegt. Damit richtet sich die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zur Genehmigung beantragten \nNutzungsänderung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. \n\n38\n\nDie nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale sind indes hier \nnicht erfüllt, weil sich die beabsichtigte Art der Nutzung nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, hat die \nPrüfung, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, in zwei \nSchritten zu erfolgen: Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des \nsich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Ist diese Frage zu \nbejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich nicht im zweiten \nPrüfungsschritt ergibt, dass es ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf \ndie in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ist die erste \nFrage dagegen zu verneinen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall nicht ein, sofern \nes nicht ausnahmsweise weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden \nVorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen \noder vorhandene Spannungen zu erhöhen,\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -, in: \nBRS 59, Nr. 62 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Recht- \nsprechungsreport (NVwZ RR) 1998, 540 f.; Urteil vom 15. De- \nzember 1994 - 4 C 13.93 -, in: NVwZ 1995, 698 ff=BRS 56 \nNr. 61Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, in: Amtliche \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 55, \n369 (385f.).\n\n40\n\nDie Nutzung des Grundstücks zur Wohnungsprostitution fügt sich ihrer Art nach \nnicht in die Eigenart der Nutzung der näheren Umgebung ein. Zunächst kann die \nAusübung der Prostitution nicht - wie die Klägerin meint - als eine der freiberuflichen \nTätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO gleichgestellte Beschäftigung von \nGewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, qualifiziert werden. \nNach dieser Vorschrift sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher \nGewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten \nnach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch \nGebäude zulässig. Als „ähnlich\" in diesem Sinne können regelmäßig nur solche \ngewerblichen Nutzungen bzw. Dienstleistungen angesehen werden, die - ebenso wie \nbei den freien Berufen - auf bestimmten, durch eine entsprechende (akademische \noder fachbezogene) Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder \nauf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen beruhen.\n\n41\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 7. April \n2005\n- 2 B 14/05 -, zitiert nach Juris.\n\n42\n\nDiese Kriterien sind indes bei der Prostitution nicht erfüllt, auch wenn die \nProstituierte bei der Ausübung ihres Berufs „frei\", d.h. nicht von Dritten abhängig ist. \nZunächst steht bei ihrer Ausübung nach wie vor die Vermarktung des Körpers und \nnicht etwa eine bestimmte, durch die Prostituierte erworbene akademische oder \nfachbezogene Ausbildung im Vordergrund. Auch wenn sie im Einzelfall tatsächlich \nüber eine solche verfügen sollte, so sind darauf beruhende geistige Fähigkeiten doch \nkeine Voraussetzung für die Ausübung der Prostitution selbst. In gleicher Weise \nverhält es sich mit besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen, die \ndie Ausübung der Prostitution möglicherweise für den Kunden attraktiver gestalten, \naber eben nicht voraussetzen. Auf die Frage, ob in der näheren Umgebung eine \nNutzung im Sinne von § 13 BauNVO zulässig wäre, obwohl die \nBaunutzungsverordnung - mangels eindeutiger Gebietszuordnung - gar nicht \nanwendbar ist und der hier festgestellte \"Rahmen\", in den sich eine Nutzung \neinfügen muss im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, bislang keine vergleichbare \nfreiberufliche Nutzung aufweist, kommt es danach nicht an.\n\n43\n\nAuf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Vorhaben der Klägerin nicht \ngenehmigt werden. Nach welchen Kriterien der Rahmen zu bestimmen ist, innerhalb \ndessen sich ein Vorhaben bewegen muss, um planungsrechtlich zulässig zu sein, hat \ndas Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt. Danach ist bei der Frage, ob \nsich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der \nUmgebungsbebauung hält, auf typisierte Nutzungsarten abzustellen, wobei an die \nTypisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden \nkann; denn die Baunutzungsverordnung stellt - grundsätzlich - eine sachverständige \nKonkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die \"Art der baulichen Nutzung\" \nist mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der \nBaunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten \ndefiniert werden,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom15. Dezember 1994, 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. \n61, mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht.\n\n45\n\nIn Anwendung dieser Überlegungen hält sich das Vorhaben der Klägerin nicht \ninnerhalb des Rahmens seiner näheren Umgebung, wobei es unerheblich ist, \nwelcher Teil H1. zur näheren Umgebung gehört bzw. ob als Umgebung \nmöglicherweise der gesamte Ort in den Blick zu nehmen ist. Insoweit kann es \ndahinstehen, ob es sich bei der Nutzung „Wohnungsprostitution\" um eine \nVergnügungsstätte im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung oder um \neine „sonstigen Gewerbebetrieb\" handelt. