{"status":"available","doknr":"OLD252768","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0814.5K2430.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"5 K 2430/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des als Hofstelle genutzten Grundstücks L. Weg \nin T. nebst der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 3. Mai 2007 zog ihn der Beklagte zu einem Anschlussbeitrag \nvon 9.751,59 EUR heran. Vor der Unterschriftszeile wies der Beklagte auf die \ngesondert anliegende Rechtsbehelfsbelehrung hin, der zufolge innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe gegen den Bescheid Widerspruch schriftlich oder zur \nNiederschrift bei dem Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR, B. Weg in \nT. erhoben werden konnte. Dieser Bescheid wurde als einfaches Schreiben an \nden Kläger am 3. Mai 2007 versandt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. August 2007, welches per Telefax am selben Tage beim \nBeklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen den \nHeranziehungsbescheid. Hierzu machte er unter anderem geltend, die \nRechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie nicht von der Unterschriftszeile \ngedeckt und die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bei dem Vorstand des \nBetriebes irreführend bzw. unzutreffend sei. Der Vorstand sei keine Behörde. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und machte im Wesentlichen geltend: Die \nRechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend. Zwar sei diese auf einem gesonderten Blatt \nabgedruckt, aber mit dem eigentlichen Bescheid fest verbunden gewesen. Außerdem \nsei vor der Unterschrift auf die Anlage verwiesen worden. Der Vorstand der \nKommunale Betriebe T. AöR sei eine Behörde; er sei Organ der Anstalt und nach \naußen zu eigenständigem Handeln befugt. Dementsprechend sei in dem Bescheid \nder Sitz des Vorstands anzugeben gewesen. \n\n6\n\nAm 9. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wiederholt er im \nWesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht außerdem geltend, \nzwar vertrete der Vorstand die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, er trete aber \nnicht in eigenem Namen auf, sondern handele in fremdem Namen, nämlich für die \nAnstalt. Dem gemäß habe auch die Satzung der Stadt T. die Aufgaben auf die \nAnstalt und nicht auf den Vorstand übertragen. § 114a der Gemeindeordnung \nNordrhein-Westfalen (GO) treffe - vergleichbar mit dem Aktienrecht - nur eine \nInnenkompetenzregelung. Darüber hinaus sei das Dienstverhältnis des Vorstands \nrein privatrechtlich geprägt, so dass er auch deswegen nicht als Behörde fungieren \nkönne.\n\n7\n\nZugleich hat der Kläger Klage gegen einen Bescheid des Beklagten über die \nFestsetzung von Zwangsgeld aufgrund des unterlassenen Anschlusses seines \nGrundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation erhoben. Mit Beschluss \nvom 26. Mai 2008 hat das Gericht das Verfahren insoweit abgetrennt und dieses an \ndie zuständige 14. Kammer abgegeben.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt hinsichtlich der Beitragsheranziehung,\n\n9\n\n den Bescheid des Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR vom \n3. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. \nOktober 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung macht er unter anderem geltend: Der \nAnschlussbeitragsbescheid werde dem Schriftlichkeitserfordernis des § 119 Abs. 3 \nder Abgabenordnung (AO) gerecht. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die \nRechtsbehelfsbelehrung vor der Unterschrift unter dem Bescheid erscheine. Im \nÜbrigen sei in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich auf die in der Anlage \nbeigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen und diese mit dem Bescheid fest \nverbunden worden. Darüber hinaus sei der Vorstand der Kommunale Betriebe T. \nAöR Behörde im Sinne des Verwaltungsprozessrechts. \n\n13\n\nMit Erklärungen vom 10. April 2008 und 20. Mai 2008 haben sich die Beteiligten \nmit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden \nerklärt. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2008 hat das Gericht die Klage \nabgewiesen. Der Kläger hat unter dem 14. Juli 2008 hiergegen Antrag auf mündliche \nVerhandlung gestellt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte \n14 K 1829/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter.\n\n17\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist \nunzulässig. