{"status":"available","doknr":"OLD252769","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0814.7K2625.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"7 K 2625/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 26. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten mündlich die \nZulassung eines Kraftfahrzeuges, weil sein bisheriges, noch angemeldetes Fahrzeug \nmit dem Kennzeichen M. nicht mehr fahrtüchtig ist.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte die Zulassung am 26. November 2007 ebenfalls mündlich ab \nund begründete dies unter Hinweis auf das Beitreibungserleichterungsgesetz damit, \ndass der Kläger Gebührenrückstände aus vergangenen Zulassungsvorgängen \nhabe.\n\n4\n\nAm 01. Dezember 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen vorträgt: Er sei schwerstbehindert und im Besitz \neines Schwerbehindertenausweises mit folgenden Eintragungen: 100 % GdB, \nMerkzeichen: G, aG, H, B, RF. Er sei gesundheitlich auf Grund seiner \nschwerwiegenden Erkrankung in Verbindung mit einem Körpergewicht von ca. 160 \nKg nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Rückstände bei der \nBeklagten resultierten aufgrund mehreren ihm von Dritten unterschlagenen \nFahrzeugen. Er habe Strafanzeige erstattet und das Straßenverkehrsamt vergeblich \nersucht, die Fahrzeuge abzumelden. Dies sei wegen fehlender Nummernschilder \nkostenpflichtig abgelehnt worden. Die Entstempelungsversuche seien ihm \nkostenmäßig belastet worden. Die vorliegende sog. unechte Rückwirkung durch das \nBeitreibungserleichterungsgesetz vom 19. September 2006 greife in seine \nGrundrechte ein, weil er ohne Kraftfahrzeug nicht in der Lage sei, seinen \nWohnortbereich zu verlassen und auswärtige Arzttermine wahrzunehmen. Er könne \ndie Verbindlichkeiten im Moment nicht erfüllen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n6\n\nden mündlichen Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 \naufzuheben und der Beklagten aufzugeben, einen Personenkraftwagen \nauf ihn zuzulassen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt sie aus: Es bestünden Rückstände von Gebührenrechnungen \naus vorangegangenen Zulassungen. Die Verfügungen und Kostenrechnungen seien \nrechtskräftig. Die Geltendmachung eines Rückwirkungsverbotes gehe ins Leere, da \ner nicht darauf habe vertrauen können, dass die Nichtzahlung von rechtmäßigen \nGebühren für alle Zukunft ohne Sanktionen bleibe. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 7 L \n936/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Kammer konnte trotz Ausbleiben der Beteiligten entscheiden, weil diese in \nder Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 102 Abs. II der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hingewiesen wurden.\n\n13\n\nOffenbleiben kann vorliegend, ob die als Verpflichtungsklage erhobene Klage \nhier in Form der sog. Bescheidungsklage zulässig ist. Die Kammer hat den Antrag \ndes Klägers entsprechend § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass es ihm - \nmangels anderer Ausführungen - mit der vorliegenden Klage lediglich um Klärung der \nFrage ging, ob die Beklagte seinen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges \nunter Hinweis auf die Vorschriften des Beitreibungserleichterungsgesetz ablehnen \ndurfte. Einem Antrag auf Erteilung einer Zulassung hätte indes bereits die \nKonkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug gefehlt.\n\n14\n\nVgl. zur Möglichkeit der Bescheidungsklage: Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, VwGO, Kommentar, 15. Auflage \nMünchen 2007, § 113, Rn. 201 m.w.N..\n\n15\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung eines \nKraftfahrzeuges auf den Kläger ist weder rechtswidrig noch ist dieser hierdurch in \nseinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nFür die Benutzung eines Personenkraftfahrzeuges bedarf der Kläger nach § 1 \nAbs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 16 ff. Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (StVZO) einer Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde.\n\n17\n\nDie Zulassung eines Fahrzeuges darf nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des \nGesetzes zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und \nAuslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen \n(Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW -) vom 19. September \n2006 (GV.NRW 2006 Nr. 27, S. 451) unbeschadet zulassungsrechtlicher, \nversicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, \nwenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine \nrückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und \ndamit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. \n\n18\n\nDaran fehlt es hier.