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in \nder Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der \nBaunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und \nSpeisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche \nZwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die \nkommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des \nBetreibers im Vordergrund steht.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2006 - 7 A 1620/05 -, in:\n BRS 70, Nr. 70; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990\n4 B 120.90 -, in: BRS 50 Nr. 60.\n\n47\n\nDie Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte \nnach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, \ndie mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann, denn nur in Mischgebieten (dort \neingeschränkt) bzw. Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für \ndie Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine \ntypisierende Betrachtungsweise geboten. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, \nob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem \nUnterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren \nEinzugsbereich erreichbar ist. Allerdings sind diese Abgrenzungsmerkmale nicht \nabschließend. Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine \nVergnügungsstätte, weil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt \nwerden kann.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2006 a.a.O.\n\n49\n\nDavon ausgehend spricht hier für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, dass \ndie Klägerin ihre sexuellen Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken, das heißt \ngegen Bezahlung zur Unterhaltung ihrer Kunden zur Verfügung stellt. Allerdings ist \ndie von ihr beabsichtigte Ausübung des Prostitutionsgewerbes wohl nicht zur \ngleichzeitigen kommerziellen Unterhaltung für ein größeres allgemeines Publikum \nbeabsichtigt. Dabei spricht der letztgenannte Umstand nach Auffassung des Gerichts \naber nicht zwingend gegen die Qualifizierung der Wohnungsprostitution als \nVergnügungsstätte. Geht man also von einer Vergnügungsstätte aus, fügt sich das \nVorhaben seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung ein, weil sich in H. in \nder Umgebung des klägerischen Grundstücks noch keine Vergnügungsstätte oder \nein dieser Nutzung vergleichbarer Gewerbebetrieb befindet.\n\n50\n\nFür den Fall, dass der Tatbestand einer Vergnügungsstätte verneint wird, ist \nindes festzustellen, dass es sich bei der Wohnungsprostitution jedenfalls um einen \nGewerbebetrieb „sui generis\" (eigener Art) handelt, der bauplanungsrechtlich zu den \n\"sonstigen Gewerbebetrieben\" zu rechnen ist, die in der Baunutzungsverordnung \nerwähnt werden (vgl. etwa §§ 5 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Ein \"sonstiger \nGewerbebetrieb\" ist in H. und namentlich in der näheren Umgebung des \nGrundstücks der Klägerin gar nicht anzutreffen. Bei den dort vorgefundenen \nNutzungsarten (Landwirtschaft, Beherbergungsbetrieb, Handwerksbetrieb, \nGaststätte, Einzelhandelsgeschäft, Kindergarten, Kirche, Heimatmuseum) handelt es \nsich, wie bereits zuvor ausgeführt, allesamt um solche, die bereits in der \nBaunutzungsverordnung ausdrücklich genannt und im Hinblick auf die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit geregelt sind. Auch im Übrigen ist die von der \nKlägerin beabsichtigte bauliche Nutzung nicht vergleichbar mit den in der näheren \nUmgebung vorhandenen gewerblichen Nutzungen. Bei diesen handelt es sich \njedenfalls um solche, die von jedermann aufgesucht werden können, ohne dass \nschon hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Selbst die \nGaststätte kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 des \nJugendschutzgesetzes (JuSchG) von Kindern und Jugendlichen besucht werden. \nDas ist bei der gewerblichen Nutzung der Wohnungsprostitution indes nicht der Fall. \nInsoweit verbietet wohl § 4 Abs. 3 JuSchG das Aufsuchen eines solchen \nGewerbebetriebes durch Kinder und Jugendliche. Danach darf nämlich der \nAufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in \nvergleichbaren Vergnügungsbetrieben Kindern und Jugendlichen nicht gestattet \nwerden. Bei der - wenn auch einzig durch die Klägerin beabsichtigten - Ausübung \nder Prostitution auf ihrem Grundstück handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der \n- ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der \nBaunutzungsverordnung handelt - jedenfalls der Vergnügung im Sinne des \nJugendschutzgesetzes zu dienen bestimmt ist. Eine dieser Nutzung vergleichbare Art \nder Nutzung, die insbesondere auch nur dem erwachsenen Kundenkreis zugänglich \nist, findet sich in der näheren Umgebung indes nicht. Dies hat zur Folge, dass sich \ndie Nutzung „Wohnungsprostitution\" ihrer Art nach grundsätzlich nicht in die \nvorhandenen Nutzungsarten einfügt. \n\n51\n\nBei der Frage, ob sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach gleichwohl in \ndie nähere Umgebung einfügt, ist daher nach der zuvor dargestellten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen, ob das \nVorhaben weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung \ngeeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene \nSpannungen zu erhöhen. Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten \nRahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des \nVorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen \nRahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in \nnegativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings \nkann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter \nBerücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten \nUmstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte \nund nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf \ndie Nutzung benachbarte Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines \nVorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Bei einer Überschreitung des \nRahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, \nbelastet oder in Bewegung gebracht wird,\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 -, a.a.O.; \nBVerwG, \nUrteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, in: BVerwGE 75, 34 \nff,\n\n53\n\nbzw. darauf, ob das den durch die \"nähere Umgebung\" gesetzten Rahmen \nüberschreitende Vorhaben in eine \"harmonische Beziehung\" zur vorhandenen \nBebauung tritt,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 - BRS 46 \nNr. 64.\n\n55\n\nIm vorliegenden Fall kann von einer \"harmonischen\" Beziehung zwischen der \nbeabsichtigten baulichen Nutzung und der Umgebungsbebauung keine Rede sein. \nVielmehr geriete die gegebene bodenrechtliche Situation im Falle der Genehmigung \nder gewerblichen Nutzung negativ im Sinne eines „trading down-Effekts\" in \nBewegung. Denn die Zulassung des Vorhabens „Wohnungsprostitution\" hätte zur \nFolge, dass die Art der Nutzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils H. \nzumindest in dem hier zu betrachteten Bereich des Dorfkerns zukünftig auch durch \ndas Vorhandensein der gewerblichen Nutzungsart der Wohnungsprostitution zu \nVergnügungszwecken für erwachsene Kunden geprägt wäre. Dies hätte zur weiteren \nKonsequenz, dass der Beklagte bei der rechtlichen Prüfung etwaiger zukünftiger \nAnträge auf Genehmigungen ähnlicher Nutzungen im Hinblick auf deren \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB diesen \nNutzungsrahmen (einschließlich der Wohnungsprostitution) würde zugrunde legen \nmüssen. Damit wären aber die rechtlichen Möglichkeiten, zukünftige gewerbliche \nNutzungen in H. zu Vergnügungs-, Prostitutions- oder ähnlichen Zwecken zu \nverhindern, mehr als eingeschränkt. Somit besteht schon durch die erstmalige \nGenehmigung der von der Klägerin beantragten Nutzungsänderung die Gefahr, dass \nsich zukünftig weitere ähnliche Nutzungen in H. realisieren, die den derzeitigen \n- durchaus dörflich geprägten - Charakter des Ortsteils in negativem Sinne in \nBewegung bringen und damit negative bodenrechtliche Spannungen begründen. \nDenn eine Ausweitung ähnlicher Nutzungen kann letztlich zur Folge haben, dass sich \nder durchaus bauplanungsrechtlich vorhandene dörfliche Charakter in eine Richtung \nbewegt, die kerngebietstypische Nutzungen (Vergnügungsstätten und ähnliche \ngewerbliche Nutzungen) enthält. Letztlich könnte der Beklagte auch einer \nEntwicklung in Richtung eines innerdörflichen „Rotlichtmilieus\" mit den damit \nverbundenen bodenrechtlichen Spannungen bauplanungsrechtlich nur wenig \nentgegenhalten, solange sich die Beigeladene nicht zur Aufstellung eines solche \nNutzungen verhindernden Bauleitplanes entschlösse.\n\n56\n\nAus dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der \nProstituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3983) und \neiner diesem zugrunde liegendenden generellen Änderung der sozial-ethischen \nWertung deren Gewerbes kann nicht gefolgert werden, das aus dem Rahmen der \nvorhandenen Bebauung fallende Vorhaben der Klägerin sei (dennoch) zulässig, weil \nihm keine negative Vorbildwirkung zukomme und es die Situation nicht \nverschlechtere. Denn die in diesem Gesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen \nBestimmungen haben keinen maßgebenden Einfluss auf das städtebauliche Leitbild \neines vorwiegend auch dem Wohnen dienenden Gebiets und auf die negative \nEinschätzung der Auswirkungen von Wohnungsprostitution auf das \nWohnumfeld.\n\n57\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 -, in: \nGewerbeArchiv (GewArch) 2003, 394 f.; OVG Rheinland- \nPfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG, \nin: Zeitschrift für Baurecht (BauR) 2004, 644 f.\n\n58\n\nDie Klägerin wird durch die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung \nauch nicht rechtswidrig in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß \nArt. 12 Abs. 1 GG oder der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Garantie \nihres Eigentums verletzt, weil die Vorschriften des Baugesetzbuches diese \nGrundrechte in zulässiger Weise beschränken. Durch die Versagung der \nNutzungsänderungsgenehmigung wird der Klägerin im Übrigen weder die Ausübung \nihres Berufs wesentlich erschwert noch die Nutzung des in ihrem Eigentum \nstehenden Grundstücks in unzumutbarer Weise eingeschränkt.\n\n59\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n60\n\nDas Gericht sieht davon ab, lässt die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil \ndie nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO hierfür erforderlichen Gründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-18/14-k-2180-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-18/14-k-2180-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252705","retrieved":"2026-07-09 02:15:43.942974+00:00"}}