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist bestandskräftig geworden. \nDer Kläger hat nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben; es fehlt daher an der \nordnungsgemäßen Durchführung des nach den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen \nVorverfahrens. \n\n18\n\nGemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem \nder Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder \nzur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. \nDie Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid \nzu erlassen hat, gewahrt. Diese Monatsfrist hat der Kläger nicht eingehalten. Der \nBescheid vom 3. Mai 2007 ist am selben Tage an ihn abgesandt worden, so dass er \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur \nPost als bekannt gegeben galt; Fristende war hiernach Mittwoch, der 6. Juni 2007. \nDie Frist des § 70 Abs. 1 VwGO war daher lange vor Eingang des \nWiderspruchsschreibens beim Beklagten im August 2007 abgelaufen. \n\n19\n\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die \nRechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides sei unrichtig erteilt worden, \nso dass gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des \nRechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des Bescheids zulässig ist. \n\n20\n\nHinsichtlich des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung bestimmen die §§ 70 Abs. 2, \n58 Abs. 1 VwGO, dass der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die \nVerwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die \neinzuhaltende Frist schriftlich zu belehren ist. Diesen Vorgaben genügt die \nRechtsbehelfsbelehrung. Hierauf hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid und in \nseiner Klageerwiderung zutreffend hingewiesen; zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO darauf Bezug.\n\n21\n\nErgänzend ist anzumerken, dass der Einwand des Klägers, die \nRechtsbehelfsbelehrung sei schon deshalb als nicht erteilt anzusehen, weil sie von \nder Unterschrift des Sachbearbeiters nicht „abgedeckt\" sei, fehl geht. Der Beklagte \nhat insoweit unwidersprochen dargelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei mit einer \nHeftklammer mit dem eigentlichen Bescheid verbunden gewesen. Auf die \nRechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Bescheides ist ferner auf der vom \nSachbearbeiter unterzeichneten Seite 1 des Bescheides ausdrücklich hingewiesen. \nAußerdem blendet der Kläger bei seiner Argumentation aus, dass das Blatt des \nBescheides mit der Rechtsbehelfsbelehrung in der Fußzeile den Aufdruck: „Seite 2 \nvon 2 der Anlage zum Beitragsbescheid Nummer 32006083 vom 03.05.2007\" trägt. \nDamit ergibt sich aus dem Blickwinkel des Empfängerhorizonts für jeden vernünftigen \nBetrachter objektiv der Regelungsgehalt des Bescheides mit Bezug auf die \nRechtsbehelfsbelehrung. \n\n22\n\nDer Kläger vermag auch nicht mit seiner Auffassung durchzudringen, der \nVorstand der Kommunale Betriebe T. AöR sei nicht Verwaltungsbehörde im Sinne \ndes § 58 Abs. 1 VwGO, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, so dass von daher \ndie Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. \n\n23\n\nAuszugehen ist vom allgemeinen Behördenbegriff einer in den Organismus der \nStaatsverwaltung eingeordneten, organisatorischen Einheit von Personen und \nsächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, dazu berufen \nist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von \nihm geförderter Zwecke tätig zu sein.\n\n24\n\nVgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Urteil vom 14. Juli \n1959 - 2 BvF 1/58 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1959, 690; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C \n16.88 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2980; \nOberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 5. Februar 2008 - 8 B 10001/08 -.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Vorstand der AöR. Gemäß § 114a Abs. 6 GO \nwird die Anstalt des öffentlichen Rechts von einem Vorstand in eigener \nVerantwortung geleitet. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und \naußergerichtlich. Mit Blick auf diese Konzeption des Gesetzes ist der Vorstand schon \ndeshalb Behörde im Rechtssinne, weil er eigene Leitungsverantwortung hat und die \nAnstalt gerichtlich und außergerichtlich vertritt, so dass seine Selbständigkeit und die \nMöglichkeit, mit eigener Autorität für staatliche Zwecke - etwa durch die \nHeranziehung zu kommunalabgabenrechtlichen Beiträgen - tätig zu werden, auf der \nHand liegt.\n\n26\n\nVgl. im Übrigen: Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 23. \nAugust 2007 - 9 K 3062/06 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni \n2006 - 13 K 3017/04 -.