\n\n19\n\nAusweislich der von der Beklagten vorgelegten Auflistung von Forderungen \ngegen den Kläger (Stand: 07. Mai 2008) sind derzeit für Zulassungsvorgänge in den \nJahren 2002 bis 2006 noch Gebühren von 898,70 EUR rückständig. Der Kläger hat \nmit Schreiben vom 28. April 2008 nochmals darauf hingewiesen, dass er nur über \n260,00 EUR Rente verfügt und lediglich einmalig am 06. März 2008 eine \nÜberweisung von 41,80 EUR getätigt hat, weil Ratenzahlungen in anderer Sache \nentfallen waren. Dies verdeutlicht, dass der Kläger weiterhin nicht über die nötigen \nfinanziellen Mittel zur Begleichung dieser Rückstände verfügt. Der Kläger hat \ninsoweit auch nicht substantiiert dargelegt, wie dieser finanzielle Engpass \nausgeglichen werden soll. \n\n20\n\nEin Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung ergibt sich auch nicht aus \ndem Vortrag des Klägers, dass ihm die Fahrzeuge von Dritten unterschlagen worden \nseien und er sinngemäß \"keine Schuld\" an den entstandenen Kosten und Gebühren \nhabe. Abgesehen davon, dass lediglich ein Nachweis für eine angezeigte \nUnterschlagung für ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen M1. vorliegt, die nur einen \nTeil der rückständigen Gebühren veranlasst hat, kommt es hierauf auch nicht an, da \n§ 1 BEG NRW allein auf die Tatsache des Gebührenrückstandes abstellt und der \ndiesem Rückstand zugrundeliegende Sachverhalt nicht zu berücksichtigen ist. \nHierbei handelt es sich um einen Sachvortrag, der - völlig unabhängig von dem \nvorliegenden Rechtsschutzbegehren - allenfalls die Fragestellung aufwirft, ob evtl. \nDritte zur Zahlung der Gebührenrückstände herangezogen werden könnten.\n\n21\n\nAuch der Vortrag des Klägers, dass die Regelung des § 1 BEG NRW eine \nunzulässige Rückwirkung beinhalte, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen \nbestimmt § 3 BEG NRW ausdrücklich, dass § 1 auch bei rückständigen Gebühren \nund Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit \nzusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die vor In-Kraft-Treten dieses \nGesetzes entstanden sind, Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat also gerade \nauch für in der Vergangenheit entstandene Forderungen, die noch nicht beglichen \nsind, eine Regelung treffen wollen. \n\n22\n\nInsoweit kann auch von der Wirksamkeit der zugrundegelegten Rechtsnorm \nausgegangen werden. Eine Unwirksamkeit drängt sich insbesondere nicht im \nHinblick auf Grundrechte des Klägers auf. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine \nrückanknüpfende Regelung mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in \nden Fortbestand der bisherigen günstigeren Rechtslage nicht generell \nschutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung. \n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987, \nin: BVerfGE 76, 256, 346.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der \nKläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend haben konnte, dass die \nNichtzahlung der Gebühren im Zusammenhang mit vorherigen Zulassungen keine \nnegativen Folgen für ihn haben würde. Die Regelung in § 1 BEG NRW entspricht der \nbereits bestehenden und seit langem gültigen Systematik, die Zulassung eines \nKraftfahrzeuges von der Zahlung damit zusammenhängender Versicherungen, \nSteuern u.ä. abhängig zu machen. \n\n25\n\nEine Schutzwürdigkeit des Klägers lässt sich auch nicht aus seiner \nSchwerbehinderung herleiten. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass sein \nRollstuhl ein Gewicht von 268 kg habe und er selber 165 kg wiege, zusammen also \n433 kg. Die Deutsche Bahn benutze Hebeanlagen für Rollstühle, die mit maximal bis \n350 kg belastet werden dürften. Deshalb und auch wegen der Größe des Rollstuhles \nkönne er nicht mit der Bahn fahren. Dennoch bleibt es naheliegend, dass der Kläger \nöffentliche Verkehrsmittel zumindest in Form von Taxen benutzen kann. Des \nweiteren verfügt seine Frau über ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug, mit \nwelchem sie ihn fahren kann.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n29\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n30\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n31\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n32\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, \ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als \nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. \nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, \nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum \nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort \ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte \nzugelassen.\n\n33\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n34\n\nT. I. Q \n\n35\n\nB e s c h l u s s :\n\n36\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n :\n\n37\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 46.15 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung \nvon Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327; DVBl. 2004, 1525) auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n38\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n39\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht \nüberschreitet.\n\n40\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-14/7-k-2625-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-14/7-k-2625-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252769","retrieved":"2026-07-09 02:15:49.608439+00:00"}}