\n\n27\n\nDie vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände - insbesondere der Vorstand \nder AöR handele nicht unter eigenem, sondern in fremdem Namen - stellen die \nBehördeneigenschaft nicht in Frage und finden im Übrigen weder eine Stütze in § \n114a Abs. 6 GO noch in der o.g. Definition des allgemeinen Behördenbegriffs. Auch \ndie vom Kläger benannte Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 1985 - 3 A 135/85 - \n(Kommunale Steuerzeitschrift - KStZ - 1986, 178), führt zu keiner anderen \nEinschätzung. Im Gegenteil ist gerade die vom Kläger aufgestellte Rechtsmeinung, \ndem Vorstand fehle die Behördeneigenschaft, weil er nicht in eigenem Namen \nhandele, nach dieser obergerichtlichen Entscheidung unrichtig. Denn das \nOberverwaltungsgericht hatte sich in dem Beschluss mit der Frage zu befassen, ob \neine Gemeindekasse, der das Gesetz keine selbstständigen Befugnisse zuweist, \nBehörde ist. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass es einer Gemeindekasse \nnamentlich deshalb an der Behördeneigenschaft fehle, weil diese nicht eigenständig \nfür die Stadt handele. Dagegen ist in § 114a GO dem Vorstand der AöR eine Vielzahl \nvon Befugnissen verliehen, einschließlich der eigenständigen Handlungsvollmacht \nunter eigenem Namen. Diese Bestimmung in Abs. 6 korrespondiert im Übrigen - was \nder Kläger übersieht - mit dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 GO, der die \nVertretungsbefugnis für die Gemeinde dem Bürgermeister (der unstreitig Behörde ist) \nzuweist. Vernünftige Gründe, warum ausgerechnet § 114a Abs. 6 GO gänzlich \nanders zu verstehen sein sollte, hat der Kläger nicht aufgezeigt; solche sind auch \nsonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger eingehend angestellten Vergleiche mit dem \nRecht der Aktiengesellschaft führen nicht weiter, schon weil das Aktienrecht \nBehörden im öffentlichen Rechtssinne grundsätzlich nicht kennt.\n\n28\n\nNicht tragfähig ist ferner die Überlegung des Klägers, die \nRechtsbehelfsbelehrung sei irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, der \nniederschriftliche Widerspruch könne nur bei den Vorstandsmitgliedern persönlich \nerhoben werden. Bei objektiver Betrachtung unter dem Blickwinkel des \nEmpfängerhorizonts erweist sich dieser Einwand als konstruiert. Jedem verständigen \nBetrachter erschließt sich ohne weitere rechtliche Erwägungen, dass es sich bei dem \nVorstand um eine organisatorische Einheit von Personen handelt, die in ihrer \nFunktion als Amtsträger einen Verwaltungsaufbau vorhalten, der organisatorisch die \nniederschriftliche Widerspruchserhebung sicherstellt, ohne dass es des Rückgriffs \nauf die Vorstände als Personen bedarf. Dies deckt sich mit den herkömmlichen \nPrinzipien des allgemein geläufigen Behördenaufbaus. Überdies wäre - träfe die \nÜberlegung des Klägers zu - die an das Behördenleiterprinzip anknüpfende \nBezeichnung monokratischer Behörden,\n\n29\n\nvgl. hierzu etwa: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil \nvom 5. Juli 1990 - 6 UE 2275/89 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 246,\n\n30\n\ngänzlich untauglich zur Ingangsetzung von Fristen. Denn es liegt auf der Hand, \ndass niemand bei dem Oberbürgermeister einer Großstadt oder dem \nRegierungspräsidenten einer Bezirksregierung persönlich Widerspruch zur \nNiederschrift erheben wird, selbst wenn dessen Person als Behördenbezeichnung in \nder Rechtsbehelfsbelehrung benannt ist.\n\n31\n\nVgl. hierzu im Übrigen Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 58 Rdz. 54; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung, Stand \nder Bearbeitung: September 2007, § 58 Rdz. 26; \nOberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR \n1999, 476 sowie zur vergleichbaren Fragestellung im Rahmen des § 31 \ndes Sozialgesetzbuches (SGB) 4. Buch (IV): OVG für das Land \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, \nZeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland \n(NordÖR) 2000, 304.\n\n32\n\nHiernach spricht auch nichts dafür, dass die Bezeichnung einer Mehrheit von \nPersonen - des bei Erlass des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt \nT. über die Anstalt des öffentlichen Rechts vom 29. Dezember 2006 dreiköpfigen \nVorstands - irreführend im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung sein könnte. \n\n33\n\nDie Rechtsbehelfsbelehrung war nach alledem so genau gefasst, dass der \nKläger die zur Entgegennahme der Widerspruchsniederschrift zuständige Stelle unter \nder in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Adresse der Behörde B. Weg \nin T. aufsuchen konnte. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der \nZivilprozessordnung.\n\n36\n\nEine Entscheidung über die Zulassung der Berufung erübrigt sich, weil die \nVoraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 und 3 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-14/5-k-2430-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-14/5-k-2430-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252768","retrieved":"2026-07-09 02:15:49.520218+00:00"}}